Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 344/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4619

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Gegenstand

Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung für die Zukunft


Leitsatz

1. Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 20. Juni 1980 (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

2. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen in den kostenmäßigen Zusammenhängen mit einbezieht. Sie wird deshalb erst mit Wirkung für die Zukunft nichtig, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einstellen, die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 20. Juni 1980 geforderte Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderten Preise fortan nicht mehr gewahrt ist (Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131, und vom 6. Juli 2011, VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bezieht seit Anfang 2004 für sein in [X.]            gelegenes Wohnhaus von der Beklagten Fernwärme. In der Anlage 1 des auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 ([X.], [X.]. I S. 742) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Dauer von zunächst zehn Jahren geschlossenen [X.] heißt es zu dem zwischen den Parteien streitigen Arbeitspreis:

"1. Preis

[…]

1.2 Arbeitspreis

Der Arbeitspreis beträgt

41,50 €/MWh

Der vg. Arbeitspreis beinhaltet einen Nachlass von derzeit 2,32 €/MWh, welchen das [X.] [Beklagte] aufgrund der Rückerstattung eines Teiles der gesetzlichen Ökosteuer gewährt. Sollte die Rückerstattung eines Teiles der Ökosteuer entfallen oder vermindert werden, so entfällt bzw. vermindert sich der Nachlass entsprechend.

[…]

3. Preisänderung

Bei Lohn- und/oder Brennstoffpreisänderungen ändern sich die unter Punkt 1.1 bis 1.5 genannten Preise nach folgenden Preisanpassungsformeln:

[…]

3.2 Arbeitspreis P = Po (0,10 L/Lo + 0,90 ([X.]/[X.]o)

[…]

Die für die jeweilige Preisanpassung verwendeten Bezeichnungen bedeuten:

P: neuer Grund-, Arbeits-, Brauchwarmwasser-, Abwasser- bzw. Verrechnungspreis

PO: Grund-, Arbeits-, Brauchwarmwasser-, Abwasser- bzw. Verrechnungspreis gemäß Pkt. 1.1 - 1.5

L: Tarifliche [X.] der Wärmelieferung. Als tarifliche Stundenvergütung gilt [X.] (Gruppe 6/Stufe 0) der Vergütungstabelle für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmen e.V., dividiert durch die jeweils festgesetzte tarifliche Arbeitsstundenzahl je Monat.

LO: Eckvergütung ab 01.01.2004; [X.] nach der Tarifvergütung ist der 165. Teil der monatlichen Vergütung von 2.286,91 € und beträgt 13,86 € /h.

[X.]: [X.] Mittelwert von 6 Monaten des Preises für leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) z. Z. der Wärmelieferung. Dieser Mittelwert ist aus den monatlichen Preisen für extra leichtes Heizöl pro hl frei Verbraucher bei Lieferung in Tankwagen 40-50 hl pro Auftrag einschl. Verbrauchssteuer, Marktort [X.], ohne Umsatzsteuer, der monatlichen Veröffentlichungen des statistischen [X.] [X.], Fachserie 17, Reihe 2, Preise und [X.] für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) zu errechnen.

Für das [X.] gilt das arithmetische Mittel der Preise des [X.] Quartals des Vorjahres, für das I[X.] Quartal gilt das arithmetische Mittel der Preise des II[X.] und [X.] des Vorjahres, für das II[X.] Quartal gilt das arithmetische Mittel der Preise des [X.] des Vorjahres und des [X.] des laufenden Jahres sowie für das [X.] gilt das arithmetische Mittel der Preise des [X.] und I[X.] des laufenden Jahres.

[X.]o: Heizölbasis 28,30 €/hl ausschließlich MwSt. (Basiswert für [X.] Quartal 2004)

[…]

Anwendung der Preisänderungsformel

Preisänderungen gelten von dem Tage an, ab dem sich einer oder mehrere der folgenden Berechnungsfaktoren

- die Stundenvergütung (L)

- [X.] ([X.]/[X.]J)

[…]

geändert haben.

