Bundespatentgericht, Urteil vom 15.10.2019, Az. 5 Ni 2/18 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2019, 2633

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 313 243

([X.] 2009 042 921)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2019 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Körtge

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 313 243 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte, die nach einer im Register des [X.] am 13. Februar 2019 eingetragenen Namensänderung nunmehr als [X.] firmiert, ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 313 243 (Streitpatent), das am 14. Mai 2009 angemeldet worden ist und die Priorität der [X.] Anmeldung vom 16. Mai 2008 ([X.]) in Anspruch nimmt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung: „T[X.]-COMPONENT INJECTION MOULDED DISPENSER PART“ (durch Zweikomponenten-Spritzgießen hergestellter Spenderteil) und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] geführt. Es umfasst 7 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1, auf den sich die Ansprüche 2 bis 7 direkt oder indirekt zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fassung nach der Streitpatentschrift ([X.]):

Abbildung

3

In der [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1:

Abbildung

4

Wegen der [X.] 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 2. Januar 2018 macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit) in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u.a. auf folgende Dokumente:

6

[X.] [X.] 2006/054965 A2

7

Ni4 [X.] 99/18835 A1

8

Ni14 [X.] „die Kunststoffe und ihre Eigenschaften“, 5. Aufl. 1998 (Auszug)

9

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 hat die Klägerin als weiteren Nachweis für die mangelnde Patentfähigkeit von Anspruch 1 eine offenkundige Vorbenutzung von Papierspendern der Firma [X.] mit der Modellnummer 6973 geltend ge-

macht und hierzu die Anlagen [X.] bis Ni17e vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 313 243 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 16 eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019.

Wegen der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2019 Bezug genommen.

Die Klägerin hält die Nichtigkeitsklage auch gegenüber der Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen aufrecht.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält die von der Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 3. Juli 2019 geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des Gegenstands des Anspruchs 1 durch Papierspender der Firma [X.] für verspätet. Das Vorbringen sei nach § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen. Das Streitpatent sei in der erteilten Fassung patentfähig, jedenfalls aber in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen.

Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 29. April 2019 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig und begründet, da das Streitpatent in der erteilten Fassung mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist. Das Streitpatent kann auch in keiner der Fassungen, mit denen die Beklagte es hilfsweise verteidigt, Bestand haben, denn sein jeweiliger Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

[X.]

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Spendergehäuse eines Spenders für Papiertücher oder einer Papierrolle mit einem Spenderteil, der aus mindestens zwei spritzgegossenen Kunststoffkomponenten zusammengesetzt ist.

Bei vielen Arten von derartigen [X.]n ist es gemäß den Ausführungen der Streitpatentschrift wünschenswert, die Außenfläche des Gehäuses aus ähnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien aufzubauen, die jedoch unterschiedliche optische Eigenschaften aufweisen. So sei es beispielsweise möglich einen Abschnitt transparent zu gestalten, um eine Kontrolle des Füllstandes zu erleichtern, während ein anderer Abschnitt opak vorgesehen sei, um einen Dosiermechanismus zu verbergen und dem Spender gleichfalls ein ästhetisch ansprechendes Aussehen zu verleihen. (Absatz [0002]). Aus dem Stand der Technik bekannt sei ferner die Herstellung eines solchen [X.], wonach eine erste Kunststoff-Komponente in einer ersten Form spritzgegossen werde und anschließend auf eine zweite Form übertragen werde. Dort werde dann das Teil mit einer zweiten Kunststoff-Komponente – durch Anspritzen – verbunden ([0003]).

Probleme könne es jedoch bei einem so hergestellten Spenderteil in Bezug auf die Festigkeit der Naht geben, wenn das Spenderteil im Gebrauch hohen Belastungen ausgesetzt sei. Üblicherweise seien die [X.] durchgehend miteinander verbunden („[X.]“, [0003]), so dass die Nahtstellen, insbesondere im Bereich der Seitenkanten, selbst bei lokalen Verstärkungen nicht ausreichend stabil seien. Eine zu schwache Naht könne somit dazu führen, dass eine Komponente entlang mindestens eines Teils der Vorderfläche breche, so dass das Spenderteil ausgetauscht werden müsse (dto.).

2. Gemäß Absatz [0006] der Streitpatentschrift ist als Aufgabe der Erfindung formuliert, ein Spendergehäuse vorzusehen, bei dem die genannten Probleme in Bezug auf die Verformung des [X.] und die Festigkeit der Naht gelöst sind.

3. Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder mit entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Produktentwicklung von Aufnahmebehältern aufweist. Dieser Fachmann kennt sich dabei auch gut in der Formgebung von Kunststoffen aus, zieht darüber hinaus jedoch auch einen Fachmann der Spritztechnik hinzu.

