Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 C 63/14

6. Senat | REWIS RS 2016, 15132

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Gegenstand

Teilbescheid zur Verteilung der laufenden Kosten von Anschlussweichen


Leitsatz

1. Das Eisenbahn-Bundesamt darf auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG (juris: AEG 1994) zunächst eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des Anschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem anschlussbegehrenden und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden.

2. Es entspricht regelmäßig dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass der Anschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussweiche zu tragen hat und lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, der die Aufteilung der laufenden Kosten von [X.] regelt.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der im [X.] gelegenen Gleise 14 und 19, die sie im Jahr 2005 von der Beigeladenen erworben hat. Das Gleis 14 ist über die [X.] 13 an das Netz der Beigeladenen angebunden. Das Gleis 19 wird über die [X.] 16, an die zusätzlich die Firma [X.] anschließt, an die [X.] 15 angebunden, welche die Anlagen mit dem Netz der Beigeladenen verbindet. Die [X.] 13 und 16 nebst [X.] und [X.] stehen im Eigentum der Beigeladenen.

3

Im September 2011 beantragte die Beigeladene eine Entscheidung des [X.] nach § 13 Abs. 2 des [X.] ([X.]) über die Bedingungen des Anschlusses und die Angemessenheit der Kosten beider [X.]n. Hinsichtlich der [X.] 13 sei sie berechtigt, eine jährliche Pauschale für Inspektion, Wartung und Entstörung zu erheben. Die Klägerin sei ferner verpflichtet, die Kosten für den Austausch von [X.]ngroßteilen im Rahmen der Entstörung und für die Erneuerung oder Instandsetzung der [X.] und der [X.] zu übernehmen. Hinsichtlich der [X.] 16 sei eine hälftige Kostentragung der Klägerin geboten, da ein weiterer [X.] die [X.] nutze. Die Klägerin sei lediglich zur jährlichen Zahlung eines Betrags in Höhe von 3 000 € pro [X.] bereit. Ferner legte die Beigeladene eine Zusammenstellung der mit der Kostenpauschale abzugeltenden Arbeiten vor; die Kosten wurden nicht konkret beziffert.

4

Mit an die Klägerin und die Beigeladene gerichtetem Bescheid vom 13. April 2012 bestimmte das [X.] in Ziffer 1 des Tenors, dass die Klägerin und die Beigeladene die Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung der [X.] 13 und der [X.] jeweils zur Hälfte tragen. Hinsichtlich der [X.] 16 setzte das [X.] fest, dass die Klägerin die Hälfte der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung zu tragen habe; die Beigeladene könne die andere Hälfte der Firma [X.] anlasten. Für diese Kosten könne eine Pauschale zu Grunde gelegt werden. Über die Höhe der zu zahlenden Pauschale könne erst dann entschieden werden, wenn die Beigeladene deren Angemessenheit nachweise. Nach Ziffer 2 des Bescheidtenors hatten die Klägerin und die Beigeladene die Kosten für die Erneuerung oder Instandsetzung der [X.] 13 und der [X.] je zur Hälfte zu tragen; für die [X.] 16 wurden der Klägerin die Kosten für die Erneuerung oder Instandsetzung hälftig angelastet; die andere Hälfte dieser Kosten könne die Beigeladene der Firma [X.] anlasten. Diese Kosten habe die Beigeladene dem Anschließer in jedem Einzelfall nachzuweisen. In Ziffer 3 des Tenors bestimmte das [X.], dass im Falle eines Rückbaus des Gleisanschlusses nach Vertragsende die [X.] von der Beigeladenen zu tragen seien, soweit der Bau nicht noch von der Klägerin veranlasst werde.

5

Zur Begründung des Bescheids führte das [X.] aus: Maßstab für die Regelungen seien die in § 315 BGB anerkannten Billigkeitsgrundsätze. Danach sei die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zu berücksichtigen. Die von der Beigeladenen angestrebte Abwälzung aller Betriebs- und Erneuerungskosten auf die Anschließer sei unbillig. Die Beigeladene habe ihren Zubringervorteil durch die Gleisanschlüsse in Form von Trassenmehreinnahmen nicht berücksichtigt. Der Verschleiß von [X.] zum öffentlichen Netz und die Kosten der Wartung, Erhaltung und des Ersatzes der [X.]n würden zudem, zum Teil sogar überwiegend, durch den öffentlichen Verkehr der Beigeladenen verursacht. Da der [X.] durch den Betrieb des Anschlusses Mehrkosten verursache und zum Verschleiß beitrage, sei es aber angemessen, ihm ebenfalls einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Eine von der hälftigen Teilung der Kosten abweichende Regelung sei nur dann erforderlich, wenn mehrere Anschließer die [X.] ausschließlich nutzten. Das sei bei der [X.] 16 der Fall, an deren laufenden Kosten die Beigeladene sich nicht beteiligen müsse. Der Ansatz einer Kostenpauschale für Wartung, Erhaltung und Ersatz der [X.]n sei zulässig. Über die Höhe der Kostenpauschale könne nicht entschieden werden, weil die Beigeladene deren Angemessenheit bislang nicht nachgewiesen habe. Die Kosten eines eventuellen Rückbaus der [X.] und der sonstigen Infrastruktureinrichtungen nach Vertragsende dürfe die Beigeladene dem Anschließer nur dann anlasten, wenn er den Einbau der [X.] veranlasst oder die Rückbauverpflichtung von einem vorherigen Anschließer übernommen habe.

6

Gegen den Bescheid erhoben sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene Widerspruch. Die Klägerin machte geltend, dem [X.] sei eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenverteilung mangels dargelegter und nachgewiesener Kosten verwehrt. Die Beigeladene führte zur Begründung ihres Widerspruchs aus, die Klägerin habe die Kosten einschließlich der [X.] für die [X.] 13 vollständig und für die [X.] 16 zur Hälfte zu tragen.

7

Mit [X.] vom 23. August 2012 - an die Beigeladene gerichtet - und vom 30. August 2012 - an die Klägerin gerichtet - hob das [X.] die Entscheidungen in Ziffer 1 und 2 des [X.] auf, soweit sie sich auf die Möglichkeit bezogen, der Firma [X.] Kosten anzulasten, und wies die Widersprüche der Klägerin und der Beigeladenen im Übrigen jeweils zurück.

