Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 273/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7875

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ENERGIERECHT WIRTSCHAFTSRECHT ENERGIEPREISE PREISANPASSUNGSKLAUSEL

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fernwärmelieferanten: Inhaltskontrolle; kostenorientierte Preisbemessung; Kopplung der Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas; Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel im Zahlungsprozess


Leitsatz

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen - von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abgesehen - nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Januar 1987, VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1 ff.). Sofern nicht eine von § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV erfasste Fallgestaltung vorliegt, sind daher Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Fernwärmekunden nicht an §§ 307ff. BGB, sondern an der Regelung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärme V (bzw. des gleich lautenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF) zu messen .

2. Durch § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) soll eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet und zugleich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise nicht losgelöst von den Marktverhältnissen vollziehen kann. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) weist beiden aufgeführten Bemessungsfaktoren an sich den gleichen Rang zu und ermöglicht Abstufungen nur, soweit dies der Angemessenheit entspricht .

3. Auch bei einer bloßen Kostenorientierung muss ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt werden, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft .

4. Eine von einem Versorgungsunternehmen, das zur Erzeugung von Fernwärme ausschließlich Erdgas einsetzt, in Fernwärmelieferungsverträgen verwendete Preisanpassungsklausel ist mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren und daher unwirksam, wenn die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl gekoppelt ist .

5. Ein Fernwärmekunde ist mit seinen Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer vom Versorgungsunternehmen verwendeten Preisanpassungsklausel im Zahlungsprozess nicht gemäß § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 2006, VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667; vom 30. April 2003, VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131; vom 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990, 608; vom 19. Januar 1983, VIII ZR 81/82, WM 1983, 341) .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Fernwärme wird in einem Blockheizwerk der Klägerin erzeugt, das mit Erdgas betrieben wird. Bei der [X.] handelt es sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft, die für ihre Wohnblöcke aufgrund eines am 18. Oktober/6. November 2003 von den Parteien unterzeichneten [X.] Fernwärme von der Klägerin bezieht. Der [X.] hat eine Laufzeit bis zum 30. September 2013.

2

In § 5 des [X.]es ist der von der [X.] zu entrichtende Wärmepreis wie folgt bestimmt:

"1. Der Kunde zahlt S. [= Klägerin] für die gelieferte Wärmemenge einen Wärmepreis. Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus

a) einem [X.]

b) einem [X.]

c) einem Verrechnungspreis und

d) einem Mietpreis für [X.].

Die jeweils gültigen Preise sowie die [X.] ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Preisblatt. Zu dem Wärmepreis wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (...) hinzugerechnet.

2. S. ist berechtigt, die Preise nach der in Anlage 1 angegebenen Preisänderungsklausel anzupassen. Preisänderungen werden nach Übersendung eines neuen Preisblattes an die Kunden und Angabe des Zeitpunktes der Preisänderung wirksam.

3. ..."

3

Bis einschließlich 31. Dezember 2005 hat die Beklagte die Preise der Klägerin akzeptiert (zuletzt bei einem [X.] von 52,13 €/MWh). Für das [X.] hat die Klägerin der [X.] vier Preisanpassungsmitteilungen übermittelt, mit denen sie den [X.] angepasst hat:

am 23. November 2005   

zum 1. Januar 2006

Wärmearbeitspreis: 59,76 €/MWh

am 21. Februar 2006

zum 1. April 2006

Wärmearbeitspreis: 64,32 €/MWh

am 22. Mai 2006

zum 1. Juli 2006

Wärmearbeitspreis: 63,66 €/MWh

am 8. August 2006

zum 1. Oktober 2006   

Wärmearbeitspreis: 65,32 €/MWh

4

Die Parteien streiten vorrangig um die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommenen Änderungen des [X.]es wirksam sind. Zur Anpassung des [X.]es heißt es unter Nr. 3 der Anlage 1 zum [X.]:

"3. [X.] für die zu verrechnenden Mengen ändert sich entsprechend nachstehender Formel:

[X.] = [X.]o + 1,26 x ([X.] – 31,24) €/MWh

Es bedeuten:

[X.]     

   =   

Wärmearbeitspreis

in €/MWh

[X.]o  

   =   

41,33 

in €/MWh

[X.]     

   =   

Veröffentlichter Heizölpreis

in €/MWh

                 

(extra leichtes Heizöl gemäß
Ziffer 4)

        

31,24 

   =   

veröffentlichter Heizölpreis für    

in €/MWh

                 

das [X.]

        

Die Anpassung erfolgt vierteljährlich. Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.

4. [X.] (ohne Umsatzsteuer) in €/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des [X.], unter Fachserie 17 – Preise, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)" – zu entnehmen, und zwar der Preis für Verbraucher in [X.], [X.] und [X.]/[X.] bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40 bis 50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Preise der drei vorgenannten Berichtsorte.

5. [X.] gemäß Ziffer 3 ändert sich entsprechend der Preisformel mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres. Dabei wird jeweils zugrunde gelegt ..."

5

Der in § 5 des [X.] weiter aufgeführte [X.] wird nicht verbrauchsabhängig bestimmt, sondern richtet sich nach dem Anschlusswert der jeweiligen Wohnung. Er belief sich bis zum 1. Oktober 2006 auf 31,25 €/kW und ab diesem Zeitpunkt auf 31,48 €/kW. Seine Anpassung ist in Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum [X.] geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

1. Der monatliche Leistungspreisanteil des [X.] ändert sich entsprechend nachstehender Formel:

[X.] = [X.]o + 0,00315 x (Lohn – 2.360,71) €/kW/a

Es bedeuten:

[X.]     

   =   

Wärmegrundpreis

in €/kW/a

                                   

[X.]o  

   =   

31,15 

in €/kW/a

                                   

Lohn   

   =   

an die Entwicklung angepasster Lohn

        
                 

entsprechend der Tarifverhandlungen

        

2.360,7

   =   

angepasster Lohn - gültig seit 1. Februar 2003

        

2. Für den Lohn ist maßgebend der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in [X.], Stufe 5, des Tarifvertrages des [X.].

Der [X.] ändert sich mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnänderung folgenden Monats.

6

Der weiter in § 5 des [X.]es genannte Verrechnungspreis wird durch einen - vom Anschlusswert der Verbrauchsstelle abhängigen - Festbetrag bestimmt (Nr. 7 der Anlage 1 zum [X.]). Er belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum bei einem Anschlusswert bis 120 kW auf 7,77 €/Monat, bei einem Anschlusswert von 121 bis 150 kW auf 8,18 €/Monat, bei einem Anschlusswert von 151 bis 200 kW auf 9,20 €/Monat und ab einem Anschlusswert von über 200 kW auf 10,74 €/Monat.