I[X.] Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

1. Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt der übersetzte Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:

1. [X.] mit einem Spenderteil (20),

1.1 das Spenderteil (20) weist mindestens zwei [X.] (17, 18) auf,

1.1.1 die jeweils durch eine Naht (21) verbunden sind,

1.2 das Spenderteil (20) weist ein erstes [X.] Kunststoffkomponententeil (17) mit einer zugehörigen ersten Verbindungsfläche und

1.3 ein zweites [X.] Kunststoffkomponententeil (18) mit einer zugehörigen zweiten Verbindungsfläche auf,

1.4 die Naht (21) ist durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des [X.] zum Verbinden des [X.] (17) und des [X.] (18) ausgebildet, um das Spenderteil (20) zu definieren,

1.5 jedes Komponententeil (17, 18) weist eine vordere Fläche auf,

1.6 eine erste und eine zweite Seitenfläche, die jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante aufweisen,

1.7 wobei sich die resultierende Naht (21) von einer Seitenkante einer ersten Seitenfläche des [X.] zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt,

1.8 das Spenderteil (90) ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden, um das [X.] (97) auszubilden,

1.8.1 der hintere Spenderabschnitt (96) ist eingerichtet, um an einer vertikalen Wand montiert zu sein, und

1.9 das [X.] (97) ist für einen Spender, der für einen Stapel von Papiertüchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist.

2. Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Die Gliederung beinhaltet lediglich Bezugszeichen von jeweils einem entsprechenden Ausführungsbeispiel. Der Begriff „[X.]“ wurde nicht gemäß der Übersetzung der Streitpatentschrift mit „Fuge“, sondern – ebenfalls wie in der Gliederung der Klägerin – mit „Naht“ übersetzt, da hier offensichtlich die (im Wesentlichen spaltfreie) Nahtstelle der beiden [X.], spritzgegossenen Kunststoff-Materialien gemeint ist. Ob damit allerdings ausschließlich eine (fachmännisch erwartete) stoffschlüssige Verbindung gemeint ist, bleibt nach der Definition in Absatz [0009] offen, da unter dem Begriff „[X.]“ jegliche Verbindung verstanden werden soll, die zu einer geeigneten derartigen Verbindung führt („…used as a general term defining any [X.] or joint suitable for joining two component parts comprising plastic material into a single dispenser part.“). In Merkmal 1.2 muss es zudem „das Spenderteil“ (alternativ: der) heißen – und nicht „jedes Spenderteil“ – wie in der Übersetzung des Streitpatents.

Der auf ein [X.] gerichtete Gegenstand nach Anspruch 1 ist gemäß dem Merkmal 1.9 für eine Anwendung vorgesehen, bei der die Entnahme von Papier aus einem Spender mit einem Stapel Papiertüchern oder einer Papierrolle vorgesehen ist. Ein Teil des Spenders (Spenderteil) besteht dabei aus mindestens zwei [X.]n aus spritzgegossenen Kunststoffmaterialien. Diese [X.] sind jeweils mit einer Nahtstelle miteinander verbunden, die durch die entsprechenden zwei Verbindungsflächen gebildet werden (Merkmale 1.2 bis 1.4).

Abbildung

[X.] gemäß Figur 2 der Streitpatentschrift mit [X.]n (17) und (18) und Naht (21)

Gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6 weisen beide bzw. alle [X.] des [X.] sowohl eine vordere Fläche als auch zwei Seitenflächen auf, die insbesondere durch die Formulierung „[X.]“ in der [X.] Anspruchsfassung der Fachmann im Allgemeinen wohl als „[X.]“ und somit als dem Nutzer zugewandten Sichtfläche sowie den sich daran anschließenden Seitenflächen versteht würde. Demgegenüber führt jedoch auch hier die Definition des Begriffs „dispenser part“ in den Absätzen [0009] und [0010] zu einem weiteren Verständnis, da hierunter nicht nur äußere ein- oder mehrteilige „Sichtteile“ zu verstehen sind, sondern gleichfalls auch „innere Strukturteile“ („[X.] an [X.], [0009], sowie an anderer Stelle „[X.] an internal part…“, [0010]). Somit wären die Begriffe „vordere Fläche“ sowie „Seitenflächen“ lediglich relative Positionsbezeichnungen beliebiger Strukturteile. Damit steht diese Definition allerdings wiederum in einem bedingten Widerspruch zu der im Patentanspruch 1 in Merkmal 1.8 genannten Formulierung, dass das Spenderteil im Verbund mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) das Gehäuse des Spenders

Die resultierende Naht erstreckt sich nach Merkmal 1.7 von einer Seitenkante („side edge“) einer ersten Seitenfläche zu einer zweiten Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.]. Dabei ist nicht formuliert, dass es sich bei dieser Seitenkante um eine „Endkante“ der Seitenfläche handelt bzw. dass es sich um die identische Kante wie in Merkmal 1.6 handelt. Denn der Begriff „Kante“ wird in der Streitpatentschrift nicht einheitlich verwendet; einerseits weist jedes Komponententeil eine erste und zweite Seitenfläche auf, die eine der vorderen Fläche abgewandte „Kante“ aufweist, ferner die in Merkmal 1.7 formulierten „Seitenkanten“. Zudem stellen die die Naht bildenden Kontaktflächen ebenfalls „Kanten“ dar, die zusammen zu einer Naht gefügt werden (s. Absatz [0012]). Außerdem gibt es in der Anspruchsfassung keinen direkten Bezug der jeweiligen

Das zusammengesetzte Spenderteil ist zudem abnehmbar an einem hinteren Spenderabschnitt verbunden, der an einer vertikalen Wand montierbar ausgestaltet ist (Merkmale 1.8 und 1.8.1).

