Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. XI ZB 1/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2345

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Gegenstand

Kapitalanlegermusterverfahren: Haftung des Urhebers eines Prospekts einer Fondsgesellschaft


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 wird der Musterentscheid des [X.] vom 23. Dezember 2020 unter den Ziffern I und II der Entscheidungsformel aufgehoben.

Das Feststellungsziel I.1. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 30. Januar 2019 ist hinsichtlich der [X.], [X.]), b), c) und 3.e) gegenstandslos.

Die Gerichtskosten des [X.] sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 tragen die [X.] und die Beigeladenen wie folgt:

Musterklägerin

12,13%

Beigeladener zu 1

1,46% 

Beigeladener zu 2

8,51% 

Beigeladene zu 3

3,89% 

Beigeladener zu 4

1,74% 

Beigeladener zu 5

2,76% 

Beigeladener zu 6

2,76% 

Beigeladener zu 7

2,76% 

Beigeladener zu 8

8,28% 

Beigeladene zu 9

2,76% 

Beigeladener zu 10

8,10% 

Beigeladener zu 11

4,14% 

Beigeladene zu 12

2,76% 

Beigeladener zu 13

2,76% 

Beigeladener zu 14

7,97% 

Beigeladene zu 15

4,14% 

Beigeladene zu 16

2,76% 

Beigeladener zu 17

2,76% 

Beigeladener zu 18

2,76% 

Beigeladener zu 19

2,76% 

Beigeladener zu 20

3,31% 

Beigeladener zu 21     

4,97% 

Beigeladene zu 22

3,76% 

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] und die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 440.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 auf bis zu 440.000 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 50.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens na[X.]h dem [X.] ([X.]) darüber, ob der bei der Emission des Fonds [X.] ("Best of Shipping I", im Folgenden: Fonds oder [X.]) am 20. Dezember 2007 aufgelegte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die [X.] hierfür aufgrund bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspru[X.]h genommen werden können. Gegenstand des Fonds war der Erwerb von und das Handeln mit Anteilen an [X.] am Zweitmarkt für S[X.]hiffsbeteiligungen. Na[X.]h Abs[X.]hluss der [X.] sollte der Fonds konzeptionsgemäß Anteile an [X.]a. 100 [X.] halten. Anleger konnten si[X.]h mittelbar über eine Treuhandkommanditistin - die [X.] zu 3 - am Kommanditkapital des Fonds beteiligen.

2

Die [X.] zu 1 ist Initiatorin des [X.] und [X.]. Die [X.] zu 3 fungierte als Treuhänderin. Die [X.] zu 2 war mit der Übernahme des [X.] betraut. Die [X.] zu 1 bis 3 sind Gründungskommanditistinnen der [X.] mit Pfli[X.]hteinlagen in Höhe von 100 € ([X.] zu 1), in Höhe von 100 € ([X.] zu 2) und in Höhe von 6.100 € ([X.] zu 3).

3

Die [X.] und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2018 Klagen gegen die [X.] anhängig gema[X.]ht. In diesen Klageverfahren verlangen sie von den [X.] S[X.]hadensersatz wegen vorvertragli[X.]her Aufklärungspfli[X.]htverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der [X.] na[X.]h den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4

Das [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2019 dem [X.] zum Zwe[X.]k der Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gema[X.]ht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er konkrete Risiken und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit dem Fonds stünden, ni[X.]ht oder nur ungenügend darstelle ([X.]e [X.]) bis g)), weil die Ausführungen im Kontext mit der Fremdfinanzierung unzurei[X.]hend seien ([X.]) und b)) und weil konzeptionelle und anlegergefährdende Risiken ni[X.]ht oder nur ungenügend erläutert würden ([X.]) bis m)), dass die [X.] aufgrund ihrer vorvertragli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortli[X.]h seien ([X.] I.1.), dass die [X.] na[X.]h den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne s[X.]huldhaft gehandelt hätten ([X.] I.2.) und dass die [X.] verpfli[X.]htet gewesen seien, über die unri[X.]htigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im Prospekt aufzuklären und wegen Verletzung ihrer vorvertragli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]hten haften würden ([X.] [X.]).