8

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2012 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das [X.] dürfe auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 [X.] zunächst eine Teilentscheidung über den [X.] erlassen und zu einem späteren Zeitpunkt über die [X.] entscheiden. [X.] seien auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung allgemein zulässig für Teile einer Gesamtregelung, die einer selbständigen gesonderten Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich seien. Ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Ein Ermessensfehler sei hier nicht ersichtlich. Da das [X.] allein über die Kostenverteilung entschieden habe, sei es nicht erforderlich gewesen, bereits den maßgeblichen Sachverhalt für die Beantwortung der hiervon grundsätzlich unabhängigen Frage der Angemessenheit der Kosten festzustellen. Der angefochtene Bescheid sei nicht deshalb unbestimmt, weil er keine Regelung zu der Frage enthalte, ob eine drittverschuldete Beschädigung der [X.] zu einer Entpflichtung der Klägerin führe. Auch in diesem Fall bleibe die Klägerin in der Verantwortung; sie könne allerdings ggf. nach den allgemeinen Regeln von dem Schädiger Ersatz der Kosten ihres Aufwands beanspruchen. Dass das [X.] die laufenden Kosten (Inspektions-, Wartungs- und Entstörungskosten sowie Kosten für die Erneuerung) und die [X.] nicht näher spezifiziert habe, stehe der [X.]entscheidung nicht entgegen. Ebenso wenig sei rechtlich zu beanstanden, dass das [X.] den Ansatz einer Kostenpauschale für Wartung, Erhaltung und Ersatz der [X.] grundsätzlich für zulässig erachtet habe. Eine exakte Berechnung der Kosten im Einzelfall wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden und stünde in keinem Verhältnis zu den in Rede stehenden Kosten.

9

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ohne Kenntnis von den tatsächlichen Kostenarten und [X.]n eine Teilentscheidung über den [X.] zu treffen. Über die Billigkeit einer Regelung der Bedingungen und Kosten eines Anschlusses im Sinne des § 13 [X.] könne immer nur im Einzelfall entschieden werden. Mangels Ermittlung der Kostenarten und [X.]n verstießen sowohl die Entscheidungen der Beklagten als auch die vorinstanzlichen Urteile gegen den [X.] und Untersuchungsgrundsatz und verletzten das Recht der Klägerin auf Gehör. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Beklagte zu einer Teilentscheidung über die Kostenaufteilung befugt sei, habe sie ihr Ermessen wegen des [X.] fehlerhaft ausgeübt. Zudem habe sie ihr Anliegen, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, nicht den Interessen der Verfahrensbeteiligten an einem zügigen und effektiven Verfahren voranstellen dürfen. Die Kostenverteilungsentscheidung sei unbestimmt. Die Beklagte hätte ermitteln müssen, worin die Unterschiede zwischen den Kosten der Inspektion und Wartung, den Kosten der Entstörung und den Kosten der Erneuerung bzw. Instandsetzung bestünden. Ferner hätte sie danach differenzieren müssen, wer die Kosten einer Entstörung, Erneuerung oder Instandsetzung verursacht habe. Für durch Dritte verschuldete Beschädigungen der [X.]n sei die Klägerin nicht kostenpflichtig. Das in § 13 [X.] geregelte Anschlussrechtsverhältnis diene nicht nur den Interessen der Beteiligten des [X.], sondern der Verknüpfung aller Eisenbahninfrastrukturen zu einem Gesamtnetz und damit der Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene gemäß § 1 Abs. 1 [X.]. Von den [X.] profitiere insbesondere die Beigeladene, die Einnahmen aus den Güterverkehren erziele, die ihrer Eisenbahninfrastruktur über die [X.] zugeführt würden. Die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ergebe sich auch aus dem Verweis auf die Parallelentscheidung im Verfahren 16 A 2554/13. Die dort vertretene Auffassung des [X.], die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin dem Grunde nach sämtliche laufenden Kosten und alle [X.] für die [X.] 13 sowie die Hälfte der [X.] für die [X.] 16 aufzuerlegen, verstoße gegen § 13 Abs. 2 [X.].

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des [X.] für das [X.] vom 24. Oktober 2014 - 16 A 2689/13 - und des [X.] vom 11. Oktober 2013 - 18 K 5611/12 - zu ändern und die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des [X.] vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des [X.] vom 30. August 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Sie hält die Revision für unzulässig, weil die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung nicht erfüllt und Verfahrensmängel nicht dargelegt seien. Im Übrigen sei die Revision jedenfalls unbegründet. Ohne die Teilentscheidung über den [X.] hätte das [X.] mangels ausreichender Informationen über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung ausgestaltet werden können. Die [X.]entscheidung sei auch hinreichend bestimmt. Es müssten nur die Bedingungen und Kosten geregelt werden, die im Falle einer einvernehmlichen vertraglichen Regelung Voraussetzung für das Zustandekommen des [X.] gewesen wären.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie tritt der Revision der Klägerin entgegen. Die angefochtene [X.]entscheidung sei zwar zu Lasten der Beigeladenen rechtswidrig, weil eine weitergehende Kostenlast der Klägerin bestehe. Hierdurch werde die Klägerin indes nicht in ihren Rechten verletzt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig; insbesondere entspricht die Begründung den in § 139 [X.]bs. 3 Satz 4 VwGO geregelten Vorgaben. Das Erfordernis einer sachlichen [X.]useinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen ist erfüllt.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 [X.]bs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] im Einklang mit [X.]esrecht nach § 137 [X.]bs. 1 Nr. 1 VwGO (1.) und verfahrensfehlerfrei (2.) zurückgewiesen.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Ziffer 1 und 2 des Bescheids des [X.] vom 13. [X.]pril 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. [X.]ugust 2012 rechtmäßig sind, soweit die Klägerin hierdurch verpflichtet wird, die Hälfte der Kosten für Inspektion, Wartung und Entstörung sowie für die Erneuerung oder Instandsetzung der [X.]n 13 und 16 zu tragen. Das [X.] ist befugt, auf der Grundlage des § 13 [X.]bs. 2 des [X.] ([X.]) zunächst eine lediglich die Kostenverteilung regelnde Teilentscheidung zu erlassen (a). Es entspricht dem in § 13 [X.]bs. 2 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass die Klägerin mindestens die Hälfte der Kosten für die Instandhaltung sowie die Erneuerung bzw. Instandsetzung der [X.]n zu tragen hat (b). Der angefochtene Bescheid ist auch hinreichend bestimmt (c). Dass die Beigeladene eine Kostenpauschale für die Instandhaltungskosten zu Grunde legen darf, ist nicht zu beanstanden (d).

a) Das [X.] darf auf der Grundlage des § 13 [X.]bs. 2 [X.] eine Teilentscheidung über die Frage erlassen, in welchem Verhältnis die noch nicht bezifferten Kosten des [X.]nschlusses an die Eisenbahninfrastruktur zwischen dem [X.] und dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufgeteilt werden.

