Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019, Az. VIII ZR 209/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 200

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Gegenstand

Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der Kostenorientierung


Leitsatz

1. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) müssen in Fernwärmelieferungsverträgen enthaltene Anpassungsklauseln für den Arbeitspreis so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hinsichtlich des Kostenelements ist zwar keine Kostenechtheit, aber eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten. Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.).

2. Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffbezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25 und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40).

An einer solchen Entsprechung fehlt es, wenn der vom Fernwärmeversorger in seinem Brennstoffbezugsvertrag zu entrichtende Arbeitspreis - wie im Streitfall - nur zu 75% durch "HEL" bestimmt wird, der vom Endkunden nach den Regelungen des Wärmelieferungsvertrags zu entrichtende Arbeitspreis indes zu 100%.

An einem nach Art und Umfang wesentlichen Gleichlauf der Preisänderungsregelungen in den beiden miteinander zu vergleichenden Verträgen fehlt es zudem dann, wenn die Preisanpassungsklausel des Fernwärmelieferungsvertrags die Multiplikation des Ausgangsarbeitspreises mit dem Preisänderungsparameter - im Streitfall "HEL" - vorsieht, während die entsprechende Bestimmung im Brennstoffbezugsvertrag des Fernwärmeversorgers den Preisänderungsparameter zum Ausgangsarbeitspreis lediglich addiert. Denn durch die Multiplikation wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass der Fernwärmeversorger nicht nur die ihm tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern gegenüber dem Kunden stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der [X.], ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Stadtgebiet von [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Fernwärme wird in einem Blockheizkraftwerk der [X.] erzeugt, das ausschließlich mit Erdgas betrieben wird.

2

Die Rechtsvorgängerin der [X.] bot dem in [X.]       wohnhaften Kläger den Abschluss eines Fernwärmelieferungsvertrags ab dem 30. April 2002 an. Der Kläger unterzeichnete das ihm übersandte [X.] nicht, nahm jedoch ab dem 30. April 2002 von der [X.] beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin Fernwärme ab.

3

Die Abrechnungen für die vom Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2010 bis 2013 auf der Grundlage der vorformulierten Preisbestimmungen für Arbeits-, Grund- und Messpreis aus dem Vertragsangebot von 2002, wobei sie [X.] erst ab 2011 berechnete. Das Vertragsangebot enthielt folgende Preisanpassungsregelung:

"§ 7 Preise und Preisänderungen

(1) Der Preis für die gelieferte Wärme besteht aus einem Arbeitspreis, einem Jahresgrundpreis und einem Messpreis.

(2) Arbeitspreis ([X.])

[X.] = 24,79 € / MWh x ([X.] /18,27)

Hierin bedeuten:

[X.]:   

Der vom [X.] für den Berichtsort Hamburg veröffentlichte Preis für extra leichtes Heizöl bei Lieferung in [X.] an den Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschl. Mineralölsteuer und [X.]). Die Veröffentlichung erfolgt derzeit in der Fachserie 17, Preise, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), im Tabellenteil 3 "Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte".

Basiswert: 18,27 €/hl (1/99 - 6/99)

Der Arbeitspreis wird am 01.04. und 01.10 eines jeden Jahres der Heizölpreisentwicklung angepasst. Als Folgewert für [X.] gilt:

Bei der Anpassung zum 01. April: Das arithmetische Mittel der veröffentlichten Werte für die Monate Juli bis einschließlich Dezember des Vorjahres.

Bei der Anpassung zum 01. Oktober: Das arithmetische Mittel der veröffentlichten Werte für die Monate Januar bis einschließlich Juni des laufenden Jahres.

(3) Grundpreis ([X.])

[X.] = 352,79 €/a (für [X.] in Einfamilienhäusern) x (0,5 + 0.25 * [X.] /102,7 + 0,25 * L /107,0)

Hierin bedeuten:

[X.]:   

Der vom [X.] veröffentlichte Index der Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten, Gebietsstand [X.]. Die Veröffentlichung erfolgt derzeit in der Fachserie 17, Preise, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), laufende Nr. 5.

