Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2014, Az. IX ZB 13/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3974

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) INSOLVENZRECHT INSOLVENZ SUHRKAMP-VERLAG

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Gegenstand

Insolvenzplanverfahren für ein Verlagsunternehmen: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen den bestätigten Insolvenzplan wegen vorgesehener Umwandlung der insolventen GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft ohne vorherigen Antrag auf Minderheitenschutz - Suhrkamp


Leitsatz

Suhrkamp

Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin glaubhaft, durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige Beschwerde zulässig, auch wenn er im Rahmen der Planbestätigung keinen Antrag auf Minderheitenschutz gestellt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 vom 14. März 2014 werden die Beschlüsse der Zivilkammer 51 des [X.] vom 21./24. Februar 2014 und vom 14. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf den Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin), die einen [X.] Literaturverlag betreibt, am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Sachwalter.

2

An der Schuldnerin sind als Kommanditisten die          U.      Familienstiftung (nachfolgend: [X.]) mit 61 v.H. und die Beteiligte zu 1, eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts, mit 39 v.H. beteiligt. Komplementär-GmbH der Schuldnerin ist die S.       [X.] mit beschränkter Haftung, an der - jeweils mittelbar - die [X.] Geschäftsanteile von 55 v.H. und die Beteiligte zu 1 Geschäftsanteile von 45 v.H. halten. Die Schuldnerin legte am 6. August 2013 einen - durch Nachtrag vom 21. Oktober 2013 modifizierten - Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Im [X.] und Abstimmungstermin vom 22. Oktober 2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Mehrheit. Die Beteiligte zu 1 stimmte gegen den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte. Von der ihr durch das Gericht gegebenen Möglichkeit, einen Antrag nach § 251 [X.] zu stellen, machte die Beteiligte zu 1 keinen Gebrauch.

3

Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21./24. Februar 2014 als unzulässig verworfen und durch weiteren Beschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse vom 21./24. Februar und 14. April 2014.

5

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei [X.], 893 abgedruckt ist, hat zur Begründung des Beschlusses vom 21./24. Februar 2014 ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beteiligte zu 1 versäumt habe, im Abstimmungstermin einen [X.] nach § 251 [X.] zu stellen. Zwar erhebe § 253 ZPO die Durchführung des Verfahrens nach § 251 [X.] nicht zur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Indessen müsse der beschwerdeführende Gläubiger seine verfahrensmäßigen Rechte ausgeschöpft haben. Deshalb seien die [X.] des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erst erfüllt, wenn der Gläubiger im Abstimmungstermin glaubhaft gemacht habe, einen Nachteil erlitten zu haben, der einen individuellen Anspruch auf Minderheitenschutz nach § 251 [X.] begründe. Einen solchen Antrag habe die Beteiligte zu 1 ausweislich der Sitzungsniederschrift trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht gestellt.

III.

6

Mit dieser Begründung kann der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 die Zulässigkeit nicht versagt werden. Das Beschwerdegericht hat unterstellt, dass die in § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans erfüllt sind. Entgegen seiner weiteren Würdigung hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, dass die Beteiligte zu 1 vor dem Insolvenzgericht einen [X.] nach § 251 [X.] gestellt hat.

7

1. Auf der Grundlage der bis zum 29. Februar 2012 maßgeblichen Fassung des § 253 [X.] ging der [X.] im Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans davon aus, dass die allein zu fordernde materielle Beschwer gegeben ist, wenn sich der Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2005 - [X.] 266/04, [X.]Z 163, 344, 347; vom 15. Juli 2010 - [X.] 65/10, [X.], 1509 Rn. 26; vom 13. Januar 2011 - [X.] 29/10, [X.], 781 Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - [X.] 37/08, [X.], 180 Rn. 7). Eine formelle Beschwer, die voraussetzt, dass der Beschwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, erachtete der [X.] als entbehrlich ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2005, aaO; vom 13. Januar 2011, aaO). Auch das weitergehende Zulässigkeitserfordernis, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, durch den Plan schlechtergestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens, hat der [X.] mit Rücksicht auf den damaligen Wortlaut des § 253 [X.] abgelehnt ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2010, aaO).

