Bundespatentgericht, Urteil vom 29.09.2022, Az. 6 Ni 20/22 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2022, 9632

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Radaufhängung mit lösbarem Verriegelungssystem“ – Offenkundige Vorbenutzung – keine Patentfähigkeit


Tenor

In der [X.]

...

- An [X.] Statt zugestellt am 23.02.2023

betreffend das europäische Patent [X.]

([X.] 43 703)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin Dipl.- Ing. Univ. [X.] sowie [X.] und Dipl.- Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent [X.] wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in [X.] [X.] u. a. mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents EP 2 070 744 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Suspension with releasable locking system“ (Radaufhängung mit lösbarem Verriegelungssystem). Das Streitpatent ist am 27. Oktober 2003 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Patentanmeldung 60/421,178 P (provisional application) vom 25. Oktober 2002 und der [X.] Patentanmeldung 10/643,010 vom 18. August 2003 angemeldet worden und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 43 703.6 geführt.

2

Das Streitpatent geht auf die internationale Anmeldung Nummer PCT/[X.]/034124 (veröffentlicht als [X.] 2004/ 037 569 [X.], Anlage [X.]) zurück. Nach dem Eintritt in die regionale Phase wurde die beim [X.] unter der Nummer 08010025.8 geführte Anmeldung zum Streitpatent als Teilanmeldung zur [X.] Stammanmeldung Nummer 03779341.1 ([X.]) eingereicht.

3

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt elf Patentansprüche. Der unabhängige Patentanspruch 1 stellt eine [X.] unter Schutz, der unabhängige Patentanspruch 8 beansprucht ein Verfahren zum Stabilisieren eines [X.], wobei die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 mittelbar oder unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 1 und die Ansprüche 9 bis 11 mittelbar oder unmittelbar auf den Verfahrensanspruch 8 rückbezogen sind.

4

Die Klägerin greift das Streitpatent vollumfänglich an und stützt sich dabei auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der fehlenden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EPÜ [X.] Art. 54, 56 EPÜ). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit neun [X.]n vom 29. Juli 2022 ([X.]ilfsantrag 1), vom 20 September 2022 ([X.] 2 bis 7) sowie vom 29. September 2022 ([X.] 2b und 5b).

5

Die Patentansprüche 1 und 8 des Streitpatents haben in der [X.] [X.] folgenden Wortlaut:

6

Patentanspruch 1:

7

„A wheelchair suspension comprising:

8

a frame (402);

9

a pivot arm (404) pivotally [X.] (402);

a front caster (412) [X.] (404);

a rear caster (414) pivotally [X.] (402);

characterized by:

a stabilizing system (420) [X.] (402) and the pivot arm (404);

a sensor (422) [X.] (420);

the sensor (422) being arranged such that movement of the frame (402) relative to the rear caster (414) causes actuation of the stabilizing system (420) to at least partially resist further movement of the frame (402).“

Patentanspruch 8:

„A method of stabilizing a wheelchair frame (402) comprising:

actuating a stabilizing system (420) upon relative movement of the wheelchair frame (402) with respect to a rear caster (414);

wherein actuation of the stabilizing system (420) at least partially resists at least upward movement of a front caster (412) with respect to the frame (402).“

Die [X.] Übersetzung lautet wie folgt:

Patentanspruch 1:

„[X.] mit:

einem Rahmen (402);

einem schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen vorderen Laufrolle (412);

einer schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbundenen hinteren Laufrolle (414);

gekennzeichnet durch:

ein mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbundenes Stabilisierungssystem (420);

einen mit dem Stabilisierungssystem (420) verbundenen Sensor (422);

wobei der Sensor (422) derart angeordnet ist, dass eine Bewegung des Rahmens (402) relativ zu der hinteren Laufrolle (414) eine Betätigung des Stabilisierungssystems (420) derart bewirkt, dass einer weiteren Bewegung des Rahmens (402) mindestens teilweise entgegengewirkt wird.“

Patentanspruch 8:

„Verfahren zum Stabilisieren eines [X.] (402), umfassend:

Betätigung eines Stabilisierungssystems (420) bei Relativbewegung des [X.] (402) relativ zu einer hinteren Laufrolle (414);

wobei durch Betätigung des Stabilisierungssystems (420) mindestens einer Aufwärtsbewegung der vorderen Laufrolle (412) relativ zu dem Rahmen (402) mindestens teilweise entgegengewirkt wird.“

Wegen des Wortlauts der auf die unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 rückbezogenen [X.] wird auf die [X.] Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei im Erteilungsverfahren durch Veränderung der Rückbezüge abhängiger Ansprüche unzulässig erweitert worden. Zudem seien dem ursprünglichen Anspruch 6 bei seiner Überarbeitung zum erteilten Anspruch 4 Merkmale hinzugefügt worden, was ebenfalls zu einer unzulässigen Erweiterung geführt habe.

Der Fachmann sei außerdem nicht in der Lage, die beanspruchte Lehre auszuführen. Dies betreffe insbesondere diejenigen Varianten des Patentanspruchs 1 bzw. 8, welche nicht die Beschränkung des Patentanspruchs 2 bzw. 10 enthielten.

[X.]insichtlich der mangelnden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf die folgenden Dokumente:

A EP 2 070 744 [X.] (Streitpatentschrift);

[X.] Anmeldung zum [X.] [X.];

[X.] Registerauszug des [X.]s vom 1. März 2021;

AA Merkmalsanalyse der Klägerin zu den Ansprüchen des Streitpatents;

B Klageschrift vom 13. November 2020 in dem vor dem [X.] geführten Verletzungsverfahren (AZ: ...);

C Auszug aus Akten des [X.]s (Aktenzeichen 08010025.8);

A3 Schriftliche Erklärung vom 1. Dezember 2003 von [X.]... und [X.]errn N... zu den Erfindern der als Anlagen E01‘ und [X.]‘ vorgelegten [X.] Patentanmeldungen (provisional applications)

A4 Schriftsatz der hiesigen [X.] vom 17. Dezember 2021 aus dem vor dem [X.] geführten Patentverletzungsverfahren (Aktenzeichen ...);

A4a Erfindernennung vom 23. Mai 2008 aus den Akten des [X.]s;

A4b Erfindernennung vom 23. Juni 2011 aus den Akten des [X.]s (Aktenzeichen 11161227.1);

[X.] Erfindernennung vom 22. Juli 2004 aus den Akten des [X.]s (Aktenzeichen 03779341.1);

A4d Assignment vom 1. Dezember 2003, unterzeichnet von [X.]... und [X.];

A5 Auszug aus der Datenbank [X.] vom 14. September 2022: unter Verwendung der Suchbegriffe „Family list: [X.] ([X.]) ― 2009-06-17“;

[X.] [X.] 8 534 679 B2;

[X.]a Ergebnis eines Vergleichs der Beschreibung der Anlage [X.] mit der Beschreibung des Streitpatents Anlage A;

E0 WO 2004/ 016 451 [X.];

E0‘ EP 2 364 868 [X.];

E01‘ [X.] 60/404,180 P;

[X.]‘ [X.] 60/421,178 P;

[X.] [X.] 10/643,010;

E1 WO 03/ 101 364 [X.];

E01 [X.] 60/383,951 P;

[X.] [X.] 10/447,313;

E1a [X.], unterzeichnet am 9. und 10. September 2003 zur Anlage [X.];

E2 [X.] 4 513 832 A;

E3 EP 0 445 171 [X.];

E4 WO 98/ 46 184 [X.];

E5 [X.] 4 310 167 A;

E6 [X.] 5 964 473 A;

[X.] EP 1 118 531 [X.];

[X.]a Übersetzung der Anlage [X.] in die [X.] Sprache;

E8 CA 2 254 372 [X.];

E9 [X.] 6 196 343 [X.];

[X.] JP 2001- 104 391 A;

[X.]a Übersetzung der Anlage [X.] in die [X.] Sprache;

E 11 [X.] 3 709 517 A;

E12 [X.] 6 234 507 [X.];

E12a Durch die Klägerin markierte grafische Darstellung verschiedener Figuren der Anlage E12;

[X.] [X.] 695 19 943 T2;

[X.] Benutzerhandbuch der Klägerin zum Rollstuhlmodell „Quickie S-626“ ([X.] 930570), Oktober 1999;

E14b Teilehandbuch der Klägerin ([X.]), [X.], Summer Edition;

E14c Konvolut von Rechnungen der Klägerin mit dem Rechnungsdatum 28. August 2000;

E14d Figurenzusammenstellung der Klägerin zum Rollstuhlmodell „Quickie S-626“ aus den Anlagen [X.] und E14b;

[X.] [X.] 6 357 793 [X.];

[X.] EP 1 493 418 [X.];

[X.]a [X.] 60/484,261 P;

[X.]b Erfindernennung vom 29. Juni 2004 aus den Akten des [X.]s (Aktenzeichen 04253918.9)

[X.]a Webseite der [X.] mit [X.]inweis auf eine Pressemitteilung vom 27. November 2002 ...;

[X.]b Pressemitteilung der [X.] vom 27. November 2002 ...;

[X.]c Artikel mit dem Titel „I...“ aus [X.]... , aktualisierte Version vom 31. Dezember 2002, URL: „[X.]“;

[X.]d Jahresbericht der [X.] 2002 (I... ) mit dem Titel „Growth“;

[X.]e Nutzerhandbuch ([X.]) der [X.] mit dem Titel „[X.]“; Wheelchairs“ aus dem [X.] ([X.] – 10/03);

[X.]f Broschüre der [X.] mit dem Titel „[X.]“ mit [X.] 2003;

[X.]g Webseite der [X.]; URL: [X.]; archiviert in [X.].... am 2. August 2002 [abgerufen am 14. Dezember 2021];

[X.]h Broschüre der [X.] mit dem Titel „[X.] Power Wheelchair“ mit [X.] 2002;

[X.]i Eidesstattliche Versicherung des [X.]1... vom 29. Dezember 2021;

[X.]j Kopie einer Werbebroschüre der [X.] mit dem Titel „I... Update, Spring 2003“;

[X.]k Kopie eines Bestellformulars der [X.] mit Preisliste zur „I... Tarsys

[X.]l Kopie eines [X.] der [X.] mit dem Titel „[X.]®3 [X.]®3 SE [X.]®4 [X.]®5 Power Wheelchairs“, Januar 2022;

[X.][X.] ([X.]) der [X.] „2nd Generation Tarsys

[X.]n Teilgeschwärzte Tabelle der Klägerin zu [X.] auf der Messe MedTrade 2002;

[X.]o Teilgeschwärztes Dokument aus einem zwischen den Verfahrensbeteiligten in den [X.] geführten Gerichtsverfahren (Aktenzeichen 21-823 ([X.])) mit der Überschrift „[X.]IG[X.]LY CONFI[X.]NTIAL – OUTSI[X.] COUNSEL’S EYES ONLY; [X.] first set of interrogatories““;

[X.]o_1 Übersetzung der Anlage [X.]o in die [X.] Sprache;

[X.]p Durch die Klägerin markierte grafische Darstellung der Figuren 13 und 14 der Streitpatentschrift;

[X.]q Durch die Klägerin farblich markierte Gegenüberstellung der Figuren 13 und 4 der Streitpatentschrift;

[X.]r Auszug aus „Spare Parts Catalogue“ des Rollstuhl-Modells „[X.]-SP2/[X.]-SP2 NB“ der [X.];

[X.]s Vergrößerte farbliche Darstellung der Grafik auf Seite 27 des Katalogs gem. der Anlage [X.]r;

E18 CA 2 311 934 [X.];

E19 [X.] 92 12 735 U1;

[X.] Broschüre „Standardprogramm Gasfedern und Dämpfer“ des [X.]erstellers S... Gmb[X.].

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent allenfalls die Priorität der [X.] Anmeldung 10/643,010 vom 18. August 2003 (Anlage [X.]), nicht jedoch die Priorität der [X.] Anmeldung [X.] 60/421,178 P (provisional application) vom 25. Oktober 2002 (Anlage [X.]‘) wirksam in Anspruch nehmen könne.

