Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2017, Az. B 6 KA 28/16 R

6. Senat | REWIS RS 2017, 8934

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs


Leitsatz

Ein hoher Versorgungsgrad mit Ärzten bzw Psychotherapeuten einer Fachgruppe in einem Planungsbereich schließt die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs grundsätzlich nicht aus; maßgebend ist die tatsächliche Versorgungslage bezogen auf die spezielle Qualifikation, für die die Sonderbedarfszulassung begehrt wird.

Tenor

Die Revision der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen hat.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7., die sie selbst tragen.

Tatbestand

1

[X.] steht eine Sonderbedarfszulassung des [X.] zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in dem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich [X.]

2

Der Kläger ist psychologischer Psychotherapeut. Er arbeitet seit 2009 ohne eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung freiberuflich in eigener Praxis im [X.] [X.] (Ortsteil [X.]). Gesetzlich versicherte Patienten behandelt er dort im Kostenerstattungsverfahren. Der Planungsbereich [X.] ist für die Gruppe der Psychotherapeuten wegen Überversorgung gesperrt.

3

Im Mai 2011 beantragte der Kläger, der psychotherapeutische Leistungen im Bereich der Verhaltenstherapie anbietet, eine Sonderbedarfszulassung als psychologischer Psychotherapeut. Die Bewilligung von Psychotherapien im Kostenerstattungsverfahren durch die Krankenkassen belege eine generelle wohnortnahe Unterversorgung mit Psychotherapie und eine b. weite Unterversorgung mit speziellen psychotherapeutischen Angeboten. Es bestehe sowohl ein lokaler wie ein qualitativer Versorgungsbedarf. Zwar sei [X.] unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie ([X.]) überversorgt. Dem liege jedoch der Umstand zugrunde, dass sich die Bedarfsplanung auf die Zahl der gegen Anfang der 1990er zugelassenen Psychotherapeuten beziehe und den damaligen Status festschreibe, damit jedoch in keiner Weise den realen Versorgungsbedarf in der [X.] widerspiegele. Ein besonderes Problem stelle die sexualtherapeutische Versorgung dar, die er im Schwerpunkt durchführe. Forschungsergebnisse bestätigten hier die Wirksamkeit verhaltenstherapeutischer Behandlungskonzepte. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt sei die psychotherapeutische Behandlung onkologischer Patienten, die einen besonderen Kenntnisstand bezogen auf onkologische Erkrankungen voraussetze. Zur weiteren Begründung bezog sich der Kläger ua auf zahlreiche Bescheide, in denen Patienten die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen durch ihn im Wege der Kostenerstattung durch die Krankenkassen bewilligt worden waren. Ferner verwies der Kläger auf die Schreiben von Patienten, die erfolglose Anfragen bei Psychotherapeuten aufgelistet hatten, um damit gegenüber ihren Krankenkassen die Notwendigkeit einer Kostenerstattung zu begründen. Weiterhin waren dem Antrag Stellungnahmen ua von Kollegen beigefügt, in denen lange Wartezeiten für die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen in [X.]-K. bescheinigt wurden.

4

Mit Beschluss vom [X.]/Bescheid vom 21.10.2011 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten (ZA) den Antrag des [X.] ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch einschließlich eines Antrags auf reguläre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung wies der [X.] mit Beschluss vom [X.]/Bescheid vom 16.4.2012 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung werde abgelehnt, weil für psychologische Psychotherapeuten Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs 1 Satz 2 [X.]B V angeordnet seien. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Psychotherapeutensitzes (Sonderbedarfszulassung) seien ebenfalls nicht gegeben. Für einen lokalen Bedarf im [X.] sei auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] nichts ersichtlich. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass es zu längeren Wartezeiten für die Aufnahme psychotherapeutischer Behandlungen gekommen sei, ergebe sich daraus kein lokaler Sonderbedarf, denn ein solcher folge nicht aus Anfragen an bestimmte Behandler, sondern aus objektiven Gegebenheiten. Angesichts einer Überversorgung von 158 % im [X.] spreche nichts für einen lokalen Sonderbedarf. Die bloße Behauptung eines Sonderbedarfs ohne konkrete entsprechende Anhaltspunkte gebe keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen.

5

Ein besonderer Versorgungsbedarf iS des § 24 Buchst b Bedarfsplan-RL-Ärzte scheide bereits deshalb aus, weil kein durch den Inhalt eines Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung [X.] besonderer Versorgungsbedarf vorliege. Als Gründe für einen besonderen Versorgungsbedarf kämen allenfalls innerhalb eines Planungsbereichs bestehende [X.] hinsichtlich der in den [X.] beschriebenen Behandlungsformen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der Verhaltenstherapie in Frage. Dass ein solches Defizit im Bereich der verhaltenstherapeutischen Behandlung bestehe, habe der Kläger nicht behauptet und auch nicht belegt. Die Behandlung des von ihm beschriebenen [X.] mit sexuellen Funktionsstörungen bzw Störungen der sexuellen Präferenz könnte zwar ein besonderes Betätigungsfeld des [X.] darstellen; sie sei aber nicht Gegenstand einer besonderen Fachkunde, wie sie durch ein [X.] beschrieben werde. Auch die Voraussetzungen einer Ermächtigung nach § 31 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) seien nicht erfüllt, weil weder eine Unterversorgung bestehe oder drohe noch ein zu deckender zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf feststellbar sei.