8

2. In Fortführung dieser Überlegungen hat der Gesetzgeber durch Änderungen des § 253 [X.] im Rahmen des am 1. März 2012 in [X.] getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG; BGBl. 2011 I. S. 2582) die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans "moderat" beschränkt, "ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechtsschutz" verwehren zu wollen (BT-Drucks. 17/5712 [X.]).

9

a) Mit Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in einen Insolvenzplan wird durch § 253 Abs. 1 [X.] auch den an der [X.] beteiligten Personen die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eröffnet, durch den das Gericht einen Insolvenzplan bestätigt oder durch den es die Bestätigung versagt (BT-Drucks. 17/5712, aaO). Außerdem modifiziert § 253 Abs. 2 [X.] die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Allgemeine Voraussetzung einer Beschwerde ist ungeachtet von § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] das Vorliegen einer Beschwer, die gegeben ist, wenn der Plan in Rechte des Beschwerdeführers eingreift (BT-Drucks., aaO). Der Beschwerdeführer hat gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 [X.] seine formelle Beschwer durch einen schriftlichen oder zu Protokoll des Abstimmungstermins erklärten Widerspruch zweifelsfrei geltend zu machen. Ferner knüpft § 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das Beschwerderecht daran, dass der Beschwerdeführer an der Abstimmung teilgenommen und dabei gegen den Plan gestimmt hat (BT-Drucks., aaO).

b) Schließlich führt § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] als Verschärfung der materiellen Beschwer eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. Eine wesentliche Schlechterstellung in diesem Sinne soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn die Abweichung von dem Wert, den der Gläubiger voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, unter 10 v.H. liegt (BT-Drucks., aaO). Zusätzlich wird in § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Vorsorgemaßnahmen nach § 251 Abs. 3 [X.] in den Insolvenzplan eine materielle Beschwer ausschließen kann (BT-Drucks., aaO).

3. Nach dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] und dem Inhalt der Gesetzesmaterialien ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik entgegen der Würdigung des [X.] (ebenso [X.], [X.], 6. Aufl., § 253 Rn. 11 f; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 253 Rn. 6; [X.], [X.], 513, 515; [X.], [X.], 293 f; Skauradszun, DZWiR 2014, 338, 339 f) nicht an die Voraussetzung gebunden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der [X.] einen zulässigen [X.] nach § 251 [X.] gestellt hat ([X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 251 Rn. 17, § 253 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 251 Rn. 57).

a) Die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] baut im Wesentlichen auf zuvor in der [X.]srechtsprechung entwickelten Vorarbeiten auf. Dies gilt für die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen den Plan ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2005 - [X.] 266/04, [X.]Z 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011 - [X.] 29/10, [X.], 781 Rn. 5) ebenso wie für die glaubhaft zu machende Darlegung, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2010 - [X.] 65/10, [X.], 1509 Rn. 26). Soweit der [X.] die ergänzende [X.] einer Schlechterstellung in Betracht gezogen hat, hing sie ersichtlich nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer vor der [X.] einen [X.] gestellt hatte. Der [X.] hat insoweit lediglich die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung "im Rahmen der Beschwerde" und folglich nicht eine Antragstellung nach § 251 [X.] in einem früheren Verfahrensabschnitt erwogen ([X.], aaO).

b) In Einklang mit dieser Rechtsprechung verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht, dass der Beschwerdeführer vor Einlegung der Beschwerde im Verfahren der [X.] einen [X.] gestellt hat.

aa) Die Grundsätze über die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln müssen sich durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen ([X.] 74, 228, 234). Die Regeln über den Zugang zu Rechtsmittelgerichten sind für den Bürger möglichst klar erkennbar und bestimmt zu halten. Denn sie legen fest, in welchen Grenzen und auf welche Weise er sein Recht suchen kann ([X.] 54, 277, 292 f). Art. 19 Abs. 4 GG verbietet zwar nicht die Errichtung jeder Schranke vor dem Zugang zum Gericht. Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Gewährleistung - den wirkungsvollen Rechtsschutz - verfolgen; sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das muss auch der [X.] bei der Auslegung dieser Normen beachten; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren ([X.] 77, 275, 284).

bb) Nach diesen Maßstäben ist es mit dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht vereinbar, die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde an die ungeschriebene Voraussetzung eines vor dem Insolvenzgericht gestellten [X.]s (§ 251 [X.]) zu knüpfen.