[X.]iervon ausgehend würden die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 unter anderem durch eine offenkundige Vorbenutzung von Rollstühlen der Serie „I... Storm [X.]“ mit den Typenbezeichnungen „[X.] 3, 4 und 5“ neuheitsschädlich vorweggenommen, soweit diese das Modul „Stability Lock“ enthielten und im Frühjahr 2003 von der [X.] auf den Markt gebracht worden seien.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 würden zudem durch die Lehren der [X.] bis [X.] und [X.] jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Gleiches gelte außerdem für eine weitere offenkundige Vorbenutzung der Rollstuhl-Modells „Quickie© S-626“.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche beruhten außerdem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, was die Klägerin weiter ausführt.

Auch die [X.] enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 070 744 [X.] für das [X.]oheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

sowie hilfsweise die Klage abzuweisen,

soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des [X.]ilfsantrags 1 vom 29. Juli 2022 und der weiteren [X.] 2 bis 7 in der Fassung vom 20. September 2022 – in dieser Reihenfolge – richtet,

zusätzlich sollen weiter hilfsweise im Rahmen der [X.] 2 und 5 für den Fall, dass sich der jeweilige Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweisen sollte, die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 7 eigenständig geprüft werden.

Die Fassung des Streitpatents gemäß [X.]ilfsantrag 1 vom 29. Juli 2022 entspricht der erteilten Fassung mit der Änderung, dass in Patentanspruch 8 hinter den Worten „with respect to a rear caster (414);“ die Worte

wherein actuation of the stabilizing system is triggered by a sensor;

(in [X.]r Übersetzung: „wobei die Betätigung des Stabilisierungssystems über einen Sensor ausgelöst wird;“)

eingefügt sind.

In der Fassung des Streitpatents gemäß [X.]ilfsantrag 2 vom 20. September 2022 sind gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 im kennzeichnenden Teil zum einen hinter den Worten „and the pivot arm (404),“ die Worte

„wherein the stabilizing system comprises a locking member, the locking member being a lockable spring device;“

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das eine blockierbare Federeinrichtung ist;“)

und zum anderen nach den Worten „resist further movement of the frame (402),“ die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 mit den Worten

„wherein actuation of the stabilizing system (420) at least partially resists movement of the front caster (412) relative to the frame (402).“

(in [X.]r Übersetzung: „wobei durch Betätigung des Stabilisierungssystems (420) einer Bewegung der vorderen Laufrolle (412) relativ zu dem Rahmen (402) mindestens teilweise entgegengewirkt wird.“)

eingefügt. Patentanspruch 2 der erteilten Fassung ist gestrichen. Die in der erteilten Fassung nachfolgenden Patentansprüche werden mit angepasster Nummerierung und angepassten Rückbezügen zu den Patentansprüchen 2 bis 10 der Fassung des [X.]ilfsantrags 2. Im Verfahrensanspruch 7 des [X.]ilfsantrags 2 sind im Vergleich zum Anspruch 8 in der erteilten Fassung zusätzlich hinter den Worten „with respect to a rear caster (414),“ die Worte

the stabilizing system comprising a locking member, the locking member being a lockable spring device; wherein actuation of the stabilizing system is triggered by a sensor; and

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das eine blockierbare Federeinrichtung ist; wobei die Betätigung des Stabilisierungssystems durch einen Sensor ausgelöst wird; und

eingefügt.

Die von der [X.] ebenfalls hilfsweise beantragte eigenständige Verteidigung des Patentanspruchs 7 nach [X.]ilfsantrag 2 wird mit [X.]ilfsantrag 2b bezeichnet.

Die Fassung des Streitpatents gemäß [X.]ilfsantrag 3 vom 20. September 2022 entspricht der Fassung gemäß [X.]ilfsantrag 2 mit der Änderung, dass im Patentanspruch 1 an vorbezeichneter erstgenannter Stelle die Worte

wherein the stabilizing system comprises a locking member;

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist;“)

eingefügt sind und im Patentanspruch 7 an vorbezeichneter Stelle die Worte

the stabilizing system comprising a locking member; wherein actuation of the stabilizing system is triggered by a sensor; and“

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist; wobei die Betätigung des Stabilisierungssystems durch einen Sensor ausgelöst wird; und“

eingefügt sind, die entsprechenden Einschübe nach [X.]ilfsantrag 2 dabei jeweils ersetzend.

Die Fassung des Streitpatents gemäß [X.]ilfsantrag 4 vom 20. September 2022 entspricht der Fassung gemäß [X.]ilfsantrag 2 mit der Änderung, dass im Patentanspruch 1 an vorbezeichneter erstgenannter Stelle die Worte

wherein the stabilizing system comprises a locking member, the locking member being a lockable gas spring including a piston valve assembly for locking the spring in a predetermined position;

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das eine blockierbare Gasfeder mit einer [X.] zum Blockieren der Feder in einer vorbestimmten Position ist;“)

eingefügt sind und im Patentanspruch 7 an vorbezeichneter Stelle die Worte

the stabilizing system comprising a locking member, the locking member being a lockable gas spring including a piston valve assembly for locking the spring in a predetermined position; wherein actuation of the stabilizing system is triggered by a sensor; and“

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das eine blockierbare Gasfeder mit einer [X.] zum Blockieren der Feder in einer vorbestimmten Position ist;

wobei die Betätigung des Stabilisierungssystems durch einen Sensor ausgelöst wird; und“

eingefügt sind, die entsprechenden Einschübe nach [X.]ilfsantrag 2 dabei jeweils ersetzend.

Die Fassung des Streitpatents gemäß [X.]ilfsantrag 5 vom 20. September 2022 entspricht der Fassung gemäß [X.]ilfsantrag 2 mit der Änderung, dass im Patentanspruch 1 an vorbezeichneter erstgenannter Stelle die Worte

wherein the stabilizing system comprises a locking member, which is pivotally connected to the frame (402) and the pivot arm (404); the locking member being a lockable spring device;

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das schwenkbar mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist, wobei das Verriegelungselement eine blockierbare Federeinrichtung ist“)

eingefügt sind und im Patentanspruch 7 an vorbezeichneter Stelle die Worte

wherein a pivot arm (404) is pivotally [X.] (402) and wherein a front caster (412) is [X.] (404); the stabilizing system comprising a locking member, which is pivotally connected to the frame (402) and the pivot arm (404), the locking member being a lockable spring device; wherein actuation of the stabilizing system is triggered by a sensor; and

(in [X.]r Übersetzung: „wobei ein Schwenkarm (404) schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist und wobei eine vordere Laufrolle (412) mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das schwenkbar mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist; wobei das Verriegelungselement eine blockierbare Federeinrichtung ist; wobei die Betätigung des Stabilisierungssystems durch einen Sensor ausgelöst wird; und“)

eingefügt sind, die entsprechenden Einschübe nach [X.]ilfsantrag 2 dabei jeweils ersetzend.

Die von der [X.] ebenfalls hilfsweise beantragte eigenständige Verteidigung des Patentanspruchs 7 nach [X.]ilfsantrag 5 wird mit [X.]ilfsantrag 5b bezeichnet.

Die Fassung des Streitpatents gemäß [X.]ilfsantrag 6 vom 20. September 2022 entspricht der Fassung gemäß [X.]ilfsantrag 2 mit der Änderung, dass im Patentanspruch 1 an vorbezeichneter erstgenannter Stelle die Worte

wherein the stabilizing system comprises a locking member, which is pivotally connected to the frame (402) and the pivot arm (404);

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das schwenkbar mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist;“)

eingefügt sind und im Patentanspruch 7 an vorbezeichneter Stelle lediglich die Worte

wherein a pivot arm (404) is pivotally [X.] (402) and wherein a front caster (412) is [X.] (404); the stabilizing system comprising a locking member, which is pivotally connected to the frame (402) and the privot arm (404); wherein actuation of the stabilizing system is triggered by a sensor; and

(in [X.]r Übersetzung: „wobei ein Schwenkarm (404) schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist und wobei eine vordere Laufrolle (412) mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist; wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das schwenkbar mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist; wobei die Betätigung des Stabilisierungssystems durch einen Sensor ausgelöst wird; und

eingefügt sind, die entsprechenden Einschübe nach [X.]ilfsantrag 2 dabei jeweils ersetzend.

Die Fassung des Streitpatents gemäß [X.]ilfsantrag 7 vom 20. September 2022 entspricht der Fassung gemäß [X.]ilfsantrag 2 mit der Änderung, dass im Patentanspruch 1 an vorbezeichneter erstgenannter Stelle die Worte

wherein the stabilizing system comprises a locking member, which is pivotally connected to the frame (402) and the pivot arm (404), the locking member being a lockable gas spring including a piston valve assembly for locking the spring in a predetermined position;

(in [X.]r Übersetzung: „wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das schwenkbar mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist; wobei das Verriegelungselement eine blockierbare Gasfeder mit einer [X.] zum Blockieren der Feder in einer vorbestimmten Position ist;“)

eingefügt sind und im Patentanspruch 7 an vorbezeichneter Stelle die Worte

wherein a pivot arm (404) is pivotally [X.] (402) and wherein a front caster (412) is [X.] (404); the stabilizing system comprising a locking member, which is pivotally connected to the frame (402) and the pivot arm (404); the locking member being a lockable gas spring including a piston valve assembly for locking the spring in a predetermined position; wherein actuation of the stabilizing system is triggered by a sensor; and

(in [X.]r Übersetzung: „wobei ein Schwenkarm (404) schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist und wobei eine vordere Laufrolle (412) mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist, wobei das Stabilisierungssystem ein Verriegelungselement aufweist, das schwenkbar mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist, wobei das Verriegelungselement eine blockierbare Gasfeder mit einer [X.] zum Blockieren der Feder in einer vorbestimmten Position ist; wobei die Betätigung des Stabilisierungssystems durch einen Sensor ausgelöst wird; und

eingefügt sind, die entsprechenden Einschübe nach [X.]ilfsantrag 2 dabei jeweils ersetzend.

Die Beklagte geht von einer wirksamen Inanspruchnahme lediglich der Priorität der [X.] Anmeldung 10/643,010 vom 18. August 2003 (Anlage [X.]) aus und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen in wesentlichen Punkten entgegen. Sie hält die Gegenstände des Streitpatents in seiner erteilten Fassung, zumindest aber in den Fassungen der [X.], für ausführbar, nicht unzulässig erweitert, neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung lägen nicht vor; insbesondere verfügten Rollstühle der so genannten „[X.]“-Serie nicht über ein Stabilisierungssystem mit einem Sensor im Sinne des Streitpatents. Soweit sich die Nichtigkeitsklage auch auf die [X.] 3 und 4 erstrecke, sei diese bereits unzulässig; nachdem die beiden [X.] nicht Gegenstand des parallelen Verletzungsverfahrens seien, fehle der Klägerin insoweit bereits das zur Erhebung der [X.] notwendige Rechtsschutzinteresse.

Die Beklagte stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen:

GvW1 Datasheet for the Decision of 16 th January 2020 (Aktenzeichen [X.] – 3.3.08 der Beschwerdekammern des [X.]s);

GvW2 WO 2004/ 037 569 [X.];

GvW3 Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 mit dem Titel „I... “, aufgerufen im [X.] „[X.]“;

GvW4 Auszüge der Internetseite der Firma S... Gmb[X.]; URL: http://[X.]; archiviert in [X.].... am 5. Dezember 2002 und 4. März 2003 [abgerufen am 5. Juli 2022];

GvW5 Seiten 1 und 15 der „[X.] Retention“-Richtlinie der [X.] in der Fassung vom 21. Juni 2021;

GvW6 Anlagenkonvolut mit Kurzzusammenfassungen zu Ergebnissen von Prototypentests der [X.] zu den Rollstuhlmodellen [X.] 3, [X.] 4 und [X.] 5 vom 21. April 2003, 2. und 12. Mai 2003 und 21. Juli 2003.

Die Klägerin rügt die [X.] 2 bis 7 als verspätet und hält das Streitpatent auch in den Fassungen der von der [X.] gestellten [X.] jeweils für nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien am 18. Mai 2022 einen qualifizierten [X.]inweis (§ 83 [X.]) sowie am 19. August 2022 und im Termin am 29. September 2022 weitere rechtliche [X.]inweise erteilt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022 einen Rollstuhl des Modells „[X.]5“ mit der Seriennummer „03F171905“ in Augenschein genommen. Zum Wortlaut des [X.] und zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der fehlenden Ausführbarkeit sowie mangelnden Patentfähigkeit gestützte Klage (Art. II§ 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 bis 3 IntPatÜG und Art. 138 Abs. 1 Buchst. a ) bis c) EPÜ [X.] m. Art. 54 und 56 EPÜ) ist zulässig und begründet.

