Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. IX ZB 13/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3977

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 13/14
vom

17. Juli 2014

in dem Insolvenzplanverfahren der

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Suhrkamp
[X.] § 253 Abs. 2 Nr. 3, § 251
Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin glaubhaft, durch den Insolvenzplan we-sentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige Beschwerde zulässig, auch wenn er im Rahmen der [X.] keinen Antrag auf Minder-heitenschutz gestellt hat.
[X.], Beschluss vom 17. Juli 2014 -
IX ZB 13/14 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] Prof. Dr. Gehrlein, [X.],
Grupp und die [X.]in Möhring

am 17. Juli 2014
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 vom 14.
März 2014 werden die Beschlüsse der Zivilkammer 51 des [X.] vom 21./24.
Februar 2014 und vom 14. April 2014 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten des [X.]
-
an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000

Gründe:

I.

Auf den [X.] vom 27.
Mai 2013 wurde über das Vermögen der S.

GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die einen deut-schen Literaturverlag betreibt, am 6.
August 2013 das Insolvenzverfahren [X.]
-

3

-
net.
Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu
2 zum Sachwalter.

An der Schuldnerin sind als Kommanditisten die

U.

Familienstiftung (nachfolgend: [X.]) mit 61 v.[X.] und die Beteiligte zu
1, eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts, mit 39 v.[X.] beteiligt. Komple-mentär-GmbH der Schuldnerin ist die
S.

Verlagsleitungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der -
jeweils mittelbar
-
die [X.] Geschäftsan-teile von 55 v.[X.] und die Beteiligte zu
1 Geschäftsanteile von 45 v.[X.] halten.
Die Schuldnerin legte am 6.
August 2013 einen -
durch Nachtrag vom 21.
Oktober 2013 modifizierten
-
Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht.
Im Erörterungs-
und Abstimmungstermin vom 22.
Oktober 2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Mehr-heit.
Die Beteiligte zu
1 stimmte gegen den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte. Von der ihr durch das Gericht gegebenen Möglichkeit, einen Antrag nach §
251 [X.] zu stellen, machte die Beteiligte zu
1 keinen Gebrauch.

Das Insolvenzgericht bestätigte
den Insolvenzplan. Die dagegen einge-legte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21./24.
Februar 2014 als unzulässig verworfen und durch weite-ren Beschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu
1 ihr Begehren weiter.

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-
II.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch sonst zu-lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der [X.] vom 21./24.
Februar und 14. April 2014.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei ZIP
2014, 893 abge-druckt ist, hat zur Begründung des Beschlusses vom 21./24.
Februar 2014 aus-geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beteiligte zu
1 versäumt habe, im Abstimmungstermin einen [X.] nach §
251 [X.] zu stellen. Zwar erhebe §
253 ZPO die Durchführung des Verfahrens nach §
251 [X.] nicht zur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Indessen müsse der beschwerdeführende Gläubiger seine verfahrensmäßigen Rechte ausgeschöpft haben. Deshalb seien die [X.] des §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] erst erfüllt, wenn der Gläubiger im Abstimmungstermin glaubhaft gemacht habe, einen Nachteil erlitten zu haben, der einen [X.] Anspruch auf Minderheitenschutz nach §
251 [X.] begründe. Einen solchen Antrag habe die Beteiligte zu
1 ausweislich der Sitzungsniederschrift trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht gestellt.

III.

Mit dieser Begründung kann der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu
1 die Zulässigkeit nicht versagt werden. Das Beschwerdegericht hat unter-stellt, dass die in §
253 Abs.
2 Nr.
1 bis 3 [X.] geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des [X.] erfüllt sind. Entgegen seiner weiteren Würdigung hängt die Zulässig-4
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-
keit des Rechtsmittels nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, dass die Be-teiligte zu
1 vor dem Insolvenzgericht einen [X.] nach §
251 [X.] gestellt hat.

1. Auf der Grundlage der bis zum 29.
Februar 2012 maßgeblichen [X.] des §
253 [X.] ging der [X.] im Blick auf die Zulässigkeit der [X.]de eines Gläubigers gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans davon aus, dass die allein zu fordernde materielle Beschwer gegeben ist, wenn sich der Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden ([X.], Beschluss vom 7.
Juli 2005 -
IX
ZB 266/04, [X.]Z 163, 344, 347; vom 15.
Juli 2010 -
IX
ZB 65/10, [X.], 1509 Rn.
26; vom 13.
Januar 2011 -
IX
ZB 29/10, [X.], 781 Rn.
5; vom 13.
Oktober 2011 -
IX
ZB 37/08, [X.], 180 Rn.
7). Eine formelle Beschwer, die voraussetzt, dass der [X.] dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, erachtete der [X.] als entbehrlich ([X.], Beschluss vom 7.
Juli 2005, [X.]O; vom 13.
Ja-nuar 2011, [X.]O). Auch das weitergehende Zulässigkeitserfordernis, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, durch den Plan [X.] zu wer-den als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens, hat der [X.] mit Rücksicht auf den damaligen Wortlaut des §
253 [X.] abgelehnt ([X.], [X.] vom 15.
Juli 2010, [X.]O).

