Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. B 6 KA 3/20 R

6. Senat | REWIS RS 2021, 7768

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Einbeziehung der Berufsgruppe der Pathologen - Folgen der Unwirksamkeit einzelner Regelungen der Bedarfsplanungsrichtlinie (juris: ÄBedarfsplRL)


Leitsatz

1. Die Einbeziehung der Arztgruppe der Pathologen in die Bedarfsplanung ist nicht zu beanstanden.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Ermittlung der Überversorgung hinsichtlich neu in die Bedarfsplanung einbezogener Arztgruppen hat nicht generell zur Folge, dass für Ärzte dieser Arztgruppen bis zur Korrektur der Fehler durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen gelten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Direktorin des [X.], begehrt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Pathologie im Umfang eines halben Versorgungsauftrages.

2

Die [X.] lehnten den in 2014 gestellten Zulassungsantrag ab (Beschlüsse des [X.] vom 23.4.2014 und des beklagten [X.] - [X.] - vom 13.8.2014). Die Fachgruppe der Pathologen unterliege nach der Richtlinie des [X.] (G[X.]) über die [X.] sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung ([X.]s-Richtlinie, im Folgenden: [X.]) seit [X.] der [X.]. Der [X.] des [X.] (im Folgenden: [X.]) habe für die Arztgruppe der Pathologen im Planungsbereich eine Überversorgung festgestellt und insoweit Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Diese Zulassungsbeschränkungen hätten sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestanden. Der Antrag auf Zulassung sei daher abzulehnen gewesen.

3

Das [X.] hat die Klage der Klägerin abgewiesen (Urteil vom [X.]). Mit Beschluss vom 21.1.2014 habe der [X.] für die Arztgruppe der Pathologen Zulassungsbeschränkungen wegen bestehender Überversorgung angeordnet. An diese Feststellung und Anordnung sei der Beklagte gebunden und somit verpflichtet gewesen, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Einbeziehung der Pathologen in die [X.] sei auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei den Pathologen seien von 2004 bis 2013 Zuwachsraten von insgesamt 73 % zu verzeichnen. Dieser Anstieg der Zulassungszahlen genüge, um eine [X.] für plausibel zu halten. Ein "Übermaß" an niedergelassenen ärztlichen Leistungserbringern wirke sich auf die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) aus und gefährde deren wirtschaftliche Stabilität.

4

Der Einbeziehung der Pathologen in die [X.] stehe dabei nicht entgegen, dass es sich um eine sog "kleine Arztgruppe" handele, der bundesweit weniger als 1000 Ärzte angehörten. Dass diese Arztgruppen in die [X.] grundsätzlich einbezogen werden dürften, habe das B[X.] bereits in seiner Entscheidung vom [X.] klargestellt (B 6 [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.]). Zwar habe - so das B[X.] - der G[X.] seinen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der [X.] hinsichtlich kleiner Arztgruppen überschritten, soweit er den tatsächlich zum Stichtag bestehenden Versorgungsgrad nicht als allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad auf 100 % festgelegt und auf die vorgesehene Modifikation der Verhältniszahlen durch einen Demografiefaktor verzichtet habe. Diese Mängel wirkten sich jedoch nicht entscheidungserheblich auf die festgestellte Überversorgung und die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für die Pathologen in [X.] aus. Denn auch nach der entsprechenden Korrektur dieser vom B[X.] beanstandeten Punkte durch den Beschluss des G[X.] vom 15.2.2018 bestehe weiterhin eine Überversorgung. Unter Berücksichtigung des Demografiefaktors und der Absenkung des allgemeinen [X.] auf 100 % errechne sich für das [X.] ein Versorgungsgrad von 117,2 %. Damit werde weiterhin die Grenze zur Überversorgung überschritten.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 92 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 [X.], § 101 Abs 1 und Abs 2 [X.]B V sowie von Art 12 GG. Die Einbeziehung der Pathologen in die [X.] greife in ihre Berufsfreiheit ein. Die finanzielle Stabilität der [X.] tauge als Rechtfertigungskriterium für diesen Eingriff nicht, da diese Stabilität durch die vertragsärztliche Tätigkeit von Pathologen nicht gefährdet sei. Denn es handele sich um eine Fachgruppe ohne eigenen Patientenkontakt, die ausschließlich auf Zuweisung von anderen Ärzten tätig werde. Das Ziel, die Zahl der Pathologen durch eine [X.] zu begrenzen, sei vor dem Hintergrund, dass die ärztlichen Auftraggeber der Pathologen ihrerseits bereits bedarfsbeplant seien, kein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Mengenbegrenzungen. Auch sei ein überproportionales Wachstum der Arztgruppe der Pathologen bei jährlichen Wachstumsraten von durchschnittlich zwei bis drei Prozent schon nicht festzustellen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Pathologen einfach "mitbeplant" worden seien.