Die Lehre des [X.]s ist nicht neu. Denn sie wurde vor dem insoweit maßgeblichen Tag, dem 18. August 2003, durch Benutzung von mit einem „Stability Lock-System“ versehenen Rollstühlen des Modells „[X.] [X.]“ der [X.], in denen die Merkmale der Erfindung ihren Niederschlag gefunden haben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auch in den Fassungen der [X.]ilfsanträge erweist sich das [X.] nicht als rechtsbeständig. Die Frage, ob diese möglicherweise als verspätet zurückzuweisen wären, kann daher im Ergebnis dahinstehen.

I.

Die Klage ist nicht deshalb teilweise unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Nichtigkeitsklage ist als [X.] ausgestaltet. Solange das angegriffene Patent – wie hier – in [X.] ist, wird ein Rechtsschutzinteresse durch das öffentliche Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente unterstellt (vgl. [X.], [X.], 11. Auflage, § 81, Rdnr. 41 m. w. N.; zuletzt [X.], Urteil vom 21. Juli 2022 - [X.]/21, veröffentlicht in juris, Rdnr. 12 f. - Stammzellengewinnung). Ob und in welchem Umfang das [X.] Gegenstand eines parallelen Verletzungsverfahrens ist, ist insoweit nicht maßgeblich.

II.

1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der [X.]schrift allgemein Beförderungsmittel und insbesondere motorisierte Beförderungsmittel wie Rollstühle und Roller und dergleichen mit [X.] und Aufhängungsstabilitätssystem (vgl. [X.]schrift, Abs. [0001], nachfolgend ohne weitere Angaben zitierte Absätze sind solche der [X.]schrift).

Diese Fahrzeuge böten ein hohes Maß an Unabhängigkeit für diejenigen, denen sie helfen sich fortzubewegen. Allerdings könne dieser Grad an Unabhängigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rollstuhl [X.]indernisse überwinden müsse, wie beispielsweise Bordsteine, die üblicherweise an Gehwegen, Einfahrten und anderen befestigten Flächen vorhanden seien. Diese Unabhängigkeit könne auch eingeschränkt sein, wenn das Fahrzeug Steigungen oder Gefälle überwinden müsse. In dieser [X.]insicht hätten die meisten Rollstühle vordere und hintere Laufrollen, um den Rollstuhl gegen ein Kippen nach vorne oder hinten zu stabilisieren und um sicherzustellen, dass die Antriebsräder immer in Kontakt mit dem Boden seien (Abs. [0002] und [0003]).

Bei solchen Rollstühlen, wie dem in der Druckschrift [X.] 5 435 404 A offenbarten, seien die Laufrollen typischerweise viel kleiner als die Antriebsräder und befänden sich sowohl vor als auch hinter den Antriebsrädern. Diese Konfiguration verleihe dem Rollstuhl zwar eine größere Stabilität, sie könne jedoch die Fähigkeit des Rollstuhls beeinträchtigen, [X.]indernisse wie zum Beispiel Bordsteine o. ä. zu überwinden, da die vorderen Laufrollen aufgrund ihrer geringen Größe und des ständigen Kontakts mit dem Boden nicht über das [X.]indernis gefahren werden könnten (Abs. [0003]).

Die Druckschrift [X.] beschreibe einen Rollstuhl mit [X.], der eine Anordnung aufweise, die über folgende Komponenten verfüge: einen zentralen Grundrahmen, einen abnehmbar am Grundrahmen befestigten Sitzrahmen, ein Paar in Querrichtung beabstandete vordere Schwenkarme, die jeweils schwenkbar an gegenüberliegenden Seiten des Grundrahmens für eine Schwenkbewegung um eine gemeinsame Querschwenkachse befestigt seien, ein Paar von mit dem Boden in Kontakt stehenden mittleren Antriebsrädern, die jeweils neben dem hinteren Ende eines entsprechenden Seitenschwenkarms angebracht seien, ein Paar von mit dem Boden in Kontakt stehenden vorderen Lenkrädern, die drehbar an den vorderen Enden der Schwenkarme angebracht seien, und ein Paar von mit dem Boden in Kontakt stehenden hinteren Lenkrädern, die drehbar an den gegenüberliegenden Enden eines starren Querarms angebracht seien, der selbst schwenkbar an der Rückseite des Grundrahmens in dessen Mitte angebracht sei. Jeder der vorderen Schwenkarme sei in Bezug auf den Grundrahmen mit [X.]ilfe von Schraubenfedern gefedert, die so angeordnet seien, dass jede Schwenkbewegung der Arme durch die Schraubenfedern gedämpft werde. Bei einer solchen Konstruktion könne jede vordere Laufrolle eine vertikale Bewegung ausführen, wenn sie über ein [X.]indernis fahre (Abs. [0004]).

Die Druckschrift [X.] offenbare einen Rollstuhl mit [X.], der eine [X.] umfasse, die einen vorderen Rahmen und einen hinteren Rahmen einschließe, dessen vorderes Ende schwenkbar an Längsabschnitten des vorderen Rahmens durch ein Paar von Drehzapfen gelagert ist, während das hintere Ende frei nach oben und unten schwinge. Ein Paar Antriebsräder sei am hinteren Ende des vorderen Rahmens gelagert. Ein Paar vordere Lenkräder sei am vorderen Ende des vorderen Rahmens gelagert. Ein Paar hintere Lenkräder sei am hinteren Ende des hinteren Rahmens gelagert. Ein Sitz sei auf Längsabschnitten des hinteren Rahmens gelagert. Ein Stoßdämpfer sei zwischen dem vorderen und dem hinteren Rahmen angebracht. Wenn der hintere Rahmen relativ zum hinteren Ende des vorderen Rahmens um die beiden Drehpunkte nach oben und/oder nach unten schwinge, wirke der Stoßdämpfer. Dadurch werde der Fahrkomfort des Rollstuhls erhöht, indem der Rollstuhl auch auf einer Stufe leichtgängig fahren könne.

Die Druckschrift E8 offenbare einen Rollstuhl mit [X.], der einen Rahmen aufweise. Der Rahmen umfasse einen oberen Sitzbefestigungsabschnitt und habe mindestens ein hinteres, am Boden angreifendes Laufrad. Es sei ein Paar schwenkbarer unterer [X.]alterungen vorgesehen, die an dem Rahmen über einen vorderen Drehpunkt und einen vom vorderen Drehpunkt entfernten Vorspannelement am Rahmen befestigt seien. An jeder [X.]alterung sei ein bodenberührendes Antriebsrad vorgesehen, an das ein Motor angeschlossen sei. Außerdem seien Kippschutzräder vorgesehen, die an den schwenkbaren [X.]alterungen angebracht seien. In einer Ausführungsform seien die [X.] an Armen montiert, die schwenkbar an der [X.] angebracht seien. In einer anderen Ausführungsform hätten die Kippschutzräder bewegliche Achsen, damit sie über [X.]indernisse fahren könnten. In einer weiteren Ausführungsform seien die [X.]auptaufhängungsfedern der Vorspannelemente doppeltwirkend, damit die Kippschutzräder sowohl über [X.]indernisse nach oben als auch nach unten schwenken könnten, um ein Kippen beim Anhalten zu verhindern (Abs. [0006]).

Die Druckschrift [X.] offenbare eine elastische Anti-Kipp-Radaufhängung, die ein mit einer ersten [X.]alterung verbundenes Rad umfasse. Eine zweite [X.]alterung sei so ausgelegt, dass sie starr an einem Rollstuhl befestigt werden könne. Obere und untere Stangen hätten jeweils ein vorderes und ein hinteres Ende, die schwenkbar mit der zweiten [X.]alterung bzw. der ersten [X.]alterung verbunden seien, so dass sie ein Parallelogramm bildeten. Die Aufhängung könne in einer im Wesentlichen festen [X.]ition arretiert werden, z. B. wenn der Sitz über einen bestimmten Punkt hinaus nach hinten geneigt werden solle, um die Gefahr des Umkippens des Rollstuhls zu verringern (Abs. [0007]).

Ausgehend hiervon ergibt sich nach der [X.]schrift die Aufgabe, Fahrzeuge mit [X.] weiter zu stabilisieren. Die meisten Rollstühle mit [X.], die beispielsweise vorn und hinten mit aufgehängten Rollen ausgestattet seien, wiesen beim Befahren von Gefällen oder Steigungen verschiedene Grade des [X.] nach vorne oder hinten auf. Dies liege daran, dass die Auslegung der Aufhängungen der vorderen oder hinteren stabilisierenden Rollen kompromissbehaftet sei. Sie dürften einerseits nicht zu steif ausgelegt werden, was zwar ein Kippen verhindern würde bei allerdings geringem [X.]ungskomfort, und andererseits auch nicht zu weich oder mit zu großem [X.]weg ausgelegt werden, da dadurch effektiv kein Maß an Stabilisierung bereitgestellt würde (Abs. [0008]).

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen [X.]ochschulingenieur (Dipl.-Ing. oder M. Sc.) der Fahrzeugtechnik oder des allgemeinen Maschinenbaus, insoweit mechatronische Kenntnisse mitumfassend, an, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von [X.] verfügt.

3. Die oben definierte Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein Erzeugnis gemäß Patentanspruch 1 und ein Verfahren gemäß Patentanspruch 8 gelöst werden. Die Merkmale dieser Ansprüche können wie folgt gegliedert werden ([X.] Übersetzung kursiv):

Patentanspruch 1:

1.0 A wheelchair suspension comprising:

[X.] mit:

1.1 a frame (402);

einem Rahmen (402);

1.2 a pivot arm (404) pivotally coupled to the frame (402);

einem schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbundenen Schwenkarm (404);

1.2.1 a front caster (412) [X.] (404);

einer mit dem Schwenkarm (404) verbundenen vorderen Laufrolle (412);

1.3 a rear caster (414) pivotally coupled to the frame (402);

einer schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbundenen hinteren Laufrolle (414);

characterized by:

gekennzeichnet durch:

1.4 a stabilizing system (420)

ein Stabilisierungssystem (420),

1.4.1 coupled to the frame (402) and the pivot arm (404);

das mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist;

1.5 a sensor (422)

einen Sensor (422),

1.5.1 coupled to the stabilizing system (420);

der mit dem Stabilisierungssystem (420) verbunden ist;

1.V the sensor (422) being arranged such that movement of the frame (402) relative to the rear caster (414) causes actuation of the stabilizing system (420) to at least partially resist further movement of the frame (402).“

wobei der Sensor (422) derart angeordnet ist, dass eine Bewegung des Rahmens (402) relativ zu der hinteren Laufrolle (414) eine Betätigung des Stabilisierungssystems (420) derart bewirkt, dass einer weiteren Bewegung des Rahmens (402) mindestens teilweise entgegengewirkt wird.

Patentanspruch 8:

8.0.V A method of stabilizing a wheelchair frame (402) comprising:

Verfahren zum Stabilisieren eines [X.] (402), umfassend:

8.1.V actuating a stabilizing system (420)

Betätigung eines Stabilisierungssystems (420)

8.1.1 upon relative movement of the wheelchair frame (402) with respect to a rear caster (414);

bei Relativbewegung des [X.] (402) relativ zu einer hinteren Laufrolle (414);

8.1.2 wherein actuation of the stabilizing system (420) at least partially resists at least upward movement of a front caster (412) with respect to the frame (402).“

wobei durch Betätigung des Stabilisierungssystems (420) mindestens einer Aufwärtsbewegung der vorderen Laufrolle (412) relativ zu dem Rahmen (402) mindestens teilweise entgegengewirkt wird.