7

In den Schreiben vom 23. November 2005, vom 21. Februar 2006, vom 22. Mai 2006 und vom 8. August 2006, in welchen die jeweiligen Anpassungen des [X.]es (und im letztgenannten Schreiben auch des [X.]es) der [X.] mitgeteilt wurden, waren neben den neuen Preisen unter anderem die für die Berechnung von Wärmearbeits- und -grundpreis maßgeblichen Formeln sowie der aktuelle Wert für "[X.]" und "L" (Lohn) angegeben.

8

Die Beklagte beanstandete mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2006 die von der Klägerin für das [X.] vorgenommenen Preisanpassungen. Zugleich kündigte sie an, in der Folgezeit Zahlungen nur auf der Basis eines [X.]es von 52,13 €/MWh (= Stand 31. Dezember 2005) und unter Ansatz geringerer [X.] zu leisten. Mit Schreiben vom 20. März 2006 kündigte die Beklagte den [X.] außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2013. Dem widersprach die Klägerin.

9

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Differenzbetrag zwischen den von der [X.] entsprechend ihrer Ankündigung im Anwaltsschreiben vom 2. März 2006 erbrachten Zahlungen und den von der Klägerin im [X.] stufenweise erhöhten Preisen in Höhe von - rechnerisch unstreitigen - 75.256,36 € (nebst Zinsen) geltend. Die Beklagte hat hilfsweise in Höhe von 3.013,25 € die Aufrechnung gegen die Klageforderung unter Hinweis darauf erklärt, dass die Klägerin abredewidrig keine Herabsetzung der [X.] für die Wohnblöcke der [X.] vorgenommen habe.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen [X.]rfolg.

I.

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 144 = [X.], 400) hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Bei § 5 des [X.]es und der Anlage 1 zum Vertrag handele es sich um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klägerin habe nicht ernsthaft bestritten, dass der Vertragstext auch gegenüber anderen Kunden verwandt worden sei. Dies habe auch die Beweisaufnahme bestätigt. [X.]in Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 [X.] sei nach dem [X.]rgebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht erfolgt.

Die [X.] in Anlage 1 zum [X.] unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.]. [X.]iner solchen Kontrolle stehe § 24 Abs. 3 [X.] [aF] nicht entgegen, da diese Vorschrift die §§ 305 ff. [X.] nicht verdränge. Vielmehr seien die in § 24 Abs. 3 [X.] [aF] gemachten Vorgaben für die Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit von [X.]n im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen. Dabei sei davon auszugehen, dass durch § 24 Abs. 3 [X.] [aF] Kunden von [X.] kein geringerer Verbraucherschutz zuteil werden solle als den Abnehmern anderer [X.]nergieträger. Ob für die [X.] auch eine [X.] gemäß § 315 [X.] in Betracht komme, bedürfe keiner [X.]ntscheidung, weil sie bereits nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam sei.

Nach der Rechtsprechung seien nur solche [X.]n zulässig, durch die lediglich reale Kostensteigerungen des Lieferanten an die Kunden mit dem Ziel weitergegeben würden, auch bei langfristigen Lieferverträgen das vor Vertragsbeginn kalkulierte [X.] beibehalten zu können. Vor diesem Hintergrund sei die Kopplung der Preisanpassung an den Preis für die Lieferung leichten Heizöls im Bereich der so genannten [X.] vorliegend ein ungeeigneter Maßstab. Die Klägerin betreibe das Blockheizwerk, in dem die Fernwärme erzeugt werde, nicht mit Öl, sondern ausschließlich mit [X.]rdgas. Der Berechnungsfaktor "[X.]" (leichtes Heizöl) knüpfe nicht an die konkreten Bezugspreise der Klägerin an. [X.]s stehe nicht fest, dass sich die Bezugspreise der Klägerin entsprechend der [X.]ntwicklung des "[X.]"-Preises veränderten. Offen sei insbesondere, ob und in welchem Umfang die Vorlieferanten der Klägerin Preisänderungen an diese weitergäben. Die bloße Möglichkeit, dass der [X.] mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung dem Ölpreis folge (so genannte Ölpreisbindung), reiche im konkreten [X.]inzelfall nicht für die Feststellung aus, dass dies stets auch für die Preise der Vorlieferanten der Klägerin gelte.

Da die Klägerin somit eine Preisanpassung nicht von einer Preiserhöhung oder -senkung ihrer Vorlieferanten abhängig mache, sondern diese unabhängig davon, ob Veränderungen des "[X.]"-Preises tatsächlich zu Kostensteigerungen bei der Klägerin geführt hätten, an der [X.]ntwicklung des "[X.]"-Preises im Referenzzeitraum ausrichte, benachteilige die [X.] die Beklagte unangemessen und sei daher unwirksam. Ob aus § 24 Abs. 3 [X.] [aF] folge, dass eine Preisänderungsklausel nicht "kostenecht" sein müsse, bedürfe dabei keiner [X.]ntscheidung; jedenfalls müsse geprüft werden können, ob sich dieser Gesichtspunkt in der verwendeten [X.] überhaupt hinreichend deutlich wi[X.]piegele. Davon könne bei einem Index, der - wie hier - mit den Bezugskosten der Klägerin (für [X.]rdgas) zumindest unmittelbar in keinem Zusammenhang stehe, nicht ausgegangen werden. Zudem sei bei dem Index willkürlich auf die Bezugskosten in der so genannten [X.] abgestellt worden. Das [X.] erhebe die Preise für leichtes Heizöl beispielsweise auch für [X.]. Die dort geltenden "[X.]"-Preise dürften in den Fällen, in denen - wie hier - sowohl Lieferant als auch Abnehmer ihren Sitz in [X.] haben, eher geeignet sein, die Kosten realistisch abzubilden.

Neben der genannten [X.] seien auch die in § 5 Nr. 2 des [X.]es getroffenen Preisbestimmungen nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam. Der dort verwendeten Formulierung, wonach die Klägerin berechtigt sei, die Preise gemäß der Anlage 1 anzupassen, sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Klägerin im Falle einer Absenkung ihrer Bezugskosten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten [X.]punkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Zudem habe es die Klägerin in der Hand, den Anpassungszeitraum willkürlich zu bestimmen, weil Preisänderungen nach § 5 Nr. 2 Satz 2 des [X.]es erst dann wirksam würden, wenn die Klägerin das neue Preisblatt an die Beklagte übersandt habe.

