Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2013, Az. 3 AZR 333/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 3366

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2011 - 2 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung des [X.] des [X.].

2

Der im Juli 1944 geborene Kläger war vom 1. März 1971 bis zum 31. Juli 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der [X.] bei der [X.] beschäftigt. Die seit 1967 bestehende erste Ehe des [X.] wurde im Jahr 2002 geschieden. Im Juli 2008 heiratete er erneut.

3

Bis zum 31. Juli 2003 richtete sich die Zusatzversorgung von Beschäftigten der [X.], die vor dem 1. April 1995 ihren Dienst angetreten hatten, nach dem [X.] (1. RGG). Dieses sah eine Gesamtversorgung vor. Bei der Berechnung des [X.] war ein fiktives [X.] zu berücksichtigen. Insoweit bestimmte § 10 Abs. 6 1. RGG:

        

„Das fiktive [X.] ist dadurch zu ermitteln, daß von den ruhegeldfähigen Bezügen (§ 8)

        

1.    

bei einem am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung (§ 12 Absatz 1) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsempfänger … der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer … nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,

        

2.    

bei allen übrigen Versorgungsempfängern der Betrag, der am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung als Lohnsteuer … nach Steuerklasse I zu zahlen wäre,

        

…       

        
        

abgezogen werden. …“

4

Die Zusatzversorgung von Beschäftigten, die ihren Dienst nach dem 31. März 1995 aufgenommen hatten, richtete sich nach dem [X.] (2. RGG), das ein Betriebsrentensystem vorsah.

5

Am 1. August 2003 trat das [X.] idF des [X.] des Zusatzversorgungsrechts vom 2. Juli 2003 (GVBl. I S. 222; im Folgenden: [X.]) in [X.], nach dem das im [X.] geregelte Gesamtversorgungssystem mit Wirkung ab dem 1. August 2003 für alle Beschäftigten durch ein Betriebsrentensystem nach dem Vorbild des [X.]es ersetzt wurde. Das [X.] bestimmt [X.].:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Dieses Gesetz gilt für bei der [X.] beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) sowie für Personen, denen die [X.] eine Versorgung im Sinne des § 2 zu gewähren hat (Versorgte). Für Beschäftigte und Versorgte, die am 31. Juli 2003 (Stichtag) unter das Erste Ruhegeldgesetz (1. RGG) … fielen, gilt das vorliegende Gesetz mit den in den §§ 29 bis 31 bestimmten Abweichungen.

        

…       

        
        

§ 6 Höhe des [X.]

        

(1)     

Der monatliche Betrag des [X.] beträgt für jedes volle Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit (§ 8) 0,5 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge (§ 7). …

        

…       

        
        

§ 28 Härteausgleich

        

Die zuständige Behörde kann etwaige Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Sie entscheidet in den Fällen des Satzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der oder des Versorgten. …

        

…       

        
        

§ 30 Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem [X.]

        

(1)     

Beschäftigte …, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, erhalten im Versorgungsfall ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 aus einem [X.] für die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit und einem Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt.

        

(2)     

Die Höhe des [X.] wird abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, §§ 7 und 8 mit folgenden Maßgaben nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt. An die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Absatz 6 1. RGG tritt der Stichtag nach dem vorliegenden Gesetz. …

        

…“    

        