4. Der zuständige Fachmann geht bei den Merkmalen der Patentansprüche 1 und 8 von folgendem Verständnis aus:

a) Patentanspruch 1 beschreibt eine [X.] (Merkmal 1.0). Soweit die Beschreibung der [X.]schrift vereinzelt (vgl. Abs. [0001] und [0009]) auf Beförderungsmittel jeglicher Art Bezug nimmt, so steht dies zu dieser Forderung des Merkmals 1.0 in Widerspruch. Offen gelassen ist lediglich die Art des [X.]. Ausweislich des Absatzes [0002] sind sowohl manuell als auch motorisch betriebene Rollstühle mitumfasst, denn dort wird – hinsichtlich ihrer Eignung für die sie nutzenden [X.]ilfsbedürftigen – explizit hierauf Bezug genommen. In den Ausführungsbeispielen wird im Besonderen referenziert auf Rollstühle mit einem motorbetriebenen [X.], ohne dabei jedoch den beanspruchten Gegenstand auf diese Antriebsart zu beschränken (vgl. beispielsweise Abs. [0014]). Die Aufhängung des manuell oder motorisch angetriebenen Rollstuhls weist zu seiner Stabilisierung gegen ein Kippen nach vorne oder hinten (vgl. Abs. [0003] und [0008]) gemäß den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 in einer nicht abschließenden Aufzählung einen Rahmen 402, einen Schwenkarm 404, eine vordere Laufrolle 412, eine hintere Laufrolle 414, ein Stabilisierungssystem 420 und einen Sensor 422 auf. Der zuständige Fachmann entnimmt den Formulierungen „front caster“ und „rear caster“ in Fahrtrichtung gesehen vordere und hintere Laufrollen bzw. Lenkrollen, die auf einen mittelradangetriebenen Rollstuhl verweisen, da die vorgenannten „caster“ typischerweise weder dazu geeignet sind die vollständige Last zu tragen, noch für den Antrieb zu sorgen, sondern der Stabilisierung des Rollstuhls gegen ein Kippen nach vorne oder hinten dienen (vgl. a. a. O.). Die vorstehende Aufzählung ist für die genannten Bauteile entsprechend der Formulierung im [X.] Original jeweils im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verstehen mit der Implikation, dass auch mehrere der jeweiligen Bauteile zum Einsatz kommen können (vgl. beispielhaft Patentanspruch 7, der zur Weiterbildung des Gegenstandes nach Anspruch 1 eine zweite vordere Laufrolle 412 und einen zweiten Schwenkarm 404 nennt). Typischerweise wird davon ausgegangen, dass bis auf einen gemeinsamen Rahmen jeweils zwei der vorgenannten Bauteile zur Anwendung kommen (Ausnahmen werden beispielsweise mit den Ausführungen zur [X.]ur 5 beschrieben).

Der Rahmen (Merkmal 1.1) dient, wie für die Ausführungsbeispiele beispielhaft und insbesondere in [X.]ur 4 der [X.]schrift (vgl. die nachfolgend eingeblendete [X.]) gezeigt, einer irgendwie gearteten Aufnahme eines Sitzes.

Abbildung

[X.]: [X.]. 4 der [X.]schrift

Mit dem Rahmen 402 ist gemäß Merkmal 1.2 der Schwenkarm 404 schwenkbar verbunden. Ausweislich vorstehender [X.] in Verbindung mit Abs. [0014] ist dieser Schwenkarm, an dem typischerweise, aber den beanspruchten Gegenstand nicht weiter beschränkend, ein Motor oder ein [X.] sowie ein Antriebsrad befestigt ist, über eine [X.] 406 mit dem Rahmen schwenkbar verbunden. An dem Schwenkarm ist ferner gemäß der Forderung nach Merkmal 1.2.1 die vordere Laufrolle 412 befestigt. Die vordere Laufrolle, deren (typischerweise um eine im Wesentlichen vertikale Achse drehbare) Verbindung mit dem Schwenkarm undefiniert und insoweit in die Gestaltungsfähigkeit des Fachmanns gelegt ist, lässt sich zusammen mit dem Schwenkarm um die quer zur Fahrtrichtung (senkrecht zur Zeichenebene der [X.]ur 4) liegende Achse der [X.] 406 schwenken. Für den Betrieb des Rollstuhls bedeutet dies, dass der Schwenkarm (mit Laufrolle) u. a. verschwenkt werden kann, wenn die vordere Laufrolle Unebenheiten und [X.]indernisse auf der [X.] überquert (vgl. Abs. [0029]).

Mit Merkmal 1.3 ist gefordert, dass die auf der der vorderen Laufrolle gegenüberliegenden Seite des Rollstuhls angeordnete hintere Laufrolle 414, die Teil einer Laufrollenbaugruppe 416 sein kann (vgl. Abs. [0014]), mit dem Rahmen schwenkbar verbunden ist. Erneut mit Blick auf die [X.]ur 4 (vgl. [X.]) in Verbindung mit beispielsweise Abs. [0029] wird dem Fachmann deutlich, dass die Laufrolle zumindest um eine ebenfalls quer zur Fahrtrichtung (senkrecht zur Zeichenebene der [X.]ur 4) liegende Achse einer Verbindung 426 verschwenkbar sein muss. Über konkrete Ausgestaltungen der Laufrolle oder das Vorhandensein weiterer Bauteile, die zur schwenkbaren Verbindung mit dem Rahmen notwendig sind, schweigt sich der Anspruch 1 aus, insoweit liegen diese ebenfalls im Belieben des zuständigen Fachmanns. Der Rahmen kann somit um die [X.]en 406, 426 sowohl nach vorne als auch nach hinten kippen („tipping forward or backward“).

Wie dargelegt, weist die [X.] ein Stabilisierungssystem 420 auf. Unter einem gemäß dem das Merkmal 1.4 weiterbildenden Merkmal 1.4.1 mit dem Rahmen 402 und dem Schwenkarm 404 verbundenen Stabilisierungssystem versteht der zuständige Fachmann bei verständiger Würdigung des [X.]s ein System, das geeignet ist, die vorstehend beschriebene Schwenkbewegung des [X.] relativ zum Rahmen bei Überschreiten eines vorbestimmten, aber nicht näher definierten Wertes zu stabilisieren (vgl. Abs. [0015] und die nachfolgenden Ausführungen zu Merkmal 1.V), ohne weiteres Eingehen auf dessen körperliche oder stoffliche Beschaffenheit.

Die Merkmale 1.5 und 1.5.1 der Merkmalsgruppe 1.5 beanspruchen einen mit dem Stabilisierungssystem verbundenen und gemäß Abs. [0013] der [X.]schrift auch als Auslöser („trigger“) bezeichneten Sensor 422, der mit dem Stabilisierungssystem verbunden ist, ohne diesen hierbei näher zu konkretisieren. Mit der Nennung des [X.] für den Sensor, das einem [X.]-Steuerarm des Stabilisierungssystems zugeordnet ist, wird beispielhaft auf eine Ausführungsform nach [X.]ur 4 (vgl. [X.]) verwiesen.

Mit dem kategoriefremden [X.] 1.V wird die Vorrichtung [X.] dahingehend konkretisiert, dass ausgelöst durch eine durch den wahlfreien Sensor festgestellte, für eine nachfolgende Betätigung des Stabilisierungssystems relevante Bewegung des Rahmens relativ zu der hinteren Laufrolle und implizit durch eine davon abhängige, ins Belieben des Fachmanns gelegte Ansteuerung eines Aktors (des Stabilisierungssystems), wie beispielweise mithilfe des Steuerarms 422, einer weiteren Bewegung des Rahmens mindestens teilweise entgegengewirkt wird. Zu möglichen für die Detektion der relativen Bewegung des Rahmens zu der hinteren Laufrolle geeigneten und mit dem Stabilisierungssystem verbundenen Sensoren verweist die [X.]schrift u. a. auf Patentanspruch 3 in Verbindung mit Abs. [0026] (mit [X.]ilfe eines [X.]s) und auf die Absätze [0030] und [0040] (Endschalter mit mehreren Drähten, verbunden mit einem Solenoid-Aktuator, oder andere als Alternative zum [X.] geeignete mechanische Verbindungen oder mittels pneumatischer Mittel). Die eine Aktion auslösende Bewegung des Rahmens relativ zu der hinteren Laufrolle wirkt gemäß der [X.] auf das mit dem Rahmen und dem vorderen Schwenkarm verbundene Stabilisierungssystem. Ab dem Moment, ab dem das Stabilisierungssystem betätigt ist, wird einer weiteren Bewegung des Rahmens mindestens teilweise entgegengewirkt im Sinne eines Verhinderns oder Stoppens der Bewegung. Ein aktives Entgegenwirken auf die Bewegung des Rahmens ist für den Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung des [X.]s hierunter nicht zu verstehen. Der [X.] lassen sich lediglich Abbremsungen oder Unterbindungen weiterer Bewegungen entnehmen, wie sie insbesondere aber auch lediglich beispielhaft durch die Ausführungsbeispiele gemäß den [X.]uren [X.] deutlich werden, die eine Ausführungsform 1000 einer [X.] mit einem direkt in eine [X.] 1004 eingreifenden Stift 1002 zeigen (vgl. Abb. 2).

Abbildung

Abb. 2: [X.]. 10A-C der [X.]schrift

Eine in [X.]ur 10C ersichtliche Nockenfläche 1010 des Stifts 10 ist so vorgesehen, dass nach Betätigung des Stabilisierungssystems (das über ein Druck-Zug-Kabel, das die relative Bewegung zwischen dem Rahmen und der hinteren Laufrolle detektiert, vgl. Abs. [0029], angesteuert werden kann; vgl. Abs. [0040]: „[X.] 1002 is mechanical, then actuator cable 1006 can be a push-pull cable, [X.].“) der Rahmen 402 relativ zum Schwenkarm 404 weiterhin in Aufwärtsrichtung schwenken kann, was einem Nicken nach hinten entspricht, wohingegen ein Nicken nach vorne relativ zum vorderen Schwenkarm unterbunden ist, mithin einer weiteren Bewegung des Rahmens teilweise entgegengewirkt wird, gleichsam einer weiteren Bewegung der vorderen Laufrolle relativ zu dem Rahmen mindestens teilweise entgegengewirkt wird, wie mit Patentanspruch 2 ergänzend erläutert.

In der Ausführung nach [X.]ur 10B fehlt dem Stift die Nockenfläche, so dass der vorbeschriebene Ratscheneffekt ausbleibt und infolgedessen eine weitere Bewegung des Rahmens (relativ zum Schwenkarm) vollständig, im Sinne eines Nickens nach vorne und nach hinten relativ zur vorderen Laufrolle, verhindert wird.

b) Der zuständige Fachmann entnimmt Merkmal 8.0.V ein Verfahren zum Stabilisieren eines Rollstuhlrahmens. Mit Merkmal 8.1.V ist ein erster und einziger explizit ausformulierter Verfahrensschritt genannt, wonach ein Stabilisierungssystem betätigt werden soll, wobei dabei weder auf die Art der Betätigung des Stabilisierungssystems noch auf das Stabilisierungssystem selbst eingegangen ist. Als Ursache für die Betätigung des Stabilisierungssystems ist mit dem Merkmal 8.1.1 eine Relativbewegung des [X.] relativ zu einer hinteren, nicht zum Rahmen gehörenden Laufrolle, die wohl ein vorbestimmtes Maß übersteigt – ansonsten würde es permanent ausgelöst –, als [X.] herausgestellt. Um welche Art von Relativbewegung es sich hierbei handelt, ist zwar für den Patentanspruch 8 nicht näher konkretisiert, erschließt sich aber für den zuständigen Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung und in Verbindung mit dem den Erfolg des Verfahrens benennenden Merkmals 8.1.2 als eine Vertikalbewegung der hinteren Laufrolle relativ zum Rahmen. Denn Merkmal 8.1.2 schreibt vor, dass die Stabilisierung dadurch erreicht wird, dass mindestens einer Aufwärtsbewegung einer vorderen, ebenfalls nicht zum Rahmen gehörenden Laufrolle relativ zu dem Rahmen mindestens teilweise entgegengewirkt wird. Insoweit entnimmt der Fachmann Patentanspruch 8 lediglich einen einzigen Verfahrensschritt in dem Umfeld eines bereitgestellten Rahmens eines mittelradangetriebenen Rollstuhls mit vorderen und hinteren vertikal bewegbaren Laufrollen, einer ins Belieben des Fachmanns gelegten Einrichtung zum Detektieren einer Relativbewegung der hinteren Laufrolle zum Rahmen und eines ebenfalls ins Belieben des Fachmanns gelegten Stabilisierungssystems, das mindestens eine Aufwärtsbewegung der vorderen Laufrolle relativ zu dem Rahmen bzw. mindestens ein Vorwärtsnicken des Rahmens relativ zur vorderen Laufrolle zumindest teilweise unterbinden kann, wonach das Stabilisierungssystem zur Stabilisierung des [X.] betätigt werden soll.

