Bundessozialgericht, Urteil vom 21.10.2021, Az. B 5 R 1/21 R

5. Senat | REWIS RS 2021, 1696

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - vorzeitige Wartezeiterfüllung - Versicherungspflicht bei Eintritt eines Arbeitsunfalls - Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit - vorausschauende Betrachtung - objektive Beweislast für das Bestehen der Versicherungspflicht


Leitsatz

1. Die Rentenversicherungspflicht bei Eintritt eines Arbeitsunfalls als Voraussetzung für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung ist mithilfe einer vorausschauenden Prognose auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Unfalls bekannten Umstände zu beurteilen.

2. Die objektive Beweislast für das Bestehen von Rentenversicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls liegt beim Rentenantragsteller.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit stehen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Der im Januar 1981 geborene Kläger besuchte seit September 1998 eine Abendrealschule. Im zweiten Schuljahr sollte der Unterricht jeweils am Vormittag in Vollzeit stattfinden. Der Kläger zog sich jedoch am 20.9.1999, dem ersten Schultag nach den Sommerferien, auf dem Weg zur Schule bei einem Verkehrsunfall eine Querschnittslähmung zu. Die zuständige Unfallkasse erkannte dies als Arbeitsunfall an; sie gewährt dem Kläger eine Verletztenrente. Im Rentenversicherungskonto des [X.] sind bis einschließlich Juni 1999 vier Monate mit Pflichtbeitragszeiten und für September 1999 aufgrund entsprechender Arbeitgebermeldungen zwei nicht versicherungspflichtige (geringfügige) Beschäftigungen gespeichert.

3

Im Oktober 2013 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte eine Rentenzahlung ab, weil die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt sei. Die Wartezeit sei auch nicht im Hinblick auf den Arbeitsunfall als vorzeitig erfüllt anzusehen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom 5.11.2013, Widerspruchsbescheid vom [X.]). Nach umfangreichen Ermittlungen zu den damals vom Kläger ausgeübten Beschäftigungen, über die keine Unterlagen mehr existieren, hat das [X.] die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachweisbar, dass der Kläger im September 1999 entgegen den bei der [X.] eingereichten Meldungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (Urteil vom 25.9.2019).

4

Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 1.12.2020). Zwar stehe aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger im September 1999 sowohl bei einer Reinigungsfirma als auch bei einer Tankstelle gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um geringfügige und deshalb nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen gehandelt habe. Die objektive Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung iS von § 53 Abs 1 Satz 2 [X.]B VI ausgeübt worden sei, liege beim Kläger.

5

Der Kläger rügt mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision sinngemäß eine Verletzung von § 53 Abs 1 [X.]B VI. Der Wortlaut der Vorschrift gebe für die vom Berufungsgericht zur Beurteilung des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angewandte vorausschauende Betrachtungsweise nichts her. Eine solche Vorgehensweise widerspreche dem Schutzzweck des § 53 [X.]B VI. Er habe in seiner Beschäftigung bei der Tankstelle bis zum 20.9.1999 698 DM verdient und somit die damalige Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM bereits im ersten Monat überschritten. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung müsse als gesetzlicher Regelfall so lange angenommen werden, bis die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung positiv nachgewiesen seien.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2020 und des [X.] vom 25. September 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2013 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulä[X.][X.]ige Revi[X.]ion de[X.] [X.] hat keinen Erfolg (§ 170 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.][X.]). Die Ent[X.]cheidung de[X.] [X.], [X.]eine Berufung gegen da[X.] klageabwei[X.]ende Urteil de[X.] [X.] zurückzuwei[X.]en, lä[X.][X.]t Recht[X.]fehler nicht erkennen. E[X.] i[X.]t nicht zu bean[X.]tanden, da[X.][X.] da[X.] Berufung[X.]gericht den die [X.]ewährung einer Rente wegen Erwerb[X.]minderung ablehnenden Be[X.]cheid der Beklagten vom [X.] in [X.]e[X.]talt de[X.] Wider[X.]pruch[X.]be[X.]cheide[X.] vom [X.] nicht für recht[X.]widrig iS de[X.] § 54 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.][X.] erachtet hat, weil e[X.] nicht mit der erforderlichen [X.]ewi[X.][X.]heit fe[X.]t[X.]tellen konnte, da[X.][X.] der Kläger zum [X.]punkt de[X.] Unfall[X.] am 20.9.1999 ver[X.]icherung[X.]pflichtig be[X.]chäftigt war.

Recht[X.]grundlage für einen An[X.]pruch de[X.] [X.] auf Rente wegen Erwerb[X.]minderung i[X.]t § 43 [X.]B [X.]I in der Fa[X.][X.]ung, die die [X.]or[X.]chrift durch Art 1 [X.]2 R[X.]-Alter[X.]grenzenanpa[X.][X.]ung[X.]ge[X.]etz (vom [X.], [X.] 554) mit Wirkung ab dem 1.1.2008 erhalten hat. Die im Jahr 1999 noch maßgebliche Fa[X.][X.]ung der §§ 43, 44 [X.]B [X.]I (Renten wegen Beruf[X.]- bzw Erwerb[X.]unfähigkeit) i[X.]t nicht mehr ein[X.]chlägig, weil der Kläger die Rentenlei[X.]tung er[X.]tmal[X.] im Oktober 2013 beantragt hat (vgl § 300 Ab[X.] 1 und 2 [X.]B [X.]I). Da[X.] alte und da[X.] neue Recht der Renten wegen verminderter Erwerb[X.]fähigkeit unter[X.]cheiden [X.]ich nur hin[X.]ichtlich der ge[X.]undheitlichen [X.]orau[X.][X.]etzungen für eine [X.]olche Rente. Die hier allein [X.]treitbefangenen ver[X.]icherung[X.]rechtlichen [X.]orau[X.][X.]etzungen [X.]ind hingegen gleich geblieben (vgl B[X.] Urteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.]6). In[X.]be[X.]ondere i[X.]t § 53 Ab[X.] 1 [X.]B [X.]I in [X.]einer auch heute noch maßgeblichen Fa[X.][X.]ung (von Art 5 [X.] de[X.] [X.]e[X.]etze[X.] zur Einordnung de[X.] Recht[X.] der ge[X.]etzlichen Unfallver[X.]icherung in da[X.] [X.], [X.] 1254) bereit[X.] am [X.] in [X.] getreten. Damit kommt e[X.] auf den in § 305 [X.]B [X.]I geregelten be[X.]onderen [X.]ertrauen[X.][X.]chutz bei der Änderung von [X.] hier nicht an.