Der Erlass von [X.] ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit des Verfahrens (§ 10 Satz 2 [X.]) auch ohne besondere Ermächtigung in der Regel zulässig, da er als Minus von der Ermächtigung zum Erlass des "vollständigen" Verwaltungsakts umfasst ist (vgl. [X.], in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 8. [X.]ufl. 2014, § 35 Rn. 252; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]llgemeines Verwaltungsrecht, 14. [X.]ufl. 2010, § 14 Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 16. [X.]ufl. 2015, § 9 Rn. 16; Ritgen, in: [X.], [X.], 10. [X.]ufl. 2014, § 9 Rn. 70). [X.]us den Bestimmungen des einschlägigen Fachrechts ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. [X.]uf § 13 [X.]bs. 2 [X.] gestützte Teilentscheidungen über die Verteilung der [X.]nschlusskosten sind nicht mangels Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes ausgeschlossen. Es besteht kein untrennbarer Zusammenhang zwischen einer Teilentscheidung über die anteilmäßige Verteilung der Kosten einer [X.] und der Entscheidung über die Höhe dieser Kosten. Dass die Entscheidung über den Grund eines [X.]nspruchs einer isolierten Teilregelung zugänglich ist, ergibt sich aus der prozessrechtlichen Regelung des § 111 VwGO. Ist bei einer Leistungsklage ein [X.]nspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht danach durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Sind isolierte [X.] über den Grund eines [X.]nspruchs grundsätzlich zulässig, kann im Ergebnis nichts anderes für eine abstrakte Kostenverteilungsregelung gelten, bei der lediglich noch die konkrete Höhe der Kosten offen bleibt.

Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin widerspricht der Erlass einer auf die Verteilung von Kosten beschränkten Teilentscheidung auch nicht dem in § 13 [X.]bs. 2 [X.] vorgegebenen Maßstab der [X.]ngemessenheit. Es ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb die Beurteilung der [X.]ngemessenheit einer bestimmten Kostenquote nur gemeinsam mit der Frage der [X.]ngemessenheit der [X.] möglich sein sollte. [X.]usschlaggebend können allein objektive Kriterien sein. Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird deshalb nicht etwa schon dadurch unangemessen, dass sich die Nutzung des [X.]nschlusses in Folge der [X.], die sich aufgrund der Kostenquote nach Ermittlung der tatsächlichen Kosten ergeben, für den konkret betroffenen [X.]nschließer letztlich als nicht mehr rentabel erweist.

Für die Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die [X.]ufteilung der Kosten der [X.]nschlusseinrichtungen zwischen den beteiligten Eisenbahnunternehmen spricht der in § 10 Satz 2 [X.] normierte Grundsatz, dass das Verwaltungsverfahren zweckmäßig durchzuführen ist. Die Höhe der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der [X.] ist in der Regel abhängig vom Umfang der Nutzung und des Verschleißes. Gleichwohl würde in einem nach § 13 [X.]bs. 1 [X.] zu schließenden Infrastrukturanschlussvertrag typischerweise geregelt werden, wer diese Kosten zu tragen hat. Gleiches gilt in Bezug auf die [X.]. Ist eine derartige vertragliche Regelung im Einklang mit § 13 [X.]bs. 1 [X.] zulässig und zweckmäßig, da dem Gesetz - wie ausgeführt - keine Kostenverteilungsregelung zu entnehmen ist, gilt dies grundsätzlich auch für die Behördenentscheidung nach § 13 [X.]bs. 2 [X.]. Gerade wenn schon die der Bestimmung der Höhe der Kosten vorausgehende Frage, wer die Kosten nach § 13 [X.] dem Grunde nach zu tragen hat, streitig ist, erscheint es zweckmäßig, das Verfahren in die Entscheidung über den [X.] und die Entscheidung über den Betrag zu gliedern und damit auf die jeweiligen Streitpunkte zu konzentrieren. Durch eine bestandskräftige Teilentscheidung über die Kostenverteilung dem Grunde nach erhalten die beteiligten Eisenbahnunternehmen Klarheit über eine wesentliche Vorfrage der vom [X.]nschließer zu leistenden Kostenerstattung, ohne dass es hierfür zeit- und kostenaufwändiger Ermittlungen über die [X.] bedarf.

Der Erlass einer Teilentscheidung über den [X.] widerspricht entgegen der [X.]uffassung der Klägerin auch nicht dem ebenfalls in § 10 Satz 2 [X.] normierten Zügigkeitsgebot. Eine Verlängerung der Gesamtdauer des Verfahrens ist schon deshalb nicht zu erwarten, weil die Höhe der Kosten der zukünftig anfallenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder des Rückbaus der [X.]n ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden kann. [X.]uch die Rechtsschutzgarantie des [X.]rt. 19 [X.]bs. 4 GG wird nicht beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des [X.] steht die Garantie effektiven Rechtsschutzes der [X.]ufspaltung behördlicher Entscheidungsfindung in mehrere Verfahrensstufen mit einer [X.]bschichtung des Entscheidungsstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und einer entsprechenden Bindung der nachfolgenden Entscheidungsebene an die Ergebnisse der vorangegangenen nicht grundsätzlich entgegen. Eine [X.] kann frühzeitigen individuellen Rechtsschutz sowie die Reduktion komplexer Streitstoffe fördern. Mit [X.]rt. 19 [X.]bs. 4 GG vereinbar sind echte [X.]en in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den [X.]ngriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, allerdings nur, sofern - unter anderem - die [X.]ufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen [X.]nfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für die Betroffenen klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <32 f.>; Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139, 3386/08 - [X.]E 134, 242 <300>). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich der Regelungsgegenstand einer Teilentscheidung nach § 13 [X.]bs. 2 [X.] auf die Frage der Verteilung der Kosten dem Grunde nach beschränkt.