Da die [X.] nach § 5 Nr. 2 des [X.]es in Verbindung mit dessen Anlage 1 nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage, auf die die Klägerin die streitgegenständlichen Preisanpassungen stützen könne. Die Klage sei daher schon aus diesem Grunde abzuweisen; einer [X.]ntscheidung über die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen bedürfe es nicht.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im [X.]rgebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 [X.]) für die im [X.] an die Beklagte gelieferte Fernwärme zu. [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung hat, weil die von ihr verwendete Preisänderungsklausel in Nummer 3 der Anlage 1 des [X.] unwirksam ist. Die Unwirksamkeit dieser [X.] ergibt sich allerdings - an[X.] als das Berufungsgericht meint - nicht aus der Generalklausel des § 307 Abs. 1 [X.]. Vielmehr gibt die speziellere Regelung in § 24 Abs. 3 [X.] in der vorliegend anwendbaren Fassung (im Folgenden: aF; in der Neufassung vom 4. November 2010 [[X.]l. I S. 1483] ist die genannte Bestimmung in Abs. 4 enthalten) die Maßstäbe für eine inhaltliche Kontrolle von [X.]n in der Fernwärmeversorgung vor. Da die von der Klägerin verwendete [X.] den dort genannten Vorgaben wi[X.]pricht, ist sie nach § 134 [X.] unwirksam.

1. Bei der von der Beklagten beanstandeten [X.] handelt es sich - was keine Seite mehr in Zweifel zieht - um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.]. Solche vorformulierten [X.]n in [X.], die zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Normsonderkunden über die Belieferung mit elektrischer [X.]nergie, Gas, Fernwärme oder Wasser abgeschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 [X.], auch wenn sie - unter den in § 310 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen - von den [X.]verboten der §§ 308, 309 [X.] ausgenommen sind (vgl. für die Gasversorgung etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - [X.], [X.], 186 Rn. 13, und vom 24. März 2010 - [X.], NJW 2010, 2793 Rn. 21 ff., 24 ff.).

2. Um einen solchen Normsonderkundenvertrag handelt es sich jedoch vorliegend nicht. An[X.] als bei der Versorgung mit Gas oder Strom, bei der Haushalte vom [X.]nergieversorger nicht nur im Rahmen seiner Grundversorgungspflicht als [X.], sondern daneben - in weit verbreitetem Maße - aufgrund von Sondervereinbarungen mit [X.]nergie beliefert werden (für die Gasversorgung vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 41 Rn. 14), besteht bei der Bereitstellung von Fernwärme im Rahmen der Wohnraumnutzung regelmäßig nicht die Möglichkeit, die Lieferbedingungen weitgehend auf der Grundlage der allgemeinen Vertragsfreiheit auszugestalten. Vielmehr richten sich bei der Versorgung von Wohnobjekten mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des [X.] nach den gemäß § 27 des [X.] ([X.], [X.]) vom 9. Dezember 1976 ([X.]l. I S. 3317) als Rechtsverordnung erlassenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ([X.]) vom 20. Juni 1980 ([X.]l. I S. 742; vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.], [X.], 1, 4, 6 f.).

[X.]ine Differenzierung zwischen [X.] und [X.]verträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 [X.] - nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. [X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.], [X.] für Fernwärme, 2. Aufl., S. 238; vgl. ferner [X.], Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen nach § 315 [X.], 2005, [X.]). In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 [X.] vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte [X.] verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 [X.] getroffenen Regelungen Bestandteil der mit [X.] abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht die in § 1 Abs. 2, 3, § 35 [X.] genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 [X.] genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 [X.] vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.], aaO; vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - [X.], [X.], 358, 359 f.) und daneben - also auch bei der Versorgung von Wohnobjekten mit Fernwärme - nur dann möglich, wenn der [X.]nergieversorger einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.]).

3. Konsequenz des beschriebenen Regelungskonzepts der [X.] ist, dass eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 [X.] nur in der Fallkonstellation des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] und darüber hinaus bei [X.] mit Industriekunden (§ 1 Abs. 2 [X.]) erfolgen kann (zu Industriekunden vgl. für die insoweit gleich lautende AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - [X.], aaO [noch zur Vorgängerregelung in § 9 [X.]]; zu [X.] allgemein [X.] in [X.]/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], 1984, [X.], § 24 Abs. 3 [X.] Rn. 40). Dagegen schließt § 24 Abs. 3 [X.] aF als Spezialregelung für das [X.] in allen anderen Fällen eine Prüfung am Maßstab des § 307 [X.] aus ([X.] in [X.]/[X.], aaO [X.]; [X.] in [X.]/[X.], § 315 [X.]: Streit um [X.], 2. Aufl., [X.]; [X.], N&R 2010, 71, 72 f.; [X.]., [X.], 29; [X.], [X.], 148 f.; [X.], [X.], 133, 138; [X.], [X.], 20, 21; [X.], [X.], 43; [X.], [X.], 56, 59; [X.]/[X.], [X.], 62, 66). Dass einer der beschriebenen Ausnahmefälle vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht dies nicht geltend. Die im Streitfall verwendete [X.] ist damit ausschließlich an den Vorgaben des § 24 Abs. 3 [X.] aF zu messen.

a) Dies lässt sich zunächst im Wege des [X.] aus § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] aF ableiten, der bestimmt, dass abweichende [X.], die vom Kunden unter den in § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen akzeptiert worden sind, einer Überprüfung nach §§ 3 bis 11 [X.] (heute § 305c bis § 309 [X.]) unterworfen sind. Wenn der Verordnungsgeber diese Ausnahmefälle ausdrücklich einer [X.] Kontrolle unterstellt, bringt er damit zugleich zum Ausdruck, dass in allen anderen Fällen die Sonderregelungen in §§ 2 bis 34 [X.] die Maßstäbe vorgeben, an denen [X.] zu messen sind.

b) Das ist jedoch nicht der einzige Grund dafür, [X.] in [X.] anhand der speziellen Vorgaben der [X.] auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Denn ein Verordnungsgeber hat nicht die originäre Befugnis, eine Rechtsmaterie vom Anwendungsbereich eines an sich einschlägigen Gesetzes - hier der §§ 3 bis 11 [X.] beziehungsweise der Nachfolgeregelungen in §§ 305c ff. [X.] - auszunehmen. Hier kommt jedoch die gesetzliche [X.]rmächtigung in § 27 [X.] (neuerdings Art. 243 Satz 1 [X.]G[X.]) zum Tragen. Der Gesetzgeber hat bereits frühzeitig erkannt, dass das Kontrollsystem der §§ 3 bis 11 [X.] nicht geeignet ist, die im Bereich der Fernwärme zu regelnden Problemstellungen angemessen zu lösen. [X.]r hat ausdrücklich betont, das seinerzeit geplante Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde auf die Wasser- und Fernwärmeversorgung keine Anwendung finden; vielmehr werde sich der Bezug von Fernwärme und Wasser im Rahmen von vorgesehenen Rechtsverordnungen vollziehen (vgl. BT-Drucks. 7/3919, [X.]). Zur Umsetzung dieses Regelungskonzepts hat der Gesetzgeber in § 27 [X.] das [X.] ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bundeseinheitlich zu regeln. Um dem [X.] ausreichend Gelegenheit für den [X.]rlass einer solchen Verordnung zu verschaffen, hat er zudem in § 28 Abs. 3 [X.] bestimmt, dass das am 1. April 1977 in [X.] getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine [X.]spanne von drei Jahren nicht auf die Fernwärmeversorgung anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.], aaO).