[…]"

2

Die Beklagte erzeugt die von ihr gelieferte Fernwärme ausschließlich mit Erdgas. Dieses bezog sie bis 2009 von der [X.] (im Folgenden: [X.]) zu einem Preis, der sich nach einer mit dem [X.] im Wesentlichen inhaltsgleichen Preisänderungsformel bestimmte. Seit 2010 bezieht sie das benötigte Erdgas von der [X.] (im Folgenden: Stadtwerke). Der aus diesem Anlass mit den Stadtwerken geschlossene Vertrag enthält für Änderungen des vereinbarten [X.] jedoch keine "[X.]"-Bindung mehr; Änderungen des von der Beklagten zu zahlenden [X.] sind darin vielmehr an die [X.] Notierungen für "Gasoil" und "Fueloil" gekoppelt.

3

Die Beklagte berechnete die dem Kläger gelieferte Fernwärme unter [X.] Anpassung des [X.] für das [X.] mit insgesamt 1.573,45 €, für das [X.] mit insgesamt 1.630,45 € und für das [X.] mit insgesamt 1.700,46 €. Der dabei unter Anwendung der Preisanpassungsbestimmungen des [X.] ermittelte Arbeitspreis (P) lag in den jeweiligen Quartalen immer über dem [X.] (Po) gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 1 zum Wärmeversorgungsvertrag von 41,50 €/kWh. Der Kläger zahlte die sich aus den Fernwärmejahresabrechnungen ergebenden Beträge vollständig. Erstmals am 21. Dezember 2010 äußerte er gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Wirksamkeit der vertraglichen Preisanpassungsregelung Bedenken.

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die [X.] als unwirksam ansieht, für die Abrechnungszeiträume von 2008 bis 2010 die Rückzahlung von insgesamt 1.472 €, wovon 501,62 € auf das [X.], 527,91 € auf das [X.] und 442,47 € auf das [X.] entfallen. Diese Beträge errechnen sich jeweils aus der Differenz zwischen den von der Beklagten unter Anwendung der [X.] in Rechnung gestellten Beträgen und den Beträgen, die sich bei Ansatz des Anfangsarbeitspreises (Po) von 41,50 €/kWh ergeben.

5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] teilweise abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung von 134,99 € nebst Zinsen für den [X.] verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die im [X.] vereinbarte [X.] sei nur im [X.], nicht dagegen in den vorangegangenen Jahren gemäß § 24 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam gewesen. Der Beklagten habe deshalb bis einschließlich 2009 die nach Maßgabe dieser [X.] berechnete Vergütung zugestanden. Lediglich für das [X.] sei sie auf eine Vergütung beschränkt, deren Höhe sich nach dem Arbeitspreis des letzten Quartals 2009 berechne. Dem Kläger stehe danach nur für das [X.] ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 [X.] in Höhe von 134,99 € zu, der sich aus dem von ihm über den Arbeitspreis des letzten Quartals 2009 hinaus gezahlten Betrag ergebe.

9

[X.]n in [X.] müssten nach § 24 Abs. 3 [X.] so beschaffen sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Fernwärmemarkt angemessen berücksichtigten. Das erfordere zwar keine [X.] in dem Sinne, dass die Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur ausgestaltet sein und sämtliche Kosten in der Preisregelung Niederschlag finden müssten. Der Grundsatz der Kostenorientierung sei aber nicht mehr gewahrt, wenn die [X.] sich nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichte. Eine Kostenorientierung erfordere deshalb, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt werde, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffes anknüpfe.

Dieser von § 24 Abs. 3 [X.] geforderten Kostenorientierung habe die auf leichtes Heizöl abstellende Bemessungsgröße in der [X.] allerdings nur insoweit genügen können, als die Beklagte, die die Fernwärme ausschließlich mit Erdgas produziere, auch gegenüber ihrer Gaslieferantin einer Ölpreisbindung unterlegen habe, welche nach Art und Umfang im Wesentlichen der von ihr gegenüber ihren Endkunden praktizierten "[X.] entsprochen habe. Das sei, wie die Gegenüberstellung der jeweiligen Preissteigerungen bei den [X.]skosten mit den sich auf Grundlage der [X.] ergebenden Arbeitspreisen für die Wärmeversorgung ergebe, nur bis einschließlich 2009 der Fall gewesen.