b) [X.]uf der Grundlage der Feststellungen des [X.] entspricht es dem in § 13 [X.]bs. 2 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, dass die Klägerin zumindest die Hälfte der Kosten für die [X.] sowie die Erneuerung bzw. Instandsetzung der [X.]n 13 und 16 zu tragen hat. In der Regel ist die Pflicht des [X.]nschließers, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der [X.]n zu tragen, schon aus allgemeinen Erwägungen billig und angemessen (aa). Eine atypische Fallkonstellation, die ausnahmsweise eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigt, ist auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht erkennbar (bb).

aa) In der Regel ist die gesetzlich nicht vorgegebene Kostenverteilungsregelung billig und angemessen, wenn dasjenige Eisenbahnunternehmen die laufenden Kosten des [X.]nschlusses trägt, das die Gewährung des [X.]nschlusses an die benachbarte Eisenbahninfrastruktur beansprucht. Diese Wertung folgt aus den Grundsätzen der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu dem in § 315 [X.] normierten Maßstab der Billigkeit (1); sie wird weder durch den in § 1 [X.]bs. 1 [X.] erwähnten Gesetzeszweck eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (2) noch durch den Einwand anderer Finanzierungsmöglichkeiten (3) in Frage gestellt.

(1) Der durch § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] sowohl für die vertragliche [X.]usgestaltung des [X.]nschlussverhältnisses als auch für die vertragsersetzende behördliche Regelung nach § 13 [X.]bs. 2 [X.] vorgegebene Maßstab greift den in der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 315 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] ausgeformten Begriff der Billigkeit auf. Insoweit folgt der Senat der [X.]uffassung des [X.] und der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. [X.], in: [X.]’scher [X.]-Kommentar, 2. [X.]ufl. 2014, § 13 Rn. 19; [X.], in: [X.]/[X.], Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht, 2010, Rn. 245; [X.], in: [X.] , Eisenbahnrecht, Stand März 2015, [X.] 4.1 § 13 [X.] Rn. 6; [X.], N&R 2015, 98 <100 f.>; Teichmann, N&R 2015, 60 <62 f.>). Nach der Rechtsprechung des [X.] bezieht sich der Maßstab der Billigkeit in § 315 [X.] auf die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Frage einer Interessenabwägung zur Ermittlung des angemessenen Gegenwerts der Gestattung der Leistung stellt sich im Bereich der Netzwirtschaften jedoch grundsätzlich erst oberhalb desjenigen Betrages, der zur Kostendeckung erforderlich ist. So geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass etwa die Preisgestaltung durch Energieversorgungsunternehmen und Stromnetzbetreiber der Billigkeit entspricht, sofern das geforderte Entgelt der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und der Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns dient ([X.], Urteile vom 2. Oktober 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 183 <185>, vom 20. Juli 2010 - [X.] 23/09 - NJW 2011, 212 Rn. 33 und vom 15. Mai 2012 - [X.] 105/10 - NJW 2012, 3092 Rn. 35). Ferner widersprechen nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Beispiel einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers dann nicht der Billigkeit, wenn sie der Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten dienen ([X.], Urteil vom 19. November 2008 - [X.]/07 - NJW 2009, 502 Rn. 30). [X.]uch bei der Bestimmung des [X.] zur örtlichen Wasserversorgung durch einen Wasser- und [X.]bwasserzweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 [X.]bs. 3 [X.] grundsätzlich das [X.] zu beachten ([X.], Urteil vom 21. September 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 133 <135>).

Der Maßstab der Billigkeit verlangt mithin unabhängig von den Umständen des Einzelfalles, d.h. insbesondere der Interessenlage der Parteien, dem Vertragszweck oder der Bedeutung der Leistung nicht die Verteilung der tatsächlich entstehenden Kosten zwischen den Vertragspartnern, sondern zielt grundsätzlich nur auf die Begrenzung des über die reine Kostendeckung hinausgehenden Gewinnanteils, der in dem geforderten Preis in aller Regel enthalten ist. Eine Gegenleistung, die lediglich die Kosten der Leistung deckt, widerspricht grundsätzlich nicht dem Billigkeitsmaßstab des § 315 [X.]. [X.]ls unbillig wird es im Gegenteil in der Regel zu werten sein, wenn das zugangsverpflichtete Unternehmen - hier die anschlussgewährende Eisenbahn - nicht nur keinen Gewinn erzielen darf, sondern sogar einen Teil der ihr durch die Nutzung des [X.]nschlusses entstehenden Kosten selber tragen muss. Ein solches Ergebnis der Billigkeitsprüfung widerspräche der in der Zivilrechtsordnung auch in anderem Zusammenhang, etwa in § 601 [X.]bs. 1 [X.] und § 994 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.], zum [X.]usdruck kommenden Wertung, dass die Erhaltungskosten als Korrelat der Nutzung denjenigen treffen sollen, dem der Nutzen oder der Gebrauch einer ihm nicht gehörenden Sache zusteht (vgl. Häublein, in: [X.] Kommentar zum [X.], 6. [X.]ufl. 2012, § 601 Rn. 1; [X.], in: [X.], Kommentar zum [X.], [X.], Sachenrecht, Stand 2013, § 994 Rn. 19).

(2) Dass ein Eisenbahnunternehmen, welches den [X.]nschluss an die benachbarte Eisenbahninfrastruktur beansprucht, unter Heranziehung des in der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 315 [X.] ausgeformten Maßstabs der Billigkeit die laufenden Kosten dieses [X.]nschlusses zu tragen hat, widerspricht nicht den Zielvorgaben des [X.].

Nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] dient dieses Gesetz unter anderem der Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene. Ob das in § 13 [X.] normierte [X.]nschlussrecht im Hinblick auf den erwähnten Gesetzeszweck nicht nur den individuellen Interessen der anschlussberechtigten Eisenbahnunternehmen, sondern auch der Förderung der Verknüpfung der Eisenbahninfrastruktur im [X.]llgemeininteresse dient, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls folgt hieraus nicht, dass das anschlussgewährende Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf der Grundlage des § 13 [X.]bs. 2 [X.] ohne weiteres verpflichtet werden kann, einen [X.]nteil der durch die Nutzung des [X.]nschlusses im Interesse der [X.] tatsächlich entstehenden Kosten selbst zu tragen. Eine [X.]uslegung des Gesetzes, nach der von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der [X.] nicht nur in atypischen Fallkonstellationen abgewichen werden könnte, widerspräche dem in [X.]rt. 87e [X.]bs. 3 Satz 1 GG normierten Grundsatz der [X.].