6

Das [X.] hat den Beschluss des [X.]n aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Antrag des [X.] auf Sonderbedarfszulassung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden ([X.]-Urteil vom 23.4.2014). Zwar bestehe ein lokaler Sonderbedarf nicht. Bei der Prüfung des besonderen [X.] nach § 24 Abs 1 Buchst b [X.] sei der Beschluss des [X.]n jedoch beurteilungsfehlerhaft, weil der Sachverhalt bezogen auf die Versorgungssituation bezüglich des Richtlinienverfahrens Verhaltenstherapie in [X.] hätte ermittelt werden müssen. Insbesondere hätte eine repräsentative Befragung von [X.] mit diesem Richtlinienverfahren erfolgen müssen.

7

Die dagegen eingelegte Berufung der zu 1. beigeladenen [X.] ([X.]) hat das L[X.] Berlin (Urteil vom 27.4.2016) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen habe. Streitgegenstand sei nur noch ein Anspruch des [X.] auf Neubescheidung im Hinblick auf einen möglichen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf. Soweit das [X.] einen lokalen Sonderbedarf ausgeschlossen habe, habe der hierdurch belastete Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Insoweit sei das Urteil des [X.] rechtskräftig. Der Beschluss des [X.]n entspreche nicht den in der Rechtsprechung zur Prüfung eines Sonderbedarfs entwickelten Vorgaben. Danach müssten die Zulassungsgremien ihr Beurteilungsergebnis auf ausreichend fundierte Ermittlungen gründen. Ihnen obliege es, diejenigen Ärzte bzw Praxen, die solche Leistungen bereits erbringen bzw erbringen können, zu befragen und ihre Angaben, da diese interessenorientiert sein könnten, zu verifizieren. Zur Klärung, ob ein ungedeckter Versorgungsbedarf bestehe, stünden den Zulassungsgremien verschiedene Methoden zur Verfügung. Sie könnten die Zahl der im jeweiligen Spezialbereich tätigen Ärzte und die Anzahl ihrer Behandlungsfälle ermitteln, um daraus Schlüsse zu ziehen. So könne eine zu kleine Zahl an Ärzten oder eine zu große Zahl an Behandlungsfällen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein ungedeckter Versorgungsbedarf bestehe. Die hierfür erforderlichen Befragungen der Ärzte könnten auch auf die bei den Ärzten bestehende Wartezeiten ausgerichtet sein. Wenn die Zulassungsgremien zu dem Ergebnis kämen, dass in dem Spezialbereich ein nicht gedeckter Versorgungsbedarf gegeben sei, so bedürfe es noch der Bewertung, ob der Versorgungsbedarf auch dauerhaft erscheine sowie, ob er sich auf die gesamte Breite des jeweiligen [X.] erstrecke und auch für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreiche. Diesen Vorgaben werde der angefochtene Beschluss des [X.]n nicht gerecht. Ein besonderer Versorgungsbedarf im Bereich des Richtlinienverfahrens Verhaltenstherapie lasse sich für den Zulassungsbezirk und Planungsbereich [X.] nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen. Der [X.] habe zu Unrecht angenommen, dass es wegen des hohen [X.] keiner weiteren Ermittlungen zur Feststellung eines besonderen [X.] im Bereich der Verhaltenstherapie bedürfe. Der zum Teil außerordentlich hohe Anteil von psychotherapeutischen Praxen in [X.] mit unterdurchschnittlicher Fallzahl, wie er sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage vom 17.4.2012 ergebe (BT-Drucks 17/9329 [X.] ff), belege den vom Senat aus einer Reihe von Verfahren gewonnenen Eindruck, dass gerade in dieser Fachgruppe zahlreiche zugelassene Leistungserbringer ihrem Versorgungsauftrag nicht in vollem Umfang entsprächen. Anlass zu weiteren Ermittlungen des [X.]n gebe auch die hohe Zahl der in Form von Kostenerstattungsverfahren bewilligten, vom Kläger zu erbringenden Verhaltenstherapien.

8

Dagegen wendet sich die zu 1. beigeladene [X.] mit ihrer Revision. Das L[X.] verkenne, dass auch die Sachverhaltsermittlung unter die ausschließliche Beurteilungsprärogative der handelnden Behörde falle. Der [X.] verfüge auf der Basis vorangegangener Verfahren und der bekannten Versorgungsgrade über eine hinreichende Kenntnis der ambulanten Versorgungssituation. Angesichts eines eklatant hohen Versorgungsgrades im Planungsbereich [X.] von rechnerisch mehr als 180 % habe keine Notwendigkeit für weitergehende Sachverhaltsermittlungen mehr bestanden. Eine ergänzende Amtsermittlung wäre unter diesen Umständen reine [X.]. Das L[X.] habe auch die Bedeutung der Antragsbegründung für den Umfang der Amtsermittlung verkannt. Aufgabe der Zulassungsgremien sei es, den behaupteten Sachverhalt zu überprüfen. Der Antragsteller habe den ungedeckten Bedarf an Psychotherapieleistungen im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie schlicht behauptet, ohne dies hinreichend zu begründen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber zuletzt mit der Änderung des § 103 [X.]B V durch das [X.] zum Ausdruck gebracht, dass ab einem Versorgungsgrad von mehr als 140 % ein Abbau der Versorgung zu erfolgen habe. Deshalb solle ein Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bei Überschreitung eines Versorgungsgrades von 140 % grundsätzlich abgelehnt werden. Die Zulassungsgremien dürften darauf vertrauen, dass die Bedarfsplanung mit den ihr zugrundeliegenden Grundsätzen und Verhältniszahlen hinreichend Auskunft über die Versorgungslage gebe. Es sei nicht Aufgabe der Zulassungsgremien, losgelöst von der tatsächlichen Versorgungssituation und losgelöst von der Begründung des jeweiligen Antrags in Sonderbedarfszulassungsverfahren nach potentiellen Versorgungslücken zu forschen.