(1) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 [X.] genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Angelehnt an die [X.]srechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2010 - [X.] 65/10, [X.], 1509 Rn. 26) hat die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung als Bestandteil der Beschwerdebegründung zu erfolgen, aber nicht bereits mittels eines [X.]s nach § 251 [X.] vor der [X.]. In diesem Sinne hat sich auch der Gesetzgeber, der durch § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] "eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde" einzuführen suchte, geäußert (BT-Drucks. 17/5712 [X.] f). Da ein vor der [X.] gestellter [X.] gemäß § 251 [X.] einer Glaubhaftmachung bedarf, wäre die von § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ebenfalls verlangte Glaubhaftmachung im Grunde weitgehend bedeutungslos, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde ohnehin an die vorherige Stellung eines [X.]s gekoppelt wäre. Die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] lässt vielmehr nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer vor Einlegung des Rechtsmittels einen [X.] gestellt haben muss ([X.], [X.], 513, 515; [X.], Z[X.] 2014, 993, 994), sondern begnügt sich ausdrücklich mit einem Vortrag in der Beschwerdebegründung zu einer Schlechterstellung nebst Glaubhaftmachung.

(2) Die Notwendigkeit der Stellung eines [X.]s nach § 251 [X.] kann nicht aus einer Äußerung in der Gesetzesbegründung hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seine verfahrensmäßigen Rechte auszuschöpfen hat (in diesem Sinne aber HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 253 Rn. 6; [X.], aaO; [X.], [X.], 293).

Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien dürfen nicht verkürzt und aus ihrem Zusammenhang gelöst werden. Tatsächlich heißt es dort: "Nach Absatz 2 Nummer 1 (gemeint ist: § 253 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Bestätigung des Plans zu verhindern" (BT-Drucks. 17/5712 [X.]). Wie der ausdrückliche Bezug der Gesetzesbegründung auf die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unterstreicht, erblickt der Gesetzgeber die verfahrensmäßigen Möglichkeiten, die Bestätigung des Plans zu verhindern, ausschließlich in der Befugnis, dem Insolvenzplan zu widersprechen. Als naheliegende weitere verfahrensmäßige Möglichkeit, die Bestätigung des Plans zu verhindern, wird von dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.], welche die Zulässigkeit der Beschwerde an eine ablehnende Stimmrechtsausübung knüpft, nicht einmal erwähnt. Erst recht fehlt jeder Hinweis auf die Befugnis, gemäß § 251 [X.] einen [X.] zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber von weitergehenden formellen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne der Geltendmachung eines [X.]s nach § 251 [X.] ersichtlich Abstand genommen (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 251 Rn. 57). Die Ausschöpfung der verfahrensmäßigen Rechte erfordert darum nicht die Stellung eines [X.]s nach § 251 [X.].

(3) Der Gesetzgeber hätte ohne weiteres unmissverständlich klarstellen können, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer zuvor die [X.] durch einen zulässigen, glaubhaft gemachten [X.] im Sinne des § 251 [X.] angegriffen hat. Mit Hilfe des Tatbestandsmerkmals, dass der Beschwerdeführer "eine wesentliche Schlechterstellung durch einen Antrag nach § 251 [X.] glaubhaft gemacht hat", hätte der Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt, vereinfacht und ohne jeden Auslegungszweifel gefasst werden können. Da der Gesetzgeber auf diese sich bei einem entsprechenden Gesetzesverständnis aufdrängende Klarstellung verzichtet hat, kann ein [X.] nach § 251 Abs. 2 [X.] nicht entgegen der Gesetzesfassung als [X.] der Beschwerde begriffen werden. Die Klarheit und Bestimmtheit von [X.] im Rahmen dessen, was [X.] Regelung praktisch möglich ist, bildet unabdingbare Anforderung an eine rechtsstaatliche Ordnung ([X.] 57, 9, 22). Würden die Gerichte ohne Anhalt im Gesetzeswortlaut die Zulässigkeit einer Beschwerde an die selbständige zusätzliche Voraussetzung eines [X.]s knüpfen, würde den Verfahrensbeteiligten der Zugang zu der Beschwerdeinstanz in unzumutbarer Weise erschwert.