6

Das [X.] habe in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (1 BvR 2056/12 - [X.]E 140, 229 = [X.]-2500 § 92 [X.], RdNr 23) zudem Zweifel an der [X.] Legitimation des G[X.] geäußert, soweit dieser mit hoher Intensität Angelegenheiten von an der Normsetzung unbeteiligten [X.] regele. Die Klägerin sei hier eine solche unbeteiligte Dritte, da sie im Zeitpunkt der Entscheidung der [X.] nicht Mitglied einer [X.] ([X.]) gewesen sei. Darüber hinaus fehle es auch an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Pathologen in die [X.]. Nach § 101 Abs 2 Nr 2 [X.]B V habe der G[X.] neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich sei, weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl von 1000 übersteige. [X.] habe es jedoch lediglich 718 bundesweit tätige Pathologen gegeben. Auch § 101 Abs 2 Nr 3 [X.]B V rechtfertige die Beplanung der Pathologen nicht. Danach habe der G[X.] neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung erforderlich sei; dabei sei insbesondere die demografische Entwicklung zu berücksichtigen. Diese habe jedoch der G[X.] - was schon das B[X.] in seiner Entscheidung vom [X.] (B 6 [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.]) beanstandet habe - bei der Neufassung der [X.] zum [X.] gerade nicht berücksichtigt. Dass der G[X.] dies 2018 - nach der Entscheidung des B[X.] - korrigiert habe, ändere nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der [X.] über den Antrag der Klägerin eine den Anforderungen genügende Eingriffsnorm nicht vorhanden gewesen sei. Auch die Argumentation des [X.], auf die Rechtswidrigkeit der [X.] hinsichtlich des Demografiefaktors sowie des fehlenden Zuschlags von 10 % auf den Versorgungsgrad komme es deshalb nicht an, weil sich auch bei Korrektur dieser Parameter weiterhin eine Überversorgung für den Planungsbereich errechne, überzeuge nicht. Zwar habe das B[X.] in seiner Entscheidung vom [X.], die ausschließlich die [X.] für Strahlentherapeuten betroffen habe, ausgeführt, dass es auf die Überschreitung des Gestaltungsspielraums des G[X.] durch die Nichtberücksichtigung des Demografiefaktors "offensichtlich nicht ankomme", da die Grenze zur Überversorgung dort bei einem Versorgungsgrad von 161 % deutlich überschritten worden sei und die Anwendung des Demografiefaktors diesbezüglich nur eine Veränderung "im Umfang einzelner Prozentpunkte bewirken" könne. Im vorliegenden Fall liege eine solche "deutliche" Überversorgung bei einem ursprünglich festgestellten Versorgungsgrad von 131,7 % aber gerade nicht vor. Unter Berücksichtigung des Demografiefaktors und eines allgemeinen [X.] zum Stichtag von 100 % habe der [X.] für 2014 dementsprechend auch nur noch einen Versorgungsgrad von 117,2 % errechnet.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] Magdeburg vom [X.] sowie den Beschluss des Beklagten vom 13.8.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin als Fachärztin für Pathologie zur vertragsärztlichen Versorgung im Umfang eines halben Versorgungsauftrages zuzulassen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Zu Recht habe das [X.] die Einbeziehung der Pathologen in die [X.] nicht beanstandet. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der [X.] sei ein Gemeinwohlbelang, der den Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertige. Die Argumentation der Klägerin, dass [X.] ohne Patientenkontakt - wie die Pathologen - generell nicht zu [X.] seien, da deren [X.] durch die vorhandenen Krankheitsbilder und die Überweisungen anderer Ärzte vorgegeben seien, sei vor dem Hintergrund des Anstiegs der Zulassungsanträge auch in diesen Fachgruppen nicht plausibel. Die Anzahl der Pathologen (nach [X.]) sei in den letzten zehn Jahren von 551 im Jahr 2004 auf 953 im Jahr 2013 und damit um insgesamt 73 % gestiegen. Ferner sei auch hier - wie in den anderen bisher unbeplanten [X.] - mit dem Inkrafttreten des Moratoriums vom Quartal 3/2012 zum Quartal 4/2012 ein sprunghafter Anstieg der Zulassungen zu verzeichnen gewesen. Dass die [X.] in der Fachgruppe der Pathologen nicht so hoch ausgefallen sei wie in anderen [X.] (zB bei den Strahlentherapeuten) sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass jährlich und stetig ein Anstieg der Niederlassungen zu verzeichnen gewesen sei, was allein durch einen entsprechend erhöhten Leistungsbedarf nicht erklärt werden könne. Dass die bestehende Überversorgung im Falle der Pathologen nicht "offensichtlich" sei - wie in dem vom B[X.] mit Urteil vom [X.] entschiedenen Fall betreffend die Strahlentherapeuten - spiele keine Rolle. Ab einem Versorgungsgrad von 110 % sei eine Überversorgung zu bejahen und Zulassungsbeschränkungen seien anzuordnen. Eine Zulassung sei deshalb auch bei Vorliegen einer Überversorgung, die sich - wie hier - nicht wesentlich oberhalb der 110 %-Grenze bewege, zu versagen.

Der zu 8. beigeladene G[X.], der keinen Antrag stellt, hält das Urteil des [X.] ebenfalls für zutreffend. Die Aufnahme der neuen Arztgruppen in die [X.] sei unter [X.] erforderlich gewesen. Er - der G[X.] - habe nicht das Eintreten einer - kaum noch umkehrbaren - unverhältnismäßig starken Überversorgung abwarten müssen. Die alleinige Einbeziehung zuweisender Ärzte in die [X.] genüge nicht, um die Stabilität der [X.] zu sichern. Dies zeige sich bereits anhand des stetigen Zuwachses der pathologischen Leistungen trotz der bereits bestehenden bedarfsplanungsrechtlichen Regelungen für zuweisende Ärzte. Der G[X.] habe entsprechend seines gesetzlichen Auftrages nach § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]B V die erforderlichen Festlegungen zur Beplanung der Arztgruppe der Pathologen getroffen, um einer Überversorgung entgegenzuwirken. Auf die Beanstandungen des B[X.] im Urteil vom [X.] habe er reagiert und mit Beschluss vom 15.2.2018 die Regelungen zur Berechnung der Verhältniszahlen angepasst und den Demografiefaktor in die gesonderte ärztliche Versorgung einbezogen. Die Entscheidung des Beklagten beruhe auch auf einer rechtmäßigen Zulassungsbeschränkung. Der Versorgungsgrad der Arztgruppe der Pathologen habe im Bezirk der zu 1. beigeladenen [X.] durchgängig über 110 % gelegen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom B[X.] beanstandeten Regelungen.

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das vorinstanzliche Urteil des [X.] sowie der Beschluss des Beklagten vom 13.8.2014 (Bescheid vom 23.1.2015), der den Widerspruch der Klägerin gegen die Entscheidung des [X.] als unbegründet zurückwies und sich so den [X.] des [X.] zu eigen machte (zum Bescheid des [X.] als alleiniger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zB B[X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.]/17 R - B[X.]E 126, 40 = [X.]-2500 § 95 [X.], Rd[X.] 20 mwN).

B. Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der beklagte [X.] hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Pathologie zuzulassen. In der Sache hat das [X.] zutreffend entschieden, dass die Klägerin aufgrund der durch den zuständigen [X.] angeordneten Zulassungsbeschränkungen (dazu 1.), die ihre rechtliche Grundlage in dem sogenannten [X.] des G[X.] vom [X.] und der anschließenden Neufassung der [X.] vom 20.12.2012 finden, mit welchen die Pathologen rechtmäßig in die [X.] einbezogen worden sind (dazu 2.), keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung hat.

1. In dem Planungsbereich, für den die Klägerin ihre uneingeschränkte Regelzulassung im Umfang eines halben Versorgungsauftrages begehrt, bestehen für die Fachgruppe der Pathologen Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung.