5

Mit [X.] vom 23. Dezember 2020 hat das [X.] festgestellt, dass der Prospekt das Risiko aus der hohen Volatilität des Charterratenmarktes ni[X.]ht genügend darstelle (Tenor zu I.1.), dass der Prospekt insoweit unvollständig bzw. fehlerhaft sei, als er ni[X.]ht darauf hinweise, dass die Preise für Gebrau[X.]hts[X.]hiffe in Abhängigkeit vom volatilen [X.] extrem s[X.]hwankten (Tenor zu I.2.), als er es mangels Darstellung aussagekräftiger Orderbu[X.]hzahlen ni[X.]ht ermögli[X.]he, das konkrete künftige Wa[X.]hstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen (Tenor zu [X.]), und als die Liquiditäts- und Ergebnisprognose ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar dargestellt seien (Tenor zu I.4.). Darüber hinaus hat das [X.] festgestellt, dass die [X.] für die festgestellten [X.] na[X.]h den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortli[X.]h seien und insoweit au[X.]h s[X.]huldhaft gehandelt hätten (Tenor zu II.). Im Übrigen hat das [X.] die [X.]e zurü[X.]kgewiesen.

6

Die [X.] haben gegen den [X.] Re[X.]htsbes[X.]hwerde eingelegt, mit der sie si[X.]h gegen die getroffenen Feststellungen wenden.

7

Mit Senatsbes[X.]hluss vom 17. März 2021 ist die [X.] zu 1 zur Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin bestimmt worden.

B.

8

[X.] haben Erfolg.

I.

9

[X.] der Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin und der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 und zu 3 sind zulässig. Sie sind re[X.]htzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde formuliert einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss aufzuheben, soweit er die Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin und die [X.] zu 2 und zu 3 bes[X.]hwert und insoweit na[X.]h den "letzten Anträgen der Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin sowie der [X.] zu 2 und zu 3 im Musterverfahren zu erkennen", lässt vorliegend erkennen, wel[X.]he Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN).

II.

[X.] der Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin und der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 sind begründet. Sie führen dazu, dass das [X.] I.1. als unbegründet zurü[X.]kgewiesen wird und dass der Vorlagebes[X.]hluss hinsi[X.]htli[X.]h der [X.], [X.]), b), [X.]) und 3.e) gegenstandslos ist.

1. Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s - soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren no[X.]h von Interesse - ausgeführt:

Die Feststellung zum [X.] [X.]) sei zu treffen, weil im Prospekt zumindest darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass na[X.]h den historis[X.]hen Erfahrungen das Risiko eines rasanten Verfalls von Charterraten ni[X.]ht auszus[X.]hließen sei. Die Feststellung zum [X.]1.b) sei zu treffen, weil es an einer Darstellung der Entwi[X.]klung der "[X.]" für S[X.]hiffe fehle, ohne die der Anleger keinen Anhaltspunkt für die Eins[X.]hätzung der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Wirts[X.]haftli[X.]hkeits- bzw. Ergebnisprognose habe. Die Feststellung zum [X.] [X.]) sei zu treffen, weil eine Darstellung aussagekräftiger Orderbu[X.]hzahlen unverzi[X.]htbar sei, um dem Anleger jedenfalls ansatzweise eine Beurteilung der im Prospekt enthaltenen Prognosen zu ermögli[X.]hen, und weil si[X.]h aus den Orderbu[X.]hzahlen ein im Prospekt offenzulegender Risikofaktor ergebe. Die Feststellung zum [X.] I[X.]e) sei zu treffen, weil eine Darstellung der historis[X.]hen Entwi[X.]klung der Charterraten im Prospekt fehle, die für die Ertragslage des Fonds ents[X.]heidend sei.

Die Feststellung zum [X.] I.1. sei zu treffen, weil si[X.]h die Verantwortli[X.]hkeit der [X.] im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die festgestellten [X.] aus der Stellung der [X.] als Gründungskommanditistinnen der [X.] ergebe und die Prospekthaftung im weiteren Sinne ni[X.]ht dur[X.]h die spezialgesetzli[X.]he Prospekthaftung verdrängt werde. Die Feststellung zum [X.] I.2. sei zu treffen, weil die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der festgestellten [X.] die [X.] aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ni[X.]ht widerlegt hätten.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] zu Re[X.]ht davon ausgegangen ist, dass der Prospekt fehlerhaft im Sinne der [X.]e [X.]), b), [X.]) und I[X.]e) ist. Denn die Re[X.]htsbes[X.]hwerden haben aus einem anderen Grund Erfolg. Das [X.] I.1. ist - entgegen der Auffassung des [X.]s - wegen des Vorrangs der spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftung als unbegründet zurü[X.]kzuweisen. Somit ist der Vorlagebes[X.]hluss hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]e [X.]), b), [X.]) und I[X.]e) und hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s I.2. gegenstandslos.