6

Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. August 2009 ein Ruhegeld iHv. monatlich 411,65 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem zum Stichtag 31. Juli 2003 ermittelten [X.] iHv. 292,57 Euro und einem Zusatzruhegeld für die [X.] ab dem 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2009 iHv. 119,08 Euro. Bei der Berechnung des [X.]s ermittelte die Beklagte nach § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 10 Abs. 6 1. RGG das als Berechnungsgrundlage maßgebliche fiktive [X.] zum 31. Juli 2003 des [X.], indem sie von den [X.] [X.]. einen Betrag in Höhe der am 31. Juli 2003 zu zahlenden Lohnsteuer nach der Steuerklasse I in Abzug brachte, da der Kläger am Stichtag 31. Juli 2003 geschieden war. Hätte die Beklagte bei der Ermittlung des fiktiven [X.]s am 31. Juli 2003 einen Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III/0 vorgenommen, würde sich der Ruhegeldanspruch des [X.] in etwa verdoppeln.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das [X.] sei unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu ermitteln, da er bei Eintritt des [X.] am 1. August 2009 verheiratet gewesen sei. § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach es auf den familienrechtlichen Status zum Stichtag des 31. Juli 2003 ankomme, verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Gleichheitssatz. Nach dem [X.] sei der familienrechtliche Status des späteren Versorgungsempfängers während der aktiven Dienstzeit unerheblich; entscheidend sei allein der [X.]punkt des Eintritts des [X.]. Dies sei ein wesentliches und tragendes Prinzip der alten Ruhegeldversorgung gewesen, auf das sich jeder Bedienstete habe verlassen können. Die Neuregelung verletze auch Art. 14 GG. Sie wirke sich auf seinen Ruhegeldanspruch erheblich aus, weil er im Unterschied zu einem Versorgungsberechtigten mit einer im Wesentlichen gleichen Erwerbsbiografie, der am 31. Juli 2003 verheiratet war, ein um etwa 450,00 Euro monatlich geringeres Ruhegeld erhalte. § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei deshalb verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass das [X.] im Falle der Wiederverheiratung in der [X.] zwischen dem Stichtag 31. Juli 2003 und dem Eintritt des [X.] nach der Steuerklasse III/0 neu zu berechnen sei. Zumindest habe die Beklagte die Härtefallregelung gemäß § 28 [X.] in diesem Sinne anzuwenden. Die Berufung der [X.] auf den Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verstoße gegen § 242 BGB.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte rückwirkend seit dem 1. August 2009 verpflichtet ist, ihm eine Zusatzversorgung zu gewähren, bei der das fiktive [X.] gemäß § 30 Abs. 2 [X.] Zusatzversorgungsgesetz iVm. § 10 Abs. 6 Nr. 1 1. Ruhegeldgesetz unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 ermittelt wird,

        

2.    

hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Zusatzversorgung zu gewähren, welche im Hinblick auf das Startguthaben nach dem 1. Ruhegeldgesetz nicht auf seinen familien- und steuerrechtlichen Status zum 31. Juli 2003 abstellt.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

I. Der Hauptantrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 20).

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der [X.], das [X.] als Teil der ihm seit dem 1. August 2009 zu gewährenden Zusatzversorgung gemäß § 30 Abs. 2 [X.], § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 1. [X.] auf der Grundlage eines fiktiven [X.]s zu ermitteln, bei dessen Berechnung die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt wird. Er begehrt mit seiner Klage somit die Feststellung der Verpflichtung der [X.], einen Teil seiner Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtigesRechtsverhältnis(vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 16). Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht kein höheres als das von der [X.] errechnete [X.] zu. Die Beklagte hat bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden [X.]s nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. [X.] das fiktive [X.] zu Recht unter Berücksichtigung der am Stichtag 31. Juli 2003 nach Steuerklasse I zu zahlenden Lohnsteuer ermittelt. Eine Berechnung des [X.]s des [X.] unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 ist nach den Bestimmungen des [X.]es nicht vorgesehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Härtefall iSd. § 28 [X.] liegt nicht vor.

1. Die Beklagte hat das Ruhegeld des [X.] zutreffend nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. [X.] unter Zugrundelegung der Steuerklasse I berechnet.

a) Das Ruhegeld des [X.] ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. [X.] zu berechnen.