Nach § 43 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.]B [X.]I haben [X.]er[X.]icherte bi[X.] zum Erreichen der Regelalter[X.]grenze An[X.]pruch auf eine Rente wegen voller Erwerb[X.]minderung, wenn [X.]ie voll erwerb[X.]gemindert [X.]ind ([X.]), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerb[X.]minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine ver[X.]icherte Be[X.]chäftigung oder Tätigkeit haben ([X.]) und vor Eintritt der Erwerb[X.]minderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben ([X.]). Die [X.]orau[X.][X.]etzung der [X.] - Pflichtbeitrag[X.]zeit von drei Jahren bzw [X.]og "[X.]" - mu[X.][X.] jedoch nicht vorliegen, wenn die Erwerb[X.]minderung aufgrund eine[X.] Tatbe[X.]tand[X.] eingetreten i[X.]t, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt i[X.]t (§ 43 Ab[X.] 5 [X.]B [X.]I - [X.] dazu B[X.] Urteil vom 8.12.2005 - [X.] RJ 40/04 R - B[X.]E 95, 293 = [X.] 4-2600 § 43 [X.], Rd[X.]7 mwN).

Der Kläger war im September 1999 "[X.]er[X.]icherter" [X.]owohl iS de[X.] § 43 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.]B [X.]I al[X.] auch iS de[X.] § 53 Ab[X.] 1 [X.]B [X.]I. Nach den Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] wurden für ihn bi[X.] ein[X.]chließlich Juni 1999 Beiträge zur ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung für vier Monate entrichtet (zum Begriff de[X.] [X.]er[X.]icherten iS von § 1252 Ab[X.] 1 [X.] R[X.]O - der [X.]orgängerregelung zu § 53 [X.]B [X.]I - vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 13 RJ 81/96 - juri[X.] Rd[X.]1 mwN). Jedoch hatte er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl § 50 Ab[X.] 1 [X.]B [X.]I), bei der alle Kalendermonate mit Beitrag[X.]zeiten und Er[X.]atzzeiten zu berück[X.]ichtigen [X.]ind (vgl § 51 Ab[X.] 1 und 4 [X.]B [X.]I), nach den Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] zu den vorhandenen rentenrechtlichen [X.]en bei Weitem noch nicht erreicht. Die ver[X.]icherung[X.]rechtlichen [X.]orau[X.][X.]etzungen für eine Rente wegen Erwerb[X.]minderung kann er daher nur vorwei[X.]en, wenn bei ihm die allgemeine Wartezeit al[X.] vorzeitig erfüllt gilt, weil er wegen eine[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] vermindert erwerb[X.]fähig geworden i[X.]t (§ 53 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] [X.]B [X.]I).

Die Anwendung die[X.]er Au[X.]nahmevor[X.]chrift zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung [X.]etzt nach der Regelung in § 53 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.]B [X.]I vorau[X.], da[X.][X.] der [X.]er[X.]icherte bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] ver[X.]icherung[X.]pflichtig war oder in den letzten zwei Jahren davor minde[X.]ten[X.] ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver[X.]icherte Be[X.]chäftigung oder Tätigkeit hat. In Betracht kommt hier nur die er[X.]tgenannte Alternative. In[X.]oweit genügt e[X.], wenn im [X.]punkt unmittelbar vor dem Unfallereigni[X.] - da[X.] kann auch ein Wegeunfall iS von § 8 Ab[X.] 2 [X.] [X.]B [X.]II [X.]ein - aufgrund irgendeine[X.] Tatbe[X.]tand[X.] der §§ 1 ff [X.]B [X.]I [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung be[X.]tand. Nicht erforderlich i[X.]t e[X.], da[X.][X.] gerade die Be[X.]chäftigung oder Tätigkeit, bei der [X.]ich der Arbeit[X.]unfall ereignete (ver[X.]icherte Tätigkeit iS von § 8 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.]B [X.]II), rentenver[X.]icherung[X.]pflichtig war (vgl [X.]/[X.] in [X.], [X.]K-[X.]B [X.]I, § 53 Rd[X.]6c, Stand der Einzelkommentierung Juni 2018; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B [X.]I, 6. Aufl 2021, § 53 Rd[X.]; eben[X.]o bereit[X.] B[X.] Urteil vom 1.12.1982 - 4 RJ 9/82 - B[X.]E 54, 199, 201 = [X.] 2200 § 1252 [X.] S 12). Da[X.][X.] der Kläger den Unfall auf dem Weg zur Abend[X.]chule erlitt und dabei durch die Schülerunfallver[X.]icherung ge[X.]chützt war (vgl § 2 Ab[X.] 1 [X.] 8 Buch[X.]t b [X.]B [X.]II, [X.] dazu [X.] in Ka[X.][X.]eler Kommentar Sozialver[X.]icherung[X.]recht, § 2 [X.]B [X.]II Rd[X.]4, Stand der Einzelkommentierung Juli 2017; zum Wegeunfall vgl B[X.] Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - Rd[X.]9 f, zur [X.]eröffentlichung in [X.] 4-1500 § 55 [X.]7 vorge[X.]ehen), der Schulbe[X.]uch [X.]elb[X.]t aber nicht zur Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht führte, i[X.]t [X.]omit für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit ohne Bedeutung.