[X.].

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung des [X.]s sind nicht patentfähig, weil ihnen die offenkundige Vorbenutzung von mit einem so genannten „Stability Lock“-System ausgerüsteten Rollstühlen der Typenserie „[X.] [X.]“ der [X.] neuheitsschädlich entgegensteht.

1. Zur Beurteilung der Neuheit kommt es auf mögliche Benutzungshandlungen in einem Zeitraum zumindest bis vor dem 18. August 2003 an.

a) Das Datum des 25. Oktober 2002 ist insoweit als Prioritätsdatum nicht maßgeblich. Denn die Priorität der Druckschrift [X.]‘ vom 25. Oktober 2002 ([X.] 60/421,178 P) vermag das [X.] wegen fehlender Anmelderidentität nicht wirksam zu beanspruchen. Das Prioritätsrecht kann regelmäßig nur von dem Anmelder der früheren Anmeldung oder seinem Rechtsnachfolger in Anspruch genommen werden (Art. 87 Abs. 1 EPÜ).

Als Anmelder und Erfinder der [X.]-amerikanischen Patentanmeldung 60/421,178 P (provisional application, Anlage [X.]') vom 25. Oktober 2002 sind [X.]... ([X.]), [X.]err M... ([X.]), [X.] ([X.]) und [X.], [X.] ([X.]) benannt.

Als Anmelder der internationalen Anmeldung Nummer PCT/[X.]2003/034124, auf welcher das [X.] basiert, sind in der [X.] 2004/ 037 569 [X.] (Anlage [X.]) [X.]... ([X.]), [X.]... ([X.]) (je ausschließlich für die [X.] und zugleich als Erfinder benannt) sowie die [X.] (für alle Bestimmungsstaaten ausgenommen die [X.]) verzeichnet, nicht aber zugleich auch [X.]err M..., [X.] und [X.].

Es besteht somit bezüglich der Anmelder der [X.] [X.]‘ und denjenigen der nachfolgenden [X.] keine Anmelderidentität mit der Folge, dass es insoweit an einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorität in formeller [X.]insicht fehlt.

Allein der Umstand, dass die [X.] und [X.]... in einem als Anlage [X.] in Kopie zur Akte gereichten, signierten Dokument erklärt haben, alleinige Erfinder auch der [X.]-amerikanischen Patentanmeldung 60/421,178 P (provisional application, Anlage [X.]‘) zu sein, reicht in Anbetracht der abweichenden Erfinderbenennung in der genannten Druckschrift und mangels anderweitiger Anhaltspunkte als Nachweis dieser Behauptung nicht aus. Er vermag auch keine wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung dieses Prioritätsrechts auf die [X.] zu begründen.

Das als Anlage A4d vorgelegte Assignment datiert schließlich vom 1. Dezember 2003. Es wurde damit von [X.]... und [X.]errn [X.]... weit nach dem Anmeldetag der Druckschrift [X.]‘, dem 25. Oktober 2002, unterzeichnet und hat auf die Frage der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität dieser Druckschrift keinen Einfluss.

b) Für die Beurteilung der Neuheit kommt es somit auf mögliche Benutzungshandlungen zumindest vor dem 18. August 2003 an. Bei diesem Datum handelt es sich um den Anmeldetag der [X.]-amerikanischen Patentanmeldung [X.] 10/643,010 (Anlage [X.]), deren Priorität das [X.] ebenfalls beansprucht. Ob das am 27. Oktober 2003 angemeldete [X.] die Priorität dieser Patentanmeldung wirksam in Anspruch zu nehmen vermag, bedarf angesichts der von Klägerseite behaupteten Benutzungshandlungen, die sich auf einen Zeitraum vor dem 18. August 2003 beziehen, keiner Entscheidung.

2. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022 in Augenschein genommene Rollstuhl der Typenserie „[X.] [X.]“ mit dem [X.] mit der Seriennummer „03F171905“, auf den die Klägerin erstmalig mit Schreiben vom 19. September 2022 Bezug genommen hat, weist die Merkmale der Patentansprüche 1 und 8 auf, wobei diese Merkmale mit denjenigen, die sich dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 13 [X.] m. einer auf Seite 9, Zeile 46 des [X.]s genannten Abwandlung entnehmen lassen, übereinstimmen. Dies steht zur Überzeugung des Senats als Ergebnis des Augenscheins fest.

a) Der zuständige Fachmann entnimmt der [X.]ur 13 (vgl. die nachfolgend eingeblendete [X.]) [X.] m. dem dazu relevanten Beschreibungsteil Abs. [0056] bis [0061] des [X.]s in Übereinstimmung mit der vorstehenden Auslegung zu den Patentansprüchen 1 und 8 eine anspruchsgemäße [X.] bzw. ein Verfahren zum Stabilisieren eines [X.]. Die [X.] weist einen Rahmen 402 auf, an dem über [X.]en („pivots 1308, 1310“) eine schwenkbare [X.] („[X.] pivoting front caster assembly“) angeordnet ist. Diese weist die beiden vorderen Gestänge bzw. Schwenkarme („first and second linkages 1302, 1304“) auf, an denen über eine Laufrollenkopfrohrbaugruppe („caster head tube assembly“ 1311“) die vordere Laufrolle 412 angeordnet ist. Der vordere Schwenkarm 1302 ist gemäß [X.]. 13 des [X.]s in seiner Verlängerung zum Rollstuhlende hin physisch über eine Motor-Getriebehalterung („motor/gearbox mount 1312“) an einer sogenannten [X.] („motor rack bracket 1314“) befestigt.

Alternativ, entgegen dieser Darstellung in [X.]. 13 (vgl. [X.]), kann eine streitpatentgemäße Verbindung zwischen [X.] 1314 und vorderem Schwenkarm 1302 auch direkt, also ohne Zwischenschaltung der Motor-Getriebehalterung, hergestellt werden (vgl. Seite 9, Zeile 46 der [X.]schrift).

Eine hintere Laufrollenanordnung 1328 bzw. Fortsatz 1330 verbindet eine hintere Laufrolle 412 schwenkbar über eine [X.] 1332 mit dem Rahmen 402.

Abbildung

[X.]: [X.]. 13 der [X.]schrift

Bei dieser [X.] erkennt der zuständige Fachmann zwanglos, dass die [X.] 1326 im Sinne vorstehender Auslegung die Funktion eines Auslösers und Sensors zur Detektierung der Verschwenkung der hinteren Laufrolle im Gegenuhrzeigersinn und zum Auslösen eines nachfolgend beschriebenen Aktors innehat, zusätzlich zu der sich aufgrund der [X.]wirkung („degree of suspension“; vgl. Abs. [0060) einstellenden Komfortfunktion. Denn die die Laufrolle 414 tragende Laufrollenanordnung 1328 ist mit der [X.] 1326 verbunden und diese steht wiederum mit einer dem Stabilisierungssystem zuzuordnenden [X.]halterung 1318 (dem Aktor) in Verbindung, die ihrerseits schwenkbar am Rahmen über die [X.] 1324 angelenkt ist. Durch die Verbundenheit von Laufrolle 414 und [X.] 1326 ist für den Fachmann mit der [X.] eine zum [X.] alternative mechanische Verbindung (vgl. Abs. [0030] der [X.]schrift) aufgezeigt, die als Auslöser/Sensor (vgl. Abs. [0013] der [X.]schrift) im Sinne des [X.]s agiert. Ob die Laufrollenvorrichtung 1328 oder/und (Teile der) [X.] 1318 auch als ein solcher aufgefasst werden könnte, kann insoweit dahinstehen, da zumindest die [X.], wie ausgeführt, die Funktionen des Auslösers/Sensors erfüllt.

Überdies entnimmt der Fachmann dieser Ausführungsvariante ein aus mehreren Bauteilen bestehendes Stabilisierungssystem. Dazu gehören im Wesentlichen die bereits als Aktor benannte [X.]halterung 1318 und zwei Sperrklinken bzw. Ratschen („ratchets 1320, 1322“). Die erste Ratsche 1320 ist mit dem vorderen Schwenkarm 1302 und die zweite Ratsche 1322 mit der [X.]halterung 1318 verbunden, jeweils über nicht weiter ausgeführte Befestigungen. Das mit dem Rahmen 402 und dem Schwenkarm 1302 verbundene, aus mehreren Bauteilen bestehende Stabilisierungssystem ist dazu hergerichtet, mit [X.]ilfe der beiden Ratschen im Sinne des [X.]s einer weiteren Bewegung des Rahmens mindestens teilweise entgegenzuwirken.

Zumindest bei einem streitpatentgemäßen relevanten Verschwenken der hinteren Laufrolle 414 um ihre [X.] 1332 im Gegenuhrzeigersinn, das einem Nicken des Rahmens nach vorne entspricht, wird der Sensor, also die [X.] 1326, im Wesentlichen translatorisch bewegt, was wiederum zu einer Verschwenkung der [X.]halterung 1318 ebenfalls im Gegenuhrzeigersinn um ihre [X.] 1324 führt. Bei einem konstruktiv festgelegten, in der [X.]schrift indes nicht näher definierten Verschwenkungswinkel der hinteren Laufrolle gegenüber dem Rahmen löst die über die Laufrollenvorrichtung 1328 die Bewegung der Laufrolle sensierende [X.] 1326 das Stabilisierungssystem aus, indem die translatorisch bewegte [X.] 1326 die Ratsche 1322 mittelbar über die [X.]halterung 1318 in die mit dem vorderen Schwenkarm 1302 verbundene Ratsche 1320 drängt, und in Folge dessen eine weitere Nick-Bewegung des Rahmens unterbindet. Denn durch den Formschluss, den die Ratschen miteinander eingehen, wird die vordere Laufrolle in Richtung einer Aufwärtsbewegung blockiert, es wird insoweit ein [X.]fluss zwischen der vorderen Laufrolle/vorderer Schwenkarm und dem Rahmen über das aus den Ratschen und [X.]halterung bestehende Stabilisierungssystem hergestellt.

Diese vorstehend beschriebene [X.] unterscheidet sich insoweit von der einleitend ausgelegten Ausführungsform nach [X.]. 4 konzeptionell lediglich dahingehend, dass das Stabilisierungssystem im hinteren Bereich des Rollstuhls angeordnet ist. Die konstruktiven Auswirkungen dieses anderen Konzepts sind mit der Ausgestaltung des langen vorderen Schwenkarms bis in den hinteren Bereich des Rollstuhls und dem nur kurz bauenden Auslöser/Sensor ersichtlich. Bei der Ausführungsform nach [X.]. 4 hingegen ist der Auslöser/Sensor in Form des [X.]s bis in den vorderen Bereich hin zu dem dort angeordneten Stabilisierungssystem geführt und weist dabei einen vergleichsweise kurzen, vorderen Schwenkarm auf.

Insoweit beschreibt auch die in den Abs. [0056] bis [0061] des [X.]s beschriebene Ausführungsform gleichermaßen eine [X.], wie mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 definiert.

b) Diese Schlussfolgerung gilt – mutatis mutandis – für das Verfahren zum Stabilisieren eines Rollstuhlrahmens gemäß den Merkmalen des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 8 gleichermaßen.