2. In Fortführung dieser Überlegungen hat der Gesetzgeber durch Ände-rungen des §
253 [X.] im Rahmen des am 1.
März 2012 in [X.] getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.
Dezember 2011 (ESUG; BGBl. 2011
I.
S.
2582) die [X.] gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans "moderat" beschränkt, "ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechtsschutz" verwehren zu wollen (BT-Drucks. 17/5712 [X.]).
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-

a) Mit Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in einen Insol-venzplan wird durch §
253 Abs.
1 [X.] auch den an der schuldnerischen [X.] beteiligten Personen die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eröffnet, durch den das Gericht einen Insolvenzplan bestätigt oder durch den es die Bestätigung versagt (BT-Drucks. 17/5712, [X.]O). Außerdem modifiziert §
253 Abs.
2 [X.] die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen [X.]de. Allgemeine Voraussetzung einer Beschwerde ist ungeachtet von §
253 Abs.
2 Nr.
1 bis 3 [X.] das Vorliegen einer Beschwer, die gegeben ist, wenn der Plan in Rechte des Beschwerdeführers eingreift (BT-Drucks., [X.]O). Der Beschwerdeführer hat gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
1 [X.] seine formelle [X.] durch einen schriftlichen oder zu Protokoll des Abstimmungstermins erklärten Widerspruch zweifelsfrei geltend zu machen. Ferner knüpft §
253 Abs.
2 Nr.
2 [X.] das Beschwerderecht daran, dass der Beschwerdeführer an der Abstimmung teilgenommen und dabei gegen den Plan gestimmt hat (BT-Drucks., [X.]O).

b) Schließlich führt §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] als Verschärfung der materi-ellen Beschwer eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter
gestellt wird, als er ohne einen Plan [X.]. Eine wesentliche Schlechterstellung in diesem Sinne soll nach der Geset-zesbegründung jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn die Abweichung von dem Wert, den der Gläubiger voraussichtlich bei einer Verwer-tung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, unter 10
v.[X.] liegt (BT-Drucks., [X.]O). Zusätzlich wird in §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] darauf hingewiesen, dass die Auf-nahme von Vorsorgemaßnahmen nach §
251 Abs.
3 [X.] in den Insolvenzplan eine materielle Beschwer ausschließen kann (BT-Drucks., [X.]O).
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-

3. Nach dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] und dem Inhalt
der Gesetzesmaterialien ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik entgegen der Würdigung des [X.] (ebenso [X.], [X.], 6.
Aufl., §
253 Rn.
11 f; HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
253 Rn.
6; G.
Fischer, [X.], 513, 515; [X.], [X.], 293 f; Skauradszun, DZWiR 2014, 338, 339 f) nicht an die Voraussetzung gebunden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der [X.] einen zulässigen [X.] nach §
251 [X.] gestellt hat ([X.]/
[X.], [X.], 18.
Aufl., §
251 Rn.
17, §
253 Rn.
6; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
251 Rn.
57).

a) Die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] baut im Wesentlichen auf zuvor in der [X.]srechtsprechung entwickelten Vorarbeiten auf. Dies gilt für die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen den Plan ([X.], Beschluss vom 7.
Juli 2005 -
IX
ZB 266/04, [X.]Z 163, 344, 347; vom 13.
Januar 2011
-
IX
ZB 29/10, [X.], 781 Rn.
5) ebenso wie für die glaubhaft zu machende Darlegung, durch
den Plan schlechter
gestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens ([X.], Beschluss vom 15.
Juli 2010 -
IX
ZB 65/10, [X.], 1509 Rn.
26). Soweit der [X.] die ergänzende [X.]svoraussetzung einer Schlechterstellung in Betracht gezogen hat, hing sie ersichtlich nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer vor der [X.] einen [X.] gestellt hatte. Der [X.] hat insoweit lediglich die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung "im Rahmen
der Beschwerde"
und folglich nicht eine Antragstellung nach §
251 [X.] in ei-nem früheren Verfahrensabschnitt erwogen ([X.], [X.]O).

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b) In Einklang mit dieser Rechtsprechung verlangt §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] nicht, dass der Beschwerdeführer vor Einlegung
der Beschwerde im Ver-fahren der [X.] einen [X.] gestellt hat.

