Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 2/18 R

2. Senat | REWIS RS 2020, 2498

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfallversicherung - unmittelbarer Weg - objektivierte Handlungstendenz - gemischte Motivationslage - dritter Ort - wertender Angemessenheitsvergleich - Gleichbehandlung: Bewohner oder Besucher eines Hauses mit demselben Arbeitsweg - ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - bisherige BSG-Rechtsprechung: kein Gewohnheitsrecht - teleologische Reduktion - verdeckte (Ausnahme-)Lücke - Schutzzweck der Norm - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungszeitpunkt: Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit


Leitsatz

Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, die Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten in einem weiteren Zugunstenverfahren darüber, ob der Kläger am [X.] einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

2

Der Kläger war in der Wohnung seiner Eltern in [X.] polizeilich gemeldet. Dort bewohnte er [X.] und hatte seine gesamte Habe untergebracht. Er war in [X.] als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Nach Feierabend fuhr er in der Regel zunächst in die elterliche Wohnung und nahm dort eine Mahlzeit ein. Anschließend suchte er regemäßig montags bis freitags seine Freundin in M. auf und übernachtete in ihrer Wohnung, um dann am Folgetag von dort aus mit seinem Pkw zu seiner Arbeitsstätte in [X.] zu fahren. Der Kläger nutzte über einen längeren Zeitraum die beiden Wohnbereiche und bewegte sich während der Werktage zwischen ihnen. Der Weg von der Meldeadresse zur Arbeitsstätte betrug 2 km, der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Freundin 44 km. Am Unfalltag verunglückte der Kläger mit seinem Pkw auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin, wo er übernachtet hatte, zu seiner Arbeitsstätte in [X.], wo er seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufnehmen wollte. Dabei zog er sich zahlreiche Verletzungen zu.

3

Die [X.]eklagte teilte dem Kläger unter dem [X.] mit, sie habe Verletztengeld und Heilbehandlung eingestellt, weil der Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern (Schreiben vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Nach Klageerhebung beschloss ihr Rentenausschuss, der Unfall werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt und der Verwaltungsakt vom [X.] nicht aufgehoben ([X.]eschluss vom 12.10.2005). [X.] hat das [X.] "unter Änderung des Verwaltungsakts vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom [X.] ... festgestellt, dass der Kläger am [X.] einen Arbeitsunfall erlitten hat" (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat dieses Urteil aufgehoben und antragsgemäß "die Klage gegen den [X.]escheid vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] und in der Gestalt des [X.]eschlusses des [X.] der [X.]eklagten vom 12.10.2005 abgewiesen" (Urteil vom 1.10.2008). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom [X.] verworfen ([X.]eschluss vom 13.1.2009 - [X.] 2 U 309/08 [X.]). Ein erster Antrag gemäß § 44 [X.][X.] X blieb erfolglos ([X.]escheid der [X.]eklagten vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.] sowie Urteil des [X.] vom 12.7.2011 und [X.]eschluss des [X.] vom 20.12.2011). Einen zweiten [X.] gemäß § 44 [X.][X.] X aus dem [X.] nahm der Kläger im Klageverfahren vor dem [X.] zurück.

4

Den hier maßgebenden dritten Überprüfungsantrag gemäß § 44 [X.][X.] X lehnte die [X.]eklagte ab, weil das Vorbringen des [X.] keinen Anlass gebe, in eine erneute Sachprüfung einzutreten ([X.]escheid vom 12.2.2013 und Widerspruchsbescheid vom 21.3.2013). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.4.2017). Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die [X.]eklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden [X.]escheide aus dem Jahre 2013 verurteilt, den [X.]escheid vom 12.10.2005 zu ändern und das Ereignis vom [X.] als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 13.12.2017): Die [X.]eklagte sei nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] X verpflichtet, die Ablehnungsentscheidung vom 12.10.2005 zurückzunehmen, weil sie die Feststellung des Arbeitsunfalls fälschlicherweise verneint und deshalb zu Unrecht keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht habe. Der Kläger sei gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.][X.] VII beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt, weil die Wohnung seiner Freundin als Ausgangspunkt des Weges einem erweiterten häuslichen [X.]ereich zuzurechnen sei. Vor allem bei [X.]eginn einer neuen [X.]eziehung benutzten die Partner ihre bisherigen Wohnungen häufig alternierend, sodass die Wege von und zur Arbeit generell an beiden Wohnungen beginnen oder enden könnten. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn beide Wegstecken - wie hier - nicht außerhalb des [X.]ereichs lägen, die pendelnde Arbeitnehmer üblicherweise zurücklegten, wobei aufgrund der heute von Arbeitnehmern verlangten Mobilität ein eher großzügiger Maßstab anzulegen sei. Entscheidend sei, ob der versicherte Risikobereich in unangemessener Weise ausgedehnt werde, wenn der Weg anstelle von der Wohnung von einem dritten Ort aus angetreten werde. Dies sei anzunehmen, wenn ungewöhnliche Entfernungen in Rede stünden oder nach den gesamten Umständen andere Gründe als die betriebliche Tätigkeit das Zurücklegen der Wegstrecke prägten, was bei einer Rückreise aus dem Urlaub oder der Rückfahrt nach einem Verwandtenbesuch der Fall sei. Soweit dagegen verlangt werde, ein nicht vom häuslichen [X.]ereich aus [X.] Weg müsse unter [X.]erücksichtigung aller Umstände in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg stehen, führe dies zu einer unvorhersehbaren Kasuistik und zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) der Versicherten.

5

Mit der Revision rügt die [X.]eklagte Verletzungen der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 [X.] [X.]G, der § 141 Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 44 Abs 1 [X.][X.] X sowie des § 8 Abs 2 [X.] [X.][X.] VII. Das [X.] verkenne den Streitgegenstand und die [X.] der Klageabweisung in dem [X.]-Urteil vom 1.10.2008. Zudem sei nach der Rechtsprechung des 4. und 9. Senats des [X.] über [X.] in der Sache nicht immer wieder neu zu entscheiden. Vielmehr dürfe sich der Versicherungsträger ohne jede Sachprüfung auf die [X.]indungswirkung des ablehnenden Verwaltungsakts berufen, wenn der Versicherte bloße Subsumtionsrügen erhebe. Soweit das [X.] den häuslichen [X.]ereich des [X.] auf die Wohnung seiner Freundin erweitere, fehle dafür eine Rechtsgrundlage. Trete der Kläger den Weg zum Ort der Tätigkeit von einem sogenannten dritten Ort aus an, müsse dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zu dem unmittelbaren Weg zwischen der elterlichen Wohnung und der Arbeitsstätte stehen, was hier nicht der Fall sei.