Eine Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht de[X.] [X.] unmittelbar vor dem Unfall am 20.9.1999 i[X.]t hier nur auf der [X.]rundlage von § 1 Satz 1 [X.] Alt 1 [X.]B [X.]I möglich. Nach die[X.]er [X.]eit dem [X.] bi[X.] heute unverändert geltenden [X.]or[X.]chrift [X.]ind in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung alle Per[X.]onen ver[X.]icherung[X.]pflichtig, die gegen Arbeit[X.]entgelt be[X.]chäftigt [X.]ind. Nähere [X.]orgaben dazu, wann eine Be[X.]chäftigung anzunehmen i[X.]t, enthält § 7 Ab[X.] 1 [X.]B I[X.] (hier noch maßgeblich in der ab 1.7.1977 geltenden Ur[X.]prung[X.]fa[X.][X.]ung). Danach i[X.]t Be[X.]chäftigung eine nicht[X.]elb[X.]tändige Arbeit, in[X.]be[X.]ondere in einem Arbeit[X.]verhältni[X.]. Hierzu hat da[X.] [X.] für den Senat bindend (vgl § 163 [X.][X.]) fe[X.]tge[X.]tellt, da[X.][X.] der Kläger im September 1999 in die[X.]em Sinne [X.]owohl bei der Reinigung[X.]firma [X.] al[X.] auch bei der Tank[X.]telle [X.] be[X.]chäftigt war. Da[X.] Berufung[X.]gericht konnte jedoch nicht die Überzeugung davon gewinnen, da[X.][X.] der Kläger mit die[X.]en Be[X.]chäftigungen mehr al[X.] nur geringfügig be[X.]chäftigt war. E[X.] hat darau[X.] ge[X.]chlo[X.][X.]en, da[X.][X.] die nach § 43 i[X.]m § 53 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] und Satz 2 [X.]B [X.]I für eine Rente wegen Erwerb[X.]minderung an[X.]pruch[X.]begründende Tat[X.]ache de[X.] Be[X.]tehen[X.] von Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] nicht erwie[X.]en [X.]ei und die[X.]er Um[X.]tand zu La[X.]ten de[X.] [X.] gehe. Die[X.]e Recht[X.]anwendung durch da[X.] [X.] i[X.]t nicht zu bean[X.]tanden. Die von der Revi[X.]ion dagegen vorgebrachten Angriffe haben keinen Erfolg.

Nach der im September 1999 maßgeblichen Recht[X.]lage waren Per[X.]onen, die gegen Arbeit[X.]entgelt be[X.]chäftigt und damit grund[X.]ätzlich nach § 1 Satz 1 [X.] Alt 1 [X.]B [X.]I rentenver[X.]icherung[X.]pflichtig waren, gemäß § 5 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.] [X.]B [X.]I (idF von Art 4 [X.] de[X.] [X.]e[X.]etze[X.] zur Neuregelung der geringfügigen Be[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e vom 24.3.1999, [X.] 388 ) in die[X.]er Be[X.]chäftigung al[X.] ver[X.]icherung[X.]frei zu behandeln, [X.]ofern [X.]ie eine geringfügige Be[X.]chäftigung iS de[X.] § 8 Ab[X.] 1 [X.]B I[X.] au[X.]geübt haben. Die[X.]e Regelung zur [X.]er[X.]icherung[X.]freiheit bei geringfügiger Be[X.]chäftigung wird nach [X.]tändiger Recht[X.]prechung de[X.] B[X.] gegenüber dem [X.]rundtatbe[X.]tand der [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht al[X.] Au[X.]nahmebe[X.]timmung ange[X.]ehen (vgl B[X.] Urteil vom 16.4.1985 - 12 RK 53/83 - B[X.]E 58, 67, 71 = [X.] 2200 § 165 [X.] 79 S 122; B[X.] Urteil vom 25.3.2004 - [X.]2 KR 9/02 R - juri[X.] Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] KR 14/08 R - [X.] 4-2500 § 7 [X.] Rd[X.]2 ff; B[X.] Urteil vom 9.11.2011 - [X.]2 R 1/10 R - B[X.]E 109, 265 = [X.] 4-2600 § 2 [X.]5, Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom [X.] KR 16/14 R - B[X.]E 123, 40 = [X.] 4-2600 § 163 [X.], Rd[X.]6). Nach § 8 Ab[X.] 1 [X.] [X.]B I[X.] aF (idF von Art 1 [X.] Buch[X.]t a de[X.] [X.]e[X.]etze[X.] vom 24.3.1999) lag eine geringfügige Be[X.]chäftigung vor, wenn die Be[X.]chäftigung "regelmäßig" weniger al[X.] fünfzehn Stunden in der Woche au[X.]geübt wurde und da[X.] Arbeit[X.]entgelt "regelmäßig" im Monat 630 DM nicht über[X.]tieg ([X.]og Entgeltgeringfügigkeit, vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 7/04 R - [X.] 4-2400 § 22 [X.] Rd[X.] 8). [X.]emäß § 8 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.]B I[X.] aF waren mehrere geringfügige Be[X.]chäftigungen nach Ab[X.] 1 [X.] aaO zu[X.]ammenzurechnen. § 8 Ab[X.] 2 Satz 2 [X.]B I[X.] aF ordnete an, da[X.][X.] eine geringfügige Be[X.]chäftigung nicht mehr vorlag, [X.]obald die [X.]orau[X.][X.]etzungen de[X.] Ab[X.] 1 aaO entfielen. Ergänzend be[X.]timmte zudem § 5 Ab[X.] 2 Satz 2 Halb[X.]atz 1 [X.]B [X.]I aF [X.]peziell für den Bereich der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung (mit [X.]eltung[X.]vorrang gemäß § 1 Ab[X.] 3 [X.]B I[X.]), da[X.][X.] die [X.]er[X.]icherung[X.]freiheit für eine entgeltgeringfügige Be[X.]chäftigung (§ 8 Ab[X.] 1 [X.] [X.]B I[X.] aF) nicht eintrat, wenn der Be[X.]chäftigte durch [X.]chriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die [X.]er[X.]icherung[X.]freiheit verzichtete. Ein [X.]olcher [X.]erzicht konnte nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Be[X.]chäftigungen nur einheitlich erklärt werden und war für die Dauer der Be[X.]chäftigungen bindend (§ 5 Ab[X.] 2 Satz 2 Halb[X.]atz 2 [X.]B [X.]I aF).