        

Der v.g. Index wird [X.]. auf der Basis 1995 = 100 notiert.

        

Basiswert: 102,7 (1995 = 100), Stand 1/98 -12/98

                 

L:    

Der vom [X.] veröffentlichte [X.] und Gewinnung von Steinen und Erden (Grundlage: Fachserie 16, Löhne und Gehälter; Reihe 4.3; Index der Tariflöhne und -gehälter; 2 Index der tariflichen Stundenlöhne in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften; Wirtschaftsbereich/-zweig Bergbau)

        

Basiswert: 107,0 (1995 = 100), Stand 1/98 - 12/98

(4) Messpreis (MP)

MP = 50,10 €/a x (0,5 + 0,25 * [X.] /102,7 + 0,25 * L /107,0)

Hierin bedeuten:

[X.]: [X.] in der Definition gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrages

L: Lohnindex in der Definition gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrages.

Etwaige Änderungen nach (3) und (4) werden jeweils zum 1. Oktober eines Jahres vorgenommen. Als Folgewerte für [X.] und L gelten das arithmetische Mittel des Zeitraumes Januar bis Dezember des Vorjahres."

4

Die Beklagte bezog das zur Wärmeerzeugung erforderliche Erdgas aufgrund eines Rahmenvertrags von einem Lieferanten. Dieser Bezugsvertrag enthielt in Anlage 1 folgende - von der [X.] teilweise geschwärzte - Preisanpassungsregelungen:

"Preisregelung

1. Preiskomponenten und Berechnungsgrundlagen

Für die Bereitstellung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde

- einen [X.] ([X.]N),

- einen Leistungspreis Energie ([X.]),

- einen Leistungspreis Netz ([X.]),

- einen Arbeitspreis Energie ([X.]E),

- einen Arbeitspreis Netz ([X.]N).

2. [X.]

2.1 Der [X.] ([X.]N) entspricht den jeweils gültigen, veröffentlichten Netznutzungsentgelten des jeweiligen Netzbetreibers je Verbrauchsstelle gemäß Anlage 4.

2.2 Der [X.] enthält die Netzabrechnung und, sofern vom Netzbetreiber bereitgestellt, die Bereitstellung der notwendigen Messeinrichtung/en in der erforderlichen Größe.

2.3 Der [X.] wird anteilig auf den [X.] in monatliche Abschläge aufgeteilt und in der monatlichen Abrechnung in Rechnung gestellt.

3. Leistungspreis Energie

3.1 Der Leistungspreis Energie errechnet sich wie folgt:

[X.] = [X.]0 + 6,4099 x (Abbildungs.n

ln vorstehenden Preisformeln bedeuten:

[X.]0 = Ausgangsleistungspreis Energie

[X.] = aktueller Wert des Lohnindex

Der Ausgangsleistungspreis Energie beträgt:

(geschwärzt) [X.]kWh/h, Hs.n

3.2 [X.] ([X.]) ist der Durchschnitt der Indexwerte des tariflichen Monatsgehalts in der Energieversorgung (Frauen und Männer), Basisjahr 2005 = 100, gemäß nachstehender [X.]. a).

a) Der Leistungspreis Energie ändert sich jährlich zu Beginn eines Lieferjahres. Hierbei wird jeweils das arithmetische Mittel der vom [X.] zum 1. Juli und 1. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres sowie zum 1. Januar und 1. April des laufenden Kalenderjahres in der Fachserie 16, Reihe 4.3, Verdienste und Arbeitskosten, Index für Tarifverdienst und Arbeitszeiten, 2 Index der tariflichen Monatsverdienste im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich, 2.1 [X.], veröffentlichten Lohnindexwerte zugrunde gelegt.

(…)

4. Jahresleistungspreis Netz

4.1 Der Jahresleistungspreis Netz ([X.]) entspricht den jeweils veröffentlichten Netznutzungsentgelten des jeweiligen Netzbetreibers je Verbrauchsstelle gemäß Anlage 4 (...).

