Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZA 2/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2390

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[X.] vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 45 189 Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] GG Art. 103 Abs. 1; [X.] § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 114 a) Im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] und im [X.] vor dem [X.] gelten in [X.] nach § 82 Abs. 1 [X.] die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] kann verletzt sein, wenn das [X.] einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 [X.], §§ 114 ff. ZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in [X.] sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.
[X.], [X.]. v. 14. August 2008 - I ZA 2/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Dem Markeninhaber wird als Rechtsbeschwerdeführer für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beim [X.] Dr. [X.] beige-ordnet. Gründe: [X.] Für den Markeninhaber ist die am 3. August 1998 angemeldete [X.] Nr. 398 45 189 1 [X.] am 17. Juni 1999 in das Markenregister unter anderem für die Dienstleistungen Aktualisierung von Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Erteilung und Weitergabe von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Personalmanagement, Unternehmensverwaltung; Beratung in betriebswirt-schaftlichen, Organisations- und Personalmanagement und Geschäftsangele-genheiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Sammeln, Aktualisieren, Sys-tematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; [X.] von Dokumenten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; - 3 - Marktforschung; Auskünfte, Ermittlungen, Informationen, Nachforschungen, [X.], Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Ge-schäftsführung, insbesondere in Beratung und Planung; Herausgabe von [X.]; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Im-port- und Exportagentur Betrieb; Aufstellung von [X.]; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing; Marktforschung; Meinungsforschung; Nach-forschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Organisationen - Beratung bei der und Führung von Unternehmen; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personal-, Stellenvermittlung; Personalwerbung; Personalmanagementberatung; Herausgabe von Statistiken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Textverarbeitung; Vermietung von Werbe-flächen, Werbematerial; Werbeagentur-Dienstleistungen; Verbreitung von [X.]; Aktualisierung, Vermietung, Verteilung von Werbeflächen, Werbe-material, Werbeschriften und Grafiken; Werbung; Wertermittlungen in Ge-schäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Datenbanken; Aktua-lisieren von Computer-Software; Computer; Vermietung von Computer-Software; Weitergabe, Sammeln, Speichern von Software, Wartung; Computer-beratungsdienste; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Betrieb von Da-tenbanken u.a. Analysieren, Aktualisieren und Weitergabe; Datenverarbeitung, Erstellen von Programmen; Design von Computer-Software; Leasing von [X.] zur Datenbearbeitung; Erstellen von Programmen; Vermie-tung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von [X.]; Nachrichtenüberbringung durch [X.] eingetragen worden. Die Eintragung ist am 22. Juni 1999 veröffentlicht worden. 2 Gegen die Eintragung hat die Widersprechende aus ihrer am 13. Novem-ber 1997 international registrierten Marke Nr. 685 856 Widerspruch erhoben. Die Markenstelle des [X.] hat auf den Widerspruch zunächst die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen. Auf 3 - 4 - die Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle die Löschung der Marke auf die vorstehend angeführten Dienstleistungen beschränkt. 4 Dagegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Das [X.] hat den Antrag auf Bewilligung von [X.] für das Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen ([X.], [X.]. v. 12.1.2007 - 25 W (pat) 254/03, juris). Die Beschwerde des Markeninhabers hat das [X.] teilweise (hinsichtlich der oben gerade gesetzten Dienstleistungen) zurückgewiesen, teilweise (hinsichtlich der kursiv gesetzten Dienstleistungen) hat es die Löschungsanordnung der [X.] aufgehoben ([X.], [X.]