[X.]) Die Grundsätze über die Einlegung und Begründung von Rechtsmit-teln müssen sich durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen ([X.] 74, 228, 234). Die Regeln über den Zugang zu Rechtsmittelgerichten sind für den Bürger möglichst klar erkennbar und be-stimmt zu halten. Denn sie legen fest, in welchen Grenzen und auf welche [X.] er sein Recht suchen kann ([X.] 54, 277, 292 f). Art.
19 Abs.
4 GG ver-bietet zwar nicht die Errichtung jeder Schranke vor dem Zugang zum Gericht. Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Gewährleistung -
den wirkungsvollen Rechtsschutz
-

verfolgen; sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das muss auch der [X.] bei der Auslegung dieser Normen beachten; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sach-gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren ([X.] 77, 275, 284).

[X.]) Nach diesen Maßstäben ist es mit dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr.
3 [X.] nicht vereinbar, die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde an die ungeschriebene Voraussetzung eines vor dem Insolvenzgericht gestellten [X.]s
(§ 251 [X.]) zu knüpfen.

[X.] Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenz-plans ist gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter
gestellt wird, als 13
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-
er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in §
251 Abs.
3 [X.] genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Angelehnt an die [X.]srechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2010 -
IX
ZB 65/10, [X.], 1509 Rn.
26) hat die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung als Bestandteil der Beschwerdebegründung zu erfolgen, aber nicht bereits mittels eines [X.]s nach §
251 [X.] vor der [X.]. In diesem Sinne hat sich auch der Gesetzgeber, der durch §
253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] "eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde" einzuführen suchte, geäußert (BT-Drucks. 17/5712 S.
35 f). Da ein vor der [X.] gestellter [X.] gemäß §
251 [X.] einer Glaubhaftmachung bedarf, wäre die von §
253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ebenfalls verlangte Glaubhaftmachung im Grunde weitgehend be-deutungslos, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde ohnehin an die vorherige Stellung eines [X.]s gekoppelt wäre. Die Regelung des §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] lässt vielmehr nicht erkennen, dass der Beschwerde-führer vor Einlegung des Rechtsmittels einen [X.] gestellt haben muss ([X.], [X.], 513, 515; [X.], Z[X.] 2014, 993, 994), sondern begnügt sich ausdrücklich mit einem Vortrag in der [X.] zu einer Schlechterstellung nebst Glaubhaftmachung.

(2) Die Notwendigkeit der Stellung eines [X.]s nach § 251 [X.] kann nicht aus einer
Äußerung in der Gesetzesbegründung hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seine verfahrensmäßigen Rechte auszuschöpfen hat (in diesem Sinne aber HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
253 Rn.
6; [X.], [X.]O; [X.], [X.], 293).

Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien dürfen nicht verkürzt und aus ihrem Zusammenhang gelöst werden. Tatsächlich heißt es dort: "Nach Ab-17
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-

10

-
satz 2 Nummer 1 (gemeint ist: §
253 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Bestätigung des Plans
zu verhindern" (BT-Drucks. 17/5712 [X.]). Wie der ausdrückliche Bezug der Gesetzesbe-gründung auf die Bestimmung des §
253 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unterstreicht, er-blickt der Gesetzgeber die verfahrensmäßigen Möglichkeiten, die Bestätigung des Plans zu verhindern, ausschließlich in der Befugnis, dem Insolvenzplan zu widersprechen. Als naheliegende weitere verfahrensmäßige Möglichkeit, die Bestätigung des Plans zu verhindern, wird von dem Gesetzgeber in diesem Zu-sammenhang die Regelung des §
253 Abs.
2 Nr. 2 [X.], welche die [X.] der Beschwerde an eine ablehnende Stimmrechtsausübung knüpft, nicht einmal erwähnt. Erst recht fehlt jeder Hinweis auf die Befugnis, gemäß §
251 [X.] einen [X.] zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber von weitergehenden formellen Anforderungen an die Zuläs-sigkeit einer Beschwerde im Sinne der Geltendmachung eines [X.] nach §
251 [X.] ersichtlich Abstand genommen (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
251 Rn. 57). Die Ausschöpfung der verfahrensmäßigen Rechte erfordert darum nicht die Stellung eines [X.]s nach §
251 [X.].

