Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2016, Az. I ZB 15/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17227

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250116BIZB15.15.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 15/15
vom
25. Januar 2016
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.]s hat am 25. Januar 2016
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27.
Senats ([X.]) des [X.] vom 3.
Februar 2015 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückge-wiesen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine im US-Bundesstaat [X.] im [X.] eingetragene Gesellschaft,
hat die Löschung der für die Markeninhaberin
eingetragenen [X.] Wortmarke
30 2010 051 948
BioForge
beantragt.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die Löschung der Marke angeordnet.
Gegen diese ihr am 14.
Juli 2014 zugestellte Entscheidung hat die Mar-keninhaberin mit Schreiben vom 21.
Juli 2014 Beschwerde eingelegt, ohne Kosten für das Beschwerdeverfahren einzuzahlen. Am 20.
August 2014 ist beim [X.] ein Antrag des Geschäftsführers der Markeninhaberin auf 1
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3
-
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 19.
August 2014 eingegangen. Der Rechtspfleger des [X.] hat entschieden, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Willkürverbots rügt.
[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die [X.] der form-
und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§
83 Abs.
3 Nr. 3 [X.]) und hat dies im Einzelnen ausgeführt. Darauf, ob die Rüge
durchgreift, kommt es für die [X.] der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2011 -
I
ZB
23/11, [X.], 429 Rn.
5 = WRP 2012, 555 -
Simca; Beschluss vom 22.
Mai 2014

-
I [X.], GRUR 2014,
1232 Rn. 6 = [X.], 53 -
S-Bahn).
2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die zulassungs-freie Rechtsbeschwerde sei nach §
83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] begründet.
Das [X.] hat den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches
Gehör nicht dadurch verletzt, dass es rechtsfehlerhaft einen gestellten Verfah-renskostenhilfeantrag nicht berücksichtigt hat.
a) Das [X.] hat angenommen, der Rechtspfleger habe zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin als nicht [X.] gelte. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Markeninhaberin habe in-nerhalb der nach Zustellung des die Löschung der Marke anordnenden Be-4
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4
-
schlusses des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23.
Juni 2014 am 14.
Juli 2014 angelaufenen Beschwerdefrist von einem Monat weder die [X.] eingezahlt noch einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe gestellt. Die Markeninhaberin könne sich für ihre Behauptung, sie habe am 21.
Juli 2014 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, nicht auf ein elektronisches Protokoll der Erstellung einer Datei beru-fen. Ein Antrag vom 21.
Juli 2014 sei nicht zu den Akten gelangt. Der Verfah-renskostenhilfeantrag der Markeninhaberin vom 19.
August 2014 sei am 20.
August 2014 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Gericht ein-gegangen. Der [X.] vom 19.
August 2014 genüge im Übrigen nicht den hieran zu stellenden formellen Anforderungen.
b) Das [X.]
hat damit den Anspruch der Markeninhabe-rin auf rechtliches
Gehör
nicht verletzt.
aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des [X.], die Markeninhaberin habe die Beschwerdegebühr weder innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde noch danach eingezahlt.
(1) Die Vorschrift des §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] sieht vor, dass in allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonsti-gen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist. Nach §
6 Abs.
2 [X.] gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht [X.] gezahlt ist.
Diese Regelung unterscheidet zwischen einem Antrag und einer sonstigen
Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. [X.], [X.] vom 11. Oktober 2004 -
X [X.], [X.] -
Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr; Beschluss vom 18.
August 2015 -
X
ZB
3/14, juris 9
10
11
-
5
-
Rn.
10 -
Mauersteinsatz).
Für die Beschwerde nach §
66
[X.] ist nach Nr.
401 100 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 500 zu entrichten.
(2) Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist zwingende Voraussetzung für die Rechtsmitteleinlegung; von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig wird (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
März 1982
-
X
ZB
24/80, [X.]Z 83, 271,
273 -
Einsteckschloss; Beschluss vom 16.
Juli 2009 -
I
ZB 53/07, [X.]Z 182, 325 Rn. 16 -
Legostein). Die Wirkung der [X.] oder der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft Gesetzes ein ([X.]Z 182, 325 Rn. 16 -
Legostein; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 66 [X.] Rn. 12). Die feststellende Entscheidung des Rechtspflegers
des [X.], dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt

23 Abs.
1 Nr.
4 RPflG), hat lediglich deklaratorische Wirkung.
bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Bundespa-tentgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Markeninhaberin bereits in der Beschwerdeschrift vom 21.
Juli 2014 einen Antrag auf Gewährung von Ver-fahrenskostenhilfe gestellt
habe.
(1) In der Beschwerdeschrift hat die Markeninhaberin vorgetragen, die Löschungsantragstellerin existiere nicht. Im [X.] an diese Darlegungen hat sie die Hoffnung geäußert, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden, weil sie diese
Kosten nicht verursacht habe.
(2) In dieser Äußerung der Markeninhaberin liegt die Anregung an das [X.], die Markeninhaberin nicht zur Kostentragung heranzuzie-hen, weil der Löschungsantrag von einer nach ihrer Behauptung nicht existie-renden Verfahrensbeteiligten gestellt worden sei.
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6
-
(3) Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses und gegen eine Umdeutung dieser Angaben in einen [X.] spricht der Umstand, dass die Markeninhaberin sich im Beschwerdeverfahren nicht darauf berufen hat, sie habe bereits in der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014 einen [X.] gestellt. Sie hat vielmehr vorgetragen, sie habe am 21.
Juli 2014 ein dem [X.] vom 19. August 2014 [X.] elektronisches Dokument erstellt und den Antrag an das Gericht versandt.
Daraus wird deutlich, dass der -
im Beschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretenen
-
Markeninhaberin
der Unterschied zwischen einer Anregung zur Nichterhebung von Kosten und einem [X.] bekannt gewesen ist. Sie hat einen ausdrücklich
als solchen bezeichneten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, der jedoch nicht das Datum vom 21.
Juli 2014 trägt, sondern mit dem Datum vom 19.
August
2014 versehen
ist.
[X.]) Soweit das [X.] angenommen hat, ein -
als solcher bezeichneter -
[X.] der
Markeninhaberin vom 21.
Juli 2014 sei bei Gericht nicht eingegangen, eingegangen sei allein ein Antrag vom 19.
August 2014
und
dieser
entspreche nicht den hieran zu stellenden [X.], macht die Rechtsbeschwerde keinen Gehörsverstoß geltend.
3. Der von der Markeninhaberin selbst erhobenen Rüge der fehlenden Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreterin der Antragstellerin im [X.] brauchte der Senat nicht nachzugehen.
a)
Diese Rüge kann gemäß §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO, der nach §
88 Abs.
1 [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen entspre-chend gilt, nur durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechts-anwalt erfolgen. Die [X.] ist eine -
formlose -
Prozesshandlung (Pie-kenbrock in Vorwerk/Wolf, [X.] ZPO, Stand 1.
Juni 2015, § 88 Rn. 3; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 88 Rn. 3), die vom Anwaltszwang nicht
aus-16
17
18
19
-
7
-
drücklich ausgenommen ist
und deshalb von der [X.] selbst nicht wirksam vorgenommen werden kann.
b) Die Vollmacht der im Rechtsbeschwerdeverfahren tätigen anwaltlichen Vertreterin
der Antragstellerin ist nicht von Amts wegen zu prüfen, §
88 Abs.
2 Halbsatz
2 ZPO.
Dies ist nur erforderlich, wenn im internationalen Rechtsstreit für die ausländische [X.] ein ausländischer Anwalt auftritt (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Juni 2012 -
IX [X.], NJW-RR 2012, 1013
Rn.
17; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 88 Rn. 3a).
Das ist hier nicht der Fall. Die [X.] wird durch eine inländische Anwältin vertreten.
c) Der Senat hat keine Veranlassung, die Erteilung der Vollmacht auch ohne Rüge zu überprüfen. Die Markeninhaberin hat zwar die Existenz der [X.] bestritten und sich zum Beweis hierfür auf eine Bescheinigung des [X.] vom 13.
Dezember 2013 berufen, nach der die Antragstellerin in [X.] nicht in das Firmenregister eingetragen ist und dort keine Gründungsunterlagen der Gesellschaft hinterlegt sind.
Die Antrag-stellerin hat demgegenüber unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des [X.] des US-Bundesstaates [X.] vom 14.
Mai 2007 vor-getragen, sie sei aus steuerlichen Gründen dort im [X.]. In [X.] bestehe keine Verpflichtung, ein Unternehmen in dem [X.] des Bundesstaates einzutragen, in dem es ansässig sei. Sie sei nicht im Bundesstaat [X.], sondern im Bundesstaat [X.] geschäftsansässig. Im Hinblick auf die die Existenz der Antragstellerin bestätigende Bescheinigung des [X.] des US-Bundesstaates [X.] kann die Negativaus-kunft des [X.] für sich allein keine Zweifel an der Existenz der Antragstellerin begründen.
20
21
-
8
-
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2015 -
27 W(pat) 47/14 -

22

Meta

I ZB 15/15

25.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2016, Az. I ZB 15/15 (REWIS RS 2016, 17227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17227

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