Dieses Anliegen des Gesetzgebers, die Rechtsbeziehungen zwischen den Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme nicht der Inhaltskontrolle nach dem [X.] zu unterstellen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.], aaO; BT-Drucks. 7/3919, aaO), hat der Verordnungsgeber aufgegriffen. Das [X.] hat in seiner "Begründung zum Regierungsentwurf der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" ausgeführt, die geplante Regelung solle in ihrem Anwendungsbereich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Fernwärmelieferung ausgewogen gestalten und hierbei einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den [X.]nergieversorgungsunternehmen und ihren Kunden herstellen (vgl. [X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.], aaO S. 237).

Dabei sah er in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf zum [X.] ein besonderes Regelungsbedürfnis für diese Sachverhalte vor allem deswegen, weil das [X.] den [X.]igenheiten, die sich einerseits aus der monopolartigen Stellung der Fernwärmeversorgungsunternehmen und der dadurch bedingten Abhängigkeit der Verbraucher und andererseits aus den wirtschaftlich-technischen Besonderheiten der leitungsgebundenen [X.]nergieversorgung ergeben, nicht hinreichend Rechnung trage ([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.], aaO; BT-Drucks. 7/3919, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.], aaO S. 9). Um dieses Ziel zu erreichen, sah sich der Verordnungsgeber in der Folgezeit veranlasst, die sich abzeichnende Verzögerung der Verkündung der [X.] - diese erfolgte erst am 20. Juni 1980 ([X.]l. I S. 742) und damit nach Ablauf der in § 28 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Frist - durch eine rückwirkende Inkraftsetzung der Bestimmungen der [X.] zu dem in § 28 Abs. 3 [X.] genannten [X.]punkt (1. April 1980) auszugleichen (vgl. § 37 [X.]; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - [X.], aaO S. 5 - 8).

c) Auch in der Folgezeit hat sich an der Verdrängung der [X.] Kontrollinstrumentarien durch die Bestimmungen der [X.] nichts geändert. Zwar sieht nun § 310 Abs. 2 [X.] vor, dass Verträge mit [X.] nicht nur - wie bisher - im Bereich der Gas- und Stromversorgung, sondern auch auf dem Fernwärme- und Wassersektor neben der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] unter bestimmten Voraussetzungen auch einer richterlichen Überprüfung nach §§ 308, 309 [X.] unterliegen. Jedoch wollte der Gesetzgeber mit der [X.]inbeziehung von [X.] in § 310 Abs. 2 [X.] lediglich eine vom Schrifttum bemängelte "planwidrige Lücke" für die auch auf dem Fernwärme- und Wassersektor in Ausnahmefällen anzutreffenden Sonderverträge ausfüllen (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Wie das von ihm zur Begründung angeführte Zitat ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 23 Rn. 39) belegt, ging es dem Gesetzgeber nicht um eine [X.]rweiterung der [X.] Kontrolle (§§ 307 ff. [X.]) auf sämtliche auf dem Fernwärme- und Wassersektor abgeschlossenen Lieferverträge.

Vielmehr wollte er durch die in § 310 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Beschränkungen einer [X.] Inhaltskontrolle lediglich klarstellen, dass [X.] in keinem Bereich der [X.]nergieversorgung eines stärkeren Schutzes bedürfen als [X.] und sich daher bei der Wasser- und Fernwärmeversorgung - ebenso wenig wie bei der Gas- oder Stromlieferung - uneingeschränkt auf eine [X.]kontrolle nach §§ 308, 309 [X.] berufen können ([X.], aaO Rn. 38, 39). Da der Gesetzgeber den Begriff des [X.]s im Fernwärme- und Gassektor nicht neu definieren wollte, trifft die Regelung des § 310 Abs. 2 [X.] keine Aussage darüber, an welchen Maßstäben die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Fernwärme- oder Wasserbezugsverträgen, die nicht gegenüber [X.] verwendet werden, zu messen ist. [X.]s verbleibt daher bei [X.]n, die im Anwendungsbereich der [X.] Verwendung finden, beim Vorrang der speziellen Vorgaben des § 24 Abs. 3 [X.] aF.

Bestätigt wird dies auch durch das am 14. September 2007 in [X.] getretene Gesetz über das Verbot der Verwendung von [X.] bei der Bestimmung von Geldschulden ([X.]; [X.]l. [X.]), das die Vorschriften über die Zulässigkeit von [X.] in [X.] nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme unberührt lässt (§ 1 Abs. 3 PrKG). Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung sicherstellen, dass die Rechtmäßigkeit solcher [X.]n allein nach den Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in [X.] beurteilt wird, das "eine spezielle Regelung in § 24 Abs. 3 [X.] [aF] enthält" ([X.]. 68/07, S. 69).

4. Den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF wird die in Nummer 3 der Anlage 1 des [X.] enthaltene Preisänderungsklausel indessen nicht gerecht. Denn sie bildet die in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aufgestellten Kriterien, die bei [X.] zu beachten sind, nicht hinreichend ab.

a) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF müssen [X.]n so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der [X.]rzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den [X.] am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. [X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.], aaO S. 255 f.). Der Verordnungsgeber wollte damit den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen. [X.]ine wirtschaftliche und kostengünstige Versorgung mit Fernwärme setzt den Abschluss langfristiger Verträge voraus, weswegen sich notwendige Preisanpassungen nur im Rahmen von [X.] vollziehen können (vgl. [X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.], aaO; [X.], [X.] mit Fernwärme, 1980, § 24 [X.], [X.]). Aus diesen Gründen waren in der Praxis in [X.] schon vor dem Inkrafttreten der [X.] [X.] vorgesehen, die in der Regel auf Kostenelemente oder Marktpreise anderer [X.]nergieträger abstellten ([X.], aaO). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den von ihm angestrebten Ausgleich der gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und [X.] hat sich der Verordnungsgeber für eine Kombination von Kosten- und Marktelement entschieden.