(3) Der Gesetzgeber hätte ohne weiteres unmissverständlich klarstellen können, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer zuvor die [X.] durch einen zulässigen, glaubhaft gemachten [X.] im Sinne des §
251 [X.] angegriffen hat. Mit Hilfe des Tatbestandsmerkmals, dass der Beschwerdeführer "eine wesentliche Schlech-terstellung durch einen Antrag nach §
251 [X.] glaubhaft gemacht hat", hätte der Wortlaut des §
253 Abs.
2 Nr.
3 verkürzt, vereinfacht und ohne jeden Aus-legungszweifel gefasst werden können. Da der Gesetzgeber auf diese sich bei 19
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einem entsprechenden Gesetzesverständnis aufdrängende Klarstellung ver-zichtet hat, kann ein [X.] nach §
251 Abs.
2 [X.] nicht entgegen der Gesetzesfassung als [X.] der [X.] begriffen werden. Die Klarheit und Bestimmtheit von [X.] im Rahmen dessen, was [X.] Regelung praktisch möglich ist, bildet unabdingbare Anforderung an eine rechtsst[X.]tliche Ordnung ([X.] 57, 9, 22). Würden die Gerichte ohne Anhalt im Gesetzeswortlaut die [X.] einer Beschwerde an die selbständige zusätzliche Voraussetzung eines [X.]s knüpfen, würde den Verfahrensbeteiligten der Zu-gang zu der Beschwerdeinstanz in unzumutbarer Weise erschwert.

c) Diesem Verständnis entsprechen die mit der Neuregelung zugleich eingeführten Belehrungspflichten
des § 253 Abs. 3 [X.]
und die an ihre Verlet-zung geknüpften Rechtsfolgen. Danach
gelten die an die Zulässigkeit einer [X.]de zu stellenden Anforderungen des §
253 Abs.
1 Nr. 1 und 2 [X.] nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§
235 Abs.
2
[X.]) und in den Ladungen zum Termin (§
235 Abs. 3
[X.]) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. Da §
253 Abs. 3 [X.] zur Notwendigkeit eines [X.]s (§
251 [X.]) schweigt, kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der [X.] darin kein weiteres Erfordernis für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erkannt werden.

Die Vorschrift des §
253 Abs. 3 [X.] stellt nach dem Willen des [X.] sicher, dass dem Kreis der betroffenen Personen die Notwendigkeit der Mitwirkung während des Verfahrens für die Geltendmachung ihrer Rechte nach §
253 [X.] bekannt gemacht wird. Hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon, erscheint es aus rechts-20
21
-

12

-
st[X.]tlichen Gründen geboten, ihn nicht grundsätzlich von Rechtsmitteln [X.] (BT-Drucks. 17/5712 [X.]). Der Gesetzgeber erachtet mithin eine Unterrichtung über die vor Einlegung der Beschwerde zu beachtenden beson-deren [X.]en des §
253 Abs.
2 Nr. 1 und 2 [X.] als un-abdingbar. Mangels eines Hinweises über die Notwendigkeit der Stellung eines [X.]s nach §
251 Abs.
2 [X.] kann §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] nicht dahin aufgefasst werden, dass ein solcher Antrag zu den [X.]svoraussetzungen der Beschwerde gehört. Vielmehr wäre es geboten ge-wesen, den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen über das Erfordernis der Stellung eines [X.]s zu belehren, sofern es -
wie der
Widerspruch (§
253 Abs.
2 Nr. 1 [X.]) und die ablehnende Stimmausübung (§
253 Abs.
2 Nr.
2 [X.])
-
eine unerlässliche Voraussetzung für die [X.] der Beschwerde darstellt (vgl. [X.], [X.], 293, 294). Da der Ge-setzgeber von einer entsprechenden Unterrichtung abgesehen hat, ist daraus im Gegenteil zu schließen, dass die Stellung
eines [X.]s vor der [X.] entbehrlich ist und es genügt, wenn der Beschwerde-führer entsprechend dem Wortlaut des §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] eine Schlech-terstellung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde glaubhaft macht.

d) Es entspricht Wortlaut und Systematik des Gesetzes, eine [X.] zum einen als nur auf Antrag zu berücksichtigendes materielles Bestä-tigungshindernis eines Insolvenzplans (§
251 [X.]) und zum anderen als for-melles Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans (§
253 Abs.
2 Nr.
3
[X.]) zu behandeln. Bei dieser Sachlage kann ein [X.] nach §
251 [X.] nicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels betrachtet werden.