c) Diesem Verständnis entsprechen die mit der Neuregelung zugleich eingeführten [X.] des § 253 Abs. 3 [X.] und die an ihre Verletzung geknüpften Rechtsfolgen. Danach gelten die an die Zulässigkeit einer Beschwerde zu stellenden Anforderungen des § 253 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Abs. 2 [X.]) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Abs. 3 [X.]) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. Da § 253 Abs. 3 [X.] zur Notwendigkeit eines [X.]s (§ 251 [X.]) schweigt, kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der [X.] darin kein weiteres Erfordernis für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erkannt werden.

Die Vorschrift des § 253 Abs. 3 [X.] stellt nach dem Willen des Gesetzgebers sicher, dass dem Kreis der betroffenen Personen die Notwendigkeit der Mitwirkung während des Verfahrens für die Geltendmachung ihrer Rechte nach § 253 [X.] bekannt gemacht wird. Hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon, erscheint es aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, ihn nicht grundsätzlich von Rechtsmitteln auszuschließen (BT-Drucks. 17/5712 [X.]). Der Gesetzgeber erachtet mithin eine Unterrichtung über die vor Einlegung der Beschwerde zu beachtenden besonderen [X.]en des § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] als unabdingbar. Mangels eines Hinweises über die Notwendigkeit der Stellung eines [X.]s nach § 251 Abs. 2 [X.] kann § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht dahin aufgefasst werden, dass ein solcher Antrag zu den [X.]en der Beschwerde gehört. Vielmehr wäre es geboten gewesen, den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen über das Erfordernis der Stellung eines [X.]s zu belehren, sofern es - wie der Widerspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und die ablehnende Stimmausübung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) - eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde darstellt (vgl. [X.], [X.], 293, 294). Da der Gesetzgeber von einer entsprechenden Unterrichtung abgesehen hat, ist daraus im Gegenteil zu schließen, dass die Stellung eines [X.]s vor der [X.] entbehrlich ist und es genügt, wenn der Beschwerdeführer entsprechend dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] eine Schlechterstellung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde glaubhaft macht.

d) Es entspricht Wortlaut und Systematik des Gesetzes, eine Schlechterstellung zum einen als nur auf Antrag zu berücksichtigendes materielles Bestätigungshindernis eines Insolvenzplans (§ 251 [X.]) und zum anderen als formelles Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) zu behandeln. Bei dieser Sachlage kann ein [X.] nach § 251 [X.] nicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels betrachtet werden.

aa) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] zu versagen, wenn der Antragsteller dem Plan widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde. Die Zulässigkeit des Antrags hängt gemäß § 251 Abs. 2 [X.] davon ab, dass der Antragsteller die voraussichtliche Benachteiligung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft (§ 4 [X.], § 294 ZPO) macht ([X.], Beschluss vom 29. März 2007 - [X.] 204/05, [X.], 902 Rn. 10). Hat der Antragsteller der Glaubhaftmachung genügt, trifft das Gericht eine Amtsermittlungspflicht (§ 5 [X.]), ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 251 Rn. 50; [X.]/[X.], aaO § 251 Rn. 28). Diese Prüfung ist ausschließlich auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2012 - [X.] 250/11, [X.], 1640 Rn. 6). Im Falle einer - auch nur unwesentlichen - Schlechterstellung muss das Gericht, soweit nicht Ausgleichsmittel nach § 251 Abs. 3 [X.] bereitgestellt wurden, ohne Ermessensspielraum die Bestätigung versagen (HmbKomm-[X.]/Thies, 4. Aufl., § 251 Rn. 25; HK-[X.]/[X.], aaO § 251 Rn. 10).

