Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 20/18 R

2. Senat | REWIS RS 2020, 2501

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - dritter Ort - Dauer des Aufenthalts - unmittelbarer Weg - Zwei-Stunden-Grenze - private Motivation - Aufenthaltszweck - Angemessenheit der Abweichung


Leitsatz

Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von einem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn der Aufenthalt an diesem dritten Ort länger als zwei Stunden dauert, ohne dass es auf den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort oder die Angemessenheit der Entfernung ankommt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 7. Mai 2018 und des [X.] vom 26. September 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 14. Oktober 2015 als Arbeitsunfall festzustellen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 14.10.2015 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

2

Der Kläger war bei einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) in [X.] in der Personenbeförderung tätig. Er wohnte in dem 4,3 km von der Arbeitsstätte entfernten [X.] . Der Kläger holte als Fahrer am frühen Morgen Teilnehmer an Maßnahmen zu [X.] ab und brachte sie zu seinem Arbeitgeber. Diese Tätigkeit beendete er regelmäßig um 9 Uhr. Ab 15.30 Uhr holte er die Teilnehmer wieder von dort ab und brachte sie nach [X.]. Am 14.10.2015 beendete der Kläger seinen morgendlichen Dienst gegen 9 Uhr. Danach hielt er sich bis zum Beginn seines Nachmittagsdienstes bei einem Freund in [X.] auf. Am Nachmittag fuhr er mit seinem Motorrad in Richtung seiner Arbeitsstätte in [X.], um dort seinen Dienst als Fahrer aufzunehmen. Der von seinem Freund aus angetretene Weg zur Arbeitsstätte betrug 15,7 km. Auf diesem Weg erlitt er einen Verkehrsunfall und zog sich Verletzungen zu.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil der Kläger den Unfall nicht auf einem versicherten Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte, sondern auf einem unversicherten, von seinem Freund aus angetretenen Weg erlitten habe (Bescheid vom 25.1.2016 und Widerspruchsbescheid vom 12.5.2016).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.9.2017) und das L[X.] die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7.5.2018). Zur Begründung hat das L[X.] ua ausgeführt, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg befunden, weil die Wegstrecke von seinem Freund zur Arbeitsstätte mehr als dreimal so lang wie der Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte gewesen sei und er bei seinem Freund eigenwirtschaftliche Verrichtungen getätigt habe. Sei der Weg vom dritten Ort unverhältnismäßig länger als von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit, werde die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte oder beendete betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort.

5

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 [X.]B VII. Nach der Rechtsprechung des B[X.] sei für den Versicherungsschutz auf einem Weg von einem sog dritten Ort zur Arbeitsstätte nicht allein die Länge der jeweiligen Wegstrecken, sondern auch die Umstände des jeweiligen Einzelfalls von Bedeutung.

6

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 7. Mai 2018 und des [X.] vom 26. September 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 14. Oktober 2015 als Arbeitsunfall festzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen und das [X.] die Klage abgewiesen. Die vom Kläger zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl § 54 Abs 1 Satz 1, § 56 [X.]G) ist begründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.1.2016 in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheides vom [X.] (§ 95 [X.]G) ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 14.5.2015 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII versicherten Wegeunfall erlitten, weshalb er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 14.10.2015 als Arbeitsunfall hat.

9

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, B[X.] zB Urteile vom [X.] - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.]; vom [X.] U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858; vom 5.7.2016 - [X.] U 19/14 R - B[X.]E 121, 297 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.] 11; vom 4.12.2014 - [X.] U 10/13 R - B[X.]E 118, 1 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.] 11 und B 2 U 13/13 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 11; vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 11; vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12; vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 11; vom 15.5.2012 - [X.] U 16/11 R - B[X.]E 111, 52 = [X.] 4-2700 § 2 [X.], Rd[X.] 10 mwN; vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 25 f und vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat einen Unfall (dazu 1.) als Versicherter (dazu 2.) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit - erlitten. Das Sichfortbewegen erfolgte mit der (objektivierten) Handlungstendenz, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen (dazu 3.). Dabei ist unerheblich, ob der am Unfalltag nachmittags zurückgelegte Weg von der Wohnung des Freundes in [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stand, den der Kläger von seiner Wohnung in [X.] zu seiner Arbeitsstätte zurücklegte (dazu 4.).

1. Der Kläger hat einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII erlitten, als er nach den [X.] und damit für den [X.] gemäß § 163 [X.]G bindenden Feststellungen des [X.] am 14.10.2015 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte in [X.] verunglückte und sich dabei Verletzungen zuzog.