3. Patentfähigkeit

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung erweist sich als nicht patentfähig, da seine Lehre jedenfalls für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). Deshalb ist der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ begründet. Ob der von der Klägerin ebenfalls geführte [X.] Erfolg gehabt hätte, kann daher dahingestellt bleiben.

[X.] (WO 2006/054965 [X.]) heranzuziehen, die einen Spender zur Ausgabe von rollenförmig untergebrachten Papierhandtüchern offenbart (Beschreibungseinleitung).

Abbildung

Ausführungsbeispiel der [X.]

Gemäß dem in den Figuren 1 bis 5 gezeigten und in der Beschreibung ab Seite 5 beschriebenen Ausführungsbeispiel weist der Spender als wesentliche Gehäuseelemente einen Grundkörper (body portion 3) und eine Abdeckung (cover 2) auf. Die Abdeckung ist zudem durch eine Ausgabeöffnung (dispensing opening 5), ein Sichtfenster (transparent [X.]) und einen Sensor (sensor indicator 6) gekennzeichnet, zusätzlich sind noch die [X.] (lock 7) und Drehgelenk (pivot pin 8) dargestellt und beschrieben. Die Abdeckung (2) besteht aus einem opaken oder transluzenten Material, während das Sichtfenster transparent ausgeführt sein soll (Seite 7, Zeilen 6 ff.). Die Herstellung der Abdeckung im Verbund mit dem Sichtfenster erfolgt bevorzugt durch ein Spritzgießen mit zweifachem Einspritzen der beiden Kunststoffkomponenten, um einen guten Verbund beider Materialien zu erreichen („…to enhance the structural integrity of the [X.] within the cover 2“, dto.). Damit ist eine Naht im Sinne des Streitpatents als Fügestelle zwischen den beiden [X.]n Abdeckung (2) und Fenster (4) vorhanden. Beide [X.] weisen zudem eine vordere (Sicht-) Fläche auf (Figur 1). Damit sind die Merkmale 1 bis 1.5 sowie 1.9 aus der [X.] bekannt.

Die Parteien stimmen darin überein, dass die Merkmale 1.6 und 1.7 in der [X.] nicht offenbart sind. Das Sichtfenster (zweite Kunststoffkomponente) ist dabei gemäß der Figur 1 in die Abdeckung (erste Kunststoffkomponente) spritzgegossen integriert und verläuft auf der [X.] bis in den oberen Bereich der [X.] hinein. Die obere [X.] der Abdeckung kann im spritztechnischen Sinne dabei als eine

In Bezug auf das Merkmal 1.8 und die „abnehmbare Verbindung“ des [X.] (cover 2) mit dem hinteren Spenderabschnitt (portion 3) sind insbesondere die Ausführungen auf Seite 5 ab Zeile 2 relevant, wonach das Drehgelenk über Schwenkstifte oder sonstige mögliche drehbare Befestigungselemente, auch in Form von Vorsprüngen und entsprechenden Ausnehmungen realisiert werden kann. Damit soll der Begriff „Scharnierstruktur“ breit aufgefasst werden und jede Struktur umfassen, die es ermöglicht, die Abdeckung schwenkbar am Grundkörper zu befestigen („[X.] "hinge structure" is used broadly in this specification and claims to designate any structure that allows the cover to be pivotally mounted to the body-portion.“) Somit sind dem Fachmann

Das [X.] der [X.] weist auch einen hinteren Spenderabschnitt (rear mounting surface 10) auf, der dafür vorgesehen ist, an einer vertikalen Wand montiert zu sein (Figur 5 und dazugehörige Beschreibung, Seite 10, Zeilen 6 ff.; Merkmal 1.8.1).

[X.] ([X.]), die einen Rollenspender für Papiertücher bzw. eine Papierrolle offenbart (Beschreibungseinleitung sowie Figuren; Merkmal 1.9). Gemäß dem Patentanspruch 1 ist der Spender für Rollen mit zentraler „Zuführung“ vorgesehen („center feed roll products“), wobei gemäß dieser Formulierung, in Verbindung mit der entsprechenden Erläuterung in der Beschreibung sowie der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1, die Entnahme offensichtlich bevorzugt über die Mitten-Öffnung der Rollenware erfolgt („[X.], center feed rolls dispense material from their core rather than their periphery…“, Seite 1, Zeilen 12 ff.). Grundsätzlich beschreibt die [X.] es als wünschenswert, eine Sichtkontrolle des [X.] zu gewährleisten, wobei durch die Entnahme des Materials über das Zentrum der Rolle es notwendig sein kann, von oben oder von unten Einsicht zu nehmen („…it may be necessary to view either its top or bottom side to check the amount of material available“, Seite 1, Zeilen 35 f.).

Abbildung

Ein Ausführungsbeispiel eines [X.]s gemäß der [X.]

Gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 besteht der Rollenspender (dispenser 40) im Wesentlichen aus einer Basis ([X.]) mit einer runden Öffnung (circular aperture 48), einer Abdeckung (cover 62) und einer Klappe (door 66) mit weiteren Elementen (supporting means 72). Die Abdeckung (62) kann dabei einerseits aus einem teildurchsichtigen Material (semi-transparent or translucent) hergestellt sein, das einen Einblick in das Innere des Spenders gewährleistet (Seite 7, Zeilen 32 und 33). Alternativ kann die Abdeckung jedoch auch aus einem undurchsichtigen Material bestehen und optional ein Fenster aus einem durchsichtigen Material einschließen („Alternatively, the cover 62 may be constructed from an opaque material, and optionally, may surround a transparent material serving as a window“, Seite 8, Zeilen 1 und 2). Welche Größe das Fester haben soll und wie dieses Fenster gestaltet ist, wird nicht explizit formuliert. Der Fachmann gestaltet ein Fenster jedoch derart, dass er zumindest auch den Einblick von oben in den Hohlraum des Spenders erhält, wie es bei einer Entnahme des Papiers aus dem zentralen Hohlraum der Rollenware nur sinnvoll ist (vgl. vorstehende Ausführungen dazu und Seite 1, Zeilen 35 f. der [X.]). Demzufolge erscheint eine Gestaltung des Fensters in einem oberen Bereich der Front- und/oder Seitenflächen sowie der [X.] der Abdeckung (62) naheliegend. Damit ergibt sich jedoch ein „Nahtverlauf“ der beiden Kunststoffkomponenten (Merkmale 1.1 und 1.1.1) – sowohl bei den dargestellten Varianten zwischen Basisteil und Abdeckung als auch potentiell zwischen der Abdeckung und einem Fenster – der sich lediglich nach den funktionalen und optischen Gesichtspunkten einer Gestaltung der transparenten Komponente richtet.

In Bezug auf die Materialauswahl sind die Basisteile (44, 214) und die Abdeckungen (62, 230) der beiden Ausführungsvarianten gemäß den Figuren 1 ff. und 17 ff. bevorzugt aus thermoplastischen Kunststoffen hergestellt (Seite 7, Zeilen 26 – 28 sowie Seite 13, Zeilen 32 bis 34). In entsprechenden Ausführungsbeispielen können die Abdeckungen (cover 62 sowie 230) auch aus einem semi-transparenten oder transluzenten Material gebildet sein, bei denen dann die Rollenware (roll product 42 bzw. 212) von außen sichtbar ist (Seite 7, Zeilen 32 f. bzw. Seite 14, Zeilen 4 – 6).

Als Verbindungsverfahren dieser beiden Teile, Basis und Abdeckung, sind bei diesen beiden Ausführungsvarianten das Kleben, das Schweißen oder ein Verbinden mit mechanischen Befestigungselementen vorgesehen (Seite 7, Zeilen 28 f. bzw. Seite 13, Zeilen 34 f.). Ein Anspritzen des [X.] an ein erstes, zuvor [X.] Komponententeil ist nicht explizit offenbart. Allerdings sieht der Fachmann für die Herstellung der Einzelteile von Basis und Abdeckung bereits die Spritzgussfertigung als primäres Fertigungsverfahren vor. Ferner ist in der Beschreibung formuliert, dass beide Teile „integral geformt“ werden können (Seite 7, Zeile 30 bzw. Seite 14, Zeile 2), so dass der Fachmann hier als prinzipielle Alternative zum Kunststoffschweißen bei der gewünschten Kombination einer opaken und (teil-) transparenten Kunststoff-Ausführung das „integrale Anspritzen“ der beiden Kunststoffkomponenten mit in Betracht zieht, sofern die entsprechenden Teile aufgrund ihrer Geometrie grundsätzlich durch integrales Anspritzen entformungstechnisch herstellbar sind. Dieses erscheint zwar bei den gezeigten Ausführungsbeispielen insbesondere gemäß den Figuren 1 bzw. 17 eher nicht möglich, allerdings zieht der Fachmann ein integrales Anspritzen eines transparenten Fensters an eine opake Abdeckung gemäß der genannten alternativen Ausgestaltung des Gehäuses der [X.] – wie dies zudem auch in der [X.] realisiert ist – ohne weiteres in Betracht.

