Bundessozialgericht, Urteil vom 04.05.2016, Az. B 6 KA 24/15 R

6. Senat | REWIS RS 2016, 11861

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der Genehmigung zur Anstellung eines Arztes - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) - Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie - Einbeziehung von Arztgruppen mit nicht mehr als 1000 Ärzten - Ermächtigung des GBA zum Erlass einer Entscheidungssperre - Regelung zur Einbeziehung ua der Strahlentherapeuten - unechte Rückwirkung


Leitsatz

1. Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes ist der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht einem ihr angehörenden einzelnen Mitglied zu erteilen.

2. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) darf in die Bedarfsplanung Arztgruppen einbeziehen, denen bundesweit nicht mehr als 1000 Ärzte angehören.

3. Im Zusammenhang damit ist der GBA ermächtigt, eine Entscheidungssperre zu regeln, die bereits eingreift, bevor die Planungsbereiche und die Verhältniszahlen festgelegt worden sind.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Anstellung eines Strahlentherapeuten im Zusammenhang mit der Einbeziehung dieser Arztgruppe in die [X.].

2

Am 20.12.2012 beantragte der Kläger, der Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) ist, bei dem Zulassungsausschuss ([X.]), ihm die Anstellung des zu 8. beigeladenen Strahlentherapeuten zu genehmigen. Daraufhin teilte der [X.] dem Kläger mit, dass künftig auch die Arztgruppe der Strahlentherapeuten der [X.] unterliegen würden. Aufgrund eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses ([X.]) vom 6.9.2012 könne über den Antrag erst entschieden werden, nachdem der [X.] erstmalig über den Versorgungsgrad befunden habe (sog Moratorium). Nachdem der [X.] in seiner Sitzung am [X.] eine Zulassungsbeschränkung für Strahlentherapeuten wegen Überversorgung angeordnet hatte, lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag des [X.] auf Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu 8. ab.

3

Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch des [X.] mit Bescheid vom 14.11.2013 (Beschluss vom [X.]) zurück. Klage und Berufung des [X.] blieben ohne Erfolg. Das [X.] hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Genehmigung der Anstellung habe, sofern für die Arztgruppe der Strahlentherapeuten keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet seien. Zwar hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Zulassungsbeschränkungen bestanden. Aufgrund des am 6.9.2012 vom [X.] beschlossenen [X.] sei der Antrag jedoch auch dann abzulehnen, wenn die Zulassungsbeschränkungen erst nach der Antragstellung angeordnet würden. Sowohl das Entscheidungsmoratorium als auch die Regelungen des [X.] zur Einbeziehung der Strahlentherapeuten in die [X.] stünden mit höherrangigem Recht im Einklang und seien deshalb wirksam. Auch eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, weil der Kläger seinen Antrag auf Genehmigung der Anstellung erst nach der Veröffentlichung des Beschlusses des [X.] im [X.] gestellt habe.

4

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass er Anspruch auf die beantragte [X.] habe, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2012 keine Zulassungsbeschränkungen bestanden hätten und solche Beschränkungen auch nicht nachträglich wirksam angeordnet werden könnten. Grundsätzlich werde die Legitimation des [X.] nicht in Frage gestellt. Mit der Anordnung eines [X.] für Anträge auf Zulassung und auf Erteilung einer [X.] bis zur Entscheidung des [X.]es über den Versorgungsgrad habe der [X.] seine Regelungskompetenz jedoch überschritten. Sowohl § 19 Abs 1 S 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als auch § 95 Abs 2 S 9 [X.] regelten explizit, dass Zulassungsanträge wegen Zulassungsbeschränkungen nur abgelehnt werden dürften, wenn diese bereits im Zeitpunkt der Antragstellung angeordnet waren. Gemäß § 95 Abs 9 S 1 [X.] gelte das sinngemäß auch für [X.]en. Die einschränkende Auslegung des § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV aus Urteilen des Senats vom 17.10.2007 ([X.] [X.] 31/07 R - USK 2007-95 sowie [X.]-2500 § 103 [X.]), in denen es um ein Entscheidungsmoratorium im Zusammenhang mit der Neuordnung der [X.] im [X.] gegangen sei, seien auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Anders als dort diene das Entscheidungsmoratorium hier nicht der Vermeidung eines vorübergehenden Regelungsvakuums für bereits beplante Arztgruppen. Vielmehr beziehe sich das Moratorium auf Arztgruppen, die erst später - durch die ab dem [X.] geltenden "Richtlinien über die [X.] sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung" ([X.] <[X.]s-Richtlinie>) - in die [X.] einbezogen worden seien. Darüber hinaus sei die Einbeziehung von kleinen Arztgruppen mit bundesweit weniger als 1000 Ärzten und damit auch für Strahlentherapeuten gemäß § 101 Abs 2 [X.] unzulässig. Die Einbeziehung kleiner Arztgruppen in die [X.] sei auch nicht Teil des gesetzgeberischen Auftrags zur Neuordnung der [X.] zum [X.] gewesen. Ferner macht der Kläger unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der [X.] geltend, dass die Grenze zur Überversorgung für die zum [X.] neu in die [X.] einbezogenen Arztgruppen undifferenziert und ohne ausreichende Sachverhaltsermittlungen auf der Basis der im Jahr 2010 bestehenden [X.] festgelegt worden sei. So sei bezogen auf die strahlentherapeutische Versorgung nicht berücksichtigt worden, dass diese vor 10 bis 15 Jahren überwiegend durch ermächtigte Krankenhausärzte abgedeckt worden sei. Darüber hinaus seien die Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung hier überschritten. Die Kriterien für die Einbeziehung von Strahlentherapeuten seien durch den [X.] erst mit Wirkung zum [X.] festgelegt worden. Die mit Wirkung vom [X.] neu gefasste [X.]s-Richtlinie vom 20.12.2012 sei erst am 31.12.2012 veröffentlicht worden. Aufgrund des [X.] wirke diese Änderung auf einen davor liegenden Zeitraum zurück. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für einen so weitgehenden Eingriff in grundrechtsrelevante Rechtspositionen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen [X.] vom 14.1.2015, das Urteil des [X.] vom 20.3.2014 und den Bescheid des Beklagten vom 14.11.2013 (Beschluss vom [X.]) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 8. als Facharzt für Strahlentherapie am Vertragsarztsitz des [X.] mit einem Beschäftigungsumfang von 45 Stunden pro Woche zu erteilen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das Urteil des [X.]. Bei der Einbeziehung neuer Arztgruppen in die [X.] komme dem [X.] ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Regelung einer Entscheidungssperre für die Zeit bis zur Entscheidung des [X.]es über das Vorliegen von Überversorgung umfasse. Die gesetzlichen Vorgaben im [X.] genügten den an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen.

8

Die zu 1. beigeladene [X.] ([X.]), die keinen Antrag stellt, hält das Urteil des [X.] ebenfalls für zutreffend. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten habe der Versorgungsgrad für die Arztgruppe der Strahlentherapeuten im maßgeblichen Planungsbereich ([X.] Bezirk Bayern) 161,8 % betragen. Daran habe sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Weder die Einbeziehung der Strahlentherapeuten in die [X.] noch die am 6.9.2012 durch den [X.] beschlossene Entscheidungssperre (Moratorium) seien zu beanstanden.

9

Die [X.] sei zu Recht von dem Kläger und nicht von der [X.] beantragt worden, deren Mitglied er sei. Sowohl das [X.] als auch die Ärzte-ZV regelten allein die Genehmigung der Anstellung bei einem Arzt und nicht die Anstellung bei einer [X.]. Die Personenbezogenheit der [X.] ergebe sich auch aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Ferner sei der Vertragsarzt verpflichtet, seine Praxis persönlich zu leiten und den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten. Verstöße könnten nur gegenüber dem einzelnen Vertragsarzt und nicht gegenüber einer [X.] disziplinarisch geahndet werden. Die Erteilung der [X.] gegenüber der [X.] führe zudem im Falle der Auflösung einer aus zwei Vertragsärzten bestehenden [X.] zu rechtlich schwer lösbaren Problemen. Auch der Umstand, dass der Arzt zivilrechtlich in der Regel durch die [X.] und nicht durch eines ihrer Mitglieder angestellt werde, stehe dem nicht entgegen, weil die zulassungsrechtlichen Anforderungen nicht von zivilrechtlichen Vereinbarungen abhingen.

Der [X.], dem der Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, teilt bezogen auf die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von Strahlentherapeuten in die [X.] im Wesentlichen die Auffassung der zu 1. beigeladenen [X.] und trägt außerdem vor, dass die Neufassung des § 101 Abs 1 Satz 6 [X.] mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) vom 22.12.2011 ([X.] 2983) auf eine wesentliche Änderung der Grundlagen der [X.] abgezielt habe. In diesem Zusammenhang seien die sog unbeplanten Arztgruppen auf der Grundlage des § 101 Abs 2 Nr 1 [X.] einbezogen worden und es sei - im Vorgriff auf noch zu beschließende Änderungen - eine Entscheidungssperre geregelt worden. Die Einbeziehung der Strahlentherapeuten und weiterer Arztgruppen sei aufgrund der bereits mehr als ausreichenden Versorgung und des ungebrochenen Wachstums bei überproportionalem Ressourcenverbrauch erforderlich gewesen. Es habe Anlass zu der Befürchtung bestanden, dass es mit dem Bekanntwerden der Absicht zur Einbeziehung in die [X.] zu einer weiteren Zunahme von [X.] von Ärzten der betroffenen Arztgruppen kommen werde. Von Übergangsregelungen, die das BSG in seiner Rechtsprechung bereits als rechtmäßig angesehen habe, unterscheide sich das hier zu beurteilende Moratorium allein dadurch, dass sie nicht nur den Zeitraum seit der Änderung der [X.]s-Richtlinie bis zur Entscheidung des [X.]es über Zulassungsbeschränkungen, sondern bereits einen Zeitraum vor der Änderung der [X.]s-Richtlinie umfasse. Dies stehe der Rechtmäßigkeit des Moratoriums aber nicht entgegen. Auch sei die Bestimmung der Verhältniszahlen nicht zu beanstanden. Der [X.] habe das Versorgungsniveau zum Stichtag 2010 zutreffend mit 110 % bewertet. Es treffe auch nicht zu, dass die demografische Entwicklung bei der Bestimmung der Verhältniszahlen unberücksichtigt geblieben sei. Bei den neu in die [X.] einbezogenen Arztgruppen hänge die [X.] weniger stark mit der allgemeinen demografischen Entwicklung zusammen, als in anderen Leistungsbereichen. Als Korrektiv habe der [X.] sich zudem verpflichtet, seine Entscheidung zur Nichtanwendung des Demografiefaktors zu überprüfen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu 8. zu versagen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Dem Anspruch des [X.] auf Erteilung der Genehmigung steht nicht entgegen, dass er zunächst die [X.] nur für sich selbst und nicht für die [X.] geltend gemacht hat, deren Mitglied er ist. Allerdings geht der [X.] davon aus, dass der Anspruch auf eine [X.] nach § 95 Abs 9 Satz 1 [X.]B V, § 32b Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV im Grundsatz nur der [X.] und nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied der [X.] zustehen kann. Ausgeschlossen ist jedenfalls die Erteilung einer [X.] ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder der [X.], der der Arzt angehört.