Nach dieser Verfassungsbestimmung werden die [X.] als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Wie der Senat bereits früher klargestellt hat, gilt dieses privatwirtschaftliche Funktions- und Organisationskonzept sowohl für den Infrastruktur- als auch für den Verkehrsbereich. Es wird begrenzt durch den gemeinwohlorientierten Gewährleistungsauftrag, den [X.]rt. 87e [X.]bs. 4 GG an den [X.] richtet, und den Schienenwegevorbehalt, durch den [X.]rt. 87e [X.]bs. 3 Satz 2 und 3 GG sicherstellt, dass das Substrat dieses Gewährleistungsauftrags im Hinblick auf die Eisenbahninfrastruktur erhalten bleibt, das heißt, anders als im Verkehrsbereich nicht durch eine Kapitalprivatisierung der entsprechenden Eisenbahnunternehmen des [X.]es entfallen kann. Das Regelungsprogramm des [X.]rt. 87e GG gewährleistet damit einen privatwirtschaftlichen Wettbewerb vor allem für die Erbringung von Verkehrsleistungen auf dem Schienennetz, belegt hingegen den privaten Betrieb des Netzes selbst mit einer öffentlichen Bindung. [X.]usfluss dieser Bindung und Voraussetzung für einen funktionstüchtigen Wettbewerb auf dem Netz ist insbesondere der [X.]nspruch aller [X.]nbieter von Verkehrsleistungen auf diskriminierungsfreien Netzzugang. Das Schienennetz erfüllt in diesem Sinne eine dienende Funktion für den Wettbewerb auf dem Netz ([X.], Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 - [X.]E 140, 359 Rn. 21). Da das [X.]nschlussrecht nach § 13 [X.] das in § 14 [X.] geregelte Zugangsrecht zum Schienennetz ergänzt, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine [X.]usprägung des gemeinwohlorientierten Gewährleistungsauftrags.

Die öffentliche Bindung des privaten Betriebs der Eisenbahninfrastruktur darf jedoch nicht dazu führen, dass die in [X.]rt. 87e [X.]bs. 3 Satz 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für die [X.] ausgehöhlt wird. Diese Gefahr besteht, wenn die Eisenbahnunternehmen des [X.]es nicht nur den "klassischen" Instrumenten der Netzwirtschaftsregulierung unterworfen werden, zu denen insbesondere die Verpflichtung zur Zugangsgewährung sowie die Kontrolle der Zugangsentgelte gehören, sondern darüber hinaus ohne ausdrückliche gesetzliche [X.]nordnung finanzielle "Sonderopfer" zu Gunsten der zugangsberechtigten Wettbewerber erbringen müssen. Um eine solche "überschießende", mit dem Grundsatz der [X.] nicht mehr ohne weiteres zu vereinbarende Indienstnahme der Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelte es sich, wenn diese Unternehmen über die ihnen durch § 13 [X.]bs. 1 [X.] auferlegte Verpflichtung hinaus, angrenzenden Eisenbahnen die Nutzung ihrer Infrastruktur zu ermöglichen und entsprechende Infrastrukturanschlussverträge zur Regelung der Bedingungen und Kosten abzuschließen, im Ergebnis gezwungen wären, einen [X.]nteil der durch die [X.]nschlussnutzung im fremden Interesse entstehenden Kosten selbst zu tragen.

Das verpflichtete Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat keine rechtliche Möglichkeit, den von dem berechtigten Unternehmen geforderten [X.]nschluss abzulehnen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten die wirtschaftlichen Vorteile deutlich übersteigen oder der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur des [X.]nschließers wirtschaftlich wertlos oder nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 4 bis 7 [X.] sogar ausgeschlossen ist. Dies verkennt die Klägerin grundlegend, wenn sie geltend macht, das Gesetz gehe von einem gleichberechtigten nachbarschaftlichen Rechtsverhältnis der beteiligten Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus. Die Rechtslage im Eisenbahnrecht unterscheidet sich in dieser Hinsicht zum Beispiel von derjenigen im Energiewirtschaftsrecht. Nach § 17 [X.]bs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) können Betreiber von [X.] einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Einem nach § 13 [X.] zur [X.]nschlussgewährung verpflichteten Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist die Geltendmachung derartiger wirtschaftlicher Gründe versagt.

Eine die Wirkungen des Kontrahierungszwangs verschärfende Belastung des anschlussverpflichteten Unternehmens mit laufenden Kosten des [X.]nschlusses wäre regelmäßig nicht geeignet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten [X.]usgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Den schutzwürdigen Belangen derjenigen Eisenbahnunternehmen, die konkret auf die Gestattung des [X.]nschlusses angewiesen sind, wird in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass § 13 [X.] diesen Unternehmen nicht nur einen Rechtsanspruch auf Gewährung des [X.]nschlusses an die angrenzende Infrastruktur einräumt, sondern die hierfür zu erbringende Gegenleistung zudem in doppelter Weise begrenzt: Zum einen - in der Substanz - auf die reine Erstattung der Kosten (ohne Gewinnanteil) und zum anderen - der Höhe nach - durch den Billigkeitsmaßstab. [X.] die Verpflichtung des anschlussgewährenden Unternehmens hinzu, auch einen prozentualen [X.]nteil der Kosten zu tragen, die durch die ihm "aufgedrängte" [X.]nschlussnutzung im Interesse Dritter oder der [X.]llgemeinheit entstehen, wäre die [X.]usgewogenheit von Leistung und Gegenleistung im Rechtsverhältnis zwischen anschlussgewährendem und anschlussnehmendem Eisenbahnunternehmen in der Regel nicht mehr gewahrt. Im Hinblick auf die in [X.]rt. 87e [X.]bs. 3 Satz 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für die [X.] bedürfte es zumindest einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die auch die finanziellen Folgen für das verpflichtete Unternehmen in den Blick zu nehmen hätte.