Die beiden Kunststoffkomponenten der jeweiligen Basisteile sowie der Abdeckungen der Ausführungsvarianten gemäß den Figuren 1, 17, 25 und 26 besitzen jeweils eine „vordere (Sicht-) Fläche“ (Merkmal 1.5), die weitgehend senkrecht dem Benutzer zugewandt ist. Dies gilt explizit auch für die vorliegend dargestellten, jeweils gerundeten Vorderflächen, deren seitliche Ausdehnung in den [X.] hinein gegebenenfalls nicht näher bestimmt werden kann. Daneben sind auch jeweils eine erste und eine zweite Seitenfläche beider [X.] vorhanden, wobei die zumindest „hinteren“, an die Rückwand angrenzenden jeweiligen [X.]e zweifellos Seitenflächen darstellen, da sie zumindest annähernd rechtwinklig zur [X.]) mittigen Vorderfläche verlaufen. Diese Seitenflächen beider [X.] weisen überdies jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante auf, die von der vorderen Fläche abgewandt ist (Merkmal 1.6). Hierzu wird insbesondere auf die Figuren 25 und 26 verwiesen, bei denen auch die (teil-) transparente Abdeckung (cover 230) bis an den Wandbereich reicht. Die rückwärtige Ausgestaltung des [X.]s ist zwar für diese beiden Ausgestaltungen nicht explizit gezeigt, der Fachmann sieht diese jedoch implizit entsprechend den Ausführungsformen der Figuren 1 ff. und 17 ff. ausgestaltet (s. explizit Figur 5 bzw. entsprechend Figur 21), bei denen eine durchgehende freie Kante der Seitenflächen abgewandt von der vorderen Sichtfläche vorliegt, die an der Wand zur Anlage kommt. Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob nicht auch die Ausführungformen gemäß den Figuren 1 ff. und 17 ff. an den entsprechenden Seitenflächen jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante aufweisen, wobei hier bei der Komponente des Basisteils ([X.], 214) die entsprechend den Figuren 5 bzw. 21 an der Wand anliegende Kante zu betrachten ist und bei der Abdeckung (cover 62, 230) die gemäß den Figuren 1 bzw. 17 gezeigte Kante der

Die Spendervorrichtung bzw. das [X.] der [X.] weist ebenso Befestigungseinrichtungen auf (Figuren 4, 5 und 18, 19), um an einer vertikalen Wand befestigt zu werden (Merkmal 1.8.1). Das Spenderteil ist demgegenüber jedoch nicht abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden (Merkmal 1.8).

Der Fachmann, der ausgehend von der [X.] [X.] für Stapel von Papiertüchern oder entsprechender Rollenware aufgrund der ständig geforderten [X.] technisch und in Bezug auf das Design verbessern bzw. weiterentwickeln will, sieht in den Ausgestaltungen der Gehäuseteile des Spenders der [X.] durchaus Vorteile, die er für die Gestaltung der Abdeckung eines in der Figur 1 gezeigten Gehäuses der [X.] nutzen kann. Denn das Sichtfenster – das im Übrigen gemäß der [X.] [X.] in seiner Größe nicht näher definiert und somit auch nicht beschränkt ist – zeigt in der Figur 1 relativ geringe Ausmaße und erscheint dem Fachmann gegebenenfalls zu klein, weil es die Sicht auf eine offensichtlich horizontal gelagerte (Papier-) Rolle in dem [X.] bei schlechten Lichtverhältnissen oder bei Verschmutzung der [X.] gegebenenfalls nur unzureichend gewährt. Bei einer Ausweitung der „Fenstergeometrie“ gemäß den Figuren 25 oder 26 auch auf den gesamten Seitenbereich der Abdeckung ergibt sich auch beim [X.] der [X.] eine vorteilhafte Betrachtung auf die Stirnseite der (Papier-) Rolle, so dass sich – wie dies auch in der [X.] diesbezüglich vorteilhaft beschrieben und oben bereits zitiert ist (Seite 1, Zeilen 35 f.) – eine weiter verbesserte Sicht auf den Füllstand des [X.]s ergibt. Zudem erhöht sich damit auch die Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten des „Fensters“, da bei einem derart vergrößerten Einsichtsbereich in das Innere des [X.]s auch unterschiedliche Transparenzgrade (Teiltransparenz, Transluzenz) für die entsprechende Kunststoffkomponente ermöglicht werden.

Darüber hinaus hat der Fachmann bzw. ihm betrieblich mitverbundene Entscheidungsträger zudem aus [X.] Anregungen, den transparenten oder teiltransparenten (transluzenten) Bereich der Abdeckung gemäß den Varianten der Figuren 25 oder 26 für den oberen Teil der Abdeckung des [X.]s gemäß der Figur 1 der [X.] zu übernehmen, so dass die Naht von der Seitenkante der ersten Seitenfläche zu der zweiten Seitenkante der zweiten Seitenfläche verläuft. Als Weiterentwicklung seines [X.]s erscheint ihm die (teil-) transparente Kunststoffkomponente als wesentliches Designelement in der Ausgestaltung der beiden Varianten der [X.] durchaus vorteilhafter bzw. ansprechender, so dass auch aus diesem Grund der Verlauf der Abdeckung der beiden Varianten der [X.] auch über die Seitenflächen hinweg ihm als Vorbild dient. Dabei behält der Fachmann die Grundkonstruktion des [X.]s bzw. das Grundprinzip des Papierspenders der [X.] im Übrigen bei. Auch belässt der Fachmann den unteren Bereich der Abdeckung mit Ausgabeeinheit, Scharnieren (pivot pins 8) und Sensor (sensor indicator 6) in der opaken Komponente, um diesen technischen Bereich optisch abzudecken.

Der Fachmann wird zudem bestärkt, dieses vergrößerte transparente Komponententeil gleichfalls spritztechnisch durch Anspritzen der zweiten Kunststoffkomponente an die erste herzustellen. Da bereits die [X.] ein alternatives (Kunststoff-) Schweißen sowie eine integrale Formgebung offenbart, was im Zusammenhang einen Anspritzvorgang impliziert, behält der Fachmann die ihm seitens der [X.] bekannte Anspritztechnik auch bei vergrößerter Naht bei. Er erwartet hierbei auch keine größeren Probleme, sofern die beiden Materialkomponenten keine wesentlich unterschiedlichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten aufweisen.

