Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2014, Az. 27 W (pat) 536/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 3715

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Bavarian Bohème/König Ludwig II. (Bildmarke)/König Ludwig II. (Gemeinschaftsbildmarke)" – Bild einer berühmten Persönlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - Dekorangabe


Leitsatz

Bavarian Bohème

1) Namen und Bilder berühmter Persönlichkeiten genießen als Marken grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

2) Nicht jede als Dekoration mögliche Abbildung ist in ihrer Kennzeichnungskraft gemindert.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 042 708

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Juli 2014 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die für "Webstoffe und Textilwaren soweit in Klasse 24 enthalten, Bekleidungsstücke" eingetragene Bildmarke 30 2009 042 708

Abbildung

2

hat die Widersprechende aus den jeweils u.a. für

3

24: Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten); Bett- und Tischdecken;

4

25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen, Schuhwaren;

5

26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken, Ösen, Nadeln; künstliche Blumen; Kurzwaren, soweit in Klasse 26 enthalten; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

6

eingetragenen nachfolgend wiedergegebenen Bildmarken Widerspruch erhoben:

7

399 15 768      [X.] (bunt)

Abbildung Abbildung

8

Die Markenstelle hat mit dem angefochtenen [X.]uss beide Widersprüche zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für eine geschwächte Kennzeichnungskraft der [X.] spreche, dass Abbildungen berühmter Persönlichkeiten die Unterscheidungskraft regelmäßig fehle.

9

Den somit bei [X.] erforderlichen durchschnittlichen Abstand der Marken halte die jüngere Marke ein. Ausgangspunkt sei dabei der Gesamteindruck der Kennzeichnungen. Die jüngere Marke enthalte den Schriftzug "[X.]"; die Verbraucher würden diese Marke so auch benennen. Dass sie die Marke mit "König [X.]" bezeichneten, liege fern.

Visuell unterschieden sich die Marken durch den in der Widerspruchsmarke fehlenden Wortbestandteil und die unterschiedlichen Grafikbestandteile deutlich. Beide Zeichen enthielten zwar jeweils Bildnisse von [X.] II., jedoch äußerst unterschiedlich gestaltete.

Eine begriffliche Verwechslungsgefahr – unmittelbar oder infolge gedanklicher Assoziationen – sei ebenfalls nicht gegeben, weil die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit gesehen werde.

Dieser [X.]uss wurde der Widersprechenden am 29. Oktober 2012 zugestellt.

Die Widersprechende hat am 21. November 2012 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Kennzeichnungskraft der [X.] sei nicht geschwächt. Das selbständig prägende Bild im angegriffenen Zeichen sei mit den [X.] hochgradig ähnlich. Kopfform, Halbprofil, Haare, [X.], Blickrichtung und [X.] seien jeweils gleich. Die Bilder zeigten jeweils alle für [X.] II. charakteristischen Züge. Die Krone unterstreiche nur den Status. [X.] II. sei auch ein Vertreter der [X.] gewesen. Die weiteren Elemente das angegriffenen Zeichens seien daher nur Beiwerk.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den [X.]uss der Markenstelle aufzuheben und den Widersprüchen stattzugeben.

Demgegenüber beantragt der Inhaber des angegriffenen Zeichens,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Marken seien auf den ersten Blick erkennbar unterschiedlich.

II.

Da die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben und diese nach Wertung des [X.]s auch nicht geboten ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Es bestand hinreichend Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

Nachdem die Benutzung der [X.] nicht zur Debatte steht, ist bei der Beurteilung der [X.] für die [X.] von den im Register eingetragenen Waren auszugehen. Diese sind zum Teil zu den für das angegriffene Zeichen beanspruchten Waren identisch.

Die [X.] sind durchschnittlich kennzeichnungskräftig, obwohl sie eine historische Person zeigen ([X.], 1148 – [X.]; [X.], 551 (555); vgl. auch zur [X.]/[X.] [X.] § 13 Rn. 9. 15; [X.] [X.], 570 (574 f.); [X.], Die [X.], [X.], Rn. 164, 165, 192; [X.] [X.], 461 (468), [X.]; [X.], 2006, 387 (393 f.); [X.], 552 (555); [X.], 29; [X.] [X.] 2003, 1; [X.] GRUR 2004, 946 Rn. 29 f. – Nichols).