2. Im Zeitpunkt dieses Unfalls war er gemäß § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII als Fahrer in der Personenbeförderung bei einer gGmbH beschäftigt und damit grundsätzlich Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung.

3. Ferner legte der Kläger im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück (a) und seine Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet (b).

a) "Weg" ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen ([X.] setzt § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl B[X.] Urteile vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 24 f mwN und vom [X.] - [X.] U 40/97 R - B[X.]E 82, 138, 141 f = [X.] 3-2200 § 550 [X.] f; hierzu kritisch [X.], Unfälle auf Wegen, 25. [X.] Sozialrecht, [X.], 2013, 33, 40 sowie [X.], Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des [X.], Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). Der [X.] hält an dieser Rechtsprechung zur [X.] bei einem Aufenthalt an einem sog dritten Ort, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit, ausdrücklich fest (vgl B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 19/18 R).

Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen (grundlegend zuletzt B[X.] Urteile vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] f; vgl auch B[X.] vom [X.] - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 15; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.]; vom [X.] - 2 [X.] 57/75 - [X.] 2200 § 550 [X.] und vom 15.12.1959 - 2 [X.] - B[X.]E 11, 156, 157). Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII ergibt (zu den sog "Abwegen" vgl B[X.] Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]).

Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Kläger am 14.10.2015 seinen Freund in [X.] aufgesucht und in dessen Wohnung mit ihm zu Mittag gegessen. Er hatte sich dort nach den auch von der Beklagten nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und damit für den [X.] bindenden Feststellungen (vgl § 163 [X.]G) länger als zwei Stunden aufgehalten, bevor er von diesem Ausgangspunkt aus aufbrach, um seine Arbeitsstätte in [X.] als Zielpunkt zu erreichen. Dabei verunglückte er bei dem Sichfortbewegen auf dem direkten Weg zwischen diesen beiden Punkten.

b) Diese konkrete, objektiv beobachtbare Verrichtung des Sichfortbewegens auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit führte der Kläger auch subjektiv zu diesem Zweck durch (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 19; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 15; vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 14 und vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 11 mwN). Denn er war mit der Handlungstendenz unterwegs, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen. Der Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII wird nicht schon dadurch begründet, dass der Versicherte auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und dem Ort der versicherten Tätigkeit verunglückt. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (B[X.] Urteile vom [X.], aaO; vom 20.12.2016, aaO und vom 17.12.2015, aaO, Rd[X.] 14), was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein muss (vgl B[X.] Urteile vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] und vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 14). Die subjektive Handlungstendenz als von den [X.] festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) wi[X.]piegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl B[X.] Urteile vom [X.], aaO und vom 17.12.2015, aaO, Rd[X.] 14 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Als der Kläger am Unfalltag die Kreuzung, an der er verunglückte, befuhr, diente diese Verrichtung - nach seiner Vorstellung - allein der Fortbewegung auf der Strecke zum Ort der versicherten Tätigkeit, weil er die Wohnung seines Freundes verlassen hatte, um seine Arbeitsstätte in [X.] aufzusuchen und dort seine versicherte Tätigkeit als Fahrer in der Personenbeförderung aufzunehmen. Diese tatsächlichen Feststellungen zur Handlungstendenz des [X.] im Unfallzeitpunkt sind für den [X.] bindend (§ 163 Halbsatz 1 [X.]G), weil die Beklagte in Bezug auf diese Feststellung innerer Tatsachen keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 163 Halbsatz 2 [X.]G).

Der Kläger hat den Weg auch mit der Handlungstendenz zurückgelegt, die versicherte Tätigkeit am Ort der Tätigkeit aufzunehmen. Soweit das [X.] ausführt, der Kläger habe in der Wohnung seines Freundes "ausschließlich eine eigenwirtschaftliche Verrichtung getätigt", könnte der Weg von [X.] zur Arbeitsstätte zugleich auch dazu gedient haben, den eigenwirtschaftlichen Besuch zu beenden. Zwar läge dann eine sog "gemischte Motivationslage" vor, dh eine objektiv beobachtbare Verrichtung (das Motorradfahren) mit gespaltener subjektiver Handlungstendenz bzw mit zwei subjektiven Zielen: [X.] hätte einerseits dazu gedient, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen (betriebliche Handlungstendenz), und andererseits, um den Besuch bei dem Freund zu beenden (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht aber dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl B[X.] Urteile vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 20 ff; vom [X.] - [X.] U 14/10 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 24 und vom 12.5.2009 - [X.] U 12/08 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 1; hierzu Spellbrink, [X.] 2011, 351). Entscheidend ist also, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen.