Nach § 103 Abs 1 Satz 1 [X.]B V stellen die - nach § 90 [X.]B V gebildeten - [X.] fest, ob eine Überversorgung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der [X.] nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des G[X.] Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (§ 103 Abs 1 Satz 2 [X.]B V). Gemäß § 101 Abs 1 Satz 3 [X.]B V, § 16b Abs 1 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist Überversorgung anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad in einem Planungsbereich um 10 vom Hundert überschritten ist. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ist in den für die amtlichen Bekanntmachungen der [X.] vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen (§ 16 Abs 7, § 16b Abs 4 Ärzte-ZV). Sie ist für die [X.] verbindlich (§ 16b Abs 2 Ärzte-ZV) und schränkt den [X.] ein (§ 95 Abs 2 Satz 9 [X.]B V). Zum [X.]punkt der Entscheidung der [X.] über den Antrag der Klägerin hatte der zuständige [X.] für die [X.] der Pathologen im maßgebenden Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet, nachdem die Pathologen in die [X.] einbezogen worden waren (vgl [X.] 2/2014, [X.]). An einer bestehenden Überversorgung hat sich in der Folgezeit nichts geändert.

2. Die Einbeziehung der Pathologen in die [X.] durch die geänderte [X.] vom 20.12.2012 ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Ermächtigung an den G[X.] ist insoweit ausreichend (dazu a). Die Einbeziehung bestimmter "kleiner [X.]n" in die [X.] ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch soweit die Angehörigen dieser [X.] - wie die Pathologen - nur auf Überweisung tätig werden dürfen (dazu b). Aus dem Umstand, dass die Vorgaben des G[X.] im Beschluss vom 20.12.2012 nicht in vollem Umfang mit höherrangigem Recht vereinbar waren, folgt kein Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (dazu c).

a) Die [X.] der Pathologen ist ab [X.] wirksam in die Vorschriften über die vertragsärztliche [X.] aufgenommen worden.

[X.]) [X.] sind in einem ersten Schritt durch die Änderung der [X.] mit Beschluss des G[X.] vom [X.] ([X.]nz [X.]; [X.]nz [X.]) in die [X.] einbezogen worden. § 48 Abs 1 [X.] [X.] bestimmte in der damals geänderten Fassung, dass Pathologen ab dem [X.] in die [X.] einbezogen werden. Die näheren Regelungen, insbesondere zu [X.] und Verhältniszahlen, blieben einer weiteren Beschlussfassung vorbehalten, die am 20.12.2012 erfolgte ([X.]nz [X.]). Danach wurden die Pathologen der gesonderten fachärztlichen Versorgung zugeordnet (§ 14 Abs 1 [X.] 5 [X.]). Zur [X.] der Pathologen gehören die Fachärzte für Neuropathologie, die Fachärzte für Pathologie und die Fachärzte für pathologische Anatomie (§ 14 Abs 2 [X.] 5 [X.]). Planungsbereich für die gesonderte fachärztliche Versorgung ist nach § 14 Abs 3 Satz 1 [X.] der Bezirk der [X.]. Die Verhältniszahl (Einwohnerzahl pro Arzt) wurde nach § 14 Abs 4 [X.] auf der Basis des [X.] erreichten [X.] (vgl 2.2 § 8 der im [X.] veröffentlichten Tragenden Gründe), der speziell für die neu in die [X.] einbezogenen [X.]n mit 110 % bewertet wurde (vgl 2.4 § 14 der Tragenden Gründe), für die Pathologen auf 120 910 festgesetzt.

bb) Nachdem der [X.] im Urteil vom [X.] ([X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19), welches die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung eines Strahlentherapeuten betraf, ua beanstandet hatte, dass der G[X.] den am 31.12.2010 bestehenden Versorgungsgrad mit 110 % und damit an der Grenze der Überversorgung bewertet und den [X.] auf die neu hinzugekommenen [X.]n vorläufig nicht angewendet hatte, hat der G[X.] mit Beschluss vom 15.2.2018 die [X.] erneut geändert. Die Sonderregelung zur Ermittlung der [X.] wurde gestrichen. Durch Einbeziehung der [X.]n der gesonderten fachärztlichen Versorgung in die Berechnungen des [X.]s nebst daraus folgender Anpassung der Ausgangswerte für diese Fachgruppe in § 14 Abs 4 [X.] hat der G[X.] die Parameter für die Bildung der Verhältniszahlen und des [X.] korrigiert (vgl 2.1 [Änderungen in § 9 Abs 2 und in Anlage 4.1] und 2.2.2 [Änderungen in § 14 Abs 4 und in Anlage 5] der Tragenden Gründe). Die [X.] wurde auf 109 918 abgesenkt.

cc) Die hier maßgebenden Regelungen in der [X.] finden ihre gesetzliche Grundlage in § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] 9, § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B V. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben zur [X.], die mit dem [X.] vereinbar sind (B[X.] Urteil vom 9.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-2500 § 101 [X.] 10 Rd[X.] 17 mwN), beschließt der G[X.] in Richtlinien einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad. Die Befugnis des G[X.] zur Normkonkretisierung - auch gerade im Bereich der [X.] - hat das B[X.] in ständiger Rechtsprechung anerkannt (B[X.] Urteil vom 9.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-2500 § 101 [X.] 10 Rd[X.] 25; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 24). Eine funktionelle Zuständigkeit des G[X.] ist jedenfalls begründet, soweit es sich um Regelungen handelt, die bundeseinheitlich getroffen werden müssen. Diese umfasst auch die Bestimmung der [X.]n, für die Verhältniszahlen festgelegt werden (B[X.] Urteil vom 9.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-2500 § 101 [X.] 10 Rd[X.] 25), sowie deren Zusammensetzung (B[X.] Urteil vom 9.6.1999 - [X.] [X.] 37/98 R - [X.] 3-2500 § 101 [X.] 3 S 15 ff).

Hieran hält der [X.] auch nach dem Beschluss des [X.] vom 10.11.2015 (1 BvR 2056/12 - [X.]E 140, 229 = [X.]-2500 § 92 [X.] 18, Rd[X.] 22; vgl auch [X.] Beschluss vom 6.10.2016 - 1 BvR 292/16 - NVwZ-RR 2017, 121 Rd[X.] 24) weiterhin fest. Das [X.] hat in der genannten Entscheidung anlässlich der Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig ausgeführt, dass die [X.] Legitimation des G[X.] zum Erlass einer verbindlichen Richtlinie fehlen könne, wenn diese zB mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regele, die an deren Entstehung nicht mitwirken könnten. Maßgeblich sei insbesondere, inwieweit der G[X.] für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet sei (1 BvR 2056/12 [X.]O Rd[X.] 22). Auch nach dieser Entscheidung hat der [X.] die Rechtssetzung durch den G[X.] auf Grundlage des § 92 [X.]B V nicht in Zweifel gezogen (Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 25; Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 33/17 R - [X.]-2500 § 103 [X.] 26 Rd[X.] 24; ebenso die für Angelegenheiten der [X.] zuständigen [X.]e des B[X.] vgl Urteil vom 15.12.2015 - [X.] KR 30/15 R - B[X.]E 120, 170 = [X.]-2500 § 34 [X.] 18, Rd[X.] 42 ff; B[X.] Urteil vom 19.4.2016 - [X.] KR 28/15 R - [X.]-2500 § 137 [X.] 7 Rd[X.] 28; B[X.] Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - [X.]-2500 § 132a [X.] 9 Rd[X.] 21).