Im Übrigen steht dem Fachmann ausgehend von der [X.] bereits grundlegend frei, das dort allgemein offenbarte und in seiner geometrischen Ausdehnung unbeschränkt große Fenster mit einem entsprechenden Nahtverlauf beliebig zu gestalten, so dass sich der Nahtverlauf der beiden Kunststoffkomponenten lediglich nach bestimmten funktionalen sowie – gegebenenfalls dominierend – designgeprägten Aspekten ergibt. Eine erfinderische Tätigkeit kann somit, ohne dass spezifische, technisch relevante Schwierigkeiten gegenüber dem Stand der Technik zu überwinden wären, allein durch die Definition des Verlaufs der Naht im Allgemeinen nicht gesehen werden. Derartige technische Aspekte sind beim Gegenstand nach Anspruch 1 im Übrigen auch nicht formuliert.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Fachmann bereits aufgrund der in der [X.] offenbarten Lehre zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelangt wäre. Jedenfalls unter Hinzuziehung der [X.] gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Denn der Fachmann erhält auch Anregungen, die Geometrie der (teil-) transparenten Abdeckungskomponente gemäß den Ausführungsvarianten der Figuren 25 bzw. 26 der [X.] – die die Merkmale 1.6 und 1.7 explizit aufweisen – auf entsprechende Weise auf die Abdeckung des [X.]s der [X.] zu übertragen.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig.

Es ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich, dass einer der [X.] 2 bis 7 einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweist. Vielmehr verteidigt die Beklagte das Streitpatent hilfsweise in den Fassungen der 16 Hilfsanträge vom 3. Juli 2019.

II[X.] Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1 bis 16 erweisen sich ebenfalls als nicht patentfähig, da ihre Lehre für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war.

Die in den Patentansprüchen 1 der jeweiligen Hilfsanträge 1 bis 16 jeweils wesentlichen hinzugekommenen Merkmale sind von der [X.] gemäß folgender Tabelle aufgelistet worden:

Abbildung

1. Hilfsanträge 1 bis 4

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1 bis 3 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1 bis 3 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen (Teil-) Merkmale [[X.]] bis [[X.]] (bzw. 1.1‘, 1.7‘, 1.7‘‘ und 1.7.1) beschränkt (Kennzeichnung durch Unterstrich):

sichtbare [X.] auf, [[X.]]

freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche des [X.] zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt, [[X.]]

entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des [X.] zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt, [[X.]]

1.7.1 wobei die Naht horizontal oder vertikal oder winklig entlang der vorderen Fläche des [X.] oder eine einzige Ecke des [X.] umschließend verläuft, [[X.]]

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das [X.] mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter I[X.] 3. wird verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen Merkmale [[X.]] bis [[X.]] können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, weil sie alle aus der [X.] bereits bekannt sind.

Die beiden dem Merkmal 1.1‘ entsprechenden [X.] der [X.] sind die Abdeckung (cover 62, 230) und die Basis ([X.], 214). Beide Komponenten sind sowohl in den Figuren 1 und 17 als auch in den Figuren 25 und 26 als „von außen“ sichtbare [X.] zu erkennen (Merkmal [[X.]]). Darüber hinaus erstreckt sich die Naht zwischen diesen [X.]n bei den Varianten der Figuren 25 bzw. 26 der [X.] von einer freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche. Aus den Figuren 25 bzw. 26 der [X.] sind die beiden [X.] Abdeckung und Basis zwar lediglich „von vorne“ (Sichtseite) bis zu den [X.] der Seitenflächen und somit bis zur Anlage an die Wand ersichtlich; die rückwärtige Ausgestaltungen der [X.] sieht der Fachmann implizit jedoch entsprechend den Figuren 5 bzw. 21 ausgestaltet – wie bereits unter I[X.] 3. zur [X.] ausgeführt. Damit weisen die beiden [X.] jeweils freie Seitenkanten an den beiden Seitenflächen auf, so dass auch das Merkmal [[X.]] aus der [X.] bekannt ist. Im Übrigen sind diese Seitenkanten bei einer Übertragung dieser [X.] auf die Abdeckung (cover 2) der [X.] ebenfalls „freie“ Seitenkanten, die zudem auch eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante gemäß Merkmal 1.6 aufweisen.

Die in den Figuren 25 bzw. 26 dargestellte resultierende Naht zwischen der Abdeckung und der Basis verläuft auch entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des [X.] nach Merkmal [[X.]]. Aus beiden Figuren ist ersichtlich, dass diese Naht im mittleren, vorderen Bereich der Sichtfläche horizontal und angrenzend daneben stetig in einen diagonal verlaufenden Bereich übergeht. Damit ist auch das Merkmal [[X.]] aus der [X.] bekannt.

Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 jeweils zumindest aus den beiden Ausführungsbeispielen der Figuren 25 und 26 der [X.] bekannt sind, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus der Zusammenschau der [X.] mit der [X.] nahegelegt.

