Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 2 U 16/20 R

2. Senat | REWIS RS 2022, 6032

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Umweg - sachlicher Zusammenhang - keine geringfügige Unterbrechung - gemischte Motivationslage - objektivierte Handlungstendenz - dieselbe Strecke in dieselbe Richtung - freie Wahl der Wegstrecke - Wiederbegründung des versicherten Weges - Erreichen des Verkehrsraums - Fußgänger und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel in Abgrenzung zu (Selbst-)Fahrern im Individualverkehr - kurzer Arztbesuch auf dem Heimweg


Leitsatz

1. Nach einer Unterbrechung des Heimwegs setzt der Wegeunfallversicherungsschutz für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel wieder ein, sobald sie subjektiv mit der Handlungstendenz unterwegs sind, die eigene Wohnung zu erreichen, und objektiv dieselbe Strecke in dieselbe Richtung wie das öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen.

2. Im Unterschied zu (Selbst-)Fahrern im Individualverkehr müssen Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel das jeweilige Fahrzeug (zB Bus, Straßenbahn) weder erreicht noch bestiegen haben.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zwischenzeitlich verstorbene Lebenspartner des [X.] auf dem Heimweg einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

2

Der Lebenspartner war Zugbegleiter. Für den Heimweg vom [X.] bis zu seiner Wohnung, in der er bis zu seinem Tod mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebte, standen ihm zwei [X.]n mit jeweils zehnminütiger Taktung zur Verfügung. Die Fahrtstrecke der einen Linie war kürzer und erreichte die [X.] in [X.] vier Minuten schneller als die andere Linie. Üblicherweise benutzte der Lebenspartner die erstbeste Straßenbahn und nahm ggf die längere Fahrt in Kauf, um Wartezeiten zu vermeiden. Anders als die kürzere führt die längere [X.] an der Praxis seiner Hausärztin vorbei.

3

Am 11.11.2015 benutzte der Lebenspartner die längere [X.], um nach Hause zu fahren und zwischendurch bei seiner Hausärztin ein Rezept abzuholen. An der [X.] stieg er aus und lief - in [X.] - zur Arztpraxis, die er nach einigen Minuten wieder verließ. Auf dem anschließenden Fußweg - in [X.] - zur [X.] wurde er beim Überqueren der Straße angefahren und verletzt.

4

Die Beklagte lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat diese Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall handelt (Urteil vom 13.12.2017). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Planung einer privatwirtschaftlich veranlassten Unterbrechung "am Wegesrand" werde der Heimweg nicht erst fortgesetzt, wenn der Versicherte erneut in die Straßenbahn eingestiegen sei, sondern schon zu dem Zeitpunkt, in dem er parallel zum Straßenbahnverlauf erkennbar den Heimweg zu Fuß fortsetze.

5

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 8 Abs 1 und 2 Nr 1 [X.]B VII. Bei Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel sei - anders als bei Fußgängern - das von der Rechtsprechung des B[X.] geforderte objektive Kriterium zur Unterbrechung und Wiederbegründung des Versicherungsschutzes erst durch das Erreichen der Haltestelle bzw das Ein- und Aussteigen aus dem Verkehrsmittel zweifelsfrei und klar abgrenzbar gegeben.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 4. März 2020 und des [X.] vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger, der dem angegriffenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Beklagten gegen das zusprechende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 55 Abs 1 [X.], § 56 [X.]G) ist begründet, weil die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom [X.] in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G) rechtswidrig ist und den [X.]läger (materiell) beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Als [X.]r (dazu A.) kann er die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung und die gerichtliche Feststellung verlangen (dazu B.), dass der Verkehrsunfall seines Lebenspartners vom 11.11.2015 ein Arbeitsunfall in Form des [X.]egeunfalls war (dazu C.).

9

A. Der [X.]läger ist berechtigt, den Rechtsstreit anstelle seines verstorbenen Lebenspartners als [X.]r fortzuführen, weil sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten und zum Todeszeitpunkt unzweifelhaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben (§ 56 Abs 1 Satz 1 [X.] Buchst a [X.]B I). Soweit die [X.] gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 [X.]B I auf der Rechtsfolgenseite "fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen" voraussetzt, ist dieses Erfordernis ebenfalls erfüllt, weil Ansprüche auf die hier in Betracht kommenden Geldleistungen entweder schon mit ihrem Entstehen (wie das Verletzten- und Übergangsgeld, §§ 46, 49 [X.]B VII) oder jedenfalls am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl § 96 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII bzgl Pflegegeld und Verletztenrente, §§ 44, 56 [X.]B VII). Da sich der [X.] kraft Gesetzes vollzogen hat, liegt keine [X.]lageänderung iS der §§ 99, 168 Satz 1 [X.]G vor (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] [X.] 30/16 R - B[X.]E 126, 166 = [X.] 4-3500 § 9 [X.], Rd[X.]2 und vom 2.2.2012 - [X.] [X.] 15/10 R - B[X.]E 110, 93 = [X.] 4-3500 § 19 [X.], Rd[X.]3).