Im Übrigen stellen sich hier die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Berechtigung des G[X.] zur Normsetzung gegenüber "unbeteiligten [X.]" nicht. Denn die Klägerin ist von der angefochtenen Entscheidung des Beklagten zur Ablehnung der vertragsärztlichen Zulassung in ihrer Rolle als Vertragsärztin betroffen. Wie der [X.] bereits im Urteil vom [X.] ([X.] [X.]/15 R [X.]O Rd[X.] 25) ausgeführt hat, ist die Gruppe der Vertragsärzte im G[X.] durch die [X.] ([X.]) vertreten, die gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 [X.]B V gemeinsam mit der [X.] und dem [X.] den G[X.] bilden und gemäß § 91 Abs 2 Satz 1 [X.]B V die Mitglieder der Beschlussgremien benennen. Soweit der Arzt in seiner Rolle als Vertragsarzt betroffen ist, geht es nicht um Eingriffe in Grundrechte von Leistungserbringern, die nicht im G[X.] vertreten sind oder von Patienten, deren Vertreter im G[X.] nicht stimmberechtigt sind. Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass die Klägerin im [X.]punkt der Entscheidung der [X.] nicht Mitglied einer [X.] war. Denn es liegt auf der Hand, dass es für die [X.] Legitimation des G[X.] zur Normsetzung im Bereich der [X.] nicht darauf ankommt, ob ein Arzt konkret betroffen ist, der schon an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt oder diese Teilnahme erst erreichen will.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die [X.] der Pathologen auch in die [X.] einbezogen werden.

[X.]) Der Einbeziehung steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass die Zahl der Ärzte dieser [X.] zum [X.]punkt ihrer Einbeziehung bundesweit 1000 unterschritten hat. Ein Ausschluss sog "kleiner [X.]n" mit weniger als 1000 teilnehmenden Ärzten aus der [X.] folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus § 101 Abs 2 [X.] 2 [X.]B V. Nach dieser Vorschrift hat der G[X.] die auf der Grundlage von § 101 Abs 1 Satz 4 und 5 [X.]B V ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist, weil die Zahl der Ärzte einer [X.] bundesweit 1000 übersteigt. Wie der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom [X.] klargestellt hat, kann dem Wortlaut des § 101 Abs 2 [X.] 2 [X.]B V lediglich die Verpflichtung entnommen werden, Verhältniszahlen für [X.]n mit mehr als 1000 Ärzten festzusetzen, nicht jedoch ein Gebot, von der Festsetzung für kleinere [X.]n abzusehen ([X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 27).

bb) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Einbeziehung der Pathologen in die [X.] schon deswegen nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil ein überproportionales Wachstum dieser [X.] in der Vergangenheit nicht festzustellen sei. Nach dem Inhalt der vom G[X.] veröffentlichten Tragenden Gründe kann das Bedürfnis zur Einbeziehung der "kleinen [X.]n" - und damit auch der Pathologen - ohne Weiteres nachvollzogen werden. Danach ging aus den vom G[X.] ausgewerteten Daten der [X.] hervor, dass die Zahl der Ärzte aus den bisher nicht beplanten [X.]n in den vorangegangenen fünf Jahren stetig angestiegen war. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das Wachstum in der [X.] der Pathologen zB mit dem Wachstum in der [X.] der Strahlentherapeuten (+277 % in fünf Jahren) nicht vergleichbar ist. Jedoch steht dieser Umstand der Einbeziehung der Pathologen in die [X.] nicht entgegen.

Wie der [X.] bereits entschieden hat, genügt es, wenn der G[X.] auf der Grundlage der verfügbaren Daten nachvollziehbar zu der Auffassung gelangen konnte, dass die Arztzahlen bei den bis dahin nicht in die [X.] einbezogenen [X.]n stetig ansteigen, obwohl eine jedenfalls bedarfsdeckende Versorgung in diesem Bereich gewährleistet ist ([X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 30). Auch für die Gruppe der Pathologen hat der G[X.] eine mindestens angemessene Versorgungssituation bei stetig steigenden Zulassungszahlen festgestellt. Aus den vom G[X.] ausgewerteten Daten der [X.] (vgl Tragende Gründe zum Beschluss vom [X.], [X.]) ging hervor, dass die Zahl der Ärzte aus den bisher nicht beplanten [X.]n in den vorangegangenen fünf Jahren stetig angestiegen war (insgesamt +57 % bzw 1876 Ärzte). Im zeitlichen Zusammenhang mit der Diskussion um die Änderung der Regelungen zur [X.] zum [X.] verstärkte sich im Quartal 1/2012 der Trend zum Anstieg der Zulassungsanträge bei den nicht beplanten [X.]n noch einmal um 35 % gegenüber dem durchschnittlichen Wachstum der fünf Vorquartale, wobei je nach [X.] ein Anstieg zwischen 15 % und 258 % zu verzeichnen war. Diese Entwicklung wird durch den Bericht des G[X.] vom 5.11.2014 (Bericht an das [X.] <[X.]> über die Auswirkungen der Einbeziehung bislang nicht beplanter [X.]n in die [X.]) bestätigt. Danach ist die Anzahl der Pathologen nach [X.] in den letzten zehn Jahren um ca 73 % gestiegen (2004: 551 Pathologen, 2013: 953 Pathologen, Bericht [X.]). Von 2004 bis 2016 ist die Zahl um 84 % gestiegen (2004: 551 Pathologen, 2016: 1016 Pathologen; vgl Folgebericht des G[X.] vom 26.10.2017 zum Erstbericht vom 5.11.2014). Auch die Analyse nach [X.]sgewichten bestätigt den Zuwachs in dieser [X.] (4. Quartal 2009: 720 Pathologen, 4. Quartal 2010: 744 Pathologen, 4. Quartal 2011: 769 Pathologen, 3. Quartal 2012: 792 Pathologen, 4. Quartal 2012: 826 Pathologen; vgl Bericht des G[X.] vom 5.11.2014, [X.]). Ein sprunghafter Anstieg der Zulassungen mit dem Inkrafttreten des Moratoriums vom Quartal 3/2012 zum Quartal 4/2012 ist somit auch in dieser [X.] - wie auch in den anderen vormals nicht beplanten [X.]n - zu verzeichnen.