Im [X.] sei die von § 24 Abs. 3 [X.] geforderte Kostenorientierung dagegen nicht mehr gewahrt gewesen, weil sich die [X.] in dem mit der neuen Gaslieferantin geschlossenen Vertrag nicht mehr am Preis für leichtes Heizöl orientiert habe. Denn die hier vorgesehene Bindung des [X.] an die Entwicklung der Rotterdam-Notierungen für "Gasoil" und "Fueloil" habe nicht der Entwicklung der im [X.] beschriebenen "[X.]"-Notierungen entsprochen. Insbesondere belege schon ein Vergleich der von der Beklagten selbst dargestellten Entwicklung der Preise für ihren [X.] mit der Entwicklung der von ihr für Fernwärmelieferungen berechneten Arbeitspreise, dass sich die betreffenden Preise im [X.] teilweise komplett unterschiedlich entwickelt hätten.

Der mit Beginn des Jahres 2010 wegen der nunmehr abweichenden [X.]sbedingungen eingetretene Verstoß der [X.] des [X.]s gegen § 24 Abs. 3 [X.] habe zur Folge, dass die Klausel mit dieser Änderung nichtig geworden sei. Allerdings bestehe nach Sinn und Zweck der [X.] des § 24 Abs. 3 AVBFern-wärmeV aF kein Anlass, die Klausel auch für den davor liegenden [X.]raum als nichtig anzusehen. Das entspreche dem Grundsatz, dass eine Vertragsbestimmung, bei der sich erst nachträglich eine Verbotswidrigkeit einstellt, nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werde. Der nach § 134 [X.] zu berücksichtigende Zweck der [X.] des § 24 Abs. 3 [X.], eine hinreichende Kostenorientierung durchzusetzen, führe deshalb auch hier dazu, dass eine Teilnichtigkeit ab einem bestimmten [X.]raum, nämlich ab 2010, anzunehmen sei. Als Arbeitspreis für die in diesem Jahr getätigten Fernwärmelieferungen sei somit der Arbeitspreis des letzten Quartals 2009 als der zuletzt gültige Preis anzusetzen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Dem Kläger steht zwar aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt [X.] ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Lieferentgelte (§ 433 Abs. 2 [X.]) insoweit zu, als die [X.] in Ziffer 3.2 der Anlage 1 zum [X.] zwischen den Parteien gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] nichtig ist und der Kläger deshalb einen höheren Preis als den nach dem Vertrag geschuldeten entrichtet hat.

Das ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nur hinsichtlich der im [X.] erfolgten Wärmelieferungen der Fall. Denn die im [X.] vereinbarte [X.] hat im Zuge des mit Beginn dieses Jahres erfolgten [X.] zu den [X.] die erforderliche Kostenorientierung hinsichtlich des [X.] eingebüßt, weil der für das bezogene Erdgas zu zahlende Preis sich nunmehr nach einem abweichenden Preisanpassungsmaßstab bestimmt hat.

Für die [X.] und 2009 ist die [X.] dagegen den Anforderungen der [X.] sowohl hinsichtlich des [X.] als auch hinsichtlich des [X.] gerecht geworden. Die auf ihrer Grundlage berechneten Arbeitspreise sind deshalb nicht nur in den genannten beiden Jahren vertraglich geschuldet. Der für das letzte Quartal 2009 nach der Klausel errechnete Arbeitspreis ist vielmehr auch der vereinbarte Preis für das [X.], so dass der Kläger lediglich den darüber hinausgehenden, vom Berufungsgericht mit 134,99 € bezifferten Betrag nicht geschuldet hat.

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] der Parteien und damit auch die [X.] dem Anwendungsbereich der [X.] unterfallen. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] gelten die §§ 2 bis 34 [X.] in der jeweils gültigen Fassung für den [X.] an die Fernwärmeversorgung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens, wenn dieses - wie hier - Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen).

Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete [X.] des [X.]s und die im streitgegenständlichen [X.]raum bis einschließlich 2010 auf ihrer Grundlage jeweils quartalsweise vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des zu diesem [X.]punkt geltenden § 24 Abs. 3 [X.] zu messen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - [X.], [X.], 1910 Rn. 19). Die Bestimmung gilt nach der Neufassung des § 24 [X.] durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des [X.] und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 ([X.] I S. 1483) als § 24 Abs. 4 unverändert fort.

2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht - auch wenn es an einer Stelle missverständlich von einem "Fernwärmemarkt" gesprochen hat - unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass [X.]n in [X.] nach § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 20 mwN).

Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. [X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], 1984, S. 1274; Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - [X.], aaO; vom 6. April 2011 - [X.], [X.], 131 Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - [X.], [X.], 1906 Rn. 40).

Damit wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und [X.] (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO). Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 44 mwN).