Die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, lässt hier objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen (B[X.] Urteil vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 20). Denn der Zeitpunkt der Abreise nach dem Mittagessen und die Fahrt in Richtung [X.] waren durch das betriebliche Erfordernis bestimmt, den nachmittäglichen Dienst als Fahrer in der Personenbeförderung am Ort der Tätigkeit pünktlich zu beginnen. Damit wird deutlich, dass nach den objektiven Umständen die [X.] im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand und ihr Gepräge nicht durch die private Motivation des [X.] erhielt, den Besuch bei dem Freund zu beenden. Denkt man das private Motiv (Beendigung des Besuchs) hinweg, so blieb der Kläger am Unfalltag arbeitsrechtlich verpflichtet, seinen Nachmittagsdienst in [X.] aufzunehmen. Diese arbeitsrechtliche Pflicht konnte er nur erfüllen, wenn er mit dem Motorrad in [X.] aufbrach, um nach [X.] zu fahren, sodass die konkrete Fahrt hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn das eigenwirtschaftliche Interesse entfiel, den Besuch zu beenden.

Schließlich besteht nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) auch kein Zweifel daran, dass sich der Unfall auch auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte ereignete. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von diesem Weg abgewichen wäre oder ihn unterbrochen hätte (vgl zur Unterbrechung des unmittelbaren Wegs durch einen Tankvorgang zuletzt B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 9/18 R - - "Tanken").

4. Hatte die konkrete Verrichtung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz, ist nicht zusätzlich - im Rahmen eines räumlichen Ansatzes - einschränkend zu fordern, dass der Weg zum Ort der Tätigkeit, den der Versicherte nicht von seinem Lebensmittelpunkt (im Sinne eines häuslichen Bereichs) aus angetreten hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg zwischen dem häuslichen Bereich und dem Ort der Tätigkeit steht (so B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 18/02 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 20 f; vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 16 und vom 30.10.1964 - 2 [X.] 157/63 - B[X.]E 22, 60, 62 = [X.] [X.] 54 zu § 543 RVO aF), weil andernfalls die Prägung des Weges durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort überwiege (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.], vom [X.] - 2 [X.] 32/91 - [X.] 3-2200 § 550 [X.] 5 = juris Rd[X.] 25 und vom 11.10.1973 - 2 [X.] 1/73 - juris Rd[X.] 17). Der [X.] hat diesen räumlichen Ansatz beginnend mit seinem Urteil vom 9.12.2003 ([X.] U 23/03 R - B[X.]E 91, 293 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 3) und bestärkt durch den [X.] des [X.] vom [X.] (1 BvR 1750/03 - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 8) aufgegeben und stellt seitdem (zuletzt mit Urteilen vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]9 - "[X.]" und vom [X.] - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 - "Metzgereibesuch" und [X.] U 1/16 R - juris - "[X.]") ausschließlich auf die objektivierte Handlungstendenz ab, die bei "gemischter Motivationslage" (mehrere subjektive Ziele) auch "gespalten" sein kann.

Da der [X.] die Frage, ob der Weg von einem sog dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg stehen muss und ob an den Zweck des Aufenthalts an diesem dritten Ort inhaltliche Anforderungen zu stellen sind, bislang teilweise uneinheitlich behandelt hat, stellt er zur Herstellung von Rechtsanwendungsgleichheit nunmehr ausdrücklich klar (so nun B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen): Es kommt bei einem Unfall auf dem Weg vom dritten Ort weder auf einen mathematischen (dazu B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 372/05 B - juris Rd[X.] 5) oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung, noch - im Rahmen einer Gesamtschau - auf (etwaige betriebsdienliche) Motive für den Aufenthalt am dritten Ort an (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.]: Arztbesuch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; vgl aber auch B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]: privater Arztbesuch sowie Urteil vom 11.11.2003 - [X.] U 32/02 R - juris Rd[X.] 20: Wochenendaufenthalt eines Schülers bei dem von der Mutter getrennt lebenden Vater). Ebenso unerheblich sind der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] mwN) und deren Beschaffenheit bzw Zustand (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 18/02 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.]), das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw annähernd gleichwertige Unfallrisiko ([X.], [X.] 2003, 71, 77; [X.], [X.]b 2013, 313, 315 f; kritisch zum Ganzen auch [X.] in [X.]/[X.]/Molkentin, LPK-[X.]B VII, 5. Aufl 2018, § 8 Rd[X.]9 ff). Schließlich ist auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten (in diesem Sinne wohl B[X.] Urteil vom 27.7.1989 - 2 [X.] 10/89 - juris Rd[X.]: Weg vom dritten Ort für einen Autofahrer ungewöhnlich lang) oder darüber hinaus gehen.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstätte wesentlich von der subjektiven Handlungstendenz geprägt ist, den Ort der Tätigkeit aufzusuchen und ob dies in den realen Gegebenheiten objektiv eine Stütze findet, dh objektivierbar ist. Die [X.] setzt in § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII lediglich voraus, dass der Weg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und lässt bei den Hinwegen nach dem Ort der Tätigkeit den jeweiligen Startpunkt des versicherten unmittelbaren Weges ausdrücklich offen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Wege, die ihren Ausgangs- bzw Endpunkt nicht an einem dritten Ort, sondern im häuslichen Bereich des Versicherten haben, seit jeher keine Entfernungsgrenze gilt. Fand diese Bevorzugung des Weges "zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit" im Wortlaut des § 550 Abs 2 RVO noch einen gewissen Anhaltspunkt, so ist dieser mit dem Außerkrafttreten der Vorschrift zum 1.1.1997 entfallen.