Der Bericht vom 5.11.2014, den der G[X.] dem [X.] nach Durchführung einer schriftlichen Befragung zahlreicher Institutionen ([X.], [X.]en, Krankenkassen, Koordinierungskreise für Patientenvertreter in den Ländern, Berufsverbände der betreffenden [X.]n, ua) und der Auswertung von Bedarfsplänen und von Daten aus dem Bundesarztregister über die Auswirkungen der Einbeziehung bislang nicht beplanter [X.]n vorgelegt hat, hat zudem ergeben, dass die Möglichkeit zur Niederlassung durch einen Antrag auf Sonderbedarf von Angehörigen aller neu in die Planung einbezogenen [X.]n - und damit auch der Gruppe der Pathologen - nur sehr vereinzelt genutzt wurde (vgl Bericht [X.]: bundesweit 30 Anträge seit März 2013, davon fünf erfolgreich, und Bericht [X.]: bundesweit sechs Anträge für Pathologen, davon keiner erfolgreich), was nachvollziehbar als Indiz gegen einen grundsätzlichen Bedarf für zusätzliche Ärzte dieser [X.]n gewertet wurde (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 37).

cc) Die Zulässigkeit der [X.] für Pathologen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um eine [X.] handelt, die nur auf Überweisung tätig wird (vgl § 13 Abs 4 Bundesmantelvertrag Ärzte - [X.]). Zu Recht ist zu keinem [X.]punkt in Frage gestellt worden, dass beispielsweise Radiologen, die ebenfalls (weitgehend) nur auf Überweisung tätig werden dürfen (§ 13 Abs 4 Satz 1 [X.], vgl § 13 Abs 4 Satz 2 [X.] zur Ausnahme bei [X.]), der [X.] unterliegen (vgl B[X.] Urteil vom 14.12.2011 - [X.] [X.]3/11 R - B[X.]E 110, 43 = [X.]-2500 § 103 [X.] 9, Rd[X.] 13). Auch für die [X.] der - nur auf Überweisung tätigen - Strahlentherapeuten (vgl § 13 Abs 4 Satz 1 [X.]) hat der [X.] die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung in die [X.] ausdrücklich bejaht (Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 31).

(1) Die im Grundsatz bis heute geltenden Regelungen der Zulassungsbeschränkungen und die ihnen zugrunde liegende [X.] wurden durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (G[X.]) vom 21.12.1992 ([X.] 2266) mit der Zielsetzung eingeführt, den Erhalt der finanziellen Stabilität der [X.] zu sichern. Dabei handelt es sich auch um einen Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung (vgl dazu [X.] Beschluss vom 20.3.2001 - 1 BvR 491/96 - [X.]E 103, 172, 188 = [X.] 3-5520 § 25 [X.] 4 [X.]9 f; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1282/99 - [X.] 2001, 639; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 31). Der Gesetzgeber durfte sich besondere wirtschaftliche Einsparungen davon versprechen, Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung vorzusehen und konnte sich dabei auf plausible Annahmen stützen. Unter Hinweis auf eine Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen hat er in der Begründung zum G[X.] auf das "Phänomen der angebotsinduzierten Nachfrage" (BT-Drucks 12/3608 [X.] ff) hingewiesen, wonach Ärzte in überversorgten Gebieten sich veranlasst sehen könnten, die infolge geringerer Patientenzahlen je Arzt drohenden Einkommenseinbußen durch eine Ausweitung ihres Leistungsvolumens je Patient auszugleichen. Der gesetzgeberischen Intention entsprechend (BT-Drucks 12/3608 [X.] ff) durfte der G[X.] auf den zu beobachtenden, mit medizinischen Notwendigkeiten nicht erklärbaren dynamischen Anstieg der Arztzahlen auch im Bereich der Pathologen mit deren Einbeziehung in die [X.] reagieren, ohne damit seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten (bereits bejahend für die [X.] der Strahlentherapeuten B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 31).

(2) Der [X.] hat es im Übrigen auch stets abgelehnt, bei der Prüfung honorarbegrenzender Maßnahmen Sonderregelungen zu fordern für [X.]n, die nur auf Überweisung tätig werden, oder für ärztliche Leistungen, die nur auf Überweisung erbracht worden sind. Wie bereits mehrfach entschieden, ist kein Leistungsbereich generell von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen (B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.] 34/14 R - B[X.]E 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.] 7, Rd[X.] 28; B[X.] Urteil vom 23.3.2016 - [X.] [X.] 33/15 R - [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 17 mwN; vgl auch B[X.] Urteil vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 4/16 R - [X.]-2500 § 87b [X.] 10 Rd[X.] 16). Dies gilt auch für [X.]n, die - wie die Pathologen - nur auf Überweisung tätig werden können und die die Menge der erbrachten Leistungen nur in begrenztem Maße steuern können (zu [X.] vgl B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.] 34/14 R - B[X.]E 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.] 7, Rd[X.] 54 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 26/17 R - [X.]-2500 § 87b [X.] 17 Rd[X.] 23; zu Radiologen vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 55/97 R - B[X.]E 83, 1, 3 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 26 S 185; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 8/98 R - [X.] 3-2500 § 85 [X.] 30 [X.]30; zu Pathologen vgl B[X.] Urteil vom 9.12.2004 - [X.] [X.] 73/03 R - Urteilsumdruck [X.]0 ff; B[X.] Beschluss vom 17.9.2008 - [X.] [X.] 62/07 B - juris; B[X.] Urteil vom 23.3.2016 - [X.] [X.] 33/15 R - [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 21). Der Auftrag nehmende Pathologe hat - je nach Art der Überweisung (vgl § 24 Abs 7 [X.]) - insbesondere deswegen Einfluss auf die Menge der von ihm im einzelnen Behandlungsfall erbrachten Leistungen, da der überweisende Arzt schon mangels spezialisierter Kenntnisse nicht immer in der Lage sein dürfte, alle Einzelheiten der durchzuführenden pathologischen Untersuchungen der Gewebeprobe vorzugeben.

c) Zutreffend ist allerdings, dass der [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19; dazu auch [X.], NZ[X.]017, 48) beanstandet hatte, dass der G[X.] den am 31.12.2010 bestehenden Versorgungsgrad mit 110 % bewertet und den [X.] auf die neu hinzugekommenen [X.]n vorläufig nicht angewendet hatte (dazu [X.]). Hieraus folgt jedoch kein [X.] der Klägerin. Nach den gesetzlichen Vorgaben und der gesetzeskonformen Entscheidung des G[X.] über die Einbeziehung der Pathologen in die [X.] ab [X.] stand der [X.] der Klägerin immer unter dem Vorbehalt des Fehlens von Überversorgung (dazu bb).