B. Mit dem Tod des Lebenspartners entfiel weder die formelle Beschwer ([X.]lagebefugnis, § 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G) für die Anfechtungsklage noch das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung des Arbeitsunfalls (§ 55 Abs 1 Halbsatz 2 [X.]G). Denn der [X.]läger kann als [X.]r seines Lebenspartners geltend machen, der angefochtene Verwaltungsakt verletze ihn in eigenen Rechten (dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 25/09 R - [X.] Aktuell 2010, 1356 = juris Rd[X.]2 und vom 14.11.2002 - [X.] RJ 19/01 R - B[X.]E 90, 127, 129 f = [X.] 3-5795 § 10d [X.] S 3 f = juris Rd[X.]8 ff). Zudem kann er aus der begehrten Feststellung zumindest Ansprüche auf Geldleistungen herleiten (dazu B[X.] Urteile vom 16.3.2021 - [X.] U 7/19 R - B[X.]E 131, 297 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4115 [X.], Rd[X.] 9 - "Siderofibrose", vom [X.] U 15/15 R - NJ[X.] 2017, 2858 - "Barbesuch" und vom [X.] - [X.] 4-2700 § 63 [X.] Rd[X.]4 ff). Denn anders als Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen (dazu § 59 Satz 1 [X.]B I) erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen nur, sofern sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt waren noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig war (§ 59 Satz 2 [X.]B I). Zwar waren Ansprüche auf Geldleistungen (zB Verletztenrente, Übergangs-, Verletzten- und Pflegegeld) im Todeszeitpunkt nicht (positiv) festgestellt. Es waren aber Verwaltungsverfahren über diese Ansprüche anhängig. Denn in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der Leistungen grundsätzlich von Amts wegen erbracht werden (§ 19 Satz 2 [X.]B IV), wird ein Verwaltungsverfahren bereits "anhängig", sobald dem Unfallversicherungsträger durch Versicherte und Hinterbliebene, Unternehmer (§ 193 [X.]B VII), Ärzte (§§ 202, 34 Abs 3 [X.]B VII iVm Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) oder auf andere [X.]eise potentiell leistungsrelevante Umstände bekannt werden (B[X.] Urteile vom 16.3.2021 - [X.] U 7/19 R - B[X.]E 131, 297 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4115 [X.], Rd[X.]0 - "Siderofibrose", vom [X.] - B[X.]E 130, 226 = [X.] 4-2700 § 202 [X.], Rd[X.]1 - "Mesotheliomregister" und vom 17.2.2009 - [X.] U 34/07 R - [X.]b 2010, 47 = juris Rd[X.]2). Das war hier der Fall. Die anhängigen Verwaltungsverfahren hat die Beklagte zu Lebzeiten des Lebenspartners nicht durch Erlass ablehnender Verwaltungsakte bestandskräftig (§ 77 [X.]G) beendet, auch wenn sie im Begründungsteil des Ablehnungsbescheids vom [X.] ausführt, "die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" sei "nicht möglich". Denn mit dieser pauschalen Leistungsablehnung sollten ersichtlich nur allgemein die Folgerungen beschrieben werden, die sich aus der bestandskräftigen Nichtanerkennung des Arbeitsunfalls ergeben (vgl B[X.] Urteil vom 16.3.2021 - [X.] U 7/19 R - B[X.]E 131, 297 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 4115 [X.], Rd[X.]1 ff - "Siderofibrose" mwN).