3. Mit Recht und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel hinsichtlich der nach dem Wechsel der Erdgaslieferantin im [X.] von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommenen Preisanpassungen den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht mehr gerecht wird, weil im [X.] die von dieser Vorschrift geforderte Kostenorientierung nicht mehr gewahrt war.

a) Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind bei der Ausgestaltung von [X.] neben den jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt die Kosten für die Erzeugung und die Bereitstellung von Fernwärme zur Gewährleistung einer kostenorientierten Preisbemessung in der [X.] angemessen zu berücksichtigen (Kostenelement). Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 39 mwN).

Da Kostenorientierung nicht [X.] bedeutet, zwingt § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] das Versorgungsunternehmen zwar nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 38). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete [X.] nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 43). Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO). Es muss also sichergestellt sein, dass der in der [X.] eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 43).

Daran gemessen kann der vom [X.] gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der [X.] vorgesehene Bezugsfaktor "[X.]" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des [X.]s bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - [X.], [X.], 96 Rn. 37, und [X.], [X.], 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln).

b) Hieran fehlt es im Streitfall. Denn die Beklagte hat im [X.] gegenüber ihrer neuen Erdgaslieferantin keiner "[X.] mehr unterlegen, wie dieses noch im Belieferungsverhältnis zur [X.] der Fall war. Die [X.] mit den [X.] hat stattdessen eine Bindung an die [X.] Notierungen von "Fueloil" und "Gasoil" vorgesehen.

Dieser von der [X.] des [X.]s abweichende Bezugsfaktor stellt nicht sicher, dass sich der gegenüber dem Kläger berechnete Wärmelieferungspreis im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten der Beklagten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO). Insoweit hat das Berufungsgericht vielmehr durch Abgleich der tatsächlichen Entwicklung des neuen [X.] der Beklagten und des sich gemäß Ziffer 3 der Anlage 1 zum [X.] ergebenden [X.] im [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezugsgrößen "Fueloil" und "Gasoil" keine mit der Bezugsgröße "[X.]" im Wesentlichen gleichlaufende Kostenentwicklung gewährleisten. Das wird von der Beklagten im Revisionsverfahren nicht angegriffen.

4. Dagegen genügt die [X.] für die [X.] und 2009 den Anforderungen, die § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] an die gebotene Kostenorientierung stellt (dazu vorstehend unter II 3 a). Insoweit wendet sich die Revision vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es zur Wirksamkeit der Preisänderungsklausel und der hierauf gestützten Preisänderungen ausreiche, dass die in der Klausel vorgesehene "[X.] die geforderte Kostenorientierung jedenfalls im genannten [X.]raum sichergestellt habe und deshalb dem Kostenelement gerecht geworden sei. Ebenso wenig greift die Rüge der Revision durch, dass das Berufungsgericht das [X.] verkannt und hierzu keine Feststellungen getroffen habe.

a) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten gewählte "[X.] rechtsfehlerfrei für tauglich erachtet, um bezogen auf die [X.] und 2009 die von § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] geforderte Kostenorientierung der [X.] zu wahren. Denn es war aufgrund des in diesen Jahren bestehenden Erdgasbelieferungsvertrags zwischen der Beklagten und der [X.] sichergestellt, dass sich der Bezugsfaktor "[X.]" der [X.] des [X.]s im Wesentlichen so wie die Kosten der Beklagten für das zur Wärmeerzeugung verwendete Erdgas entwickelt. Die [X.] in diesem Erdgasbelieferungsvertrag enthält hinsichtlich des [X.] "[X.]" als einzige Variable ebenfalls die Bezugsgröße "[X.]". Diese Bezugsgröße ist mit der in Anlage 1 des [X.]s verwendeten Bezugsgröße identisch, insbesondere ziehen beide Verträge dieselbe örtliche Notierung als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heran und befinden sich auch hinsichtlich der Berechnungszeiträume im Gleichklang. Dementsprechend hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass sich die Preise für den [X.] im genannten [X.]raum in gleicher Weise entwickelt haben wie die von der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund der Preisänderungsklausel des Wärmeversorgungvertrags berechneten Arbeitspreise, so dass der für die gebotene Kostenorientierung der [X.] erforderliche Gleichlauf der [X.]spreise der Beklagten mit den von ihren Kunden geforderten Wärmelieferungspreise gewahrt war.