2. Hilfsanträge 5 bis 8

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 5 bis 7 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 8 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 5 bis 7 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen (Teil-) Merkmale [[X.]] bis [[X.]] beschränkt (Kennzeichnung durch Unterstrich); die Merkmale [[X.]] bis [[X.]] entsprechen dabei den Merkmalen [[X.]] bis [[X.]] gemäß II[X.] 1.:

1.10 wobei das zweite Komponententeil einen transparenten, vorzugsweise transluzenten, Kunststoff und das erste Komponententeil einen undurchsichtigen Kunststoff aufweist. [[X.]]

freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche des [X.] zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt, [[X.]] = [[X.]]

entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des [X.] zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt, [[X.]] = [[X.]]

1.7.1 wobei die Naht horizontal oder vertikal oder winklig entlang der vorderen Fläche des [X.] oder eine einzige Ecke des [X.] umschließend verläuft, [[X.]] = [[X.]]

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das [X.] mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter I[X.] 3. wird verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen Merkmale [[X.]] bis [[X.]] können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, weil sie alle zumindest auch aus der [X.] bereits bekannt sind.

Das zweite Komponententeil aus einem

Die weiteren Merkmale [[X.]] bis [[X.]] entsprechen den Merkmalen [[X.]] bis [[X.]] und sind ebenfalls aus der [X.] bereits bekannt, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II[X.] 1. wird verwiesen.

Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 jeweils zumindest aus den beiden Ausführungsbeispielen der Figuren 25 und 26 der [X.] bekannt sind, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus der Zusammenschau der [X.] mit der [X.] nahegelegt.

3. Hilfsanträge 9 bis 12

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 9 bis 11 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 12. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 12 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 9 bis 11 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen (Teil-) Merkmale [[X.]] bis [[X.]2] beschränkt (Kennzeichnung durch Unterstrich); die Merkmale [[X.]0] bis [[X.]2] entsprechen dabei den Merkmalen [[X.]] bis [[X.]] gemäß II[X.] 1.:

1.7.2 wobei die vorderen Flächen der verbundenen [X.] entlang der Naht zueinander bündig sind, [[X.]]

freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche des [X.] zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt, [[X.]0] = [[X.]]

entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des [X.] zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt, [[X.]1] = [[X.]]

1.7.1 wobei die Naht horizontal oder vertikal oder winklig entlang der vorderen Fläche des [X.] oder eine einzige Ecke des [X.] umschließend verläuft, [[X.]2] = [[X.]]

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das [X.] mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter I[X.] 3. wird verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen Merkmale [[X.]] bis [[X.]2] können die erfinderische Tätigkeit nicht erbringen, weil sie alle zumindest auch aus der [X.] bereits bekannt sind.

Die vorderen Flächen der verbundenen [X.] entlang der Naht sind auch bei den Ausführungsbeispielen der [X.] und [X.] zueinander bündig. Die [X.] zeigt in der perspektivischen Ansicht nach Figur 1 einen umfänglichen bündigen Übergang von der Abdeckung zum Fenster. Auch die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 25 bzw. 27 zeigen durchgehend – und somit insbesondere auch im vorderen [X.] – sowohl in der Seitenansicht der Figur 25 wie ebenso in der perspektivischen Ansicht von unten gemäß der Figur 26 einen bündigen Übergang der beiden [X.] entlang der Naht. Das Merkmal [[X.]] bzw. 1.7.2 ist somit aus den Druckschriften [X.] und [X.] jeweils bekannt.

Die weiteren Merkmale [[X.]0] bis [[X.]2] entsprechen den Merkmalen [[X.]] bis [[X.]] und sind ebenfalls aus der [X.] bereits bekannt, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II[X.] 1. wird verwiesen.

Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 jeweils zumindest aus den beiden Ausführungsbeispielen der Figuren 25 und 26 der [X.] bekannt sind, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus der Zusammenschau der [X.] mit der [X.] nahegelegt.

4. Hilfsanträge 13 bis 16

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 13 bis 15 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 16. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 16 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 13 bis 15 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 umfasst alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen (Teil-) Merkmale [[X.]3] bis [[X.]6] beschränkt (Kennzeichnung durch Unterstrich); die Merkmale [[X.]4] bis [[X.]6] entsprechen dabei den Merkmalen [[X.]] bis [[X.]] gemäß II[X.] 1.:

1.11 a) das erste Komponententeil und das zweite Komponententeil aus der [X.] ausgewählt sind, oder

b) das erste Komponententeil aus einem ABS-Kunststoffmaterial ist und das zweite Komponententeil aus einem [X.]-Kunststoffmaterial ist. [[X.]3]

freien Seitenkante einer ersten Seitenfläche des [X.] zu einer freien Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt, [[X.]4] = [[X.]]

entlang zumindest eines Teils einer vorderen Fläche des [X.] zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des [X.] erstreckt, [[X.]5] = [[X.]]

1.7.1 wobei die Naht horizontal oder vertikal oder winklig entlang der vorderen Fläche des [X.] oder eine einzige Ecke des [X.] umschließend verläuft, [[X.]6] = [[X.]]