C. [X.] des [X.] hat einen Arbeitsunfall in Form eines [X.]egeunfalls erlitten, als er beim Überqueren der [X.] von einem Pkw erfasst wurde. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren [X.]eges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den [X.]örper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende [X.]ausalität; stRspr, B[X.] zB Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 20/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 74 Rd[X.] 9 - "geteilte Schicht" und [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 20 - "[X.]ohnung der Freundin", vom 19.6.2018 - [X.] U 2/17 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 46 Rd[X.]3, vom [X.] U 15/15 R - NJ[X.] 2017, 2858 - "Barbesuch" und vom 5.7.2016 - [X.] U 19/14 R - B[X.]E 121, 297 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]6, Rd[X.]1, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. [X.] des [X.] hat am 11.11.2015 einen Unfall erlitten, als er von einem Pkw angefahren und verletzt wurde. Im Unfallzeitpunkt legte er den ([X.] (als dem Ort der Tätigkeit) zu seiner [X.]ohnung objektiv zurück (dazu [X.]). Seine [X.] war darauf auch subjektiv ausgerichtet (dazu I[X.]). Diese Verrichtung auf dem direkten Heimweg ist der versicherten (Haupt-)Tätigkeit als beschäftigter Zugbegleiter (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII) zuzurechnen (dazu II[X.]).

[X.] Als der Lebenspartner verunglückte, befand er sich objektiv auf dem ([X.] vom Ort der Tätigkeit zu seiner [X.]ohnung. "[X.]eg" ist die Strecke zwischen einem Start- und einem Zielpunkt. Bei allen ([X.]en setzt § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII nur den Ort der versicherten Tätigkeit als Startpunkt fest ("von"), lässt aber das Ziel offen. Daher ist in jedem Einzelfall festzustellen, welches individuelle Ziel der Versicherte ansteuerte, als er verunglückte. Zwischen dem gesetzlich festgelegten Startpunkt und dem ermittelten Zielpunkt ist nicht der [X.]eg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also das "Sichfortbewegen" bzw "Unterwegssein" auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der [X.], den - typischerweise im Privatbereich gelegenen - Zielort zu erreichen (B[X.] Urteile vom 10.8.2021 - [X.] U 2/20 R - NZS 2022, 778 = juris Rd[X.]7 - "[X.]", vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 25 - "[X.]ohnung der Freundin", vom 31.8.2017 - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]1 Rd[X.]5 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters" und grundlegend vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 55 Rd[X.]3 f). Im Unfallzeitpunkt war Ziel des [X.]eges die eigene [X.]ohnung. Als er beim Überqueren der [X.] von dem Pkw erfasst und verletzt wurde, befand er sich objektiv auf der direkten Route zu seiner [X.]ohnung, die ihren Ausgangspunkt am Ort der versicherten Tätigkeit hatte.

I[X.] Im Unfallzeitpunkt wollte der Lebenspartner nach seiner subjektiven Vorstellung auch nach Hause gelangen. Die konkrete, objektiv beobachtbare Verrichtung des Sichfortbewegens auf dem [X.]eg zum Zielort muss der Betroffene auch subjektiv zu diesem Zweck durchgeführt haben (vgl B[X.] Urteile vom 10.8.2021 - [X.] U 2/20 R - NZS 2022, 778 = juris Rd[X.]8 - "[X.]", vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 27 - "[X.]ohnung der Freundin" und [X.] U 20/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 74 Rd[X.]6 - "geteilte Schicht", jeweils mwN). Dies bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der versicherten Tätigkeit (iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII) gerichtet sein muss (B[X.] Urteil vom 10.8.2021 - [X.] U 2/20 R - NZS 2022, 778 = juris Rd[X.]8 - "[X.]"). Die subjektive [X.] als von den [X.] festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (B[X.] Urteile vom 10.8.2021 - [X.] U 2/20 R - NZS 2022, 778 juris Rd[X.]8 - "[X.]", vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 27 - "[X.]ohnung der Freundin" und [X.] U 20/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 74 Rd[X.]6 - "geteilte Schicht", vom 31.8.2017 - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]1 Rd[X.]9 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters" - sowie vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 55 Rd[X.]4, jeweils mwN). Nach den Feststellungen des [X.] wollte der Lebenspartner im Unfallzeitpunkt zu Fuß zur wohnortnäheren [X.]nbahnhaltestelle [X.] gelangen, um mit der [X.]nbahn zur [X.] in [X.]ohnungsnähe zu fahren und von dort aus zu seiner [X.]ohnung zu laufen, die nach seiner Vorstellung Endziel der Strecke sein sollte, die ihren Ausgangspunkt objektiv am Ort der Tätigkeit hatte.