9

Die Beigeladene zu 1. beantragt,
die Urteile des [X.] vom 27. April 2016 und des [X.] vom 23. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der [X.] trägt - ohne einen Antrag zu stellen - vor, dass mit der Auffassung der Beigeladenen zu 1. davon auszugehen sei, dass aufgrund des [X.] zwischen der regulären Zulassung und der Sonderbedarfszulassung aus dem entsprechenden Zulassungsantrag hervorgehen müsse, weshalb und wo eine Versorgungslücke bestehe, die durch Zulassung des Antragstellers geschlossen werden könne. Ein ohne nähere Begründung gestellter Antrag ziele letztlich darauf ab, den Zulassungsgremien die Prüfung zu übertragen, ob die in der [X.] vorgegebenen Verhältniszahlen zutreffend seien. Eine derartige Prüfung sei den Zulassungsgremien jedoch weder zugewiesen noch möglich. Die [X.] zur Behandlung von psychischen Störungen seien grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Ein Psychotherapeut mit dem [X.] tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie könne die vom Kläger in den Vordergrund gestellten sexuellen Präferenzstörungen ebenso erfolgreich behandeln. Deshalb könnten dem Zulassungsantrag keine konkreten Anhaltspunkte zur Ermittlung des [X.] entnommen werden. Angesichts des hohen Grades der Überversorgung habe sich dem [X.]n auch nicht "aufgedrängt", dass es einen Personenkreis gebe, der gerade und ausschließlich durch Verhaltenstherapie therapiert werden möchte und der keinen entsprechenden Therapieplatz erhalte. Feststellungen zum Bedarf an psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der verschiedenen Richtlinie-Verfahren ließen sich kaum treffen, weil die Unterschiede regelmäßig auf der Anbieterseite, weniger aber auf der Nachfrageseite bestünden. Patienten suchten eher therapeutische Hilfe und weniger ein bestimmtes Verfahren. Der Behandlung sexueller Präferenzstörungen entspreche keine spezifischen Qualifikation, wie sie in § 37 [X.] beschrieben sei. Es sei grundsätzlich Aufgabe des [X.] ([X.]) bzw der entsprechenden [X.], die [X.] allgemein zu definieren und insbesondere auf Landesebene in den einzelnen Zulassungsbezirken zu beschreiben. Eine allgemeine Kontrolle der dabei erzielten Ergebnisse stehe den Zulassungsgremien nicht zu. Ihre Aufgabe sei es lediglich, im Einzelfall auf der Grundlage von §§ 36, 37 [X.] von diesen Planungen nicht erfasste einzelne Versorgungslücken zu schließen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Dem Gesetz sei kein statistischer Versorgungsgrad zu entnehmen, bei dessen Überschreitung [X.] nicht mehr möglich wären. Mit dem [X.] habe der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Sonderbedarfszulassung gestärkt. Ausschlaggebend für die Entscheidung über den Antrag auf Sonderbedarfszulassung sei nicht der generelle Versorgungsgrad, sondern das Ergebnis der Ermittlungen zur tatsächlichen Versorgungslage. Angaben über die Zahl der im Planungsbereich zugelassenen Vertragsärzte könne unter diesen Umständen allenfalls indizielle Bedeutung zukommen. Ausschlaggebend könne nicht ein potenzielles, sondern nur ein reales Versorgungsangebot sein. Der [X.] habe seine Entscheidung letztlich ausschließlich auf den statistischen Versorgungsgrad in [X.] gestützt und keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen, anhand derer er sich ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betreffenden Planungsbereich hätte machen können. Die Auffassung des [X.]n, dass er keinen hinreichend substantiierten Antrag gestellt habe, sei unzutreffend. Der [X.] überspanne die Begründungsanforderungen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der beigeladenen [X.] hat keinen Erfolg. Das [X.] hat den beklagten Berufungsausschuss zu Recht zur Neubescheidung verurteilt. Der Bescheid des [X.]n, mit dem der Antrag des klagenden Psychotherapeuten auf [X.]zulassung abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig. Der beklagte Berufungsausschuss hätte vor seiner Entscheidung Ermittlungen zu der Frage durchführen müssen, ob in B. (Planungsbereich) ein Versorgungsdefizit bezogen auf das vom Antragsteller angebotene Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie besteht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine qualifikationsbezogene ([X.]-)Zulassung nach § 37 [X.] (entsprechend § 24 Buchst b [X.] aF). Das [X.] hat die Entscheidung des [X.]n mit der Maßgabe aufgehoben, dass ein lokaler Sonderbedarf nach § 36 Abs 4 Satz 3 [X.] (§ 24 Buchst a [X.] aF) nicht bestehe und dass der [X.] deshalb allein über das Bestehen eines besonderen [X.] bezogen auf Therapieangebote im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie neu zu entscheiden habe. Dies hat der Kläger hingenommen. Das [X.] hat diese Maßgabe aus dem Urteil des [X.] auch nicht geändert. Diese ist damit bindend geworden (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 14/09 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 27.06.2007 - [X.] [X.] 27/06 R - [X.] 4-1500 § 141 [X.] Rd[X.]2 f, jeweils mwN; allgemein zur Bindungswirkung bei Bescheidungsurteilen vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 12. Aufl 2017, § 141 Rd[X.]1a).

2. Gesetzliche Grundlage für die vom Kläger begehrte ausnahmsweise Zulassung von Ärzten in [X.], für die der [X.] gemäß § 103 Abs 1 und 2 [X.]B V wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat, ist § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V in der seit dem 1.1.2012 geltenden Fassung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) vom 22.12.2011 ([X.] 2983). Danach beschließt der [X.] in Richtlinien Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher [X.], soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken. Die Ausnahmeregelung gewährleistet, dass angeordnete Zulassungssperren die Berufsausübung nicht unverhältnismäßig beschränken und die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1282/99, Juris Rd[X.]0).