bb) Ein Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 [X.] genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Im Unterschied zu § 251 Abs. 1 Nr. 2 [X.] begnügt sich § 253 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht mit jeder Schlechterstellung, sondern setzt als [X.] eine wesentliche Schlechterstellung voraus. Abweichend von § 251 Abs. 1 Nr. 2[X.] bedarf es nicht der im Wege der Amtsermittlung (§ 5 [X.]) zu treffenden Feststellung, ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt. Vielmehr ist die Beschwerde bereits zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Schlechterstellung glaubhaft macht.

cc) Aus den tatbestandlichen Divergenzen wird erkennbar, dass der Gesetzgeber strikt zwischen dem Bestätigungshindernis des § 251 [X.] und der [X.] des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] trennt. Deswegen hat ein [X.] nach § 251 [X.] keine Bedeutung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist ein Rechtsmittel bereits zulässig, wenn allein die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorliegen.

e) Da es sich bei der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] glaubhaft zu machenden Schlechterstellung als spezielles Erfordernis der materiellen Beschwer um eine allgemeine [X.] jeder gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans gerichteten Beschwerde handelt, ist sie entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch zu beachten, wenn der Beschwerdeführer - wie im Streitfall - eine Verletzung von § 251 [X.] nicht geltend macht, sondern die Beschwerde auf Verstöße gegen § 250 [X.] stützt.

Ebenso wenig wie § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in erweiternder Auslegung die [X.] der Notwendigkeit eines [X.]s beigelegt werden kann, gestattet die Vorschrift umgekehrt die einschränkende Interpretation, dass es der [X.] der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung nicht bedarf, wenn sich das Rechtsmittel der Rüge einer Verletzung des § 251 [X.] enthält (aA [X.], Z[X.] 2014, 993, 996 f; unklar BT-Drucks. 17/7511 [X.]). Vielmehr ist eine Beschwerde ohne Rücksicht auf die gerügte Gesetzesverletzung mangels einer materiellen Beschwer gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] stets unzulässig, wenn es - etwa durch Aufnahme von Vorsorgemaßnahmen in den Insolvenzplan - an einer wesentlichen Schlechterstellung fehlt (BT-Drucks. 17/5712 [X.]). Die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] verschärft die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde (BT-Drucks. aaO [X.]). Demnach hat der Gesetzgeber mit der von § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] geforderten materiellen Beschwer eine allgemeine "Erheblichkeitsschwelle" für die Zulässigkeit jeder sofortigen Beschwerde geschaffen (BT-Drucks., aaO). Wäre die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ausschließlich auf die Rüge einer Verletzung des § 251 [X.] beschränkt, hätte sie - sieht man von der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung ab - keine praktische Bedeutung, weil die Beschwerde auf eine Verletzung des § 251 [X.] ohnehin nur gestützt werden kann, sofern die Schlechterstellung bereits vor Bestätigung des Insolvenzplans glaubhaft gemacht wurde ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2012 - [X.] 250/11, [X.], 1640 Rn. 6). In der Rechtswirklichkeit gewinnt die Vorschrift erst das ihr von dem Gesetzgeber zugewiesene Gewicht, wenn sie entsprechend ihrem Inhalt auch Beachtung findet, sofern die Beschwerde nicht auf eine Verletzung des [X.] gegründet wird.

f) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist schließlich nicht durch den von dem Beschwerdegericht im [X.] an die angefochtene Entscheidung erlassenen Beschluss vom 14. April 2014 entfallen, durch den die sofortige Beschwerde auf der Grundlage von § 253 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss durfte nicht ergehen und konnte mithin die vorliegend angefochtene Entscheidung nicht abändern.

aa) Nach Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den vorliegend angefochtenen Beschluss konnte das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht durch einen weiteren Beschluss gemäß § 253 Abs. 4 [X.] zurückweisen.