b) Anders als die Revision meint, ergibt sich eine Unwirksamkeit der [X.] des [X.]s und der darauf aufbauenden Erhöhungen des [X.] auch nicht daraus, dass die [X.] insoweit nur die (aktuelle) Bezugsgröße "[X.]" (und Lohn) zum Maßstab nimmt, ohne etwaige künftige Änderungen der Energiebezugsbedingungen der Beklagten bei dem von ihr zur Wärmeerzeugung benötigten Energieträger und damit einhergehende Änderungen bei den Bezugskosten einschließlich der zu deren Bestimmung maßgeblichen Bezugsgrößen zu berücksichtigen. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die vom Senat geprägte Formel, ein vom [X.]en als Bezugsgröße für künftige Preisanpassungen gewählter "[X.]"-Faktor sei nur dann geeignet, seine [X.]skosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass der [X.] seinerseits gegenüber seinem Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der vom [X.]en gegenüber seinem Endkunden praktizierten "[X.] entspricht (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - [X.], aaO; vom 6. April 2011 - [X.], aaO). Die Aussage darf nicht dahin ([X.] werden, dass eine [X.] nur dann wirksam wäre, wenn sie bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen in den kostenmäßigen Zusammenhängen mit einbezieht.

aa) Für die Beurteilung, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam ist, ist im [X.] auf die tatsächlichen Verhältnisse zum [X.]punkt des Vertragsschlusses abzustellen; spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse haben dagegen außer Betracht zu bleiben ([X.], Urteile vom 30. März 2010 - [X.], [X.], 133 Rn. 30 mwN; vom 13. November 2013 - [X.], [X.], 595 Rn. 13). Nichts anderes gilt für die Frage, ob die im Streit stehende [X.], deren Wirksamkeit nicht an § 307 [X.], sondern an § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu messen ist (Senatsurteil vom 6. April 2011 - [X.], aaO Rn. 20 ff.), gegen das darin liegende gesetzliche Verbot abweichender Regelung im Sinne des § 134 [X.] verstößt. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich auf die Verhältnisse, hier also die Kostenstruktur des [X.]s, im [X.]punkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. [X.], Urteile vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.], 410 Rn. 18; vom 4. April 1966 - [X.], [X.]Z 45, 322, 326; Beschluss vom 18. Februar 2003 - [X.] 24/01, [X.]Z 154, 21, 26; ferner Urteile vom 10. Februar 2012 - [X.], [X.], 2015 Rn. 13; vom 20. September 1993 - [X.], [X.]Z 123, 281, 284; jeweils zu § 138 [X.]).

bb) Zwar besagt diese zeitliche Anknüpfung an den [X.]punkt des Vertragsschlusses nicht, dass etwaige künftige Veränderungen in der Kostenentwicklung des [X.]s bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme für die Beurteilung der Wirksamkeit der [X.] und ihre auf die gesamte Dauer des [X.]s angelegte Handhabung unbeachtlich wären. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aber nicht, dass eine im Vertrag vorgesehene Preisänderungsklausel zu ihrer (anfänglichen) Wirksamkeit schon bei Vertragsschluss sämtliche Änderungen in der Kostenentwicklung erfassen muss, die sich während der Vertragslaufzeit erst nachträglich dadurch ergeben, dass das Unternehmen den von ihm benötigten Energieträger - wie hier - ab einem bestimmten [X.]punkt zu abweichenden Bedingungen bezieht.

(1) Das in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommende gesetzliche Gebot, [X.] so auszugestalten, dass sie die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme angemessen berücksichtigen, kommt mit der bei Nichtbeachtung eintretenden Nichtigkeitsfolge des § 134 [X.] nur insoweit zum Tragen, als sich aus § 24 [X.] nicht ein anderes ergibt. § 134 [X.], der auf den Fall zugeschnitten ist, dass ein gesetzliches Verbot schon bei Abschluss des Rechtsgeschäfts eingreift, stellt deshalb nur eine Auslegungsregel auf. Nach dieser Regel bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der [X.] überhaupt und, wenn ja, durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Bestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - sanktionieren will (vgl. [X.], Urteile vom 4. April 1966 - [X.], aaO S. 326 f.; vom 25. März 1991 - [X.], [X.]Z 114, 127, 133 f., 136; vom 21. Januar 2010 - [X.], aaO Rn. 19 f.; vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 641 Rn. 57; Beschluss vom 18. Februar 2003 - [X.] 24/01, aaO S. 26 f.).