Die konkreten Voraussetzungen für eine solche ausnahmsweise Besetzungen zusätzlicher [X.] hat gemäß § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V der [X.] festzulegen. Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den [X.] bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (stRspr, vgl B[X.]E 86, 242, 250 = [X.] 3-2500 § 101 [X.]; B[X.]E 102, 21 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]4 mwN; B[X.]E 104, 116 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]1; B[X.] [X.] 4-2500 § 101 [X.]3 Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 33/13 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.]6 Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 24/15 R - [X.] 4-2500 § 103 [X.]9 Rd[X.]5, auch zur Veröffentlichung für B[X.]E vorgesehen).

a) Der [X.] ist der ihm übertragenen Aufgabe zum Erlass konkretisierender Vorgaben in Bezug auf § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V durch die [X.] nachgekommen. Maßgebend sind hier die §§ 36, 37 [X.] in der seit dem [X.] geltenden Neufassung (vgl Abschnitt V des Beschlusses des [X.] vom 16.5.2013, BAnz [X.] B5) und nicht mehr § 24 Buchst a und b [X.] in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, welcher - bei geänderter Bezifferung als § 36 Abs 1 Buchst a und b [X.] - bis zum 3.7.2013 unverändert fortgalt.

Die Anwendung der genannten Neufassung der [X.] folgt daraus, dass für das Zulassungsbegehren des [X.] die Grundsätze über [X.] anzuwenden sind. Danach sind grundsätzlich alle [X.] bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 21/08 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] Rd[X.]5 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 34/08 R - B[X.]E 104, 116 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]6 mwN). Der [X.] geht dabei - abweichend vom [X.] - davon aus, dass die mit Beschluss des [X.] vom 20.12.2012 (BAnz [X.]) eingeführte Übergangsregelung nach § 63 Abs 5 Satz 1 [X.] hier keine Anwendung findet. § 63 Abs 5 Satz 1 [X.] bestimmt, dass für entsprechend der Ärzte-ZV ordnungsgemäß und vollständig gestellte Zulassungsanträge der Arztgruppen nach §§ 11, 12 und 13 Abs 1 [X.], 2 und 4, die vor den Beschlüssen des [X.] nach § 63 Abs 2 und 3 [X.] gestellt worden sind, die [X.] 2007 weiter gilt. Die in Bezug genommenen Abs 2 und 3 des § 63 [X.] betreffen Beschlüsse, die der [X.] nach § 103 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B V zur Frage des Vorliegens von Überversorgung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der durch das [X.] geänderten Vorschriften zur Bedarfsplanung (geänderte Vorgaben zur Bildung von [X.], Einführung eines Demographiefaktors, ua; vgl dazu auch die Tragenden Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen [X.] über eine Neufassung der [X.]: Bedarfsplanung gemäß [X.] vom 20.12.2012, geändert am 18.2.2013 und am 18.6.2013, [X.]) erlässt. [X.] sind nicht Gegenstand dieser Beschlüsse der [X.]. Die Voraussetzungen für [X.] waren mit Beschluss des [X.] vom 20.12.2012 auch noch nicht neu geregelt worden, sondern zunächst inhaltlich unverändert geblieben, sodass es einer Übergangsregelung nicht bedurfte. Dass die in § 63 Abs 5 [X.] getroffene Übergangsregelung zur Fortgeltung der [X.] 2007 nicht auf die Regelungen zur [X.]zulassung bezogen werden kann, sondern dass insoweit die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltende Fassung der [X.] maßgebend ist, wird schließlich durch die [X.] zum 8. Abschnitt der [X.] (vor § 36) aus dem Beschluss des [X.] vom 20.12.2012 bestätigt. Danach gelten die hier (§§ 36 ff) eingefügten mit der [X.] 2007 inhaltsgleichen Regelungen zur [X.]zulassung "bis zur Neuregelung". Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass nach der Neuregelung zur [X.]zulassung, die erst mit Beschluss des [X.] vom 16.5.2013 erfolgt ist, die neuen Vorschriften anzuwenden sind. Eine die Vorschriften zur [X.]zulassung betreffende Übergangsregelung ist auch in dem Beschluss vom 16.5.2013 nicht enthalten und eine solche war auch nicht erforderlich, weil damit keine Änderungen zum Nachteil der Antragsteller bezogen auf [X.] eingetreten sind. Die Neuregelung mit Beschluss des [X.] diente schließlich einer Umsetzung der Neufassung des § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V durch das [X.], mit der die Regelungen zur [X.] sprachlich präziser gefasst und erweitert werden sollten (BT-Drucks 17/6906 [X.] f; zu der Frage, ob damit überhaupt eine inhaltliche Änderung verbunden war vgl B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 33/13 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.]6 Rd[X.]3; kritisch dazu [X.] in JurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 101 Rd[X.]8; vgl auch [X.], [X.], 229, 239).

b) Nach § 37 Abs 1, Abs 2 [X.] (in der ab dem [X.] geltenden Fassung) erfordert die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen [X.] die Prüfung und Feststellung einer bestimmten Qualifikation und die Prüfung und Feststellung eines entsprechenden besonderen [X.] in einer Region durch den Zulassungsausschuss. Gemäß § 37 Abs 2 [X.] ist eine besondere Qualifikation iS von Abs 1 anzunehmen, wie sie durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das [X.] nach der Weiterbildungsordnung beschrieben ist. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den vorgenannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Ein besonderer qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf kann auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen, wenn die Arztgruppe gemäß §§ 11 bis 14 [X.] mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst.

