Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZB 230/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5258

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 5. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 174 ff, §§ 217, 253, 250 Nr. 1 a) Dem Insolvenzver[X.] steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu. b) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der [X.] können in einem Insolvenzplan nicht a[X.]edungen werden. [X.], [X.]uss vom 5. Februar 2009 - [X.]/07 - LG [X.]furt am Main AG [X.]furt am Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 17 gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] [X.]furt am Main vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 gegen den vorbezeichneten [X.]uss wird als unbegründet zurückgewiesen. Der weitere Beteiligte zu 17 trägt die Kosten des [X.]. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Schuldnerin ist ein 1976 gegründetes [X.]. Ab 1992 vertrieb sie nur noch das von ihr entwickelte Produkt "P. 1 - 3 - ". Hierbei handelte es sich um eine Kollektivanlage von Derivaten, die von der Schuldnerin verwaltet wurde. Mit diesem - angeblich höchst lukrativen - Modell warb die Schuldnerin in den Jahren 1992 bis 2005 ca. 30.000 Anleger. Tatsächlich verwendete die Schuldnerin das Geld ihrer Anleger nur in geringem Umfang für Derivatgeschäfte. Der größte Teil ihres angeblichen [X.] war erfunden. Sie fälschte die Unterlagen, um den Anlegern Gewinne vor-zutäuschen, die es nicht gab. Den größten Teil ihrer Verluste in Höhe von 54,5 Mio. • machte die Schuldnerin mit etwa 48 Mio. • in den Jahren 1992 bis 1997. Scheingewinne älterer Anleger, Gebühren und Provisionen zahlte sie von den Einlagen neuer Anleger im Wege eines Schneeballsystems aus. 2 Auf einen im März 2005 gestellten Insolvenzantrag der [X.] wurde am 1. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zu 1 zum Insolvenzver[X.] ernannt. Dieser verfügt über eine freie Masse von 236 Mio. •, von denen er 200 Mio. • im Wege einer Abschlagsverteilung an die Gläubiger auskehren will. Diese ha-ben im Verfahren Forderungen angemeldet, die der Insolvenzver[X.] in Höhe von 511,9 Mio. • vorläufig anerkannt hat. Zwischen den Beteiligten herrscht Streit über die Frage, wie die Forderungen der Gläubiger zu bestimmen sind. 3 Der Insolvenzver[X.] hat einen Plan vorgelegt, nach dem die Forde-rungen der Gläubiger so berechnet werden sollen, dass die tatsächlichen Ein-zahlungen einschließlich des [X.] abzüglich erhaltener Auszahlungen zu be-rücksichtigen sind und das so ermittelte Guthaben beginnend mit dem der [X.] mit 3 % bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung 4 - 4 - verzinst wird. Die Forderungen von Gläubigern, die keine Anleger sind, sollen nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens ermittelt werden. Im Abstimmungstermin am 19. April 2007 haben 99,7 % der Gläubiger nach [X.] und 93,6 % der Gläubiger nach Summen dem Insolvenzplan zu-gestimmt. Den Antrag der Gläubigerin zu 1, die in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt 11,13 Mio. US-$ bei der Schuldnerin eingelegt hat, dem Plan die Bestätigung zu versagen, hat das Insolvenzgericht mit [X.]uss vom 19. April 2007 zurückgewiesen. Die Gläubigerin zu 1 macht primär geltend, an den [X.], auf die sie ihre Einlagen geleistet habe, ein Aussonderungsrecht zu besit-zen. In zweiter Linie fühlt sie sich durch den Plan aufgrund der Verteilung der hohen Anfangsverluste auf sämtliche Gläubiger und der Verzinsungsregelung benachteiligt. Ihre sofortige Beschwerde gegen den [X.] [X.] Erfolg. Mit [X.]uss vom 29. Oktober 2007 (veröffentlicht in [X.], 110) hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und dem vom Insolvenzver[X.] vorgelegten Plan die Bestätigung versagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzver[X.]s und einer weiteren Gläubigerin, der Beteiligten zu 18, die für den Plan gestimmt hatte. 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzver[X.]s bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. 