b) Die von der Klägerin verwendete [X.] erfüllt die beschriebenen Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF nicht. Allerdings folgt dies - an[X.] als dies im Berufungsurteil anklingt - nicht schon daraus, dass sich die [X.] nicht allein an der [X.]ntwicklung der beim Lieferanten entstehenden Kosten orientiert. Denn im Hinblick auf die in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF verlangte Anknüpfung an zwei unterschiedliche Bemessungsfaktoren (Kosten des Versorgers und Verhältnisse auf dem Wärmemarkt) können die zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in [X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] entwickelten Grundsätze, wonach sich die Preisanpassung ausschließlich an der [X.]ntwicklung der Kosten zu orientieren hat, nicht uneingeschränkt auf [X.] in der Fernwärmeversorgung übertragen werden.

aa) Bei [X.] mit Normsonderkunden gibt es keine normativen Vorgaben für den Inhalt von [X.]n. Für deren Ausgestaltung besteht vielmehr Vertragsfreiheit, der durch die Bestimmungen der §§ 307 ff. [X.] inhaltliche Grenzen gesetzt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Verordnungsgeber bei [X.]rlass der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ([X.]) in der [X.]rläuterung zu § 4 [X.] zum Ausdruck gebracht hat, dass [X.] angesichts der langfristigen Vertragsbindung die "Möglichkeit haben (müssen), Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben" ([X.]. 77/79, [X.]; vgl. ferner Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 19). [X.]in entsprechendes Interesse an der Weitergabe von Kostensteigerungen ist auch bei [X.] mit [X.] anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 59 Rn. 22, und [X.], aaO Rn. 24).

Dies hat zur Folge, dass im Gassektor durch die [X.] nach § 315 Abs. 3 [X.] und bei [X.] darüber hinaus durch eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] sicherzustellen ist, dass die Preisanpassung das [X.] wahrt, also das Versorgungsunternehmen Preisanpassungen nicht dazu nutzen kann, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 362 Rn. 25, und vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 26 [für [X.]]; vom 24. März 2010 - [X.], [X.], 2789 Rn. 35, zur [X.] vorgesehen in [X.], 96; [X.], aaO Rn. 43 [für [X.]]).

bb) Diese Grundsätze können in Anbetracht der unterschiedlichen Vorgaben für die Zulässigkeit von [X.]n in Gas- und [X.] (einerseits Kostenentwicklung; andererseits angemessene Berücksichtigung von Kosten und Marktverhältnissen) bei [X.] nur in eingeschränktem Maße Geltung beanspruchen. Da § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF dem Versorgungsunternehmen aufgibt, bei einer Preisanpassung nicht allein die Kostenentwicklung bei [X.]rzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen, sondern auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen, ist eine [X.] in [X.] - an[X.] als dies offenbar das Berufungsgericht meint - nicht bereits deswegen zu beanstanden, weil sie nicht ausschließlich an der [X.]ntwicklung der [X.]rzeugungs- und Lieferkosten ausgerichtet ist (vgl. hierzu auch [X.], aaO S. 22). Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass ein [X.], der - wie hier - Fernwärme allein mit [X.]rdgas erzeugt, den Vorgaben in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF nicht gerecht wird, wenn er die Preisanpassung unabhängig von den eigenen Bezugskosten ausschließlich von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("[X.]") abhängig macht. Denn auch bei [X.]n in [X.] ist - allerdings nur hinsichtlich des [X.] - eine unmittelbare Anknüpfung an die beim [X.] anfallenden Kosten der [X.]rzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten.

(1) [X.]s bedarf im Streitfall keiner [X.]ntscheidung, ob der in der [X.] der Klägerin verwendete "[X.]"-Faktor zur Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt geeignet ist (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], aaO [X.], 182; [X.], aaO Rn. 22; [X.]/[X.], Recht der [X.]nergie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2010, § 24 [X.] Rn. 8). Denn die [X.] der Klägerin ist schon deswegen mit § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF nicht zu vereinbaren, weil der Bemessungsfaktor "[X.]" die neben den Marktverhältnissen zu berücksichtigende Kostenorientierung nicht wie erforderlich wi[X.]piegelt. Kostenorientierung bedeutet zwar nicht [X.], weswegen sie nicht dazu zwingt, Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (vgl. [X.]. 459/79, [X.]). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann tangiert, wenn die Preise oder einzelne ihrer Bestandteile kostenmäßige Zusammenhänge nicht mehr hinreichend erkennen lassen (vgl. [X.]. 459/79, aaO). So liegen die Dinge hier.

(2) § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF verlangt, dass neben den Marktverhältnissen die [X.]rzeugungskosten und die Kosten für die Bereitstellung von Fernwärme (etwa Transport, Verteilung u.ä.; vgl. hierzu etwa [X.], aaO Rn. 13 f.) angemessen berücksichtigt werden. Die [X.]rzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. [X.], [X.], 269; [X.]/[X.], aaO Rn. 6). Da die Klägerin für die Wärmeerzeugung kein leichtes Heizöl, sondern ausschließlich [X.]rdgas als Brennstoff einsetzt, sind die Gasbezugskosten der maßgebende Faktor bei den [X.]. Dem wird die [X.] der Klägerin nicht gerecht.

(a) Die Klägerin hat Preisanpassungen beim verbrauchsabhängigen [X.] an die [X.]ntwicklung der in Anlage 1 zum [X.] vom 18. Oktober/6. November 2003 genannten "[X.]"-Notierungen gekoppelt. Die Revision hält es für zulässig, bei den Brennstoffkosten auf die [X.]ntwicklung "mittelbarer Preisrepräsentanten" abzustellen; mit der Bezugnahme auf die Heizölpreise werde der tatsächliche [X.]rzeugerpreis abgebildet. Diese Annahme ist jedoch nicht allgemein gerechtfertigt. Auch wenn der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen [X.]nergieträger weitgehend mitbestimmt, ist angesichts der gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen einer "[X.]"-Preisbindung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - [X.] und [X.], aaO Rn. 46 bzw. Rn. 37) die Anknüpfung von Preisanpassungen an einen "[X.]"-Parameter nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei den [X.]rdgasbezugskosten gleichzusetzen. Die gewählte Bemessungsgröße genügt daher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht der in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF geforderten Orientierung an der Kostenentwicklung der Fernwärmeerzeugung (so auch [X.] in [X.]/[X.], aaO [X.]; wohl auch [X.] in [X.]/[X.], aaO S. 189; [X.]/[X.], aaO; offen gelassen bei [X.], aaO S. 74; aA [X.], aaO Rn. 16; [X.], aaO S. 22 f.; [X.]/[X.], aaO S. 63).