Der für eine qualifikationsbezogene [X.]zulassung maßgebliche "Versorgungsbedarf" wird damit maßgeblich von einer besonderen, nachgewiesenen Befähigung des Arztes bzw Psychotherapeuten her definiert. Dieser muss über eine Befähigung verfügen, wie sie durch die ärztlichen Weiterbildungsordnungen als "Schwerpunkt", "fakultative Weiterbildung" bzw "besondere Fachkunde" definiert wird. Wie der [X.] bereits zu § 24 Buchst b [X.] 2007 entschieden hat, handelt es sich bei den psychoanalytisch begründeten Verfahren einerseits und der Verhaltenstherapie andererseits um unterschiedliche Versorgungsbereiche, für die im Falle eines Antrags auf [X.]zulassung eigenständig eine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 22/09 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] Rd[X.]0). Daran hat sich durch die Neufassung mit der [X.] nichts geändert. § 37 [X.] in der seit dem [X.] geltenden Fassung des Beschlusses des [X.] vom 16.5.2013 richtet die besondere Qualifikation (nicht an[X.] als § 24 Satz 1 Buchst b Satz 1 [X.] 2007) eng an den Subspezialisierungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts und - bei Psychotherapeuten - an den drei Richtlinienverfahren aus. Von seiner Ermächtigung in § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V hat der [X.] damit sachgerechten Gebrauch gemacht (B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 33/13 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.]6 Rd[X.]4).

c) Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines [X.] maßgeblichen Tatbestandsmerkmale steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (stRspr des [X.]s, vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 35/99 R - B[X.]E 86, 242, 250 = [X.] 3-2500 § 101 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 34/08 R - B[X.]E 104, 116 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 22/09 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] Rd[X.]5 ff; B[X.] Urteil vom 8.12.2010 - [X.] [X.] 36/09 R - B[X.]E 107, 147 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 33/13 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.]6 Rd[X.]9). Ausschlaggebend für die Zuerkennung dieses [X.] ist der Umstand, dass es sich bei den Zulassungs- und Berufungsausschüssen um sachverständige, gruppenplural zusammengesetzte Gremien handelt, die bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen [X.] eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen haben (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 22/09 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] Rd[X.]6, 18).

d) Auch bei Beachtung der nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Entscheidungen über Anträge auf [X.]zulassung kann der angefochtene Bescheid des [X.]n keinen Bestand haben, weil die erforderlichen Feststellungen zur Bedarfslage nicht getroffen worden sind und weil es deshalb an der erforderlichen Grundlage für die sachgerechte Ausfüllung des ihm zukommenden [X.] gefehlt hat. Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, dh sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs 1 Satz 1 [X.]B X, § 36 Abs 4 Satz 1 [X.], vgl B[X.] Urteil vom 8.12.2010 - [X.] [X.] 36/09 R - B[X.]E 107, 147 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 34/08 R - B[X.]E 104, 116 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]6 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich die Zulassungsgremien bei der Entscheidung über [X.] ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich machen und ermitteln, welche Leistungen in welchem Umfang zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V im Planungsbereich erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht angeboten werden (B[X.] Urteil vom 5.11.2008 - [X.] [X.] 56/07 R - B[X.]E 102, 21 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 43/14 R - [X.] 4-5540 § 6 [X.] Rd[X.]8, jeweils mwN). Danach trifft die Zulassungsgremien die Pflicht zur umfassenden Ermittlung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (§ 36 Abs 4 Satz 1 [X.]). Zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation ist es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen (vgl B[X.] Urteil vom 19.3.1997 - 6 [X.] 43/96 - [X.] 3-2500 § 101 [X.] S 6). Diese Befragung hat sich mit Rücksicht auf § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V entsprechend der Zielrichtung von [X.] grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs (hier: Psychotherapie im Bereich Verhaltenstherapie) und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu erstrecken (vgl B[X.] Urteil vom 19.3.1997 - 6 [X.] 43/96 - [X.] 3-2500 § 101 [X.] S 6).

Dabei dürfen sich die Sachverhaltsermittlungen typischerweise nicht in Befragungen der im Einzugsbereich tätigen Vertragsärzte erschöpfen, weil die Gefahr besteht, dass die Äußerungen der befragten Ärzte in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage beeinflusst sein können (B[X.] Urteil vom 5.11.2008 - [X.] [X.] 56/07 R - B[X.]E 102, 21 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]9). Daher fordert der [X.] in ständiger Rechtsprechung, dass die Zulassungsgremien die Antworten kritisch würdigen und sie objektivieren und verifizieren (vgl B[X.] Urteil vom 5.11.2008 - [X.] [X.] 56/07 R - B[X.]E 102, 21 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]9, 22, 28; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 34/08 R - B[X.]E 104, 116 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]5, 31; B[X.] Urteil vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 34/10 R - [X.] 4-2500 § 119 [X.] Rd[X.]8 mwN); auf jeden Fall sind die Aussagen der befragten Ärzte nicht ohne Weiteres als Entscheidungsgrundlage ausreichend (B[X.] Urteil vom 5.11.2008 - [X.] [X.] 56/07 R - B[X.]E 102, 21 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]9).