Die Frage, ob die Genehmigung für die Anstellung eines Arztes in einer [X.] einem der Mitglieder der [X.] oder aber der [X.] selbst zu erteilen ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur (vgl zB Bedei/[X.] in Liebold/[X.], Kassenarztrecht, Stand der [X.] 1/2011, § 33 Ärzte-ZV RdNr E 33-2b; [X.]/[X.], Ärztliche Kooperationen, 3. Aufl 2014, [X.], [X.]/[X.]/Willaschek, Kommentar zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, 2014, § 14a Rd[X.]7; Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl 2012, § 32b [X.]; [X.], [X.] 2008, 505, 506; Steinhilper in [X.]/[X.], Kooperation im Gesundheitswesen, [X.], Stand November 2015, Rd[X.]3; [X.] in Bäune/[X.], Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und [X.], 2008, § 32b [X.]) geht bisher davon aus, dass die Genehmigung nur dem einzelnen Arzt erteilt werden kann. § 95 Abs 9 Satz 1 [X.]B V bestimmt ebenso wie § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV, dass "der Vertragsarzt" unter bestimmten Voraussetzungen Ärzte anstellen kann und § 103 Abs 4b Satz 1 [X.]B V regelte den Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung mit dem Ziel, "bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs 9 Satz 1 angestellter Arzt" tätig zu werden. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. nicht der Schluss gezogen werden, dass die Genehmigung auch für die Anstellung in einer [X.] dem einzelnen Arzt zu erteilen wäre. Eine Zuordnung von Rechten und Pflichten entweder zum einzelnen Arzt oder zur [X.] nimmt das [X.]B V nicht vor. Die Begriffe "Arzt" oder "Vertragsarzt" werden im [X.]B V an verschiedenen Stellen verwendet, ohne dass zwischen den in Einzelpraxis tätigen Ärzten und den in einer [X.] zusammenarbeitenden Ärzten unterschieden würde. Im Übrigen enthält das [X.]B V auch keine Definition der [X.] (vgl dazu § 1a [X.] - Ärzte <[X.]>).

Mit den Vertragsärzten sind regelmäßig auch die in einer [X.] verbundenen Vertragsärzte gemeint, ohne dass eine Aussage dazu getroffen wird, ob ein Anspruch der [X.] oder dem einzelnen Arzt als deren Mitglied zusteht. So betreffen die Vorschriften zur Honorarverteilung - wie bereits in der Überschrift zu § 87b [X.]B V (Vergütung der Ärzte ) zum Ausdruck kommt - grundsätzlich die Vergütung "der Ärzte". Gleichwohl ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass Adressat des Honorarbescheides im Falle der gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit die [X.] und nicht der einzelne Arzt ist, der der [X.] angehört (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]2). Die [X.] tritt der [X.] wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Dementsprechend ist sie rechtlich gesehen eine Praxis (B[X.] [X.]-5520 § 33 [X.] Rd[X.]8; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]2; B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 8.12.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.] 2011, 823, Rd[X.]3; B[X.] [X.]-1930 § 6 [X.] Rd[X.]4; [X.] in von [X.]/[X.], Festschrift 50 Jahre B[X.], [X.], 435). Sie erwirbt gegenüber der [X.] Honoraransprüche und sie ist ggf zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet (B[X.] [X.]-5520 § 33 [X.] Rd[X.]3). Daran ändert sich auch durch den Wechsel ihrer Mitglieder oder durch das Ausscheiden eines Mitglieds aus einer mehr als zweigliedrigen Gemeinschaftspraxis im Grundsatz nichts (vgl B[X.] [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.]7; B[X.] [X.]-1500 § 141 [X.] Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] [X.] 39/11 R - Rd[X.]9; B[X.] [X.]-1500 § 54 [X.] Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] [X.]/11 R - Rd[X.]7; B[X.] [X.]-1500 § 54 [X.] Rd[X.]4; zum Fortbestand der [X.] vgl zB [X.] vom 2.12.2010 - [X.]/10 - [X.]Z 187, 344 = NJW 2011, 615, Rd[X.]3).

Die Beigeladene zu 1. weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei der [X.] der einzelne Arzt Träger der Zulassung bleibt. Insofern unterscheidet sich die [X.] von dem [X.] (MVZ). Deshalb verbleibt das Recht, zB das Ruhen der Zulassung zu verlangen oder sich im Urlaubsfall vertreten zu lassen, bei dem einzelnen in der [X.] tätigen Vertragsarzt. Bezogen auf die [X.] nach § 32b Ärzte-ZV, die deutlich weitergehende Wirkung hat, ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Genehmigung der [X.] ein besonderer vertragsarztrechtlicher Status vermittelt wird (vgl B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6; B[X.] [X.]-2500 § 95 [X.]7 Rd[X.]7, B[X.] [X.]-1500 § 54 [X.] Rd[X.]7, jeweils mwN). Ausschlaggebend dafür, dass die [X.] nicht dem einzelnen Vertragsarzt als Mitglied einer [X.], sondern der [X.] zu erteilen ist, ist indes, dass der anzustellende Arzt nicht nur vorübergehend unter der Abrechnungsnummer der [X.] tätig wird und mit seiner Tätigkeit Rechte und Pflichten der in der Rechtsform einer [X.] gemäß §§ 705 ff BGB oder einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe ([X.]) verbundenen Mitglieder der [X.] gegenüber der [X.] begründen kann. Beim Abschluss von [X.] verpflichten sich die Mitglieder einer fachgleichen [X.], die nach außen gemeinschaftlich auftreten, grundsätzlich gemeinschaftlich gegenüber dem Patienten (vgl [X.]Z 142, 126, 137; [X.]Z 165, 36, 39 f) und auch Arbeitsverträge mit nichtärztlichem Personal werden regelmäßig mit der hinter der [X.] stehenden [X.] geschlossen. Für den Anstellungsvertrag mit einem Arzt gilt - wie die Beigeladene zu 1. ausdrücklich einräumt - in der Regel nichts anderes (vgl [X.]/[X.]/Willaschek, Kommentar zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, 2014, § 14a Rd[X.]7). Wenn die [X.] der [X.] und nicht deren Mitglied erteilt wird, werden Konflikte aufgrund voneinander abweichender Gestaltung der vertragsarztrechtlichen und der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen und daraus folgende Konflikte zB im Falle des Ausscheidens eines Arztes aus einer mehr als zweigliedrigen [X.] soweit wie möglich vermieden. Wenn die [X.] einem einzelnen Mitglied der [X.] erteilt würde, würde deren Verbleib in der Arztpraxis durch sein Ausscheiden in Frage gestellt.

Dem kann die Beigeladene zu 1. auch nicht mit Erfolg die [X.] aus § 14a Abs 1 Satz 1 [X.] folgende Verpflichtung des anstellenden Arztes zur persönlichen Leitung der Arztpraxis entgegenhalten. In einer [X.] iS des § 705 BGB ([X.] - [X.]) oder einer Partnerschaftsgesellschaft iS des [X.] wird die nach § 14a Abs 1 Satz 1 [X.] sicherzustellende Leitung der Arztpraxis regelmäßig nicht nur von einem der in der [X.] zusammengeschlossenen Vertragsärzte wahrgenommen und auch die vertragliche Haftung bei Behandlungsfehlern trifft im Regelfall die Mitglieder der [X.] gemeinsam (zur gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer [X.] mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten vgl [X.]Z 142, 126, 136 f). Zudem spricht der Wortlaut des § 14a Abs 1 Satz 2 [X.], der die Zahl der in einer [X.] angestellten Ärzte auf drei "je Vertragsarzt" begrenzt, eher für die Erteilung der Genehmigung gegenüber der [X.]; die einzelnen Vertragsärzte sind nach der Formulierung der Regelung insofern nur Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Zahl der Ärzte, die in der [X.] höchstens angestellt werden dürfen. Dass die Leitung der Praxis nicht durch die [X.], sondern nur durch die in ihr zusammengeschlossenen natürlichen Personen - und damit die einzelnen Vertragsärzte - wahrgenommen werden kann, steht dem nicht entgegen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch § 58 Abs 4 Satz 3 [X.] ("Beantragt eine [X.] eine Genehmigung zur Tätigkeit eines angestellten Arztes …") von der Erteilung der [X.] gegenüber der [X.] ausgeht.

Der [X.] verkennt nicht, dass durch die Erteilung der [X.] an die [X.] anstelle des einzelnen Vertragsarztes auch bezogen auf die Gestaltung des [X.]svertrages neuer Regelungsbedarf für den Fall der Auflösung der [X.] - etwa beim Ausscheiden eines Arztes aus einer zweigliedrigen [X.] (vgl B[X.]E 115, 57 = [X.]-2500 § 103 [X.]3, Rd[X.]5 mwN) - begründet werden kann, geht aber davon aus, dass die daraus resultierenden Probleme jedenfalls nicht schwieriger zu überwinden sind als diejenigen, die sich ergeben, wenn die Genehmigung einem einzelnen Arzt erteilt worden ist, der aus der Praxis ausscheidet (vgl dazu zB [X.]/[X.], Ärztliche Kooperationen, 3. Aufl 2014, [X.]). Anders als die Beigeladene zu 1. neigt der [X.] auch nicht zu der Auffassung, dass sich die einer zweigliedrigen [X.] erteilte [X.] mit dem Ausscheiden eines der beiden Mitglieder gemäß § 39 Abs 2 [X.]B X auf andere Weise erledigt und dass nach Eintritt eines Nachfolgers eine neue [X.] nur erteilt werden könnte, wenn Zulassungsbeschränkungen dem nicht entgegenstehen. Dass sich die vertragsarztrechtliche von der zivilrechtlichen Beurteilung unterscheiden kann und dass deshalb eine [X.] auch nach Auflösung der [X.] als fortbestehend anzusehen ist, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zustehen, hat der [X.] bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl B[X.]E 98, 89 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]1; zur umgekehrten Sit[X.]tion der Beendigung der Gemeinschaftspraxis unabhängig von einem möglichen Fortbestehen der [X.] vgl B[X.] [X.]-2200 § 368c [X.] S 6 f).

Der Umstand, dass der Kläger und nicht die [X.], deren Mitglied er ist, die [X.] beantragt und nach deren Ablehnung das Klageverfahren geführt hat, kann ihm im vorliegenden Verfahren jedoch bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht entgegengehalten werden. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1., deren Richtigkeit der [X.] nicht in Zweifel zieht, entsprach die Erteilung der [X.] an den einzelnen Arzt der Praxis der Zulassungsgremien jedenfalls in ihrem Bezirk. Zudem hat der Kläger im Revisionsverfahren die Zustimmung der anderen Mitglieder der [X.] zur Erteilung der [X.] mitgeteilt.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil Zulassungsbeschränkungen der Erteilung der [X.] entgegengestanden haben und der Beklagte den Antrag des [X.] deshalb zu Recht abgelehnt hat.