(1) Zwar unterliegen gerichtliche Beschlüsse, weil § 318 ZPO in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht genannt wird, keiner strengen Bindungswirkung. Das Gericht kann sie, so lange es [X.] mit der Sache befasst ist, grundsätzlich abändern. Aus dem Erfordernis der Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem Rechtsbeschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) folgt, dass im Unterschied zu einer sofortigen Beschwerde (§ 572 Abs. 1 ZPO) im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Abhilfe nicht stattfindet (BT-Drucks. 14/4722 S. 117; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 575 Rn. 5; [X.]/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 318 Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 575 Rn. 3; [X.]/Gehrlein/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 575 Rn. 3). Mithin können auf eine sofortige Beschwerde ergangene Beschlüsse von dem Beschwerdegericht nicht abgeändert werden ([X.]/Vollkommer, aaO § 318 Rn. 9; [X.]/Gehrlein/[X.], aaO).

(2) Bei dieser Sachlage war das Beschwerdegericht nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die [X.] nicht befugt, außerdem eine Entscheidung nach § 253 Abs. 4 [X.] zu treffen. Vielmehr durfte die angefochtene Entscheidung des [X.] mangels einer Abhilfebefugnis nicht mehr abgeändert werden. Eine nachträgliche Änderung läge aber vor, wenn die zunächst als unzulässig verworfene Beschwerde auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen würde.

bb) Das Beschwerdegericht war auch nicht gemäß § 321 ZPO befugt, die Beschwerde auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen.

Der in § 321 ZPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke lässt sich auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträglich zu schließen (MünchKomm-ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 329 Rn. 14). Jedoch sind die Voraussetzungen der Vorschrift, auch wenn man unterstellt, dass der Antrag der Schuldnerin, nach § 253 Abs. 4 [X.] zu entscheiden, übergangen wurde, nicht erfüllt. Die unterlassene Entscheidung muss auf einem Versehen des Gerichts beruhen. Daran fehlt es, wenn das Gericht einen gestellten Antrag bewusst nicht beschieden hat ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.], NJW 2002, 1500, 1501). So verhält es sich im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat im Beschluss vom 14. April 2014 ausdrücklich verlautbart, den Antrag nach § 253 Abs. 4 [X.] im Blick auf die für unzulässig gehaltene sofortige Beschwerde für nicht entscheidungserheblich erachtet zu haben. Ein solcher Fehler kann nur im allgemeinen Rechtsmittelzug, der insoweit mangels einer Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nicht eröffnet ist, korrigiert werden ([X.], aaO).

4. Da § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] lediglich eine [X.] für die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans bildet, hat sich - falls eine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft gemacht wurde - das Programm für die Prüfung ihrer Begründetheit nicht gewandelt.

a) Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, durch den ein Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, entspricht demjenigen der Rechtmäßigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts im Bestätigungsverfahren ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.] 235/06, [X.], 85 Rn. 10). Darum kann der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus §§ 248 bis 252 [X.] geltend machen ([X.], Beschluss vom 24. März 2011 - [X.] 80/11, [X.], 946 Rn. 11; [X.], [X.], 513, 515). Der Beschwerdeführer kann sich mit der Beschwerde nicht auf eine Verletzung des § 251 [X.] berufen, wenn er es gegenüber dem Insolvenzgericht versäumt hat, die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 Abs. 2 [X.] glaubhaft zu machen ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2010 - [X.] 65/10, [X.], 1509 Rn. 17 ff). Die Beschwerde kann in diesem Fall jedoch auf eine Verletzung des § 250 [X.] gestützt werden ([X.], aaO Rn. 23). Diese Grundsätze, die der [X.] bereits als einschlägig erachtet hat, falls von strengeren [X.]en auszugehen wäre ([X.], aaO Rn. 17 ff), gelten für die durch das ESUG modifizierte Fassung des § 253 [X.] grundsätzlich fort (HmbKomm-[X.]/Thies, aaO § 253 Rn. 21; [X.]/Uhländer/[X.], [X.], § 253 Rn. 35).