6

Die [X.]eklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die [X.]erufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. April 2017 zurückzuweisen.

7

Der Kläger, der dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] das klageabweisende Urteil des [X.] und die Ablehnung der erneuten Sachprüfung in dem Bescheid vom 12.2.2013 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) aufgehoben und die Beklagte der Sache nach verpflichtet, (nur) die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls in dem Beschluss des [X.] vom 12.10.2005 zurückzunehmen und den Unfall vom [X.] als Arbeitsunfall behördlich festzustellen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 [X.]G) ist zulässig (A.) und begründet (B.).

9

[X.] ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 und Abs 4 [X.]G (B[X.] Urteile vom 6.9.2018 - [X.] U 13/17 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 10 Rd[X.] 8; vom 26.4.2016 - [X.] U 14/14 R - [X.] 4-2700 § 90 [X.] 4 Rd[X.] 15; vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - B[X.]E 115, 126 = [X.] 4-1300 § 44 [X.] 28, Rd[X.] 11; vom 19.12.2013 - [X.] U 17/12 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] 1 Rd[X.] 12 und vom 11.4.2013 - [X.] U 34/11 R - [X.] 4-2700 § 200 [X.] 4 Rd[X.] 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, § 54 Rd[X.] 232). Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage trat nicht hinter die [X.]ombination einer Anfechtungs- und Feststellungsklage zurück, sodass § 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 iVm § 55 Abs 1 [X.] 1 [X.]G - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verletzt ist. Soweit der [X.] früher von einem Vorrang der Feststellungsklage ausgegangen ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 24/05 R - B[X.]E 97, 54 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 18), hat er diese Rechtsprechung bereits aufgegeben.

B. Die Pflicht zur Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts vom 12.10.2005 richtet sich nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Danach ist (gebundene Entscheidung) ein (iS des § 45 Abs 1 [X.]B X nicht begünstigender) Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass (anfänglich) bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 Satz 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, dh außerhalb des Abs 1 Satz 1 aaO, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 Satz 2 aaO). Bösgläubigkeit oder ein "sonstiger Fall" iS des nachrangigen § 44 Abs 2 Satz 2 [X.]B X liegen nicht vor, wie das [X.] zutreffend erkannt hat.

Die Rücknahmepflicht folgt hier aus § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Der Beschluss des [X.] vom 12.10.2005 verkörpert nicht begünstigende Verwaltungsakte (dazu [X.]), die unanfechtbar geworden sind (dazu I[X.]) und die dem [X.]läger Sozialleistungen in Form des [X.] und unfallversicherungsrechtlicher Heilbehandlung zu Unrecht vorenthalten (dazu II[X.]), weil bei deren Erlass das damals geltende Recht unrichtig angewandt worden ist (dazu IV.).

[X.] Der Beschluss des [X.] vom 12.10.2005 (§ 36a Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]B IV iVm § 21 der Satzung der [X.] vom [X.] idF des 5. Nachtrags vom 13.5.2004) enthält belastende Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 [X.]B X), dh behördliche (§ 1 Abs 2 [X.]B X) Entscheidungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts über die Nichtanerkennung des Unfalls vom [X.] als Arbeitsunfall sowie über die Nichtaufhebung vermeintlicher Verwaltungsakte im behördlichen (Anhörungs-)Schreiben vom [X.], mithin einzelfallbezogene Regelungen, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet waren. Dabei ging die Nichtaufhebung der vermeintlichen "Verwaltungsakte" vom [X.] ins Leere, weil es sich nicht um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 [X.]B X gehandelt hat. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte die Einstellung des [X.] und der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung in dem Schreiben vom [X.] gerade noch nicht endgültig verfügt, sondern lediglich im Rahmen eines Anhörungsverfahrens (§ 24 Abs 1 [X.]B X) vorbereitet. Folglich kann die fehlgeschlagene Nichtaufhebung des vermeintlichen Verwaltungsakts vom [X.] und die in der Beschlussbegründung vom 12.10.2005 enthaltene Aussage, die dort angeblich getroffene Entscheidung werde nicht beanstandet, nur so verstanden werden, dass der [X.] die im Anhörungsverfahren vorbereitete Entscheidung, Verletztengeld und unfallversicherungsrechtliche Heilbehandlung einzustellen, in dem Beschluss vom 12.10.2005 nunmehr erstmalig selbst getroffen hat.

I[X.] Diese Entscheidungen wurden wirksam (§ 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B X), nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Beschluss vom 12.10.2005 in das (erste) [X.]lageverfahren ([X.] U 235/05) eingeführt und das [X.] eine Ausfertigung an die [X.]lägerbevollmächtigten weitergeleitet hatte (§ 37 Abs 1 Satz 2 [X.]B X). Sie wurden für die Beteiligten auch in der Sache bindend (§ 77 Halbsatz 1 [X.]G), nachdem das B[X.] die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 1.10.2008 verworfen hatte. Auch aus § 39 Abs 3 [X.]B X, wonach nichtige Verwaltungsakte unwirksam sind, folgt nichts anderes (§ 77 Halbsatz 2 [X.]G). Zwar war der [X.] iS des § 40 Abs 1 [X.]B X "bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich" nicht befugt, durch Verwaltungsakt über die (Nicht-)Feststellung des Arbeitsunfalls oder über die Einstellung des [X.] und der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung zu beschließen. Denn nach der abschließenden Aufzählung in § 36a Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]B IV können in der Unfallversicherung durch Satzung (§ 21 der Satzung der [X.] vom [X.] idF des 5. Nachtrags vom 13.5.2004) nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, [X.] und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (Buchst a) sowie Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Buchst b) besonderen Ausschüssen übertragen werden. Dieser [X.] erfasst die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls nicht, auch wenn sie im Einzelfall die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung einer Verletztenrente präjudizierend vorwegnimmt.