(b) Auf dieses [X.]rfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur [X.] eine Kostenorientierung ausreicht und keine [X.] verlangt wird, verzichtet werden (so aber [X.]/[X.], aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. [X.]. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche [X.]ntwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "[X.]"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren [X.]ndkunden praktizierten "[X.]"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - [X.] und [X.], aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich [X.], aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht Sachvortrag dazu vermisst, ob und in welchem Umfang die Vorlieferanten der Klägerin Preisänderungen an diese weitergeben. [X.]s steht bereits nicht fest, dass die Vorlieferanten der Klägerin bei ihrer Preisbestimmung als Referenzgröße vergleichbare örtliche Notierungen des Produkts "leichtes Heizöl" (einschließlich der Verbrauchssteuern) heranziehen. Weiter bleibt offen, ob die Vorlieferanten der Klägerin neben einem "[X.]"-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Klägerin verwenden und ob sie vergleichbare Berechnungszeiträume zugrunde legen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Senatsurteile vom 24. März 2010 - [X.] und [X.], aaO). Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zu den [X.]inzelheiten der Preisbildung der Vorlieferanten zeigt die Revision nicht auf. Sie verweist lediglich darauf, der Faktor "1,26" diene nach dem Vortrag der Klägerin dazu, eine kostenneutrale Umrechnung eines alternativen Brennstoffpreises (üblicherweise leichtes Heizöl als marktbeherrschender [X.]nergieträger) in einen erdgasabhängigen [X.] zu gewährleisten. Damit ist aber nur der von der Klägerin verwendete Äquivalenzfaktor erläutert worden, der nach deren Vorbringen zum einen den Unterschieden bei den Brennwerten von leichtem Heizöl und [X.]rdgas und zum anderen dem Jahresnutzungsgrad einer durchschnittlichen Wärmeerzeugungsanlage Rechnung tragen soll. Da durch die verwendete Bezugsgröße "[X.]" nicht gesichert ist, dass sich der den [X.]ndkunden berechnete [X.] an den tatsächlichen Gasbezugskosten der Klägerin orientiert, wird die von der Klägerin verwendete [X.] den Vorgaben in § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF nicht gerecht, wonach bei Preisänderungen die Kostenentwicklung bei der [X.]rzeugung und Bereitstellung von Fernwärme angemessen zu berücksichtigen ist.

(3) Ohne [X.]rfolg hält die Revision dem entgegen, die Kosten des Brennstoffs [X.]rdgas müssten nicht zwingend in die von der Klägerin verwendete Anpassungsklausel für den [X.] einbezogen werden.

(a) Sie macht zunächst geltend, eine Berücksichtigung von Brennstoffkosten sei dann nicht zwingend erforderlich, wenn andere Kostenfaktoren so stark ausgeschöpft würden, dass die Kostenorientierung der [X.] nicht völlig verdrängt werde (ähnlich [X.] in [X.]/[X.], aaO [X.], 184; vgl. ferner [X.], aaO). [X.]s ist jedoch bereits zweifelhaft, ob sich eine solche Sichtweise mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF den beiden dort genannten Bemessungsfaktoren (Marktverhältnisse und Kosten der [X.]rzeugung und Bereitstellung von Fernwärme) an sich den gleichen Rang zuweist und Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zulässt (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], aaO [X.]). Die Frage, ob sich eine solche Gestaltung noch im Rahmen der den [X.]n eingeräumten Spielräume bewegt (vgl. [X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.], S. 256), bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung, denn die von der Revision zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen gemachte Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben.

Die Revision meint, im Streitfall könne eine Berücksichtigung der Brennstoffkosten deswegen unterbleiben, weil die Klägerin bei der Anpassung des [X.] auf die [X.]ntwicklung der Lohnkosten abstelle, denen sowohl für die [X.]rzeugung als auch für die Bereitstellung der Fernwärme erhöhte Bedeutung zukomme. Dieser [X.]inwand ist schon deswegen unbeachtlich, weil ausweislich der streitgegenständlichen Abrechnungen der [X.] in der Regel einen weitaus höheren Anteil an dem Gesamtwärmepreis ausmacht als der [X.] und zudem bei der Anpassung des [X.] die [X.]ntwicklung der Lohnkosten ohnehin nur mit einem Faktor von 0,00315 berücksichtigt wird, der multipliziert mit dem Differenzbetrag zwischen aktuellem Lohn und [X.] zum Ausgangspreis von 31,15 €/kW/a addiert wird (Nr. 1 der Anlage 1 zum Fernwärmelieferungsvertrag). Dementsprechend hat sich der [X.] in der [X.] nach Vertragsschluss nur unwesentlich erhöht. Bis Oktober 2006 belief er sich auf 31,25 €/kW/a, danach auf 31,48 €/kW/a. In Anbetracht dieser Umstände werden die Preisanpassungsbestimmungen der Klägerin den Anforderungen an eine angemessene Kostenorientierung nicht schon dadurch gerecht, dass die Preisentwicklung bei dem [X.] an die Änderung der Löhne anknüpft.

(b) [X.]benfalls ohne [X.]rfolg bleibt der [X.]inwand der Revision, die Brennstoffkosten könnten im Streitfall bei der Anpassung des [X.]es deswegen außer [X.] gelassen werden, weil ihnen nur eine untergeordnete Bedeutung für die Kostenstruktur der Klägerin zukomme. Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass Brennstoffkosten bei einer Preisänderungsklausel dann unberücksichtigt bleiben könnten, wenn der Brennstoff für die [X.]rzeugung der Fernwärme keinen Preis habe, was insbesondere bei der [X.]rzeugung von Fernwärme in KWK-Anlagen oder der Verbrennung von Müll und Abgasen der Fall sei ([X.] in [X.]/[X.], aaO [X.]). Dies begegnet schon im Ansatz Bedenken, denn bei der Gewinnung zweier [X.]ndprodukte ([X.]lektrizität und Abwärme) durch den [X.]insatz eines Brennstoffes (so genannte [X.]-Wärme-Kopplung) können die Kosten des Brennstoffes (hier [X.]rdgas) nicht allein der [X.]lektrizitätserzeugung zugeordnet werden. [X.]ntgegen der von der Revision aufgegriffenen Behauptung der Beklagten sind für die [X.]rzeugung von Wärme in aller Regel nicht die Kosten des mit [X.]rdgas produzierten Stroms maßgebend, denn die Wärme wird nicht in einem zweiten Arbeitsschritt durch den [X.]insatz der zuvor gewonnenen [X.]lektrizität erzeugt, sondern entsteht - als weiteres Produkt zu dem gleichzeitig erzeugten Strom - durch die Verbrennung von [X.]rdgas. Daher sind die Kosten des eingesetzten Brennstoffes regelmäßig aufzuteilen auf die der Strom- und der Wärmeerzeugung zuzuordnenden Anteile (vgl. hierzu auch [X.], aaO Rn. 13).