Da[X.] [X.] i[X.]t zu Recht davon au[X.]gegangen, da[X.][X.] die Frage, ob eine ver[X.]icherung[X.]pflichtige Be[X.]chäftigung oder au[X.]nahm[X.]wei[X.]e eine ver[X.]icherung[X.]freie entgeltgeringfügige Be[X.]chäftigung vorliegt, auf der [X.]rundlage einer vorau[X.][X.]chauenden Betrachtung[X.]wei[X.]e zum [X.]punkt de[X.] Eintritt[X.] in die Be[X.]chäftigung zu beurteilen i[X.]t ([X.] bereit[X.] B[X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.]/58 - B[X.]E 13, 98, 100 = [X.] [X.] zu § 75a A[X.]A[X.][X.] aF = juri[X.] Rd[X.]4 - unter Bezugnahme auf Ent[X.]cheidungen de[X.] Reich[X.]ver[X.]icherung[X.]amt[X.]; B[X.] Urteil vom 30.5.1978 - 7 [X.] - [X.] 4100 § 102 [X.] S 3; er[X.]tmal[X.] zu § 8 [X.]B I[X.] vgl B[X.] Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 21/83 - [X.] 2100 § 8 [X.] 4 S 4; [X.] auch B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 78, 223, 225 = [X.] 3-2500 § 226 [X.] S 3; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]2 R 11/07 R - B[X.]E 103, 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.], Rd[X.]8; au[X.]führlich B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - [X.]2 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]5 ff; B[X.] Urteil vom [X.] B[X.]E 118, 282 = [X.] 4-2600 § 5 [X.] 7, Rd[X.]4; zum Über[X.]chreiten de[X.] regelmäßigen Arbeit[X.]einkommen[X.] iS de[X.] § 3 Ab[X.] 1 [X.] eben[X.]o B[X.] Urteil vom [X.] LW 1/17 R - B[X.]E 128, 1 = [X.] 4-5868 § 3 [X.] 4, Rd[X.]0). Nach der Recht[X.]prechung de[X.] B[X.] mu[X.][X.] [X.]chon zum [X.]punkt der Aufnahme einer Be[X.]chäftigung für alle Beteiligten - den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber und auch den [X.]er[X.]icherung[X.]träger - wegen der mit einer [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht verbundenen Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen und möglicherwei[X.]e darau[X.] re[X.]ultierenden Lei[X.]tung[X.]an[X.]prüchen fe[X.]t[X.]tehen, ob für die[X.]e Be[X.]chäftigung [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht oder aber [X.]er[X.]icherung[X.]freiheit be[X.]teht (vgl B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - [X.]2 R 15/09 R - aaO Rd[X.]6). De[X.]halb i[X.]t notwendigerwei[X.]e am Beginn de[X.] jeweil[X.] zu beurteilenden Leben[X.][X.]achverhalt[X.] auf der [X.]rundlage de[X.] zu die[X.]em [X.]punkt vorhandenen Erkenntni[X.][X.]tand[X.] eine Progno[X.]e anzu[X.]tellen, ob die zu beurteilende Be[X.]chäftigung (hier: nach der Recht[X.]lage im September 1999) "regelmäßig" weniger al[X.] fünfzehn Stunden in der Woche au[X.]geübt wird und da[X.] Arbeit[X.]entgelt "regelmäßig" im Monat 630 DM nicht über[X.]teigen wird. [X.]rundlage einer [X.]olchen Progno[X.]e können lediglich Um[X.]tände [X.]ein, von denen in die[X.]em [X.]punkt bei normalem Ablauf der Dinge anzunehmen i[X.]t, da[X.][X.] [X.]ie die Arbeit[X.]zeit und da[X.] Arbeit[X.]entgelt be[X.]timmen werden. Erwei[X.]t [X.]ich eine darauf gegründete Progno[X.]e im Nachhinein al[X.] unzutreffend, [X.]o bleibt [X.]ie gleichwohl für die [X.]ergangenheit maßgebend. Nur wenn die Abweichungen vom ur[X.]prünglich zugrunde gelegten Sachverhalt die Annahme rechtfertigen, da[X.][X.] [X.]ich die da[X.] Arbeit[X.]entgelt und die Arbeit[X.]zeit be[X.]timmenden Um[X.]tände nicht nur vorübergehend geändert haben, führt da[X.] für die Zukunft zu einer veränderten Beurteilung de[X.] ver[X.]icherung[X.]rechtlichen Statu[X.] (vgl B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - [X.]2 R 15/09 R - aaO Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom [X.] aaO Rd[X.]4).

