8. Senat | REWIS RS 2010, 7508
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Patentbeschwerdeverfahren - "An einen Schlepper ansetzbares Heckmähwerk" – Unbestimmtheit bzw. Unwirksamkeit des Hilfsantrags, ein Streitpatent beschränkt im Umfang aller schutzfähigen Patentansprüche aufrecht zu erhalten - Fülle von Kombinationsmöglichkeiten
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 34 695
…
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
I.
Auf die am 19. September 1995 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 195 34 695 mit der Bezeichnung „An einem Schlepper ansetzbares [X.]“ mit Beschluss vom 4. August 1998 erteilt und die Erteilung am 24. Dezember 1998 veröffentlicht worden. Auf zwei Einsprüche hat die [X.] des Patentamts das Patent mit Beschluss vom 2. August 2005 widerrufen, weil sowohl der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch der Gegenstand des am 15. November 2002 eingegangenen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Die [X.] hat zur Begründung auf die folgenden Druckschriften verwiesen
EP 0 337 909 [X.] ([X.])
[X.] 36 949 (A16)
[X.] 33 23 294 ([X.])
und ausgeführt, dass der Fachmann bei einer gattungsgemäßen [X.]anordnung nach der EP 0 337 909 [X.] ohne weiteres feststellen konnte, dass die dort dargestellte [X.] des Mähwerkes durch Hochschwenken bis zur Senkrecht-Lage bezüglich der Lage des Schwerpunktes einerseits und der [X.] und [X.] andererseits ein Problem bereite und, falls ihm der entscheidende Schritt zur Lösung dieses Problems nicht schon bereits in Anwendung des ihm üblicherweise zur Verfügung stehenden Grundwissens an die Hand gegeben war, er den entscheidungserheblichen Hinweis aus dem Stand der Technik nach der [X.] 36 949 und nach der [X.] 33 23 294 erhalte, der die Anwendung des patentgemäß genutzten [X.]s bereits bei [X.] eindeutig erkennen lasse. Die übrigen Angaben über die Größe des Schwenkwinkels ergäben sich bei Anwendung dieses [X.]s zwangsweise und könnten daher auch nichts zur Stützung der zur Aufrechterhaltung des Patents erforderlichen Erfindungseigenschaft beitragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 1. Oktober 2005 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie hat in der Eingabe vom 30. November 2005, eingegangen am 13. Dezember 2005, zur Beschwerdebegründung ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung der Gegenstand des [X.] auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, weil der angefochtene Beschluss das [X.] aus dem Streitpatent retrospektiv in den Stand der Technik hinein projiziere. Die [X.] 36 949 sei zur Herleitung dieses [X.]s nicht geeignet, weil sie sich in einem geringfügigen Weiterschwenken des [X.] in der [X.] über die Senkrechte hinaus erschöpfe. Auch liege der Schwerpunkt immer noch außerhalb der Schlepperräder und nicht nahe der Schwerachse des [X.] und eine diagonale Lage des [X.] sei auch nicht erkennbar, wenn man die [X.]ur 2 heranziehe. Gegen ein Naheliegen des [X.]s durch den Stand der Technik nach der [X.] 33 23 294 spreche insbesondere der Zeitfaktor, da diese Druckschrift aus dem Jahr 1967 stamme und man sich erst viel später - in den 90er Jahren - mit anderen Lösungen zur Unterbringung des [X.] in der [X.] befasst habe, wie die Lösung nach der EP 0 337 909 [X.] und anderen in der [X.]chrift genannten Druckschriften. Zum anderen könne der [X.] 33 23 294 das [X.] des [X.] nicht entnommen werden, weil sie einen relativ kurzen Mähbalken zeige, der auch bei einem Schwenkwinkel von 180º immer noch innerhalb der Umrisse des [X.] liege, und zudem der Schwerpunkt des [X.] in der Nähe des relativ schweren [X.] und damit der Niederführung des Antriebs liege, wodurch sich der Schwerpunkt im Gegensatz zum Anspruch 1 des [X.] immer noch außerhalb der [X.]urbreite des [X.] befinde. Demnach lasse sich der im Anspruch 1 des [X.] angegebene [X.] von 120º - 150º der [X.]-Druckschrift nicht als [X.] entnehmen.
Von der - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beschwerdeführerin und Patentinhaberin liegt der schriftsätzliche Antrag vom 30. März 2010 vor,
1. Den Beschluss des [X.] vom 02.08.2005 aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
2. Hilfsweise das Streitpatent beschränkt im Umfang aller schutzfähigen Patentansprüche aufrecht zu erhalten, wobei die abhängigen Ansprüche dabei zu nebengeordneten Ansprüchen werden (vgl. Nichtigkeitsverfahren).
3. Höchsthilfsweise das Streitpatent beschränkt im Umfang der Kombination der Merkmale des Patentanspruchs 1 und des ersten schutzfähigen abhängigen Patentanspruchs aufrecht zu erhalten, wobei die anderen abhängigen Patentansprüche unter entsprechender [X.] als abhängige Patentansprüche beibehalten werden.