6 1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.] 144, 78, 82; [X.], [X.]. v. 8. März 2007 - [X.] ZB 163/06, Z[X.] 2007, 373 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es 7 - 5 - hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] die sofortige Beschwerde einräumt (§ 6 [X.]). Gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans steht nur den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 253 [X.]). Der Insolvenzver[X.] hat kein Beschwerderecht. 2. Der Insolvenzver[X.] meint demgegenüber, der hier gegebene Fall, dass die Bestätigung des Insolvenzplans auf die sofortige Beschwerde eines Gläubigers aufgehoben werde, müsse ebenso behandelt werden, wie die Zu-rückweisung des [X.] wegen nach § 231 Abs. 1 [X.]. In diesem Fall stehe dem Insolvenzver[X.], wenn er den Plan vorgelegt habe, ein Be-schwerderecht nach § 231 Abs. 3 [X.] zu. Es stelle eine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar, wenn der Ver[X.] sich zwar gegen die Zurückweisung des von ihm vorgelegten Plans beschweren könne, nicht aber gegen die Versagung der [X.] durch das Gericht nach dessen Annahme durch die Gläubiger. Insofern liege eine Regelungslücke vor, die durch die entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 3 [X.] zu schließen sei. Erfolge - wie hier - die Versagung der Bestätigung des Plans nach § 250 Nr. 1 [X.], seien die Gründe nicht an[X.] als bei der Zurückweisung nach § 231 Abs. 1 [X.]. Dem Ver[X.] müsse deshalb das Recht eingeräumt wer-den, sich auch dagegen zu beschweren. 8 Folge man dem nicht, müsse dem Insolvenzver[X.] zumindest ein Be-schwerderecht nach Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 GG gewährt werden. Die Ver-sagung der Bestätigung des Plans greift in die subjektiven Rechte des Verwal-ters als Vorlegender des Insolvenzplans ein. 9 - 6 - 3. Eine Entscheidung des [X.] zu der Frage, ob sich der Insolvenzver[X.] über die in § 253 [X.] genannten Berechtigten hinaus ge-gen die Versagung der [X.] beschweren kann, liegt nicht vor. [X.] anderer Gerichte sind nicht ersichtlich. In Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, der Insolvenzver[X.] sei nicht befugt, Rechtsmittel gegen die Versagung der [X.] einzulegen (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 14 Rn. 189; [X.] in: [X.], [X.] 3. Aufl. § 253 Rn. 3; [X.]., in [X.]/[X.], [X.] § 253 Rn. 6; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 253 Rn. 6; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 253 Rn. 3; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 253 Rn. 3; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 253 Rn. 4; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 253 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 253 Rn. 1; a.[X.] in Smid/Rattunde, [X.]. Rn. 16.15). Eine sachlich nicht ge-rechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu § 231 Abs. 3 [X.] wird im Ausschluss des Beschwerderechts nicht gesehen. Empfohlen wird dem Insol-venzver[X.] allenfalls der praktische Weg, einen Gläubiger, der mit seinen Vorstellungen übereinstimmt, zur Einlegung der Beschwerde zu veranlassen (FK-[X.]/[X.] aaO; HK-[X.]/[X.] aaO). 10 a) Anlass, dem Insolvenzver[X.] ein Beschwerderecht analog § 231 Abs. 3 [X.] einzuräumen, besteht nicht. In § 231 Abs. 3 [X.] wird dem Insol-venzver[X.] ein Beschwerderecht gewährt, wenn er den Plan vorgelegt hat. Geschützt wird das Recht des Ver[X.]s - wie auch des Schuldners, wenn die-ser den Plan vorgelegt hat -, den von ihm eingebrachten Insolvenzplan gegen die Zurückweisung des Gerichts zu verteidigen. In diesen Fällen ist ein Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des Planvorlegers gegeben, die dessen Rechte beeinträchtigt (FK-[X.]