Nach alledem konnte die Argumentation der [X.], dass diese ab Abs. [0056] der [X.]schrift zwar formal als achte Ausführungsform eines [X.]s oder einer Verriegelungsbaugruppe bezeichnete [X.] gemäß [X.]. 13 auch nur ein solches [X.], lediglich als Teil eines Stabilisierungssystems offenbare, nicht durchgreifen. Denn der Fachmann konnte zwanglos, wie dargelegt, den Ausführungen in der [X.]schrift nicht nur einen kleinen Teilbereich eines Stabilisierungssystems entnehmen, sondern vielmehr eine weitere Ausführungsform einer [X.] bzw. ein Verfahren zum Stabilisieren eines [X.].

c) Der von der Klägerseite in das Verfahren eingeführte „[X.]“-Rollstuhl mit der Seriennummer „03F171905“, vgl. die nachfolgend eingeblendete [X.], der Gegenstand des Augenscheins war, weist eine Rollstuhlaufhängung mit den gegenständlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des [X.]s auf. Denn der in Augenschein genommene „[X.]“-Rollstuhl zeigt ebenso sämtliche gegenständlichen Merkmale wie die Ausführungsform nach [X.]. 13 [X.] m. der auf Seite 9, Zeile 46 des [X.]s genannten Abwandlung:

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[X.]: Teilansicht der [X.]. 8b aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 2022

Verglichen mit der Ausführungsform, die der Fachmann der [X.]ur 13 des [X.]s (vgl. [X.]) entnimmt, waren bei der Inaugenscheinnahme ausweislich des Protokolls die folgenden Details zu erkennen (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom 29. September 2022 [X.] m. [X.]):

- ein kastenförmiger Rahmen in der [X.]ur 13 mit der [X.] 402. Die [X.]n sind solche aus der [X.]ur 13 des [X.]s;

- ein mehrteiliger vorderer Schwenkarm 1302 (oberer Arm), 1304 (unterer Arm), der mit dem Rahmen 402 über eine Rahmenhalterung 1306 bei den [X.]itionen 1310 und 1308 schwenkbar verbunden ist;

- des Weiteren eine mit dem Schwenkarm 1302, 1304 über die Baugruppe 1311 verbundene vordere Laufrolle 412;

- eine Fortsetzung des Arms 1302 ähnlich der [X.]ition 1314 und eine mit dieser Fortsetzung verbundene Ratsche 1320;

- eine schwenkbar mit dem Rahmen 402 über eine Laufrollenhalterung 1330 bei [X.]ition 1332 bzw. über eine [X.]anbindung 1318 bei [X.]. 1324 unter Zwischenschaltung einer [X.] 1326 verbundene hintere Laufrolle 414;

- eine mit der [X.]anbindung 1318 verbundene Ratsche 1322.

d) Zur Überzeugung des Senates zeigte der in Augenschein genommene „[X.]“-Rollstuhl darüber hinaus das [X.] 1.V des Patentanspruchs 1 und die Merkmale des Verfahrens zum Stabilisieren eines [X.] gemäß Patentanspruch 8 – entsprechend der Ausführungsform nach [X.]. 13 [X.] m. der Beschreibung (s. o.).

Um Feststellungen zu diesen [X.]en treffen zu können, wurde der Rahmen des in Augenschein genommenen Rollstuhls – je vor und nach [X.] – mehrmals in einer Nickbewegung nach vorne geneigt. Dabei war Folgendes zu beobachten:

- Bei einer Nickbewegung des Rahmens nach vorne bewegt sich die hintere Laufrolle relativ zum Rahmen nach unten (dies entspricht einer Verschwenkung der hinteren Laufrolle im Gegenuhrzeigersinn).

- Diese Laufrollenbewegung trägt (über das mit der Laufrollenbewegung einhergehende Verschwenken der [X.]anbindung 1318) zu einer Annäherung der beiden ursprünglich (im unbewegten Zustand des Rollstuhls) beabstandeten Ratschen (ca. 0,5 cm) bei, bis diese Ratschen (nach einer Neigung des Rahmens gegenüber seiner Ausgangsposition von jedenfalls weniger als 5 Grad, gemessen mit einer [X.]andy-App 2,7°Grad) in Eingriff miteinander geraten.

- Dieser Eingriff führt zu einer vollständigen Blockierung des Rahmens gegenüber dem vorderen Schwenkarm.

3. Dem Augenscheinsobjekt entsprechend ausgestattete, mit einem so genannten „[X.]System ausgerüstete Rollstühle der Typenserie „[X.] [X.]“ haben im [X.] 2003 vor dem 18. August 2003 zur Überzeugung des Senats zum Stand der Technik gehört.

a) Wie die [X.] in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, hat sie in oder um (den Monat) Mai 2003 herum angefangen, Rollstühle u. a. der Typenserie „[X.] [X.]“ mit entsprechenden Bestelloptionen am Markt anzubieten. Auf ihrer [X.]seite wurde Kunden dazu ein Konfigurator angeboten, mit dem man das gewünschte Modell der jeweiligen Serie „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ konfigurieren konnte. Nach Aussage der [X.] gehörte eine so genannte „[X.]“ beim Modell „[X.]“ zu dessen serienmäßiger Ausstattung. Mit „[X.] ausgerüstete Stühle dieser Serie verfügten über eine Zahnstangenausführung. Nach Aussage der [X.] war diese Zahnstangenausführung dem Gegenstand der [X.]ur 13 des [X.]s ähnlich ausgestattet.

b) Diese Aussagen decken sich mit den Behauptungen der Klägerin zum Vertrieb der Rollstühle ab Frühjahr 2003 und den Inhalten der von ihr dazu in das Verfahren eingeführten Dokumenten:

aa) Ausweislich der Anlage [X.] konnten Rollstühle der Typenserien „[X.] Storm [X.] 4 und [X.]“, die jeweils serienmäßig mit einem „[X.] System ausgestattet waren, ab dem 15. Mai 2003 bei der [X.] bestellt werden und wurden, wie die Anlage [X.] belegt, bereits im Frühling 2003 von der [X.] beworben. Auf Seite 4, linke Spalte, letzter Absatz, der aus Frühjahr 2003 stammenden Werbebroschüre der [X.] ist davon die Rede, dass Rollstühle der [X.]-Serie ab April 2003 Kunden vorgestellt wurden:

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In [X.]r Übersetzung:

„Schließlich können Anbieter ab Mitte April mit der Demonstration von [X.] beginnen. Kontaktieren Sie Ihren [X.] Bereichsgeschäftsmanager, um eine Einweisung zu planen.“

bb) Die als Anlage [X.] vorgelegte Preisliste mit Bestellformular, war, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. September 2022 und einem Auszug aus dem [X.] „[X.]“, [X.], nachvollziehbar vorgetragen hat, am 12. Juni 2003 auf der Website der [X.], [X.], zugänglich. Sie war unter dem [X.] http://web.... abrufbar und wurde unter diesem Datum archiviert.

cc) Ein als Anlage [X.]m vorgelegtes Nutzerhandbuch mit der Überschrift „2nd Generation Tarsys ® Tilt Recline Tilt/Recline on Storm ® [X.] [X.] Wheelchairs“ und der Angabe

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der so genannten „[X.]“-Rollstühle datiert unstreitig von Mai 2003.

dd) Am 27. November 2002 veröffentlichte die [X.] unter der Überschrift „[X.] “ eine Pressemitteilung, mit welcher sie bekannt gab, dass das Unternehmen von der [X.] die 510(k)-Zulassung für seinen neuen „[X.]“- Elektrorollstuhl mit [X.] erhalten habe und die Rollstühle der Serie ab Mai 2003 zum Verkauf stünden („Designed to Create a Total Driving Experience for the Consumer [X.] Corporation ([X.]:[X.]) today announced the company has received 510(k) clearance from the [X.] on its new center-wheel drive power wheelchair, the [X.] Storm Series(R) [X.]([X.]), which will eventually replace the company's traditional rear-wheel drive power wheelchairs. [X.] in [X.] 2003, the Storm Series [X.] incorporates five technologies that, in combination, create a total driving experience for the consumer. (...)“).

Diese Informationen wurden im [X.] sowohl auf der [X.]omepage der [X.] ([X.], vgl. Anlage [X.]a) als auch im Forum der C... Community (https://www.... (...), Anlage [X.]b) im [X.] veröffentlicht.

ee) Eine Vorankündigung zum Verkaufsstart im Mai 2003 findet sich übereinstimmend zudem in dem als Anlage [X.]c zur Akte gereichten Artikel mit dem Titel „[X.]“ aus [X.]... , aktualisierte Version vom 31. Dezember 2002, sowie in dem als Anlage [X.]d vorgelegten Jahresbericht „[X.]“ der [X.] für das [X.], dort Seite 8, 1. Absatz.

c) Ein weiteres, starkes Indiz für den tatsächlichen Vertrieb von Rollstühlen dieser Serien im Frühjahr und [X.] 2003 stellt – in Verbindung mit dem in Augenschein genommenen Rollstuhl - der als [X.]ur 4b mit Schriftsatz vom 19. September 2022 zur Akte gereichte Screenshot dar.

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Diesen Screenshot hat die Klägervertreterin, wie sie dem Senat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, am 14. September 2022 gefertigt, nachdem sie in eine auf der Website der [X.] ([X.]) aufrufbare Eingabemaske die Seriennummer „03F171905“ eingegeben hatte. Es handelt sich dabei genau um diejenige Seriennummer, die der Senat auf dem Rahmen des in Augenschein genommenen Rollstuhls vorgefunden hat.

aa) Zu dieser Seriennummer „03F171905“ hat die [X.] in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2022 erläutert, dass das in Augenschein genommene [X.] im Juni 2003 von der [X.] produziert wurde. Den Angaben der [X.] entsprechend wurden beim Generieren der Seriennummer nach der Angabe des [X.], hier mit den Ziffern „03“ für das [X.], für die zwölf Monate eines Jahres die [X.] bis L vergeben. Daraus ergibt sich, dass der Buchstabe F, der im Alphabet an sechster Stelle steht, in der Seriennummer des in Augenschein genommenen Modells für den [X.] steht.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] in zeitlicher Nähe zur Fertigung dieses Rollstuhls - zuvor oder anschließend – im Vergleich zu diesem Exemplar technische Veränderungen an den in Serie hergestellten Modellen dieses Typs „[X.]“ vorgenommen hätte, sind für den Senat nicht ersichtlich und wurden von der [X.] auch nicht behauptet. Deshalb geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem Augenscheinsobjekt um ein Exemplar der im Frühjahr/[X.] 2003 von der [X.] in Serie hergestellten Rollstühle „[X.] [X.]“ handelte und dass Rollstühle dieser Serie die Merkmale der Patentansprüche 1 und 8 des [X.]s aufwiesen.

cc) Dass der in Augenschein genommene, von der [X.] im Frühjahr/[X.] 2003 hergestellte Rollstuhl in den Verkehr gelangt ist, hat die [X.] nicht bestritten. Er wurde, wie die Klägerin unter Vorlage des Screenshots [X.]ur 1 mit Schriftsatz vom 19. September 2022 unbestritten vorgetragen hat, am 30. August 2022 von ihr über die [X.]andelsplattform [X.] von einem Dritten erworben.

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dd) Auf dem Screenshot [X.]ur 4 b sind präzisere Angaben zum Versand („shipped to“) an einen namentlich benannten Zwischenhändler, die N... in A..., und ein Datum zur Rechnungstellung, nämlich der 7. Juli 2003, zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich und wurden von der [X.] auch nicht behauptet.

d) Einer Auslieferung von Rollstühlen der Serie „[X.]“, insbesondere des in Augenschein genommenen Rollstuhls, vor dem 18. August 2003 steht insbesondere nicht entgegen, dass die [X.], wie sie unter Vorlage von Prüfprotokollen (Anlage [X.]) vorträgt, am 21. April 2003, am 2. und 12. Mai 2003 und am 21. Juli 2003 betriebsinterne Tests von Prototypen von „[X.]“-Rollstühlen protokolliert hat. Derartige Tests sind auch nach der Markteinführung von Produkten sinnvoll und zur Qualitätssicherung üblich. Das vorgelegte Protokoll vom 21. April 2003 zeugt hiervon.