Die Beschwerdegegner und [X.] zu 1. und zu 2. stellen den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner und [X.] zu 1. und zu 2. haben zum Hauptantrag übereinstimmend vorgetragen, dass der Gegenstand des erteilten Patents nach ihrer Auffassung weiterhin nicht patentfähig, insbesondere nicht neu und nicht erfinderisch sei.
Der [X.] - Prospekt nach Anlage [X.] nehme bereits alle Merkmale des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg, aber auch allgemeine Erwägungen führten den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur FH der Landmaschinentechnik mit mehrjährigen Erfahrungen insbesondere auf dem Gebiet der Mähtechnik und Konstruktion von [X.], von der in der EP 0 337 909 [X.] ([X.]) oder dem Prospekt der [X.] (Anlage [X.]) beschriebenen senkrechten [X.] des [X.] zu einem weiteren Verschwenken des [X.] um einen Winkel von insgesamt etwa 120° bis 150°, wenn er die für den Straßentransport zulässige [X.] von 3 m und [X.] von 4 m nicht überschreiten wolle, wobei durch das Verschwenken der Schwerpunkt des [X.]es automatisch in einem Bereich zwischen den Rädern des [X.] und nahe an der Lagerachse durch den Schwerpunkt des [X.] verlagert werde. Eine solche [X.] eines [X.] sei aber auch schon durch die [X.] 33 23 294 ([X.]) bekannt geworden, dessen Verschwenkwinkel zwischen dem beanspruchten [X.] von etwa 120° bis 150° liege. Deshalb sind die [X.] der Auffassung, dass sich alternativ alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aus einer Kombination der Druckschriften EP 0 337 909 [X.] ([X.]) und der [X.] 33 23 294 ([X.]) ergeben, wobei die Verschwenkung des [X.] über die senkrechte [X.] hinaus zugleich eine Verlagerung des Schwerpunkts des [X.] zwischen die Räder und in Richtung Längsachse durch den Schwerpunkt des [X.] bedinge und eine Führung des Schwerpunkts nahe an die Längsachse durch den Schwerpunkt des [X.] zu einer Verschwenkung in einem [X.] von etwa 120° bis 150° führe, je nach Länge des eingesetzten [X.]. Daher könne die Schaffung eines [X.] nach den erteilten Anspruch 1 des [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, weil die Lösung für den Fachmann aus dem Stand der Technik nach der [X.] 33 23 294 ([X.]) ersichtlich sei, wenn er größere Mähwerke wegen der maximal zulässigen [X.] von 4 m und wegen der zunehmenden Roll- und Gierbewegungen des [X.] nicht mehr in senkrechter Lage (EP 0 337 909 [X.] ([X.])) auf der Straße transportieren könne.
Die [X.] haben zu den von der Patentinhaberin vorgelegten [X.] 1 und 2 vorgetragen, dass diese Anträge unbestimmt und daher unzulässig seien, weil diese den Verfahrensbeteiligten eine Vielzahl von möglichen Kombinationen anbieten und völlig offen lassen, was die Patentinhaberin unter Schutz gestellt haben wolle.
Der gemäß Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
„An einem Schlepper (1) ansetzbares [X.] (5), mit einem Tragrahmen (6), einem daran um eine etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (10) schwenkbaren Schwenkarm (9), einem sich im Wesentlichen quer zur Fahrtrichtung erstreckenden [X.] (12), das um eine weitere etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (11) an dem Schwenkarm (9) schwenkbar ist und auf dem angetriebene [X.] (16) nebeneinander angeordnet sind, wobei zwischen dem Tragrahmen (6) und dem [X.] (12) ein hydraulisch betätigbarer [X.] (22) zum Verschwenken des [X.]es (12) in einer etwa vertikalen und etwa senkrecht zur Fahrtrichtung sich erstreckenden Ebene vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet ,
dass das Mähgerät (12) aus der Arbeitsstellung in eine [X.] um etwa 120° bis 150° verschwenkbar ist, und dass der Schwerpunkt (21) des [X.]es (12) in der [X.] in einem Bereich zwischen den Rädern (3) des [X.] (1) und nahe an der Längsachse (4) durch den Schwerpunkt des [X.] (1) liegt.“
Wegen der gemäß Hauptantrag in der erteilten Fassung rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die [X.]chrift und dem Sachverhalt im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet.
1. Der Patentgegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig.
1.1 [X.] bezieht sich nach dem erteilten Patentanspruch 1 auf ein an einem Schlepper ansetzbares [X.].
Wie aus der Beschreibungseinleitung ersichtlich ist, bezeichnet es das Streitpatent als nachteilig, wenn an einen Schlepper ansetzbare [X.]e zum Straßentransport in ihrer Breite dadurch verringert werden, dass die seitlichen [X.]e um etwa horizontal in [X.] liegende Achsen aus einer etwa horizontalen Arbeitsstellung in eine etwa vertikale [X.] hochgeschwenkt werden, weil sich dann der Schwerpunkt des [X.]es außerhalb der Laufräder des [X.] und damit außerhalb der [X.]ur befinde, so dass das Gewicht des [X.]s in der [X.] ein Moment um die Längsachse des [X.] ausübe, was die Fahrbewegungen des [X.] im Sinne einer Roll- und/oder Gierbewegung negativ beeinflusse ([X.] 1, [X.] 25 - 46). Je breiter der Mähbalken sei, desto größer sei dieser Nachteil. Zudem könnten bei dieser senkrechten [X.] aber auch, da sich bei einer Arbeitsbreite von 3 Meter z. B. eine [X.] von 3,5 Meter ergebe, niedrige Toreinfahrten nicht ohne weiteres durchfahren werden ([X.] 1, [X.] 48 - 54).