22
-

13

-

[X.])
Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß §
251 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] zu versagen, wenn der Antragsteller dem Plan widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter
gestellt wird, als er ohne ihn stünde. Die Zulässigkeit des Antrags hängt gemäß §
251 Abs.
2 [X.] davon ab, dass der Antragsteller die voraussichtliche Benachteiligung im Sinne überwie-gender Wahrscheinlichkeit glaubhaft (§
4 [X.], §
294 ZPO) macht ([X.], [X.] vom 29.
März 2007 -
IX
ZB 204/05, [X.], 902 Rn.
10). Hat der [X.] der Glaubhaftmachung genügt, trifft das Gericht eine Amtsermitt-lungspflicht (§ 5 [X.]), ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt (Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O §
251 Rn.
50; [X.]/[X.], [X.]O §
251 Rn.
28). Diese Prüfung ist ausschließlich auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbrin-gens vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 19.
Juli 2012 -
IX
ZB 250/11, [X.], 1640 Rn.
6). Im Falle einer -
auch nur unwesentlichen
-
Schlechterstel-lung muss das Gericht,
soweit nicht Ausgleichsmittel nach §
251 Abs.
3 [X.] bereitgestellt wurden, ohne Ermessensspielraum die Bestätigung versagen (HmbKomm-[X.]/Thies, 4.
Aufl., § 251 Rn. 25; HK-[X.]/[X.], [X.]O §
251 Rn.
10).

[X.]) Ein Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans ist ge-mäß §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter
gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in §
251 Abs.
3 [X.] genannten Mitteln
ausgeglichen werden kann. Im [X.] zu §
251 Abs.
1 Nr.
2 [X.] begnügt sich §
253 Abs.
3 Nr.
2 [X.] nicht mit jeder Schlechterstellung, sondern setzt als [X.] eine wesentliche Schlechterstellung voraus. Abweichend von §
251 Abs.
1 Nr.
2
[X.] bedarf es nicht der im Wege der Amtsermittlung (§
5 [X.]) zu treffenden Feststellung, ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt. Vielmehr ist die Be-23
24
-

14

-
schwerde bereits zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Schlechterstellung glaubhaft macht.

[X.]) Aus den tatbestandlichen Divergenzen wird erkennbar, dass der Ge-setzgeber strikt zwischen dem Bestätigungshindernis des §
251 [X.] und der [X.] des §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] trennt. Deswegen hat ein [X.]
nach §
251 [X.] keine Bedeutung für die Zuläs-sigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist ein Rechtsmittel bereits zulässig, wenn allein die Voraussetzungen des §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] vorliegen.

e) Da es sich bei der gemäß §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] glaubhaft zu [X.] Schlechterstellung als spezielles Erfordernis der materiellen Beschwer um eine allgemeine [X.] jeder gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans gerichteten Beschwerde handelt, ist sie entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde auch zu beachten, wenn der Beschwerdeführer -
wie im Streitfall
-
eine Verletzung von §
251 [X.] nicht geltend macht, sondern die Beschwerde auf Verstöße gegen §
250 [X.] stützt.

Ebenso
wenig wie §
253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in erweiternder Auslegung die [X.] der Notwendigkeit eines [X.] beigelegt werden kann, gestattet die Vorschrift umgekehrt die einschrän-kende Interpretation, dass es der [X.] der [X.] einer Schlechterstellung nicht bedarf, wenn sich das Rechtsmittel der Rüge einer Verletzung des §
251 [X.] enthält (aA [X.], Z[X.] 2014, 993, 996 f; unklar BT-Drucks. 17/7511 [X.]). Vielmehr ist eine Beschwerde ohne Rücksicht auf die gerügte Gesetzesverletzung mangels einer materiellen Beschwer gemäß §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] stets unzulässig, wenn es -
etwa durch Aufnahme von Vorsorgemaßnahmen in den Insolvenzplan
-
an einer we-25
26
27
-

15

-
sentlichen Schlechterstellung fehlt (BT-Drucks. 17/5712 [X.]). Die Vorschrift des §
253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] verschärft die Voraussetzungen für die Zuläs-sigkeit der Beschwerde (BT-Drucks. [X.]O [X.]). Demnach hat der Gesetzgeber mit der von §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] geforderten materiellen Beschwer eine all-gemeine "Erheblichkeitsschwelle" für die Zulässigkeit jeder sofortigen [X.]de geschaffen (BT-Drucks., [X.]O). Wäre die Regelung des §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] ausschließlich auf die Rüge einer Verletzung des §
251 [X.] be-schränkt, hätte sie -
sieht man von der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung ab
-
keine praktische Bedeutung, weil die Beschwerde auf eine Verletzung des §
251 [X.] ohnehin nur gestützt werden kann, sofern die Schlechterstellung bereits vor Bestätigung des Insolvenzplans glaubhaft gemacht wurde ([X.], Beschluss vom 19.
Juli 2012 -
IX
ZB 250/11, [X.], 1640 Rn.
6). In der Rechtswirklichkeit gewinnt die Vorschrift erst das ihr von dem Gesetzgeber zugewiesene Gewicht, wenn sie entsprechend ihrem Inhalt auch Beachtung findet, sofern die Beschwerde nicht auf eine Verletzung des [X.] gegründet wird.

f) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist schließlich nicht durch den von dem Beschwerdegericht im [X.] an die angefochtene Entschei-dung erlassenen Beschluss vom 14. April 2014 entfallen, durch den die [X.] Beschwerde auf der Grundlage von § 253 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen wur-de. Dieser Beschluss durfte nicht ergehen und konnte mithin die vorliegend an-gefochtene Entscheidung nicht abändern.

