Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019, Az. II ZR 340/18

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 7082

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Gegenstand

Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen: Beginn der Verjährung bei Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft


Leitsatz

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB beginnt nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger unterzeichnete am 20. März 2005 eine Beitrittserklärung, mit der er der [X.] (im Folgenden: [X.]) seine Beteiligung über die Beklagte zu 2 mit einem Zeichnungsbetrag von 10.000 € [X.] 5 % Agio anbot. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Gründungskommanditistinnen der [X.], die Beklagte zu 2 zudem Treuhandkommanditistin. Die Unterzeichnung durch den Kläger erfolgte in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der ehemaligen Beklagten zu 3, die die Beteiligung vermittelt und eine Legitimationsprüfung des [X.] durchgeführt hatte. Das Beteiligungsangebot des [X.] wurde am 13. April 2005 von der Beklagten zu 2 angenommen.

2

Am 13. April 2015 beantragte der Kläger bei der staatlich anerkannten Gütestelle [X.] die Durchführung eines auf Schadensersatz gerichteten [X.] gegen die Beklagten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die Gütestelle die Erfolglosigkeit und Beendigung des Verfahrens mit, da die Antragsgegner mit der Durchführung eines [X.] nicht einverstanden seien.

3

Am 23. November 2015, einem Montag, hat der Kläger gegen die Beklagten Klage auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung bei Gericht eingereicht. Die Klage gegen die Beklagte zu 3 hat er nach Abschluss eines [X.] mit dieser für erledigt erklärt.

4

Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

7

Es könne dahinstehen, ob den Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb des [X.] haftungsbegründende [X.]en anzulasten seien. Keiner Entscheidung bedürfe auch, ob etwaige Ansprüche des [X.] gegen die Beklagten zu 1 und 2 aufgrund seines Vergleichs mit der Beklagten zu 3 erledigt seien. Denn etwaige Ersatzansprüche des [X.] seien jedenfalls wegen Ablaufs der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB bereits vor dem 13. April 2015 und damit sowohl vor Einleitung des [X.] als auch vor Klageerhebung verjährt.

8

Für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sei auf den Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung durch den Anleger abzustellen. Dies sei der Zeitpunkt, in dem die Beitrittserklärung des Anlegers der [X.] zugehe, und nicht erst der Zeitpunkt, in dem die [X.] seine Beitrittserklärung annehme. Ein Anspruch sei entstanden im Sinn von § 199 BGB, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden könne, wobei die Möglichkeit einer Stufen- oder Feststellungsklage ausreiche. Schadensersatzansprüche seien demnach mit Schadenseintritt entstanden. Dies sei bei Erwerb einer Fondsbeteiligung bereits mit dem Zugang der Beitrittserklärung des Anlegers bei der [X.], weil der Anleger den Erwerb der Anlage ab dann nicht mehr einseitig verhindern könne, sondern nach § 145 BGB für die Dauer der Annahmefrist an seine Beitrittserklärung gebunden sei. Zugleich müsse bzw. dürfe er davon ausgehen, dass der Erwerb der Anlage sicher erfolgen werde, weil die [X.] die Annahme ausschließlich von Bedingungen wie der Liquidität und Identität des Anlegers abhängig mache, deren Vorliegen bereits bei Abgabe der Beitrittserklärung überprüft worden seien. Bei einem solchen Rechtsverhältnis sei dem Anleger ein Zuwarten mit der Erhebung der Feststellungsklage auf den unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Anlage nicht zumutbar.