5. Arbeitspreis

5.1 Der Arbeitspreis setzt sich zusammen aus einem Arbeitspreis Energie ([X.]E) und einem Arbeitspreis Netz ([X.]N).

5.2 Der Arbeitspreis Energie ([X.]E) errechnet sich wie folgt:

[X.]E1 = [X.]E0 + 0,06837 x ([X.] - 45,54) [X.]/kWh, Hs.n

In vorstehenden Preisformeln bedeuten:

[X.]E1= resultierender Arbeitspreis Energie in ct/kWh

[X.]E0 = Ausgangsarbeitspreis Energie

[X.] = der Preis für leichtes Heizöl in [X.]hl, gemäß Ziffern 5.2, 5.3 und 6

Der Ausgangsarbeitspreis Energie beträgt:

(geschwärzt) [X.]/kWh, Hs.n

••

5.3 Der Preis für leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in [X.]hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des [X.]es, [X.], unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2 "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)" - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher für den Berichtsort [X.] bei [X.]-Lieferung, 40-50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Preise der Monatswerte des Berichtsortes.

5.4 Der Arbeitspreis Energie gemäß Ziffer 5.2 verändert sich mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, wobei für die Bildung des Arbeitspreises Energie

• zum 1. Januar das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl gemäß Ziffer 5.3 der Monate Juni bis einschließlich November des vorhergehenden Kalenderjahres,

• zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl gemäß Ziffer 5.3 der Monate September bis einschließlich Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Kalenderjahres

• zum 1. Juli das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl gemäß Ziffer 5.3 des Monats Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis einschließlich Mai des laufenden Kalenderjahres und

• zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl gemäß Ziffer 5.3 der Monate März bis einschließlich August des laufenden Kalenderjahres

zugrunde zu legen ist.

5.7 Der Arbeitspreis Netz ([X.]N) entspricht den jeweils gültigen veröffentlichten Netznutzungsentgelten des jeweiligen Netzbetreibers je Verbrauchsstelle gemäß Anlage 4 (...)."

5

Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der [X.] in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] gemäß § 7 des Vertragsangebots alle sechs Monate erhöhten - Entgelte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2013 widersprach er jedoch [X.] seit dem [X.] von der [X.] beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin vorgenommenen Arbeitspreiserhöhungen.

6

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der für die Jahre 2010 bis 2013 geleisteten Fernwärmeentgelte in Höhe von insgesamt 4.861,94 € in Anspruch genommen. Die Klage hat in den Vorinstanzen hinsichtlich der auf die [X.] gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrags entf[X.]den Entgeltanteile von insgesamt 3.078,99 € Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Dem Kläger stehe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die [X.] entfallenden Entgeltanteile zu, da die [X.] in § 7 Abs. 2 des zwischen den Parteien bestehenden [X.], auf die sich die Beklagte zur Begründung ihrer [X.] stütze, unwirksam sei; die Klausel verstoße gegen das Gebot der Kostenorientierung des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] 24 Abs. 4 Satz 1 [X.].

Das Gebot der Kostenorientierung in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] verlange nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen bei der Ausgestaltung ihrer [X.]n einen Indikator wählten, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpfe. Verwende der [X.] im Rahmen der eigenen Wärmeerzeugung Gas, knüpfe jedoch im Rahmen der [X.] gegenüber seinem Kunden an die Preisentwicklung von leichtem Heizöl ("[X.]") an, seien diese Anforderungen nicht gewahrt. In einem solchen Fall genüge eine [X.] in einem Fernwärmevertrag, die eine "[X.]"-Anbindung enthalte, nach der Rechtsprechung des [X.] nur dann dem Gebot der Kostenorientierung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] 24 Abs. 4 Satz 1 [X.], wenn das Versorgungsunternehmen seinerseits gegenüber seinem Gaslieferanten einer [X.] mit "[X.]"-Anbindung unterliege, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der gegenüber ihren Endkunden praktizierten Preisbindung entspreche. Dies setze unter anderem voraus, dass die [X.] im [X.]svertrag neben dem "[X.]"-Faktor keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsehe.

Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gewahrt. Denn hier verwende der Vorlieferant der Beklagten ausweislich des vorgelegten [X.] neben dem "[X.]"-Parameter weitere Bemessungsfaktoren, die in der [X.] im Verhältnis zu den Endkunden der Beklagten nicht vorgesehen seien. Die [X.] mit dem Vorlieferanten knüpfe nicht nur an die Ölpreisentwicklung an, sondern auch an die Entwicklung von Netznutzungsentgelten (vgl. Ziff. 2.1, 4 und 5.7 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag über den Bezug für Erdgas) sowie an die Entwicklung eines Lohnindex (vgl. Ziff. 3.1 aaO).

Im Übrigen ergebe sich die Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel auch daraus, dass sich die Beklagte durch die vorgenannte, nicht im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Ausgestaltung der Preisanpassungsbestimmung die Möglichkeit zur Realisierung zusätzlicher, im anfänglichen Vertragsverhältnis strukturell nicht angelegter Gewinne eröffnet habe. Nach der insofern übertragbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu [X.] mit Sonderkunden seien [X.]n grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit einräumten, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass die beanstandete Klausel auch dann zu einer Erhöhung des [X.] gegenüber dem Kunden führe, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen seien.

Genau dies sei hier jedoch der Fall. Denn vorliegend könne sich die Möglichkeit einer unbilligen und damit unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus ergeben, dass die beanstandeten Klauseln im Verhältnis zu ihren Endkunden in Bezug auf den eingesetzten Brennstoff als einzige Variable den "[X.]"-Preis enthielten, während die Preisgestaltung zum eigenen Bezug eben dieses Brennstoffes nicht nur vom "[X.]"-Preis abhängig sei, sondern daneben sowohl auf die Entwicklung eines Lohnindex als auch auf die Entwicklung von Netznutzungsentgelten abstelle. Im Verhältnis der Beklagten zu ihren Endkunden würden "[X.]"-Preissteigerungen infolge der gewählten Klausel vollumfänglich an letztere weitergegeben. Im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Vorversorger komme dem "[X.]"-Preis hingegen selbst nach dem Vortrag der Beklagten lediglich eine Gewichtung von 75 % bei der Ermittlung des jeweiligen Preises zu. Entsprechend könne die Preissteigerung im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Versorger erheblich hinter der Preisentwicklung im Verhältnis der Beklagten zu ihren Kunden zurückbleiben, wenn die anderen preisbildenden Parameter gemäß der [X.] zum Vorversorger (also die Netznutzungsentgelte und der gewählte Lohnindex) weniger stark anstiegen als der "[X.]"-Preis oder sogar fielen.

Der Kläger beanspruche die erstinstanzlich zuerkannten Beträge zu Recht. Wie der [X.] wiederholt zu unwirksamen [X.]n in Gas- bzw. [X.] entschieden habe, sei die in derartigen Verträgen durch die Unwirksamkeit der [X.] eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handele, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend mache. In diesen Fällen führe eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Maßgebend sei im Streitfall die Jahresabrechnung für das [X.], welche Anfang 2011 erstellt worden und sodann innerhalb von drei Tagen nach Erstellung der [X.]eite zugegangen sei. Die damit jedenfalls Anfang 2011 angelaufene dreijährige Frist sei demnach Ende Januar/Februar 2014 abgelaufen. Ein Widerspruch auch gegen die Erhöhung vom 1. April 2010 - sowie gegen alle nachfolgenden streitgegenständlichen Erhöhungen - sei in Gestalt des Widerspruchs vom 28. Dezember 2013 noch vor Fristablauf eingegangen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung der auf die Anpassung des [X.] entfallenden Lieferentgelte für die Jahre 2010 bis 2013 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Er hat für die Belieferung mit Fernwärme einen höheren als den nach dem Vertrag geschuldeten Preis entrichtet. Denn die [X.] für den Arbeitspreis in § 7 Abs. 2 des [X.] ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] beziehungsweise § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen das in den vorgenannten Normen verankerte Gebot der Kostenorientierung, da der gewählte Preisänderungsparameter die tatsächlichen [X.]kosten der Beklagten nicht ausreichend abbildet.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Beklagten durch den Kläger ab dem [X.] konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ([X.]) vom 20. Juni 1980 ([X.] I S. 742) zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2006 - [X.], [X.], 1667 Rn. 14 ff.). Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende [X.] ist damit Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden.

2. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass [X.]n in [X.], die - wie der vorliegende - dem Anwendungsbereich der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ([X.]) unterfallen, ausschließlich an den inhaltlichen Anforderungen zu messen sind, die hierzu von der für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der [X.] aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 17), mithin die auf der Grundlage der [X.] für das [X.] erstellten Abrechnungen an § 24 Abs. 3 [X.], die für die nachfolgenden Zeiträume erstellten Abrechnungen am Maßstab des inhaltsgleichen § 24 Abs. 4 [X.] (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des [X.] und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 ([X.] I S. 1483). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

3. Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass die Regelung zur Anpassung des [X.] in § 7 Abs. 2 des [X.] nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] (§ 24 Abs. 3 [X.]) genügt, da sie dem dort verankerten Gebot der Kostenorientierung nicht entspricht. Die hiergegen gerichteten [X.] der Revision greifen nicht durch.

a) Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) müssen [X.]n so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. [X.]. 90/80, S. 56; Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], [X.], 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.], 363 Rn. 20; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 26).

Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und [X.] in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO; vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 27).

Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO). Im Hinblick auf diese Anknüpfung an zwei unterschiedliche Bemessungsfaktoren (Kosten des Versorgers einerseits und Verhältnisse auf dem Wärmemarkt andererseits) in § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) können die zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze, wonach sich die Preisanpassung ausschließlich an der Entwicklung der Kosten zu orientieren hat, zwar nicht uneingeschränkt auf [X.]n in der Fernwärmeversorgung übertragen werden (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 34). Jedoch ist bei [X.]n in [X.] hinsichtlich des [X.] - insofern wie bei [X.] mit Normsonderkunden - eine unmittelbare Anknüpfung an die beim [X.] anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 37). Spiegelt eine [X.] die neben den Marktverhältnissen zu berücksichtigende Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) nicht zu vereinbaren (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 38).

b) So liegt es im Streitfall. Die [X.] in § 7 Abs. 2 des [X.] genügt dem Gebot der Kostenorientierung nicht, da der gewählte Änderungsmechanismus mit der hier vorgenommenen "[X.]"- Anknüpfung keinen hinreichenden Bezug zu den der Beklagten für die Fernwärmeerzeugung entstehenden Kosten aufweist.

Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) müssen bei der Ausgestaltung von [X.]n die Kosten für die Erzeugung und die Bereitstellung von Fernwärme zur Gewährleistung einer kostenorientierten Preisbemessung angemessen berücksichtigt werden. Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 23; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 34). Der Grundsatz der Kostenorientierung erfordert insoweit grundsätzlich, dass als Bemessungsgröße für die Kosten der Wärmeerzeugung ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 34). Damit soll sichergestellt werden, dass der in der [X.] eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 34; jeweils mwN).

aa) Verwendet ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Wärmeerzeugung ausschließlich Erdgas, sind im Grundsatz die [X.]skosten der maßgebende Faktor bei den [X.] (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 39). [X.] der Preisanpassungsmechanismus des [X.] stattdessen an die Bezugskosten für leichtes Heizöl ("[X.]") an, führt dies jedoch nicht zwingend zur Unwirksamkeit dieser [X.]. Im Einzelfall kann ein "[X.]"-Faktor geeignet sein, die [X.]skosten des Versorgungsunternehmens ausreichend abzubilden. Da Kostenorientierung nicht [X.] bedeutet, zwingt § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 38).

Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete [X.] nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 24; vom 6. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3219 Rn. 43). Mit Blick hierauf kann ein vom [X.] gewählter Preisänderungsparameter - wie hier der von der Beklagten gewählte "[X.]"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 43).

Um dies beurteilen zu können, ist - anders als die Revision offenbar meint - der gesamte Änderungsmechanismus beider Klauseln miteinander zu vergleichen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO). Dabei ist eine ausreichende Kostenorientierung nicht schon dann gegeben, wenn die [X.] in dem Vertrag zwischen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen und seinem Vorlieferanten "irgendeine" Anbindung an die Referenzgröße "[X.]" enthält (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO). Vielmehr ist das Gebot der Kostenorientierung nur gewahrt, wenn dem Änderungsparameter "[X.]" in der Preisanpassungsregelung des [X.]s- und derjenigen des [X.] im Wesentlichen das gleiche Gewicht zukommt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 43 ff.). Dies erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der Vorlieferant des [X.]s bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, es neben dieser Referenzgröße weitere Bemessungsfaktoren nicht gibt und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde gelegt werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 25; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - [X.], [X.], 96 Rn. 37 und [X.], NJW 2010, 2793 Rn. 46; vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 42).

bb) Nach den vorstehenden Maßstäben genügt die [X.] in § 7 Abs. 2 des [X.] nicht dem Gebot der Kostenorientierung. Dies ergibt sich hier bereits aus der unterschiedlichen Gewichtung des "[X.]"-Parameters in den Preisanpassungsregelungen des [X.]s- und des [X.] (75 % bzw. 100 %). Darüber hinaus ermöglicht die [X.] im [X.] eine im Vergleich zum [X.]svertrag "überproportionale" Weitergabe von Preissteigerungen bei leichtem Heizöl. Außerdem weist der Preisänderungsmechanismus des [X.] zwei weitere Bemessungsfaktoren neben "[X.]" auf, schließlich werden in der [X.] des [X.] andere Berechnungszeiträume als in derjenigen des [X.] zugrunde gelegt.

(1) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wird der von ihr zu entrichtende Gaspreis nur zu 75 % durch den "[X.]"-Faktor bestimmt. Die Klausel in § 7 Abs. 2 des [X.] hingegen macht Preisanpassungen zu 100 % von dem Änderungsparameter "[X.]" abhängig, nicht nur zu 75 %. Eine solche Divergenz in der Gewichtung des "[X.]"-Faktors begründet bereits für sich genommen einen Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verwendung unterschiedlicher Brennstoffe zur Fernwärmeherstellung regelmäßig ausreicht, wenn sich die [X.] an der Kostenentwicklung des überwiegend eingesetzten Brennstoffs ausrichtet (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 3222 Rn. 26). Denn diese Erleichterung trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass beim Einsatz verschiedener Brennstoffe mit wechselnden Anteilen die Ausgestaltung einer [X.] auf gewisse Schwierigkeiten stoßen kann (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 26). Derartige Schwierigkeiten bestehen hier indes nicht.

(2) Zudem sieht die [X.] in § 7 Abs. 2 des [X.] die Multiplikation eines [X.]es mit dem Änderungsparameter "[X.]" vor, während die Klausel in Anlage 1 Ziff. 5.2 zum [X.]svertrag der Beklagten den "[X.]"-Faktor zum [X.] Energie ([X.]) lediglich addiert. Hierdurch wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass die Beklagte nicht nur die ihr tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern dem Kunden gegenüber stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann.

(3) Weiter knüpft die [X.] des [X.] gemäß Anlage 1 zu diesem [X.] von der Beklagten zu entrichtenden Preiskomponenten "Jahresgrundpreis Netz" ([X.]), "[X.] Netz" ([X.]) und "Arbeitspreis Netz" ([X.]) an die jeweils gültigen veröffentlichten Netznutzungsentgelte des jeweiligen Netzbetreibers je Verbrauchsstelle gemäß Anlage 4 zum Rahmenvertrag an. Die Preisanpassungsregelung in § 7 des [X.] weist hingegen für keines der drei Preiselemente (Arbeitspreis, Grundpreis, Messpreis) einen solchen Bemessungsfaktor auf.