Die [X.]ompetenzüberschreitung durch den [X.] führt indes nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Die in § 40 Abs 3 [X.] 1 und 3 [X.]B X enthaltenen Regelungen, wonach weder die örtliche Unzuständigkeit noch die Nichtbefassung eines zur Mitwirkung berufenen Ausschusses zur Nichtigkeit führen, rechtfertigt keinesfalls den Umkehrschluss, dass die sachliche Unzuständigkeit oder die Befassung eines zur Mitwirkung nicht berufenen Ausschusses ohne Weiteres zur Nichtigkeit führen. Derartige Gegenschlüsse lassen sich aus dem [X.] des § 40 Abs 3 [X.]B X nicht ziehen. In Fällen der vorliegenden Art ist vielmehr auf die Grundregel des § 40 Abs 1 [X.]B X zurückzugreifen und die Frage der Nichtigkeit an den [X.]riterien des Gewichts und der Offenkundigkeit des Fehlers auszurichten. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 40 Abs 1 [X.]B X liegen nicht vor. Danach kommt eine Nichtigkeit nur im Falle sog absoluter Unzuständigkeit in Betracht, wobei die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit keinen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde haben darf und dies offenkundig sein muss (B[X.] Urteile vom 9.6.1999 - B 6 [X.]A 76/97 R - [X.] 3-5520 § 44 [X.] 1 S 6 f und vom [X.] - B 6 [X.]A 7/08 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] 9 Rd[X.] 29; vgl auch B[X.] Urteil vom 14.12.1965 - 2 [X.] - B[X.]E 24, 162 = [X.] [X.] 108 zu § 54 [X.]G; [X.] Urteil vom 27.6.1994 - [X.]/93 - [X.]E 176, 181, 192; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 40 Rd[X.] 9). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die (Nicht-)Feststellung eines Versicherungsfalls (§ 7 Abs 1 [X.]B VII) ist Vorfrage für Entscheidungen über Renten und die (Nicht-)Gewährung von Verletztengeld und unfallversicherungsrechtlicher Heilbehandlung und gehört zum Aufgabenbereich des [X.] ("intra vires"), in dessen Hauptverwaltung und jeder Bezirksverwaltung ein [X.] zu bilden ist (§ 21 Abs 2 Satz 1 der Satzung der [X.] vom [X.] idF des 5. Nachtrags vom 13.5.2004), der aufgrund spezieller Rechtsvorschriften in Teilbereichen eigenverantwortlich für den Versicherungsträger handelt (vgl dazu Hinderer, NZS 2015, 14, 15 f).

II[X.] Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Beschluss vom 12.10.2005 nicht nur das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, sondern zugleich auch die Verletztengeldzahlung und die unfallversicherungsrechtliche Heilbehandlung eingestellt hat (s dazu bereits oben [X.]), sind Sozialleistungen abgelehnt worden. Dadurch ist der Anwendungsbereich des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl B[X.] Urteil vom 6.9.2018 - [X.] U 10/17 R - B[X.]E 126, 244 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 9, Rd[X.] 10) eröffnet.

IV. Bei der Beschlussfassung am 12.10.2005 hat der [X.] das damals geltende Recht - aus heutiger Sicht ("geläuterte Rechtsauffassung", B[X.] Urteile vom [X.] - B[X.]E 63, 18, 23 = [X.] 1300 § 44 [X.] 31 S 84 und vom [X.] - B 14 [X.]/13 R - B[X.]E 116, 86 = [X.] 4-4200 § 21 [X.] 18, Rd[X.] 14; [X.] in [X.] [X.]omm zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2019, [X.]B X, § 44 Rd[X.] 38) - unrichtig angewandt. Das Gegenteil steht weder aufgrund der [X.] (§ 141 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) des Berufungsurteils vom 1.10.2008, das im Ausgangsverfahren erlassen wurde, noch aufgrund der entsprechenden Bindungswirkung des [X.]-Urteils vom 12.7.2011 fest, das im ersten Zugunstenverfahren ergangen ist und das mit der Berufungszurückweisung (Beschluss des [X.] vom 20.12.2011) ebenfalls rechtskräftig wurde (dazu 1.). Der [X.] weicht damit nicht von der Rechtsprechung anderer [X.]e ab (§ 41 Abs 2 [X.]G), sodass weder das Anfrageverfahren nach § 41 Abs 3 Satz 1 [X.]G zur Vorbereitung einer Divergenzvorlage einzuleiten ist noch eine Grundsatzvorlage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 41 Abs 4 [X.]G) in Betracht kommt (dazu 2.). Der Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung des Verkehrsunfalls vom [X.] als Arbeitsunfall in dem Beschluss des [X.] vom 12.10.2005 ist materiell rechtswidrig, weil der [X.]läger einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten hat (dazu 3.). Ob er auch deshalb zurückzunehmen ist, weil der Beschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit (s dazu bereits oben B. I[X.]) formell rechtswidrig ist, kann daher offenbleiben (dazu 4.).