Die Einführung des [X.], dass der Weg vom dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stehen müsse, der üblicherweise vom Lebensmittelpunkt aus zurückzulegen ist, ist auch unter Berücksichtigung der juristischen Methodenlehre bedenklich. Der [X.] des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII sieht einen solchen Angemessenheitsvergleich weder expressis verbis noch gewohnheitsrechtlich als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal bzw ungeschriebene Ausnahme vor. Der weite Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII ist schließlich auch nicht im Wege teleologischer Reduktion (Restriktion) entsprechend einzuengen (zum Verhältnis von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen und teleologischer Reduktion B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 27/17 R - juris Rd[X.] 11 mwN ).

Der Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII ist "offen", sodass auf der Grundlage einer Wortlautinterpretation der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit von jedem geographischen Punkt aus angetreten werden kann. Einen wertenden Angemessenheitsvergleich zwischen mehreren Punkten sieht die Vorschrift gerade nicht vor.

Gegen die Existenz des [X.] als ungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal bzw ungeschriebene Ausnahme spricht bereits § 31 [X.]B I, der über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) hinaus bestimmt, dass Rechte in den Sozialleistungsbereichen nur "aufgehoben werden" dürfen, "soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt". Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - [X.] 4-2700 § 67 [X.] 1 - juris Rd[X.] 14 und vom [X.] - [X.] U 21/17 R - [X.] 4-2700 § 185 [X.] 2 - juris Rd[X.] 17 ; Busse, [X.]b 2016, 650, 652). Ob zu den "Gesetzen" iS des § 31 [X.]B I auch Gewohnheitsrecht zählt oder nur formelle Gesetze gehören, die gesetzgebende Körperschaften in dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren erlassen haben (dazu ausführlich Spellbrink in [X.] Komm zum Sozialversicherungsrecht, [X.]B I, Stand Dezember 2018, § 31 Rd[X.] 17), kann hier dahinstehen.

Die [X.]srechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich war auch noch nicht zu Gewohnheitsrecht erstarkt (vgl im Einzelnen B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R). Denn die Rechtsprechung zum Angemessenheitsvergleich ist über lange Zeit nicht unumstritten gewesen ([X.], Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273 ff; [X.], 25. [X.] Sozialrecht, [X.] Anwaltsrecht, 2013, 33 ff; [X.], jurisPR-[X.] 4/2019 [X.] 3; [X.] in [X.]/[X.]/Molkentin, aaO, § 8 Rd[X.]9 ff). Vielmehr war ihre konkrete Ausgestaltung zugleich immer von gewissen Unsicherheiten begleitet gewesen (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 372/05 B - juris Rd[X.] 5: "keine festen Vorgaben", keine "mathematische Angemessenheitsformel" und Urteil vom [X.] - [X.] U 33/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 16: Beurteilung der Angemessenheit nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, 06/18, § 8 Rd[X.] 208: "Aus Sicht der Praxis wünschenswert wären konkretere Anhaltspunkte"; [X.], jurisPR-[X.] 4/2019 [X.] 3: "Leerformel"; [X.], [X.]b 2013, 313 ff). Zudem führt die mit einem Angemessenheitsvergleich verbundene Kasuistik auch zu Gleichheitsproblemen (Art 3 Abs 1 GG; vgl iE B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R), worauf im Übrigen auch das [X.] im Rahmen geringfügiger Unterbrechungen bei Wegeunfällen bereits hingewiesen hat ([X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 1750/03 - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 8).