II[X.] Das Überqueren der [X.] auf dem direkten Heimweg ist der versicherten Haupttätigkeit des Lebenspartners als beschäftigtem Zugbegleiter (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII) zuzurechnen. Die Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren [X.]eges" in § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang zwischen der "eigentlich" versicherten Haupttätigkeit, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründet, und denjenigen [X.]egen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der [X.]egeunfallversicherungsschutz setzt mithin voraus, dass die versicherte Haupttätigkeit und das Zurücklegen des [X.]eges miteinander verknüpft sind, was der Fall ist, solange und soweit der [X.]eg mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit bei wertender Betrachtung verbunden ist. Im Unfallzeitpunkt befand sich der Lebenspartner nach den bindenden Feststellungen des [X.] objektiv und subjektiv auf einer direkten Route vom Tätigkeitsort zu seiner [X.]ohnung und bewegte sich damit unter dem Schutz der [X.]egeunfallversicherung fort. Der [X.]egeunfallversicherungsschutz iS des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII war (spätestens) mit Verlassen des [X.] entstanden und nicht deshalb sofort wieder entfallen, weil er die längere [X.]nbahnlinie wählte (dazu 1.) und dabei ursprünglich zwei Ziele (die Arztpraxis als Zwischenziel und die [X.]ohnung als Endziel) ansteuerte (dazu 2.). Der Versicherungsschutz war mit dem Aussteigen aus der [X.]nbahn und dem Aufsuchen der Arztpraxis lediglich unterbrochen (dazu 3.). Im Unfallzeitpunkt war diese Unterbrechung des versicherten [X.]egs aber beendet, sodass der Versicherungsschutz wieder aufgelebt war (dazu 4.).

1. Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb entfallen, weil der Lebenspartner die längere [X.]nbahnlinie wählte und damit nicht die kürzeste und schnellste Strecke für den Heimweg nutzte. Gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII ist "das Zurücklegen des … unmittelbaren [X.]eges" versichert. Das [X.]riterium der Unmittelbarkeit gewährt dem Versicherten bei der Routenwahl breite Spielräume, die individuellen Überlegungen, Vorlieben, Neigungen und Gewohnheiten Raum lässt (B[X.] Urteile vom 31.8.2017 - [X.] U 2/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]1 Rd[X.] 23 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters" und grundlegend vom [X.] RU 10/76 - [X.] 1976, 210 = juris Rd[X.]7 f). Es kann somit mehrere versicherte [X.]ege geben, sodass nicht nur der jeweils kürzeste, schnellste, ideale oder optimale [X.]eg geschützt ist (B[X.] Urteile vom 10.8.2021 - [X.] U 2/20 R - NZS 2022, 778 = juris Rd[X.]7 - "[X.]", vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 25 - "[X.]ohnung der Freundin" und [X.] U 20/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 74 Rd[X.]4 - "geteilte Schicht"; zu den sog "[X.]en" vgl B[X.] Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]0). Ist die eingeschlagene Route länger als die kürzeste, schnellste oder direkte Strecke, so stellt dies den Versicherungsschutz nur in Frage, wenn für die [X.]ahl andere Gründe wesentlich waren als die Absicht, den Zielort zu erreichen (B[X.] Urteil vom [X.] RU 10/76 - [X.] 1976, 210 = juris Rd[X.]7). Maßstab ist die subjektive Sicht des Versicherten, die in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze finden muss (vgl B[X.] Urteile vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.]3 - "Metzgereibesuch", vom 24.6.2003 - [X.] U 40/02 R - US[X.] 2003-103 = juris Rd[X.]3 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 9 S 33 f). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] nahm der Lebenspartner regelmäßig die zeitlich unbedeutend weitere Fahrt mit der längeren Linie in [X.]auf, um aus nachvollziehbaren Gründen [X.]artezeiten an der Haltestelle zu vermeiden. Dass er ohne den geplanten Arztbesuch am Unfalltag die kürzere [X.]nbahnlinie gewählt hätte, konnte das [X.] nicht feststellen.

2. Versicherungsschutz ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Lebenspartner bei der [X.]ahl der längeren Linie beabsichtigte, zwischendurch die Hausarztpraxis zur Rezeptabholung aufzusuchen. Damit lag eine sog "gemischte Motivationslage" vor, dh eine objektiv beobachtbare Verrichtung (das [X.]nbahnfahren) mit gespaltener subjektiver [X.] bzw mit zwei subjektiven Zielen: Die [X.]nbahnfahrt sollte dazu dienen, die Arztpraxis (als Zwischenziel mit privater [X.]) und die eigene [X.]ohnung (als Endziel mit versicherungsbezogener [X.]) zu erreichen. Eine solche Verrichtung mit gespaltener [X.] steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl B[X.] Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 29 - "[X.]ohnung der Freundin", vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 52 Rd[X.] 20 ff, vom [X.] - [X.] U 14/10 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]9 Rd[X.] 24 und vom 12.5.2009 - [X.] U 12/08 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]3 Rd[X.]6). Entscheidend ist, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherungsbezogenen [X.] findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten [X.]en, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen (Spellbrink/[X.], [X.]b 2021, 461, 471). Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene [X.] erkennen lässt (B[X.] Urteile vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 29 - "[X.]ohnung der Freundin" und vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 52 Rd[X.] 20). Das ist zu bejahen. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] bestanden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Lebenspartner des [X.] ohne den geplanten Arztbesuch den versicherten Heimweg nicht angetreten oder einen anderen finalen Zielort als die eigene [X.]ohnung angesteuert hätte. Auch konnte das [X.] nicht feststellen, dass er am Unfalltag - den Praxisbesuch [X.] - die kürzere [X.]nbahnlinie gewählt hätte. Vielmehr war die Fahrt mit der gewählten [X.]nbahn vom [X.] bis zur [X.] in der Nähe der Arztpraxis sowohl aus der subjektiven Sicht des Lebenspartners als auch objektiv erkennbar dem versicherten Heimweg wertend zuzuordnen.

