Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. B 5 R 242/16 B

5. Senat | REWIS RS 2016, 403

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Gewährung rechtlichen Gehörs - angemessene Wartezeit bei Verspätung eines Beteiligten - Verletzung der Sachaufklärungspflicht


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Juli 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. M. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem [X.] verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Verfahrensmängel geltend. Darüber hinaus hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und Rechtsanwalt M. M. aus L. beizuordnen.

3

Der [X.] ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a [X.] [X.] iVm § 114 [X.] ZPO). Denn die bereits von einem Rechtsanwalt eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde verfehlt die insoweit vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a [X.] [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

[X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]),

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die Entscheidung von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

6

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.] dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.] zu verwerfen.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

8

I. Der Kläger rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG). Ein Gehörverstoß liegt ua vor, wenn das [X.] seine Pflicht verletzt, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (sog Erwägensrüge, vgl [X.] [X.] 1500 § 62 [X.]3; [X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.]9 [X.]3 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 [X.]; [X.]E 98, 218; [X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.]2 [X.]9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 62 Rd[X.] 8b mwN). Ferner hat das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu angemessene [X.] eingeräumt wird ([X.] [X.] 4-1500 § 62 [X.] Rd[X.] 6 mwN). Zur Begründung eines entsprechenden [X.] ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]6). Darüber hinaus setzt die [X.] voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen ([X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]2 [X.]5; vgl auch [X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.] S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

1. Der Kläger behauptet zunächst, die Sache sei am Tag der mündlichen Verhandlung "nicht richtig aufgerufen" worden; ein weiterer (zweiter) Aufruf sei nicht erfolgt, "obwohl beim ersten Aufruf der Sache für den Kläger niemand erschienen war". Damit ist ein Gehörverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist verletzt, wenn die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (vgl [X.] Beschluss vom 16.12.2014 - [X.] SB 56/14 B - Juris Rd[X.] 9 sowie vom 27.8.1981 - 2 RU 35/81 - [X.] 81204). Der Kläger behauptet jedoch nicht, dass er oder ein Vertreter sich am [X.] überhaupt bei Gericht eingefunden und im dafür vorgesehenen Bereich auf den Beginn der mündlichen Verhandlung gewartet hätten, ohne dass ein ordnungsgemäßer Aufruf der Sache erfolgt wäre. Vielmehr räumt die Beschwerdebegründung selbst ein, dass "beim ersten Aufruf der Sache für den Kläger niemand erschienen war". Erst recht fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob und ggf wann er verspätet eingetroffen ist und was in der Sitzungsniederschrift dazu protokolliert ist.

2. Darüber hinaus rügt der Kläger, der Vorsitzende des [X.] habe "die mündliche Verhandlung bereits vor Ablauf der Wartefrist" pünktlich "eröffnet" und damit sowohl gegen das "Gebot der prozessualen Fairness" als auch gegen das "Gebot des rechtlichen Gehörs" verstoßen. Er legt jedoch nicht dar, warum das Vorgehen des [X.] die Prozessgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]) und auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) verletzt haben könnte, obwohl es die mündliche Verhandlung nach drei Minuten "wieder geschlossen" und erst nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten "erneut eröffnet" hat, wie die Beschwerdebegründung unter auszugsweiser Wiedergabe des [X.] selbst darlegt. Hat ein Beteiligter sein Erscheinen oder eine Verspätung nicht angekündigt, so kann er normalerweise nicht erwarten, dass das Gericht länger als 15 Minuten auf ihn wartet, wenn es keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann er erscheinen wird (vgl [X.] Beschluss vom 31.3.2004 - [X.] RA 126/03 B - [X.] 4-1500 § 112 [X.] Rd[X.] 8; [X.] vom 9.10.1975 - [X.] - NJW 1976, 196 und vom 19.11.1998 - [X.] - NJW 1999, 724; vgl auch BVerwG Urteile vom [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO [X.]07, vom [X.] - 9 C 55/88 - NVwZ 1989, 857 und vom [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO [X.]48; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 62 Rd[X.] 6b). Vielmehr überwiegen in dieser Situation nach fruchtlosem Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten die legitimen Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts sowie der an den nachfolgenden Verfahren Beteiligten an möglichst pünktlicher Einhaltung der Tagesordnung regelmäßig das mutmaßliche Interesse eines verspäteten Beteiligten an der [X.] ([X.] aaO und [X.] Beschluss vom 18.12.2009 - [X.]/08 - Juris Rd[X.]1). Warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, erläutert die Beschwerdebegründung nicht.