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, beruht das [X.] mit den dort beanspruchten Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter I[X.] 3. wird verwiesen. Aber auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommenen Merkmale [[X.]3] bis [[X.]6] können die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weil sie für einen Fachmann auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen zumindest nahegelegt sind.

Die Auswahl der Kunststoffkomponenten gemäß dem Merkmal [[X.]3] bzw. 1.11 stellt eine dem Fachmann einfache, handwerkliche Maßnahme dar, zu der es keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte. Ein auf dem Gebiet der Entwicklung von Kunststoffbehältern tätiger Fachmann, der im vorliegenden Fall einen Fachmann des Kunststoff-[X.] heranzieht, kennt dabei alle die für diese Anwendung in Frage kommenden Kunststoffmaterialien. Die Druckschrift [X.] benennt zwar einige spezifische thermoplastische Materialien als „wünschenswert“ für die beiden [X.], erwähnt aber auch für die Abdeckungskomponente (cover 62, 230) Werkstoffe aus dem gesamten Spektrum der thermoplastischen Kunststoffe (Seite 7, Zeilen 27 f. und Seite 13, Zeilen 33 f.). Die [X.] nennt hingegen keine Materialien für ihre beiden angespritzten Kunststoffkomponenten und überlässt somit dem Fachmann deren Auswahl.

Für die Materialwahl eines Gehäuses eines (Papier-) Rollenspenders, der auch in öffentlichen Räumen zum Einsatz kommt, bietet sich als Material für eine opake Kunststoffkomponente ein ABS-Kunststoff an, da dieser für optisch ansprechende und mechanisch belastete Anwendungen besonders geeignet ist. [X.] lassen sich farblich umfangreich einfärben sowie bedrucken und weisen zudem eine verhältnismäßig hohe Schlagzähigkeit auf; sie sind somit für den gedachten Einsatz eines öffentlich genutzten Papierhandtuchspenders sehr gut geeignet.

Sofern der Fachmann, ausgehend von der [X.], das Fenster aus funktionalen und/oder [X.] vergrößern möchte, so wählt er für die (teil-) transparente Komponente ein Material aus, das einerseits unproblematisch und optisch ebenfalls ansprechend ausformbar ist, andererseits jedoch dem ABS-Kunststoff auch vergleichbare, insbesondere thermische Eigenschaften aufweist. Denn für das Anspritzen zweier Komponenten ist von besonderer Bedeutung, dass der thermische Ausdehnungskoeffizient der transparenten Komponente in etwa dem der opaken entspricht, damit die Abkühlungseigenspannungen der durch Anspritzen verbundenen Komponenten möglichst gering bleiben. Dabei drängt sich bei der Verwendung von ABS als opaker Komponente der Einsatz von [X.] als weitere Komponente geradezu auf, da dieser Werkstoff die transparente Komponente der [X.] darstellt und somit annähernd den gleichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten wie ein ABS-Kunststoff aufweist, sowie zudem auch für den Einsatz als [X.] bekannt ist. Als Beleg für dieses Fachwissen sei beispielsweise auf die Druckschrift Ni14 verwiesen; in diesem allgemeinen Kunststoff-Fachbuch ist als ein Anwendungsbeispiel für das [X.]-Material explizit der Einsatz als Sanitärpapierspender genannt (Seite 410 unter „Anwendungsbeispiele“). Zudem ist auch beschrieben, dass dieser Werkstoff als „glasklares, naturfarbenes Granulat sowie in vielen transparenten und gedeckten Einfärbungen lieferbar“ sei (Seite 406 unter „Sortiment und Lieferform“). Somit kennt der Fachmann für Spritzguss diesen Werkstoff als Einsatz auch ganz speziell als (teil-) transparente Komponente für diese Anwendung, so dass eine erfinderische Tätigkeit durch die Verwendung einer Kombination von ABS- und M[X.]n für die beiden Kunststoffkomponenten für einen Papierrollenspender nicht gegeben ist. Der Fachmann kennt demzufolge die Materialkombination gemäß Merkmal [[X.]3] bzw. 1.11 in den Alternativen a) und b), so dass diese Materialwahl für ihn im Rahmen seiner fachüblichen Maßnahmen liegt.

Die weiteren Merkmale [[X.]4] bis [[X.]6] entsprechen den Merkmalen [[X.]] bis [[X.]] und sind aus der [X.] bereits bekannt, auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter II[X.] 1. wird verwiesen.

Nachdem alle zusätzlichen, hinzugekommenen Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 aus der [X.] bekannt sind bzw. lediglich fachübliche Maßnahmen darstellen, ist auch sein Gegenstand mit der Gesamtheit seiner Merkmale aus der Zusammenschau der [X.] mit der [X.] nahegelegt.

Nachdem die Patentfähigkeit aller Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und [X.] nicht gegeben ist, kann es auch dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen (fakultativen) (Teil-) Merkmale [[X.]], [[X.]] und [[X.]] der Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß den [X.] 4, 5 und 9 zulässig sind oder nicht. Ferner kann auch die geltend gemachte Benutzung vor dem Prioritätsdatum dahingestellt bleiben.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 2/18 (EP)

15.10.2019

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.10.2019, Az. 5 Ni 2/18 (EP) (REWIS RS 2019, 2633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2633

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