Der in Rechtsprechung und Literatur zu findenden Ansicht, Namen (und Bildern) berühmter Persönlichkeiten fehle als üblichen Zeichen grundsätzlich jegliche Unterscheidungskraft ([X.], 615 (620)) oder sogar die abstrakte Unterscheidungskraft im Sinn des § 3 Abs. 1 [X.] ([X.][X.] GRUR 1999, 1067 (1069); [X.] [X.] 2008, 140 – [X.] und Generalanwalt [X.] in seinen Schlussanträgen zu [X.]/[X.], [X.]/04P, Rn. 64 - 69, Slg. 2006, [X.]), ist entgegenzuhalten, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig sind ([X.], 801 Rn. 12 ff. – [X.]; [X.], 522 (523) – [X.]; [X.], 552 (554)) und nominative Marken ursprünglich der Regelfall waren (v. Bassewitz, Prominenz

Namen dienen seit langem zur Unterscheidung von Personen und ihren geschäftlichen Betätigungen. An der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ändert es weder etwas, wenn ein Name besonders viele Träger hat, noch wenn er eine berühmte Person bezeichnet, so dass das Publikum einen Bezug zu anderen Namensträgern gar nicht erwägen wird. Die markenrechtliche Unterscheidungskraft ist nämlich nicht identisch mit der [X.], wie sie der Namensschutz voraussetzt (Heyers, Schutz- und Verkehrsfähigkeit von Namensmarken, 2006, S. 21 f., 142 f.)

Obwohl die Namen historischer Persönlichkeiten häufig zur Benennung von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen, verwendet werden; liegt der Bezug zu einem bestimmten Warenhersteller oder –händler nicht generell fern ([X.], 2015 (1016) - [X.] School; a.A. [X.], 615 (621); [X.], [X.] als Marke, 2005, [X.]). Das Gegenteil müsste im Einzelfall für den als Marke angemeldeten Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen feststellbar sein ([X.]. v. 4. April 2007 – 28 W (pat) 103/05 – [X.]; [X.]. v. 13. Dezember 2011 – 24 W (pat) 65/10 – Palme). Hier sind dafür keine Anhaltspunkte erkennbar.

Auch die von [X.] II. ausgehende Werbefunktion schließt eine markenmäßige Unterscheidungseignung nicht aus ([X.]. v. 12. März 2002 – 33 W (pat) 212/00, BeckRS 2009, 16892 – [X.]; [X.]. v. 27. März 2012 – 27 W (pat) 83/11 – [X.]).

Eine Minderung des Schutzumfangs könnte daher nur angenommen werden, wenn die Widerspruchszeichen üblich geworden wären (vgl. [X.], 3591 – [X.]; [X.] GRUR Int. 2009, 1 (3); [X.]. 169; [X.]; [X.] WRP 1995, 1005 f.; [X.], 389 ff.; [X.] [X.], 461 (469); [X.], 552 (555); [X.], 1044 – Neuschwanstein).

Ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden ([X.], Die Marken- und Eintragungsfähigkeit von Persönlichkeitsmerkmalen, [X.], 461 (467); [X.], "Human Brands" – Markenschutz für Name, Bildnis, Signatur und Stimme einer Person, [X.], 570 (573); abweichend: [X.], 614 (620)). Würde man Markennamen mit einem Personennamen als Bestandteil nur eine ehrende bzw. erinnernde Funktion zubilligen, so würde das den Markenschutz in unbilliger Weise einschränken ([X.], 260 - Dürer-Hotel).

Anders als etwa ein Bild von [X.], das die Geschmacksrichtung Marzipan, Pistazie beschreiben soll ([X.] GRUR-RR 2002, 12), ist "König [X.] II. keine beschreibende Angabe.

Bild oder Name von [X.] II. sind auch nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen und haben sich nicht zu einer üblichen Bezeichnung oder einem allgemein werberelevanten Motiv entwickelt (vgl. [X.] GRUR-RR 2002, 12 f. – [X.]; [X.], [X.]. v. 22. Juni 2005 – 32 W (pat) 244/03 Rn. 17b – [X.] ein [X.]; [X.] [X.], 461 (467); [X.] in [X.], 2006, [X.] (392)).

Ein geringer Schutzumfang wäre allenfalls gegeben, wenn das Bild oder deren Name von [X.] II. die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben würde ([X.], [X.], 461 (467); [X.]E 42, 275 – [X.]; [X.], [X.], 570 (573)). Entscheidend ist dabei, ob das Zeichen zu den Waren einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung zu erkennen ([X.] GRUR 2010, 534 (Nr. 29) – [X.]; vgl. [X.] GRUR Int. 2011, 400 (Nr. 50) – Zahl 1000; [X.] GRUR Int. 2010, 503 (Nr. 26, 27) – [X.]; [X.]. 2008, 1040 (Nr. 21); [X.] GRUR Int. 2012, 754 (Nr. 79) – [X.]/natura selection).