[X.]) Der [X.] hat in der genannten Entscheidung eine (mögliche) Überschreitung des Gestaltungsspielraums des G[X.] bei der Einbeziehung der neuen [X.]n in die [X.] in drei Punkten angenommen: bei der Festlegung des [X.]-Bezirks als Planungsbereich für alle neu hinzukommenden [X.]n mit unmittelbarem Patientenkontakt ([X.] [X.]/15 R [X.]O Rd[X.] 43, 44), bei der Festlegung des [X.] auf genau 110 % und damit an der Grenze zur Überversorgung (Rd[X.] 38 bis 41) und bei der vorläufigen Nichtanwendung des [X.]s auf die neu hinzugekommenen [X.]n (Rd[X.] 45 bis 47).

(1) Die Festlegung des [X.]-Bezirks als maßgeblichen Planungsbereich (§ 14 Abs 3 [X.]) war allerdings bezogen auf die [X.] der Pathologen von vornherein nicht zu beanstanden. An der Richtigkeit dieser Festlegung hatte der [X.] lediglich für [X.]n, die - wie die Strahlentherapeuten - unmittelbar in die Behandlung von Patienten eingebunden sind, Zweifel geäußert. Insoweit ist eine Präzisierung der Tragenden Gründe für die Regelung des § 14 Abs 3 [X.], in der als räumlicher Geltungsbereich für die Verhältniszahlen der gesonderten fachärztlichen Versorgung der Bezirk der [X.] festgelegt ist, gefordert worden. Die Größe der [X.] müsse neben der Größe der [X.] auch davon abhängig sein, ob es sich um [X.]n mit unmittelbaren Patientenkontakt handele und ob den Patienten, die diese Ärzte aufsuchen, lange Anfahrtswege zugemutet werden könnten. Dem G[X.] ist deshalb aufgegeben worden, in Anknüpfung an die ohnehin erforderliche Weiterentwicklung der [X.] bis Ende des Jahres 2017 zu prüfen, ob andere abgrenzbare Regionen, zB Raumordnungsregionen, in denen rechnerisch mehrere Ärzte zugelassen werden können, für eine Beplanung heranzuziehen sind ([X.] [X.]/15 R [X.]O Rd[X.] 43). Diesem Auftrag ist der G[X.] nachgekommen und hat im Ergebnis am Bezirk der [X.] als räumlichen Geltungsbereich für die gesonderte fachärztliche Versorgung festgehalten (vgl Tragende Gründe zum Beschluss vom 15.2.2018 2.2.1 [Beibehaltung § 14 Abs 3 [X.]]). Auf die regelmäßig ohne unmittelbaren Patientenkontakt arbeitenden [X.]n - wie die Pathologen - bezogen sich die Zweifel des [X.]s an der Festlegung des [X.]s durch die Regelung des § 14 Abs 3 [X.] von vornherein nicht.

(2) Anders verhält es sich mit den Einwänden des [X.]s bezogen auf die Festlegung des bedarfsgerechten [X.] (§ 14 Abs 4 [X.]) und die Nichtanwendung des [X.]s (§ 9 Abs 2 [X.]). Die Festlegung des [X.] auf 110 % war nach Auffassung des [X.]s nicht ausreichend begründet worden ([X.] [X.]/15 R [X.]O Rd[X.] 38, 41). Der G[X.] habe anhand seiner Beobachtungen, dass in dem Bereich keine Versorgungsengpässe bestünden, allenfalls davon ausgehen dürfen, dass der erreichte Versorgungsgrad eine wenigstens bedarfsgerechte Versorgung widerspiegele. Wenn der G[X.] von dieser Verfahrensweise, die sich an den Stichtagsregelungen des Gesetzgebers in § 101 [X.]B V orientiere, ohne nähere Begründung abweiche, genüge der Verweis auf allgemeine Erfahrungen und Beobachtungen nicht mehr. Der [X.] hat es zudem für nicht überzeugend gehalten, dass für alle neu in die [X.] einbezogenen [X.]n auf eine Modifikation der Verhältniszahlen durch einen [X.] verzichtet worden ist. Die Angaben des G[X.] in den Tragenden Gründen, dass die [X.] bei diesen [X.]n deutlich weniger stark mit der allgemeinen demografischen Entwicklung zusammenhängen solle als in anderen Leistungsbereichen, werde nicht näher begründet und könne daher in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden ([X.] [X.]/15 R [X.]O Rd[X.] 46). Diese Beanstandungen des [X.]s hat der G[X.] zum Anlass genommen, die [X.] durch Beschluss vom 15.2.2018 entsprechend zu korrigieren (vgl bereits Rd[X.] 19). Diese Änderungen traten zum 12.5.2018 in [X.] (vgl [X.]nz [X.] 11.05.2018 B3).

bb) Auch wenn der G[X.] somit die vom [X.] beanstandeten zwei Detailpunkte zur Ermittlung der Überversorgung (§ 9 Abs 2, § 14 Abs 4 [X.]) durch Beschluss vom 15.2.2018 lediglich mit Wirkung für die Zukunft geändert hat und folglich die Regelungen der [X.] über die Einbeziehung ua der Pathologen in die [X.] in der zum [X.]punkt der Antragstellung (März 2014) durch die Klägerin geltenden Fassung nicht in vollem Umfang wirksam waren, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.

(1) Da es sich bei der [X.] um eine untergesetzliche Rechtsnorm handelt (vgl B[X.] Urteil vom 18.3.1998 - [X.] [X.] 37/96 R - B[X.]E 82, 41, 47 = [X.] 3-2500 § 103 [X.] 2 S 16 f; B[X.] Urteil vom 9.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-2500 § 101 [X.] 10 Rd[X.]), ist der [X.] nicht nur befugt, inhaltliche Verstöße gegen höherrangige Rechtsnormen festzustellen. Der [X.] ist anders als bei formellen Gesetzen (Art 100 Abs 1 [X.]) auch berechtigt, die Rechtswirkungen dieses Verstoßes gegen das höherrangige Recht festzustellen und den Einzelfall danach unmittelbar zu entscheiden (s [X.] Urteil vom 20.3.1952 - 1 BvL 12/51 ua - [X.]E 1, 184, 189 ff, 201; [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 26/63 - [X.]E 17, 208, 210; [X.] Beschluss vom 7.5.1968 - 2 BvL 5/67 - [X.]E 23, 276, 286; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 9 SB 3/08 R - juris Rd[X.] 30). Gegen höherrangiges Recht verstoßende Rechtsnormen sind rechtswidrig und, anders als etwa Verwaltungsakte, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 40 [X.]B X nichtig sind, nichtig.