1. Über das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls ist weder im Urteil des [X.] vom 1.10.2008 noch im Urteil des [X.] vom 12.7.2011 - als Vorfrage für den vorliegenden Rechtsstreit - rechtskräftig und damit für die Beteiligten bindend (§ 141 Abs 1 [X.] 1 [X.]G) entschieden worden. Zwar weist die Beklagte darauf hin, dass mit der rechtskräftigen Abweisung einer positiven Feststellungsklage, die auf die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 55 Abs 1 [X.] 1 Alt 1 [X.]G), das Gegenteil der begehrten Feststellung, nämlich das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten, feststehen könnte (BVerwG Urteile vom 23.2.1993 - 1 C 16/87 - [X.] 310 § 121 VwGO [X.] 64 und vom 29.8.1966 - [X.] 353.63 - BVerwGE 25, 7, 9 sowie Beschluss vom 22.12.2011 - 2 [X.]/10 - juris Rd[X.] 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 141 Rd[X.] 13). Diesen Umstand hätte das Revisionsgericht ggf von Amts wegen zu beachten ( [X.] Urteil vom 16.1.2008 - [X.]/05 - juris Rd[X.] 9). Die Rechtsfrage, ob hieraus abgeleitet werden kann, dass auf Feststellungsklagen hin ergangene Tenöre im Rahmen der Prüfung nach § 44 Abs 1 [X.]B X hinsichtlich der [X.] des § 141 Abs 1 [X.]G an[X.] zu behandeln wären als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen, hat das B[X.] bislang ersichtlich nicht entschieden. Letztlich kann dies hier aber dahinstehen, denn das [X.] hat in seinem Urteil vom 1.10.2008 das vorinstanzliche (positive) Feststellungsurteil des [X.] vom 8.4.2008 nebst der kassatorischen Entscheidung ohnehin komplett aufgehoben, dann aber antragsgemäß nur die Anfechtungsklage "gegen den Bescheid vom [X.] in der Fassung des Wi[X.]pruchsbescheides vom 16.8.2005 und in der Gestalt des Beschlusses des [X.] der Beklagten vom 12.10.2005 abgewiesen", ohne die Feststellungsklage in die [X.]lageabweisung einzubeziehen. Es ist nicht anzunehmen, dass das [X.] der Beklagten entgegen § 123 [X.]G mehr zusprechen wollte als sie im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Dort hatte sie nämlich nur einschränkend beantragt, das Urteil des [X.] "abzuändern", "die [X.]lage gegen den Bescheid vom [X.] in der Fassung des Wi[X.]pruchsbescheides vom 16.8.2005 und in der Gestalt des Beschlusses des [X.] der Beklagten vom 12.10.2005 abzuweisen" und dabei die Feststellungsklage bewusst ausgespart. § 44 [X.]B X durchbricht deshalb hier als andere Bestimmung iS des § 77 Halbsatz 2 [X.]G die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 77 Halbsatz 1 [X.]G) und vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auch dann, wenn dieser bereits durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 34/17 R - juris Rd[X.] 13 ; vom 26.10.2017 - [X.] U 6/16 R - [X.] 4-2200 § 547 [X.] 1 Rd[X.] 16; vom 10.12.2013 - [X.] R 91/11 R - [X.] 4-2600 § 249b [X.] 1 Rd[X.] 18; vom [X.] - [X.] U 24/05 R - B[X.]E 97, 54 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 18, Rd[X.] 12 und vom 23.5.2006 - [X.] RJ 14/05 R - [X.] 4-2600 § 315a [X.] 3 Rd[X.] 14). Denn während das rechtskräftige Urteil im Ausgangsverfahren die ([X.] auf Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts (ggf kombiniert mit einer Leistungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage) abweist, wird im Zugunstenverfahren über die Aufhebung der negativen [X.] und die Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts gestritten, also über einen anderen Streitgegenstand (vgl nur [X.], FS 50 Jahre B[X.], 2004, 783, 785 f), sodass der Einwand entgegenstehender Rechtskraft nicht erhoben werden kann.

Nichts anderes gilt im zweiten (und allen folgenden) Zugunstenverfahren sowohl im Verhältnis zum Ausgangs- als auch zum ersten Zugunstenverfahren, wie der [X.] bereits entschieden hat (B[X.] Urteil vom 11.11.2003 - [X.] U 32/02 R - juris Rd[X.] 19). Danach ist der Leistungsträger nach § 44 Abs 1 [X.]B X verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung inhaltlich zu entscheiden (B[X.] aaO und Urteil vom [X.] - [X.] U 24/05 R - B[X.]E 97, 54 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 18, Rd[X.] 12). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 [X.]B X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen, sondern muss in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 24/05 R - B[X.]E 97, 54 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 18, Rd[X.] 12 mwN). Denn Ziel des § 44 [X.]B X ist es, die [X.]onfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (B[X.] aaO und vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.] 24; Schütze in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, Rd[X.] 38 ff; [X.], aaO, § 44 Rd[X.] 1b; Voelzke/[X.], [X.]b 2012, 685).

2. Nichts anderes folgt aus den Urteilen des 9. und 4. [X.]s des B[X.] (vom 3.2.1988 - 9/9a [X.] - B[X.]E 63, 33 = [X.] 1300 § 44 [X.] 33 und vom [X.] - B 4 RA 22/00 R - B[X.]E 88, 75 = [X.] 3-2200 § 1265 [X.] 20), auf die sich die Beklagte beruft und die in Anlehnung an die gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren (vgl §§ 578 ff ZPO) oder an § 51 VwVfG ein abgestuftes Prüfungsverfahren befürworten. Unabhängig von der Frage, inwieweit dieser Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren gefolgt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X zwei Alternativen nennt, bei deren Vorliegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen ist: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des [X.] zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen zu erfolgen hat (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 24/05 R - B[X.]E 97, 54 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 18, Rd[X.] 12 mwN; vom [X.] - B 7 AL 44/01 R - [X.] 3-4100 § 119 [X.] 23 S 119 und vom 16.5.2001 - [X.] RJ 26/00 R - [X.] 3-2600 § 243 [X.] 8 S 28 f). Der erkennende [X.] weicht daher nicht von den Entscheidungen des 9. und des 4. [X.]s iS des § 41 Abs 2 [X.]G ab, wenn er den Unfallversicherungsträger zur Rücknahme des ursprünglichen Verwaltungsakts verpflichtet, weil dieser schon aus rein rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann. Dabei sind auch etwaige Subsumtionsfehler zu korrigieren.

3. Der [X.]läger hat am [X.] einen in der [X.] versicherten Arbeitsunfall erlitten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende [X.]ausalität; stRspr, B[X.] zB Urteile vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 46, Rd[X.] 13; vom [X.] U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858; vom 5.7.2016 - [X.] U 19/14 R - B[X.]E 121, 297 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 36, Rd[X.] 11; vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - B[X.]E 118, 1 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 32, Rd[X.] 11 und B 2 U 13/13 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 31 Rd[X.] 11; vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 52 Rd[X.] 11; vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 47 Rd[X.] 12; vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 27 Rd[X.] 11; vom 15.5.2012 - [X.] U 16/11 R - B[X.]E 111, 52 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 21, Rd[X.] 10 mwN; vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 25 f und vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der [X.]läger hat einen "Unfall" (dazu a) als "Versicherter" (dazu b) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit - erlitten. Das Sichfortbewegen erfolgte mit der (objektivierten) Handlungstendenz, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen (dazu c). Dabei ist unerheblich, ob der am Unfalltag tatsächlich zurückgelegte Weg von der Wohnung der Freundin in M. unter Berücksichtigung aller Umstände in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stand, den der [X.]läger von der elterlichen Wohnung in [X.], die seinen Lebensmittelpunkt im Sinne eines häuslichen Bereichs bildete, "üblicherweise" zurücklegte (dazu d). Dass der Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung des Arbeitsunfalls vom 12.10.2005 bei seinem Erlass mit einer damals weit verbreiteten Rechtsauffassung und der damaligen [X.]srechtsprechung übereinstimmte, steht der Rücknahmepflicht nicht entgegen (dazu e).