Vorliegend sind zwar nur Waren streitgegenständlich auf denen die [X.] dekorativ verwendet werden könnten.

Aber nicht jede als Dekoration mögliche Abbildung (oder deren Benennung) kann als in ihrer Kennzeichnungskraft gemindert angesehen werden. Nicht alle Wörter, die darstellbare Dekorationselemente oder Gegenstände zeigen oder benennen, sind für alle verzierbaren und bedruckbaren Waren ohne weiteres als beschreibend anzusehen. Die [X.] sind keine Dekorangaben, die wesentliches Kriterium der Kaufentscheidung sind und in der Produktbeschreibung regelmäßig benannt werden wie (vgl. [X.]. vom 23.04.2013, 27 W (pat) 19/13 – [X.]; 27 W (pat) 50/12 – [X.]; [X.]. vom 27.05.2014 – 29 W (pat) 41/12 – Camomilla).

Auch wenn unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] wegen der [X.] strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen sind, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließenden, reichen die Abweichung im Gesamteindruck der hier zu vergleichenden Zeichen aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hinreichend sicher auszuschließen.

Die [X.] sind reine Bildmarken bei denen eine Verwechslungsgefahr wegen klanglicher Zeichenähnlichkeit nicht in Betracht kommt ([X.], 60, [X.] – [X.]; [X.]. 2004, 315, [X.] – FRISH).

Bildlich unterscheiden sich die Marken in den graphischen Elementen ausreichend. Den Bestandteilen des angegriffenen Zeichens Krone, Löwen, Schriftzug steht in den [X.] nichts Vergleichbares gegenüber.

Die [X.] zeigen [X.] II. sehr detailliert, fast wie eine Fotografie oder ein Gemälde. Demgegenüber ist das Bildnis im angegriffenen Zeichen eine scherenschnittartige Darstellung in schwarz-weiß ohne Grautöne, auf der allein ein Kragen oder Schärpe erkennbar ist. [X.] und Uniformteile, wie sie die [X.] zeigen, sind hier nicht erkennbar. In der Widerspruchsmarke 399 15 768 ist [X.] II. zudem bartlos und sehr schlank. Beide [X.] zeigen auch viel mehr Oberkörper als das angegriffene Zeichen.

Als Hilfsüberlegung zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr kommt zwar die komplexe Ähnlichkeit in Betracht. "König [X.] II." steht aber nicht für [X.]. Mit letzterer verbinden die [X.], die davon überhaupt Vorstellungen haben, die Lebensart von Künstlern, wie [X.], [X.] und daran beteiligte Intellektuelle, wie etwa [X.] Reventloff.

Eine Verwechslungsgefahr wird auch nicht durch die allen zu vergleichenden Marken gemeinsame Darstellung von [X.] II. begründet. Es gibt keinen markenrechtlichen Motivschutz, solange ein Motiv nicht überragende Bekanntheit als Marke erlangt hat. Dies ist für keine der streitgegenständlichen Darstellungen gegeben.

Es ist auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben. Die Widersprechende hat das Publikum nicht bereits an eine Markenserie mit unterschiedlichsten Darstellungen von [X.] II. als Stammbestandteil gewöhnt.

Die bloße Möglichkeit einer gedanklichen Verbindung zwischen den Marken führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Die gedankliche Verbindung ist keine Alternative zur Verwechslungsgefahr, sondern bestimmt deren Umfang näher, so dass die Fälle, in denen das Publikum lediglich eine rein assoziative gedankliche Verbindung zwischen den Marken herstellt, weil die Wahrnehmung der einen Marke die Erinnerung an die andere Marke weckt, obwohl beide nicht miteinander verwechselt werden, nicht zur Begründung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl. [X.], [X.], 387,  389 – [X.] /Puma).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der [X.] hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer [X.]e des [X.] oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen worden ist. Hätte der [X.] die Kennzeichnungskraft der [X.] – wie die Markenstelle – als gering angesehen, wäre eine Verwechslungsgefahr auf Grund der [X.] erst recht zu verneinen gewesen, so dass es auf die Kennzeichnungskraft von Bildern historischer Persönlichkeiten nicht entscheidungserheblich ankommt.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]). Abweichend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat, kann es in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände angezeigt sein, die Kosten ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen. Solche besonderen Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist nur auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten [X.] aussichtslosen Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht. Dies ist der Widersprechenden vorliegend nicht vorzuwerfen, weil Namen und Bildnisse von Prominenten bzw. historischen Personen in der Literatur unterschiedlich beurteilt werden.

Meta

27 W (pat) 536/13

29.07.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2014, Az. 27 W (pat) 536/13 (REWIS RS 2014, 3715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3715

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