(2) Der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.], nach dem die "Kostenentwicklung" angemessen zu berücksichtigten ist, lässt es angesichts seiner Zukunftsgerichtetheit zwar offen, ob eine hieran zu messende Preisänderungsklausel nur diejenigen Entwicklungen zu berücksichtigen hat, die in der bei Vertragsschluss bestehenden Kostenstruktur des [X.]s angelegt sind, oder ob die Klausel darüber hinaus schon zu diesem [X.]punkt noch ungewisse künftige Veränderungen in den [X.] erfassen muss. Der Sinn und Zweck des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfordert es jedoch nicht, eine [X.] allein deshalb als von Anfang an verbotswidrig und damit nichtig anzusehen, weil sie möglicherweise später eintretende - ungewisse - Veränderungen bei der Kosten- oder Marktstruktur der Beklagten nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt.

Die Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] beruhen darauf, dass die Langfristigkeit der Versorgungsverträge es erforderlich macht, notwendige Preisanpassungen im Rahmen von [X.], das heißt ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse, vollziehen zu können. Dementsprechend ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. [X.]. 90/80, aaO; [X.] in [X.]/[X.]/Schmidt-Salzer, aaO, § 24 Abs. 3 [X.] Rn. 10).

Dieser an einem Interessenausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Zweck verlangt indessen nicht, einer [X.] schon deshalb die Wirksamkeit von Anfang zu versagen, weil sich zu einem späteren [X.]punkt im Zuge der Vertragsdurchführung Umstände einstellen können, die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der vom [X.] geforderten Preise nicht mehr gewahrt ist. Im Gegenteil würde das mit der Vorschrift erstrebte Ziel, unter Beachtung eines angemessenen Ausgleichs der gegenläufigen Interessen die geforderte Kosten- und Wärmemarktorientierung der Fernwärmepreise möglichst über die gesamte Vertragsdauer zu sichern, verfehlt, wenn ein zu einem späteren [X.]punkt möglicherweise eintretender Verlust dieser Orientierung zur Folge hätte, dass eine bis dahin bei Preisanpassungen verordnungskonform gegebene Kosten- und Marktorientierung nachträglich unbeachtlich würde und der [X.] insgesamt auf den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis zurückfiele. Denn dadurch würde § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein über die genannte Zielsetzung weit hinausgehender Sanktionscharakter zu Lasten des bis dahin verordnungskonform handelnden [X.]s beigelegt, der dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist.

cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der [X.] erst ab dem [X.]punkt, ab dem die Beklagte bei ihrem [X.] eine Koppelung an den "[X.]"-Faktor aufgegeben hatte, bedeute auch für den Anwendungsbereich der [X.] eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel in zeitlicher Hinsicht. Denn diese Frage stellt sich hier nicht.

Schon für eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.], für die die Unzulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion bedeutsam ist, verhält es sich - wie bereits vorstehend unter [X.] [X.] ausgeführt - jedenfalls im [X.] so, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse zum [X.]punkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist und spätere Änderungen dieser Verhältnisse auf die zunächst gegebene Wirksamkeit einer Klausel ohne Einfluss sind ([X.], Urteil vom 30. März 2010 - [X.], aaO mwN). Bei dem - wie hier - nachträglichen Eingreifen eines gesetzlichen Verbots verhält es sich ähnlich. Denn in diesem auch hier gegebenen Fall stellt sich regelmäßig nur die Frage, ob und in welchem Umfang die in § 134 [X.] vorgesehene Nichtigkeit des Vertrages oder der betroffenen Vertragsbestimmung bei Eintritt des verbotswidrigen Zustands mit Wirkung ex nunc einsetzt ([X.], Urteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], aaO; vom 25. März 1991 - [X.], aaO; vom 4. April 1966 - [X.], aaO; Beschluss vom 18. Februar 2003 - [X.] 24/01, aaO). Die Wirksamkeit des Vertrags oder der betroffenen Vertragsbestimmung für die [X.] vor Eingreifen des gesetzlichen Verbots steht dagegen nicht in Zweifel.

c) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe sich für den [X.]raum der [X.] und 2009 nicht mit der für die Wirksamkeit der [X.] gleichermaßen entscheidenden Frage befasst, ob die im Streit stehende Preisänderungsklausel auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt und damit das [X.] angemessen berücksichtige. Das trifft nicht zu.