3. Diesen versicherten [X.]eg unterbrach der Lebenspartner eigennützig, als er an der [X.] aus der [X.]nbahn ausstieg (grundlegend zum Beginn der Unterbrechung: B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 50 Rd[X.]3), zu Fuß zur Arztpraxis lief und sich dort einige Minuten zur Rezeptabholung aufhielt. [X.]eder aus dieser kurzen Aufenthaltsdauer noch aus der Art der Unterbrechung kann auf die endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden (dazu a). Stattdessen war der Unfallversicherungsschutz auf diesem Streckenabschnitt lediglich unterbrochen, weil der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nur vorübergehend gelöst war. Denn der Lebenspartner suchte das Zwischenziel "Arztpraxis" im eigenen Interesse und nicht im [X.] auf (dazu b), ohne sein Endziel (die eigene [X.]ohnung) aufgegeben zu haben. Die Unterbrechung begann mit dem Aussteigen aus der [X.]nbahn (dazu c) und war mehr als geringfügig (dazu d).

a) Die Abholung des Rezepts in der Arztpraxis ließ den inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht endgültig entfallen. Insbesondere ist die Arztpraxis nicht als sog "dritter" Ort zu qualifizieren, an dem der versicherte [X.]eg endet und der [X.]egeunfallversicherungsschutz erlischt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Lebenspartner dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hätte (zu dieser [X.] vgl B[X.] Urteile vom 10.8.2021 - [X.] U 2/20 R - NZS 2022, 778 = juris Rd[X.]6 - "[X.]", vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] 54 Rd[X.] 26 f - "Gaststättenbesuch", vom 30.1.2020 - [X.] U 2/18 R - B[X.]E 130, 1 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.] 24 - "[X.]ohnung der Freundin" und [X.] U 20/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 74 Rd[X.]3 - "geteilte Schicht", vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.] 24 - "Arztbesuch 2" sowie vom [X.] - [X.] U 40/97 R - B[X.]E 82, 138, 141 f = [X.] 3-2200 § 550 [X.]8 S 73 f - "Arztbesuch 1"). Dies war nach den bindenden Feststellungen des [X.] indes nicht der Fall, weil der Lebenspartner die Arztpraxis nach wenigen Minuten mit einem Rezept wieder verlassen hat. Auch die Art der Unterbrechung (Rezeptabholung) ließ den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen, sodass der Versicherungsschutz mit dem Erreichen der Arztpraxis nicht endgültig beendet war.

b) Nach dem Aussteigen aus der [X.]nbahn blieb der Versicherungsschutz auf dem Fußweg zur Arztpraxis und dem dortigen [X.]urzaufenthalt auch nicht ausnahmsweise erhalten. Denn er besuchte die Arztpraxis weder im Interesse des Unternehmers (dazu aa) noch war die Unterbrechung geringfügig (dazu bb).