Gemäß § 95 Abs 9 Satz 1 [X.]B V kann ein Vertragsarzt mit Genehmigung des [X.], die in das [X.] eingetragen sind, anstellen, sofern für die [X.], der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Trotz Zulassungsbeschränkungen kann eine [X.] nach § 95 Abs 9 Satz 2 [X.]B V nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen erteilt werden, dass sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen [X.] nicht wesentlich überschreitet (sog [X.], § 101 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B V) oder zugunsten der Anstellung auf seine Zulassung verzichtet (§ 103 Abs 4b Satz 1 [X.]B V) sowie in Fällen der [X.] (§ 103 Abs 4b Satz 2 [X.]B V).

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien hatte der zuständige [X.] für die [X.], der der Kläger angehört, im maßgebenden Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet, nachdem die Strahlentherapeuten in die [X.] einbezogen worden waren. Nach den Angaben der zu 1. beigeladenen [X.], deren Richtigkeit von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird, betrug der Versorgungsgrad der Strahlentherapeuten zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] über den Antrag des [X.] 161,6 %. Daran hat sich in der Folgezeit nichts Wesentliches geändert. Überversorgung ist nach § 101 Abs 1 Satz 3 [X.]B V bereits bei einem Versorgungsgrad von 110 % anzunehmen.

a) Die Einbeziehung der Strahlentherapeuten in die [X.] durch die geänderte [X.] ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

aa) Die Strahlentherapeuten sind in einem ersten Schritt durch die Änderung der [X.] mit Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.] [X.]; [X.] [X.] [X.] B4) in die [X.] einbezogen worden. § 48 Abs 1 [X.] [X.] bestimmte in der damals geänderten Fassung, dass Strahlentherapeuten ab dem [X.] in die [X.] einbezogen werden (zu der damit verbundenen Übergangregelung vgl unten). Die näheren Regelungen, insbesondere zu [X.] und [X.]en blieben einer weiteren Beschlussfassung vorbehalten, die am 20.12.2012 erfolgte ([X.] [X.] 31.12.2012 B7). Danach wurden die Strahlentherapeuten der gesonderten fachärztlichen Versorgung zugeordnet (§ 14 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.] [X.]). Planungsbereich für die gesonderte fachärztliche Versorgung ist nach § 14 Abs 3 Satz 1 [X.] der Bezirk der [X.]. Die [X.] (Einwohnerzahl pro Arzt) wurde nach § 14 Abs 4 [X.] auf der Basis des [X.] erreichten [X.] (vgl 2.2 § 8 der im [X.] veröffentlichten Tragende Gründe), der speziell für die neu in die [X.] einbezogenen [X.]n mit 110 % bewertet wurde (vgl 2.4 § 14 der Tragenden Gründe), auf 173.576 festgesetzt.

bb) Die hier maßgebenden Regelungen in der [X.] finden ihre gesetzliche Grundlage in § 92 Abs 1 Satz 2 [X.], § 101 Abs 1 [X.] [X.]B V. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben zur [X.], die mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.]0 Rd[X.]7 mwN), beschließt der Gemeinsame [X.] in Richtlinien einheitliche [X.]en für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad. Die Befugnis des [X.] zur Normkonkretisierung - auch gerade im Bereich der [X.] - hat das B[X.] in ständiger Rechtsprechung anerkannt (B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.]0 Rd[X.]5 mwN). Eine funktionelle Zuständigkeit des [X.] ist jedenfalls begründet, soweit es sich um Regelungen handelt, die bundeseinheitlich getroffen werden müssen (B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.]0 Rd[X.]5 mwN). Diese umfasst auch die Bestimmung der [X.]n, für die [X.]en festgelegt werden (B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.]0 Rd[X.]5; [X.], [X.] 2015, 215, 221 ff) sowie deren Zusammensetzung (B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] ff).

cc) Die durch den [X.] auf der Rechtsgrundlage des § 92 [X.]B V erlassenen Richtlinien sind nach der Rechtsprechung der mit dieser Frage befassten [X.]e des B[X.] untergesetzliche Rechtsnormen (B[X.]E 78, 70, 75 = [X.]-2500 § 92 [X.] S 30; B[X.]E 82, 41, 47 f = [X.]-2500 § 103 [X.] S 17 <6. [X.]>; B[X.]E 81, 73, 81 = [X.]-2500 § 92 [X.] S 56 <1. [X.]>; B[X.] [X.]-2500 § 37 [X.] Rd[X.]0 <3. [X.]>). Das B[X.] zieht die Verfassungsmäßigkeit dieser Art der Rechtsetzung nicht mehr grundlegend in Zweifel (dazu und insbesondere zur hinreichenden [X.] Legitimation des [X.] vgl B[X.]E 96, 261 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]7 ff mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung des [X.]; B[X.]E 97, 190 = [X.]-2500 § 27 [X.]2, Rd[X.]4; B[X.]E 104, 95 = [X.]-2500 § 139 [X.], Rd[X.]8; B[X.]E 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], RdNr 33). Nach einer Entscheidung vom 10.11.2015 (1 BvR 2056/12), in der das [X.] anlässlich der Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig die Frage der [X.] Legitimation des [X.] angesprochen hat, haben die beiden für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen [X.]e des B[X.] daran ausdrücklich festgehalten (B[X.] Urteil vom 15.12.2015 - [X.] KR 30/15 R - [X.]-2500 § 34 [X.]8, zur [X.] auch für B[X.]E vorgesehen, Rd[X.]2 ff; B[X.] Urteil vom 19.4.2016 - [X.] KR 28/15 R - Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 20.4.2016 - B 3 KR 18/15 R - zur [X.] für [X.] vorgesehen). Dem schließt sich der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. [X.] des B[X.] an. Die in dem genannten Beschluss des [X.] aufgeworfene Frage der [X.] Legitimation des [X.] für den Erlass von Normen, wenn sie mit hoher Intensität Angelegenheiten von an der Normsetzung unbeteiligten [X.] (aaO Rd[X.]3), stellt sich im Übrigen in der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Es geht nicht um Eingriffe in Grundrechte von Leistungserbringern, die nicht im [X.] vertreten sind oder von Patienten, deren Vertreter im [X.] nicht stimmberechtigt sind. Der Kläger ist von der angefochtenen Entscheidung des Beklagten zur Erteilung einer [X.] in seiner Rolle als Vertragsarzt betroffen. Die Gruppe der [X.])ärzte wird im [X.] durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vertreten, die gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 [X.]B V gemeinsam mit der [X.] und dem [X.] den [X.] bilden und gemäß § 91 Abs 2 Satz 1 [X.]B V Mitglieder des Beschlussgremiums benennen.

dd) Die Entscheidung des [X.] zur Einbeziehung der Strahlentherapeuten in die [X.] kann gerichtlich nur nach den Maßstäben überprüft werden, die die Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle der Richtlinien des [X.] entwickelt hat (stRspr vgl dazu B[X.]E 96, 261 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]8; B[X.]E 103, 106 = [X.]-2500 § 94 [X.], Rd[X.]6; B[X.] [X.]-2500 § 34 [X.]7, zur [X.] auch für B[X.]E vorgesehen, Rd[X.]3). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich regelmäßig darauf, ob die äußersten Grenzen der [X.] durch den Normgeber eingehalten wurden (B[X.]E 103, 106 = [X.]-2500 § 94 [X.], Rd[X.]6); dies ist der Fall, wenn sich die getroffene Regelung auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und die maßgeblichen Verfahrensvorschriften sowie die Grenzen des dem Normgeber ggf zukommenden Gestaltungsspielraums beachtet worden sind (B[X.]E 100, 254 = [X.]-2500 § 85 [X.]2, Rd[X.]7; B[X.]E 103, 106 = [X.]-2500 § 94 [X.], Rd[X.]6; B[X.]E 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], RdNr 38; B[X.]E 112, 15 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 34 [X.]7, zur [X.] auch für B[X.]E vorgesehen, Rd[X.]3).

ee) Der Einbeziehung der Gruppe der Strahlentherapeuten in die [X.] steht nicht der Umstand entgegen, dass die Zahl der Ärzte dieser [X.] bundesweit 1000 unterschreitet und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten noch unterschritten hat. Nach den von der [X.] veröffentlichten Statistischen Informationen aus dem Bundesarztregister nahmen 949 Strahlentherapeuten (nach [X.]; entsprechend 744 nach "[X.]sgewicht") am 31.12.2015 an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Ein Ausschluss sog kleiner [X.]n mit weniger als 1000 teilnehmenden Ärzten aus der [X.] folgt entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus § 101 Abs 2 [X.] [X.]B V. Nach dieser Vorschrift hat der [X.] die auf der Grundlage des § 101 Abs 1 Sätze 4 und 5 [X.]B V ermittelten [X.]en anzupassen oder neue [X.]en festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, weil die Zahl der Ärzte einer [X.] bundesweit 1000 übersteigt. Wie das [X.] bereits zutreffend ausgeführt hat, kann dem Wortlaut des § 101 Abs 2 [X.] [X.]B V lediglich die Verpflichtung entnommen werden, [X.]en für [X.]n mit mehr als 1000 Ärzten festzusetzen, nicht jedoch ein Verbot der Festsetzung für kleinere [X.]n abzusehen (ebenso: [X.], [X.] Kommentar, Stand der [X.] März 2013, § 101 [X.]B V Rd[X.]4).