/[X.], aaO § 231 Rn. 32). Die Rechte des Plan-vorlegers erschöpfen sich aber darin, dass der von ihm vorgelegte Plan einer 11 - 7 - sachlichen Behandlung durch die dazu berufenen Instanzen - den [X.] Gläubigern (§§ 235 ff [X.]), dem Schuldner (§ 247 [X.]) und letzt-lich dem Gericht, das über die Bestätigung eines angenommenen Plans zu [X.] hat (§ 248 [X.]) - zugeführt wird. Um einen Eingriff in das Recht zur Vorlage des Plans geht es demgegenüber bei der Versagung der Bestätigung des Plans nach dessen Annahme durch die Gläubiger nicht. Geschütztes Rechtsgut ist hier entweder das Recht des Minderheitsgläubigers, sich gegen einen von ihm abgelehnten Plan, der ihn in seinen Rechten beeinträchtigt, zur Wehr zu setzen oder - bei Ablehnung der [X.] - der Mehrheit der Gläubiger, einen von ihr befürworteten Plan gegen den Wi[X.]pruch einzelner Gläubiger durchzusetzen. Rechte des Planvorlegers sind insoweit nicht beein-trächtigt. Er hat weder einen Anspruch auf Zustimmung durch Gläubiger oder Schuldner noch auf Bestätigung durch das Gericht. Diese Unterscheidung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb hinfällig, weil die Bestätigung aus Gründen versagt werden kann, die schon zur Zurückweisung des Planvorschlags gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 [X.] berechtigt hätten. Wegen dieser Unterschiede fehlt es an der von der Rechtsbeschwerde angenommenen Parallelität zur Zurückweisung des [X.] wegen nach § 231 Abs. 1 [X.]. Der Insolvenzver[X.] kann nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, wenn der von ihm vorgelegte Insolvenzplan auf Antrag eines Minderheitsgläubigers nicht bestätigt wird, weil der Plan gegen Verfahrensvorschriften verstößt (§ 250 [X.]) oder den Minderheitenschutz ver-letzt (§ 251 [X.]). Allein der Umstand, dass ohne die Verabschiedung des [X.] die Durchführung des Verfahrens schwieriger und zeitraubender wird und es - so die Auffassung des Insolvenzver[X.]s - wünschenswert ist, dass die Forderungen der Gläubiger entsprechend dem Vorschlag des von ihm vorgelegten Plans berechnet werden, rechtfertigt es nicht, dem [X.] - 8 - [X.] ein eigenes Beschwerderecht zuzugestehen. Kommt es nicht zur Verab-schiedung des von ihm vorgelegten Plans hat der Insolvenzver[X.] das [X.] nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens abzuwickeln. Dies stellt keine besondere Belastung dar. Es entspricht vielmehr der gesetzlichen Aufgabe jedes Insolvenzver[X.]s. b) Soweit der Insolvenzver[X.] meint, bei der Abfassung des § 253 [X.], der auf dem Vorbild des § 189 KO beruht (BT-Drucks. 12/2443 [X.]) seien die Unterschiede zwischen dem Zwangsvergleich nach der Konkursord-nung und dem Insolvenzplanverfahren nicht berücksichtigt worden, ergeben sich hieraus keine Gesichtspunkte, die ein Beschwerderecht des Ver[X.]s rechtfertigen könnten. Der Hinweis auf § 189 Abs. 1 KO belegt vielmehr den auch in § 253 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass der Streit um die Bestätigung des Insolvenzplans nur zwischen dem Schuldner und den un-mittelbar betroffenen Gläubigern ausgetragen werden soll. Außenstehende [X.], deren subjektive Rechte der Plan nicht berührt, sollen auch nicht das Recht haben, den Gläubigern oder dem Schuldner - sofern dieser der [X.] mit Erfolg wi[X.]prochen hat - einen Insolvenzplan aufzuzwingen. Dies gilt auch für den Insolvenzver[X.], der zwar den Plan auszuführen hat, den inhaltlichen Gestaltungen des Plans aber persönlich nicht unterworfen ist. 13 c) Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schließlich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven [X.] der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem-jenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten ver-letzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zum Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, 14 - 9 - welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt ([X.] ZIP 2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzver[X.] hat - wie bereits ausgeführt - kein eigenes Recht darauf, dass ein Insolvenzverfahren durch einen Plan ge-staltet wird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass anstelle des [X.], dessen Durchführung zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, eine Feststellung der Forderungsrech-te der Gläubiger durch einen Insolvenzplan tritt. II[X.] Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 ist nach §§ 6, 7, 253 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. 15 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Bestätigung des [X.] sei nach § 250 Nr. 1 [X.] zu versagen, weil § 217 [X.] den mögli-chen Inhalt des Plans abschließend regele. Geregelt werden könnten die Be-friedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Haftung des Schuldners nach [X.]. Eine [X.] von der Regelinsolvenz in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei nur dort möglich, wo Verfahrensvorschriften durch die Gläubiger a[X.]edungen werden dürften oder Sondervorschriften bestünden. Zu den nicht abdingbaren Vorschriften, in die hier jedoch eingegriffen werde, gehörten die Regelungen über die Feststellung der Forderungen nach §§ 174 ff [X.] und die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§§ 258, 259 [X.]). 16 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 17 - 10 - a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der nach § 253 [X.] zur Beschwerde gegen eine Ent-scheidung nach § 248 [X.] berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er - wie hier die weitere Beteiligte zu 18 - durch die Entscheidung des [X.] erstmals beschwert ist ([X.], [X.]. v. 7. Juli 2005 - [X.] ZB 266/04, Z[X.] 2005, 927 f; insoweit in [X.] 163, 344 ff nicht abgedruckt; v. 26. April 2007 - [X.] ZB 5/06, Z[X.] 2007, 713; Münch-Komm-[X.]/Ganter, aaO § 7 Rn. 29). Eine materielle Beschwer der weiteren Beteiligten zu 18 ist glaubhaft gemacht (vgl. [X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.] ZB 204/05, Z[X.] 2007, 491, 492 Rn. 10). Nach ihrem Vortrag ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass sie bei Bestätigung des Plans eine Zahlung in Höhe von 703,32 • erhalten würde, wogegen sie im Regelverfahren auf ihre Forderung nur 463,63 • bekäme. 18 b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 19 aa) Die Erstbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 war zulässig. 20 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss diese nicht schon deshalb Erfolg haben, weil der Entscheidung des [X.] die erfor-derliche verfahrensrechtliche Grundlage gefehlt hat. Zwar trifft es zu, dass ein Gläubiger, der im Abstimmungstermin beantragt, dem Insolvenzplan die Bestä-tigung zu versagen, die Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Interesses durch den Plan glaubhaft machen muss ([X.], [X.]. v. 29. März 2007 aaO). Hieran fehlt es bei der im ersten Rechtszug erfolgreichen weiteren Beteiligten zu 1 jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht. 21 - 11 - Ob der Insolvenzplan in Aussonderungsrechte der weiteren Beteiligten zu 1 eingreift oder ob solche - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, kann dahingestellt bleiben. Die weitere [X.] zu 1 hat in jedem Fall ein wirtschaftliches Interesse an der Versagung der [X.] glaubhaft gemacht. Vorliegend bedarf es nicht einmal der Glaubhaftmachung einer konkreten Beeinträchtigung. Entsprechend dem [X.] bei Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 [X.], in dem die Glaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. [X.] 156, 139, 143; [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 178/02, [X.] 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der [X.] durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benach-teiligt wird. Entsprechend liegt der Fall hier. Im Plan wird ausgeführt, dass sich bei einem Vergleich der [X.] (im Plan vorgeschlagene Lösung) zu der [X.] (vertragsgemäße Abwicklung der [X.] ohne Abzug der [X.]) eine Schlechterstellung von 9.691 Gläubigern ergibt und bei einem weiteren Vergleich der [X.] zu der möglichen Option B ("[X.] zuzüg-lich 3 % Verzinsung" zu "[X.] bis einschließlich 28. Februar 2001") eine Schlechterstellung von 4.329 Gläubigern eintritt. Damit sieht der Plan selbst eine wirtschaftliche Schlechterstellung bestimmter Gläubiger und eine Bevorzugung anderer Gläubiger vor. Die Benachteiligung einer Gruppe von Gläubigern, zu denen hier die weitere Beteiligte zu 1 gehört, ist dem Plan im-manent. 