(3) Dass die Verpflichtung des anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmens, einen [X.]nteil der durch die [X.]nschlussnutzung im fremden Interesse entstehenden laufenden Kosten selbst zu tragen, dem in § 13 [X.]bs. 2 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Maßstab der Billigkeit regelmäßig widerspricht, lässt sich nicht mit dem Hinweis auf eine "Kompensation" durch anschlussbedingte Mehreinnahmen (a) oder öffentliche Fördermittel (b) relativieren.

(a) Der Umstand, dass die Beigeladene aus dem [X.]nschluss Vorteile in Form von Trassenmehreinnahmen wegen der Nutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur erzielen kann, kann im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für den [X.]nschluss nach § 13 [X.] entgegen der [X.]uffassung der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Der in § 14 [X.] geregelte Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ist von der Regelung der [X.]nschlusspflicht nach § 13 [X.]bs. 1 [X.] zu trennen. Dies ergibt sich bereits aus § 13 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.], wonach "im übrigen" § 14 [X.] gilt. Die strikte Unterscheidung zwischen [X.]nschlussgestattung und Zugangsgewährung erfasst auch die jeweiligen Gegenleistungen, d.h. die Erstattung der Kosten des [X.]nschlusses gemäß § 13 [X.]bs. 1 [X.] einerseits und der Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur gemäß § 14 [X.]bs. 4 und 5 [X.] andererseits.

Zwar können über die [X.] grundsätzlich auch Instandhaltungskosten refinanziert werden. Denn gemäß § 14 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] haben die Betreiber von Schienenwegen ihre Entgelte so zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die Erbringung der Pflichtleistungen, d.h. u.a. auch die Gestattung der Trassennutzung, entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite ausgeglichen werden. Es gilt also das Vollkostenprinzip (vgl. [X.], in: [X.]’scher [X.]-Kommentar, 2. [X.]ufl. 2014, § 14 Rn. 181). Die Möglichkeit der Refinanzierung über [X.] erstreckt sich jedoch nicht auf Einrichtungen privater Gleisanschlüsse, sondern besteht nur in Bezug auf die Instandhaltung des öffentlichen Eisenbahnnetzes. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die Beigeladene die [X.]nschlusskosten derzeit in ihre Trassenpreise einkalkuliert und ob ein solches Vorgehen die Billigung der insoweit nach § 14b [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] für die Überprüfung ausschließlich zuständigen Regulierungsbehörde finden würde. Denn eine dahingehende Praxis bei der Preisbildung wäre nach geltender Rechtslage nicht zulässig.

Nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 3 [X.]bs. 1 Satz 2 und [X.]nlage 1 Nr. 1 der Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - [X.]) sind Betreiber der Schienenwege verpflichtet, die von ihnen betriebenen Schienenwege, die zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen [X.]nlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zur Nutzung bereitzustellen, Zugtrassen zuzuweisen und bestimmte Pflichtleistungen - wie u.a. die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen ([X.]nlage 1 Nr. 1 Buchst. b [X.]) - zu erbringen. Nur die für die Erbringung dieser "Pflichtleistungen" entstehenden Kosten dürfen bei der Bemessung der Nutzungsentgelte nach § 14 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] berücksichtigt werden. Die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von [X.]n entstehen hingegen nicht aufgrund der Verpflichtung eines Schienenwegebetreibers zur Erbringung der genannten Pflichtleistungen für Zugangsberechtigte. Es handelt sich vielmehr um Kosten, die allein der Erfüllung der [X.]nschlussverpflichtung nach § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] zuzurechnen sind. Ohne das [X.]nschlussrecht einer angrenzenden Eisenbahn könnte der betroffene Betreiber der Schienenwege die [X.] jederzeit durch ein durchgehendes Gleis ersetzen, ohne hierdurch gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Zugangsgewähr (§ 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]) oder die in § 14 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] normierte Bereitstellungs- und Leistungsverpflichtung zu verstoßen.

Gegen die Möglichkeit einer Einbeziehung der Kosten von [X.]nschlusseinrichtungen, die ein Schienenwegebetreiber ausschließlich aufgrund seiner [X.]nschlussgewährungspflicht nach § 13 [X.]bs. 1 [X.] erhält, in die Bildung der allgemeinen Trassenpreise spricht im Übrigen auch, dass § 14 [X.]bs. 5 [X.] i.V.m. § 24 [X.] für die Nutzung von öffentlich zugänglichen Serviceeinrichtungen im Sinne des § 2 [X.]bs. 3c [X.], zu denen z.B. Rangierbahnhöfe (Nr. 4) oder [X.]bstellgleise (Nr. 6) zählen, die Bildung gesonderter Entgelte vorsehen. Nach der Systematik des [X.] dienen die Nutzungsentgelte für die Schienenwege nach § 14 [X.]bs. 4 [X.] daher nur der durch die Netznutzung im engen Sinne entstehenden Kosten, während die individuelle Nutzung besonderer Teile der Eisenbahninfrastruktur anderen Entgeltmaßstäben unterliegt.

Könnten die Kosten privater Gleisanschlüsse über die gemäß § 14 [X.]bs. 4 und 5 [X.] regulierten Schienenwege-Nutzungsentgelte refinanziert werden, würde im Ergebnis die Gruppe der Netzzugangsberechtigten mit Kosten belastet, die ihrer Nutzung der Schienenwege weder unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen sind, sondern durch die - anders zusammengesetzte - Gruppe der [X.]nschlussberechtigten verursacht werden. Das Netzzugangsrecht steht im Wesentlichen den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu (§ 14 [X.]bs. 2 Nr. 1, [X.]bs. 3 und 3a [X.]). Hinzu kommen inländische Frachtunternehmen (§ 14 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]) sowie [X.]ufgabenträger und Behörden (§ 14 [X.]bs. 2 Nr. 3 und 4 [X.]). Nach Maßgabe ihrer [X.]nteile an der Nutzung der Schienenwege sind diese Zugangsberechtigten Schuldner der nach § 14 [X.]bs. 4 und 5 [X.] festgesetzten Nutzungsentgelte. Demgegenüber werden durch die [X.]nschlusspflicht nach § 13 [X.]bs. 1 [X.] in der Regel solche Unternehmen begünstigt, die eine eigene Eisenbahninfrastruktur betreiben (vgl. [X.], in: [X.]’scher [X.]-Kommentar, 2. [X.]ufl. 2014, § 13 Rn. 11). Die Trassennutzung durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist in der Regel nicht bzw. allenfalls in untergeordnetem Umfang ursächlich für die laufenden Kosten von [X.]n. Der Verursachungsbeitrag des allgemeinen Verkehrs zum Verschleiß der [X.]n ist typischerweise zu vernachlässigen.

