Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2011, Az. 1 BvR 1457/11

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2011, 1126

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung - Nichtberücksichtigung von Arbeitslosengeld gem § 117 SGB 3 bei Bemessung von Elterngeld mit Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1, Abs 2 GG vereinbar


Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 [X.], wonach Einkommen aus [X.]nach § 117 [X.] nicht berücksichtigt wird.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am 7. Juli 2007 geborenen [X.] Sie legte Lohnbescheinigungen für die Monate Mai bis September 2006 sowie Bescheinigungen der [X.], Agentur für Arbeit A., über den Bezug von [X.]gemäß § 117 [X.] vom 1. Oktober 2006 bis 24. Mai 2007 vor. Mit Antrag vom 31. Juli 2007 begehrte sie Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 7. September 2007 bis 6. Juli 2008 Elterngeld in Höhe von 456,80 € gewährt. Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin blieben bis vor dem [X.] erfolglos.

3

2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Gesetzgeber habe das Elterngeld nicht als Entgeltersatz ausgestalten dürfen. Jedenfalls [X.] müsse bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Die Anknüpfung des Bundeserziehungsgeldgesetzes an das Erwerbseinkommen solle der Honorierung des [X.] für die Erbringung von [X.] dienen. Dies erfordere eine Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vor der Geburt bezogenen [X.]es, da die Beschwerdeführerin in der [X.] dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und deshalb auch kein [X.] erhalte. Sie verzichte folglich ebenfalls aufgrund der Erbringung von [X.] auf Einkommen.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in [ref=e200b4d1-9d5b-4cf8-b3fb-c02903719bf9]§ 90 Abs. 1 [X.][/ref] genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.

5

Die Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffene Regelung nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und [[X.]-415e-89e9-9efdddeae272]Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.]] verletzt. Der Gesetzgeber hat das Elterngeld als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Ein Ausgleich für wegfallende staatliche Transferleistungen sollte hingegen nicht gewährt werden (vgl. Antwort des [X.] vom 15. November 2007, BTDrucks 16/7216, [X.]). Wie bereits im Beschluss der [X.] des [X.] des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - entschieden wurde, durfte der Gesetzgeber das Elterngeld als Entgeltersatzleistung ausgestalten, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen. Die Nichtberücksichtigung des im Berechnungszeitraum bezogenen [X.]es setzt diese zulässige Ausgestaltung konsequent um und ist darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1457/11

24.11.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 17. Februar 2011, Az: B 10 EG 15/10 B, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 BEEG, § 117 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2011, Az. 1 BvR 1457/11 (REWIS RS 2011, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1126

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