Zu berücksichtigen sind nur reale, nicht dagegen potenzielle Versorgungsangebote, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, weil Leistungserbringer (evtl trotz freier Kapazitäten und nur wegen nicht vollständiger Erfüllung des [X.]) nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 22/09 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] Rd[X.]2; vgl auch [X.] Marburg Beschluss vom 10.11.2011 - [X.] [X.] 790/11 ER - Juris Rd[X.]7 f; für Ermächtigungen vgl: B[X.] [X.] 3-2500 § 97 [X.] S 7 f; B[X.] [X.] 4-2500 § 116 [X.] Rd[X.]7 und 18) oder tatsächlich nicht in der Lage sind (vgl B[X.] Urteil vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 43/14 R - [X.] 4-5540 § 6 [X.] Rd[X.]8 mwN).

e) Der [X.] hat das Vorliegen eines qualifikationsbezogenen [X.] in dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung verneint, dass der Kläger ein Defizit bezogen auf das Versorgungsangebot im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie nicht behauptet und auch nicht belegt habe. Es werde nicht in Zweifel gezogen, dass die Behandlung des vom Kläger beschriebenen [X.] mit sexuellen Funktionsstörungen bzw Störungen der sexuellen Präferenz ein besonderes Betätigungsfeld des [X.] darstelle. Bei der Qualifikation des [X.] in diesem Betätigungsfeld handele es sich aber nicht um eine besondere Fachkunde, wie sie durch ein Richtlinienverfahren beschrieben sei. Richtig an dieser Argumentation der [X.]n ist, dass sich § 37 Abs 2 [X.] bei der Definition der besonderen Qualifikation an den Subspezialisierungen des ärztlichen Weiterbildungsrechts und bei entsprechender Anwendung auf Psychotherapeuten (vgl § 1 Abs 3 [X.]) an den drei Richtlinienverfahren ausrichtet. Daraus folgt, dass besondere Qualifikationen, die nicht in Form einer speziellen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der Weiterbildungsordnung ihren Nie[X.]chlag gefunden haben, außer Betracht bleiben (B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 33/13 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.]6; kritisch dazu: [X.] in JurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 101 Rd[X.]8). Das hat der im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Im Verwaltungsverfahren hat er zwar den nach seiner Auffassung bestehenden besonderen Bedarf im Bereich der Behandlung sexueller Funktionsstörungen bzw Störungen der sexuellen Präferenz sowie der psychoonkologischen Versorgung in den Vordergrund gestellt. Er hat jedoch bereits dort einen Bezug zu dem von ihm angebotenen Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie hergestellt, und geltend gemacht, dass dieses beson[X.] geeignet zur Behandlung der genannten Störungen sei. Einen ungedeckten Bedarf hat der Kläger ausdrücklich nicht nur im Bereich seiner Spezialisierung, sondern auch darüber hinaus insbesondere bezogen auf das Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie geltend gemacht und zum Beleg auf zahlreiche Bescheide verschiedener Krankenkassen verwiesen, in denen Patienten die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen durch ihn im Wege der Kostenerstattung bewilligt worden waren. Ferner hat er auf Schreiben von Patienten verwiesen, die erfolglose Anfragen bei Psychotherapeuten aufgelistet hatten, um damit gegenüber ihren Krankenkassen die Notwendigkeit einer Kostenerstattung zu begründen. Weiterhin waren seinem Antrag Stellungnahmen anderer Leistungserbringer beigefügt, in denen lange Wartezeiten von teilweise mehr als 6 Monaten für die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen in [X.] bescheinigt wurden.

Zwar trifft die Auffassung des [X.]n grundsätzlich zu, dass der Umfang der Ermittlungen auch durch die Begründung des Antrags auf [X.]zulassung beeinflusst werden kann, weil der Antragsteller nach § 21 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.]B X an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken soll, insbesondere indem er ihm bekannte Tatsachen angibt. Die Zulassungsgremien sind also nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Sonderbedarf "ins Blaue" zu ermitteln. Hier überspannt der [X.] die an die Antragsbegründung zu stellenden Anforderungen jedoch erheblich. Die eingehende Antragsbegründung des [X.] bietet ausreichend Ansatzpunkte für Ermittlungen zum Vorliegen eines qualifikationsbezogenen [X.]. Allein der Umstand, dass der im Verwaltungsverfahren noch nicht anwaltlich vertretene Kläger die Begründung des Antrags auf [X.]zulassung erkennbar in der Annahme formuliert hat, dass ein Sonderbedarf auch mit einem ungedeckten Bedarf speziell im Bereich sexualtherapeutischer und psychoonkologischer Behandlungsangebote begründet werden könne, entbindet den [X.]n nicht von seiner Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen.

f) Soweit die Beigeladene zu 1. in der Revisionsbegründung geltend macht, dass angesichts eines "eklatant hohen Versorgungsgrades" im Planungsbereich B. von rechnerisch "mehr als 180 %" bzw "nahezu 200 %" keine Notwendigkeit für weitergehende Sachverhaltsermittlungen mehr bestanden habe, so ist darauf hinzuweisen, dass der [X.] seine Entscheidung bezogen auf den qualifikationsbezogenen Sonderbedarf nicht unter Hinweis auf den hohen Versorgungsgrad, sondern allein unter Hinweis auf die aus seiner Sicht unzureichende Antragsbegründung abgelehnt hat. Auf den Versorgungsgrad ist der [X.] in der Begründung des angefochtenen Bescheides allein im Zusammenhang mit der Frage eines "lokalen [X.]" - und hier auch nur bezogen auf den Bezirk [X.] eingegangen. Der Versorgungsgrad im Planungsbereich B. wird in der Begründung des Bescheides nicht genannt, sodass jedenfalls nicht erkennbar wird, ob und ggfs mit welcher Gewichtung der [X.] diesen Gesichtspunkt bezogen auf die Frage des Vorliegens eines qualifikationsbezogenen [X.] berücksichtigt hat. Außerdem könnte aus einem bestimmten Grad der Überversorgung nicht ohne Weiteres auf das Fehlen eines qualifikationsbezogenen [X.] geschlossen werden. Das gilt auch bei Überschreitung der - für die Frage der Ausschreibung von Arztsitzen im Wege der [X.] bedeutsame (§ 103 Abs 3a Satz 7 iVm Abs 1 Satz 3 [X.]B V) - Grenze von 140 %. Im Übrigen geht die zu 1. beigeladene [X.] nach dem Inhalt einer vom Kläger vorgelegten Mitteilung in Bezirken, in denen der regionale Versorgungsgrad unter dem Durchschnitt des [X.] liegt, auch bei einem Versorgungsgrad von über 140 % von einer zu geringen Arztdichte aus und führt dementsprechend Nachbesetzungsverfahren durch. Das wird auch von dem [X.]n nicht in Zweifel gezogen. Im Bezirk [X.], für den der Kläger die Erteilung einer [X.]zulassung begehrt, liegt der Versorgungsgrad unter dem Durchschnitt des gesamten Planungsbereichs.