Das Berufungsgericht hat, soweit es keine eigenen Feststellungen getroffen hat, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags festgestellt, dass die [X.] mit ihrer Anbindung an den "[X.]"-Faktor auch die Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt ausreichend berücksichtige, weil leichtes Heizöl ein nach wie vor bestimmender Faktor für die Wärmekostenentwicklung sei und deshalb - so die Schlussfolgerung des Amtsgerichts - gleichzeitig als Kosten- und [X.] fungieren könne.

Diese im [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, zu deren Änderung oder Ergänzung das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, sind gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend. Soweit das Berufungsgericht ohne konkreten Bezug hierzu an anderer Stelle der Urteilsgründe von den Verhältnissen auf dem "Fernwärmemarkt" spricht, handelt es sich, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, um ein bloßes Versehen; eine Distanzierung von den genannten Feststellungen des Amtsgerichts kommt hierin nicht zum Ausdruck.

Danach ist festgestellt, dass der von der Beklagten verwendete "[X.]"-Faktor - was möglich ist - die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt (dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - [X.], aaO Rn. 21) aufgrund seiner Ausstrahlungswirkung auf andere Energieträger repräsentativ widerspiegelt und hierdurch die geforderte Marktorientierung wahrt. Soweit die Revision demgegenüber meint, die Verhältnisse auf dem maßgeblichen Wärmemarkt als dem allgemeinen, durch sämtliche Energieträger gebildeten Markt könnten nicht durch eine ausschließliche Anbindung an den Preis eines einzelnen Energieträgers bestimmt werden, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Amtsgerichts.

5. Der danach für das letzte Quartal 2009 aufgrund der [X.] zulässig gebildete Arbeitspreis ist zugleich der vereinbarte Preis für den Wärmebezug des Jahres 2010. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Nichtigkeitsfolge des § 134 [X.] nicht so weit reicht, dass der Kläger für den [X.]raum der Unwirksamkeit nur den bei Vertragsschluss vereinbarten [X.] in Höhe von 41,50 €/MWh geschuldet hat, sondern dass die Beklagte vom Kläger die im letzten Quartal vor dem [X.] der Klausel zulässigerweise berechneten Preise beanspruchen kann.

Die Nichtigkeit der in Ziffer 3.2 der Anlage 1 zum [X.] enthaltenen Formel zur Anpassung des [X.] ist - wie vorstehend unter [X.] b ausgeführt - erst ab Beginn des Jahres 2010 mit Wirkung ex nunc dadurch eingetreten, dass die Beklagte ihren Gaslieferanten gewechselt und von diesem das zur Wärmeerzeugung benötigte Gas zu Bedingungen bezogen hat, durch die die erforderliche Kostenorientierung der [X.] des [X.] nicht mehr gewahrt war. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der bis dahin aufgrund der [X.] geschuldete Arbeitspreis insgesamt seine Wirksamkeit verloren hätte und auf den Jahre zuvor vereinbarten Anfangspreis zurückgefallen wäre. Die Nichtigkeitsfolge geht vielmehr nur dahin, dass die in der genannten Vertragsbestimmung enthaltene Regelung, nach der Preisänderungen von dem Tage an gelten, ab dem sich einer oder mehrere der in der Klausel aufgeführten [X.], darunter der Heizölpreis ([X.]/[X.]J), geändert haben, nicht mehr zur Anwendung kommen kann und der Arbeitspreis zumindest für die Dauer seiner fehlenden Kostenorientierung bei dem zuletzt verordnungskonform gebildeten Preis stehenbleibt. Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen, indem es lediglich auf Rückerstattung des über den Arbeitspreis des letzten Quartals 2009 hinaus gezahlten Betrags erkannt hat. Ob etwas anderes in Fällen zu gelten hat, in denen die [X.]skosten des Wärmelieferanten später unter den Betrag fallen, der dem zuletzt wirksam zustande gekommenen Arbeitspreis des Wärmelieferungsvertrags zugrunde gelegen hat, ist hier nicht zu entscheiden.

Dr. [X.]                            Dr. Milger                        Dr. Achilles

                      Dr. Schneider                       Dr. Fetzer

Meta

VIII ZR 344/13

25.06.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Potsdam, 24. Oktober 2013, Az: 3 S 86/12

§ 134 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 24 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 344/13 (REWIS RS 2014, 4619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4619

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