(b) Ist dem anschlussverpflichteten Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Refinanzierung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von [X.]n über die [X.] grundsätzlich versperrt, lässt sich eine Unterdeckung der durch den Gleisanschluss entstehenden Kosten bei dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen auch nicht dadurch kompensieren, dass die betreffenden Kosten zumindest teilweise auf die öffentliche Hand abgewälzt werden könnten; denn dies ist nach geltender Rechtslage ausgeschlossen. Zwar bestimmt § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den [X.]usbau der Schienenwege des [X.]es ([X.]esschienenwegeausbaugesetz - BSchw[X.]G), dass der [X.] Investitionen in die Schienenwege der [X.] finanziert und die Investitionen Bau, [X.]usbau sowie Ersatzinvestitionen umfassen. [X.]bweichend hiervon tragen die [X.] jedoch nach § 8 [X.]bs. 4 BSchw[X.]G Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege. Eine Finanzierung der Instandhaltung und Instandsetzung von [X.]n durch öffentliche Fördermittel ist demnach gesetzlich ausgeschlossen.

bb) Ist es nach alledem regelmäßig billig bzw. angemessen im Sinne der § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 [X.], wenn das durch den [X.]nschluss an die benachbarte Eisenbahninfrastruktur unmittelbar begünstigte Eisenbahnunternehmen die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des [X.]nschlusses dem Grunde nach zu tragen hat, liegt auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] auch keine atypische Fallkonstellation vor, die ausnahmsweise eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigt.

Der Senat kann die Frage, ob Besonderheiten des Falles eine [X.]usnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der [X.]nschließer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des [X.]nschlusses zu tragen hat, gemäß § 144 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden, da die Sache insoweit spruchreif ist. Insbesondere ist dem [X.] bei der Entscheidung, ob die Regelung der Kosten des [X.]nschlusses billig bzw. angemessen im Sinne des § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 2 [X.] ist, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die [X.]nnahme eines solchen [X.] setzt nach der Rechtsprechung des [X.] im Hinblick auf [X.]rt. 19 [X.]bs. 4 GG voraus, dass sich dies - erstens - ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt oder durch [X.]uslegung hinreichend deutlich zu ermitteln ist, dass - zweitens - ein hinreichend gewichtiger, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteter Sachgrund vorliegt und dass - drittens - den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substanziellen Kontrolle des behördlichen Handelns verbleiben (vgl. zusammenfassend [X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 - [X.]E 151, 56 Rn. 31 und - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 36, jeweils unter Bezug auf [X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <21 ff.>; [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694). Diese Voraussetzungen sind bei der der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde obliegenden Beurteilung, ob die Verteilung der Kosten des [X.]nschlusses an eine angrenzende Eisenbahninfrastruktur billig bzw. angemessen ist, nicht erfüllt. Es ist weder eine normative Grundlage noch ein tragfähiger Sachgrund für die Einräumung eines [X.] erkennbar. Ob im Einzelfall Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, dem anschlussverpflichteten Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen Teil der Kosten des [X.]nschlusses aufzuerlegen, kann ein Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Begründung des Bescheids sowie gegebenenfalls ergänzender Erläuterungen der Behörde im gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt selbst nachvollziehen.

Derartige Besonderheiten des Einzelfalles können etwa dann gegeben sein, wenn feststeht, dass der durch den [X.]nschließer erzeugte Verkehr in außergewöhnlich geringem oder der allgemeine Verkehr in außergewöhnlich hohem Maße zum Verschleiß einer [X.] beiträgt. Dies kommt vor allem in Fällen in Betracht, in denen der [X.]nschluss an einer viel befahrenen Strecke liegt oder die Nutzung durch den [X.]nschließer einen vergleichsweise geringen Umfang hat. Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] werden die Kosten für den Betrieb der [X.] durch das anschließende Unternehmen verursacht. Das Oberverwaltungsgericht ist damit auch in Bezug auf den konkreten Einzelfall dem Einwand der Beigeladenen gefolgt, dass [X.]n aufgrund ihrer Funktion, den Wechsel auf ein anderes Gleis zu ermöglichen, einem im Vergleich zu durchgehenden Gleisen deutlich höheren Verschleiß unterliegen und damit auch einen erheblich höheren Inspektions-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Entstörungsaufwand auslösen.

Eine atypische Fallkonstellation, in der es gerechtfertigt sein kann, zumindest einen Teil der durch die Nutzung der [X.] entstehenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausnahmsweise dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen aufzuerlegen, kann ferner dann gegeben sein, wenn deutliche [X.]nhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gestattung des [X.]nschlusses an die Eisenbahninfrastruktur nicht nur im Hinblick auf den in § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] normierten Kontrahierungszwang, sondern im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens erfolgt. Dies setzt allerdings eine durch konkrete Verkehrsdaten, Kostenschätzungen und hieraus plausibel abgeleitete Renditeerwartungen gestützte Prognose voraus, dass die wirtschaftlichen Vorteile die Kosten des [X.]nschlusses während der voraussichtlichen Dauer des [X.]nschlussverhältnisses überschreiten. Ein lediglich unterstelltes allgemeines Interesse des anschlussverpflichteten [X.], mehr Verkehr in seinem Netz zu generieren, reicht hierfür nicht aus. [X.]nhaltspunkte für ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beigeladenen an dem [X.]nschluss der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es bestand insoweit auch kein [X.]nlass für weitere Ermittlungen, da weder das [X.] noch die Klägerin einen solchen Sachverhalt plausibel dargelegt haben.

Eine von der Regel der Kostentragungspflicht des [X.]nschließers abweichende Verteilung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten kann schließlich auch dann billig und angemessen sein, wenn sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Beziehungen zwischen dem anschlussgewährenden und dem [X.]unternehmen oder dem Stand der Vertragsverhandlungen ergibt. Hierbei können insbesondere bestehende oder beantragte Regelungen der [X.]nschlussbedingungen nach § 13 [X.]bs. 1 [X.] von Bedeutung sein. [X.]uch in dieser Hinsicht ist den Feststellungen des [X.] indes nichts zu entnehmen.