b) Nicht zuzustimmen vermag der [X.] der aus § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] hergeleiteten weitergehenden Schlussfolgerung, dass [X.], die nicht zu einer wesentlichen Schlechterstellung geführt haben, für die Begründetheit der Beschwerde ohne Bedeutung sind, weil derartige [X.] nicht durch eine Zahlung nach § 251 Abs. 3 [X.] kompensiert werden können (in diesem Sinne [X.]/[X.], aaO § 253 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 253 Rn. 55; ebenso [X.], aaO, der freilich schon zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels gelangt).

aa) Ein solches Verständnis hat im Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.], der eine Beschneidung der [X.] nicht kennt, keinen Anhalt gefunden. Auch wenn die in § 251 Abs. 3 [X.] geregelte Ausgleichszahlung mit dem Minderheitenschutz des § 251 Abs. 1 [X.] als materiellem Bestätigungshindernis korrespondiert ([X.]/[X.], aaO; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, [X.], aaO), ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine Schlechterstellung im Sinne des § 251 [X.] durch die Tatbestandsfassung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] allgemein als formelles Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans auszugestalten. Folglich kann der Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.], die sich nur mit der Zulässigkeit einer Beschwerde befasst, nicht entgegen ihrem Wortlaut ein weitergehender, auf die materielle Prüfung des [X.] gerichteter Inhalt beigemessen werden. Der Gesetzgeber ist ungeachtet rechtssystematischer Erwägungen nicht gehindert, im Falle der Glaubhaftmachung der [X.] einer wesentlichen Schlechterstellung (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) eine über die Frage des [X.] (§ 251 [X.]) hinausgehende umfassende [X.] zuzulassen. Wenn die [X.] einer wesentlichen Schlechterstellung nicht glaubhaft gemacht wird, ist es ihm umgekehrt nicht verwehrt, jegliche und damit auch für eine Ausgleichszahlung unerhebliche [X.] gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] einer Prüfung durch das Beschwerdegericht zu entziehen (ablehnend [X.]/[X.], aaO; [X.], Z[X.] 2014, 993, 996 f). In dieser Weise hat der Gesetzgeber von seiner Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht, weil eine Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] bei Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung grundsätzlich auf jegliche - nicht aus verfahrensrechtlichen Erwägungen präkludierte - Gesetzesverletzung gestützt werden kann.

bb) Ferner bildet die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] glaubhaft zu machende wesentliche Schlechterstellung lediglich eine [X.] der Beschwerde. Ist die Glaubhaftmachung erfolgt, sieht das Gesetz keine Beschränkung der sich anschließenden [X.] vor. Da sich eine wie auch immer geartete "Ausstrahlungswirkung" (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO) des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auf die [X.] weder aus dem Gesetz noch den Materialien ergibt, verbietet es sich, § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zu einer Voraussetzung für die Begründetheit des Rechtsmittels umzuformen. Vielmehr ist in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung anzunehmen, dass die Beschwerde, wenn ein Verstoß gegen den Minderheitenschutz des § 251 [X.] nicht hinreichend dargelegt ist, auf sonstige Gesetzesverletzungen gestützt werden kann ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2010 - [X.] 65/10, [X.], 1509 Rn. 23).

cc) Schließlich begnügt sich das Gesetz für die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der Glaubhaftmachung der Schlechterstellung (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Muss die Schlechterstellung im weiteren Verfahren nicht kraft einer Amtsermittlung (§ 5 [X.]) erhärtet werden, kann sie für sich genommen keine Bedeutung für die Begründetheit des Rechtsmittels gewinnen. Gelingt der volle Nachweis einer Schlechterstellung nicht, scheidet lediglich ein Verstoß gegen § 251 [X.] aus. Dem Beschwerdeführer bleibt im Falle der Glaubhaftmachung unbenommen, zur Rechtfertigung der Beschwerde andere Gesetzesverletzungen aufzugreifen. Die gegenteilige Würdigung liefe auf das Ergebnis hinaus, dass eine Beschwerde nur Erfolg haben kann, wenn ein Verstoß gegen § 251 [X.] gegeben ist. Mit der gesetzgeberischen Intention, durch die "Erheblichkeitsschwelle" des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] "die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken" (BT-Drucks. 17/5712 [X.]), wäre es nicht zu vereinbaren, aus einer Verschärfung allein der [X.]en ohne weiteres zu einer Verengung der [X.] auf § 251 [X.] zu gelangen.

