Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016, Az. 1 BvR 1619/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 5384

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 13 AEG im Hinblick auf das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) sowie auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 [X.]. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 [X.] zu tragen haben.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

3

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.

4

Das [X.] hat § 13 [X.] nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das [X.] gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1619/16

17.09.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 25/16 (6 C 63/14), Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 13 AEG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016, Az. 1 BvR 1619/16 (REWIS RS 2016, 5384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5384


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1619/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1619/16, 17.09.2016.


Az. 6 C 63/14

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 63/14, 03.03.2016.


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