[X.]) Nach Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den vorlie-gend angefochtenen Beschluss konnte das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht durch einen weiteren Beschluss gemäß § 253 Abs. 4 [X.] zurückweisen.

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-

16

-

[X.] Zwar unterliegen gerichtliche Beschlüsse, weil § 318 ZPO
in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO
nicht genannt wird, keiner strengen Bindungswirkung. Das Gericht kann sie, so lange es [X.] mit der Sache befasst ist, grundsätzlich abändern. Aus
dem Erfordernis der Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem Rechtsbeschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) folgt, dass im Unterschied zu einer sofortigen Beschwerde (§ 572 Abs.
1 ZPO) im [X.] eine Abhilfe nicht stattfindet (BT-Drucks. 14/4722 S. 117; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 575 Rn.
5; [X.]/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 318 Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 575 Rn. 3; [X.]/Gehrlein/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 575 Rn. 3). Mithin können auf eine sofortige Beschwerde er-gangene Beschlüsse von dem Beschwerdegericht nicht abgeändert werden ([X.]/Vollkommer, [X.]O § 318 Rn. 9; [X.]/Gehrlein/[X.], [X.]O).

(2) Bei dieser Sachlage war das Beschwerdegericht nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die [X.] nicht befugt, außerdem eine Entscheidung
nach § 253 Abs. 4 [X.] zu treffen. [X.] durfte die angefochtene Entscheidung des [X.] mangels einer Abhilfebefugnis nicht mehr abgeändert werden. Eine nachträgliche Ände-rung läge aber vor, wenn die zunächst als unzulässig verworfene Beschwerde auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen würde.

[X.]) Das Beschwerdegericht war auch nicht gemäß § 321 ZPO befugt, die Beschwerde auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen.

Der in § 321 ZPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke lässt sich auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträg-lich zu schließen (MünchKomm-ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 329 Rn. 14). Jedoch sind die Voraussetzungen der Vorschrift, auch wenn man unterstellt, dass der 30
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Antrag
der Schuldnerin, nach § 253 Abs. 4 [X.] zu entscheiden, übergangen wurde, nicht erfüllt. Die unterlassene Entscheidung muss auf einem Versehen des Gerichts beruhen. Daran fehlt es, wenn das Gericht einen gestellten Antrag bewusst nicht beschieden hat ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 -
IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500, 1501). So verhält es sich im Streitfall. Das [X.]gericht hat im Beschluss vom 14. April 2014 ausdrücklich verlautbart, den Antrag nach § 253 Abs. 4 [X.] im Blick auf die für unzulässig gehaltene [X.] Beschwerde für nicht entscheidungserheblich erachtet zu haben. Ein solcher Fehler kann nur im allgemeinen Rechtsmittelzug, der insoweit mangels einer Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nicht eröffnet ist, korrigiert werden ([X.], [X.]O).

4. Da §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] lediglich eine [X.] für die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans bildet, hat sich -
falls eine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft gemacht wurde
-
das Pro-gramm für die Prüfung ihrer Begründetheit nicht gewandelt.

a) Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, durch den ein Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, ent-spricht demjenigen der Rechtmäßigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts im [X.] ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
IX
ZB 235/06, [X.], 85 Rn. 10). Darum kann der Beschwerdeführer eine Verletzung sei-ner Rechte aus §§
248 bis 252 [X.] geltend machen ([X.], Beschluss vom 24.
März 2011 -
IX
ZB 80/11, [X.], 946 Rn.
11; [X.], [X.], 513, 515). Der Beschwerdeführer kann sich mit der Beschwerde nicht auf eine [X.] des §
251 [X.] berufen, wenn er es gegenüber dem Insolvenzgericht versäumt hat, die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ge-mäß §
251 Abs.
2 [X.] glaubhaft zu machen ([X.], Beschluss vom 15.
Juli 34
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18

-
2010 -
IX
ZB 65/10, [X.], 1509 Rn.
17 ff). Die Beschwerde kann in diesem Fall jedoch auf eine Verletzung des §
250 [X.] gestützt werden ([X.], [X.]O Rn.
23). Diese Grundsätze, die der [X.] bereits als einschlägig erachtet hat, falls von strengeren [X.]en auszugehen wäre ([X.], [X.]O Rn. 17 ff), gelten für die durch das ESUG modifizierte Fassung des §
253 [X.] grundsätzlich fort (HmbKomm-[X.]/Thies, [X.]O §
253 Rn. 21; [X.]/
Uhländer/[X.], [X.], §
253 Rn. 35).