Schließlich ist der weite Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII auch nicht im Rahmen der teleologischen Restriktion auf solche Wege zu reduzieren, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Arbeitsweg stehen, der vom Lebensmittelpunkt aus üblicherweise zurückgelegt wird. Die Methode der teleologischen Reduktion erfordert den Nachweis einer verdeckten ([X.] im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des (Wegeunfall-)Rechts (vgl dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - juris Rd[X.] 24 f und [X.] U 30/17 R - juris Rd[X.] 29 f sowie vom [X.]/17 R - B[X.]E 126, 128 = [X.] 4-2600 § 51 [X.] 2, Rd[X.] 26; grundlegend Urteil vom 4.12.2014 - [X.] U 18/13 R - B[X.]E 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.] 2, Rd[X.] ff; vgl auch [X.] [X.] vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 - juris Rd[X.] 54). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die auszulegende Vorschrift (§ 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII) nach ihrem Wortsinn auch Fälle (im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg auch unangemessene Wege von einem sog dritten Ort) erfasst, auf die sie nach den erkennbaren Regelungsabsichten des Normgebers unanwendbar sein soll (BVerwG Urteil vom 7.5.2014 - 4 CN 5.13 - juris Rd[X.] 14), weil die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - [X.] 4-2700 § 67 [X.] 1 - juris Rd[X.] 24 f und [X.] U 30/17 R - juris Rd[X.] 29 f sowie vom 4.12.2014 - [X.] U 18/13 R - B[X.]E 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.] 2, Rd[X.]; vom 19.12.2013 - [X.] U 17/12 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] 1 Rd[X.] 20 ff und vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 10, Rd[X.]; [X.] [X.] vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; Spellbrink, aaO, § 31 Rd[X.] 25).

Hier ist jedoch eine solche verdeckte Lücke der Norm nicht feststellbar. Der Gesetzgeber hat sich in § 31 [X.]B I die Änderung und Aufhebung [X.] Rechte ausdrücklich selbst vorbehalten, was sowohl die Feststellung als auch die Ausfüllung etwaiger Lücken einschließt. Damit stärkt er das Prinzip der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG) in den Sozialleistungsbereichen des [X.]B, das die strikte Beachtung des geschriebenen Rechts verlangt. § 31 [X.]B I unterstellt konzeptionell eine "lückenlose Rechtsordnung", aus der jeder Bürger seine Rechtsansprüche (vgl § 38 [X.]B I) selbst ablesen kann und der Verwaltung nur eine dienende Funktion zukommt (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 27/17 R - [X.] 4-2700 § 67 [X.] 1 - juris Rd[X.] 24 f und [X.] U 30/17 R - juris Rd[X.] 29 f; Spellbrink, aaO, § 31 Rd[X.] 3 unter Hinweis auf [X.] in [X.]/[X.], [X.]B I, 2. Aufl 2018, § 31 Rd[X.] 12 ff). Korrekturen oder Ergänzungen des geschriebenen Rechts kommen somit nur in Betracht, wenn dadurch iS des § 2 Abs 2 Halbsatz 2 [X.]B I sichergestellt wird, dass die [X.] Rechte des Einzelnen möglichst weitgehend (dh lückenlos) verwirklicht werden (vgl dazu Spellbrink, aaO, § 31 Rd[X.] 25) oder wenn eine Lücke aus verfassungsrechtlichen Gründen geschlossen werden muss ([X.], [X.] 1996, 118, 122). Vorliegend würde die teleologische Reduktion die [X.] Rechte der Versicherten einschränken und die Verfassung gebietet es nicht ansatzweise, Wege von einem dritten Ort von der [X.] auszuschließen, die im Vergleich zum üblichen Weg vom Lebensmittelpunkt (im Sinne eines häuslichen Bereichs) unangemessen lang sind.

Nach den sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Feststellungen war das Sichfortbewegen auf dem versicherten Weg ursächlich für das Unfallereignis. Dieses war ursächlich für seine Gesundheitsschäden. Das Unfallereignis war auch rechtlich wesentlich, denn der Verkehrsunfall war vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII umfasst. Mit dem Unfall des [X.] auf dem Weg zur Arbeitsstätte verwirklichte sich gerade eine typische Wegegefahr, bei deren Eintritt die [X.] Schutz bieten soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 20/18 R

30.01.2020

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Koblenz, 26. September 2017, Az: S 15 U 138/16, Urteil

§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 550 Abs 2 RVO, § 31 SGB 1, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 20/18 R (REWIS RS 2020, 2501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2501

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