a) Der [X.]läger hat einen "Unfall" iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII erlitten, als er nach den [X.] und damit für den [X.] gemäß § 163 [X.]G bindenden Feststellungen des [X.] am [X.] auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte in [X.] verunglückte und sich dabei zahlreiche Verletzungen zuzog.

b) Im Zeitpunkt dieses Unfalls war er gemäß § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII als Auslieferungsfahrer "Beschäftigter" und damit grundsätzlich "Versicherter" in der gesetzlichen Unfallversicherung.

c) Ferner legte der [X.]läger im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück (aa) und seine Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet (bb).

aa) "Weg" ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen ([X.] setzt § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl B[X.] Urteile vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.] 24 f mwN und vom [X.] - [X.] U 40/97 R - B[X.]E 82, 138, 141 f = [X.] 3-2200 § 550 [X.] 18 S 73 f; hierzu kritisch [X.], Unfälle auf Wegen, 25. [X.] [X.] Sozialrecht 2013, [X.], 40, sowie [X.], Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des [X.], Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). Der [X.] hält an dieser Rechtsprechung zur [X.] bei einem Aufenthalt an einem sog dritten Ort, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit, ausdrücklich fest ([X.] auch B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 19/18 R - ).

Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen (grundlegend zuletzt B[X.] Urteile vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 55 Rd[X.] 13 f; vgl auch B[X.] vom [X.] - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 61 Rd[X.] 15; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 46, Rd[X.] 47; vom [X.] - 2 [X.] 57/75 - [X.] 2200 § 550 [X.] 24 S 52 und vom 15.12.1959 - 2 [X.] - B[X.]E 11, 156, 157). Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII ergibt (zu den sog "Abwegen" vgl B[X.] Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 60).

Nach den Feststellungen des [X.] hatte der [X.]läger in der Wohnung seiner Freundin "übernachtet" und sich dort folglich länger als zwei Stunden aufgehalten, bevor er von diesem Ausgangspunkt aus aufbrach, um seine Arbeitsstätte in [X.] als Zielpunkt zu erreichen. Dabei verunglückte er bei dem "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg zwischen diesen beiden Punkten.

bb) Diese konkrete, objektiv beobachtbare Verrichtung des "Sichfortbewegens" auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit führte der [X.]läger auch subjektiv zu diesem Zweck durch (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 61 Rd[X.] 19; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 60 Rd[X.] 15; vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 55 Rd[X.] 14 und vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 32 Rd[X.] 11 mwN). Denn er war mit der Handlungstendenz unterwegs, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen. Der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII wird nicht schon dadurch begründet, dass der Versicherte auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und dem Ort der versicherten Tätigkeit verunglückt. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die "objektivierte Handlungstendenz" des Versicherten (B[X.] Urteile vom [X.], aaO; vom 20.12.2016, aaO und vom [X.], aaO, Rd[X.] 14), was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein muss (vgl B[X.] Urteile vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 44 Rd[X.] 31 und vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 52 Rd[X.] 14). Die subjektive Handlungstendenz als von den [X.] festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) wi[X.]piegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl B[X.] Urteile vom [X.], aaO und vom 17.12.2015, aaO, Rd[X.] 14 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Als der [X.]läger die [X.] am Unfalltag in Fahrtrichtung [X.] befuhr, diente diese Verrichtung - nach seiner Vorstellung - allein der Fortbewegung auf der Strecke zum Ort der versicherten Tätigkeit, weil er die Wohnung seiner Freundin in M. um 7.10 Uhr verlassen hatte, um seine Arbeitsstätte in [X.] aufzusuchen und dort seine versicherte Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufzunehmen. Diese tatsächlichen Feststellungen zur Handlungstendenz des [X.] im Unfallzeitpunkt sind für den [X.] bindend (§ 163 Halbsatz 1 [X.]G), weil die Beklagte in Bezug auf diese Feststellung innerer Tatsachen keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 163 Halbsatz 2 [X.]G).

Soweit das [X.] ausführt, der [X.]läger habe "mit dem Besuch [bei der Freundin] auch rein eigenwirtschaftliche Interessen" verfolgt, könnte der Weg von M. nach [X.] zugleich auch dazu gedient haben, den eigenwirtschaftlichen Besuch zu beenden. Dann läge eine sog "gemischte Motivationslage" vor, dh eine objektiv beobachtbare Verrichtung (das Autofahren) mit gespaltener subjektiver Handlungstendenz bzw mit zwei subjektiven Zielen: Die Autofahrt hätte einerseits dazu gedient, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen (betriebliche Handlungstendenz), und andererseits, um den Besuch bei der Freundin zu beenden (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl B[X.] Urteile vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 52 Rd[X.] 20 ff; vom [X.] - [X.] U 14/10 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 39 Rd[X.] 24 und vom 12.5.2009 - [X.] U 12/08 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 33 Rd[X.] 1; dazu hierzu Spellbrink, [X.] 2011, 351). Entscheidend ist also, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (B[X.] Urteil vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 52 Rd[X.] 20). Das ist zu bejahen. Denn der Zeitpunkt der Abreise um 7.10 Uhr und die Autofahrt durch den morgendlichen Berufsverkehr über die [X.] Fahrtrichtung [X.] war durch das betriebliche Erfordernis bestimmt, die Beschäftigung als Auslieferungsfahrer um 8.00 Uhr am Ort der Tätigkeit pünktlich zu beginnen. Damit wird deutlich, dass nach den objektiven Umständen die [X.] im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand und ihr Gepräge nicht durch die private Motivation des [X.] erhielt, den Besuch bei der Freundin zu beenden. Denkt man das private Motiv (Beendigung des Besuchs) hinweg, so blieb der [X.]läger am Unfalltag arbeitsrechtlich verpflichtet, die Beschäftigung um 8.00 Uhr morgens in [X.] aufzunehmen. Diese arbeitsrechtliche Pflicht konnte er nur erfüllen, wenn er gegen 7.10 Uhr mit dem eigenen Pkw in M. aufbrach, um über die [X.] nach [X.] zu fahren, sodass die konkrete Autofahrt hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn das eigenwirtschaftliche Interesse entfiel, den Besuch zu beenden.