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt das [X.] ua. für Beschäftigte der [X.], die am 31. Juli 2003 (Stichtag) unter das [X.] in der Fassung vom 30. Mai 1995 fielen, mit den in §§ 29 bis 31 [X.] bestimmten Abweichungen. Das [X.] gilt nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 1. [X.] nicht für Arbeitnehmer, die nach dem 31. März 1995 in ein Beschäftigungsverhältnis mit der [X.] eingetreten sind. Nach § 30 Abs. 1 [X.] erhalten Beschäftigte iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], die vor dem 1. August 1948 geboren sind, ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus einem [X.] für die bis zum Stichtag geleistete Beschäftigungszeit und einem [X.] für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt.

bb) Der Kläger unterfällt diesen Bestimmungen. Sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] begann am 1. März 1971 und damit vor dem 31. März 1995, so dass für ihn am Stichtag 31. Juli 2003 das [X.] galt. Da er vor dem 1. August 1948 geboren ist, richtet sich sein Ruhegeldanspruch nach § 30 Abs. 1 [X.].

b) Die Höhe des [X.]s wird gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] abweichend von § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 und § 8 [X.] nach dem am Stichtag geltenden Recht, im Falle des [X.] daher nach dem [X.], ermittelt, allerdings ua. mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Abs. 6 Satz 1 1. [X.] der Stichtag nach dem [X.] tritt, der in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit dem 31. Juli 2003 definiert ist. Da der Kläger am Stichtag 31. Juli 2003 nicht (mehr) verheiratet war, ist das fiktive [X.] als Bemessungsgrundlage für das [X.] gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. [X.] dadurch zu ermitteln, dass von den ruhegeldfähigen Bezügen iSd. § 8 1. [X.] der Betrag in Abzug zu bringen ist, der am Stichtag 31. Juli 2003 vom Kläger als Lohnsteuer nach Steuerklasse I zu zahlen war. Für die Berechnung des [X.] ist daher nicht von Bedeutung, dass der Kläger bei Beginn der Ruhegeldzahlung am 1. August 2009 (wieder) verheiratet war. Eine Auslegung der Regelung in § 30 Abs. 2 [X.] dahin gehend, dass im Falle der Wiederverheiratung in der [X.] zwischen dem Stichtag und dem Beginn der Ruhegeldzahlung der Familienstand im [X.]punkt des Beginns der Ruhegeldzahlung für die Berechnung des [X.]s maßgeblich ist, kommt nicht in Betracht.

aa) Maßgebend für die Auslegung [X.] ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. etwa [X.] 19. März 2013 - 2 [X.], 2 [X.], 2 BvR 2155/11 - Rn. 66 mwN ). Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz darf nicht im Wege der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. etwa [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 139, 213). Diese Grenze gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung. Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient zwar diejenige den Vorzug, die die Wertentscheidungen der Verfassung und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf aber nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird ([X.] 21. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 16 mwN).

bb) Die Auslegung von § 30 Abs. 2 [X.] nach diesen Grundsätzen ergibt, dass für die Berechnung des [X.]s auf die Steuerklasse am Stichtag 31. Juli 2003 abzustellen ist.

(1) § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Höhe des [X.]s nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt wird. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] tritt an die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Abs. 6 1. [X.] der Stichtag nach dem [X.], dh. der 31. Juli 2003. Für die Berechnung des [X.]s ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht die Steuerklasse am [X.], sondern am Stichtag 31. Juli 2003 maßgeblich.

(2) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte bei den sog. rentennahen Jahrgängen, die zum Stichtag 55 Jahre oder älter waren, die unter der Geltung des [X.]es bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften aus Gründen des Vertrauensschutzes festschreiben und für die [X.] bis zum Eintritt des [X.] die neu erworbenen Ansprüche nach dem [X.] hinzuaddieren (vgl. Bürgerschaft der [X.] Drucks. 17/1659 S. 9). Es sollte damit als [X.] das Ruhegeld erhalten bleiben, „welches sich zum Stichtag nach dem bis dahin geltenden Recht ergeben hätte, wenn der Versorgungsfall zu diesem Datum eingetreten wäre (Fiktion)“ (Bürgerschaft der [X.] Drucks. 17/1659 S. 18). Dabei wurde eine Dynamisierung des [X.]s ua. deshalb nicht vorgesehen, „weil bereits das [X.] dynamisiert wird“ (Bürgerschaft der [X.] Drucks. 17/1659 S. 18). Der Wille des Gesetzgebers war somit darauf gerichtet, bei der Ermittlung des [X.]s allein auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen und den Beschäftigten beim Bezug des Altersruhegelds so zu stellen, als sei er am 31. Juli 2003 altersbedingt ausgeschieden. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, bei der Ermittlung des [X.]s im Fall der Wiederheirat des am Stichtag nicht verheirateten oder geschiedenen Beschäftigten nicht auf den Stichtag, sondern auf den [X.]punkt des Beginns der Ruhegeldzahlung abzustellen.