Schließlich ist das Vorliegen von Überversorgung Voraussetzung dafür, dass die Regelungen zur [X.]zulassung überhaupt zur Anwendung kommen. Ausschlaggebend ist die Versorgung speziell im Bereich der besonderen Qualifikation (hier: Verhaltenstherapie), über die der Antragsteller verfügt. Deshalb kann allein aus einem bestimmten Grad der Überversorgung nicht unmittelbar auf das Fehlen eines [X.] geschlossen werden (so ausdrücklich auch [X.], [X.], 241, 244). Zu der hier maßgebenden Versorgung im Bereich der Verhaltenstherapie hat der [X.] nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen.

g) Ermittlungen zum Bedarf bezogen gerade auf das Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie sind entgegen der Auffassung des [X.]n auch nicht deshalb verzichtbar, weil die Richtlinienverfahren zur Behandlung psychischer Störungen grundsätzlich als gleichwertig anzusehen seien und weil ein Psychotherapeut mit dem Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie die vom Kläger in den Vordergrund gestellten sexuellen Präferenzstörungen ebenso erfolgreich behandeln könne wie ein Verhaltenstherapeut. Der [X.] hat in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] [X.] 22/09 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] Rd[X.] ff) im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei den psychoanalytisch begründeten und dem verhaltenstherapeutischen Verfahren um unterschiedliche Versorgungsangebote handelt. Daran hält der [X.] fest. Das schließt nicht aus, dass für dieselbe Art von Erkrankungen oder Störungen unterschiedliche Behandlungsansätze denkbar sind und dass in der Praxis für den gewählten Behandlungsansatz neben der Art der Erkrankung auch die Qualifikation des Behandlers Bedeutung gewinnt. Dies gilt indes nicht allein für unterschiedliche Behandlungsangebote im Bereich der Psychotherapie, sondern auch für die Behandlung somatischer Erkrankungen durch Ärzte mit unterschiedlicher Qualifikation. Daraus folgt jedoch nicht, dass Feststellungen zum Bedarf nicht getroffen werden könnten, weil die Unterschiede - wie der [X.] meint - auf der "Anbieterseite" und nicht auf der "Nachfrageseite" bestünden. Hinweise zum Bedarf können insbesondere Wartezeiten für die Behandlung bei Ärzten oder Psychotherapeuten mit der entsprechenden Qualifikation entnommen werden (vgl zB B[X.] Urteil vom 8.12.2010 - [X.] [X.] 36/09 R - B[X.]E 107, 147 = [X.] 4-2500 § 101 [X.], Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 21/08 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.] Rd[X.]3 f; B[X.] Urteil vom 17.8.2011 - [X.] [X.] 26/10 R - [X.] 4-2500 § 101 [X.]1 Rd[X.] 41; B[X.] Urteil vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 34/10 R - [X.] 4-2500 § 119 [X.] Rd[X.]7). Gerade im Bereich der psychotherapeutischen Behandlungen kann zudem - wovon auch das [X.] zutreffend ausgegangen ist - die Zahl bzw der Anteil der bewilligten Kostenerstattungen von Krankenkassen für bestimmte Richtlinienverfahren Hinweise auf einen ungedeckten Bedarf geben.

h) Danach wird der [X.] zur Umsetzung der [X.] die niedergelassenen Psychotherapeuten im Planungsbereich B. bzw in der maßgeblichen Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll (vgl § 36 Abs 3 [X.] [X.]), vor einer erneuten Entscheidung unter Mithilfe der beigeladenen [X.] zu den bei ihnen für eine Verhaltenstherapie bestehenden Wartezeiten befragen müssen. Ferner wird die [X.] mitzuteilen haben, in welchem Umfang die niedergelassenen Psychotherapeuten ihren vollen oder (nach Maßgabe des § 19a Ärzte-ZV) hälftigen Versorgungsauftrag wahrnehmen, weil nur auf diese Weise das tatsächlich bestehende Versorgungsangebot im Bereich der Verhaltenstherapie ermittelt werden kann. Nur soweit die Psychotherapeuten auch tatsächlich psychotherapeutische Leistungen im Bereich des entsprechenden Richtlinienverfahrens (hier: Verhaltenstherapie) im Umfang ihres (vollen oder halben) [X.] anbieten, können aus dem Versorgungsgrad zuverlässige Hinweise auf die für den Anspruch auf eine [X.]zulassung maßgebende tatsächliche Versorgungslage abgeleitet werden.

Weil auch die Zahl bzw der Anteil der im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 [X.]B V von den Krankenkassen übernommenen Psychotherapien wichtige Hinweise auf die tatsächliche Versorgungslage gibt, werden die beigeladenen Krankenkassenverbände dem [X.]n mitzuteilen haben, in welchem Umfang sie gegenüber Psychotherapeuten mit Sitz im Planungsbereich B. bzw in der maßgeblichen Region Kosten für Behandlungen im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie nach § 13 Abs 3 [X.]B V erstatten.