Dass bei der Klägerin hiervon abweichend eine andere Kostenstruktur gegeben ist, zeigt die Revision nicht auf. Sie verweist lediglich auf eine von der Beklagten aufgestellte Behauptung, wonach die von der Klägerin vertriebene Fernwärme "lediglich das Abfallprodukt eines mit dem [X.]nergieträger Gas betriebenen Blockheizkraftwerks ist", so dass ein Anstieg der Bereitstellungs- und [X.]rzeugungskosten für den Betrieb des Blockheizkraftwerkes "allenfalls eine [X.]rhöhung des Preises für den Strom, der mit dem Blockheizkraftwerk produziert (werde), rechtfertigen (könne), jedoch nicht die Preiserhöhung des Abfallprodukts Fernwärme." [X.]ntgegen der Darstellung der Revision hat die Klägerin diese Behauptung nicht unstreitig gestellt, sondern unter Beanstandung des Begriffs "Abfallprodukt" im Gegenteil ausgeführt, dass beim Betrieb des Blockheizkraftwerkes Wärme und Strom immer zeitgleich anfallen. Damit fehlt hinreichender Vortrag dazu, dass die Klägerin die Gasbezugskosten in ihrer Kostenkalkulation ausschließlich der [X.]rzeugung von [X.]lektrizität zuweist und daher bei der Wärmeerzeugung nur die (erhöhten) Stromkosten in Ansatz bringt. Davon abgesehen liefe die Argumentation der Revision darauf hinaus, dass zwar nicht die Kosten des Brennstoffes [X.]rdgas, wohl aber Stromkosten als Bemessungsfaktoren für die Änderung des [X.]es zu berücksichtigen wären. Auch dem würde die von der Klägerin verwendete [X.] nicht gerecht, da sie allein auf den Faktor "[X.]" abstellt.

c) Da bereits die in Anlage 1 Nr. 3 des [X.]es vom 18. Oktober/6. November 2003 vorgesehene und in § 5 Nr. 2 dieses Vertrags in Bezug genommene [X.] wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärrmeV aF nach § 134 [X.] nichtig ist und folglich nicht als Grundlage für Preisänderungen dienen kann, bedarf es keiner [X.]ntscheidung, ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - zusätzlich auch der Passus in § 5 Nr. 2 des Vertrags unwirksam ist, nach dem die Klägerin berechtigt sein soll, ihre Preise nach der in Anlage 1 angegebenen Preisänderungsklausel anzupassen, und nach dem Preisänderungen erst nach Übersenden eines neuen Preisblatts an den Kunden und Angabe des [X.]punkts der Preisänderung wirksam werden sollen. Die aus der Unvereinbarkeit der [X.] mit § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] folgende Nichtigkeit (§ 134 [X.]) erfasst allerdings nicht den gesamten [X.], sondern nur die für den Kunden nachteilige [X.] (vgl. hierzu auch [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 134 Rn. 13 i.V.m. § 139 Rn. 18 mwN).

5. Die Beklagte ist mit ihren [X.]inwendungen gegen die Wirksamkeit der [X.] auch nicht gemäß § 30 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen, wonach [X.]inwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen.

a) Ausgehend von ihrem Wortlaut deckt diese Bestimmung zwar sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der [X.]ntgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - [X.], [X.], 1667 Rn. 28), so dass ihr Geltungsbereich an sich nicht auf die in den Gesetzesmaterialien ([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.], aaO S. 258) ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift rechtfertigen es jedoch nicht, dem [X.] die Möglichkeit abzuschneiden, bereits im [X.] die vertraglichen Grundlagen seiner Leistungspflicht zu klären.

b) Durch § 30 [X.] soll im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung vermieden werden, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in den Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden [X.]inwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen ([X.]. 90/80, abgedruckt bei [X.]/[X.], aaO; vgl. ferner Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - [X.], aaO, und vom 6. Dezember 1989 - [X.], [X.], 608 unter [X.]). Da der [X.]inwendungsausschluss in § 30 [X.] nach der Zielsetzung des Verordnungsgebers letztlich den Interessen beider Seiten dienen soll ("kostengünstige Fernwärmeversorgung" einerseits und Unterbindung von "unvertretbaren Verzögerungen" andererseits), lässt sich die inhaltliche Reichweite dieser Vorschrift nicht allein unter Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsunternehmen bestimmen; vielmehr ist hierbei auch den schutzwürdigen Belangen der [X.] ausreichend Rechnung zu tragen. In bestimmten Fällen kommt den Interessen der [X.] an der Geltendmachung von [X.]inwendungen ein solches Gewicht zu, dass es unangemessen wäre, ihre [X.]inwände im Zahlungsprozess unberücksichtigt zu lassen und die Kunden stattdessen auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind daher [X.]inwendungen des Kunden, die sich nicht auf bloße Abrechnungs- und Rechenfehler beziehen, sondern die vertraglichen Grundlagen für die Art und den Umfang seiner Leistungspflicht betreffen, vom Anwendungsbereich des § 30 [X.] oder gleich lautender Bestimmungen ausgenommen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - [X.], aaO; vgl. ferner Senatsurteile vom 30. April 2003 - [X.], NJW 2003, 3131 unter [X.]zu § [X.]]; vom 6. Dezember 1989 - [X.], aaO unter [X.] 3 a [zu § 30 [X.]]; vom 19. Januar 1983 - [X.], [X.], 341 unter II 2 a, b).