Von Nachteil sei aber auch ein horizontales Verschwenken der seitlichen [X.]e um eine im Wesentlichen lotrechte Achse, da dadurch entweder die Arbeitsbreite des [X.] auf die in [X.] beschränkte [X.] von 3 m begrenzt sei oder der Mähbalken zur Verbreiterung schräg nach hinten ausladend angeordnet sei, was zu einer ungünstigen Gewichtsentlastung der Vorderräder des [X.] führe, so dass die Lenkung beeinträchtigt sei ([X.] 2, [X.] 37 - [X.] 3, [X.] 2).
Hieraus ergibt sich die Aufgabenstellung des [X.], ein [X.] der eingangs genannten Art bereitzustellen, dessen Schwerpunkt in der [X.] in dem Bereich zwischen den Rädern des [X.] angeordnet ist, mit dem auch solche Mähbalken kombiniert werden können, die für eine größere Arbeitsbreite als 3 m konzipiert sind, bei denen die zulässige [X.] von 3 m nicht überschritten wird und bei denen in der [X.] auch eine geringe [X.] von unter 4 m, vorzugsweise unter 3 m, eingehalten wird (vgl. [X.] 3, [X.] 3 bis 12).
Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) schlägt demgemäß ein an einem Schlepper ansetzbares [X.] mit den folgenden Merkmalen vor:
1. Einem Tragrahmen (6),
1.1 An dem Tragrahmen ist ein um eine etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (10) schwenkbarer Schwenkarm (9) angeordnet.
2. Einem sich im Wesentlichen quer zur Fahrtrichtung erstreckenden [X.] (12),
2.1 Auf dem [X.] sind angetriebene [X.] (16) nebeneinander angeordnet.
2.2 Das [X.] ist um eine weitere etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (11) an dem Schwenkarm (9) schwenkbar.
2.3 Zwischen dem Tragrahmen (6) und dem [X.] (12) ist ein hydraulisch betätigbarer [X.] (22) zum Verschwenken des [X.]es (12) in einer etwa vertikalen und etwa senkrecht zur Fahrtrichtung sich erstreckenden Ebene vorgesehen.
2.3.1 Das [X.] (12) ist aus der Arbeitsstellung in eine [X.] um etwa 120º bis 150º verschwenkbar.
2.3.2 Der Schwerpunkt (21) des [X.]es (12) liegt in der [X.] in einem Bereich zwischen den Rädern (3) des [X.] (1) und nahe an der Längsachse (4) durch den Schwerpunkt des [X.] (1).
Die Merkmale 1 und 1.1 beschreiben zunächst die Tragkonstruktion, mit der das Mähwerk (5) am Heck eines Schlepper (1) ansetzbar ist, nämlich einen Tragrahmen (6) (Merkmal 1), der der Verbindung mit einer Dreipunktaufhängung eines [X.] dient, und einem Schwenkarm (9), der an dem Tragrahmen um eine etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (10) schwenkbar angeordnet ist. Dadurch ist der Schwenkarm (9) in [X.], die senkrecht zu der Achse und damit auch senkrecht zu der Längsachse (4) des [X.] ist, angeordnet, wobei die [X.] gemäß [X.]chrift auf einen relativ kleinen Winkel beschränkt sei ([X.] 6, [X.] 44 - 51).
Die [X.] befasst sich mit dem [X.] (12), das ebenfalls mit dem Schwenkarm (9) verbunden ist und auf dem angetriebene [X.] (16) nebeneinander angeordnet sind (Merkmale 2 und 2.1). Als [X.] können gemäß [X.]chrift insbesondere Mähteller, aber auch [X.] dienen ([X.] 1, [X.] 19 - 22), wobei zu dem [X.] (12) nicht nur die [X.] (16) (vgl. Merkmal 2.1), sondern auch ein rahmenartiges Teil (13), ein Mähbalken (14), an dem die [X.] (16) angeordnet sind, ein Übersetzungsgetriebe (15) sowie ansonsten noch ein Schwadblech (17) und Verkleidungen (18) gehören können ([X.] 6, [X.] 56 - 64).
Die Merkmale 2.2 und 2.3 kennzeichnen die Voraussetzungen zur Vorbereitung des [X.] für den Straßentransport, indem sie für das [X.] (12) eine schwenkbare Anordnung an dem Schwenkarm (9) und zwar um eine weitere etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (11) beschreiben und außerdem die Anordnung eines hydraulisch betätigbaren [X.]s (22) zwischen dem Tragrahmen (6) und dem [X.] (12) zum Verschwenken des [X.]es (12) in einer etwa vertikalen und etwa senkrecht zur Fahrtrichtung sich erstreckenden Ebene angeben, um das [X.] aus der Arbeitsstellung in eine [X.] verbringen zu können - gemäß dem Pfeil (19) in [X.]ur 1 in eine Richtung nach oben.