Zutreffend hat da[X.] Berufung[X.]gericht auch angenommen, da[X.][X.] die[X.]e [X.]rund[X.]ätze eben[X.]o gelten, wenn - wie hier - zu einem [X.]päteren [X.]punkt zu ent[X.]cheiden i[X.]t, ob für einen in der [X.]ergangenheit liegenden [X.]raum [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht oder [X.]er[X.]icherung[X.]freiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit be[X.]tand. Auch dann i[X.]t die Beurteilung au[X.]gehend vom damal[X.] vorhandenen Erkenntni[X.][X.]tand im Sinne einer vorau[X.][X.]chauenden Progno[X.]e vorzunehmen (vgl B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - [X.]2 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]8; zur vergleichbaren Problematik bei der Befreiung von der [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht nach § 3 Ab[X.] 1 [X.][X.] [X.] auch B[X.] Urteil vom [X.] LW 1/17 R - B[X.]E 128, 1 = [X.] 4-5868 § 3 [X.] 4, Rd[X.]1, 23). Dabei i[X.]t für die Ein[X.]chätzung der vorau[X.][X.]ichtlichen [X.]e[X.]taltung eine[X.] Arbeit[X.]verhältni[X.][X.]e[X.] in er[X.]ter Linie an den Arbeit[X.]vertrag anzuknüpfen (vgl B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - aaO Rd[X.]0; [X.] auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]2 R 11/07 R - B[X.]E 103, 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.], Rd[X.]7). Nur wenn [X.]ich darau[X.] keine Hinwei[X.]e ergeben, kann an die Erfahrungen der [X.]ergangenheit bei vergleichbaren Arbeitnehmern angeknüpft werden. In[X.]be[X.]ondere bei [X.]chwankendem Arbeit[X.]entgelt i[X.]t bei Anwendung der Entgeltgeringfügigkeit[X.]grenze auf den [X.]raum eine[X.] Jahre[X.] abzu[X.]tellen (vgl B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - aaO Rd[X.]0).

Die Einwendungen de[X.] [X.] gegen die Anwendung der vorau[X.][X.]chauenden Betrachtung[X.]wei[X.]e zur Beurteilung de[X.] [X.]orliegen[X.] von Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht auch im Rahmen der Regelung zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Fall der Erwerb[X.]unfähigkeit wegen eine[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] (§ 53 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] i[X.]m Satz 2 [X.]B [X.]I) greifen nicht durch.

Der Kläger macht geltend, die vorau[X.][X.]chauende Betrachtung[X.]wei[X.]e diene lediglich dazu, ein [X.]chwankende[X.] Einkommen über die [X.] au[X.]zugleichen, damit einmalige Au[X.]reißer un[X.]chädlich [X.]eien. [X.]on einem einmaligen Au[X.]reißer könne in [X.]einem Fall jedoch keine Rede [X.]ein, da er bereit[X.] im er[X.]ten Monat der Aufnahme [X.]einer Be[X.]chäftigung bei der Tank[X.]telle ein Entgelt von 698 DM - mithin über der Entgeltgeringfügigkeit[X.]grenze von 630 DM - erzielt habe. Mit die[X.]er Argumentation wird der rechtfertigende [X.]rund für die vorau[X.][X.]chauende Betrachtung[X.]wei[X.]e jedoch nicht zutreffend erfa[X.][X.]t. Die[X.]er liegt - wie bereit[X.] au[X.]geführt - vornehmlich darin, da[X.][X.] der ver[X.]icherung[X.]rechtliche Statu[X.] de[X.] Arbeitnehmer[X.] trotz der [X.]tet[X.] vorhandenen Ungewi[X.][X.]heit über die künftige tat[X.]ächliche Entwicklung de[X.] Be[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e[X.] bereit[X.] zu de[X.][X.]en Beginn be[X.]timmt werden mu[X.][X.], damit alle Beteiligten über ihre damit verbundenen Pflichten und Rechte Klarheit haben ([X.] dazu erneut B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - [X.]2 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]0 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] LW 1/17 R - B[X.]E 128, 1 = [X.] 4-5868 § 3 [X.] 4, Rd[X.]3). Hingegen wird der Au[X.]gleich eine[X.] [X.]chwankenden Einkommen[X.] nicht durch die Methodik der vorau[X.][X.]chauenden Progno[X.]e al[X.] [X.]olche, [X.]ondern in er[X.]ter Linie durch den dabei zu betrachtenden Jahre[X.]zeitraum bewirkt (vgl B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - aaO). Bei Maßgeblichkeit eine[X.] Jahre[X.]zeitraum[X.] kommt jedoch dem Um[X.]tand, da[X.][X.] da[X.] vom Kläger erzielte Arbeit[X.]entgelt im er[X.]ten Monat [X.]einer Be[X.]chäftigung bei der Tank[X.]telle und zudem bereit[X.] bi[X.] zum 20.9.1999 die [X.]eringfügigkeit[X.]grenze über[X.]chritt (und ohne den Unfall für den ge[X.]amten Monat September möglicherwei[X.]e noch höher au[X.]gefallen wäre), keine Bedeutung zu. Ein [X.]olche[X.] Über[X.]chreiten in einem Monat präjudiziert in keiner Wei[X.]e, ob da[X.] Arbeit[X.]verhältni[X.] in[X.]be[X.]ondere nach den vereinbarten arbeit[X.]vertraglichen Regelungen [X.]o au[X.]ge[X.]taltet war, da[X.][X.] [X.]owohl da[X.] Arbeit[X.]entgelt al[X.] auch die Arbeit[X.]zeit "regelmäßig" die [X.]eringfügigkeit[X.]grenzen nicht über[X.]chreiten. In die[X.]em Sinne hat da[X.] [X.] zutreffend au[X.]geführt, e[X.] bleibe trotz de[X.] vom Kläger bi[X.] zum 20.9.1999 erwirt[X.]chafteten Entgelt[X.] von 698 DM offen, ob ein [X.]olch hoher Lohn regelmäßig zu erwarten gewe[X.]en [X.]ei oder die[X.] in den Folgemonaten ent[X.]prechend der an die [X.] übermittelten Meldung einer nicht ver[X.]icherung[X.]pflichtigen (geringfügigen) Be[X.]chäftigung wieder hätte au[X.]geglichen werden [X.]ollen.