. v. 4.1.2008 - 25 W (pat) 254/03). Der Markeninhaber begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine zulassungs-freie Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.]s vom 4. Januar 2008 nach § 83 Abs. 3 [X.] und die Beiordnung eines Rechts-anwalts nach § 121 ZPO. 5 I[X.] Das [X.] hat zur Begründung des [X.]usses, mit dem es den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unzulässig verworfen hat, ausgeführt: 6 Für die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehe keine rechtliche Grundlage. Unter der Geltung des [X.] sei Verfah-renskostenhilfe nicht bewilligt worden. Daran habe sich nach Inkrafttreten des [X.]es nichts geändert. Mit der Anmeldung einer Marke sei eine im Interesse der Allgemeinheit liegende unternehmerische Leistung, wie sie bei einer technischen Entwicklung gegeben sei, nicht verbunden. Es gebe auch kein verfassungsrechtliches Gebot, vermögenslose Personen beim Erwerb von 7 - 5 - vermögenswerten Rechten mit Dritten gleichzustellen. Ein Markeninhaber sei grundsätzlich nicht gehindert, in einem Widerspruchsverfahren das rechtliche Gehör wahrzunehmen, zumal dort der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Diese Auffassung habe ihre Bestätigung durch das Gesetz zur Bereinigung von [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 ([X.]) gefunden. II[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat Erfolg. 8 1. Der Senat hat vor Inkrafttreten des [X.] [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 entschieden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-richtshof Verfahrenskostenhilfe in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 [X.] i.V. mit §§ 114 ff. ZPO gewährt werden kann ([X.], [X.]. v. 24.6.1999 - I ZA 1/98, [X.], 998 = [X.], 939 - Verfah-renskostenhilfe; [X.]. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, [X.] 2000, 113; ebenso für das Beschwerdeverfahren [X.], 32. Senat, GRUR 2003, 728; Fezer, Marken-recht, 3. Aufl., § 82 Rdn. 4; [X.], Festschrift [X.], 1996, 513, 517; [X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 82 Rdn. 2; v. Schultz/[X.], Markenrecht, 2. Aufl., § 82 Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechts-schutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 82 [X.] Rdn. 5; a.A. [X.], 24. Senat, GRUR 2002, 735; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 82 Rdn. 3; [X.], Festschrift v. Mühlendahl, 2005, 279, 294 f.). 9 a) Nach § 82 Abs. 1 [X.], der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] anwendbar ist ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZB 39/97, [X.], 892, 893 = [X.], 1299 - [X.]), findet die Zivil-prozessordnung entsprechende Anwendung, soweit das [X.] keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem [X.] 10 - 6 - enthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen. Danach gelten die Vorschrif-ten der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO in Beschwerdeverfahren vor dem [X.] und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun-desgerichtshof. aa) Das [X.] enthält keine ausdrückliche Regelung über die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit der Vorschriften über [X.]. 11 bb) Es bestehen keine Besonderheiten im Beschwerde- und im Rechts-beschwerdeverfahren, die einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessu-alen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in diesen Verfahren entgegenste-hen. Anders als vom [X.] angenommen, dient die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dazu, vermögenslosen Personen den Erwerb gesetzlicher Schutzrechte zu ermöglichen. Gegenstand der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht das Registerverfahren vor dem [X.] und Markenamt ([X.], [X.]. v. 30.4.2008 - [X.], [X.], 732 [X.]. 11 = [X.], 1113 - [X.] Floristik). Die Verfahrenskostenhilfe bezieht sich vielmehr auf das gerichtliche Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] in [X.]. Gegenstand der gerichtlichen Ver-fahren ist die Überprüfung, ob die Entscheidung des [X.] zu Recht erfolgt ist, beispielsweise die Entscheidung über eine Zurückweisung der Anmeldung einer Marke, auf deren Eintragung der Anmel-der unter den im [X.] geregelten Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch hat, oder die Entscheidung über einen Wider-spruch des Inhabers der prioritätsälteren Marke, mit der er sein Recht aus der Marke nach §§ 9, 42 [X.] geltend macht. Die Rechtsverfolgung [X.] sich ihrer Art nach nicht von derjenigen allgemeiner Zivilverfahren, in 12 - 7 - denen ebenfalls Prozesskostenhilfe in Rechtsstreitigkeiten über den Erwerb oder die Verteidigung vermögenswerter Rechte bewilligt wird, ohne dass da-nach unterschieden wird, ob der Rechtserwerb oder die Rechtsverteidigung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Schließlich besteht auch kein Grund, dass der Markeninhaber, der eine Marke und damit ein ausschließliches Recht erworben hat, bei der Verteidigung dieses Rechts im gerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren über die Widerspruchsentscheidung des Deut-schen Patent- und Markenamts weniger schutzwürdig sein sollte als der Träger eines anderen [X.], der sein Recht vor Gericht verteidigt. Die ge-genteilige Spruchpraxis des [X.]s schließt vermögenslose Be-teiligte vom Zugang zu Gericht aus, weil ohne Zahlung der Beschwerdegebühr die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Der Umstand, dass im Verfahren vor dem [X.] der Amts-ermittlungsgrundsatz gilt, stellt ebenfalls keine Besonderheit dar, die der An-wendung der §§ 114 ff. ZPO entgegensteht. