Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. V ZB 17/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10278

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090616BVZB17.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

9. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 46 Abs. 1
Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur
gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.
[X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 12. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Parteien sind die Mitglieder einer [X.]. In der Eigentümerversammlung vom 23. Juli 2013 wurde unter [X.] 3 beschlossen, die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung von
Forderun-egen die Kläger zu ermächtigen.

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3
-

Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen diesen und ei-nen weiteren zu [X.] 2 ergangenen Beschluss. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen. [X.] wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Kläger bemesse sich be-züglich der Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 3 nach dem Anteil der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz im Fall der Klageabweisung; u-fungsverfahren seien nicht zu berücksichtigen, da sich die Ermächtigung der Verwalterin nur auf die erste Instanz beziehe. Das Interesse der Kläger, die Er-hebung der Anfechtungsklage überhaupt zu vermeiden, bleibe außer Betracht, da sie dieses Interesse in dem gegen sie geführten Rechtsstreit wahren könn-ten.

III.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht bereits deshalb auf-zuheben, weil sie keine Sachdarstellung enthält.

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge-festigter Rechtsprechung des [X.] allerdings den für die Ent-scheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen 2
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Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr.
1 ZPO sei nicht erreicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage, was die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011
-
V [X.], [X.], 377 Rn.
3).

b) Vorliegend geht aus der angegriffenen Entscheidung der konkrete Gegenstand des Beschlusses zu [X.] 2 zwar nicht hervor, so dass insoweit eine rechtliche Nachprüfung nicht erfolgen kann. Anders ist dies aber in Bezug auf den Beschluss der Wohnungseigentümer zu [X.] 3. Die insoweit getroffe-nen Feststellungen ermöglichen eine rechtliche Prüfung der Frage, ob die not-wendige Beschwer v

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt.
2 ZPO). Dieser [X.] ist unter ande-rem dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Voraussetzung dafür ist, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Er-messens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der [X.] nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Denn die Be-messung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht überprüft werden (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 -
V
ZB 78/14, NJW-RR 2015, 1421 Rn. 7 mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Klägern den Zugang zu der Berufung 7
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deshalb unzumutbar
erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen bemessen hat, die das Rechtsschutzziel der Kläger verkennen.

3. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzuläs-sig verworfen werden, weil schon die Abweisung der
Anfechtungsklage betref-e-schwert.

a) Maßgebend für den Wert des [X.] ist das Inte-resse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmit-telführers, seine Beschwer und sein [X.] abzustellen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 -
V [X.], [X.], 224 Rn. 4 mwN).

b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Beschwer der Kläger rechtsfehlerhaft bemessen.

Das Interesse der Kläger, den Beschluss der Wohnungseigentümer zu [X.] 3 für ungültig erklären zu lassen, besteht nicht in der Abwehr einer mögli-chen anteilsmäßigen Belastung mit Prozesskosten, sondern liegt in der [X.] der gerichtlichen Geltendmachung der gegen sie gerichteten Forderung. Zu der Erhebung einer Klage im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigen-tümer
ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.] nämlich nur berech-tigt, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigen-tümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 -
V [X.], [X.]Z 188, 157 Rn.
13; [X.]/[X.] in
Bärmann, [X.], 13. Aufl., §
27 Rn. 272). Gelänge es den Klägern, die Ermächtigung der Verwal-9
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terin als Voraussetzung für eine Klageerhebung zu beseitigen, könnten die [X.] die Forderung nicht geltend machen.
Hat ein Wohnungseigentümer er-folglos einen Beschluss angefochten,
durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn
ermächtigt worden ist,
bestimmt sich der Wert seiner Beschwer deshalb
grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 -
V [X.], [X.], 961 Rn. 10). Folglich sind die Kläger bereits wegen der in Bezug auf [X.]
3 ab-

IV.

Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Festsetzung des Gegen-standswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 49a Abs. 1 GKG; das Interesse der Kläger an der Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils be-treffend die Abweisung der Anfechtungsklage bezüglich [X.] 3 entspricht dem

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Nennwert der Forderung und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG). In Bezug auf die Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage bezüglich des Beschlusses zu [X.] 2 schätzt der Senat

[X.] Brückner Weinland

Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2014 -
10 C 20/13 ([X.]) -

LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2014 -
4 [X.] -

Meta

V ZB 17/15

09.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. V ZB 17/15 (REWIS RS 2016, 10278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10278

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V ZB 17/15

V ZB 301/10

V ZB 211/11

V ZR 145/10

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