Schließlich besteht nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) auch kein Zweifel daran, dass sich der Unfall auch auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte ereignete. Es ist nicht ersichtlich, dass der [X.]läger von diesem Weg abgewichen wäre oder ihn unterbrochen hätte (vgl zur Unterbrechung des unmittelbaren Wegs durch einen Tankvorgang zuletzt B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 9/18 R - - "Tanken").

d) Hatte die konkrete Verrichtung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz ist nicht zusätzlich - im Rahmen eines räumlichen Ansatzes - einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt (im Sinne eines häuslichen Bereichs) aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht (so B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 18/02 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 13 Rd[X.] 20 f; vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 6 Rd[X.] 16 und vom 30.10.1964 - 2 [X.] 157/63 - B[X.]E 22, 60, 62 = [X.] [X.] 54 zu § 543 [X.] aF), weil andernfalls die Prägung des Weges durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort überwiege (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 6; vom 24.1.1992 - 2 [X.] 32/91 - [X.] 3-2200 § 550 [X.] 5 = juris Rd[X.] 25 und vom 11.10.1973 - 2 [X.] 1/73 - juris Rd[X.] 17). Der [X.] hat diesen räumlichen Ansatz beginnend mit seinem Urteil vom 9.12.2003 ([X.] U 23/03 R - B[X.]E 91, 293 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 3) und bestärkt durch den [X.] des [X.] vom [X.] (1 BvR 1750/03 - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 8) aufgegeben und stellt seitdem (zuletzt mit Urteilen vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4 vorgesehen - "[X.]" und vom [X.] - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 62 - "Metzgereibesuch" und [X.] U 1/16 R - juris - "[X.]") ausschließlich auf die objektivierte Handlungstendenz ab, die bei "gemischter Motivationslage" (mehrere subjektive Ziele) auch "gespalten" sein kann.

Da der [X.] die Frage, ob der Weg von einem sog dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg stehen muss und ob an den Zweck des Aufenthalts an diesem dritten Ort inhaltliche Anforderungen zu stellen sind, bislang teilweise uneinheitlich behandelt hat, stellt er zur Herstellung von Rechtsanwendungsgleichheit nunmehr ausdrücklich klar: Es kommt bei einem Unfall auf dem Weg vom dritten Ort weder auf einen mathematischen (dazu B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 372/05 B - juris Rd[X.] 5) oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung, noch - im Rahmen einer Gesamtschau - auf (etwaige betriebsdienliche) Motive für den Aufenthalt am dritten Ort an (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 6: Arztbesuch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; vgl aber auch B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.] 21: privater Arztbesuch sowie Urteil vom 11.11.2003 - [X.] U 32/02 R - juris Rd[X.] 20: Wochenendaufenthalt eines Schülers bei dem von der Mutter getrennt lebenden Vater). Ebenso unerheblich sind der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege (vgl B[X.] [X.] 3-2700 § 8 [X.] 6 mwN) und deren Beschaffenheit bzw Zustand (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 18/02 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 13), das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw annähernd gleichwertige Unfallrisiko ([X.], [X.] 2003, 71, 77; [X.], [X.]b 2013, 313, 315 f; kritisch zum Ganzen auch [X.] in [X.]/[X.]/Molkentin, LP[X.]-[X.]B VII, 5. Aufl 2018, § 8 Rd[X.] 219 ff). Entgegen der Ansicht des [X.] ist daher schließlich auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten (in diesem Sinne wohl B[X.] Urteil vom 27.7.1989 - 2 [X.] 10/89 - juris Rd[X.] 21: Weg vom dritten Ort für einen Autofahrer ungewöhnlich lang) oder - wie mutmaßlich hier - darüber hinaus gehen (nach einer Studie des [X.] betrug im Jahr 2004 die mittlere Pendeldistanz zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 9,4 km; [X.]/2018).

Entscheidend ist vielmehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte wesentlich von der subjektiven Handlungstendenz geprägt ist, den Ort der Tätigkeit aufzusuchen und ob dies in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet, dh objektivierbar ist. Die [X.] setzt in § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII lediglich voraus, dass der Weg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und lässt bei den Hinwegen nach dem Ort der Tätigkeit den jeweiligen Startpunkt des versicherten unmittelbaren Weges ausdrücklich offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Wege, die ihren Ausgangs- bzw Endpunkt nicht an einem dritten Ort, sondern im häuslichen Bereich des Versicherten haben, seit jeher keine Entfernungsgrenze gilt. Fand diese Bevorzugung des Weges "zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit" im Wortlaut des § 550 Abs 2 [X.] noch einen gewissen Anhaltspunkt, so ist dieser mit dem Außerkrafttreten der Vorschrift zum [X.] entfallen.

Auch unter [X.] lässt sich im Lichte des Art 3 Abs 1 GG nicht rechtfertigen, dass Personen, die im selben Haus übernachtet haben und am nächsten Morgen denselben Arbeitsweg haben, nur dann versichert sind, wenn sie dort als Bewohner ihren (idealerweise melderechtlich dokumentierten) Lebensmittelpunkt haben und nicht lediglich Besucher waren. Erleiden Bewohner und Besucher in diesem Fall auf dem Weg zur Arbeit mit demselben Verkehrsmittel (außerhalb von Fahrgemeinschaften iS des § 8 Abs 2 [X.] 2 Buchst b [X.]B VII) denselben Unfall und ziehen sie sich dabei Verletzungen zu, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Besucher - an[X.] als den Bewohner - von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen. Da der Versicherungsschutz für den Bewohner anerkanntermaßen nicht davon abhängt, ob sein häuslicher Bereich eine (wie auch immer geartete) räumliche Entfernung zum Ort der Tätigkeit unterschreitet, kann für den Besucher aus [X.] nichts anderes gelten. Dabei ist zusätzlich zu bedenken, dass sich der Bewohner für seinen längeren Weg üblicherweise einem höheren Unfallrisiko aussetzt als der Besucher, der seine Wegstrecke nur ausnahmsweise, nämlich im Besuchsfall, erweitert. Auf dieser Basis lassen sich mit den Grundsätzen der gespaltenen objektivierten Handlungstendenz auch die sog [X.] im Sinne einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der [X.] Rechte (§ 2 Abs 2 Halbsatz 2 [X.]B I - sozialrechtliches effet utile) befriedigend und ohne ausufernde [X.]asuistik willkürfrei (Art 3 Abs 1 GG) lösen, bei denen Versicherte den Weg zur Arbeitsstätte direkt von ihrem Urlaubsort (dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 18/02 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 13) oder nach einem Verwandtenbesuch (dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 6) antreten.