Hinsichtlich des von der Beklagten für den [X.] zu entrichtenden "[X.]" ([X.]) sieht die Anlage 1, Ziffer 3 eine Preisänderung abhängig von einem Lohnindex in Form des Durchschnitts der Indexwerte des tariflichen Monatsgehalts in der Energieversorgung (Frauen und Männer) vor. Eine Anknüpfung des [X.] an diesen Bemessungsfaktor findet sich in § 7 des [X.] hingegen nicht.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Anknüpfung an weitere Bemessungsfaktoren in der [X.] des [X.] sei unschädlich, wenn sie sich im konkreten Einzelfall nicht maßgeblich auswirke. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) gerade nicht auf das konkrete Ausmaß der Auswirkungen weiterer Bemessungsfaktoren im Einzelfall an (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 43; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO und [X.], aaO; vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 42). Das Gebot der Kostenorientierung ist nicht schon dann gewahrt, wenn sich der [X.] und derjenige des [X.] in einem konkreten Fall mehr oder weniger zufällig gleich entwickelt haben. Vielmehr erfordert das Gebot der Kostenorientierung die Wahl eines Preisänderungsparameters, der generell sicherstellt, dass sich die vom Kunden zu tragende Preiskomponente der [X.] nicht anders entwickeln kann als die Kosten des [X.]. Ein solcher abstrakt-genereller Gleichlauf der Kostenkomponenten ist bei einer gegenüber dem [X.] praktizierten "[X.]"-Bindung nur gewährleistet, wenn die Ölpreisbindung im Erdgasbezugsvertrag des [X.] keinen zusätzlichen Bemessungsfaktor aufweist.

Entgegen der Auffassung der Revision kann daher die fehlende Anknüpfung der Preiskomponente "Arbeitspreis" im [X.] an den im [X.]svertrag gewählten Lohnindex - unabhängig davon, dass es sich bereits nicht um denselben Index handelt - nicht durch die Anknüpfung des [X.] an einen Lohnindex ausgeglichen werden. Denn der Grundpreis bildet - anders als die [X.]skosten - nicht die Kosten der Energieerzeugung, sondern die Kosten der Energiebereitstellung ab (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 23; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 34). Das Gebot der Kostenorientierung verlangt jedoch einen Gleichlauf der [X.]- und der Fernwärmeerzeugungskosten. Die von der Revision befürwortete "Kompensation" durch Einbeziehung anderer Kostenkomponenten scheidet daher aus.

(4) Darüber hinaus ist die Klausel auch deshalb unwirksam, weil die Preisanpassungsregelungen im [X.]s- und im [X.] bei ihren jeweiligen Preisänderungen nicht dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch identische Berechnungszeiträume Voraussetzung für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]; Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - [X.], aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 35; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - [X.], aaO, und [X.], aaO).

Zwar sind im vorliegenden Fall in beiden Verträgen jährlich Preisanpassungen zum 1. April und 1. Oktober vorgesehen, jedoch sind die hierbei in Bezug genommenen Berechnungszeiträume jeweils um zwei Monate verschoben. Beispielsweise sind für die Preisanpassung des [X.] in § 7 Abs. 2 des [X.] zum 1. April die Werte für Juli bis Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen, für die Preisanpassung des [X.] der Beklagten stellt Ziffer 5.4 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag jedoch auf das Mittel der Monate September bis Dezember des Vorjahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Kalenderjahres ab. Darüber hinaus sieht der Erdgasbezugsvertrag in Ziffer 5.4 der Anlage zum Vertrag zusätzliche Preisanpassungen zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres vor, die keine Entsprechung im [X.] finden. Dies hat zur Folge, dass im Zeitraum Januar bis März sowie Juli bis September jeweils um fünf Monate verschobene Berechnungszeiträume gelten. So wird zum 1. Januar der Arbeitspreis Energie im Erdgasbezugsvertrag anhand des arithmetischen Mittels der Preise für leichtes Heizöl der Monate Juni bis November des Vorjahres angepasst, während für den Endkunden nach § 7 des [X.] noch der zum 1. Oktober des Vorjahres unter Zugrundelegung des Mittelwerts der Werte für die Monate Januar bis Juni geänderte Preis gilt.