Die weitere Achse (11) befindet sich nach den Ausführungen der [X.]chrift an dem anderen auskragenden Ende des [X.] (9) und bildet hierdurch ein Gelenk für die Anlenkung des [X.]es ([X.] 6, [X.] 51 - 56; [X.]. 1). Demnach sind die beiden Bauteile Tragrahmen (Merkmal 1.) und [X.] (Merkmal 2.) über den Schwenkarm (9) gelenkig miteinander verbunden und zwar in der Weise, dass der Tragrahmen (6) um eine etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (10) und das [X.] (12) um eine weitere etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (11) an dem Schwenkarm schwenkbar angeordnet sind (Merkmale 1.1 und 2.2). Wichtig sei es auch gemäß [X.]chrift, dass das [X.] (12) über seinen [X.] (13) (vgl. [X.]. 1) um die Achse (11) in [X.] senkrecht zur Längsachse des [X.] an dem Schwenkarm (9) verschwenkbar ist ([X.] 6, [X.] 64 - 68; [X.]. 1). Durch den [X.] schließlich seien der Tragarm, der Schwenkarm und ein Teil des [X.]s in einem Gelenkviereck zueinander angeordnet und verbunden ([X.] 4, [X.] 12 - 14).
Die Verschwenkung des die Breite und Höhe des [X.] überragenden [X.]es aus der Arbeitsstellung in eine [X.] um etwa einen Winkel von 120º bis 150º ist in Merkmal 2.3.1 näher beschrieben. Durch eine derartige Verschwenkung des [X.]es von der Arbeitsstellung in die [X.] um einen Verschwenkwinkel, der wesentlich größer ist als ein Verschwenkwinkel von [X.], soll erreicht werden, dass sich das [X.] nicht in einer seitlich vertikal hochgeklappten Stellung neben dem Schlepper, sondern in einer schrägen bzw. diagonal hochgeklappten Stellung hinter dem Heck des [X.] befindet. Durch eine Verschwenkung in dem [X.] von 120º bis 150º soll sichergestellt werden, dass das eingeschwenkte [X.] in [X.] trotz der zusätzlichen Arbeitsbreite von über 3 Metern nicht die zulässige [X.] von 3 Metern für den Straßenverkehr überschreitet. Das [X.] soll auch bei einer Arbeitsbreite von 4 Metern die zulässige [X.] für den Straßenverkehr nicht überschreiten, weil die Verschwenkung des [X.]es um eine horizontale Achse (11) des [X.] in einem [X.] von 120º bis 150º zu einer schrägen [X.] führt, bei der die tatsächliche Arbeitsbreite des [X.]es weder in der Breite noch in der Höhe zum Tragen kommt.
Zudem wird der Schwerpunkt (21) des [X.]es (12) durch die Verschwenkung um einen [X.] von 120º bis 150º von seitlich der Räder des [X.] in einen Bereich zwischen den Rädern verlegt, denn gegenüber einer senkrechten [X.] von [X.] wird das [X.] um 30º - 60º mehr zur Mitte des [X.] hin eingeschwenkt.
Der Bereich, wo der Schwerpunkt (21) des [X.]es (12) zwischen den Rädern liegen soll, ist in Merkmal 2.3.2 näher beschrieben. Durch eine derartige Festlegung des Schwerpunkts (21) des [X.]es (12) nahe an der Längsachse (4) durch den Schwerpunkt des [X.] (1) wird sichergestellt, dass es im Straßenverkehr durch das Gewicht des [X.] zu keinem Moment um die Längsachse des [X.] und folglich gegenüber dem Stand der Technik mit seitlicher Hochstellung des [X.]es in einem Winkel von [X.] zu keiner Roll- und/oder Gierbewegung und damit negativen Beeinflussung der Fahrbewegungen des [X.] kommen kann ([X.] 1, [X.] 38 - 46).
Die [X.]chrift führt zu dieser schrägen [X.]anordnung noch aus, dass sich das Mähwerk dadurch für große Arbeitsbreiten von 3 m und darüber problemlos konzipieren lasse, da sich relativ niedrige [X.]n - auch unter 3 m - ergäben und zudem die [X.] gering gehalten werden könne ([X.] 3, [X.] 43 - 49). Es ergebe sich kein Mehraufwand für die Drehlager und der ohnehin erforderliche [X.] werde nun zusätzlich in einem [X.] überschreitenden [X.] genutzt, so dass der [X.] allenfalls einen etwas größeren Hub bekommen müsse ([X.] 3, [X.] 50 - 55). Der als einfach wirkende Zugzylindereinheit ausgebildete [X.] (22) ist gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den [X.]uren 1 und 2 der [X.]chrift zwischen der Tragsäule (8) des [X.] (6) und dem rahmenartigen Teil (13) des [X.]es (12) gelenkig angelenkt und hydraulisch über ein Schaltventil aus der Fahrerkabine des [X.] schaltbar ([X.] 7, [X.] 35 - 41). Etwa parallel zu dem [X.] (22) könne auch eine Gewichtsentlastung in Form einer oder mehreren Federn vorgesehen sein oder zusätzlich zu dem [X.] (22) ein [X.] (24) ([X.] 7, [X.] 41 - 54). Zur Fixierung der [X.] als Endstellung könnten zudem Anschläge (33, 34) am Schwenkarm (9) und am [X.] (13) des [X.]s vorgesehen sein, wie die [X.]chrift in [X.]alte 8, Zeilen 57 - 63, erläutert, woraus sich eine feste Fixierung des [X.]es in einer bestimmten [X.] und demnach bestimmten Winkel ergebe.