(2) Allerdings führt die Nichtigkeit einer oder mehrerer Vorschrift(en) einer Rechtsverordnung nicht stets zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung. Auch im öffentlichen Recht kann insoweit der dem § 139 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke herangezogen werden (B[X.] Urteil vom 11.12.2019 - [X.] [X.] 9/19 R - [X.]-2500 § 87b [X.] 23 Rd[X.] 30; B[X.] Urteil vom [X.] - B 9 SB 3/08 R - juris Rd[X.] 30; B[X.] Urteil vom 19.4.2016 - [X.] KR 33/15 R - B[X.]E 121, 101 = [X.]-2500 § 109 [X.] 57 Rd[X.] 12; B[X.] Urteil vom 27.11.1959 - 6 [X.] 4/58 - B[X.]E 11, 102, 110 f; [X.] Urteil vom 21.6.2018 - 7 C 19/16 - juris Rd[X.] 16; [X.] Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - [X.]E 143, 301 Rd[X.] 30; vgl auch [X.] Urteil vom 31.1.1955 - [X.] - [X.]Z 16, 192, 198). Danach ist von der Gesamtunwirksamkeit einer Norm auszugehen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Ein Fehler führt dagegen dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, wenn der fehlerfreie Teil objektiv sinnvoll bleibt und subjektiv vom Normsetzungswillen des [X.] getragen wird ([X.] Urteil vom 21.6.2018 - 7 C 19/16 - juris Rd[X.] 16; [X.] Urteil vom 24.2.2012 - 9 B 80/11 - juris Rd[X.] 11; B[X.] Urteil vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R - [X.]-2700 § 182 [X.] 3 Rd[X.] 16; B[X.] Urteil vom 11.12.2019 - [X.] [X.] 9/19 R - [X.]-2500 § 87b [X.] 23 Rd[X.] 30; Nassall in [X.], 9. Aufl 2020, § 139 Rd[X.] 11; krit Schlaeger, [X.]b 2007, 593). Das [X.] geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass - trotz Nichtigkeit einzelner Festsetzungen - beispielsweise ein Bebauungsplan im Übrigen wirksam bleibt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs 3 Satz 1 Baugesetzbuch gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl zB [X.] Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - [X.]E 117, 58, 61; [X.] Beschluss vom [X.] - 4 [X.]/08 - juris Rd[X.]). Diesen Grundsätzen folgend hat auch der [X.] in seinen Urteilen vom 11.12.2019 ([X.] [X.] 9/19 R - [X.]-2500 § 87b [X.] 23 Rd[X.] 28, 30; [X.] [X.] 7/19 R - juris Rd[X.] 20, 22 und [X.] [X.]6/18 R - juris Rd[X.] 16, 18), welche die normativen "Grundsätze für die Erweiterte Honorarverteilung" ([X.]) in [X.] betrafen, entschieden, dass die Vorschrift des § 3 [X.] zwar rechtswidrig sei, weil besondere Kostenbelastungen einzelner [X.]n nicht berücksichtigt würden. Dies führe aber unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide über die Höhe der Umlage gegenüber Ärzten, deren Kostenbelastung allenfalls durchschnittlich sei.

(3) Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB liegen auch hier die Voraussetzungen für eine Gesamtunwirksamkeit der Regelungen über die Einbeziehung ua der Pathologen in die [X.] - mit der Folge, dass damit einer Zulassungsablehnung wegen Überversorgung von vornherein die Grundlage entzogen wäre - nicht vor. Die Regelungen sind nicht in vollem Umfang rechtswidrig und damit als Normen unanwendbar, sondern nur in den Fällen, in denen die Anwendung des [X.]s und die Festlegung des allgemeinen bedarfsgerechten [X.] auf 100 % zur Feststellung einer fehlenden Überversorgung und damit einer Zulassungsmöglichkeit führt. Hiervon ist der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 47) ausgegangen und hat dementsprechend formuliert: "Allerdings kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch auf die Rechtmäßigkeit des Verzichts auf die Modifikation der Verhältniszahlen durch einen [X.] ua für die Gruppe der Strahlentherapeuten angesichts eines [X.], der die Schwelle zur Überversorgung im gesamten Planungsbereich (Bezirk der [X.]) um etwa 50 Prozentpunkte und im [X.] sogar um etwa 60 Prozentpunkte überschreitet, offensichtlich nicht an."

(4) Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil - anders als in der vom [X.] am [X.] entschiedenen Konstellation - hier ohne weitere Feststellungen nicht "offensichtlich" war, dass sich die Berücksichtigung des [X.]s und der Ansatz eines [X.] von 100 % auf die Frage des Vorliegens von Überversorgung nicht zu Gunsten der Klägerin auswirken würden. Nachdem der [X.] geklärt hatte, in welchen Teilen die [X.] (idF vom 20.12.2012) über die Einbeziehung der "kleinen [X.]n" unwirksam war, hätten in Verfahren, in denen es - wie hier - nicht "offensichtlich" war, ob die Änderung der genannten Faktoren zum Wegfall der Überversorgung führt und damit einen [X.] begründen kann, die Klagen nicht abgewiesen werden können. Vielmehr hätten diese Verfahren ausgesetzt werden müssen, um dem G[X.] die Gelegenheit zu geben, die [X.] entsprechend zu korrigieren (vgl zur Verpflichtung des G[X.], innerhalb einer Frist eine Neuregelung zu erlassen B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 38/12 R - B[X.]E 115, 131 = [X.]-2500 § 135 [X.] 20, Rd[X.] 47, 48). Eine solche Korrektur kann grundsätzlich auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen und damit unmittelbar Verfahren erfassen, die im Hinblick auf eine notwendige Korrektur der [X.] ausgesetzt worden sind. Von dieser Befugnis hat der G[X.] in seinem Beschluss vom 15.2.2018 keinen Gebrauch gemacht, sondern eine Neuregelung lediglich mit Wirkung für die Zukunft in [X.] gesetzt. Ob das darauf beruht, dass der G[X.] die Rechtslage hinsichtlich einer Korrekturmöglichkeit für die Vergangenheit anders beurteilt hat, oder ob er im Hinblick auf das abgeschlossene Verfahren [X.] [X.]/15 R und wegen fehlender Hinweise auf weitere anhängige Verfahren zu den neu in die Planung einbezogenen kleinen [X.] dazu keinen Grund gesehen hat, kann auf sich beruhen. Jedenfalls lässt sich aus dem Umstand, dass der G[X.] lediglich eine zukunftsbezogene Neuregelung beschlossen hat, nicht der Rückschluss ziehen, dass bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen für die Gruppe der Pathologen (und die übrigen ursprünglich neu einbezogenen "kleinen [X.]n") überhaupt keine wirksamen normativen Vorgaben für die [X.] bestanden hätten. Auch insoweit standen die Zulassungsansprüche der betroffenen [X.]n vielmehr immer unter dem Vorbehalt des Fehlens von Überversorgung.