9

Hier sei von einem Zugang des Beitrittsangebots des [X.] bei der [X.] jedenfalls noch im Monat März 2005 und damit vor dem 13. April 2005 auszugehen, so dass bereits vor Einleitung des [X.] am 13. April 2015 Verjährung eingetreten sei.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des [X.] nicht bejaht werden.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer [X.] gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der [X.], sondern frühestens mit dem Zustandekommen des [X.].

a) Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche eines Anlegers auf Schadensersatz wegen [X.]en im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer [X.] in zehn Jahren von dem Zeitpunkt ihrer Entstehung an.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Schadensersatzanspruch - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - im Sinn von § 199 BGB entstanden, sobald er von dem Geschädigten erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dabei ist es für die Entstehung eines Geldanspruchs nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits beziffert werden kann. Es genügt, dass der Schaden dem Grunde nach entstanden ist und damit die Möglichkeit besteht, eine [X.] oder Stufenklage zu erheben (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 23. März 1987 - [X.], [X.]Z 100, 228, 231; Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 310 Rn. 19; Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 234/07, [X.], 2217 Rn. 16; Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1152 Rn. 17).

Allerdings setzt der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig voraus, dass es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, wohingegen der Eintritt einer (nur) risikobehafteten Situation nicht ausreicht. Ist noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruchs im Sinn von § 199 BGB daher nicht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 1987 - [X.], [X.]Z 100, 228, 232; Urteil vom 11. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 39 Rn. 70; Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1152 Rn. 18; Urteil vom 18. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2117 Rn. 17; Urteil vom 8. November 2018 - [X.], [X.], 2421 Rn. 14). Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bereits der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, weil seinen Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung für sich genommen einen Vermögensschaden darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 152 Rn. 24; Urteil vom 8. November 2018 - [X.], [X.], 2412 Rn. 14 mwN; Urteil vom 15. Februar 2012 - [X.], [X.], 740 Rn. 31; Urteil vom 11. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 39 Rn. 70; Urteil vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 309 f.; Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 233 Rn. 25;  Urteil vom 24. März 2015 - [X.], [X.], 1527 Rn. 19; Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1152 Rn. 18; Beschluss vom 26. März 2019 - [X.], [X.], 806 Rn. 13 f.).

b) Ausgehend davon entsteht der Schadensersatzanspruch eines Anlegers bei der Beteiligung an einer [X.] auf Grundlage einer fehlerhaften Beratung nach der Rechtsprechung des [X.] frühestens mit dem Abschluss des [X.].

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des III. und des [X.] entsteht der Schaden und damit der Schadensersatzanspruch des Anlegers in einem solchen Fall im Zeitpunkt des (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerbs der Anlage (Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 152 Rn. 23 f.; Urteil vom 22. Juli 2010 - [X.], [X.], 1760 Rn. 10; Urteil vom 22. September 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 111 Rn. 7; Urteil vom 23. November 2017 - [X.], juris Rn. 34; Urteil vom 8. November 2018 - [X.], [X.], 2421 Rn. 14; Urteil vom 15. Februar 2012 - [X.], [X.], 740 Rn. 31; Urteil vom 18. April 2012 - [X.], [X.], 1110 Rn. 21; Urteil vom 11. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 39 Rn. 70). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung im Urteil des [X.] vom 11. April 2013 ([X.]/12, [X.] aktuell 2013, 101 Rn. 27), der Schaden des Anlegers sei mit Eintritt seiner rechtlichen Bindung an seine Beteiligungsentscheidung entstanden. Dass auch damit nicht bereits die Bindung des Anlegers an sein Beitrittsangebot gemäß § 145 BGB gemeint ist, sondern seine Bindung ab dem Zustandekommen des [X.], ergibt sich daraus, dass in der Entscheidung bei der anschließenden Berechnung der Verjährungsfrist auf die Annahme der Beitrittserklärung abgestellt wird.

Anknüpfend daran hat der III. Zivilsenat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 8. November 2018 - [X.], [X.], 2421 Rn. 20 ff.) ausgeführt, dass der Anleger selbst durch das Zustandekommen des [X.] grundsätzlich noch nicht geschädigt sei, wenn ihm ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zustehe, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sei und keine Umstände gegeben seien, aufgrund derer der [X.] von seiner Anlageentscheidung nicht Abstand nehmen könne, ohne aus Gründen, welche sich seiner Einflussmöglichkeit entziehen, gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen.