1.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob das zweifellos gewerblich anwendbare [X.] nach dem erteilten Patentanspruch 1 neu ist, da es dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus oder der Landtechnik mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Landtechnik, insbesondere der Entwicklung und Konstruktion von [X.], durch den aufgezeigten Stand der Technik nahe gelegt ist und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der in der [X.]chrift zum Stand der Technik genannten Druckschrift EP 0 337 909 [X.] ([X.]) ist ein an einem Schlepper ansetzbares [X.] mit einem in eine vertikale [X.] verschwenkbaren [X.] beschrieben (vgl. [X.]chrift [X.] 1, [X.] 67 - [X.] 2, [X.] 18).
Bei diesem [X.] ist zum Ansetzen bzw. Aufhängen des [X.] an den Schlepper (7) ein Tragrahmen (8) vorgesehen, an dem ein um eine etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (10) schwenkbarer Schwenkarm (9) angeordnet ist, so dass die Merkmale 1. und 1.1 des Anspruchs 1 des [X.] gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt 1.1 in der Druckschrift beschrieben sind ([X.], [X.] 4, [X.] 50 - [X.] 5, [X.] 3; [X.]. 1). An dem Schwenkarm (9) ist außerdem ein um eine weitere etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (5) sich im Wesentlichen quer zur Fahrtrichtung erstreckendes [X.] (1) schwenkbar angeordnet, auf dem angetriebene [X.] (2 bzw. 19) nebeneinander angeordnet sind, wobei zwischen dem Tragrahmen (8) und dem [X.] (1) ein hydraulisch betätigbarer Hubzylinder (27) zum Verschwenken des [X.]es (1) in einer etwa vertikalen und etwa senkrecht zur Fahrtrichtung sich erstreckenden Ebene vorgesehen ist, so dass bei dem [X.] nach der Druckschrift [X.] die Merkmale 2., 2.1, 2.2 und 2.3 des Anspruchs 1 des [X.] ebenfalls ersichtlich sind ([X.] 4, [X.] 44 - 49; [X.] 6, [X.] 31 - 33; [X.]. 1), wie auch von der Patentinhaberin nicht bestritten worden ist.
Als [X.] ist bei dem [X.] nach der Druckschrift [X.] eine vertikale Position (position vertical) des [X.]s (1) vorgesehen ([X.] 11, [X.] 29 - 39), so dass dieses [X.] (1) aus der Arbeitsstellung in eine [X.] um etwa [X.] verschwenkbar ist. Demnach verbleibt das [X.] auch während des Transports in einer Stellung seitlich zum Schlepper und außerhalb der Räder des [X.] (7), wie insbesondere aus der [X.]ur 5 ersichtlich ist. Dadurch aber verbleibt der Schwerpunkt des [X.]s (1) mit dem Mähbalken, den [X.]n und den weiteren Elementen des [X.]es auch in der [X.] in einem Bereich seitlich des [X.] außerhalb der Räder des [X.] (7).
Demzufolge ist bei dem [X.] nach der Druckschrift [X.] weder eine Verschwenkung des [X.]s aus der Arbeitsstellung in eine [X.] um etwa 120º bis 150º noch eine Verlagerung des Schwerpunkts des [X.]es in der [X.] in einen Bereich zwischen den Rädern des [X.] und nahe an der Längsachse durch den Schwerpunkt des [X.] vorgesehen, so dass sich der Gegenstand des [X.] in den Merkmalen 2.3.1 und 2.3.2 von dem in der Druckschrift [X.] vorgestellten [X.] unterscheidet, wie auch von den [X.] 1 und 2 nicht bestritten worden ist.
Bei dem vorbekannten [X.] ist für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass die vertikale [X.] des [X.]s bei zunehmenden Arbeitsbreiten von [X.]en mehrere Nachteile hat, wenn die Arbeitsbreiten der [X.]e zunehmen. Zum einen können dann niedrige Toreinfahrten nicht mehr durchfahren werden und bei Arbeitsbreiten von mehr als 4 Metern wird sogar die maximal zulässige [X.] von 4 m überschritten. Zum anderen aber macht sich bei zunehmenden Arbeitsbreiten auch die seitliche Schwerpunktslage des [X.]s neben dem Schlepper immer mehr bemerkbar, weil dadurch der Schwerpunkt des [X.]es mit großem Abstand zur Längsachse durch den Schwerpunkt des [X.] liegt und ein Kippmoment auf diesen ausübt, so dass es bei zunehmenden Arbeitsbreiten während der [X.] leicht zu Roll- und Gierbewegungen des [X.] kommen kann.