Maßgebend für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer [X.]zulassung erfüllt werden, ist die Versorgungslage im Bereich gerade des Richtlinienverfahrens, das der Kläger anbietet und damit hier der Verhaltenstherapie. Den Regelungen zur [X.]zulassung liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass der Bedarf in einem überversorgten Planungsbereich bezogen auf die jeweilige Arztgruppe iS des § 6 [X.] gedeckt ist und dass deshalb ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf nur bezogen auf einzelne besondere Qualifikationen bestehen kann, die ihren Nie[X.]chlag in einer speziellen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der Weiterbildungsordnung gefunden haben. Das Instrument der [X.]zulassung zielt also nicht auf die Lösung systematischer Defizite in der Versorgung einer Region (so auch ausdrücklich die im [X.] veröffentlichten Tragenden Gründe zum Beschluss des [X.] über eine Änderung der [X.] vom [X.]. Dem entsprechend geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Prüfung der Frage, ob im jeweiligen Planungsbereich eine ausreichende Anzahl von Ärzten einer bestimmten Arztgruppe für die ambulante Versorgung zur Verfügung stehen, die Angaben des [X.] zugrunde zu legen sind (bezogen auf die Erteilung einer Ermächtigung vgl B[X.] Urteil vom 19.7.2006 - [X.] [X.] 14/05 R - [X.] 4-2500 § 116 [X.] Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 25.11.1998 - [X.] [X.] 81/97 R - [X.] 3-2500 § 97 [X.] S 6 f mwN). Deshalb kann einem Antrag auf [X.]zulassung in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich nicht mit der Begründung entsprochen werden, dass die Versorgung - hier bezogen auf Psychotherapien - generell und bezogen auf die gesamte Arztgruppe in [X.] Hinsicht nicht gedeckt sei.

Andererseits kann der Anspruch auf die Erteilung einer [X.]zulassung - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an Einschränkungen der Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG zu stellen sind - nicht von vornherein ausgeschlossen sein, wenn die vom [X.] festgestellte Überversorgung die aktuelle [X.] bezogen auf die für die Bedarfsplanung maßgebende Arztgruppe nicht in jeder Hinsicht zutreffend wi[X.]piegeln sollte. Deshalb ist unerheblich, ob der ungedeckte Versorgungsbedarf auf den Bereich einer speziellen Qualifikation begrenzt werden kann. Schließlich sind die Regelungen zu Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung vom [X.] auch deshalb als verhältnismäßig beurteilt worden, weil in gesperrten [X.] bei Vorliegen eines [X.] ausnahmsweise Zulassungen erteilt werden können (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1282/99 - [X.] 2001, 639, Juris Rd[X.]0). Bezogen auf die Gruppe der Psychotherapeuten ist dabei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass dem [X.] mit der Einfügung eines § 101 Abs 1 Satz 7 [X.]B V durch das [X.] aufgegeben worden ist, "mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4" (Gruppe der Psychotherapeuten) zu treffen. Dieser Auftrag des Gesetzgebers ist bisher nicht umgesetzt worden. Zudem gibt es nach den Darlegungen des [X.] in der Begründung seines Antrags auf [X.]zulassung konkrete Hinweise nicht nur auf längere Wartezeiten, sondern auch auf die Übernahme psychotherapeutischer Behandlungen durch Krankenkassen im Wege der Kostenerstattung in einer nicht geringen Zahl von Fällen. Wenn sich diese Angaben als Ergebnis der durchzuführenden Ermittlungen bestätigen sollten, würde dies darauf hinweisen, dass der Bedarf in der gesetzlich vorgesehenen Form als Sachleistung nicht mehr vollständig gedeckt werden kann und dass deshalb eine teilweise Verlagerung hin zu einem System der Kostenerstattung stattfindet. Unter diesen besonderen Umständen wäre - unter Berücksichtigung des Vorrangs der Sachleistung vor der Kostenerstattung - die Erteilung einer [X.]zulassung im Bereich eines Richtlinienverfahrens (hier: Verhaltenstherapie) auch dann nicht ausgeschlossen, wenn im Bereich anderer Richtlinienverfahren ein vergleichbarer ungedeckter Bedarf bestünde.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Kostenpflicht des Beigeladenen zu 1. als erfolglosem Rechtsmittelführer beruht auf § 154 Abs 2 VwGO. Diese Regelung ist im Falle eines erfolglosen Rechtsmittels die allein maßgebliche Kostenvorschrift; § 154 Abs 1 VwGO findet daneben keine Anwendung (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 2/08 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]4). Daher ist in einem solchen Fall kein Raum für eine Kostenpflicht auch des [X.]n, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Meta

B 6 KA 28/16 R

28.06.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 23. April 2014, Az: S 83 KA 249/12, Urteil

§ 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 22.12.2011, § 101 Abs 1 S 7 SGB 5 vom 22.12.2011, § 103 Abs 1 S 1 SGB 5, § 103 Abs 1 S 2 SGB 5, § 103 Abs 2 SGB 5, § 24 Buchst a ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 24 Buchst b S 1 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 36 Abs 1 Buchst a ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 36 Abs 1 Buchst b ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 36 Abs 3 Nr 1 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 36 Abs 4 S 1 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 36 Abs 4 S 3 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 37 Abs 1 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 37 Abs 2 ÄBedarfsplRL vom 16.05.2013, § 63 Abs 2 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 63 Abs 3 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 63 Abs 5 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2017, Az. B 6 KA 28/16 R (REWIS RS 2017, 8934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8934

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