aa) [X.] des [X.] suchte die Arztpraxis nicht im fremdnützigen Interesse des Unternehmers, sondern allein aus eigennützigen Motiven auf. Mit der Rezeptabholung erfüllte er keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag mit dem Unternehmer. Eine arbeitsrechtliche (Neben-)Pflicht, die eigene Arbeitsfähigkeit durch gesundheitsfördernde Maßnahmen aufrechtzuerhalten, besteht grundsätzlich nicht (vgl B[X.] Urteile vom 5.7.2016 - [X.] U 5/15 R - B[X.]E 122, 1 = [X.] 4-2700 § 2 [X.]5, Rd[X.]8 mwN - "Sturz beim [X.]asserholen" sowie [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.]4 - "Arztbesuch 2"). Dass der Lebenspartner ausnahmsweise im Interesse des Unternehmers arbeitsvertraglich zu einer gesunden Lebensführung verpflichtet gewesen sein könnte (wie zB Berufssportler; vgl zur [X.] von Beamten nur BVerwG Urteil vom [X.]/79 - BVerwGE 63, 327), hat das [X.] nicht festgestellt. [X.]ie zahlreiche sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigennützigen Interessen des Versicherten als auch den fremdnützigen Belangen des Unternehmers dienen, sind gesundheitsfördernde Maßnahmen grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich und nicht der versicherten Tätigkeit wertend zuzurechnen. Sie stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, solange das Gesetz dies nicht ausnahmsweise aus Gründen des [X.] Schutzes ausdrücklich anordnet (B[X.] Urteile vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.]4 - "Arztbesuch 2" und vom 7.9.2004 - [X.] U 35/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]8, jeweils mwN). Das [X.] hat auch nicht festgestellt, dass der Lebenspartner mit dem Arztbesuch eine objektiv nicht geschuldete Handlung in der vertretbaren, aber irrigen Annahme vornahm, damit eine vermeintliche Pflicht aus seinem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Der Praxisbesuch war schließlich auch nicht unerwartet notwendig geworden, um den Heimweg fortzusetzen, sodass der [X.] auch nicht unter diesem Aspekt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl dazu B[X.] Urteile vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.]6 - "Arztbesuch 2" und vom 7.9.2003 - [X.] U 35/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]9).

bb) Die Unterbrechung war auch nicht nur geringfügig. Um eine solche rechtlich nicht ins Gewicht fallende Unterbrechung handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des [X.]eges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist (Spellbrink/[X.], [X.]b 2021, 543, 544 f). Dies ist der Fall, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das Endziel darstellt und gleichsam "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]9 Rd[X.] 20 - "[X.]", vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]6 - "[X.]", vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.]9 - "Arztbesuch 2" und vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.]5, jeweils mwN; kritisch zu dieser Rechtsfigur [X.], [X.]b 2020, 601; [X.], [X.]b 2020, 382, 383 f). Das geplante Handeln des Lebenspartners konnte schon deshalb nicht "nur nebenbei" erledigt werden, weil dafür das Verlassen der [X.]nbahn erforderlich war. Sein subjektiver [X.]unsch, die Arztpraxis zu erreichen, setzte eine neue objektiv beobachtbare Handlungssequenz in Gang, die sich auch äußerlich klar von der versicherten "Heimfahrt mit der [X.]nbahn" abgrenzen lässt.

c) [X.] unterbrach den ursprünglich versicherten [X.]eg und der Versicherungsschutz entfiel, als er an der [X.] aus der [X.]nbahn ausstieg. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn der Versicherte seine [X.] aus eigennützigen Gründen ändert und sich einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuwendet, oder den eingeschlagenen [X.]eg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen [X.]eg zurückzukehren(B[X.] Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.]5 - "[X.]", vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.]5 - "Metzgereibesuch" und - [X.] U 1/16 R - NJ[X.] 2018, 1203 = juris Rd[X.]5 - "[X.]"; Spellbrink/[X.], [X.]b 2021, 543, 544). Die Unterbrechung des versicherten [X.]eges begann, als der Lebenspartner mit dem Verlassen der [X.]nbahn nach außen hin erkennbar seine subjektive, auf den privaten Arztbesuch gerichtete [X.] in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umsetzte (dazu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]9 Rd[X.] 24 - "[X.]", vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.] 24 - "[X.]", vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.]9 - "Metzgereibesuch" und grundlegend vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 50 Rd[X.]3; [X.], [X.]b 2020, 383, 384). Denn das Verlassen der [X.]nbahn, das Nahziel "Arztpraxis" und der dorthin führende Fußweg waren nicht durch versicherungsbezogene Erfordernisse bestimmt, sondern fanden ihren Grund allein in der privaten Motivation des Lebenspartners, bei seiner Ärztin ein Rezept abzuholen. Denkt man diesen eigennützigen Beweggrund hinweg, so spricht nichts dafür, dass er gleichwohl aus der [X.]nbahn ausgestiegen wäre und den Fußweg - über die Arztpraxis - gewählt hätte anstatt in der [X.]nbahn zu bleiben und mit ihr weiter bis zur [X.] zu fahren. Folglich war die subjektive [X.] des Lebenspartners auf dem Teilstück von der [X.] bis zur Arztpraxis bei wertender Betrachtung im [X.]esentlichen darauf gerichtet, die Arztpraxis zu erreichen, und diese Intention setzte er mit dem Aussteigen aus der [X.]nbahn nach außen hin erkennbar um. Damit war eine Unterbrechung eingetreten, auch wenn sich der Lebenspartner auf dem [X.]eg zwischen der [X.] und der Arztpraxis aus objektiver Sicht weiterhin in [X.]ohnungsrichtung fortbewegte.

