Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. I ZA 21/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7535

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 21/10 vom 14. April 2011 in dem [X.] betreffend die Marke Nr. 399 64 605 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Gründe: [X.] Für den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke Nr. 399 64 605 1 [X.] für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen. Die Löschungsantragstellerin hat beim [X.] die Löschung der Marke für die Waren beantragt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 hat die Markenabteilung des [X.]s die Teillöschung der Marke im beantragten Umfang angeordnet. 2 Gegen den Beschluss hat der Markeninhaber am 1. Februar 2010 Be-schwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die [X.] hat er zunächst nicht gezahlt. 3 - 3 - Das [X.] hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen mit der Begründung zurückge-wiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschluss des [X.]s vom 31. März 2010 ist dem Markeninhaber am 16. April 2010 zusammen mit dem Hinweis des [X.] zugestellt worden, dass in entsprechender Anwendung des § 134 [X.] innerhalb von einem Monat und 27 Tagen ab Zustellung des Beschlusses die [X.] noch entrich-tet werden kann. Den Antrag des Markeninhabers, ihm für eine noch einzule-gende Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s [X.] zu bewilligen, hat der Senat zurückgewiesen (Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZA 14/10, juris). Nach Zustellung der Entscheidung am 29. Juli 2010 hat der Markeninhaber am 10. August 2010 die [X.] gezahlt. 4 Das [X.] hat entschieden, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (B[X.], Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 28 W(pat) 36/10, juris). Der Markeninhaber beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 5 I[X.] Das [X.] hat angenommen, dass die erst am [X.] bewirkte Zahlung der [X.] nicht rechtzeitig erfolgt ist und die Beschwerde deshalb nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Dazu hat es ausgeführt: 6 Der Markeninhaber habe zwar rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrens-kostenhilfe gestellt. Bis zur Entscheidung über den Antrag sei der Markeninha-ber ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Rechtsmittelfrist einzuhal-ten. Mit Zustellung des die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschlusses des [X.]s am 16. April 2010 sei das Hindernis entfallen. [X.] - 4 - halb der [X.] von zwei Monaten habe der Markeninhaber die Zahlung der [X.] nachholen können. Dies sei nicht rechtzeitig geschehen. 8 II[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s vom 1. Dezember 2010 keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur begründet, wenn einer der in § 83 Abs. 3 [X.] abschließend aufgezählten Verfahrensfehler vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2008 - [X.], [X.], 1027 Rn. 24 = [X.], 1438 - Cigarettenpackung). Das ist nicht der Fall. 9 2. In Betracht kommt vorliegend nur eine Verletzung des Anspruchs des Markeninhabers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Das [X.] hat das rechtliche Gehör des Markeninha-bers nicht verletzt. 10 a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt nicht daraus, dass das [X.] dem Markeninhaber Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren verweigert hat. 11 aa) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 145; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712; [X.], Beschluss vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.], 270 Rn. 14 = [X.], 269 12 - 5 - - [X.]). Durch die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe kann das recht-liche Gehör im [X.] verletzt werden. Ein vermögenslo-ser Beschwerdeführer wird - wenn ihm Verfahrenskostenhilfe verweigert wird - vom Zugang zu Gericht ausgeschlossen, weil ohne Zahlung der [X.] die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). [X.]) Das [X.] hat die Verfahrenskostenhilfe mangels Er-folgsaussichten versagt (§ 82 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Das Vorbringen des Markeninhabers gegen die Teillöschung seiner Mar-ke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 54 [X.] hat es bei seiner Ent-scheidung zur Kenntnis genommen und erwogen. Darauf, ob das Bundespa-tentgericht das Vorliegen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu Recht bejaht hat, kommt es nicht an. Der absolute [X.] des § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] soll allein die Einhaltung des [X.] der Gewährung rechtlichen Gehörs sichern und dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2000 - [X.], [X.], 894, 895 = [X.], 1166 - [X.]). 13 [X.] ist vorliegend, dass das [X.] bei der Ent-scheidung über die Verfahrenskostenhilfe nicht auf die Frage der [X.] eingegangen ist. Grundsätzlich ist da-von auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene [X.]-vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit je-dem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das [X.] auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu [X.] Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht 14 - 6 - nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] 86, 133, 146; [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 731 Rn. 18 = [X.], 1110 - [X.]). 15 Im Beschwerdeverfahren betraf der vom Markeninhaber nunmehr pro-blematisierte Gesichtspunkt, die Löschungsantragstellerin sei als [X.] nur vorgeschoben und habe den Löschungsantrag unter Verstoß gegen [X.] und Glauben nach § 242 BGB gestellt, um die von ihrer Arbeitgeberin eingegangene Unterlassungsverpflichtung zum Erlöschen zu bringen, [X.] des Beschwerdeverfahrens. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Löschungs-antragsteller eine [X.]widrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB im Lö-schungsverfahren entgegenhalten werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 30, 35 - [X.]; Beschluss vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 325 Rn. 20 - Legostein). Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Stellung des Löschungsantrags ergaben sich aus dem Vorbringen des Markeninhabers im Beschwerdeverfahren aber nicht. Der Löschungsantrag kann nach § 54 Abs. 1 Satz 2 [X.] von jeder Person gestellt werden. Auf die für die Antragstellung maßgebliche Interessenlage kommt es grundsätzlich nicht an. Der Umstand, dass sich die Arbeitgeberin der Löschungsantragstellerin zur Unterlassung der Verwendung der in Rede ste-henden Marke verpflichtet hat, kann den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Die Arbeitgeberin der Löschungsantragstellerin wäre nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben aufgrund der gegenüber dem Markeninha-ber eingegangenen Verpflichtung, die Benutzung der Marke zu unterlassen, selbst nicht gehindert gewesen, einen Löschungsantrag zu stellen. 16 - 7 - b) Das [X.] hat auch nicht dadurch den Anspruch des Markeninhabers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es die [X.] der [X.] als nicht rechtzeitig angesehen und deshalb über die Beschwerde in der Sache nicht entschieden hat. 17 18 aa) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Markeninhaber bis zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von [X.] schuldlos daran gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhal-ten. Dieses Hindernis ist jedoch mit der Zustellung des Beschlusses des [X.] vom 31. März 2010 am 16. April 2010 entfallen, mit dem es die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt hat. (1) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Markeninhaber [X.] für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den die Verfah-renskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.]s beantragt hat. Mit dem Beschluss des [X.]s vom 31. März 2010 war die beantragte Verfahrenskostenhilfe endgültig versagt, weil eine [X.] gegen diese Entscheidung unstatthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 732 Rn. 10 = [X.], 1113 - Tegeler Floris-tik). 19 (2) Nachdem die Entscheidung des [X.]s, mit der es die Verfahrenskostenhilfe versagt hatte, dem Markeninhaber am 16. April 2010 zu-gestellt worden war, musste er sich entscheiden, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen wollte. 20 Nach der Rechtsprechung des [X.] muss die [X.], der die beantragte Prozesskostenhilfe in einem Rechtsmittelverfahren nach der [X.] nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, innerhalb 21 - 8 - von drei bis vier Tagen entscheiden, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und anschließend innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen und die versäumte [X.] nachholen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 789 Rn. 6). Ob im [X.] in einer entsprechenden Fallkonstel-lation die Wiedereinsetzung innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 66 Abs. 2 [X.]) zu beantragen und die versäumte [X.] nachzuholen ist (vorliegend die Zahlung der [X.]) oder dem [X.] die [X.] von zwei Monaten (§ 91 Abs. 2 und 4 Satz 1 [X.]) zur Verfügung steht (hierzu Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 91 [X.] Rn. 28), braucht nicht entschieden zu werden. Auch unter Zugrunde-legung einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen und der längeren zwei-monatigen Frist des § 91 Abs. 2 [X.] nach Wegfall des Hindernisses am 16. April 2010 ist die Zahlung der [X.] am 10. August 2010 nicht rechtzeitig erfolgt. 22 [X.]) Der Markeninhaber kann zu seinen Gunsten auch nichts daraus [X.], dass der Rechtspfleger des [X.]s mit Zustellung des Beschlusses vom 31. März 2010 mitgeteilt hat, in analoger Anwendung des § 134 [X.] sei die [X.] innerhalb von einem Monat und 27 Tagen zu bezahlen. 23 (1) Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren die Vorschrift des § 134 [X.] nicht entsprechend anwendbar ist. Nach der Bestimmung wird der Lauf der Frist zur Zahlung einer Gebühr bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des 24 - 9 - Beschlusses gehemmt, der auf das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe ergeht, wenn das Gesuch nach den §§ 130 bis 132 [X.] vor Ablauf der Frist für die Zahlung einer Gebühr eingereicht wird. Die Bestimmung ist vorliegend mangels Regelungslücke nicht heranzuziehen, weil sich die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Verfahrenskostenhilfe im [X.] ge-mäß § 82 Abs. 1 [X.] nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richten. (2) Die unzutreffende Mitteilung des [X.] des [X.] ist für die Versäumung der Frist zur Einzahlung der [X.] allerdings nicht ursächlich geworden, weil der Markeninhaber auch die für ihn günstigste Frist von zwei Monaten und vier Tagen nicht eingehalten hat. 25 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Löffler Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 1. Dezember 2010 - 28 W(pat) 36/10 -

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I ZA 21/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. I ZA 21/10 (REWIS RS 2011, 7535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7535

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