b) Nicht zuzustimmen vermag der [X.] der aus §
253 Abs. 2 Nr. 3 [X.] hergeleiteten weitergehenden Schlussfolgerung, dass [X.], die nicht zu einer wesentlichen Schlechterstellung geführt haben, für die Begrün-detheit der Beschwerde ohne Bedeutung sind, weil derartige Verfahrensverstö-ße nicht durch eine Zahlung nach §
251 Abs. 3 [X.] kompensiert werden [X.] (in diesem Sinne [X.]/[X.], [X.]O §
253 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/
[X.], [X.]O §
253 Rn. 55;
ebenso [X.], [X.]O, der freilich schon zur Unzu-lässigkeit des Rechtsmittels gelangt).

[X.]) Ein solches Verständnis hat im Wortlaut des §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.], der eine Beschneidung der Begründetheitsprüfung nicht kennt, keinen Anhalt gefunden. Auch wenn die in §
251 Abs.
3 [X.] geregelte Ausgleichszahlung mit dem Minderheitenschutz des §
251 Abs.
1 [X.] als materiellem Bestätigungs-hindernis korrespondiert ([X.]/[X.], [X.]O; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, [X.], [X.]O), ist der Gesetzgeber nicht
gehindert, eine Schlechterstellung im Sinne des §
251 [X.] durch die Tatbestandsfassung des §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] allgemein als formelles Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans auszugestalten. Folglich kann der Rege-lung des §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.], die sich nur mit der Zulässigkeit einer [X.]de befasst, nicht entgegen ihrem Wortlaut ein weitergehender, auf die 36
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19

-
materielle Prüfung des [X.] gerichteter Inhalt beigemessen werden. Der Gesetzgeber
ist ungeachtet rechtssystematischer Erwägungen nicht gehindert, im Falle der Glaubhaftmachung der [X.] einer wesentlichen Schlechterstellung (§
253 Abs. 2
Nr. 3 [X.]) eine über die Frage des [X.] (§
251 [X.]) hinausgehende umfassende Be-gründetheitsprüfung zuzulassen. Wenn die [X.] einer wesentlichen Schlechterstellung nicht glaubhaft gemacht wird, ist es ihm [X.] nicht verwehrt, jegliche und damit auch für eine Ausgleichszahlung uner-hebliche [X.] gemäß §
253 Abs.
2
Nr. 3 [X.] einer Prüfung durch das Beschwerdegericht zu entziehen (ablehnend [X.]/[X.], [X.]O; [X.], Z[X.] 2014, 993, 996 f). In dieser Weise hat der Gesetzgeber von seiner Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht, weil eine Beschwerde gemäß §
253 Abs. 2
Nr. 3 [X.] bei Glaubhaftmachung einer wesentlichen [X.] grundsätzlich auf jegliche -
nicht aus verfahrensrechtlichen Erwägun-gen präkludierte
-
Gesetzesverletzung gestützt werden kann.

[X.]) Ferner
bildet die gemäß §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] glaubhaft zu ma-chende wesentliche Schlechterstellung lediglich eine Zulässigkeitsvorausset-zung der Beschwerde. Ist die Glaubhaftmachung erfolgt, sieht das Gesetz keine Beschränkung der sich anschließenden Begründetheitsprüfung vor. Da sich eine wie auch immer geartete "Ausstrahlungswirkung" (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O) des §
253 Abs. 2 Nr.
3 [X.] auf die Begründetheitsprüfung weder aus dem Gesetz noch den Materialien ergibt, verbietet es sich, §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] zu einer Voraussetzung für die Begründetheit des Rechtsmittels umzufor-men. Vielmehr ist in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung anzunehmen, dass die Beschwerde, wenn ein Verstoß gegen den Minderheitenschutz des §
251 [X.] nicht hinreichend dargelegt ist, auf sonstige Gesetzesverletzungen 38
-

20

-
gestützt werden kann ([X.], Beschluss vom 15.
Juli 2010 -
IX
ZB 65/10, [X.], 1509 Rn.
23).