4. Das Ende der Unterbrechung wird bei Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erst dadurch markiert, dass sie die [X.]nbahnhaltestelle erreichen oder in die [X.]nbahn einsteigen (spiegelbildlich zum Beginn der Unterbrechung). [X.]ird der [X.]eg von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz wieder ein, sobald die eigenwirtschaftliche Tätigkeit erkennbar beendet ist, der öffentliche Verkehrsraum erreicht (B[X.] Urteile vom 2.12.2008 - [X.] U 15/07 R - [X.] Aktuell 2009, 200 = juris Rd[X.] 22 und - [X.] U 17/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 28 Rd[X.] 22) und der ursprüngliche [X.]eg mit der subjektiven [X.] wieder aufgenommen wird (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]9 Rd[X.] 27 - "[X.]", vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.] 27 - "[X.]" und vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.] 20 - "Metzgereibesuch" und grundlegend B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 50 Rd[X.]2, jeweils mwN), die eigene [X.]ohnung zu erreichen (vgl B[X.] Urteil vom 6.10.2020 - [X.] U 9/19 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.] 27 Rd[X.] 25). Der Zeitpunkt, an dem die Unterbrechung endet, kann bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein anderer sein als bei (Selbst-)Fahrern im Individualverkehr oder bei der Fortbewegung zu Fuß.

Im Hinblick auf Fahrten im Individualverkehr ([X.]fz, Fahrräder) liegt die das Ende der Unterbrechung und die [X.]iederbegründung des Versicherungsschutzes markierende Handlung darin, dass die unterbrochene Fahrt nach außen hin erkennbar fortgesetzt wird, wobei der Senat im Hinblick auf Pkws (jenseits der Vollautomatisierung) offengelassen hat, ob dies bereits im Einsteigen in das geparkte Fahrzeug, im Starten des [X.], im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen ist (B[X.] Urteile vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.] 22 f - "Metzgereibesuch" und - [X.] U 1/16 R - NJ[X.] 2018, 1203 = juris Rd[X.] 22 - "[X.]"). Bei Fußgängern kann - bei Vorliegen der entsprechenden objektivierten [X.] - bereits das [X.]iedererreichen des öffentlichen [X.] zum [X.]iederaufleben des [X.]egeunfallversicherungsschutzes führen.

Anders als Fahrer im Individualverkehr müssen die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel das jeweilige Fahrzeug (zB Bus, [X.]nbahn) weder erreicht noch bestiegen haben, um den Versicherungsschutz wiederzuerlangen. Stattdessen genügt es, wenn sie - zB als Fußgänger - den Verkehrsraum erreichen, den auch das öffentliche Verkehrsmittel benutzt, also dieselbe Strecke in dieselbe Richtung wie das öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen. Möchten Versicherte nach einer privaten Erledigung im weiteren Streckenverlauf an einer späteren Haltestelle wieder zusteigen, so beenden sie die unversicherte Unterbrechung bereits dann, wenn sie in Zielrichtung den Fußweg einschlagen, der parallel in unmittelbarer Nähe der Strecke bzw Trasse verläuft, die das öffentliche Verkehrsmittel nutzt.

Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel werden damit gegenüber Fahrern im Individualverkehr nicht unzulässig bevorzugt. Beide Personengruppen sind nicht versichert, wenn sie sich von ihrem Zielort entfernen, weil sie nach der eigennützigen Verrichtung zu einer Haltestelle oder einem abgestellten Fahrzeug zurücklaufen (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]4 Rd[X.] 28 - "[X.]"). Denn dann bewegen sie sich in entgegengesetzter Richtung von ihrem Zielort weg und befinden sich auf einem unversicherten [X.] (B[X.] Urteil vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 58 Rd[X.]9 - "Arztbesuch 2" mwN). Nichts anderes gilt, wenn der Versicherte für die private Verrichtung an einer wohnortnäheren Haltestelle ausgestiegen ist oder sein Fahrzeug an einer wohnortnäheren Stelle geparkt hat und danach einen [X.] in die entgegengesetzte Richtung (mit dem [X.]urs Zwischenziel) einschlägt. Auf dem Rückweg in die "richtige" Richtung (mit dem [X.]urs [X.]ohnung als Endziel) dauert dieser unversicherte [X.] fort, bis die [X.]nbahn oder das abgestellte Fahrzeug wieder erreicht ist und der unmittelbare [X.]eg wieder aufgenommen wird.