IV.

Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung vom 21./24. Februar 2014 keinen Bestand haben. Da das Beschwerdegericht zu einer nachträglichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt war, ist auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen der nach Beendigung der Beschwerdeinstanz verfahrensfehlerhaft ergangene Beschluss vom 14. April 2014 ebenfalls aufzuheben (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008 - [X.] 46/08, NJW-RR 2009, 718 Rn. 7). Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um nunmehr über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und insbesondere die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] abschließend zu befinden. Es spricht manches dafür, dass die Beteiligte zu 1 auf der Grundlage der unstreitigen und offenkundigen (§ 291 ZPO) Tatsachen eine wesentliche Schlechterstellung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit ([X.], Urteil vom 11. September 2003 - [X.] 37/03, [X.]Z 156, 139, 141) glaubhaft gemacht hat (§ 294 ZPO).

Nach dem Inhalt des Insolvenzplans werden hier alle Insolvenzgläubiger ohne die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen voll befriedigt. Vor diesem Hintergrund hätte die Schuldnerin in ihrer bisherigen Rechtsform weitergeführt oder ihr Geschäftsbetrieb im Wege einer übertragenden Sanierung veräußert werden können. Angesichts des [X.] des insolventen Unternehmens ist nicht der von § 253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gemeinte Regelfall gegeben, dass der Wert der Beteiligung an der insolventen Gesellschaft wirtschaftlich mit Null anzusetzen ist (BT-Drucks. 17/5712, S. 24 f; FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 251 Rn. 6a, § 253 Rn. 3 h). Bei einer Fortsetzung der Schuldnerin in ihrer unveränderten Rechtsform hätte für die Beteiligte zu 1 die Möglichkeit bestanden, jederzeit ihre Kommanditbeteiligung nach eigenem Ermessen an einen beliebigen Erwerber zu ihrem vollen Wert frei zu veräußern. Im Falle der Alternative einer übertragenden Sanierung und Veräußerung des Unternehmens an einen meistbietenden Erwerber hätte die Beteiligte zu 1 ebenfalls entsprechend ihrer Beteiligung an dem erzielten Verwertungserlös partizipiert. Ungeachtet der von der Schuldnerin geäußerten Bedenken ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass angesichts ihrer Stellung im Verlagswesen und der in ihr vereinigten Werte die lohnende Veräußerung einer Kommanditbeteiligung oder des gesamten Geschäftsbetriebs ohne weiteres möglich wäre.

Aufgrund des Insolvenzplans wird die mit erheblichen Mitwirkungsrechten ausgestattete Kommanditbeteiligung des Beteiligten zu 1 in eine Aktienbeteiligung umgewandelt. Die ins Auge gefasste Möglichkeit einer Kapitalerhöhung führt zu einer Verwässerung ihrer Beteiligung. Infolge der außerdem vorgesehenen Vinkulierung (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist die Beteiligte zu 1 nur mit Zustimmung der Schuldnerin zu einer Veräußerung ihrer Aktien berechtigt. Diese drei Umstände, insbesondere die Bindung einer Veräußerung an eine Zustimmung des Vorstands der Schuldnerin, können den Wert der Beteiligung erheblich mindern. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Beteiligte zu 1 durch den Insolvenzplan einen Verlust erleiden kann, der auch mit Rücksicht auf die hier vorgesehenen Ausgleichsmittel die Größenordnung von 10 v.H. überschreitet.

[X.]                       Fischer

             Grupp                       [X.]

Meta

IX ZB 13/14

17.07.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 14. April 2014, Az: 51 T 107/14, Beschluss

§ 251 InsO, § 253 Abs 2 Nr 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2014, Az. IX ZB 13/14 (REWIS RS 2014, 3974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3974

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