bb) Auch nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats entsteht der Schadensersatzanspruch eines Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung (erst) mit dem Abschluss des schuldrechtlichen [X.], der allerdings - anders als nach der Rechtsprechung des III. und des [X.] - noch nicht unwiderruflich oder vollzogen sein muss (vgl. Urteil vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 309 f.; Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 233 Rn. 25; Urteil vom 8. April 2014 - [X.] ZR 341/12, [X.], 1117 Rn. 25; Urteil vom 24. März 2015 - [X.], [X.], 1527 Rn. 19 ff.; Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1152 Rn. 18; Beschluss vom 26. März 2019 - [X.], [X.], 806 Rn 13 f.).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt auch aus der wiederholten Formulierung des [X.]. Zivilsenats, der Schadensersatzanspruch des Anlegers entstehe mit der Zeichnung der Beteiligung (Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 233 Rn. 25; Urteil vom 8. April 2014 - [X.] ZR 341/12, [X.], 1117 Rn. 25), nicht, dass damit die einseitige Beitrittserklärung des Anlegers maßgeblich sein sollte. Das ergibt sich aus den weiteren Ausführungen in den beiden genannten Entscheidungen, in denen der [X.]. Zivilsenat - wie in seiner übrigen Rechtsprechung - auf den Erwerb der Beteiligung bzw. den Vertragsschluss abgestellt hat.

c) Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall abweichend von dieser Rechtsprechung für den Beginn der Verjährung auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen.

aa) Die aus Sicht des Berufungsgerichts maßgebliche Erwägung, dass der Anleger mit dem Zugang seines [X.] gemäß § 145 BGB an dieses gebunden sei und er den Erwerb der Beteiligung nicht mehr einseitig verhindern könne, rechtfertigt es nicht, die für den [X.] maßgebliche Entstehung des Schadensersatzanspruchs auf den Zeitpunkt des Zugangs vorzuverlegen.

Trotz der Bindung des Anlegers an seinen Antrag gemäß § 145 BGB hängt das Zustandekommen seines Beteiligungserwerbs und die erst damit einhergehende objektive Veränderung seiner Vermögenslage immer noch von der Annahme seines Angebots ab. Auch wenn es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Anbetracht des [X.] der [X.] um ein Massengeschäft handeln und daher in der Regel mit einer Annahme des Angebots zu rechnen sein mag, ändert das nichts daran, dass bis zu dieser Annahme nur eine - wenn auch gesteigerte - Gefährdungslage für die Vermögensinteressen des Anlegers besteht, die sich noch nicht in einer konkreten objektiven Verschlechterung realisiert hat. Damit ist jedenfalls bis zur Annahme des Angebots immer noch offen, ob die dem Erwerb zugrundeliegenden Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zu einem konkreten Vermögensschaden des Anlegers führen. Allein die erhebliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts reicht für eine Gleichsetzung mit dem bereits entstandenen Schaden nicht aus.

bb) Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass nach den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen bei der Feststellung des Zeitpunkts der [X.] eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist und der Schaden des Anlegers bereits in dem Erwerb einer seinen Anlagezielen nicht entsprechenden Beteiligung liegt, ohne dass es darauf ankommt, ob bereits ein wirtschaftlich messbarer Vermögensschaden entstanden bzw. ob und ggf. wann die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 310; Urteil vom 8. November 2018 - [X.], [X.], 2421 Rn. 14; Beschluss vom 26. März 2019 - [X.], [X.], 806 Rn. 13). Das bedeutet nicht, dass die Feststellung einer nachteiligen Vermögensveränderung für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen in diesem Fall entbehrlich wäre. Vielmehr ist diese grundsätzliche Voraussetzung für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs auch hier gegeben, weil auch bei objektiver Betrachtung schon der Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit nachteilig erscheint.