aa) Zu den durch § 30 [X.] nicht abgeschnittenen [X.]inwänden zählt zunächst das Vorbringen des Abnehmers, die ihm in Rechnung gestellten Preise entsprächen nicht den für gleichartige Versorgungsverhältnisse (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]) geltenden Preisen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - [X.], aaO Rn. 27 ff.). [X.]benso wenig wird durch die genannte Bestimmung die Möglichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (§§ 315, 316 [X.]) zu bestreiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - [X.], [X.], 210 Rn. 18; vom 15. Februar 2006 - [X.], aaO Rn. 28, 29; vom 30. April 2003 - [X.], aaO [zu § [X.]]; vom 6. Dezember 1989 - [X.], aaO; vom 19. Januar 1983 - [X.], aaO; aA Berkner/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 2005, 952, 953 f.; ferner [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 2919 unter [X.], insoweit in [X.]Z 163, 321 nicht abgedruckt; KG, [X.] 2004, 887 f. [jeweils für den Fall von vertraglichen Leistungsbedingungen in einem Abfallentsorgungsvertrag]). In beiden Fällen entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der [X.]inigung der Parteien hierüber folgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - [X.], aaO Rn. 28; vom 30. April 2003 - [X.], aaO; vom 19. Januar 1989 - [X.], aaO unter [X.]). [X.]s geht hier nicht um Fehler der konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang der Leistungspflicht des Abnehmers (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - [X.], aaO, und vom 30. April 2003 - [X.], aaO). Der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der vertraglichen Grundlagen für die [X.]ntgeltpflicht des Kunden hat der Normgeber aber besondere Bedeutung beigemessen, wie insbesondere die in § 2 Abs. 3 [X.] (§ 2 Abs. 3 AVBWasserV) geregelte Verpflichtung der Versorgungsunternehmen zeigt, jedem Neukunden die maßgeblichen Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - [X.], aaO). Dem sonach berechtigten Interesse des Abnehmers daran, kein überhöhtes [X.]ntgelt zahlen zu müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, die beschriebenen [X.]inwände schon im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Leistungsklage zu erheben.

bb) [X.]ine vergleichbare Interessenlage besteht, wenn ein Kunde - wie hier - [X.]inwände gegen die Wirksamkeit einer vom Versorgungsunternehmen eingeführten vorformulierten [X.] erhebt. Auch hier sind nicht Fehler der konkreten Abrechnung betroffen, sondern der Abnehmer stellt die vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang seiner Leistungspflicht in Frage. Ist die beanstandete [X.] unwirksam, kann sie nicht als Berechnungsgrundlage für den verlangten [X.] dienen, so dass - sofern das Versorgungsunternehmen Preiserhöhungen nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann - allein der zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltende Preis maßgebend bleibt. Folglich besteht - ebenso wie in den oben unter [X.] [X.] beschriebenen Fallgestaltungen - eine Ungewissheit über den Umfang der tatsächlich geschuldeten Vergütung. Der einzige Unterschied zu dem eingangs genannten Fall einer einseitigen Leistungsbestimmung nach §§ 315, 316 [X.] besteht darin, dass im Falle der Unangemessenheit des festgesetzten Preises das geschuldete [X.]ntgelt vom Gericht im Wege rechtlicher Gestaltung bestimmt wird (§ 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]), während bei einer Unwirksamkeit einer [X.] grundsätzlich keine gerichtliche Leistungsbestimmung erfolgt, sondern regelmäßig der von den Parteien ursprünglich vereinbarte Preis gültig bleibt. Diese Unterschiede führen jedoch nicht dazu, dass ein Kunde, der sich auf die Unwirksamkeit einer vorformulierten [X.] beruft, weniger schutzwürdig wäre als ein Abnehmer, der eine einseitige Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens als unbillig beanstandet (aA [X.], NJW-RR 2007, 270, 272; [X.], [X.], 357, 359). Die Überprüfung der Wirksamkeit einer [X.] dient - ebenso wie die [X.] nach § 315 Abs. 3 [X.] - dazu, privatautonomer Gestaltungsmacht bestimmte Grenzen zu setzen und zu klären, welcher Preis tatsächlich geschuldet ist (vgl. hierzu auch [X.], aaO S. 73).

cc) Schon die beschriebene Vergleichbarkeit der Interessenlagen macht deutlich, dass den berechtigten Belangen eines Fernwärmekunden dadurch Rechnung zu tragen ist, dass diesem gestattet wird, sich bereits in dem vom [X.] angestrengten Zahlungsprozess auf die Unwirksamkeit einer [X.] des Versorgungsunternehmens zu berufen. Hinzu kommt, dass der Normgeber ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Abnehmers bei der Verwendung von [X.]n in der Fernwärmeversorgung anerkannt und aus diesem Grunde dem [X.] in § 24 Abs. 3 [X.] aF dezidierte Vorgaben hinsichtlich der Preisbemessungsfaktoren sowie der Transparenz und Verständlichkeit von [X.]n gemacht hat. Mit dem vom Normgeber anerkannten besonderen Schutzbedürfnis eines [X.] wäre es nicht zu vereinbaren, diesen mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer [X.] auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Soweit demgegenüber in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die "Fehlerhaftigkeit" von [X.]n stelle in der Regel keinen offensichtlichen Fehler dar, der zur Zahlungsverweigerung nach § 30 [X.] berechtige (vgl. etwa [X.], NJW-RR 1989, 1455; [X.], [X.], 76 f.; [X.] in [X.]/[X.], aaO S. 207; [X.]/[X.], aaO § 30 [X.] Rn. 6 mwN; [X.], Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Stand April 2004, [X.] § 30 [X.]. d; [X.], aaO S. 74 f.), wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei einer solch eingeschränkten Sichtweise der mit § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] bezweckte Schutz des Kunden vor unangemessenen Preisanpassungen nicht erreicht wird. Durch die gebotene einschränkende Auslegung des § 30 [X.] wird diese Bestimmung auch nicht jeglichen Anwendungsbereichs beraubt (vgl. hierzu [X.], aaO [X.]). Denn von dieser Vorschrift werden neben den vom Normgeber beson[X.] hervorgehobenen Ablese- und Rechenfehlern auch sonstige Berechnungsmängel erfasst wie beispielsweise der Ansatz unzutreffender Bemessungsgrößen für die Tarifbestandteile (etwa Anzahl der Räume, Preis pro Mengeneinheit u.ä.) oder die Anlegung unrichtiger Verteilungsmaßstäbe (vgl. hierzu [X.], aaO, § 30 [X.] Rn. 17).

Ball                                     Dr. Milger                                      Dr. Hessel

                 Dr. Fetzer                                    Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 273/09

06.04.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. September 2009, Az: 1 U 23/09, Urteil

§ 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB, § 310 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 1 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV, § 30 Nr 1 AVBFernwärmeV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 273/09 (REWIS RS 2011, 7875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7875

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 273/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 66/09 (Bundesgerichtshof)

Fernwärmelieferungsvertrag: Verstoß einer Preisanpassungsklausel gegen das Transparenzgebot


VIII ZR 66/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 339/10 (Bundesgerichtshof)

Energielieferungsvertrag: Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln eines Fernwärmeunternehmens


VIII ZR 268/15 (Bundesgerichtshof)

Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des Fernwärmeversorgungsunternehmens bei Bezug der bereitgestellten Fernwärme von einem Vorlieferanten; …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.