Auch dem Einwand de[X.] [X.], für die bei Au[X.]legung de[X.] § 8 Ab[X.] 1 [X.] [X.]B I[X.] aF entwickelte vorau[X.][X.]chauende Betrachtung[X.]wei[X.]e [X.]ei bei Anwendung de[X.] § 53 Ab[X.] 1 [X.]B [X.]I im Hinblick auf de[X.][X.]en Schutzzweck kein Raum, zumal die[X.]e [X.]or[X.]chrift allein auf den tat[X.]ächlichen [X.]punkt de[X.] Eintritt[X.] de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] ab[X.]telle, i[X.]t nicht zu folgen. Allerding[X.] be[X.]timmt der Wortlaut de[X.] § 53 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.]B [X.]I, da[X.][X.] der [X.]er[X.]icherte "bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.]" ver[X.]icherung[X.]pflichtig gewe[X.]en [X.]ein mu[X.][X.]. De[X.]halb i[X.]t e[X.] erforderlich, die Beurteilung de[X.] [X.]orliegen[X.] von [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht oder von [X.]er[X.]icherung[X.]freiheit aufgrund entgeltgeringfügiger Be[X.]chäftigung nicht nur zu Beginn de[X.] fraglichen Arbeit[X.]verhältni[X.][X.]e[X.], [X.]ondern auch unter Berück[X.]ichtigung der bi[X.] zum [X.]punkt unmittelbar vor Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] bekannten - möglicherwei[X.]e veränderten - Um[X.]tände (vgl § 8 Ab[X.] 2 Satz 2 [X.]B I[X.]) vorzunehmen. Auch die[X.]e erneute Beurteilung mu[X.][X.] aber nach den allgemeinen [X.]rund[X.]ätzen zur Fe[X.]t[X.]tellung von [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht oder [X.]er[X.]icherung[X.]freiheit erfolgen; für eine abweichende [X.]orgehen[X.]wei[X.]e gibt e[X.] keinen rechtfertigenden [X.]rund.

[X.]egen eine abweichende Betrachtung[X.]wei[X.]e [X.]prechen der Sinn und Zweck de[X.] § 53 Ab[X.] 1 [X.]B [X.]I, wie [X.]ie der [X.]e[X.]etzgeber zum Au[X.]druck gebracht hat. Mit der Einfügung de[X.] - die bi[X.]herige Recht[X.]lage zur fiktiven Wartezeiterfüllung bei Arbeit[X.]unfällen in § 1252 Ab[X.] 1 R[X.]O modifizierenden - Satze[X.] 2 in § 53 Ab[X.] 1 [X.]B [X.]I durch da[X.] Rentenreformge[X.]etz 1992 [X.]ollte [X.]icherge[X.]tellt werden, da[X.][X.] künftig der [X.]orteil einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung nur wirk[X.]am wird, wenn "der [X.]er[X.]icherte zum [X.]punkt de[X.] Unfall[X.] pflichtver[X.]ichert war". E[X.] [X.]ollte auf die[X.]e Wei[X.]e verhindert werden, da[X.][X.] aktuell nicht ver[X.]icherung[X.]pflichtige Be[X.]chäftigte [X.]ich weiterhin nur durch einen einzigen Beitrag die Möglichkeit einer zu[X.]ätzlichen Ab[X.]icherung bei einem Arbeit[X.]unfall ver[X.]chaffen können (vgl Begründung zum [X.]e[X.]etzentwurf de[X.] RR[X.] 1992, BT-Druck[X.] 11/4124 S 165 - zu § 53; allgemein zur verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlichen Rechtfertigung einer Au[X.]nahme von der Minde[X.]tver[X.]icherung[X.]zeit vgl B[X.]erf[X.] Be[X.]chlu[X.][X.] vom 17.7.1984 - 1 BvL 24/83 - B[X.]erf[X.]E 67, 231, 238 = [X.] 2200 § 1252 [X.] 4 S 14 f). Zweck der Regelung war [X.]omit die Ein[X.]chränkung der für einen be[X.]timmten Per[X.]onenkrei[X.] al[X.] ungerechtfertigt ange[X.]ehenen [X.]ergün[X.]tigung der vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Die[X.]e [X.]ollte nur noch jenen [X.]er[X.]icherten zugutekommen, die im [X.]punkt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] tat[X.]ächlich pflichtver[X.]ichert waren und hierdurch eine enge [X.]erbindung zur ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung aufwie[X.]en. [X.]or die[X.]em Hintergrund er[X.]cheint e[X.] fernliegend, die Beurteilung der [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht im Rahmen de[X.] § 53 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.]B [X.]I nach anderen (großzügigeren) [X.]rund[X.]ätzen vorzunehmen al[X.] im Rahmen der originären Be[X.]timmung von [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht nach den §§ 1 ff [X.]B [X.]I. Im Übrigen i[X.]t die Beurteilung der [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] nach einer vorau[X.][X.]chauenden Betrachtung[X.]wei[X.]e für die [X.]er[X.]icherten nicht zwang[X.]läufig nachteilig. E[X.] [X.]ind eben[X.]o Fallge[X.]taltungen denkbar, bei denen nach die[X.]en [X.]rund[X.]ätzen [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht anzunehmen i[X.]t, während eine retro[X.]pektive Betrachtung zu dem Ergebni[X.] gelangen würde, da[X.][X.] bi[X.] zum Eintritt de[X.] Unfall[X.] die [X.]renzen der Entgeltgeringfügigkeit noch nicht über[X.]chritten waren.

Nach die[X.]en rechtlichen Maß[X.]täben hält die Beurteilung de[X.] Berufung[X.]gericht[X.], e[X.] [X.]ei nicht mit dem erforderlichen [X.]rad an [X.]ewi[X.][X.]heit fe[X.]t[X.]tellbar, da[X.][X.] der Kläger bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] am 20.9.1999 ver[X.]icherung[X.]pflichtig war, und die darau[X.] abgeleitete Schlu[X.][X.]folgerung, da[X.][X.] damit kein An[X.]pruch auf eine Rente wegen Erwerb[X.]minderung aufgrund der Folgen de[X.] Unfall[X.] vom 20.9.1999 be[X.]tehe, einer Überprüfung durch da[X.] Revi[X.]ion[X.]gericht [X.]tand.