Im Übrigen ist die Einführung des [X.], dass der Weg vom dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stehen müsse, der üblicherweise vom Lebensmittelpunkt aus zurückzulegen ist, auch unter Berücksichtigung der juristischen Methodenlehre bedenklich. Der [X.] des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII sieht einen solchen Angemessenheitsvergleich weder expressis verbis noch gewohnheitsrechtlich als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal bzw ungeschriebene Ausnahme vor. Der weite Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII ist schließlich auch nicht im Wege teleologischer Reduktion (Restriktion) entsprechend einzuengen (zum Verhältnis von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen und teleologischer Reduktion B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 27/17 R - juris Rd[X.] 11 mwN ).

Der Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII ist "offen", sodass auf der Grundlage einer Wortlautinterpretation der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit von jedem geographischen Punkt aus angetreten werden kann. Einen wertenden Angemessenheitsvergleich zwischen mehreren Punkten sieht die Vorschrift gerade nicht vor.

Gegen die Existenz des [X.] als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal bzw ungeschriebene Ausnahme spricht bereits § 31 [X.]B I, der über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) hinaus bestimmt, dass Rechte in den Sozialleistungsbereichen nur "aufgehoben werden" dürfen, "soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt". Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - juris Rd[X.] 14 und vom [X.] - [X.] U 21/17 R - [X.] 4-2700 § 185 [X.] 2 - juris Rd[X.] 17 ; Busse, [X.]b 2016, 650, 652). Ob zu den "Gesetzen" iS des § 31 [X.]B I auch Gewohnheitsrecht zählt oder nur formelle Gesetze gehören, die gesetzgebende [X.]örperschaften in dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren erlassen haben (dazu ausführlich Spellbrink in [X.] [X.]omm zum Sozialversicherungsrecht, [X.]B I, Stand Dezember 2018, § 31 Rd[X.] 17), kann hier dahinstehen.

Die [X.]srechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich war auch noch nicht zu Gewohnheitsrecht erstarkt. Gewohnheitsrecht liegt nur dann vor, wenn eine Regel in dauernder tatsächlicher Übung befolgt wird, als Rechtssatz formulierbar und von der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der [X.] getragen ist ([X.] Beschlüsse vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - [X.]E 122, 248, 269 und vom 28.6.1967 - 2 BvR 143/61 - [X.]E 22, 114, 121; [X.] in [X.], EGBGB, Stand 2018, § 2 Rd[X.] 93). Mit dem Entstehen von Gewohnheitsrecht haben sich sowohl der Große [X.] (B[X.] Beschluss vom 21.12.1971 - [X.] 4/71 - B[X.]E 34, 1, 21 f = [X.] [X.] 24 zu § 29 [X.]) als auch der 12. und 3. [X.] wiederholt und intensiv befasst (B[X.] Urteile vom 11.7.1991 - 12 R[X.] 30/89 - B[X.]E 69, 131 = [X.] 3-2200 § 520 [X.] 1 mwN; vom [X.] - B[X.]E 56, 259, 265 = [X.] 2200 § 385 [X.] 8 S 32; vom 28.2.1984 - 12 R[X.] 8/83 - B[X.]E 56, 185, 188 f = [X.] 2200 § 842 [X.] 1 S 4; vom 29.7.1964 - 3 R[X.] 23/63 - B[X.]E 21, 209, 219 ff = [X.] [X.] 1 zu § 205d [X.]; vom 29.8.1963 - 3 R[X.] 12/63 - B[X.]E 20, 10, 18 f = [X.] [X.] 2 zu § 1524 [X.]; vom 4.12.1959 - 3 RJ 201/56 - B[X.]E 11, 126, 128 f und vom 11.7.1956 - 3 RJ 128/54 - B[X.]E 3, 161, 171 = [X.] [X.] 1 zu Art 19 der [X.]). Das B[X.] hat dabei die Möglichkeit, dass sich auch im Sozialrecht bei einer langdauernden, von Rechtsüberzeugung aller, "die es angeht", getragenen Übung Gewohnheitsrecht bildet, grundsätzlich anerkannt, jedoch an Gewohnheitsrecht zu Ungunsten der Betroffenen oder von "gesetzesänderndem" Charakter strenge Anforderungen gestellt (stellvertretend B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 56, 259, 265 = [X.] 2200 § 385 [X.] 8 S 32). Die Rechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich ist indes nicht über lange Zeit unumstritten gewesen ([X.], Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273 ff; [X.], 25. [X.] Sozialrecht des [X.], 2013, 33 ff; [X.], jurisPR-[X.] 4/2019 [X.] 3; [X.] in [X.]/[X.]/Molkentin, aaO, § 8 Rd[X.] 219 ff) und ihre konkrete Ausgestaltung war zugleich immer von gewissen Unsicherheiten begleitet (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 372/05 B - juris Rd[X.] 5: "keine festen Vorgaben", keine "mathematische Angemessenheitsformel" und Urteil vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 6 Rd[X.] 16: Beurteilung der Angemessenheit nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, 06/18, [X.] § 8 Rd[X.] 208: "Aus Sicht der Praxis wünschenswert wären konkretere Anhaltspunkte"; [X.], jurisPR-[X.] 4/2019 [X.] 3: "Leerformel"; [X.], [X.]b 2013, 313 ff). Dies hat auch das [X.] eindrücklich dargelegt. Zudem führt die mit einem Angemessenheitsvergleich verbundene [X.]asuistik - wie dargestellt - zu Gleichheitsproblemen (Art 3 Abs 1 GG) zwischen Bewohnern und Besuchern, was die Gefahr willkürlicher Entscheidungen birgt, worauf das [X.] im Rahmen geringfügiger Unterbrechungen bei Wegeunfällen bereits hingewiesen hat ([X.] [X.]ammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 1750/03 - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 8).