Dass § 101 Abs 2 [X.] [X.]B V keine Beschränkung der [X.] auf [X.]n mit mehr als 1000 Ärzten zu entnehmen ist, wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Die Regelung ist mit dem [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. [X.]) vom [X.] ([X.] 1520) mit Wirkung vom 1.7.1997 eingeführt worden. Hintergrund war die bereits in [X.] S 4 [X.] vom [X.] (DÄBl 1993 S A 1 -2014) enthaltene Regelung nach der "für [X.]n, bei denen nach dem Stand vom 31.12.1990 bundesweit eine Zahl von weniger als 1000 Vertragsärzten an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen hat […], allgemeine [X.]en nicht bestimmt" werden (vgl BT-Drucks 13/7264 [X.]). Eine Einschränkung der Befugnisse des [X.] war damit auch nach der Begründung zu der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, auf den die Änderung zurückgeht, nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte der [X.] "über die bereits jetzt in § 101 geregelten Kompetenzen hinaus" beauftragt werden, die [X.]en in bestimmten Fällen anzupassen oder neu festzulegen (BT-Drucks 13/7264 [X.]). Eine gesetzliche Einschränkung der Kompetenzen des [X.] zur Festlegung von [X.]en für kleine [X.]n existierte jedenfalls bis dahin nicht, sondern folgte lediglich aus der zum damaligen Zeitpunkt geltenden [X.]. Dass der Gesetzgeber die Einschränkungen bezogen auf kleine [X.]n, die damals in der [X.] enthalten waren, nicht in eine entsprechende gesetzliche Regelung überführen wollte, wird auch daran deutlich, dass er nicht die Formulierung aus [X.] S 4 [X.] vom [X.] ("Für [X.]n, bei denen […] bundesweit eine Zahl von weniger als 1000 Vertragsärzten an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen hat, werden allgemeine [X.]en nicht bestimmt.") in das Gesetz übernommen hat, sondern eine abweichende Formulierung gewählt hat, die auf eine Verpflichtung zur Einführung von [X.]en [X.] bei Überschreitung der Grenze von 1000 Vertragsärzten abzielt.

ff) Der Kläger kann gegen die Einbeziehung der sog kleinen [X.]n in die [X.] nicht mit Erfolg einwenden, dass der Neufassung des § 101 Abs 1 Satz 6 [X.]B V mit dem [X.] kein Auftrag zur Einbeziehung auch der bisher davon ausgenommenen [X.]n in die [X.] zu entnehmen sei. Es trifft zu, dass dem [X.] nur allgemein aufgegeben wurde, die regionalen [X.] mit Wirkung zum [X.] so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der [X.] den ihm als Normgeber zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Mit der Neufassung des § 101 Abs 1 Satz 6 [X.]B V wurde die bis dahin geltende Vorgabe aufgehoben, nach der die [X.] den Stadt- und Landkreisen entsprechen sollen. Durch die Möglichkeit zur Bildung auch größerer [X.] wurde der Gestaltungsspielraum des [X.] erweitert und die Einbeziehung auch kleiner [X.]n in die [X.] erleichtert. Wenn der [X.] im Zusammenhang mit der Umsetzung der durch das [X.] geänderten Vorgaben zur [X.] und der dazu erforderlichen Auswertung von Daten zu der begründeten Einschätzung gelangt, dass die Einbeziehung weiterer [X.]n in die [X.] sinnvoll und erforderlich ist, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Nach dem Inhalt der dazu vom [X.] im [X.] veröffentlichten Tragenden Gründe zum Beschluss vom [X.] ([X.]), kann das Bedürfnis zur Einbeziehung ohne Weiteres nachvollzogen werden. Danach ging aus den vom [X.] ausgewerteten Daten der [X.] hervor, dass die Zahl der Ärzte aus den bisher nicht beplanten [X.]n in den vorangegangenen fünf Jahren stetig angestiegen war. Dabei war das Wachstum bei einigen [X.]n, zu denen auch die Strahlentherapeuten gehörten (+ 277 %), besonders stark ausgeprägt. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Diskussionen um die Änderung der Regelungen zur [X.] zum [X.] verstärkte sich im Q[X.]rtal I/2012 der Trend zum Anstieg der Zulassungsanträge bei den nicht beplanten [X.]n noch einmal um 35 % gegenüber dem durchschnittlichen Wachstum der fünf Vorq[X.]rtale, wobei je nach [X.] ein Anstieg zwischen 15 % und 258 % zu verzeichnen war. Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass die strahlentherapeutische Versorgung lange Zeit weit überwiegend von persönlich ermächtigten Krankenhausärzten sichergestellt wurde, die [X.] nicht berücksichtigt wurden, und dass die strahlentherapeutische Versorgung teilweise durch Radiologen erfolgte, die nach ihrem Ausscheiden in den letzten 10 Jahren durch Strahlentherapeuten ersetzt wurden, so kann das zwar im Grundsatz nachvollzogen werden. Allerdings hat der [X.] nach dem Inhalt der Tragenden Gründe auf die Zuwachsraten lediglich der letzten fünf Jahre und dabei besonders auf die im Q[X.]rtal I/2012 noch einmal angestiegenen Zuwachsraten abgestellt. Durch die vom Kläger geltend gemachten längerfristigen Entwicklungen können diese Zuwachsraten nicht erklärt werden. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung kleiner [X.]n in die [X.] auch nicht davon abhängig, dass der [X.] die Gründe für den Anstieg der Arztzahlen in diesem Bereich vollständig aufklärt. Ausreichend ist, dass der [X.] auf der Grundlage der verfügbaren Daten nachvollziehbar zu der Auffassung gelangen konnte, dass die Arztzahlen bei den bis dahin nicht in die [X.] einbezogenen [X.]n stetig anstiegen, obwohl eine jedenfalls bedarfsdeckende Versorgung in diesem Bereich bereits gewährleistet ist.

Die Einbeziehung der Strahlentherapeuten in die [X.] dient unter diesen Umständen dem Erhalt der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dieser Zielsetzung wurden die im Grundsatz bis heute geltenden Regelungen zur [X.] durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (G[X.]) vom 21.12.1992 ([X.] 2266) eingeführt (vgl dazu [X.]E 103, 172, 188 = [X.]-5520 § 25 [X.] [X.]9 f; [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 1282/99 - [X.] 2001, 639). Der Gesetzgeber durfte sich besondere wirtschaftliche Einsparungen davon versprechen, Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung vorzusehen und konnte sich dabei auf plausible Annahmen stützen. Unter Hinweis auf eine Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen hat er in der Begründung zum G[X.] auf das "Phänomen der angebotsinduzierten Nachfrage" (BT-Drucks 12/3608 [X.] ff) hingewiesen, wonach Ärzte in überversorgten Gebieten sich veranlasst sehen könnten, die infolge geringerer Patientenzahlen je Arzt drohenden Einkommenseinbußen durch eine Ausweitung ihres Leistungsvolumens je Patient auszugleichen ([X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 1282/99; B[X.]E 82, 41, 45 = [X.]-2500 § 103 [X.] S 14; B[X.]E 73, 223, 227 ff = [X.]-5520 § 25 [X.] S 5 ff). Dieser gesetzgeberischen Intention entsprechend durfte der [X.] auf den zu beobachtenden, mit medizinischen Notwendigkeiten nicht erklärbaren dynamischen Anstieg der Arztzahlen im Bereich sog kleiner [X.]n (vgl Rd[X.]) mit deren Einbeziehung in die [X.] reagieren, ohne damit seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten. Regelungen, die wie die Zulassungsbeschränkungen zur finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit beitragen sollen, dienen einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung, der selbst Eingriffe in die durch Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit rechtfertigt, die Beschränkungen der Berufswahl nahekommen (B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]3-24 mwN; B[X.]E 82, 41, 44 ff = [X.]-2500 § 103 [X.] [X.] ff; B[X.]E 103, 243 = [X.]-2500 § 95b [X.], Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1282/99, [X.] 2001, 639; zur Einbeziehung der Psychotherapeuten in die [X.] vgl B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.] mwN).

gg) Ferner ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der [X.] den Grad der bedarfsgerechten Versorgung bezogen auf die neu in die [X.] einbezogenen [X.]n - und damit auch die Gruppe der Strahlentherapeuten - auf der Grundlage eines Stichtags ermittelt hat, der gesetzlich nicht vorgegeben war. Zwar hat der [X.] seinen Gestaltungsspielraum überschritten, indem er den zum Stichtag bestehenden Versorgungsgrad nicht als bedarfsgerechten Versorgungsgrad (100 %), sondern an der Grenze zur Überversorgung (110 %) festgelegt hat. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt es darauf indes nicht an.

(1) § 101 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B V verpflichtet den [X.] unter bestimmten Voraussetzungen, [X.]en anzupassen oder neue [X.]en festzulegen. Eine Verpflichtung zur Festlegung von [X.]en besteht [X.] nach § 101 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B V, wenn die Zahl der Ärzte einer [X.] bundesweit 1000 übersteigt. Konkrete Vorgaben, wie diese [X.]en zu bestimmen sind, enthält das Gesetz nicht, sodass es Teil der dem [X.] übertragenen Aufgabe ist, die für die Umsetzung erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Auch für Fälle, in denen der [X.] - wie hier bezogen auf die sog kleinen [X.]n - zu einer Einbeziehung in die [X.] zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt ist (vgl Rd[X.]7 ff), enthält das Gesetz keine spezifischen Vorgaben für die Bildung der [X.]en. Unter diesen Umständen ist es nahliegend und nicht zu beanstanden, dass sich der [X.] an den Regelungen orientiert, die der Gesetzgeber bei der Einführung der in der Grundstruktur bis heute geltenden vertragsärztlichen [X.] durch das G[X.] festgelegt hat. Nach § 101 Abs 1 Satz 3 [X.]B V idF des G[X.] (heute im Übrigen unverändert als § 101 Abs 1 Satz 4 [X.]B V) iVm der [X.] mit Stand vom [X.] war der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad auf der Grundlage des tatsächlich erreichten [X.] an einem Stichtag, dem 31.12.1990, zu ermitteln. Im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung bestimmt § 101 Abs 4 Satz 2 [X.]B V, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad erstmals zum Stand vom [X.] zu ermitteln ist. Nach der Gesetzesbegründung sollte die zu diesem Stichtag ermittelte [X.] den allgemeinen Bedarf an psychotherapeutischen Leistungen "möglichst zielgenau" abbilden (BT-Drucks 13/8035 [X.]2, zu § 101 Abs 4; vgl auch B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]5).

(2) Es ist nicht zu beanstanden, dass der [X.] den Versorgungsgrad bezogen auf die in die [X.] einzubeziehenden sog kleinen [X.]n nicht auf der Grundlage von Erhebungen und wissenschaftlichen Untersuchungen festgelegt hat. Jedenfalls eine zeitnahe Einbeziehung der Strahlentherapeuten auf der Grundlage einer im [X.] durchzuführenden Erhebung zum Bedarf wäre kaum möglich gewesen. Die Schwierigkeiten, denen eine auf Erhebungen zum Versorgungsgrad beruhende Bedarfsermittlung begegnet, werden an den letztlich nicht umgesetzten Vorgaben zur Einführung einer Bedarfszulassung deutlich. § 102 [X.]B V idF des G[X.] hatte zunächst die Einführung gesetzlich festgelegter [X.]en zum [X.] vorgesehen. Die Vorschrift ist dann mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] ([X.]) vom 22.12.1999 ([X.] 2626) insoweit geändert worden, als der Zeitpunkt der Einführung auf den [X.] verschoben wurde. Außerdem wurde in einem neuen § 102 Abs 2 [X.]B V bestimmt, dass das [X.] ([X.]) bis zum 31.12.2001 durch Beauftragung eines geeigneten wissenschaftlichen Instituts die erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszulassung nach gesetzlich festzulegenden [X.]en nach Absatz 1 erstellen zu lassen hat. Mit dem [X.] wurde die Vorschrift schließlich mit der Begründung, dass der bei Einführung der Regelung im Jahr 1992 befürchtete Anstieg der Überversorgung zum Stillstand gekommen sei (vgl BT-Drucks 16/2474 [X.]5), ersatzlos gestrichen, sodass die Vorgabe im Ergebnis nicht umgesetzt wurde. Der [X.] geht auch unter Berücksichtigung dieser Entwicklung davon aus, dass es bisher keine wissenschaftlich anerkannte und allgemein akzeptierte Methode zur Festlegung des Bedarfs an Ärzten in einem Planungsbereich gibt (vgl [X.] in [X.] Kommentar, Stand der [X.] März 2013, § 99 [X.]B V Rd[X.]).