Im Streitfall i[X.]t e[X.] für die Durch[X.]etzung eine[X.] An[X.]pruch[X.] auf Rente wegen Erwerb[X.]minderung erforderlich, da[X.][X.] die tat[X.]ächlichen Um[X.]tände, au[X.] denen [X.]ich eine Erfüllung der Wartezeit ergibt, zur vollen Überzeugung de[X.] [X.]ericht[X.] fe[X.]t[X.]tehen (vgl § 128 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.][X.]). Dazu gehören für die Kon[X.]tellation einer vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit wegen eine[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] auch die tat[X.]ächlichen Um[X.]tände, au[X.] denen da[X.] Be[X.]tehen von [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] (§ 53 Ab[X.] 1 Satz 2 Alt 1 [X.]B [X.]I) abgeleitet werden kann, [X.]owie die auf die[X.]er [X.]rundlage anzu[X.]tellende Progno[X.]e. Die Progno[X.]e be[X.]teht in der Fe[X.]t[X.]tellung einer hypotheti[X.]chen Tat[X.]ache und i[X.]t eben[X.]o wie die Fe[X.]t[X.]tellung der für [X.]ie erforderlichen Anknüpfung[X.]tat[X.]achen allein Aufgabe der Tat[X.]achenin[X.]tanzen (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 27.3.2020 - [X.]0 E[X.] 7/18 R - B[X.]E 130, 103 = [X.] 4-7837 § 1 [X.] 9, Rd[X.]0 ff mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]4 AS 18/20 R - juri[X.] Rd[X.]5, zur [X.]eröffentlichung in [X.] vorge[X.]ehen). Die vom [X.] getroffene Progno[X.]e i[X.]t für da[X.] Revi[X.]ion[X.]gericht bindend (vgl § 163 [X.][X.]), [X.]ofern [X.]ie nicht mit durchgreifenden [X.]erfahren[X.]rügen angegriffen wird. Auch ohne [X.]erfahren[X.]rüge hat da[X.] Revi[X.]ion[X.]gericht jedoch zu prüfen, ob da[X.] [X.] für [X.]eine Progno[X.]e [X.]achgerechte Kriterien gewählt hat oder ob die Progno[X.]e auf rechtlich fal[X.]chen oder un[X.]achlichen Erwägungen beruht (vgl B[X.] Urteil vom 27.3.2020 - [X.]0 E[X.] 7/18 R - aaO Rd[X.]2 mwN).

Hier i[X.]t da[X.] [X.] nach eingehender Würdigung der vom [X.] nach umfangreichen Ermittlungen fe[X.]tge[X.]tellten Tat[X.]achen zu dem Ergebni[X.] gelangt, e[X.] könne bei einer pro[X.]pektiven Betrachtung nicht mit Be[X.]timmtheit fe[X.]tge[X.]tellt werden, da[X.][X.] der Kläger zum [X.]punkt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] [X.]elb[X.]t bei Zu[X.]ammenrechnung der beiden von ihm au[X.]geübten Be[X.]chäftigungen (vgl § 8 Ab[X.] 2 Satz 1 [X.]B I[X.] aF) eine mehr al[X.] geringfügige Be[X.]chäftigung au[X.]geübt habe und de[X.]halb ver[X.]icherung[X.]pflichtig gewe[X.]en [X.]ei. Eine [X.]erfahren[X.]rüge hiergegen iS de[X.] § 164 Ab[X.] 2 Satz 3 [X.][X.] hat der Kläger mit [X.]einer Revi[X.]ion nicht erhoben. Ungeachtet de[X.][X.]en i[X.]t hier nicht[X.] dafür er[X.]ichtlich, da[X.][X.] die vom [X.] getroffene Progno[X.]e auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen gründen könnte (zur Maßgeblichkeit der vorau[X.][X.]chauenden Betrachtung[X.]wei[X.]e [X.] oben).

Dem [X.] i[X.]t auch darin zuzu[X.]timmen, da[X.][X.] die Nichterwei[X.]lichkeit de[X.] Tatbe[X.]tand[X.]merkmal[X.] der [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] in § 53 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.]B [X.]I nach den allgemeinen Regeln der Bewei[X.]la[X.]tverteilung zu La[X.]ten de[X.] [X.] geht. Nach die[X.]en [X.]rund[X.]ätzen bela[X.]tet die Nichterwei[X.]lichkeit einer Tat[X.]ache im Zweifel denjenigen Beteiligten, der au[X.] ihr eine gün[X.]tige Recht[X.]folge herleiten will. Mithin trägt derjenige, der ein Recht für [X.]ich in An[X.]pruch nimmt, im Zweifel die Bewei[X.]la[X.]t für die recht[X.]begründenden Tat[X.]achen. Welche Tat[X.]achen recht[X.]begründend [X.]ind, i[X.]t regelmäßig den Normen de[X.] materiellen Recht[X.] zu entnehmen. Nur wenn [X.]ich au[X.] ihnen die Bewei[X.]la[X.]tverteilung nicht klar ergibt, i[X.]t [X.]ie hilf[X.]wei[X.]e nach allgemeinen Recht[X.]grund[X.]ätzen unter Heranziehung von Kriterien wie zB der Zumutbarkeit der Bela[X.]tung mit dem Bewei[X.]nachteil, der [X.]erantwortung[X.][X.]phäre oder auch de[X.] Kriterium[X.] von Regel und Au[X.]nahme zu be[X.]timmen (vgl B[X.] Urteil vom 26.11.1992 - 7 [X.] - B[X.]E 71, 256, 260 = [X.] 3-4100 § 119 [X.] 7 S 32; B[X.] Urteil vom 14.10.2014 - [X.] KR 27/13 R - B[X.]E 117, 82 = [X.] 4-2500 § 109 [X.] 40, Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.]1 [X.] 3/18 R - juri[X.] Rd[X.]4).