Schließlich ist der weite Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII auch nicht im Rahmen der teleologischen Restriktion auf solche Wege zu reduzieren, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stehen, der vom Lebensmittelpunkt aus üblicherweise zurückgelegt wird. Die Methode der teleologischen Reduktion erfordert den Nachweis einer verdeckten ([X.] im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des (Wegeunfall-)Rechts (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - juris Rd[X.] 24 f und [X.] U 30/17 R - juris Rd[X.] 29 f sowie vom 28.6.2018 - [X.] R 25/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.] 4-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 26; grundlegend Urteil vom 4.12.2014 - [X.] U 18/13 R - B[X.]E 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.] 2, Rd[X.] 27 ff; vgl auch [X.] [X.]ammerbeschluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 - juris Rd[X.] 54). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die auszulegende Vorschrift (§ 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII) nach ihrem Wortsinn auch Fälle (im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg auch unangemessene Wege von einem sog dritten Ort) erfasst, auf die sie nach den erkennbaren Regelungsabsichten des Normgebers unanwendbar sein soll (BVerwG Urteil vom 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - juris Rd[X.] 14), weil die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - juris Rd[X.] 24 f und [X.] U 30/17 R - juris Rd[X.] 29 f sowie vom 4.12.2014 - [X.] U 18/13 R - B[X.]E 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.] 2, Rd[X.] 27; vom 19.12.2013 - [X.] U 17/12 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] 1 Rd[X.] 20 ff und vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 10, Rd[X.] 27; [X.] Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; Spellbrink, aaO, § 31 Rd[X.] 25).

Hier ist jedoch eine solche verdeckte Lücke der Norm nicht feststellbar. Der Gesetzgeber hat sich in § 31 [X.]B I die Änderung und Aufhebung [X.] Rechte ausdrücklich selbst vorbehalten, was sowohl die Feststellung als auch die Ausfüllung etwaiger Lücken einschließt. Damit stärkt er das Prinzip der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG) in den Sozialleistungsbereichen des [X.]B, das die strikte Beachtung des geschriebenen Rechts verlangt. § 31 [X.]B I unterstellt konzeptionell eine "lückenlose Rechtsordnung", aus der jeder Bürger seine Rechtsansprüche (vgl § 38 [X.]B I) selbst ablesen kann und der Verwaltung nur eine dienende Funktion zukommt (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - juris Rd[X.] 24 f und [X.] U 30/17 R - juris Rd[X.] 29 f; Spellbrink, aaO, § 31 Rd[X.] 3 unter Hinweis auf [X.] in [X.]/[X.], [X.]B I, 2. Aufl 2018, § 31 Rd[X.] 12 ff). [X.]orrekturen oder Ergänzungen des geschriebenen Rechts kommen somit nur in Betracht, wenn dadurch iS des § 2 Abs 2 Halbsatz 2 [X.]B I sichergestellt wird, dass die [X.] Rechte des Einzelnen möglichst weitgehend (dh lückenlos) verwirklicht werden (vgl dazu Spellbrink, aaO, § 31 Rd[X.] 25) oder wenn eine Lücke aus verfassungsrechtlichen Gründen geschlossen werden muss ([X.], [X.] 1996, 118, 122). Vorliegend würde die teleologische Reduktion die [X.] Rechte der Versicherten einschränken und die Verfassung gebietet es nicht ansatzweise, Wege von einem dritten Ort von der [X.] auszuschließen, die im Vergleich zum üblichen Weg vom Lebensmittelpunkt (im Sinne eines häuslichen Bereichs) unangemessen lang sind.

Die Verrichtung des [X.] (Autofahrt) war auch rechtlich wesentlich für den eingetretenen Erfolg. Der Verkehrsunfall war vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII umfasst, weil sich insofern eine "typische Wegegefahr" realisierte, bei deren Eintritt die [X.] Schutz bieten soll.

e) Der Rücknahmepflicht steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung des Arbeitsunfalls vom 12.10.2005 bei seinem Erlass sowohl mit einer damals weit verbreiteten Rechtsauffassung als auch mit der vormaligen [X.]srechtsprechung übereinstimmte. Denn es kommt für die Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückzunehmen ist, allein auf den Überprüfungszeitpunkt an, sodass der rechtlichen Beurteilung eine eventuell geläuterte Rechtsauffassung zugrunde zu legen ist, die von der Rechtsansicht abweichen kann, die bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsakts herrschend war (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - B[X.]E 63, 18, 23 = [X.] 1300 § 44 [X.] 31 S 84 und vom [X.] - B 14 [X.]/13 R - B[X.]E 116, 86 = [X.] 4-4200 § 21 [X.] 18, Rd[X.] 14). Da sich die Rechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich bei Wegen von und zum dritten Ort im Jahre 2005 - wie dargelegt - noch nicht zu Gewohnheitsrecht verdichtet hatte, braucht auf die Frage, ob § 44 Abs 1 [X.]B X anwendbar ist, wenn der Verwaltungsakt im Erlasszeitpunkt mit Gewohnheitsrecht übereinstimmte, das erst später - mit Wirkung für die Zukunft - abgeschafft worden ist, nicht näher eingegangen zu werden.

4. Da der Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung des Unfalls vom [X.] als Arbeitsunfall in dem Beschluss vom 12.10.2005 somit materiell rechtswidrig war, kann offenbleiben, ob er auch wegen formeller Rechtswidrigkeit zurückzunehmen wäre, weil der [X.] bei der Beschlussfassung außerhalb seines [X.]ompetenzrahmens handelte (s dazu bereits B. I[X.]).

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 2/18 R

30.01.2020

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Düsseldorf, 25. April 2017, Az: S 16 U 192/13, Urteil

§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 31 SGB 1, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 44 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 2/18 R (REWIS RS 2020, 2498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2498

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2 U 13/13

2 B 71/10

2 BvR 2044/07

4 CN 5/13

2 U 16/15

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