3. Ferner macht der Kläger geltend, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass in [X.]" zwischen Eröffnung der mündlichen Verhandlung um 9.00 Uhr und ihrer Schließung um 9.03 Uhr in seiner Abwesenheit "Dinge zur Sache besprochen wurden, die dann auch in das Urteil eingeflossen sind", was ebenfalls "einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs" darstelle. Er erläutert indessen nicht, warum "in dieser [X.] zur Sache verhandelt" worden sein könnte, obwohl das Gericht dem [X.] der Beklagten erst nach Ablauf der 15-minütigen Wartefrist und nach der Darstellung des Sachverhalts das Wort erteilt und mit ihm das Sach- und Streitverhältnis erörtert hat, wie sich aus dem auszugsweise zitierten Sitzungsprotokoll mit entsprechender Beweiskraft (§ 165 [X.] ZPO iVm § 122 [X.] bzw § 415 Abs 1 ZPO iVm § 118 [X.] [X.]) ergibt.

4. Außerdem trägt der Kläger vor, er habe dem [X.] mit Schreiben vom [X.] mitgeteilt, dass er sich in stationärer Behandlung befinde "und sich daher bisher und derzeit nicht um die Angelegenheit kümmern könne". Hätte ihm das [X.] daraufhin zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör "ausreichend [X.] zur Berufungsbegründung gegeben", hätte er "darauf hingewiesen, dass er bereits 1996 in der [X.] vor dem Rücktransport mit dem [X.] ärztlich bezüglich der Rückenerkrankung untersucht worden war und er sich bemühen werde die entsprechenden ärztlichen Unterlagen zu beschaffen". Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene [X.] eingeräumt wird (vgl [X.] Urteile vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 - [X.] 3-1500 § 62 [X.], vom [X.] - [X.] U 15/00 R - [X.] 3-1500 § 128 [X.]4 S 28, vom 12.4.2000 - [X.] VH 1/99 R - [X.] 2000, 2227 und vom [X.] B 6 KA 8/02 R - [X.] 2002-149 sowie Beschlüsse vom 23.10.2003 - [X.] RA 37/03 B - [X.] 4-1500 § 62 [X.] und vom 6.10.2011 - [X.] VJ 8/10 B - Juris Rd[X.]2). Die Beschwerdebegründung verdeutlicht jedoch nicht ansatzweise, warum der fünfzigtägige [X.]raum zwischen dem [X.] und dem [X.] am [X.] unangemessen kurz gewesen sein könnte, das Gericht - ggf mit Hilfe seines [X.] - auf die ärztliche Untersuchung vor dem Rücktransport 1996 hinzuweisen, warum er diese Tatsache nicht bereits im Schriftsatz vom [X.] vortragen konnte und dass er alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung weder in nachvollziehbarer Weise den festgestellten Sachverhalt (§ 163 [X.]) noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, sodass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des [X.] - auf dem angeblichen Gehörverstoß beruhen kann. Im Übrigen wäre eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Gehörverstoß und der Entscheidung des Berufungsgerichts nur möglich, wenn nach den Feststellungen des [X.] - abgesehen von dem angeblich aufgrund eines Verfahrensfehlers unterbliebenen und damit unberücksichtigten Vorbringen zum medizinischen Sachverhalt - alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - wie [X.] die allgemeine Wartezeit iS von § 43 [X.] [X.], Abs 2 [X.] [X.] SGB VI - erfüllt wären. Auch dazu trägt der Kläger nichts vor.