Nicht um eine atypische Konstellation in dem dargelegten Sinne handelt es sich, wenn sich zwei oder mehr private Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die an eine angrenzende Eisenbahninfrastruktur anschließen, zu diesem Zweck eine [X.] teilen. Derartige Umstände liegen hier nach den Feststellungen des [X.] in Bezug auf die [X.] 16 vor, an die neben der Klägerin auch die Firma [X.] anschließt. [X.]uch in einer solchen Konstellation widerspräche es regelmäßig dem in § 13 [X.]bs. 2 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Maßstab der Billigkeit, wenn das anschlussgewährende Eisenbahnunternehmen einen [X.]nteil der durch die [X.]nschlussnutzung im fremden Interesse entstehenden laufenden Kosten selbst zu tragen hätte. Vielmehr ist in der Regel nur eine Verteilung dieser [X.]nschlusskosten zwischen den anschlussnehmenden Unternehmen angemessen. [X.]uf der Grundlage dieser Erwägung ist es nicht zu beanstanden, dass der Klägerin in dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die [X.] 16 nur die Hälfte der Kosten auferlegt wird. Denn die andere Hälfte der laufenden Kosten wird die Beigeladene gegenüber dem weiteren [X.]nschließer geltend machen können. Für atypische Umstände, die eine von der hälftigen Teilung abweichende [X.]ufteilung der Kosten zwischen den [X.]nschließern rechtfertigen könnten, ist nach den Feststellungen des [X.] nichts ersichtlich.

c) Der angefochtene Bescheid ist auch hinreichend bestimmt. Entgegen der [X.]uffassung der Revision bedurfte es keiner ergänzenden Erläuterungen im Bescheid, worin die Unterschiede zwischen den Kosten der Inspektion und Wartung, den Kosten der Entstörung und den Kosten der Erneuerung bzw. Instandsetzung bestehen. Eine präzisere [X.]bgrenzung der einzelnen Kategorien der kostenauslösenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen war schon deshalb verzichtbar, weil sich die im angefochtenen Bescheid festgesetzten [X.] insoweit nicht unterscheiden. Im Übrigen sind die im Bescheid verwandten Begriffe trotz im Einzelnen fließender Übergänge hinreichend konturiert. Bei der Inspektion und Wartung handelt es sich um vorbeugende Maßnahmen der Instandhaltung, die in regelmäßigen [X.]bständen durchzuführen sind, um den Eintritt von Schäden als Folge der [X.]bnutzung und [X.]lterung der [X.]n zu verhindern und ihre Gebrauchsfähigkeit zu erhalten. Demgegenüber dient die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit, wenn alterungs- oder verschleißbedingte Schäden bereits eingetreten sind. Unter Entstörung ist die Beseitigung vorübergehender Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der [X.]n zu verstehen, die nicht mit einem Eingriff in die [X.] verbunden ist.

d) Dass das [X.] der Beigeladenen gestattet hat, für die Kosten der Inspektion, Wartung und Entstörung der [X.]n eine Kostenpauschale zu Grunde zu legen, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet. Maßnahmen der Inspektion, Wartung und Entstörung sind typischerweise durch standardisierte [X.]rbeitsabläufe mit eher geringem Materialbeschaffungsaufwand geprägt. Inspektions- und Wartungsmaßnahmen werden zudem üblicherweise in feststehenden Intervallen durchgeführt. [X.]rt und Umfang der [X.] lassen sich zumindest anhand statistischer Daten typisieren und prognostizieren. Vor diesem Hintergrund würde es zu einem nicht mehr verhältnismäßigen [X.]ufwand führen, wenn die Kosten der Inspektion, Wartung und Entstörung der [X.]n in jedem Einzelfall exakt berechnet werden müssten. Die Interessen der Klägerin werden auch bei [X.]nsatz einer Kostenpauschale hinreichend dadurch gewahrt, dass sich das [X.] die Prüfung der [X.]ngemessenheit der Höhe der Pauschale vorbehalten hat.

2. Soweit sich die Klägerin auf eine Verfahrensfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils berufen hat, wird das [X.] weder in Bezug auf die geltend gemachte [X.] noch in Bezug auf die [X.]ufklärungsrüge den Begründungsanforderungen des § 139 [X.]bs. 3 Satz 4 VwGO gerecht.

Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, was im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch entscheidungserheblich vorgetragen bzw. wie prozessual weiter vorgegangen worden wäre (zu den entsprechenden [X.]nforderungen m.w.N.: [X.], Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - [X.] Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 37). [X.]uch lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht auf [X.] des Vorbringens der Klägerin zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 [X.] - [X.] 442.066 § 55 TKG Nr. 8 Rn. 30). [X.]uf der Grundlage der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des [X.] bedurfte es in dem angefochtenen Urteil keiner weitergehenden [X.]usführungen. Ebenso fehlt es an der für die Rüge einer Verletzung der [X.]ufklärungspflicht aus § 86 [X.]bs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände [X.]ufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - [X.] 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 83 m.w.N.). Die Klägerin stützt die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich keine umfassende Kenntnis der tatsächlichen Kostenarten und [X.]n verschafft, allein auf ihre Rechtsauffassung, die Beurteilung der [X.]ngemessenheit einer bestimmten Kostenquote sei nur gemeinsam mit der Frage der [X.]ngemessenheit der [X.] möglich. Dieser Rechtsauffassung hat sich das Berufungsgericht - wie ausgeführt - zu Recht nicht angeschlossen.

3. Über die Kosten ist nach § 154 [X.]bs. 2, § 162 [X.]bs. 3 VwGO zu entscheiden. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen, weil sie keinen [X.]ntrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 [X.]bs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Meta

6 C 63/14

03.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Oktober 2014, Az: 16 A 2689/13, Urteil

Art 19 Abs 4 GG, Art 87e GG, § 1 Abs 1 AEG 1994, § 13 Abs 2 AEG 1994, § 13 Abs 1 S 1 AEG 1994, § 14 AEG 1994, § 315 BGB, § 10 S 2 VwVfG, § 3 Abs 1 S 2 EIBV 2005, Anl 1 Nr 1 EIBV 2005, § 8 BSWAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 C 63/14 (REWIS RS 2016, 15132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15132


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1619/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1619/16, 17.09.2016.


Az. 6 C 63/14

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 63/14, 03.03.2016.


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1 BvR 857/07

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