Mit § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] 9 [X.]B V hat der Gesetzgeber dem G[X.] die Befugnis zur Normkonkretisierung im Bereich der ärztlichen [X.] übertragen und dazu spezifische Vorgaben in § 101 [X.]B V geregelt (vgl B[X.] Urteil vom 17.10.2007 - [X.] [X.] 45/06 R - [X.]-2500 § 103 [X.] 4 Rd[X.] 15 mwN). Der G[X.] ist danach beauftragt, die erforderlichen Richtlinien zur Gewährung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Versorgung zu treffen und damit Vorgaben für eine funktionsfähige [X.] zu schaffen. Unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Regelungsauftrages des G[X.], Überversorgung zu verhindern, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der G[X.], wenn er von vornherein von einer notwendigen Berücksichtigung des [X.]s und der Festlegung des allgemeinen [X.] auf 100 % auch für die neu in die [X.] einbezogenen "kleinen [X.]n" ausgegangen wäre, ein im Übrigen gänzlich anderes System zur [X.] dieser [X.]n vorgeschrieben oder gar von deren Einbeziehung in die [X.] ganz abgesehen hätte. Dies wird schon daran deutlich, dass der G[X.] durch Beschluss vom 15.2.2018 allein die beiden vom [X.] beanstandeten Vorgaben zum [X.] und zum Versorgungsgrad angepasst, im Übrigen aber an den ursprünglichen Regelungen festgehalten hat.

Damit steht fest, dass der G[X.] für die [X.] nach der erstmaligen Einbeziehung der Pathologen in die [X.] bis zum Inkrafttreten der durch Beschluss vom 15.2.2018 geänderten [X.] keine anderen Regelungen hätte erlassen können, als er es für die [X.] ab dem 12.5.2018 durch den Beschluss vom 15.2.2018 geregelt hat. Die Frage der Überversorgung zum [X.]punkt der Antragstellung durch die Klägerin kann deshalb im Ergebnis nur nach Maßgabe der durch den Beschluss vom 15.2.2018 neu gefassten [X.] beantwortet werden. Ein [X.] hätte sich für die Klägerin damit dann ergeben, wenn zum [X.]punkt ihres Zulassungsantrages (vgl § 95 Abs 2 Satz 9 [X.]B V, § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV) oder im Laufe des Verfahrens unter der Annahme eines bedarfsgerechten [X.] von 100 % und unter Anwendung des [X.]s Zulassungsbeschränkungen nicht hätten angeordnet werden dürfen oder hätten aufgehoben werden müssen. Dem [X.] der Klägerin hätte dann nicht entgegengestanden, dass (unterstellt) zB zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung durch das [X.] unter Anwendung der ab dem 12.5.2018 geltenden [X.] der Planungsbereich (erneut) gesperrt gewesen wäre, etwa wegen zwischenzeitlich erfolgter Zulassungen oder eines Rückgangs der Einwohnerzahlen. Ein Zulassungsantrag darf grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn bereits bei Antragstellung Zulassungsbeschränkungen angeordnet waren, wie sich aus § 95 Abs 2 Satz 9 [X.]B V, § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV ergibt (vgl B[X.] Urteil vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 31/16 R - B[X.]E 124, 266 = [X.]-2500 § 95 [X.] 33, Rd[X.] 22; für den Sonderfall eines "Moratoriums", dh einer normativen Entscheidungssperre für Anträge ab einem bestimmten [X.]raum, vgl Urteil des [X.]s vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 121, 154 = [X.]-2500 § 103 [X.] 19, Rd[X.] 21, 61). Entfallen die Beschränkungen im Laufe des Verfahrens, stehen sie dem Zulassungsbegehren nicht mehr entgegen; allerdings muss bei einer nur beschränkten Entsperrung im Falle einer Bewerberkonkurrenz eine Auswahlentscheidung erfolgen (zur partiellen Entsperrung B[X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] [X.] 33/17 R - [X.]-2500 § 103 [X.] 26 Rd[X.] 23 ff; B[X.] Urteil vom 13.5.2020 - [X.] [X.]1/19 R - [X.]-2500 § 103 [X.] 30 Rd[X.] 23, 27). Hier waren jedoch bei Antragstellung Zulassungsbeschränkungen angeordnet, die bei Anwendung der Maßstäbe des G[X.]-Beschlusses vom 15.2.2018 wirksam waren und bis zur Entscheidung des [X.] als hier letzter Tatsacheninstanz auch nicht hätten aufgehoben werden können. Auch bei Annahme eines bedarfsgerechten [X.] von 100 % und unter Anwendung des [X.]s auf die Verhältnisse zum [X.]punkt der Antragstellung durch die Klägerin hätte der Planungsbereich des Bezirks der zu 1. beigeladenen [X.] nicht entsperrt werden können, da sich für 2014 - wie auch das [X.] festgestellt hat - ein Versorgungsgrad von 117,2 % errechnet hat. Damit wurde selbst unter Anwendung der geänderten Parameter die Grenze zur Überversorgung weiterhin überschritten, sodass ein Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht besteht. Auch in der gesamten [X.] danach - jedenfalls bis zum [X.] vor dem [X.] - bestand weiterhin eine Überversorgung im Planungsbereich (vgl Beschluss des [X.]es vom 1.10.2019, [X.] 11/2019, [X.]; 32. Versorgungsstandsmitteilung: 118,7 %).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 62/04 R - B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.] 3, Rd[X.] 16).

Meta

B 6 KA 3/20 R

17.03.2021

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Magdeburg, 18. Dezember 2019, Az: S 1 KA 10/15, Urteil

§ 82 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 2 S 9 SGB 5, § 101 Abs 1 SGB 5, § 101 Abs 2 SGB 5, § 103 Abs 1 S 1 SGB 5, § 103 Abs 1 S 2 SGB 5, § 9 Abs 2 ÄBedarfsplRL, § 14 Abs 3 ÄBedarfsplRL, § 14 Abs 4 ÄBedarfsplRL, § 13 Abs 4 BMV-Ä, § 139 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2021, Az. B 6 KA 3/20 R (REWIS RS 2021, 7768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7768

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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L 12 KA 66/14 (LSG München)

Das prozedurale Entscheidungsmoratorium vom 06.09.2012 (§ 48 BedarfsplRL) ist rechtmäßig.


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1 BvR 2056/12

1 BvR 292/16

1 BvR 491/96

7 C 19/16

9 B 80/11

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