5. Überdies führt die Beschwerdebegründung aus, der [X.] des [X.] habe dem [X.] im Schriftsatz vom [X.] mitgeteilt, dass er seinen Vater vor Gericht gerne vertreten würde, sich aber leider "im besagten [X.]raum mitten in der Prüfungsphase" seines "Masterstudiums an der [X.]" befinde und seine Frau in den nächsten Tagen ein Kind erwarte, sodass er "verstärkt Zuhause gebraucht werde". Es bleibt jedoch offen, warum das [X.] diese Mitteilung zwingend als Terminverlegungsantrag (§ 202 [X.] [X.] iVm § 227 Abs 1 ZPO) hätte auffassen bzw verstehen müssen, zumal die dafür erforderlichen "erheblichen Gründe" iS des § 227 [X.] ZPO so genau anzugeben (und auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen) sind, dass ihre Erheblichkeit allein aufgrund der Schilderung beurteilt werden kann (vgl [X.] Urteile vom 10.8.1995 - 11 [X.] - [X.] 3-1750 § 227 [X.] S 2, vom [X.] - B 6 [X.]/98 R - Juris Rd[X.]6 und vom 12.2.2003 - [X.] SB 5/02 R - Juris Rd[X.]1 sowie Beschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - BeckRS 2015, 68927 Rd[X.]3; [X.] Beschluss vom 8.9.2015 - [X.]/15 - [X.]/NV 2015, 1690). Deshalb hätte die Beschwerdebegründung vertieft darauf eingehen müssen, warum der [X.] des [X.] aufgrund der Geburt seines Kindes "in den nächsten Tagen" daran gehindert gewesen sein könnte, an der mündlichen Verhandlung in fünfzig Tagen teilzunehmen und warum das [X.] dies hätte erkennen müssen. Auch behauptet der Kläger nicht, sein [X.] habe substantiiert dargelegt und ([X.] durch Vorlage entsprechender Unterlagen) glaubhaft gemacht, gerade am Tag der mündlichen Verhandlung oder einem der unmittelbaren [X.] im Masterstudium geprüft zu werden. Erst recht ist nicht aufgezeigt, dass der Kläger selbst außerstande gewesen ist, den Termin am [X.] persönlich wahrzunehmen. Dass er sich fünfzig Tage vor der mündlichen Verhandlung in stationärer Behandlung befunden hat, genügte nicht für eine hinreichende Substantiierung eines "erheblichen" Verlegungsgrundes.

II. Soweit der Kläger schließlich Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) geltend macht, lässt er die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Auf einen förmlichen Beweisantrag im hier maßgeblichen Sinn der ZPO, der notwendig die Bezeichnung von [X.] und Beweismittel erfordert, beruft sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war ([X.] Beschlüsse vom 18.9.2003 - [X.] SB 11/03 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 5, vom [X.] - [X.]a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1, vom [X.] - [X.] U 403/05 B - Juris Rd[X.] 5 und vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris Rd[X.] 4; [X.] Kammerbeschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 6 [X.]4; [X.], [X.] 2007, 328, 331; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 733). Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären ([X.] Beschlüsse vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris Rd[X.] 4, vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863 Rd[X.]2 und vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris Rd[X.] 9). Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen ([X.] Beschlüsse vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris Rd[X.] 4 und vom [X.] - [X.] U 403/05 B - Juris Rd[X.] 5; [X.], aaO, Rd[X.] 732). Denn § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im [X.] detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso wie bei einem vor dem [X.] rechtskundig vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann ([X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5; [X.]1 Rd[X.] 5), ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem [X.] gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 Rd[X.] 9). Daran mangelt es hier. Die Beschwerdebegründung versäumt es, detailliert anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher (Fund-)Stelle in der Berufungsschrift oder anderen Schriftsätzen enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein eines bestimmten (welchen?) Beweisantrags hätte schließen müssen, der bis zuletzt aufrechterhalten werden sollte. Hierfür genügte es keinesfalls, lediglich darauf hinzuweisen, dass dem Berufungsgericht bestimmte Tatumstände oder medizinische Befunde bekannt gewesen seien.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 5 R 242/16 B

20.12.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Heilbronn, 1. September 2015, Az: S 5 R 3681/14

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. B 5 R 242/16 B (REWIS RS 2016, 403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 403

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 U 80/03

XI B 33/15

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