(3) Auch die Festlegung auf den 31.12.2010 als Stichtag für Bestimmung des allgemeinen bedarfsgerechten [X.] ist nicht zu beanstanden. Wie der [X.] in den "Tragenden Gründen zum Beschluss des Gemeinsamen [X.]es über eine Neufassung der [X.]: [X.] gemäß [X.]" vom 20.12.2012, geändert am 18.2.2013 und am [X.], zu § 8 und auch in seiner gegenüber dem [X.] abgegebenen Stellungnahme ausgeführt hat, lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbeziehung der kleinen [X.]n die erforderlichen bundesweiten, durch das [X.] veröffentlichten Bevölkerungsdaten für 2010 vor. In den Tragenden Gründen ([X.], zu Anlage 5) hat der [X.] ferner dargelegt, dass "zu keinen Zeitpunkt … Defizite in der Versorgung dieser [X.]n deutlich geworden" seien, dass bereits zum Stichtag von einer "überdurchschnittlichen Versorgungslage" auszugehen sei und dass sich das Wachstum der letzten Jahre nicht allein durch gestiegene Erfordernisse in der Versorgung der Bevölkerung begründen lasse.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschluss des [X.] vom 20.12.2012 aufgrund der Verfügung des [X.] über die Nichtbeanstandung vom 21.12.2012 (224 - 21432 - 09; veröffentlicht auf der [X.]seite des [X.]) mit der Auflage in [X.] getreten ist, dass der [X.] dem [X.] mit Stand zum [X.] über die konkreten Auswirkungen der Einbeziehung bisher nicht beplanter [X.]n in die [X.] zu berichten hat. Der [X.] war also verpflichtet, die weitere Entwicklung zu beobachten. Der Bericht vom 5.11.2014 (abrufbar auf der [X.]seite des [X.]), den der [X.] dem [X.] nach Durchführung einer schriftlichen Befragung zahlreicher Institutionen ([X.], [X.]en, Krankenkassen, Koordinierungskreise für Patientenvertreter in den Ländern, Berufsverbände der betreffenden [X.]n, [X.]) und der Auswertung von Bedarfsplänen und von Daten aus dem Bundesarztregister über die Auswirkungen der Einbeziehung bislang nicht beplanter [X.]n in die [X.] vorgelegt hat, hat ergeben, dass die Möglichkeit zur Niederlassung durch einen Antrag auf Sonderbedarf von Angehörigen aller neu in die Planung einbezogenen [X.]n nur sehr vereinzelt genutzt wurde (bundesweit 30 Anträge seit März 2013, davon 5 erfolgreich), was nachvollziehbar als Indiz gegen einen grundsätzlichen Bedarf für zusätzliche Ärzte dieser [X.]n gewertet wurde. Als Ergebnis der Befragung wurden keine Auswirkungen der Zulassungsbeschränkung auf die Versorgung festgestellt. Die überwiegende Mehrzahl der Befragten hat angegeben, keine oder keine negativen Konsequenzen in der Versorgung beobachtet zu haben. Im Übrigen hat der [X.] in seinem Bericht mit Blick auf den kurzen Zeitraum, auf den sich die erste Auswertung nur beziehen konnte, bereits angekündigt, auch in Zukunft im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags die Entwicklung der Versorgungslage bei den bislang nicht beplanten [X.]n zu beobachten und im Jahr 2017 eine erneute Überprüfung der Auswirkungen vorzunehmen.

(4) Gleichwohl hat der [X.] seinen Gestaltungsspielraum bei der Einbeziehung kleiner [X.]n insoweit überschritten, als er den tatsächlich zum Stichtag bestehenden Versorgungsgrad nicht als allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad (100 %), sondern - ohne dass dieser Prozentsatz mit entsprechenden Daten hinterlegt wäre - auf 110 % und damit an der Grenze zur Überversorgung festgelegt.

Wenn sich der [X.] an der Verfahrensweise orientiert, die der Gesetzgeber sowohl bei der Neuregelung der [X.] durch das G[X.] im Jahr 1993 (vgl § 101 Abs 1 Satz 4 [X.]B V) als auch bei der Einbeziehung der Psychotherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung im Jahr 1999 (vgl § 101 Abs 4 Satz 2 [X.]B V) gewählt hat und zur Festlegung der bedarfsgerechten Versorgung auf den zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Versorgungsgrad abstellt, genügt zur Begründung dieser Festlegung der Rückgriff auf gewonnene praktische Erfahrungen. Wenn sich gezeigt hat, dass in einem Bereich tatsächlich keine Versorgungsengpässe bestehen, dann kann damit die Annahme begründet werden, dass der erreichte Versorgungsgrad eine wenigstens bedarfsgerechte Versorgung widerspiegelt.

Der [X.] ist zwar nicht darauf festgelegt, den allgemeinen Grad der bedarfsgerechten Versorgung auf der Grundlage des tatsächlichen [X.] zu einem bestimmten Stichtag festzulegen. Vielmehr ist vom Gestaltungsspielraum des [X.] als Normgeber auch die Festlegung des Grades der bedarfsgerechten Versorgung nach einer anderen Methode umfasst. Allerdings genügt dann nicht mehr der allgemeine Verweis auf gewonnene Erfahrungen mit der bestehenden Versorgungslage und auf allgemeine Beobachtungen zB zur Frage von Wartezeiten, sondern die Festlegung muss [X.] in einem transparenten und sachgerechten Verfahren erfolgen (zu den entsprechenden Anforderungen bei der Bemessung der existenznotwendigen Aufwendungen nach dem [X.]B II vgl [X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]39 mwN; B[X.]E 117, 250 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3 mwN). Als Normgeber ist der [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet, die Normsetzung zu begründen (stRspr, vgl nur B[X.]E 112, 15 = [X.]-2500 § 137 [X.], [X.], mwN; B[X.]E 112, 257 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]3; B[X.]E 114, 217 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]4; B[X.]E 115, 131 = [X.]-2500 § 135 [X.]0, RdNr 39; vgl auch [X.], [X.] 2013, 193 ff). Abweichend davon fordert § 94 Abs 2 Satz 1 [X.]B V die [X.] der "Tragenden Gründe" im [X.]. Erforderlich ist danach jedoch keine vollumfängliche Begründung mit wissenschaftlichen Belegen, sondern nur eine Mitteilung der aus Sicht des [X.] maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl B[X.]E 114, 217 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]3). Da der gerichtlichen Prüfung unterliegt, ob die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen (B[X.]E 112, 15 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.], mwN; B[X.]E 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], RdNr 38; B[X.]E 110, 183 = [X.]-2500 § 34 [X.], Rd[X.]5), kann eine unzureichende Begründung indes Auswirkungen auf die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und damit auch auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit haben (vgl B[X.]E 115, 131 = [X.]-2500 § 135 [X.]0, RdNr 39; B[X.]E 112, 15 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]4 ff).

Der [X.] hat die Festlegung dahin, dass der am 31.12.2010 bestehende Versorgungsgrad nicht mit 100 %, sondern mit 110 % - und damit an der Grenze zur Überversorgung - zu bewerten ist, mit der Angabe begründet, dass zu diesem Stichtag bereits eine überdurchschnittliche Versorgungslage vorgelegen habe (vgl die im [X.] veröffentlichten "Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen [X.]es über eine Neufassung der [X.]: [X.] gemäß [X.]" vom 20.12.2012, geändert am 18.2.2013 und am 18.6.2013, [X.] zu § 14). Defizite in der Versorgungslage seien zu keinem Zeitpunkt deutlich geworden. Stattdessen sei bereits in den vergangenen Jahren ein dynamisches Wachstum dieser [X.]n zu beobachten, dass sich nicht alleine durch gestiegene Erfordernisse in der Versorgung der Bevölkerung begründen lasse (vgl "Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen [X.]es über eine Neufassung der [X.]: [X.] gemäß [X.]" vom 20.12.2012, geändert am 18.2.2013 und am 18.6.2013, [X.], zu Anlage 5). Weder aus dieser Begründung noch aus anderen Umständen sind Tatsachengrundlagen ersichtlich, die die Festlegung nicht nur mit 100 %, sondern gerade mit 110 % tragen würden. Soweit der konkrete Prozentsatz unter Berücksichtigung des Umstands bestimmt worden sein sollte, dass bei diesem Versorgungsgrad nach § 101 Abs 1 Satz 3 iVm § 103 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B V Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden, so würde es sich dabei nicht um ein sachgerechtes Kriterium für die Festlegung des allgemeinen bedarfsgerechten [X.] handeln. Nach § 101 Abs 1 Satz 3 [X.]B V liegt Überversorgung noch nicht bei jeder Überschreitung des allgemeinen bedarfsgerechten [X.] vor, sondern erst bei einer Überschreitung um mindestens 10 %. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ein gewisser Grad der Überschreitung der bedarfsgerechten Versorgung zu tolerieren ist und noch nicht zu Zulassungsbeschränkungen führt. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf der [X.] nicht dadurch umgehen, dass er den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad zu einem Stichtag auf genau 110 % festsetzt, ohne sich damit auf das Ergebnis von [X.] beziehen zu können. Die allgemeine nicht mit konkreten Daten unterlegte Annahme, dass die Versorgungslage aufgrund einer dynamischen Entwicklung in den vorangegangenen Jahren bereits zum Stichtag überdurchschnittlich gewesen sei, genügt den an die Sachverhaltsermittlung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn es darum geht, einen Prozentsatz festzulegen, mit dem der Grad der bedarfsgerechten Versorgung zu einem bestimmten Zeitpunkt überschritten worden ist.

hh) Im Wesentlichen zutreffend ist auch der Einwand des [X.], dass eine [X.], die das gesamte Bundesland als Planungseinheit definiert, bezogen auf die [X.] der Strahlentherapeuten eine wohnortnahe Versorgung nicht zuverlässig gewährleisten dürfte. Indes ist zu berücksichtigen, dass die [X.] - neben der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung - auch der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung dient (vgl Rd[X.]). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn kleinere [X.]n in einem ersten Schritt auf der Grundlage einer großflächigen [X.] einbezogen werden, gerade wenn sie - wie die Strahlentherapeuten - verhältnismäßig kostenintensive Leistungen erbringen.