Daher lag es für den Fachmann nahe, vor dem Hintergrund der Forderung nach zunehmenden Arbeitsbreiten, nach Verbesserungen hinsichtlich des Transports der [X.]e zu suchen, insbesondere nach einer geringeren [X.] und zugleich einer günstigeren Schwerpunktslage des [X.]s näher am Schwerpunkt des [X.], um ein stabileres Fahrverhalten des [X.] zu erhalten. Da dabei aber weder die zulässige [X.] von 3 m noch die zulässige [X.] von 4 Metern überschritten werden soll, lag es für den Fachmann nahe, bei seiner Suche nach Verbesserungen auch diese Grenzmaße zu berücksichtigen (vgl. Aufgabe des [X.], [X.] 3, [X.] 3 - 12).
Deshalb hatte der Fachmann Veranlassung, bei seiner Suche nach Lösungen für einen sicheren Straßentransport von Mähwerken auch die bereits im Jahr 1967 veröffentlichte einschlägige [X.] 33 23 294 ([X.]) in Betracht zu ziehen, die bereits ein [X.] beschreibt, bei dem die vertikale [X.] des [X.]s vermieden ist.
Die [X.]-Druckschrift [X.] zeigt ein grundsätzlich ähnlich wie im Streitpatent aufgebautes [X.] mit einem Tragrahmen (frame 10) (Merkmal 1), einem daran um eine etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (horizontal pivot member 14) schwenkbaren Schwenkarm (drag bar 12) (Merkmal 1.1) sowie einem sich quer zur Fahrtrichtung erstreckenden [X.] (cutter bar 15) (Merkmal 2), auf dem angetriebene [X.] nebeneinander angeordnet sind (Merkmal 2.1). Das [X.] ist bei diesem [X.] ebenfalls um eine weitere etwa horizontal in Fahrtrichtung liegende Achse (horizontal pivot member 18) an dem Schwenkarm (12) schwenkbar angeordnet (Merkmal 2.2), um es aus einer seitlich sich erstreckenden horizontalen Arbeitsposition in eine nach oben einwärts geneigte [X.] zu verschwenken, wie in [X.]alte 2, Zeilen 1 - 22, beschrieben ist ([X.]. 1). Nicht vorgesehen ist dort jedoch ein hydraulisch betätigbarer [X.] nach dem Merkmal 2.3 des Anspruchs 1 des [X.], da dort die Verschwenkung manuell erfolgt, wie sich aus den in der Beschreibung, [X.]alte 3, Zeilen 6 ff., der [X.]-Druckschrift [X.] genannten Textstellen ergibt, wonach zum Transport des [X.] von einem Feld zu einem anderen Feld das [X.] (15) per Hand (manually) im Gegenuhrzeigersinn um die Drehachse (pivot member 18) in eine „over-center“ Transportposition verschwenkt wird, wie an den mit durchgehenden Linien gezeichneten Mähbalken in der [X.]ur 1 ersichtlich ist. In dieser Transportposition stützt sich der Mähbalken an einen an dem Schwenkarm (12) befestigten Halterungspfosten (gag post 22) ab und ist dort mittels eines J-förmigen Halterungsteil (40) gesichert ([X.] 3, [X.] 22 - 29; [X.]. 1 u. 2), damit verhindert werden kann, dass der Mähbalken (15) während des Transports wieder in die Arbeitsposition zurückschwenkt (vgl. [X.] 3, [X.] 55 - 62). Demnach zielt die [X.]-Druckschrift [X.] wie die [X.]chrift darauf ab, eine stabile Transportposition für den Mähbalken durch eine Verschwenkung des [X.] in eine aufwärts und einwärts geneigte Stellung zu schaffen, so wie sie in der [X.]ur gezeigt ist ([X.] 2, [X.] 20 - 22).
Demnach lässt die [X.]-Druckschrift [X.] eine Weiterverschwenkung des [X.]s über die Senkrechte hinaus, d. h. über einen Verschwenkwinkel von [X.] hinaus, als [X.] bei einem [X.] erkennen. Wie aus der [X.]ur 1 ersichtlich ist, wird durch diese Weiterverschwenkung das [X.] in eine diagonale Lage hinter dem Schlepper verbracht, so dass die tatsächliche Arbeitsbreite beim Transport des [X.]s weder in der Höhe noch in der Breite zum Tragen kommt und folglich die [X.] wesentlich geringer ist als in der vertikalen Stellung. Durch die Weiterverschwenkung des [X.]s über die Senkrechte hinaus ist für den Fachmann auch ersichtlich, dass sich dabei der Schwerpunkt des [X.]s zwangsläufig in Richtung der Längsachse durch den Schwerpunkt des [X.] in einen Bereich verschiebt, der zwischen den Rädern des [X.] liegt.
Daher vermag die [X.]-Druckschrift [X.] dem Fachmann entgegen dem schriftsätzlichen Einwand der Pateninhaberin bereits das [X.] des [X.] aufzuzeigen, auch wenn die [X.]ur 1 dieser Druckschrift nur einen relativ kurzen Mähbalken zeigt, dessen Schwerpunkt durch den relativ schweren Triebkopf in der Nähe der Niederführung des Antriebs liegt. Eine Weiterverschwenkung des [X.]s über die Senkrechte hinaus führt nämlich auf jeden Fall zu einer Reduzierung der [X.] und einer Verschiebung des Schwerpunkts in Richtung Längsachse durch den Schwerpunkt des [X.], unabhängig von der Breite des [X.]s.