a) Dur[X.]h das [X.] I.1. sollte nur eine Verantwortli[X.]hkeit der [X.] na[X.]h den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" für das Verwenden eines unri[X.]htigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der s[X.]hriftli[X.]hen Aufklärung festgestellt werden. Denn das [X.] I.1. hat auss[X.]hließli[X.]h das Bestehen einer vorvertragli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]ht der [X.] "na[X.]h den Grundsätzen der uneigentli[X.]hen Prospekthaftung im weiteren Sinne" zum Gegenstand. Mit dem hieran anknüpfenden [X.] I.2. soll ein s[X.]huldhaftes Handeln der [X.] bezügli[X.]h der vorvertragli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]ht betreffend die im [X.] genannten [X.] festgestellt werden. Aus dem Vorlagebes[X.]hluss ergibt si[X.]h ebenfalls, dass mit den [X.] auss[X.]hließli[X.]h eine Haftung der [X.] für den fehlerhaften Inhalt des Prospekts na[X.]h den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden soll. Im [X.] geht es um vers[X.]hiedene [X.], im [X.] I.1. um die Passivlegitimation der [X.], im [X.] [X.] um das Vorliegen einer Pfli[X.]htverletzung der [X.] und im [X.] I.2. um das Vers[X.]hulden der Pfli[X.]htverletzung.

Das [X.] I.1. ist dana[X.]h im Einklang mit den [X.] I.2. und [X.] so auszulegen, dass die in ihm angespro[X.]hene Verantwortli[X.]hkeit der [X.] "aufgrund ihrer vorvertragli[X.]hen Aufklärungspfli[X.]ht" nur auf die Verwendung eines unri[X.]htigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der s[X.]hriftli[X.]hen Aufklärung gestützt wird. [X.]e sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis errei[X.]ht wird. Feststellungen zu einem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h, der ni[X.]ht an eine fals[X.]he, irreführende oder unterlassene öffentli[X.]he Kapitalmarktinformation als Mittel der s[X.]hriftli[X.]hen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbes[X.]hluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 21).

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die mit dem [X.] I.1. geltend gema[X.]hte Feststellung ni[X.]ht zu treffen, weil eine Haftung der [X.] als [X.] aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB ni[X.]ht auf die Verwendung eines Prospekts als sol[X.]he gestützt werden kann. Ein Anspru[X.]h auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits ents[X.]hieden hat (Senatsbes[X.]hluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr dur[X.]h die Regelungen der spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftung verdrängt.

Auf den am 20. Dezember 2007 veröffentli[X.]hten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist au[X.]h der Anwendungsberei[X.]h der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

aa) Die [X.] zu 1 ist [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrü[X.]kli[X.]h übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der [X.] zu 1 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die, wie im [X.] I.1., auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftung ausges[X.]hlossen.

bb) Glei[X.]hes gilt au[X.]h für eine Haftung der [X.] zu 2 und zu 3 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird.

Na[X.]h § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g [X.] aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unri[X.]htigen oder unvollständigen wesentli[X.]hen Angaben au[X.]h diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirts[X.]haftli[X.]he Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentli[X.]hen Urheber sind (Senatsbes[X.]hluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 24 mwN). Na[X.]h § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF ist von einer Prospektverantwortli[X.]hkeit eines [X.] als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgebli[X.]h Einfluss genommen hat und damit letztendli[X.]h au[X.]h für die Herausgabe des Prospekts verantwortli[X.]h ist. Dabei können die gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Funktion des [X.] sowie ein erhebli[X.]hes wirts[X.]haftli[X.]hes Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells spre[X.]hen. Ni[X.]ht ents[X.]heidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; auss[X.]hlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortli[X.]hen in den Verkehr gebra[X.]ht worden ist (Senatsbes[X.]hluss aaO).

Na[X.]h diesen Grundsätzen sind die [X.] zu 2 und zu 3 [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF. Sie sind - was bereits ausrei[X.]ht (Senatsbes[X.]hluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 24; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2021, 1063, 1068 f.) - Gründungsgesells[X.]hafterinnen der [X.] mit Kommanditeinlagen von 100 € bzw. 6.100 €.