Allerdings trifft der Einwand des [X.] insofern zu, als § 101 Abs 1 Satz 6 [X.]B V dem [X.] aufgibt, die regionalen [X.] so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Die Größe der [X.] muss danach - neben der Größe der [X.] - auch davon abhängen, ob es sich um [X.]n mit unmittelbarem Patientenkontakt handelt und ob den Patienten, die Ärzte dieser [X.] aufsuchen, aufgrund der Art der zu behandelnden Erkrankung lange Anfahrtswege zugemutet werden können. Den zum [X.] in die [X.] einbezogenen [X.]n, die der [X.] der gesonderten fachärztlichen Versorgung zugeordnet hat, ist gemeinsam, dass ihnen bundesweit weniger als 1000 Ärzte angehören; im Übrigen bestehen bezogen auf die Anforderungen, die an die Erreichbarkeit zu stellen sind, erkennbar erhebliche Unterschiede. Während Laborärzte und Pathologen in der Regel ohne unmittelbaren Patientenkontakt vertragsärztlich tätig sind, werden Strahlentherapeuten von Patienten aufgesucht, die nicht selten an einer schweren Erkrankung leiden und die lange Anfahrtswege deshalb nur mit erheblichen Schwierigkeiten zurücklegen können. Aus Sicht des [X.]s erscheint fraglich, ob die Festlegung des gesamten Bezirks der [X.] als Planungsbereich gerade in großen Flächenländern wie [X.] damit vereinbar ist. Die Gründe für diese Zuordnung sind für den [X.] jedenfalls anhand der Tragenden Gründe auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme des [X.] nicht vollständig nachvollziehbar. Allein die in § 99 Abs 1 Satz 3 [X.]B V vorgesehene Möglichkeit, von den Vorgaben der [X.] abzuweichen, sowie der Umstand, dass Defizite im Einzelfall durch die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung ausgeglichen werden können, ändert nichts an der Vorgabe des § 101 Abs 1 Satz 6 [X.]B V, nach der die regionalen [X.] so festzulegen sind, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der [X.] wird deshalb anknüpfend an die ohnehin erforderliche Weiterentwicklung der [X.] (vgl § 101 Abs 1 Satz 7 [X.]B V idF des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.] 1211) und die im Bericht des [X.] vom 5.11.2014 angekündigte erneute Überprüfung der Auswirkungen der Einbeziehung kleiner [X.]n in die [X.] (vgl RdNr 37) bis Ende des Jahres 2017 zu prüfen haben, ob zB in [X.] oder anderen abgrenzbaren Regionen, in denen rechnerisch mehrere Strahlentherapeuten zugelassen werden können, eine [X.] auf [X.] dieser Regionen zu erfolgen hat.

Auf den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch des [X.] kann sich diese bis zum Ende des Jahres 2017 umzusetzende Verpflichtung des [X.] zur Überprüfung der [X.] für die Gruppe der Strahlentherapeuten noch nicht auswirken. Im Übrigen könnte eine künftige Änderung in Richtung auf eine kleinräumigere Planung von vornherein Möglichkeiten zur Erteilung einer Zulassung oder einer [X.] nur in Regionen mit einem bisher niedrigen Versorgungsgrad eröffnen. Dafür sind gerade bezogen auf die größte Stadt des [X.], für die der Kläger die Erteilung der [X.] begehrt, angesichts einer Einwohnerzahl von etwa 1,7152 [X.] im Regierungsbezirk (Stand 2014) und 17 vertragsärztlich tätigen Strahlentherapeuten (Versorgungsatlas der Kassenärztlichen Vereinigung [X.], Stand Febr[X.]r 2016, [X.]0) bei einer [X.] nach § 14 Abs 4 [X.] von 173 576 (entsprechend einem Versorgungsgrad von rund 172 %) keine Anhaltspunkte ersichtlich und dies wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.

ii) Der Kläger macht ferner im Grundsatz zutreffend geltend, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grunde der [X.] für alle neu in die [X.] einbezogenen [X.]n auf die in § 9 des Beschlusses des [X.] vom 20.12.2012 vorgesehene Modifikation der [X.]en durch einen [X.] verzichtet, während dieser Berechnungsfaktor für alle anderen nicht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ausgerichteten [X.]n zur Anwendung kommen soll.

Nach § 101 Abs 2 Nr 3 [X.]B V idF des [X.] soll der [X.] die [X.]en zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung anpassen; dabei ist insbesondere die demografische Entwicklung zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Vorgabe verlangt nicht, dass die demografische Entwicklung bei allen [X.]n in gleicher Weise in Ansatz zu bringen wäre. So kann der Anteil älterer Menschen keine unmittelbare Bedeutung für die Festlegung der [X.]en bei [X.]n haben, die typischerweise keine älteren Menschen behandeln. Insofern ist auch unter Berücksichtigung der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) abzuleitenden Vorgaben nicht zu beanstanden, dass der [X.] von einer Modifikation der [X.]en bei [X.]n abgesehen hat, die auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind. Das Erfordernis einer ungleichen Behandlung ist insoweit offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Etwas anderes gilt indes für die die zum [X.] neu in die [X.] einbezogenen [X.]n (Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, [X.] und [X.], Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner), die der gesonderten fachärztlichen Versorgung zugeordnet worden sind und für die § 9 Abs 2 [X.] generell bestimmt, dass der [X.] nicht zur Anwendung kommt. Die wesentliche Gemeinsamkeit der genannten [X.]n besteht darin, dass ihnen bundesweit weniger als 1000 Ärzte angehören und dass sie deshalb erst zum [X.] in die [X.] einbezogen worden sind. Zwischen der Größe einer [X.] und der Bedeutung demografischer Faktoren für die Bedarfsermittlung besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang. Auch aus den Tragenden Gründen zum Beschluss des [X.] vom 20.12.2012 ([X.]) wird ein solcher Zusammenhang nicht deutlich. Dem dort angeführten Umstand, dass die Versorgung bei den betreffenden [X.]n grundsätzlich als ausreichend und bedarfsgerecht zu bewerten sei, kann nur bei der Festlegung des allgemeinen bedarfsgerechten [X.] Bedeutung zukommen, nicht aber für die Frage, ob und in welchem Maße diese Festlegung aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen in unterschiedlichen Regionen durch einen [X.] zu modifizieren ist. Die Angabe in den Tragenden Gründen, dass die [X.] hier nach Einschätzung des [X.] deutlich weniger stark mit der allgemeinen demografischen Entwicklung zusammenhängen soll als in anderen Leistungsbereichen, wird nicht näher begründet und kann in dieser Allgemeinheit nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden.

Allerdings kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch auf die Rechtmäßigkeit des Verzichts auf die Modifikation der [X.]en durch einen [X.] [X.] für die Gruppe der Strahlentherapeuten angesichts eines [X.], der die Schwelle zur Überversorgung im gesamten Planungsbereich (Bezirk der [X.]) um etwa 50 Prozentpunkte und im [X.] sogar um etwa 60 Prozentpunkte überschreitet, offensichtlich nicht an. Die Anwendung des [X.]s kann in dem hier maßgebenden Zeitraum seit 2013 Veränderungen nur im Umfang einzelner Prozentpunkte bewirken (vgl dazu die Beispielsrechnung für Hausärzte in der Anlage 4 des Beschlusses des [X.] vom 20.12.2012, [X.] [X.] 31.12.2012 B7 S 58 f).

b) Der Kläger kann einen Anspruch auf Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu 8. nicht aus dem Umstand herleiten, dass er den Antrag auf Erteilung der Genehmigung am 20.12.2012 und damit noch vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des [X.] vom 20.12.2012 über die Einbeziehung der Strahlentherapeuten in die [X.] zum [X.] gestellt hat. Die Entscheidungssperre für Anträge, die nach dem [X.] gestellt worden sind (sog Moratorium), ist nicht zu beanstanden.

aa) Der mit Beschluss des [X.] vom [X.] eingeführte § 48 Abs 2 [X.] bestimmt, dass der Zulassungsausschuss über Zulassungsanträge [X.] der [X.] der Strahlentherapeuten, die nach dem [X.] gestellt werden, erst dann entscheidet, wenn der [X.] die Feststellung nach § 103 Abs 1 Satz 1 [X.]B V getroffen hat (§ 48 Abs 2 Satz 1 [X.]). Der [X.] soll bis zum [X.] über die Versorgungssit[X.]tion im Planungsbereich für die neu in die [X.] einbezogenen [X.]n entscheiden (§ 48 Abs 2 Satz 2 [X.]). Zulassungsanträge sind auch dann wegen Zulassungsbeschränkungen abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren (§ 48 Abs 2 Satz 3 [X.]). Nach § 48 Abs 2 Satz 4 [X.] gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die Genehmigung von Anstellungen in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten. Mit Beschluss des [X.] vom 20.12.2012 wurde § 48 Abs 2 [X.] mit Wirkung vom [X.] ohne eine im vorliegenden Zusammenhang maßgebende inhaltliche Änderung in § 63 Abs 4, Abs 6 [X.] überführt.

bb) Die genannten Bestimmungen der [X.] stehen mit höherrangigem Recht im Einklang. Mit § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B V hat der Gesetzgeber dem [X.] die Befugnis zur Normkonkretisierung im Bereich der ärztlichen [X.] übertragen und dazu spezifische Vorgaben in § 101 [X.]B V geregelt (B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] Juris Rd[X.]5 mwN). Darauf Bezug nehmend bestimmt § 104 Abs 2 [X.]B V, dass das Nähere über das Verfahren bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen in der Zulassungsverordnung zu regeln ist. Wie der [X.] bereits in zwei Entscheidungen vom 17.10.2007 ([X.] [X.] 31/07 R - USK 2007-95 sowie B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.]) unter Bezugnahme auf ein Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 81/03 R - B[X.]E 94, 181 = [X.]-2500 § 103 [X.], Rd[X.]1) dargelegt hat, wird hierdurch eine abgestufte Form der Normsetzungsdelegation sowohl an den Verordnungsgeber der Ärzte-ZV als auch an den Gemeinsamen [X.] vorgenommen. Daraus folgt, dass auch die Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen in den Richtlinien des [X.] näher ausgestaltet werden kann, soweit die Ärzte-ZV entsprechende Regelungen nicht selbst trifft.

§ 48 Abs 2 [X.] in der Fassung des Beschlusses vom [X.] und § 63 Abs 4, Abs 6 [X.] in der Fassung des Beschlusses des [X.] vom 20.12.2012 enthalten solche Verfahrensregelungen. Entgegen der Auffassung des [X.] verstoßen diese nicht gegen § 95 Abs 2 Satz 9 [X.]B V sowie § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV. Nach § 95 Abs 2 Satz 9 [X.]B V sind Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines MVZ sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs 1 Satz 2 [X.]B V angeordnet sind. § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV bestimmt, dass ein Antrag auf Zulassung wegen Zulassungsbeschränkungen nur dann abgelehnt werden kann, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.