Daher bot sich für den Fachmann diese Weiterverschwenkung des [X.]es als Lösung an, wenn er bei [X.] nach Möglichkeiten zur Reduzierung der [X.] und einer stabileren Schwerpunktslage des [X.]es am Schlepper beim Straßentransport des [X.] suchte (vgl. Aufgabe des [X.], [X.] 3, [X.] 3 - 12). Die Anwendung dieser aus der [X.]-Druckschrift [X.] bekannten Maßnahme bei dem [X.] aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] bot sich für den Fachmann vor allem dann an, wenn eine vertikale [X.] gar nicht mehr möglich war. Von der Verwirklichung einer solchen Weiterverschwenkung bei der Druckschrift [X.] konnte ihn auch die erforderliche Anpassung des [X.], insbesondere des dort mittels eines [X.]s hydraulisch betätigten Verschwenkmechanismus, nicht abhalten. Zum einen ist nicht erkennbar, dass in einer solchen konstruktiven Anpassung für den Fachmann unüberwindbare technische Schwierigkeiten bestanden hätten, die ihn an einer solchen Anpassung gehindert hätten, und zum anderen führt bereits die [X.]chrift selbst aus, dass sich bei einer Weiterverschwenkung in den patentgemäßen Bereich kein Mehraufwand für die Drehlager ergebe und der ohnehin erforderliche [X.] nun zusätzlich in einem [X.] überschreitenden [X.] genutzt werde, so dass der [X.] allenfalls einen etwas größeren Hub bekommen müsse ([X.]chrift, [X.] 3, [X.] 50 - 55).
Aber auch den notwendigen [X.] für breitere [X.]e konnte der Fachmann selbst auffinden, da mit dem [X.] auch solche Mähbalken transportiert werden sollen, die nach Aufgabe des [X.] für eine größere Arbeitsbreite von mehr als 3 Metern konzipiert sind, bei denen die zulässige [X.] von 3 Metern nicht überschritten und eine geringe [X.] von unter 4 Metern eingehalten werden soll (vgl. Aufgabe des [X.] [X.] 3, [X.] 8 - 12). Daraus ergibt sich für die Verschwenkung des [X.]s aus der Arbeitsstellung in die [X.] zwangsläufig je nach Arbeitsbreite ein bestimmter [X.], in dem das [X.] verschwenkbar ist, um diese Randbedingungen zu erfüllen und demnach ein [X.] im Sinne der [X.].3.1 des Anspruchs 1 des [X.]. Der [X.] ist in der [X.]-Druckschrift [X.] zwar nicht näher beschrieben, jedoch sieht diese in der [X.]ur 1 bereits einen Verschwenkwinkel von 135º vor, der in der Mitte des vorgesehenen [X.]s von 120º bis 150º liegt. Daher war es dem Fachmann aufgrund fachlicher Überlegungen ohne weiteres möglich, einen solchen [X.] auszuwählen, mittels dem eine Anpassung des [X.] an unterschiedliche Arbeitsbreiten des [X.]es von über 3 Metern vorgenommen werden kann.
Zudem ist für den Fachmann aus der [X.]-Druckschrift [X.], insbesondere der [X.]ur 1, ersichtlich, dass sich der Schwerpunkt des [X.]es bei einer solchen Weiterverschwenkung von seitlich neben den Rädern des [X.] in einen Bereich zwischen den Rädern verschiebt, denn gegenüber einer senkrechten [X.] von [X.] ist das [X.] dort um ca. 45º mehr zur Mitte des [X.] hin eingeschwenkt. Schließlich führt ihn sein insbesondere angesichts zunehmend höheren [X.] ständiges Bestreben, die Fahreigenschaften eines [X.] zu verbessern, zwangsläufig zu dem Merkmal 2.3.2 und letzten Merkmal des Anspruchs 1 insgesamt, denn zur Vermeidung von Roll- und/oder Gierbewegungen des [X.] ([X.]chrift [X.] 1, [X.] 38 - 46), legt er den Schwerpunkt des [X.]es nahe an die Längsachse des [X.] durch dessen Schwerpunkt, um Kippmomente an dieser Stelle zu vermeiden. Erkennbare konstruktive Hindernisse gegen eine solche Schwerpunktsverlagerung bestanden ebenfalls nicht.
Diese Schwerpunktslage nahe an der Längsachse durch den Schwerpunkt des [X.] aber führt den Fachmann beim Transport von Mähbalken von mehr als 3 Metern unter den gestellten Rahmenbedingungen einer zulässigen [X.] von 3 Metern und einer [X.] von unter 4 Metern zwangsläufig in den beanspruchten [X.] von 120º bis 150º (Merkmal 2.3.1 des Anspruchs 1).
Damit erschließt sich dem Fachmann die Lehre nach Anspruch 1 des [X.] in naheliegender Weise aus einer zusammenschauenden Betrachtung der Druckschriften [X.] und [X.], nämlich der Anwendung des aus der [X.]-Druckschrift [X.] bekannten Prinzips der Weiterverschwenkung des [X.]s bei einem gattungsgemäßen [X.] nach der Druckschrift [X.] in Verbindung mit naheliegenden und sich zwangsläufig bei zunehmenden Arbeitsbreiten von [X.]en ergebenden fachlichen Überlegungen. Hierfür war keine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand.