22 Die weitere Beteiligte zu 1 hat im Übrigen auch dargelegt, durch den Plan eine um 0,8 Mio. • geringere Auszahlung im Vergleich zu der von ihr für richtig gehaltenen Berechnung der Forderungen zu erhalten. Ihr Wi[X.]pruch 23 - 12 - und ihre sofortige Beschwerde gegen die [X.] hätten deshalb nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - aufgrund fehlender Glaubhaftmachung ei-ner wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den Insolvenzplan als unzulässig verworfen werden dürfen. [X.]) Das Beschwerdegericht ist mit Recht von der Nichtbeachtung der Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans ausgegangen. Es hat dem In-solvenzplan die Bestätigung mit zutreffender Begründung versagt (§§ 217, 250 Nr. 1 [X.]). 24 In einem Insolvenzplan kann entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht geregelt werden, nach welchem Modus die Forderungen der Gläubiger zu berechnen sind. Gemäß § 217 [X.] ist Gegenstand des [X.] die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des [X.]. Zwar soll der Insolvenzplan den Beteiligten die Möglichkeit geben, im Interesse der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger das Verfah-ren möglichst flexibel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Voraus-setzung für die Zulässigkeit des [X.] ist aber immer, dass nur [X.] Gegenstände geregelt werden. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulas-sen (vgl. [X.]/ [X.], aaO § 217 Rn. 2; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO § 217 Rn. 3; HK-[X.]/[X.], aaO § 217 Rn. 2 ff; Graf-Schlicker/[X.], [X.] § 217 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], § 217 Rn. 98 ff; [X.]/[X.], aaO § 217 Rn. 7 ff). 25 - 13 - Zu den Vorschriften, die nicht Gegenstand der Regelungen in einem In-solvenzplan sein können, gehören die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Gläubiger (§§ 174 bis 186 [X.]), von denen der Insolvenzplan vorliegend durch —Modifizierung der Gläubigerforderungenfi abweichen will (HK-[X.]/[X.], § 217 Rn. 3, 7; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 217 Rn. 103). Die Vorschriften über die Feststellung des Forderungsrechts der Gläubiger sind nicht disponibel. Die Gläubiger dürfen nicht durch Mehrheitsbe-schluss bestimmen, in welchem Umfang die angemeldeten Forderungen in die Insolvenztabelle aufgenommen werden. Die §§ 174 ff [X.] garantieren den Gläubigern das Recht, ihre Forderungen in einem formalisierten Prüfungsver-fahren feststellen zu lassen und im Fall des Wi[X.]pruchs gerichtlich zu verfol-gen. Dies gilt für anmeldende und wi[X.]prechende Gläubiger gleichermaßen. Diese rechtlichen Garantien können den Gläubigern nicht durch einen Insol-venzplan entzogen werden. Andernfalls wäre es möglich, durch Mehrheitsbe-schluss einzelnen Gläubigern - oder wie vorliegend einer ganzen Gruppe von Gläubigern - ihre Forderung vollständig oder teilweise zu entziehen. Das dem Insolvenzver[X.] und den anderen Gläubigern eingeräumte Wi[X.]pruchs-recht könnte nicht ausgeübt werden, weil die Regelungen des Insolvenzplans dem entgegenstehen. All dies ist mit den verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 174 ff [X.] nicht zu vereinbaren. 26 Auf die von der Rechtsbeschwerde weiter für grundlegend gehaltene Frage, ob es zulässig ist, einen lediglich "verfahrensleitenden" Insolvenzplan zu verabschieden, der nicht zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt, kommt es danach nicht mehr an. 27 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich daraus, dass das Interesse des Ver[X.]s das der Beteiligten zu 18 bei weitem überwiegt. 28 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.]furt am Main, Entscheidung vom [X.] - LG [X.]furt/Main, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 -

Meta

IX ZB 230/07

05.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. IX ZB 230/07 (REWIS RS 2009, 5258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5258

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