[X.]) Schließlich begnügt sich das Gesetz für die Zulässigkeit des Rechts-mittels mit der Glaubhaftmachung der Schlechterstellung (§
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.]). Muss die Schlechterstellung im weiteren Verfahren nicht kraft einer Amtsermittlung (§
5 [X.]) erhärtet werden, kann sie für sich genommen keine Bedeutung für die Begründetheit des Rechtsmittels gewinnen. Gelingt der volle
Nachweis einer Schlechterstellung nicht, scheidet lediglich ein Verstoß gegen §
251 [X.] aus. Dem Beschwerdeführer bleibt im Falle der Glaubhaftmachung unbenommen, zur Rechtfertigung der Beschwerde andere Gesetzesverletzun-gen aufzugreifen. Die gegenteilige Würdigung liefe auf das Ergebnis hinaus, dass eine Beschwerde nur Erfolg haben kann, wenn ein Verstoß gegen §
251 [X.] gegeben ist. Mit der gesetzgeberischen Intention, durch die "[X.]" des §
253 Abs.
2 Nr. 3 [X.] "die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken" (BT-Drucks. 17/5712 [X.]), wäre es nicht zu verein-baren, aus einer Verschärfung allein der [X.]en ohne weiteres zu einer Verengung der Begründetheitsprüfung auf §
251 [X.] zu ge-langen.

IV.

Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung vom 21./24.
Februar 2014 keinen Bestand haben. Da das Beschwerdegericht zu einer nachträglichen [X.] der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt war, ist auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen der nach Beendigung der [X.]instanz verfahrensfehlerhaft ergangene Beschluss vom 14. April 2014 [X.] (vgl. [X.], Beschluss
vom 16. Dezember 2008
-
IX ZA 46/08, 39
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-

21

-
NJW-RR 2009, 718 Rn. 7).
Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen, um nunmehr über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und insbesondere die Voraussetzungen des §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] abschließend zu befinden. Es spricht manches dafür, dass die Beteiligte zu
1 auf der [X.] der unstreitigen und offenkundigen (§
291 ZPO) Tatsachen eine wesentli-che Schlechterstellung im
Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit ([X.], Urteil vom 11.
September 2003 -
IX ZB 37/03, [X.]Z 156, 139, 141) glaubhaft [X.] hat (§
294 ZPO).

Nach dem Inhalt des Insolvenzplans werden hier alle Insolvenzgläubiger ohne die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen voll befriedigt. Vor diesem Hintergrund hätte die Schuldnerin in ihrer bisherigen Rechtsform [X.] oder ihr Geschäftsbetrieb im Wege einer übertragenden Sanierung veräußert werden
können. Angesichts des [X.] des insolventen [X.] ist nicht der von §
253 Abs.
2 Nr.
3 [X.] gemeinte Regelfall gegeben, dass der Wert der Beteiligung an der insolventen Gesellschaft wirtschaftlich mit Null anzusetzen ist (BT-Drucks. 17/5712, S.
24
f; FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
251 Rn.
6a, §
253 Rn.
3
h). Bei einer Fortsetzung der Schuldnerin in ihrer unverän-derten Rechtsform hätte für die Beteiligte zu
1 die Möglichkeit bestanden, [X.] ihre Kommanditbeteiligung nach eigenem Ermessen an einen beliebigen Erwerber zu ihrem vollen Wert frei zu veräußern. Im Falle der Alternative einer übertragenden Sanierung und Veräußerung des Unternehmens an einen meist-bietenden Erwerber
hätte die Beteiligte zu
1 ebenfalls entsprechend ihrer Betei-ligung an dem erzielten Verwertungserlös partizipiert. Ungeachtet der von der Schuldnerin geäußerten Bedenken ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass angesichts ihrer Stellung im Verlagswesen und der in ihr vereinigten Werte die lohnende Veräußerung einer Kommanditbeteiligung oder des gesamten Geschäftsbetriebs ohne weiteres möglich wäre.
41
-

22

-

Aufgrund des Insolvenzplans wird die mit erheblichen Mitwirkungsrech-ten ausgestattete Kommanditbeteiligung des Beteiligten zu
1 in eine Aktienbe-teiligung umgewandelt. Die ins Auge gefasste Möglichkeit einer Kapitalerhö-hung führt zu einer Verwässerung ihrer Beteiligung. Infolge der außerdem vor-gesehenen Vinkulierung (§
68 Abs.
2 Satz
1 AktG) ist die Beteiligte zu
1 nur mit Zustimmung der Schuldnerin zu einer Veräußerung ihrer Aktien berechtigt. [X.] drei Umstände, insbesondere die Bindung einer Veräußerung an eine Zu-stimmung des Vorstands der Schuldnerin, können den Wert der Beteiligung erheblich mindern. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Beteilig-te zu
1 durch den Insolvenzplan einen Verlust erleiden kann, der auch mit Rücksicht auf die hier vorgesehenen Ausgleichsmittel die Größenordnung von 10
v.[X.] überschreitet.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2014 -
36s [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.02.2014 -
51 [X.]/14 -

42

Meta

IX ZB 13/14

17.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. IX ZB 13/14 (REWIS RS 2014, 3977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3977

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 13/14

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