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(in [X.]r Übersetzung: „Die Aufhängungen aus aktueller Produktion wurden mit aktuellen Produktionsverpackungen/-methoden versandt. Eine Überprüfung der Beschwerden über Beschädigungen der Frontaufhängung (...)“)

Der Wortlaut des Vermerks, in dem von Beschwerden über Beschädigungen der Frontaufhängung nach dem Versand von „[X.]“-Rollstühlen die Rede ist, spricht dafür, dass - jeweils vor Anfertigung des [X.] vom 21. April 2003 - Rollstühle an Kunden ausgeliefert wurden und diese die Ware anschließend einer Prüfung unterzogen. [X.] Dokument legt die Annahme eines Vertriebs der „[X.]“-Rollstühle bereits im März oder April 2003 nahe.

e) Bei lebensnaher Betrachtung ist im regelmäßigen Geschäftsablauf davon auszugehen, dass die [X.] den in Augenschein genommenen Rollstuhl entweder am 7. Juli 2003 oder einige wenige Tage früher oder später versandt und der Rechnungsadressat diesen Rollstuhl im Juli 2003 erhalten hat. Zum regelmäßigen Geschäftsablauf gehört ein Versand zeitnah zur Rechnungsstellung. Endkunden mit medizinischem Unterstützungsbedarf und Zwischenhändler medizinischer [X.]ilfsmittel - im hiesigen Fall ein [X.]ändler einer Kette von Sanitätshäusern - sind regelmäßig an einer baldigen Auslieferung der auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen und – soweit das Serienprodukt des Typs „[X.] [X.]“ eine Konfiguration erlaubt - entsprechend für diese konfigurierten Rollstühle interessiert. Auf [X.]erstellerseite ist im Versandhandel eine baldige Auslieferung zeitnah zur Rechnungsstellung zur Schaffung von neuen Platzkapazitäten im Lager des jeweiligen [X.]erstellers wirtschaftlich geboten.

In ihrer Werbebroschüre [X.] hat die [X.] selbst eine regelmäßige Lieferzeit von 5 bis 10 Tagen für Rollstühle der Produktfamilie der „Storm-[X.]“ angegeben: Dort heißt es auf Seite 4, linke Spalte, vorletzter Absatz, auszugsweise zitiert:

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In [X.]r Übersetzung:

„Um den Prozess des Lernens neuer Preislisten, Optionen und Spezifikationen zu erleichtern, haben wir die Preise für die Storm Series [X.] mit und ohne 2G Tarsys herausgegeben. Für Fälle, in denen Anbieter bereits eine Kundennachfrage absehen, ist der Konfigurator zur Angebotsabgabe offen. Anbieter können den [X.] unter (800) 333-6900 kontaktieren, um ein Angebot für ein beliebiges [X.]-Modell zu erhalten. Angebote können ab dem 15. Mai in [X.] umgewandelt werden, und die Lieferung erfolgt mit den üblichen Vorlaufzeiten von fünf Tagen, ohne und 10 Tagen mit Tarsys.“ („2G“ steht dabei für „zweite Generation“, und „Tarsys“ („tilt and recline system“) für ein Sitzsystem.)“

Anhaltspunkte dafür, dass sich dies im hiesigen Fall mit dem in Augenschein genommenen Modell oder ggf. für andere von ihr gefertigte Rollstühle der gleichen Bauart im Frühjahr oder [X.] 2003 ausnahmsweise anders verhalten haben könnte, hat die [X.] über den bereits oben unter d) erläuterten, die Prüfprotokolle betreffenden Einwand hinaus nicht dargetan – hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

f) Der bereits zitierte, als Anlage [X.]c vorgelegte Artikel mit dem Titel „[X.]“ aus [X.]..., aktualisierte Version vom 31. Dezember 2002 stützt die weitere Behauptung der Klägerin, dass die [X.] die Rollstühle der „[X.]“-Serie bereits im Dezember 2002 so genannten „Rehab Providern“, Anbietern von Artikeln für [X.], vorgestellt habe. Dort heißt es, auszugsweise zitiert:

„Rehab providers who've previewed [X.] chairs (they won't be available until [X.]) are buying l... contention that the [X.] could make center wheel drive the default choice for high-end users. "[X.] in [X.]," [X.]..., of W... in [X.]..., "but mid-wheel is the future." Why? In a word, maneuverability.“

In [X.]r Übersetzung:

„Reha-Anbieter, die die [X.]-Stühle bereits getestet haben (sie werden erst im Mai erhältlich sein), glauben an die Behauptung von [X.], dass der [X.] den Mittel-radantrieb zur Standardwahl für [X.]igh-End-Nutzer machen könnte. "Es wird immer noch alte Quads in den Stühlen geben, die nicht umsteigen wollen", sagt [X.]... von W... in [X.]..., "aber das [X.] ist die Zukunft". Und warum? Mit einem Wort: Manövrierbarkeit.“

Diese Behauptung hat die [X.] zuletzt nicht in Abrede gestellt.

g) Als Ergebnis einer Gesamtschau der oben näher bezeichneten Indizien ist der Senat – in Anwendung des Freibeweises, § 286 Abs. 1 ZPO, - zu der Überzeugung gelangt, dass Rollstühle der Typenserie „[X.] [X.]“ vor dem 18. August 2003 von der [X.] nicht nur angeboten, verkauft und in Rechnung gestellt, sondern Kunden auch tatsächlich ausgeliefert und Anbietern von Artikeln für [X.] bereits im [X.] vorgeführt wurden.

aa) Besteht die Benutzungshandlung darin, dass der betreffende Gegenstand an Dritte geliefert oder ihnen vorgeführt wird, kommt es darauf an, ob die Weiterverbreitung der von dem Empfänger der Lieferung erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat. Ist eine Geheimhaltungspflicht nicht vereinbart worden und eine Geheimhaltung auch sonst nicht zu erwarten, ist in der Regel davon auszugehen, dass mit der Lieferung die Kenntnis von der Erfindung der Öffentlichkeit preisgegeben und die jedenfalls nicht zu entfernt liegende Möglichkeit geschaffen worden ist, das beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen können (vgl. [X.] a. a. O - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; [X.], Urteil vom 8. November 2016 – [X.], Rdnr. 26; [X.], Urteil vom 21. April 2020 – [X.], [X.], 833, Rdnr. 28, 29 – [X.]). So verhält es sich hier. Dass die Vorführung oder Lieferung der Rollstühle mit einer Geheimhaltungsvereinbarung verbunden gewesen wären, hat keine der Parteien behauptet, dies stünde auch in [X.] Widerspruch zu den nicht unerheblichen Werbemaßnahmen der [X.] für ihre „[X.]“-Rollstühle in den Jahren 2002 und 2003.

bb) Ob dabei tatsächlich an den von der [X.] ab Mai 2003 am Markt angebotenen Rollstühlen der Typenserie „[X.] Storm [X.]“, insbesondere an dem von der Klägerin in das Verfahren eingebrachten Rollstuhl zeitnah nach Anlieferung beim Kunden oder anlässlich eines Vorführtermins für Anbieter von Artikeln für [X.] eine Untersuchung hinsichtlich der konkreten Funktionsweise des [X.] stattgefunden hat, ist für die Frage des Vorliegens einer offenkundigen Vorbenutzung dabei nicht entscheidend.

Maßgeblich und ausreichend ist eine Wahrscheinlichkeitsprognose über die Zugänglichkeit der Erfindung für die Öffentlichkeit (vgl. [X.], [X.] 8/2020 [X.]). Diese fällt hier positiv aus. Durch die Lieferung des Rollstuhls wurden, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen konnte, sein Aufbau und seine maßgeblichen technischen Merkmale preisgegeben (vgl. dazu [X.], Urt. v. 15. Januar 2013 – [X.] Rdnr. 21, [X.], 367 - Messelektronik für [X.]). Bei diesem medizinischen [X.]ilfsmittel handelt es sich, wovon der Adressat der Rechnung zeugt, um einen zum Weiterverkauf an Dritte gelieferten Gegenstand (vgl. [X.], Urt. v. 8. Juli 2008 – [X.], Rdnr. 21, [X.], 885 - Schalungsteil). Die Untersuchung [X.], Rdnr. 21, [X.], 885 - Schalungsteil). Die Untersuchung gelieferter medizinischer [X.]ilfsmittel durch den Zwischenhändler unverzüglich nach Lieferung entspricht kaufmännischer Sorgfalt und dient nicht zuletzt dazu, die Lieferung ausschließlich voll funktionsfähiger Produkte an die jeweiligen Kunden sicherzustellen bzw. im Falle von Mängeln, hierauf basierende Rechte gegenüber dem jeweiligen Lieferanten zu wahren.

Auch unter Berücksichtigung seiner lediglich eingeschränkten Konfigurierbarkeit nach Maßgabe des Bestellformulars [X.] handelt es sich bei dem in Augenschein genommenen Rollstuhl zudem um ein Serienprodukt. Das Bestellformular [X.] belegt Auswahlmöglichkeiten u. a. zur Farbgestaltung, zur [X.] und Gewichtsklasse des Nutzers; im Werbeprospekt [X.] sind verschiedene Einsatzmöglichkeiten und Besonderheiten der [X.] Storm Serie „[X.]“ beschrieben (vgl. zur Vorbenutzung von Serienprodukten Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl. 2020, § 3 Rdnr. 41; [X.], [X.], 11. Aufl., § 3 Rdnr. 59 f.; [X.] GRUR 1966, 484, 486 - Pfennigabsatz; B[X.], Urt. v. 4. Februar 2014 – 7 Ni 12/14, veröffentlicht in juris, Rdnr. 111). Eine nicht zu fernliegende Möglichkeit, dass Fachkundige eine den Aufbau des [X.] analysierende Untersuchung vornehmen, ist daher anzunehmen.

h) Somit ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass eine [X.] und ein Verfahren zum Stabilisieren eines [X.] mit allen Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 und 8 vor dem 18. August 2003 offenkundig vorbenutzt worden sind, weshalb die Gegenstände dieser Patentansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung mangels Neuheit nicht patentfähig sind.

Auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Ausführbarkeit kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

Da die [X.] das [X.] in seiner erteilten Fassung ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat es in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand.

IV.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.]ilfsanträgen 1 bis 7 sowie die Patentansprüche 7 der [X.]ilfsanträge 2b und 5b erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da ihre Lehre für den Fachmann entweder nicht neu ist ([X.]ilfsantrag 1) oder durch den Stand der Technik nahegelegt war.

1. [X.]ilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.]ilfsantrag 1 entspricht demjenigen des Patentanspruchs 1 gemäß [X.]auptantrag. Nachdem letzterer – wie die vorgestellten Ausführungen zum [X.]auptantrag zeigen – nicht neu ist, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach [X.]ilfsantrag 1 nicht patentfähig.

Da die [X.] das [X.] in der Fassung des [X.]ilfsantrags 1 als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, ist das Patent in dieser Fassung insgesamt nicht rechtsbeständig, insoweit konnte auch die im nebengeordneten Patentanspruch 8 vorgenommene Änderung nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

2. [X.]ilfsanträge 2 und 3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.]ilfsantrag 3 umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß [X.]ilfsantrag 2. Nachdem letzterer, – wie die nachfolgenden Ausführungen zum [X.]ilfsantrag 2 zeigen, – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und infolgedessen nicht patentfähig ist, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.]ilfsantrag 3 nicht patentfähig. Insoweit kann eine Prüfung der jeweiligen [X.]ilfsanträge auf mögliche weitere Patentnichtigkeitsgründe dahingestellt bleiben.

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach [X.]ilfsantrag 2 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß [X.]auptantrag und wird zudem durch die neu hinzugekommenen Merkmale 1.4.2

1.4.2

wobei das Stabilisierungssystem ein [X.] aufweist,

1.4.2.1

das eine blockierbare [X.]einrichtung ist;

1.V#

wobei durch Betätigung des Stabilisierungssystems (420) einer Bewegung der vorderen Laufrolle (412) relativ zu dem Rahmen (402) mindestens teilweise entgegengewirkt wird.