Bezogen auf die hier streitgegenständliche [X.] stehen diese Vorschriften nach ihrem Wortlaut der in der [X.] geregelten Entscheidungssperre bereits deshalb nicht unmittelbar entgegen, weil sich diese allein auf die Zulassung eines Arztes, die Zulassung eines MVZ sowie die Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ und nicht auf die vorliegend allein streitige Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt beziehen. Für ein solches Anstellungsverhältnis bestimmt § 95 Abs 9 Satz 1 [X.]B V nur allgemein, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn der anzustellende Arzt in das [X.] eingetragen ist, "sofern für die [X.], der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind". Dass dabei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, wird für die bei einem Vertragsarzt anzustellenden Ärzte auch nicht in der Ärzte-ZV geregelt. Nach § 32b Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV bedarf die Anstellung der Genehmigung des [X.]. Nach § 32b Abs 2 Satz 2 Ärzte-ZV gelten für den Antrag § 4 Abs 2 bis 4 und § 18 Abs 2 bis 4 Ärzte-ZV entsprechend. Die entsprechende Geltung des § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV wird hingegen nicht angeordnet. Allerdings trifft der Einwand des [X.] zu, dass es unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes kaum zu rechtfertigen wäre, wenn bei der Erteilung einer Zulassung und auch bei Anträgen auf Anstellung in einem MVZ für die Frage, ob Zulassungsbeschränkungen der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, während bei der [X.], die sich auf die Anstellung bei einem Vertragsarzt bezieht, in Richtlinien des [X.] ein späterer Zeitpunkt vorgegeben werden könnte. Gegen eine unterschiedliche Behandlung der Genehmigung einer Anstellung und der Zulassung in dieser Frage spricht auch der Umstand, dass die genehmigte Anstellung nach § 95 Abs 9b [X.]B V auf Antrag des anzustellenden Arztes in eine Zulassung umgewandelt werden kann, sodass eine allein für die Zulassung geltende einschränkende Voraussetzung leicht umgangen werden könnte.

Indes kommt es darauf für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht an. Nach der Rechtsprechung des [X.]s (B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] Juris Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 17.10.2007 - [X.] [X.] 31/07 R - USK 2007-95, Juris Rd[X.]8) werden die besonderen Fallgestaltungen, welche aus Anlass von Rechtsänderungen bei den Grundlagen der [X.] entstehen, vom Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV von vornherein nicht erfasst. Im Hinblick auf ihren anders gelagerten Anwendungsbereich führt die Vorschrift des § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV nicht dazu, dass dem Normgeber der [X.] die Kompetenz fehlt, Regelungen für die Übergangsprobleme anlässlich von Rechtsänderungen in den Grundlagen der [X.] zu treffen. Vielmehr greift insoweit der in § 104 Abs 2 [X.]B V enthaltene Vorbehalt ("nach Maßgabe des § 101") zugunsten des [X.]es ein. Aus demselben Grund widerspricht die vom [X.] getroffene Regelung auch nicht den Vorgaben des höherrangigen Verordnungsrechts. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. Aus § 95 Abs 2 Satz 9 [X.]B V, der mit dem [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.] - [X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) als § 95 Abs 2 Satz 8 [X.]B V mit dem Ziel eingeführt worden war, für Vertragsärzte geltende Bestimmungen auf MVZ zu übertragen (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.]8 zu Buchst b) und der sich im Übrigen erkennbar an dem Wortlaut des bereits existierenden § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV orientiert, folgt nichts Anderes.

cc) Die Auffassung des [X.], nach der die zu § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV ergangene Rechtsprechung des [X.]s (B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.]; B[X.] Urteil vom 17.10.2007 - [X.] [X.] 31/07 R - USK 2007-95) nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden könne, weil die Sachverhalte in entscheidungserheblicher Weise voneinander abweichen, trifft nicht zu.

(1) Richtig ist, dass sich die Übergangsregelung, auf die sich die beiden og Urteile des [X.]s vom 17.10.2007 bezogen, von dem Beschluss des [X.], der vorliegend zu beurteilen ist, insofern unterscheidet, als damals zunächst die materielle Neuregelung (dort: Beschluss des damaligen [X.] zur Zusammenfassung der [X.] in [X.] vom [X.]) mit Wirkung für die Zukunft (ab 1.6.2003) getroffen wurde. Gleichzeitig (ebenfalls als Bestandteil des Beschlusses vom [X.]) wurde das [X.] beschlossen, das dementsprechend den Zeitraum vom 1.6.2003 bis zur Entscheidung des [X.]es umfasste. Im vorliegenden Fall trat das [X.] dagegen sofort mit der Beschlussfassung und Bekanntmachung (am [X.]) in [X.]. Gleichzeitig wurde darüber entschieden, welche [X.]n in die [X.] einbezogen werden. Allerdings enthält der Beschluss vom [X.] noch keine Festlegung zu den [X.]en (Einwohner pro Arzt), die für die neu in die [X.] einbezogenen [X.]n gelten sollten. Damit standen die Grundlagen für die Entscheidung des [X.]es über die Feststellung einer Überversorgung und die Anordnung von Zulassungssperren bei Wirksamwerden der Entscheidungssperre noch nicht vollständig fest. Das ändert aber nichts daran, dass es auch hier um die Einführung von Zulassungsbeschränkungen aufgrund von Rechtsänderungen geht, die die Grundlage der [X.] beeinflussen und die nach der og Rechtsprechung des [X.]s nicht vom Anwendungsbereich des § 19 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV erfasst werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einbeziehung der sog kleinen [X.]n in die [X.] erst durch § 101 Abs 1 Satz 6 [X.]B V idF des [X.] und die damit bewirkte Erweiterung des Gestaltungsspielraums des [X.] beim Zuschnitt der [X.] ermöglicht worden ist (zu den vor der Änderung durch das [X.] im Regelfall geltenden Festlegung auf die Stadt- oder Landkreise vgl B[X.]E 81, 207, 209 ff = [X.]-2500 § 101 [X.] S 9 ff). Ein konkreter Auftrag zu einer entsprechenden Änderung der [X.] kann dem Gesetz jedenfalls nicht entnommen werden (vgl Rd[X.]9). Ausschlaggebend ist indes, dass die hier in Rede stehenden Zulassungsbeschränkungen nicht unmittelbar aus einem Anstieg der Arztzahlen und einer daraus folgenden Feststellung einer Überversorgung nach § 103 Abs 1 Satz 1 [X.]B V resultieren, sondern aus der Entscheidung des [X.], auch die sog kleinen [X.]n in die [X.] einzubeziehen. Der geänderten Konzeption entsprechend hat der [X.] die [X.] und damit Rechtsnormen geändert. Auf dieser Rechtsänderung beruht die hier maßgebende Anordnung von Zulassungsbeschränkungen [X.] für die [X.] der Strahlentherapeuten. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation entgegen der Auffassung des [X.] nicht von derjenigen, die den og Entscheidungen des [X.]s vom 17.10.2007 zugrunde lag und in der die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen auf einer Änderung des Zuschnitts von [X.] durch den damaligen [X.] der Ärzte und Krankenkassen beruhte (ebenso [X.], JurisPK-[X.]B V, 3. Aufl 2016, § 101 Rd[X.]9 mwN; [X.], [X.] 2015, 229, 231, [X.]; aA: [X.]/[X.], [X.] 2013, 228, 233).

(2) Auch der Einwand des [X.], dass das ab [X.] geltende Moratorium gegen die Vorgabe aus § 101 Abs 1 Satz 6 [X.]B V idF des [X.] verstoße, nach der der [X.] die [X.] nicht schon zum [X.], sondern erst "mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2013" neu festzulegen habe, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass Strahlentherapeuten im Zuständigkeitsbereich der zu 1. Beigeladenen bereits ab dem Inkrafttreten des Moratoriums und nicht erst ab dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 20.12.2012 mit Wirkung vom [X.] grundsätzlich eine [X.] nur noch in Abhängigkeit vom Bedarf erteilt werden konnte. Da die Einbeziehung der kleinen [X.]n und damit auch der Strahlentherapeuten in die [X.] ihre Grundlage nicht unmittelbar in dem erst mit Wirkung vom [X.] eingefügten § 101 Abs 1 Satz 6 [X.]B V hat (vgl Rd[X.]9), folgen daraus aber keine rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht.

(3) Ein weiterer Unterschied zwischen dem hier zu beurteilenden Sachverhalt und dem Sachverhalt, der den Entscheidungen des [X.]s vom 17.10.2007 ([X.] [X.] 45/06 R - B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] und [X.] [X.] 31/07 R - USK 2007-95 ) zugrunde lag, besteht nach den Darlegungen des [X.] darin, dass es hier nicht darum geht, ein vorübergehendes Regelungsvakuum für eine bereits in die [X.] einbezogene [X.] zu vermeiden, sondern um die erstmalige Einbeziehung einer [X.] in die [X.]. Allerdings ist dem Kläger aus dem am 17.10.2007 entschiedenen Verfahren zum Az [X.] [X.] 45/06 R ([X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]2), ebenfalls erst durch die Zusammenfassung der [X.] die Möglichkeit versperrt worden, eine Zulassung zu erhalten, weil für den Planungsbereich, in dem er sich niederlassen wollte, bis dahin keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden waren. Die durch die Zusammenfassung der [X.] und den darauf aufbauenden Beschluss des [X.]es vom 20.8.2003 (Überversorgung bezogen auf das entsprechende Fachgebiet des [X.] für den Planungsbereich "[X.]") eingetretene Sperrwirkung war deshalb auch in dem damaligen Verfahren durch das ab dem 1.6.2003 geltende [X.] faktisch vorverlegt worden.

Richtig ist, dass es hier nicht um die Vermeidung eines vorübergehenden Regelungsvakuums ging. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass im vorliegenden Fall keine oder nur weniger gewichtige Gründe für die Regelung einer Entscheidungssperre vorgelegen hätten, als in den Verfahren, die die Zusammenfassung der [X.] für [X.] zum Gegenstand hatten. Mit der Entscheidungssperre aus dem Beschluss vom [X.] wollte der [X.] vermeiden, dass die mit Einbeziehung der kleinen [X.]n in die [X.] angestrebte Begrenzung der Zahl der Ärzte aufgrund einer hohen Zahl von Zulassungsanträgen, die noch kurz vor dem Wirksamwerden der Begrenzung gestellt werden, umgangen wird und dass alle zulassungswilligen Ärzte ohne Rücksicht auf die dadurch entstehende (weitere) Überversorgung zugelassen werden müssen. In den Tragenden Gründen zum Beschluss vom [X.] ([X.] f) wird nachvollziehbar unter Hinweis auf die bereits erheblich gestiegene Zahl der Zulassungsanträge und auf die Erfahrungen bei der Einführung der "verschärften" [X.] mit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 ("[X.]"; zur Vermeidung eines entsprechenden Effekts bei der Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung vgl B[X.]E 87, 158, 180 f = [X.]-2500 § 95 [X.]5 S 128 f) dargelegt, dass Ärzte dieser [X.]n voraussichtlich in erheblicher Zahl von der Möglichkeit Gebrauch machen würden, vor dem Wirksamwerden der Zulassungsbeschränkungen die Erteilung einer Zulassung oder eine [X.] zu beantragen. Diese Gründe sind nicht weniger gewichtig als die bei der Neuordnung der [X.] für [X.] angestrebte Vermeidung eines "Regelungsvakuums".