Anders als bei einem [X.] behielt der Lebenspartner die Route in Richtung auf sein Endziel bei und befand sich daher lediglich auf einem Umweg (vgl dazu B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2200 § 550 [X.] 57). Ein Umweg ist indes beendet, sobald sich der Versicherte wieder auf einer [X.]egstrecke befindet, die Bestandteil des unmittelbaren [X.]eges in Richtung auf das Ziel ist, das ursprünglich Versicherungsschutz begründete (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2200 § 550 [X.] 57; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 8 Rd[X.]2.37; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.], Stand Mai 2022, § 8 Rd[X.] 247; G. [X.]agner in jurisP[X.]-[X.]B VII, 3. Aufl 2020, Stand 29.6.2022, § 8 Rd[X.] 231). Dann setzt nach Beendigung der Unterbrechung mit der Fortsetzung des [X.]eges - trotz zeitlicher Verschiebung aus eigennützigen Gründen - Versicherungsschutz wieder ein (B[X.] Urteile vom [X.] - 5a R[X.]nU 1/86 - B[X.]E 62, 100, 101 = [X.] 2200 § 550 [X.] 75 S 192 und grundlegend vom [X.] 147/75 - [X.] 2200 § 550 [X.]2; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 8 Rd[X.]2.37). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat der Lebenspartner den Unfall erst auf einem Streckenabschnitt erlitten, den er auch (mit der [X.]nbahn) durchfahren hätte, wenn er seine [X.]ohnung ohne den Umweg direkt angesteuert hätte. Zwar wäre er in einem naturwissenschaftlich-kausalen Sinne ohne den Besuch der Arztpraxis niemals an die Stelle gelangt, an der sich der konkrete Unfall ereignet hat. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Versicherungsschutz auch Abweichungen von der optimalen Streckenführung erfasst (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 49 Rd[X.] 20 mwN). Dem Versicherten steht es frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner objektivierten [X.] dazu bestimmt ist, den [X.]eg von oder zum Ort der Tätigkeit zurückzulegen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 49 Rd[X.]9).

Die Unterschiede im Versicherungsschutz zwischen Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel, Fahrern im Individualverkehr und Fußgängern ergeben sich letztlich aus den Eigenheiten, die mit dem Einsatz der unterschiedlichen Fortbewegungsmittel verbunden sind. Sofern das Abstellen auf eine die Unterbrechung beendende Handlung eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Versicherten, die mit einem Fahrzeug oder den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, gegenüber solchen bedeuten könnte, die zu Fuß gehen, läge eine solche Ungleichbehandlung gerade darin begründet, dass bei Fußgängern - anders als bei der Benutzung eines [X.]raftfahrzeugs oder eines öffentlichen Verkehrsmittels, das eine bestimmte Trasse oder Route nutzt - in der Regel keine äußeren objektiv wahrnehmbaren Grenzen existieren (vgl B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]9 Rd[X.] 23 - "[X.]" sowie vom 31.8.2017 - [X.] U 1/16 R - NJ[X.] 2018, 1203 = juris Rd[X.] 23 - "[X.]" und [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]2 Rd[X.] 25 - "Metzgereibesuch", jeweils mwN; [X.], [X.]b 2014, 589, 591). Mithin beruht diese Unterscheidung auf unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten. Zudem ist stets auf die letzte konkrete Verrichtung vor dem Unfallereignis abzustellen, was aufgrund der typischerweise unterschiedlichen Zeitdauer der Unterbrechung des [X.]eges von Fußgängern einerseits und [X.]raftfahrern sowie Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel andererseits ein hinreichender sachlicher Grund für etwaige Ungleichbehandlungen ist, der gleichsam "in der Natur der Sache" liegt (vgl hierzu auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]9 Rd[X.] 23 - "[X.]"; [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2022, § 8 Rd[X.]2.31).

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

Roos                Hüttmann-Stoll                [X.]

Meta

B 2 U 16/20 R

28.06.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Leipzig, 13. Dezember 2017, Az: S 15 U 72/16, Urteil

§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 2 U 16/20 R (REWIS RS 2022, 6032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6032


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 15 U 72/16

Oberlandesgericht Köln, 15 U 72/16, 13.10.2016.


Az. B 2 U 16/20 R

Bundessozialgericht, B 2 U 16/20 R, 28.06.2022.


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