Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2011, Az. V ZB 193/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10259

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Ermessensfehlerhafte Festsetzung der Beschwer und Rechtswidrigkeitprüfung für ein Verwalterhandeln als Zulassungsgründe


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juni 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300 Euro.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt die Feststellung, dass der Beklagte seine Pflichten als Verwalter einer aus dem Kläger und zwei weiteren Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt hat, indem er es ablehnte, den von dem Kläger nachgemeldeten Tagesordnungspunkt "Einbau von Rauchschutztüren" zusätzlich auf die Tagesordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen.

2

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Den Streitwert hat es mit 20% der Kosten für den Einbau der Türen, das sind 800 Euro, festgesetzt. Das [X.] ist nach Anhörung des [X.] von einer Beschwer von 300 Euro ausgegangen und hat seine Berufung unter Festsetzung des Streitwerts auf 300 Euro als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen will. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

3

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Bemessung der Beschwer richte sich nach dem von dem Kläger selbst erläuterten Interesse daran, dem Beklagten die Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens klarzumachen und zu erreichen, dass dieser die Verfahrensvorschriften beachte und ihn nicht mehr benachteilige. Dieses Interesse schätzt es auf nicht mehr als 300 Euro.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

5

1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht.

7

a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 547 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des [X.] auch erfordert (dazu: Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 227; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, 368; Beschluss vom 13. Mai 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1217), wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu: [X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.] NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, 368).

8

b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässigen Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 219, 220). Ob jeder Ermessensfehler eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellt, ist zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon keinen Ermessensfehler des Berufungsgerichts auf.

9

Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Beschwer des [X.], die nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen vorzunehmen ist, das Interesse des [X.] an der beantragten Feststellung zugrunde gelegt. Es hat dieses Interesse allein in der angestrebten Belehrung des Beklagten über seine Pflichten als Verwalter gesehen. Dieser Ausgangspunkt ist ermessensfehlerfrei. Das Interesse des [X.] an dem Einbau neuer oder dem Austausch der vorhandenen Rauchschutztüren kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde als Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Beschwer des [X.] nicht in Betracht. Dass diese durch die hier allein beanstandete Nichtbehandlung auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung vereitelt oder auch nur behindert werden könnte, hat der Kläger weder behauptet noch substantiiert dargelegt.

c) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihn nicht nur auf seine Bedenken gegen das Erreichen der erforderlichen Beschwer hingewiesen, sondern seinen Standpunkt vor der Verwerfung der Berufung in einem förmlichen Hinweisbeschluss eingehend dargelegt. Mehr war auch im Hinblick auf § 139 ZPO nicht veranlasst.

d) Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der Berufungsinstanz auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nicht beschieden hat. Dazu wäre es zwar verpflichtet gewesen. Wenn das Berufungsgericht den Wert der Beschwer abweichend von dem Amtsgericht auf einen Betrag unter 600 Euro festsetzt, was zulässig ist (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 219), muss es die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen ([X.], Urteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218, 219 Rn. 12) und darf sie nicht dem Rechtsbeschwerdeverfahren überlassen ([X.], Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 614 Rn. 5). Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt aber nicht vor. Hier geht es in der Sache um die Frage, ob der Beklagte als Verwalter die Ergänzung der Tagesordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verweigern durfte, weil er einer abwesenden Wohnungseigentümerin zugesagt hatte, keine anderen Punkte zu behandeln. Deren Beurteilung bestimmt sich nach den hier gegebenen besonderen Umständen und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 224).

3. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) liegt nicht vor. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 225). Die Bemessung des Interesses eines Wohnungseigentümers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Verwalters der Anlage ist aber kein typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalt. Auch dieses Interesse bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Hierfür lassen sich keine allgemeinen Grundsätze aufstellen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                               Lemke                                   Schmidt-Räntsch

                     Roth                                 [X.]

Meta

V ZB 193/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Karlsruhe, 17. Juni 2010, Az: 11 S 29/10, Beschluss

§ 3 ZPO, § 522 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 23 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2011, Az. V ZB 193/10 (REWIS RS 2011, 10259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10259

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