Nach § 53 Ab[X.] 1 [X.]B [X.]I i[X.]t der Um[X.]tand der [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] für denjenigen, der eine Rente wegen Erwerb[X.]minderung begehrt, recht[X.]begründend. Die in Satz 1 [X.] aaO vorge[X.]ehene Au[X.]nahme von der gemäß § 43 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.], Ab[X.] 2 Satz 1 [X.] [X.]B [X.]I für einen [X.]olchen An[X.]pruch an [X.]ich erforderlichen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten findet gemäß Satz 2 aaO "nur Anwendung für [X.]er[X.]icherte, die bei Eintritt de[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] (…) ver[X.]icherung[X.]pflichtig waren". Nur unter die[X.]er [X.]orau[X.][X.]etzung kann [X.]ich der An[X.]pruch[X.]teller auf die für ihn gün[X.]tige Regelung in § 53 Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] [X.]B [X.]I berufen. Somit ergibt [X.]ich au[X.] der genannten [X.]or[X.]chrift [X.]elb[X.]t hinreichend deutlich die [X.]erteilung der objektiven Bewei[X.]la[X.]t für [X.]erfahren, in denen - wie hier - ein An[X.]pruch auf Rente wegen Erwerb[X.]minderung geltend gemacht wird. Da[X.][X.], wie der Kläger vorbringt, in anderem Zu[X.]ammenhang - zB in [X.]erfahren der Statu[X.]fe[X.]t[X.]tellung oder der [X.]eltendmachung von Beitrag[X.]forderungen - die [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht abhängig Be[X.]chäftigter al[X.] [X.]rundtatbe[X.]tand und die Regelungen zur [X.]er[X.]icherung[X.]freiheit al[X.] Au[X.]nahmetatbe[X.]tand ange[X.]ehen werden (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] KR 14/08 R - [X.] 4-2500 § 7 [X.] Rd[X.]2 ff), mag für die dort maßgebliche Bewei[X.]la[X.]tverteilung von Bedeutung [X.]ein. Da[X.] führt aber nicht dazu, da[X.][X.] im Rahmen eine[X.] An[X.]pruch[X.] auf Zahlung einer Rente wegen Erwerb[X.]minderung angenommen werden mü[X.][X.]te, den Rentenver[X.]icherung[X.]träger treffe die Bewei[X.]la[X.]t für da[X.] Nichtbe[X.]tehen von [X.]er[X.]icherung[X.]pflicht. Die[X.] würde dem oben bereit[X.] wiedergegebenen Ziel, da[X.] der [X.]e[X.]etzgeber mit der Regelung in § 53 Ab[X.] 1 Satz 2 [X.]B [X.]I verfolgt hat, erkennbar zuwiderlaufen.

Au[X.] dem[X.]elben [X.]rund gibt e[X.] zudem keine Anhalt[X.]punkte dafür, da[X.][X.] in Fällen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wegen eine[X.] Arbeit[X.]unfall[X.] eine Bewei[X.]la[X.]tumkehr eintreten [X.]oll. E[X.] [X.]tehen auch keine typi[X.]chen und unver[X.]chuldeten Bewei[X.][X.]chwierigkeiten im Raum, die im Rahmen der Bewei[X.]würdigung angeme[X.][X.]en zu berück[X.]ichtigen wären (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 13. Aufl 2020, § 128 Rd[X.]e). [X.]ielmehr [X.]ind die Schwierigkeiten hier im We[X.]entlich einzelfallbezogen darauf zurückzuführen, da[X.][X.] der Kläger, der eine Meldung [X.]einer Be[X.]chäftigungen im September 1999 al[X.] geringfügig und beitrag[X.]frei (vgl § 28a Ab[X.] 9 i[X.]m Ab[X.] 1 und 5 [X.]B I[X.]) damal[X.] offenbar unwider[X.]prochen hingenommen hatte, die Arbeit[X.]verträge oder [X.]on[X.]tigen Unterlagen über die[X.]e Be[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e nicht aufbewahrt hat. Zudem hat er den Antrag auf Rente wegen Erwerb[X.]minderung er[X.]tmal[X.] 14 Jahre nach dem fraglichen [X.]e[X.]chehen ge[X.]tellt, mithin zu einem [X.]punkt, al[X.] die Aufbewahrung[X.]fri[X.]ten für ent[X.]prechende Unterlagen bei anderen Stellen (vgl § 28f Ab[X.] 1 [X.]B I[X.]) läng[X.]t abgelaufen waren (zu die[X.]en Um[X.]tänden [X.] auch Mu[X.]hoff, NZS 2021, 698).

Die Ko[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 183 i[X.]m § 193 Ab[X.] 1 und 4 [X.][X.].

Meta

B 5 R 1/21 R

21.10.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Ulm, 25. September 2019, Az: S 14 R 1326/14, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 vom 24.03.1999, § 8 Abs 2 S 1 SGB 4 vom 24.03.1999, § 8 Abs 2 S 2 SGB 4 vom 24.03.1999, § 1 S 1 Nr 1 Alt 1 SGB 6, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 24.03.1999, § 5 Abs 2 S 2 SGB 6 vom 24.03.1999, § 43 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, § 43 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6, § 43 Abs 5 SGB 6, § 50 Abs 1 SGB 6, § 51 Abs 1 SGB 6, § 51 Abs 4 SGB 6, § 53 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 53 Abs 1 S 2 SGB 6, § 300 SGB 6, § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7, § 8 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.10.2021, Az. B 5 R 1/21 R (REWIS RS 2021, 1696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1696

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 RE 2/16 R (Bundessozialgericht)

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt gegen Arbeitsentgelt - …


L 14 R 348/18 (LSG München)

Rentenversicherung: Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls


B 13 R 30/17 R (Bundessozialgericht)

(Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verhinderung des Arbeitsmarktzugangs bei einem nach …


B 11 AL 38/21 R (Bundessozialgericht)

(Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Zusammentreffen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung …


B 11 AL 3/16 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Bezug von Erwerbsminderungsrente - Begriff der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.