Die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 10 fallen im Rahmen der Antragsbindung des [X.] mit diesem Hauptanspruch.
Somit konnte das Streitpatent im Umfang der erteilten Patentansprüche gemäß Hauptantrag keinen Bestand haben.
2. Den [X.] 1 und 2 fehlt die erforderliche Bestimmtheit und sind daher unwirksam.
2.1 Gemäß dem Hilfsantrag 1 beantragt die Patentinhaberin hilfsweise, das Streitpatent beschränkt im Umfang aller schutzfähigen Patentansprüche aufrecht zu erhalten, wobei die abhängigen Ansprüche dabei zu nebengeordneten Ansprüchen werden (vgl. Nichtigkeitsverfahren).
[X.] stellt demnach einen Antrag, der sich nicht auf eine konkret ausformulierte Anspruchsfassung als möglichen Schutzumfang für das Streitpatent richtet, sondern auf den Umfang aller schutzfähigen Patentansprüche als Schutzumfang richtet. Gemäß dem Hilfsantrag 1 ist weiterhin vorgesehen, dass die abhängigen Ansprüche dabei zu nebengeordneten Ansprüchen werden. Durch diese Verfahrenserklärung enthält der Hilfsantrag eine Fülle von Kombinationsmöglichkeiten, die aus den mehrfachen Rückbezügen der [X.] resultieren, so dass eine Vielzahl an nebengeordneten eigenständigen Ansprüchen möglich sind, wie beispielhaft an den Ansprüchen 4 und 10 ersichtlich ist.
Eine solche Verfahrenserklärung ist unbestimmt, da sie nicht erkennen lässt, welchen Gegenstand, d. h. im vorliegenden Fall welche konkrete Ausgestaltung eines [X.], die Beschwerdeführerin als Antragstellerin und Patentinhaberin konkret unter Schutz gestellt haben will ([X.] 8. Auflage, [X.]. [X.]. 57). Sie macht vielmehr den Inhalt des [X.] abhängig, dass die Ansprüche schutzfähig sind. Dadurch aber überlässt sie es dem Senat, die Schutzfähigkeit „aller Ansprüche“ zu prüfen (wobei unklar ist, welche Ansprüche mit dem Ausdruck „alle Ansprüche“ angesprochen sind), und von den sich daraus ergebenden schutzfähigen Ansprüchen einen Patentgegenstand mit allen Merkmalen dieser schutzfähigen Ansprüche auszuwählen und zu formulieren. Bei der Vielzahl an Merkmalen spricht jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie vieles dafür, dass es allein Sache der Patentinhaberin ist, den erteilten Anspruch 1 in einer vor ihr konkret formulierten eingeschränkten Fassung zu verteidigen, wenn sie den Widerruf des [X.] vermeiden will. Es besteht in einer derartigen Situation nämlich grundsätzlich kein Anlass für den Senat, von Amts wegen in eine nähere Prüfung darüber einzutreten, ob in der Fülle der möglichen Anspruchskombinationen eine Lehre enthalten ist, mit der das Patent Bestand haben könnte ([X.]/02 v. 12.12.2006
Da die Patentinhaberin - wie angekündigt - nicht zu der mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat sie sich zudem der Gelegenheit des Erhalts eines Hinweises vom Senat auf die mangelhafte unbestimmte Antragslage und der Möglichkeit der Vorlage eines entsprechend eingeschränkten Hilfsantrags entzogen.
2.2 Gemäß dem weiteren Hilfsantrag 2 beantragt die Patentinhaberin höchsthilfsweise, das Streitpatent beschränkt im Umfang der Kombination der Merkmale des Patentanspruchs 1 und des ersten schutzfähigen abhängigen Patentanspruchs aufrecht zu erhalten, wobei die anderen abhängigen Patentansprüche unter entsprechender [X.] als abhängige Patentansprüche beibehalten werden sollen.
Demnach enthält auch der Hilfsantrag 2 eine unbestimmte Verfahrenserklärung, da er an die Bedingung des ersten schutzfähigen abhängigen Patentanspruchs geknüpft ist, der schutzfähig ist, diesen aber nicht konkret bezeichnet hat, so dass unklar ist, mit welchem abhängigen Anspruch der Patentinhaber den erteilten Patentanspruch 1 kombiniert haben möchte. Damit aber ist auch der Inhalt der Verfahrenserklärung nach Hilfsantrag 2 mehrdeutig, ein Mangel, der sich ebenfalls nicht durch Auslegung beheben lässt, da viele Kombinationsmöglichkeiten in den erteilten [X.]n enthalten sind. Weil im Interesse der Rechtssicherheit jedoch nicht offen bleiben kann, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist oder werden soll, ist auch die Verfahrenserklärung nach dem Hilfsantrag 2 nicht wirksam ([X.] 8. Auflage, [X.]. [X.]. 57). Da die Patentinhaberin nicht zu der mündlichen Verhandlung erschienen ist, konnte sie auch zu diesem unbestimmten Antrag nicht Stellung nehmen und einen bestimmten Antrag stellen.
Der Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls unwirksam.
Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.
Meta
20.04.2010
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 8 W (pat) 43/05 (REWIS RS 2010, 7508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7508
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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