Mit dem dem Abs. [0013] der [X.]schrift entnommenen Merkmal 1.4.2

Das auf den erteilten Patentanspruch 2 zurückgehende Merkmal 1.V#

b) Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung ausgeführt ist, ist die [X.] mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht neu. Auf die vorangestellten, diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Aber auch die in Patentanspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag 2 gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß [X.]auptantrag hinzugekommenen Merkmale 1.4.2

Eine Ausgestaltung des Stabilisierungssystems gemäß den neu hinzugekommenen Merkmalen 1.4.2

Die „[X.]“-Rollstühle wurden u. a. in der Pressemitteilung der [X.] vom 27. November 2002 (Anlage [X.]b) als geeignet beschrieben, die Erwartungen an den Lebensstil von Elektrorollstuhlfahrern zu revolutionieren (vgl. Anlage [X.]b: “Most importantly, I believe the [X.] is going to revolutionize the lifestyle expectations of power wheelchair consumers."). Bei Untersuchung des Stabilisierungssystems „stability lock“ war der zuständige, auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von [X.] tätige, berufserfahrene Fachmann veranlasst, diese Konstruktion und das dahinter befindliche Konzept zu analysieren. Bei dieser speziellen Aufhängung erkennt der Fachmann unmittelbar ein Konzept / eine Lehre, wie es/sie auch zutreffend mit Anspruch 8 des [X.]s in erteilter Fassung beschrieben ist. Der Fachmann erkennt ferner bei der Ratschenkonstruktion des Stabilisierungssystems, dass die Ratschen zum einen beim Ineinandergreifen ein leicht wahrnehmbares, metallisches Geräusch erzeugen. Dies hat der Senat, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, auch während der Inaugenscheinnahme wahrgenommen. Zum anderen erkennt der Fachmann, dass deren maßgenauer Einbau, mit dem die für die Stabilisierung des Rollstuhls wichtige, auslösende [X.] festgelegt wird, augenfällig zumindest durch die Vielzahl der dazu notwendigen Bauteile umständlich und insoweit kostenintensiv ist. Überdies bedingt eine derartige Konstruktion mit offenliegenden, beweglichen, ineinandergreifenden Ratschenprofilen weitere Maßnahmen, wie die ebenfalls weitere Kosten verursachende Anbringung von Verkleidungen u. a. zur Vermeidung von Verletzungen oder zur Verhinderung von Schmutzablagerungen. Eine derartige Fülle an Nachteilen, die bei der bestehenden Konstruktion insoweit augenfällig vorliegen, bieten dem Fachmann eine Veranlassung tätig zu werden.

Wenngleich bereits das [X.] Stabilisierungssysteme, die nach Art und Aufbau als blockierbare [X.]einrichtungen in der Ausführungsform nach [X.]. 4 (vgl. [X.]) entsprechend den Merkmalen 1.4.2

Die Druckschrift [X.] zeigt und beschreibt eine verriegelbare Gasdruckfeder 76, die innerhalb einer Spiralfeder 100 angeordnet ist. Die [X.]n werden zusammengedrückt, wenn der Sitz des Rollstuhls gekippt wird. Die Funktion der Gasdruckfeder 76 wird durch einen manuellen Auslöser 102 gesteuert, der bei Betätigung den Verriegelungsmechanismus der Gasdruckfeder freigibt und es ihr ermöglicht aus- oder einfahren zu können. Das Gewicht des Fahrers, möglicherweise zusätzlich zu einer gewissen manuellen [X.] des Fahrers, kann dann die [X.] 100 zusammendrücken und den Sitz kippen. In der gekippten [X.]ition kann der Auslöser 102 dazu verwendet werden, die Gasdruckfeder wieder zu aktivieren und den Sitz in eine ebene [X.]ition zurückzuschieben, unterstützt durch die Vorspannung der [X.] 100 (vgl. Seite 9, letzter Absatz).

Abbildung

Abb. 5: [X.]. 5 der Druckschrift [X.]

Dem die offensichtliche Lehre des vorbenutzten „[X.]“-Rollstuhls anwendenden Fachmann, der entsprechend der vorliegenden, mit Nachteilen behafteten Ratschenkonstruktion des Stabilisierungssystems diese abzuändern hat, bietet sich die Druckschrift [X.] mit ihren gekapselten, vorkonfigurierbaren blockierbaren Gasdruckfedern als präsente Auswahlalternative an. Diese dem Fachmann bei der [X.] gegenwärtige und bereits aus diesem Grund im Rahmen fachmännischen [X.]andelns naheliegende Ausführungsvariante bietet sich auch zur gleichsam naheliegenden Substitution der aufwändigeren, geräuschbehafteten Ratschenkonstruktion der „[X.]“-Rollstühle an.

Konstruktive Besonderheiten, die ihn davon abhalten würden, sind nicht ersichtlich. Unter Wegfall der Ratschen bedarf es lediglich des den Rahmen (beispielhaft an einer der Achsen der [X.]en 1324 oder 1332) und den vorderen Schwenkarm 1302 (im Bereich seiner Verlängerung bei [X.]. 1314) verbindenden Einbaus der aus der Druckschrift [X.] bekannten Gasdruckfeder – fakultativ mit der diese umhüllenden Spiralfeder zu Komfortverbesserungen als möglichen Bonuseffekt –, deren Sperrfunktionalität durch den Auslöser/Sensor mit einem der die Bewegung der Laufrolle detektierenden Bauteile hergestellt ist. [X.]ierbei ist es unerheblich, an welcher Stelle der Auslöser/Sensor, nunmehr wiederum in der Gestalt eines [X.]s, angreift, an der Laufrollenhalterung 1328 bzw. Fortsatz 1330 oder an der [X.]halterung 1318, die vormals als Teil des Stabilisierungssystems ausgeführt war. Jedenfalls ist dafür ein Bauteil zu wählen, das eine Verschwenkung der hinteren Laufrolle sicher feststellen kann. Insoweit ist dieser einfache Austausch im Rahmen eines fachmännischen [X.]andelns nahegelegt.

Auch wenn - anders als für den [X.] benötigt - die Gasdruckfeder der Druckschrift [X.] bei Betätigung des Auslösers die Gasdruckfeder freigibt und bei Nichtbetätigung sperrt, so handelt es sich dabei jedoch um eine naheliegende, fachmännischem Wissen und Können entspringende Adaption im Sinne einer kinematischen Umkehr an die speziellen Anforderungen.

Mithin ist eine Patentfähigkeit der [X.] mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach [X.]ilfsantrag 2 nicht gegeben, weil deren aus den Merkmalen folgender Aufbau hergebrachten, die vorgenannten Nachteile vermeidenden [X.] folgt, dies unter [X.] Anwendung der aus der Druckschrift [X.] bekannten Lehre.

Gleiches gilt mithin auch für die [X.] nach Patentanspruch 1 des [X.]ilfsantrags 3.

Da die [X.], wie ausgeführt, das [X.] als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat dieses in den Fassungen der [X.]ilfsanträge 2 und 3 daher keinen Bestand.

3. [X.]ilfsantrag 4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 4 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig. Er beruht – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine Prüfung auf mögliche weitere Patentnichtigkeitsgründe kann daher dahingestellt bleiben.

a) In Patentanspruch 1 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 4 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 2 das Merkmal 1.4.2.1

1.4.2.1

das eine blockierbare Gasfeder mit einer [X.] zum Blockieren der [X.] in einer vorbestimmten [X.]ition ist;

Dieses aus dem Abs. [0028] der [X.]schrift folgende Merkmal 1.4.2.1

b) Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß [X.]ilfsantrag 2 ausgeführt ist, beruht die [X.] mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die vorangestellten, diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Aber auch das in Patentanspruch 1 gemäß [X.]ilfsantrag 4 aufgenommene, das Merkmal 1.4.2.1

Aus der Druckschrift [X.] ergibt sich bereits aus der Bezeichnung „lockable gas strut assembly“ eine in einer vorbestimmten [X.]ition blockierbare Gasdruckfeder, der der Fachmann einen Aufbau mit einer [X.] fachnotorisch unterstellt. Als Beleg hierfür sei beispielhaft auf die Anlage GvW4 hingewiesen, die ebenfalls vergleichbare, blockierbare Gasfedern zeigt.

Das das Merkmal 1.4.2.1

4. [X.]ilfsanträge 5 bis 7

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach den [X.]ilfsanträgen 5 bis 7 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig. Sie beruhen – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine Prüfung auf mögliche weitere Patentnichtigkeitsgründe kann gleichermaßen dahingestellt bleiben.

a) Patentanspruch 1 in den jeweiligen Fassungen der [X.]ilfsanträge 5 bis 7 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 der Fassungen der [X.]ilfsanträge 2 bis 4 das zusätzliche Merkmal 1.4.2.2

1.4.2.2

[[X.],] das schwenkbar mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist;

Dieses aus dem Abs. [0027] der [X.]schrift folgende Merkmal 1.4.2.2

b) Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß den [X.]ilfsanträgen 2 bis 4 ausgeführt ist, beruht die [X.] mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auf die vorangestellten diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Aber auch das in Patentanspruch 1 gemäß den [X.]ilfsanträgen 5 bis 7 aufgenommene neue Merkmal 1.4.2.2

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen, die eine nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende Ausführungsform der [X.] sowohl nach den [X.]ilfsanträgen 2 und 3 als auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ausführungen zu [X.]ilfsantrag 4 auch eine nach diesem [X.]ilfsantrag erläutert, wird deutlich, dass das beispielhaft auf der Lehre der Druckschrift [X.] aufbauende [X.] dem Stabilisierungssystem entspricht.

Das Merkmal 1.4.2.2

5. [X.]ilfsanträge 2b und 5b

Die [X.] hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, dass für den Fall, dass sich der jeweilige Patentanspruch 1 der [X.]ilfsanträge 2 und 5, deren Ansprüche sie jeweils als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, als nicht patentfähig erweisen sollte, die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche 7 als [X.]ilfsanträge 2b und 5b eigenständig geprüft werden sollten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 gemäß [X.]ilfsantrag 2b umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 7 gemäß [X.]ilfsantrag 5b. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum [X.]ilfsantrag 5b zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und infolgedessen nicht patentfähig ist, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 7 gemäß [X.]ilfsantrag 2b nicht patentfähig. Insoweit kann eine Prüfung der jeweiligen [X.]ilfsanträge auf möglicherweise weitere vorliegende Patentnichtigkeitsgründe dahingestellt bleiben.

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 nach [X.]ilfsantrag 5b umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 8 gemäß [X.]auptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommene Merkmale 7.2.1

7.2.1

wobei ein Schwenkarm (404) schwenkbar mit dem Rahmen (402) verbunden ist

7.2.2

und wobei eine vordere Laufrolle (412) mit dem Schwenkarm (404) verbunden ist,

7.1.3

wobei die Betätigung des Stabilisierungssystems durch einen Sensor ausgelöst wird;

7.1.4

wobei das Stabilisierungssystem ein [X.] aufweist,

7.1.4.1

das [wobei das [X.]] eine blockierbare [X.]einrichtung ist;

7.1.4.2

das [wobei das [X.]] schwenkbar mit dem Rahmen (402) und dem Schwenkarm (404) verbunden ist;

Merkmal 7.2.1

Das Merkmal 7.1.3

b) Dass die gegenständlichen Merkmale in Kombination – die Substitution der offenliegenden Ratschenkonstruktion des „[X.]“-Rollstuhls durch das vorkonfigurierte Gasfederelement, entsprechend der Lehre der Druckschrift [X.] – eine naheliegende [X.] definieren, ist vorstehend bereits dargelegt. Gleiches gilt für die [X.] ausgehend von der Detektierung der Relativbewegung der hinteren Laufrolle durch den Auslöser/Sensor (Verbindung des [X.] der Gasdruckfeder zumindest mittelbar mit der hinteren Laufrollenhalterung 1328) bis hin zum mindestens teilweise Entgegenwirken mindestens einer Aufwärtsbewegung der vorderen Laufrolle relativ zu dem Rahmen (Merkmal 1.V#

Mithin ist eine Patentfähigkeit des Verfahrens zum Stabilisieren eines [X.] nach der Definition des Patentanspruchs 7 nach [X.]ilfsantrag 5b nicht gegeben, weil die naheliegende Kombination (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer [X.]) der Lehren des „[X.]“-Rollstuhls und der Druckschrift [X.] zwangsläufig auch zu einem Verfahren nach [X.]ilfsantrag 5b führt.

Da die [X.] das [X.] auch in den Fassungen der [X.]ilfsanträge 2b und 5b als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat dieses auch in diesen Fassungen keinen Bestand.

6. Nach alldem ist die Klage begründet.

7. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der [X.] vom 7. Oktober 2022 sowie der Klägerin vom 18. Oktober 2022 und vom 30. November 2022 geboten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 99 Abs. 1 [X.], § 156 ZPO).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

6 Ni 20/22 (EP)

29.09.2022

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.09.2022, Az. 6 Ni 20/22 (EP) (REWIS RS 2022, 9632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9632

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