(4) Entgegen der Auffassung des [X.] können rechtlich relevante Unterschiede zwischen der Fallgestaltung, die den og Entscheidungen des [X.]s vom 17.10.2007 (aaO) zugrunde lagen und dem hier zu beurteilenden Sachverhalt auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Moratorium im Zusammenhang mit der Neuordnung der [X.] für [X.] mit Wirkung für einen künftigen Zeitraum angeordnet worden war, während das Moratorium hier bereits unmittelbar ab dem Tag der Beschlussfassung durch den [X.] eingreift. In beiden Fällen sind die Regelungen getroffen worden, die erforderlich waren, um die [X.] wirksam werden zu lassen und eine unkontrollierte Zunahme der Zahl von Vertragsärzten in bereits überversorgten Regionen entgegenzuwirken. Bezogen auf die Neuordnung der [X.], die Gegenstand der Urteile vom 17.10.2007 waren, konnte der damalige [X.] der Ärzte und Krankenkassen den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderung der [X.] und damit auch den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidungssperre zur Vermeidung eines "Regelungsvakuums" erforderlich wird, selbst bestimmen. Dagegen ging es dem [X.] bei dem am [X.] beschlossenen Moratorium darum, unverzüglich einer bereits einsetzenden und nicht mehr steuerbaren Entwicklung entgegenzuwirken. Für den [X.] bestand Anlass zu sofortigem Handeln, als sich abzeichnete, dass Überlegungen zur Einbeziehung auch der sog kleinen [X.]n in die [X.] in den Kreisen der davon betroffenen Ärzte bekannt wurden und zu einem Anstieg der Zahl von Zulassungsanträgen führten, die erkennbar mit dem Ziel gestellt wurden, der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zuvorzukommen.

c) Die vom [X.] in seinem Beschluss vom [X.] getroffene Übergangsregelung verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. Wie der [X.] bereits in den beiden genannten Urteilen vom 17.10.2007 ([X.] [X.] 45/06 R - [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]0 und [X.] [X.] 31/07 - Juris Rd[X.]0; vgl auch B[X.]E 73, 131 = [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]0 mwN) dargelegt hat, gelten die vom [X.] zur Rückwirkung von Normen entwickelten Grundsätze auch für untergesetzliche Rechtsnormen wie die [X.]. Für die Unterscheidung zwischen der nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen zulässigen echten Rückwirkung, die vorliegt, wenn eine Norm nachträglich in abgewickelte der Vergangenheit angehörende Sachverhalte ändernd eingreift ([X.]E 114, 258, 300; [X.]E 132, 302 = NJW 2013, 145, Rd[X.]2) von der unter erleichterten Voraussetzungen zulässigen unechten Rückwirkung, die vorliegt, wenn eine Rechtnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet, ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Norm maßgebend ([X.]E 126, 369, 391; [X.]E 97, 67, 78; [X.]E 127, 1, 16 f; [X.]E 132, 302 = NJW 2013, 145, Rd[X.]2).

Den vom [X.] beschlossenen Regelungen zur Einbeziehung [X.] der Strahlentherapeuten in die [X.] kommt danach keine echte, sondern unechte Rückwirkung zu. Der Beschluss des [X.] vom [X.] ist vorab (vor der erforderlichen Genehmigung durch das [X.]) am [X.] und endgültig am [X.] veröffentlicht worden. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung der [X.] erst danach - am 20.12.2012 - gestellt. Allein der Umstand, dass die Kriterien für die Bildung von [X.] und [X.]en in dem Beschluss vom 6.9.2013 noch nicht enthalten waren, sondern erst in dem am 31.12.2012 im [X.] veröffentlichten Beschluss des [X.] vom 20.12.2012 ([X.] [X.] 31.12.2012 B7 S 61), kann ein über den [X.] hinausgehendes schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Regelungen aus den [X.]n zum Ausschluss der sog kleinen [X.]n von der [X.] nicht begründen. Entscheidend ist, dass die Einbeziehung [X.] der [X.] der Strahlentherapeuten in die [X.] bereits in § 48 Abs 1 [X.] idF des "[X.]" des [X.] vom [X.] normiert war und dass damit zum Zeitpunkt der Antragstellung des [X.] feststand, dass die [X.] nicht mehr unabhängig von der Bedarfslage erteilt werden würde. Insofern stimmt die Übergangsregelung in Art 48 Abs 2 Satz 1 [X.] aF, nach der über Zulassungsanträge der neu in die [X.] einbezogenen [X.]n erst zu entscheiden ist, wenn der [X.] die Feststellung zum Vorliegen einer Überversorgung (§ 103 Abs 1 Satz 1 [X.]B V) getroffen hat, mit der Regelung überein, die der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Regelungen zur [X.] in Art 33 § 3 Abs 2 Satz 1 G[X.] getroffen hat (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl bereits B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]; B[X.]E 79, 152, 156 f = [X.]-2500 § 103 [X.] S 6; B[X.]E 81, 207, 212 = [X.]-2500 § 101 [X.] S 12).

Anders als die "echte Rückwirkung" ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") ist die "unechte" Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des [X.] der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Normgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl [X.]E 76, 256, 348; [X.]E 105, 17, 40; [X.]E 114, 258, 301). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren (vgl [X.]E 63, 312, 331; [X.]E 67, 1, 15; [X.]E 76, 256, 349 f mwN). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl [X.]E 38, 61, 83; [X.]E 105, 17, 40; [X.]E 109, 133, 180 f; [X.]E 125, 104, 135; [X.]E 131, 20 Rd[X.]3). Der Normgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl [X.]E 30, 392, 404; [X.]E 75, 246, 280; B[X.] [X.]-2500 § 103 [X.] Rd[X.]2 und B[X.] Urteil vom 17.10.2007 - [X.] [X.] 31/07 R - Juris Rd[X.]2) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl [X.]E 95, 64, 86; [X.]E 122, 374, 394). Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl [X.]E 127, 1, 18; [X.]E 131, 20 Rd[X.]3).

Wie bereits dargelegt war das sog Moratorium erforderlich, nachdem im zeitlichen Zusammenhang mit Überlegungen zur Einbeziehung der sog kleinen [X.]n in die [X.] bereits ein deutlicher Anstieg der Zulassungsanträge zu verzeichnen war. Der [X.] musste mit einem weiteren Anstieg von Anträgen rechnen, die nicht mit Blick auf medizinische Erfordernisse, sondern mit dem Ziel gestellt werden, der Einbeziehung [X.] der Strahlentherapeuten in die [X.] und der absehbar damit verbundenen Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zuvorzukommen. Nach der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers sind die Regelungen zur [X.] und zu Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl [X.]E 114, 196, 244, 248 = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.]31, 139; [X.]E 103, 172, 184 f = [X.]-5520 § 25 [X.]; [X.] NZ[X.]008, 34 Rd[X.]2; B[X.]E 82, 41, 45 = [X.]-2500 § 103 [X.] S 15; B[X.]E 103, 243 = [X.]-2500 § 95b [X.], Rd[X.]1) weiterhin erforderlich.

Mit der Entscheidung, die in der [X.] enthaltene Ausnahmeregelung für die sog kleinen [X.]n auslaufen zu lassen, hat der [X.] seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Die Erreichung der mit dieser Entscheidung angestrebten Ziele wäre zumindest gefährdet gewesen, wenn weitere Angehörige dieser [X.]n trotz mindestens ausreichender Versorgung ungesteuert zur vertragsärztlichen Versorgung hätten zugelassen werden müssen, bevor Regelungen zur [X.] eingreifen. Dem konnte der [X.] nur durch das angeordnete [X.] effektiv entgegenwirken. [X.] von Zulassungsbewerbern, die ihren Wunsch sich niederzulassen bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses des [X.] vom [X.] noch nicht durch einen Zulassungsantrag dokumentiert haben, wird dadurch nicht beeinträchtigt (vgl bereits die Urteile des [X.]s vom 17.10.2007 - [X.] [X.] 45/06 R - [X.]-2500 § 103 [X.] und [X.] [X.] 31/07 R- jeweils Juris Rd[X.]3). Nach dem Inhalt und der veröffentlichten Begründung zum Beschluss des [X.] vom [X.] war für die betroffenen Personen (Ärzte für Strahlenheilkunde) und Institutionen ([X.]en) klar, dass es zumindest in den attraktiven Ballungsräumen [X.] absehbar keine Zulassungsmöglichkeiten mehr geben würde. Im Hinblick auf die im September 2012 veröffentlichten statistischen Angaben zum Anstieg der Zahl der Strahlentherapeuten und zur - vom [X.] so gesehenen - Notwendigkeit einer Begrenzung ist die Beendigung der freien Zulassung bereits mit dem Tag der [X.] der Beschlussfassung zum Moratorium festgeschrieben worden. Ein Vertrauen von Strahlentherapeuten in den Fortbestand der zuvor bestehenden Rechtslage war damit zerstört. Über das Eingreifen der Beschränkungen konnte es bei den Betroffenen keine Zweifel mehr geben.

Im Übrigen geht das [X.] selbst bei einer echten Rückwirkung davon aus, dass schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung nicht erst mit der Verkündung der Änderung im [X.], sondern grundsätzlich schon durch den Gesetzesbeschluss des [X.] ([X.]E 127, 31 Rd[X.]8 f; [X.]E 132, 302 Rd[X.]7) beseitigt wird. Ein Vertrauen des Betroffenen, bis zur Verkündung der Norm könne sich noch etwas ändern, ist nicht geschützt ([X.]E 95, 64, 87). Der Zweck, [X.] und Mitnahmeeffekte auszuschließen, kann es sogar rechtfertigen, den Schutz des Vertrauens auf eine unveränderte Rechtslage schon vor dem Wirksamwerden einer Neuregelung enden zu lassen ([X.]E 97, 67, 81 f).

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 24/15 R

04.05.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Nürnberg, 20. März 2014, Az: S 1 KA 50/13, Urteil

§ 91 Abs 1 S 1 SGB 5, § 91 Abs 2 S 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 2 S 9 SGB 5, § 95 Abs 9 S 1 SGB 5, § 95 Abs 9 S 2 SGB 5, § 95 Abs 9b SGB 5, § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 99 Abs 1 S 3 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 101 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 101 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 22.12.2006, § 101 Abs 1 S 6 SGB 5 vom 22.12.2011, § 101 Abs 2 Nr 2 SGB 5, § 101 Abs 2 Nr 3 SGB 5 vom 22.12.2011, § 101 Abs 4 S 2 SGB 5, § 103 Abs 1 S 1 SGB 5, § 103 Abs 1 S 2 SGB 5, § 103 Abs 4b S 1 SGB 5, § 103 Abs 4b S 2 SGB 5, § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV, § 32b Abs 2 S 1 Ärzte-ZV, § 32b Abs 2 S 2 Ärzte-ZV, § 48 Abs 1 S 1 Nr 4 ÄBedarfsplRL vom 06.09.2012, § 48 Abs 2 S 1 ÄBedarfsplRL vom 06.09.2012, § 48 Abs 2 S 3 ÄBedarfsplRL vom 06.09.2012, § 48 Abs 2 S 4 ÄBedarfsplRL vom 06.09.2012, § 9 Abs 2 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 14 Abs 1 Nr 7 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 14 Abs 2 Nr 7 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 14 Abs 3 S 1 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 14 Abs 4 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 63 Abs 4 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 63 Abs 6 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.05.2016, Az. B 6 KA 24/15 R (REWIS RS 2016, 11861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11861

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