cc) Aus den gleichen Gründen macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, die Sanktionierung der [X.] solle die freie und eigenverantwortliche Willensbildung des Anlegers schützen, weswegen der Schaden auch schon mit der rechtlichen Bindung für den Anleger an die mit einem Informationsdefizit belastete Willenserklärung eintreten müsse. Auch wenn die Entstehung des Schadensersatzanspruchs mit dem Erwerb der Beteiligung damit begründet wird, dass der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 233 Rn. 25 mwN), folgt aus der Beeinträchtigung der Anlageentscheidung als solcher erst dann ein Schadensersatzanspruch, wenn die Umsetzung dieser beeinträchtigten Entscheidung auch objektiv zu einem konkreten Vermögensnachteil geführt hat. Dafür reicht jedoch - wie oben ausgeführt - allein die rechtliche Bindung des Anlegers an sein Beitrittsangebot nach § 145 BGB nicht aus, sondern erst seine rechtliche Bindung durch das Zustandekommen des [X.] mit der Annahme seines Angebots.

2. Danach kann hier eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des [X.] gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB derzeit nicht bejaht werden.

Das gilt unabhängig davon, welcher der oben genannten Auffassungen des III., des [X.] und des [X.]. Zivilsenats zur [X.] und zum Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen beim Erwerb von Kapitalanlagen man folgt. Denn auch nach der auf den frühesten Zeitpunkt - den Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsvertrags - abstellenden Ansicht des [X.]. Zivilsenats kann hier eine Anspruchsverjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB nach dem gegebenen Sachverhalt nicht festgestellt werden.

a) Der Vertrag über die Beteiligung des [X.] an der [X.] ist frühestens am 13. April 2005 mit der Annahme des Beitrittsangebots durch die Beklagte zu 2 zustande gekommen. Das gilt auch dann, wenn - wozu allerdings auch keine Feststellungen vorliegen - ein Zugang der Annahmeerklärung beim Kläger ausnahmsweise gemäß § 151 BGB entbehrlich gewesen sein sollte.

Damit begann die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB frühestens am 13. April 2005, so dass der Güteantrag des [X.] am 13. April 2015 noch rechtzeitig gemäß § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am letzten Tag der zehnjährigen Verjährungsfrist eingereicht wurde und damit nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.] gehemmt hat. Dass der Antrag den Beklagten nicht demnächst entsprechend § 167 ZPO bekannt gegeben worden wäre (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. September 2009 - [X.] ZR 230/08, [X.]Z 182, 284 Rn. 14 ff.), ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Güteantrag aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender Bestimmtheit oder wegen des von den Beklagten geltend gemachten Einwands der Rechtsmissbräuchlichkeit, keine Hemmungswirkung bewirken konnte.

Ist daher im Revisionsverfahren von einer rechtzeitigen Verjährungshemmung auszugehen, endete diese gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des [X.], d.h. dem Zeitpunkt, zu dem die Gütestelle die Bekanntgabe des Scheiterns des Verfahrens an den Antragsteller veranlasst hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 270 Rn. 26 ff.). Da das Schreiben der Gütestelle vom 22. Mai 2015 datiert, endete die Hemmung und, da der Güteantrag am letzten Tag der Verjährung eingereicht worden ist, damit auch die zehnjährige Verjährungsfrist frühestens am 22. November 2015 bzw., da dies ein Sonntag war, gemäß § 193 BGB am 23. November 2015. Die an diesem Tag eingereichte Klage hat damit die Verjährung wiederum gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt, da die Zustellung der Klage am 18. Dezember 2015 noch als demnächst im Sinn von § 167 ZPO anzusehen ist. Aus der Akte ergibt sich, dass die Gerichtskosten des Verfahrens am 4. Dezember 2015 beim Kläger angefordert und am 15. Dezember 2015 eingezahlt wurden.

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen des [X.] gegen die Beklagten zu 1 und 2 wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung und deren evtl. Verjährung nach der oben dargelegten Rechtsprechung treffen kann.

[X.]     

      

Born     

      

B. Grüneberg

      

V. Sander     

      

von Selle     

      

Meta

II ZR 340/18

21.05.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. August 2018, Az: 4 U 121/17

§ 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019, Az. II ZR 340/18 (REWIS RS 2019, 7082)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 948-949 WM2019,1254 NJW 2019, 2461 REWIS RS 2019, 7082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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