4. Entgegen der Auffassung der Revision ändert es an dem damit vorliegenden Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) nichts, dass diese Vorschrift nicht nur die Berücksichtigung des [X.], sondern auch die des [X.] erfordert. Denn ein Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung kann nicht durch Einhaltung des Gebots der Marktorientierung "geheilt" werden.

5. Anders als die Revision meint, ergibt sich eine andere Bewertung der [X.] auch nicht etwa aus dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Denn die Annahme, die formalen Anforderungen des [X.] rechtfertigten einen Verstoß gegen das materielle Gebot der Kostenorientierung, geht bereits im Ansatz fehl. Mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 2 [X.]) lässt sich nicht begründen, dass bei einer "[X.]"-Anbindung des [X.] des [X.] die Aufnahme weiterer Bemessungsfaktoren im Erdgasbezugsvertrag unschädlich wäre.

6. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst der Anspruch des [X.] auf Rückerstattung der auf die Anpassung des [X.] entfallenden Lieferentgelte den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Der Kläger hat die Unwirksamkeit nur der Arbeitspreiserhöhungen geltend gemacht, die er innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet hat. Mit dieser zeitlichen Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs hält er sich innerhalb der Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für die ergänzende Auslegung eines durch die Unwirksamkeit der [X.] planwidrig lückenhaft gewordenen [X.] aufgestellt hat (Senatsurteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16 [Fernwärme]; vom 14. März 2012 - [X.], [X.], 372 Rn. 21 ff. und vom 15. April 2015 - [X.], [X.], 43 Rn. 12 [jeweils zu Gas]; vom 15. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 3. Dezember 2014 - [X.], NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer [X.]]).

Soweit die Revision meint, die nichtige [X.] sei durch eine wirksame - die Weitergabe von Bezugskostensteigerungen erlaubende - Klausel zu ersetzen, da die Parteien bei erkannter Unwirksamkeit der [X.] eine solche, § 24 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]) entsprechende, Anpassungsregelung vereinbart hätten, zeigt sie bereits nicht auf, dass die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung im Streitfall vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 209 Rn. 73 f.).

Soweit die Revision für ihre Auffassung zur Gasversorgung im [X.] ergangene Urteile des Senats anführt, verkennt sie die grundlegenden Unterschiede zwischen der Gasversorgung im [X.] und der hier vorliegenden Versorgung mit Fernwärme. Die Interessenlage bei Fernwärme ist allein schon deshalb grundlegend anders, weil es eine Grundversorgungspflicht in Bezug auf Fernwärme, anders als für Gas, nicht gibt. Fernwärmeversorgungsunternehmen unterliegen weder einem Kontrahierungszwang, noch bestehen Einschränkungen bei der ordentlichen Kündigung des [X.] (vgl. demgegenüber zur Gasgrundversorgung: Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 73). Das bei der Lieferung von Gas im [X.] ohne eine Berechtigung des Grundversorgers, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, entstehende, gravierende, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufende Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], aaO Rn. 74) kann insofern bei [X.] nicht auftreten.

Dr. Milger     

      

[X.]     

      

Dr. Bünger

      

Dr. Schmidt     

      

Wiegand     

      

Meta

VIII ZR 209/18

18.12.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Lübeck, 23. Mai 2018, Az: 14 S 203/16

§ 24 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2019, Az. VIII ZR 209/18 (REWIS RS 2019, 200)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 474-475 WM2020,1985 REWIS RS 2019, 200

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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