[X.][X.]) Die [X.] hafteten mithin als [X.] ([X.] zu 1) bzw. als Prospektveranlasserin ([X.] zu 2 und zu 3) für unri[X.]htige oder unvollständige wesentli[X.]he Angaben na[X.]h den Grundsätzen der spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertragli[X.]hen Pfli[X.]htverletzung aufgrund der Verwendung des unri[X.]htigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der s[X.]hriftli[X.]hen Aufklärung ausges[X.]hlossen (Senatsbes[X.]hluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 26). Das [X.] I.1. ist daher als unbegründet zurü[X.]kzuweisen.

[X.]) Da der Antrag zu dem [X.] I.1. in der Sa[X.]he unbegründet ist, ist der Vorlagebes[X.]hluss hinsi[X.]htli[X.]h der [X.], [X.]), b), [X.]) und I[X.]e) gegenstandslos.

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebes[X.]hluss hinsi[X.]htli[X.]h eines [X.]s, wenn die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54).

Das ist hier für die [X.]e [X.]), b), [X.]) und I[X.]e), die [X.] zum Gegenstand haben, und hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s I.2., mit dem geltend gema[X.]ht wird, die [X.] hätten hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] s[X.]huldhaft gehandelt, der Fall. Der Vorlagebes[X.]hluss ist dahin auszulegen, dass die [X.] auss[X.]hließli[X.]h als anspru[X.]hsbegründende Voraussetzung einer Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertragli[X.]hen Pfli[X.]htverletzung aufgrund der Verwendung eines unri[X.]htigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der s[X.]hriftli[X.]hen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 28). Im Vorlagebes[X.]hluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtli[X.]her [X.] um S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aus Prospekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Das Vers[X.]hulden soll na[X.]h dem [X.] I.2. ebenfalls nur im Hinbli[X.]k auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden. Da eine sol[X.]he Haftung aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu [X.]n und zum Vers[X.]hulden ni[X.]ht mehr an.

Der Senat ist weder dur[X.]h den Vorlagebes[X.]hluss no[X.]h dur[X.]h den [X.] an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der [X.]e gebunden (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 29 ff.).

III.

Der [X.] Zivilsenat ist na[X.]h A. I. [X.] Zivilsenat 1.[X.]) des Ges[X.]häftsverteilungsplans des Bundesgeri[X.]htshofs für das Ges[X.]häftsjahr 2021 auss[X.]hließli[X.]h zuständig für Re[X.]htsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprü[X.]he na[X.]h §§ 13, 13a [X.]. Er ist damit au[X.]h zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwis[X.]hen gesetzli[X.]her Prospekthaftung na[X.]h § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF und bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Prospekthaftung zu ents[X.]heiden. Denn ob Letztere im Anwendungsberei[X.]h der spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Prospekthaftung, sondern eine Frage na[X.]h der Rei[X.]hweite der Re[X.]htsfolgen der gesetzli[X.]hen Prospekthaftung (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 mit zust. [X.]. [X.]; [X.], [X.] 2021, 1063, 1071).

IV.

Die Ents[X.]heidung über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dana[X.]h haben die [X.] und alle Beigeladenen die gesamten Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens na[X.]h dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzli[X.]hen Musterverfahren zu tragen.

V.

Die Ents[X.]heidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Geri[X.]htskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtli[X.]hen Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auszugehen, soweit diese von den [X.] des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung au[X.]h die in den Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he der Beigeladenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die zwar dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beigetreten sind, ihre Klage aber ni[X.]ht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurü[X.]kgenommen haben (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtli[X.]hen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he beträgt vorliegend 399.741,24 €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 23b [X.]. Dana[X.]h bestimmt si[X.]h der Gegenstandswert na[X.]h der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmä[X.]htigten, die mehrere Beteiligte im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der na[X.]h § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81).

Dana[X.]h ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten der Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin und der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerinnen zu 1 und zu 2 auf 411.060 € und für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Prozessbevollmä[X.]htigten der Musterre[X.]htsbes[X.]hwerdegegnerin auf 49.750 € festzusetzen.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Dauber

      

S[X.]hild von Spannenberg     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 1/21

11.01.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 17. März 2021, Az: XI ZB 1/21, Beschluss

§ 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG vom 16.07.2007, §§ 44ff BörsG vom 16.07.2007, § 8g VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 13 VerkaufsprospektG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2022, Az. XI ZB 1/21 (REWIS RS 2022, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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