1Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
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