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe auch im verwaltungsgerichtli-chen Verfahren anwendbar sind (§ 166 VwGO), in dem ebenfalls der Amtser-mittlungsgrundsatz gilt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt für Ver-fahren vor den Sozialgerichten (§§ 103, 73a SGG) und vor den Finanzgerichten (§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 142 FGO). 13 b) Die durch das Gesetz zur Bereinigung von [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums neugefassten Vorschriften schließen die An-wendung der [X.] nicht aus. Allerdings liegt der Regierungsbegründung offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass in [X.] Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (vgl. Begründung des [X.]. 14/6203, [X.] f. unter [X.] und [X.] un-ter [X.]). Diese Begründung lässt aber nicht erkennen, ob dies nur für das [X.] - 8 - fahren vor dem [X.] oder auch für das gerichtli-che Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] gelten soll. Die Ausführungen betreffen nämlich in erster Linie das Verfahren nach dem [X.], in dem auch für das Verfahren vor dem [X.] Verfahrenskostenhilfe vorgesehen ist (§§ 129 ff. [X.]). Da in der Begründung des [X.] auch jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]s über die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt, spricht nichts dafür, dass durch die Novellierung der Kostenvorschriften die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschafft werden sollte. Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren. 2. Eine Rechtsbeschwerde des Markeninhabers bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.], Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen [X.]. 15 a) Soweit der Markeninhaber rügt, der [X.]uss des [X.] lasse nicht erkennen, ob es seine Ausführungen zur Kenntnis genommen habe, reicht dieses Vorbringen für eine Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör allerdings nicht aus. 16 Erfolgsaussichten fehlen weiterhin, soweit der Markeninhaber sich dage-gen wendet, dass das [X.] ein rechtsmissbräuchliches Vorge-hen der Widersprechenden verneint hat. Der Markeninhaber sieht das rechts-missbräuchliche Verhalten - zu Unrecht - darin, dass die Widersprechende ih-ren Widerspruch gegen sämtliche für seine Marke eingetragenen Dienstleistun-gen gerichtet hat. 17 - 9 - b) Eine auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestütz-te Rechtsbeschwerde hat aber zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das [X.] dem Markeninhaber schon im Ansatz Verfahrenskostenhilfe verweigert hat und dieser keinen Rechtsanwalt im Be-schwerdeverfahren beauftragen konnte. 18 Die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft zwar in [X.] Linie Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehen-de Gleichstellung des Unbemittelten mit dem [X.] erfordern ([X.], [X.]. v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745). Auch kann [X.] verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance besteht ([X.]E 81, 347, 357). Durch die Verweigerung von [X.] kann aber auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein. 19 Nach der Rechtsprechung des [X.] steht Art. 103 Abs. 1 GG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie, aufgrund deren die Gerichte durch die Auslegung und Anwendung des Pro-zessrechts den Beteiligten den Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Während die Rechtsschutzgarantie den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen ange-messenen Ablauf des Verfahrens. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Ge-hörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor [X.] effektiv geltend zu machen. Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grundsätzlich den einzelnen [X.] überlassen. Jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das [X.] - 10 - liche Verfahren im Einzelfall das sachangemessene rechtliche Gehör eröffnen, um dem in gerichtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten ([X.], [X.]. v. 23.10.2007 - 1 BvR 782/07, [X.], 223). Dass eine anwaltlich nicht vertretene [X.] sich im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ohne einschlägige Kenntnisse des Markenrechts und ohne anwaltlichen Beistand behaupten kann, ist aber unwahrscheinlich. Daran ändert auch der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 73 Abs. 1 [X.] schon deshalb nichts, weil dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt und die 21 - 11 - Beteiligten nach der Rechtsprechung des [X.]s auch im Rah-men des Anwendungsbereichs des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Mitwir-kungspflicht trifft (vgl. [X.]E 48, 77, 82 - Acesal). Deshalb ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs konkret gerügt wird, Erfolg haben kann. [X.][X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W(pat) 254/03 -

Meta

I ZA 2/08

14.08.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZA 2/08 (REWIS RS 2008, 2390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2390

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1 BvR 782/07

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