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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 14/10 vom 1. Juli 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren betreffend die Marke Nr. 399 64 605 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe: [X.] Für den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke Nr. 399 64 605 1 [X.] für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen. Die Antragstellerin hat beim [X.] für alle Waren beantragt. Mit [X.]uss vom 12. Januar 2010 hat die Markenabteilung des [X.] die [X.] der Marke im beantragten Umfang angeordnet. 2 Gegen diesen [X.]uss hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegebühr hat er nicht gezahlt. 3 - 3 - 4 Das [X.] hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen zurückgewiesen. Der [X.] beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhil-fe zu bewilligen. I[X.] Das [X.] hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf [X.]. Die teilweise Löschung der Marke sei nach § 50 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu Recht erfolgt. Der Marke fehle für die Waren, für die sie eingetra-gen sei, jegliche Unterscheidungskraft. 5 II[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels [X.]saussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Eine Rechtsbeschwerde ge-gen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden [X.]uss des Bundespatent-gerichts ist nicht zulässig. 6 Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet die Rechtsbeschwerde nur ge-gen [X.]üsse der Beschwerdesenate des [X.]s statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 [X.] entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den [X.] gegeben sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Ent-scheidungen des [X.]s über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen ([X.], [X.]. v. 30.4.2008 - [X.], [X.], 732 [X.]. 9 = [X.], 1113 - [X.] Floristik). 7 - 4 - Der [X.]uss des [X.]s, mit dem es Verfahrenskosten-hilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das [X.] im Beschwerdeverfahren die instanzabschlie-ßende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Ent-scheidung kann ein [X.]uss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Be-schwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG; vgl. [X.], [X.]. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, [X.], 636 = [X.], 761 - Makol; [X.] [X.], 732 [X.]. 10 - [X.] Floristik). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Mar-kenG) oder ein Grund für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 [X.]). 8 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 31.03.2010 - 28 W(pat) 36/10 -
Meta
01.07.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. I ZA 14/10 (REWIS RS 2010, 5189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5189
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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