(3) Eine andere Auslegung ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht deshalb geboten, weil nach dem [X.] die Höhe der Versorgung vom familienrechtlichen Status des Beschäftigten zu Beginn der Ruhegeldzahlung abhängt und § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Berechnung des [X.]s auf das [X.] verweist. Der Kläger verkennt, dass das [X.] das im [X.] geregelte Gesamtversorgungssystem durch ein Betriebsrentenmodell, das sich gemäß § 6 ff. [X.] nur noch an den ruhegeldfähigen Bezügen und der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit und insbesondere nicht mehr an dem Familienstand des Ruhegeldberechtigten orientiert, abgelöst hat und nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] lediglich die unter der Geltung des [X.]es am Stichtag 31. Juli 2003 bereits erdienten Anwartschaften aufrechterhalten werden. Auf weitergehende oder davon abweichende Grundsätze, auf denen das [X.] nach Auffassung des [X.] beruhen soll, erstreckt sich die Verweisung in § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] nicht.

2. § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot; die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Die Bestimmung steht - auch unter Berücksichtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten besonderen Schutzes der Ehe - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

a) § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

aa) Die Eigentumsgarantie schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche sowie sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. etwa [X.] 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN, [X.]E 131, 66). Auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sind grundsätzlich eigentumsrechtlich geschützt ([X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.] , 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN). Der eigentumsrechtliche Schutz reicht jedoch nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese nicht selbst. Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher unverfallbare Anwartschaften nicht in einer konkreten Höhe ([X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 22). Die sich während der Beschäftigungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, wozu auch die an den Familienstand anknüpfende Steuerklasse gehört, sind - jedenfalls soweit sie über die Regelungen des Betriebsrentengesetzes hinausgehen - nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 47 ff., [X.]Z 174, 127). Dies hat zur Folge, dass Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente auch dann, wenn damit eine Verringerung einhergehen sollte, im Wege der Systemumstellung geändert werden können, ohne dass dadurch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt wird (vgl. [X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 23).

bb) Danach ist eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG schon deshalb nicht gegeben, weil nach § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. [X.] die am Stichtag 31. Juli 2003 erdiente Anwartschaft nach dem [X.] erhalten bleibt. Die Ablösung durch das [X.] betrifft allein die von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten dynamischen und damit veränderlichen, für die konkrete Anspruchshöhe maßgeblichen Bezugsgrößen und Berechnungsfaktoren.

b) Die Festschreibung der für die Berechnung des [X.]s maßgeblichen Steuerklasse auf den [X.] 31. Juli 2003 durch § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. [X.] verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Regelung führt nicht zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt.

aa) Die mit der Änderung von Rechtsvorschriften möglicherweise verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dieses soll verhindern, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz ([X.] 20. Februar 2002 - 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 105, 48).

Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. [X.] 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48; 7. Dezember 2010 - 1 [X.]/07 - Rn. 47, [X.]E 128, 90; 30. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, [X.]E 127, 61).

Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz ([X.] 7. Juli 2010 - 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, [X.]E 127, 61). Allerdings muss der Gesetzgeber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Insoweit muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. [X.] 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 49 ff.; 30. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, aaO).

bb) Danach bewirkt die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. [X.] zwar eine unechte Rückwirkung. Diese ist jedoch nicht unzulässig. Die Bestimmung ist zur Erreichung des Regelungszwecks des [X.]es geeignet und erforderlich; die Bestandsinteressen der betroffenen Beschäftigten überwiegen nicht. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt.

(1) Durch das [X.] wurde die im [X.] geregelte Zusatzversorgung in Form einer Gesamtversorgung, die für bis zum 31. März 1995 eingestellte Beschäftigte galt, wegen der von der [X.] nicht zu beeinflussenden Abhängigkeit von zahlreichen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Variablen, des wegen der Veränderung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und des Absinkens des gesetzlichen Rentenniveaus zu erwartenden Anstiegs der Ruhegelder sowie der schwierigen Haushaltslage abgelöst (vgl. Bürgerschaft der [X.] Drucks. 17/1659 S. 7 f.). An ihre Stelle trat - nach dem Vorbild des für die ab dem 1. April 1995 eingestellten Beschäftigten geltenden [X.] - ein Betriebsrentenmodell, das von externen Bezugssystemen unabhängig ist, die hohe Komplexität des [X.]es vermeidet und in der Finanzierung langfristig berechenbar und tragfähig ist. Die Umstellung sollte auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes dadurch Rechnung tragen, dass die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften entsprechend abgesichert wurden (vgl. Bürgerschaft der [X.] Drucks. 17/1659 S. 8).

(2) Die im [X.] geregelte Systemumstellung ist zur Erreichung dieses Regelungszwecks geeignet und erforderlich. Nach der Systemumstellung ist die Berechnung des [X.] künftig grundsätzlich nur noch von der Anzahl der Dienstjahre und den letzten ruhegeldfähigen Dienstbezügen abhängig und nicht mehr von externen Faktoren wie der Höhe der Steuern, der Sozialversicherungsabgaben und der gesetzlichen Rente. Dies dient der Kalkulierbarkeit der Versorgungslasten. Auch die Berechnung ist einfacher, weil künftig die Ermittlung des fiktiven [X.]s vermieden wird. Die Übergangsregelungen der §§ 29 - 31 [X.] sind ebenfalls erforderlich und geeignet. Dies gilt auch hinsichtlich der Festschreibung der für die Ermittlung des [X.]s nach § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 10 Abs. 6 1. [X.] maßgeblichen Berechnungsdaten einschließlich der Steuerklasse zum Stichtag 31. Juli 2003. Bei einem grundlegenden Systemwechsel wie dem vorliegenden liegt es nahe, den Wert der bis zu dem Systemwechsel erdienten Anwartschaft anhand der am [X.] gegebenen Berechnungsfaktoren zu ermitteln. Damit kann der Systemwechsel einerseits zeitnah und ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden (vgl. zu § 78 Abs. 2 [X.]: [X.] 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 81, [X.]Z 174, 127). Anderseits werden auf diese Weise die nach der alten Regelung ermittelten Anwartschaften der Betroffenen gesichert, die für diese bei einem Ausscheiden zum [X.] aufrechterhalten worden wären. Damit wird den bei einem solchen Systemwechsel auftretenden gegenläufigen Interessen an einer zügigen Umstellung einerseits und dem [X.] der Betroffenen anderseits ausreichend Rechnung getragen. Die von der Umstellung betroffenen Arbeitnehmer konnten nicht darauf vertrauen, dass die Regelungen des [X.]es zur Berechnung ihrer Versorgungsleistungen keine Veränderungen erfahren würden. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil Anwartschaften von vornherein der Möglichkeit von Änderungen unterworfen sind ([X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 30). Zudem bestimmt § 1 Abs. 3 1. [X.], dass auf die Versorgung keine Anwartschaft gewährleistet wird. Es kann dahinstehen, ob diese Norm im Hinblick auf die darin enthaltene Abweichung von den zwingenden Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes wirksam ist. Jedenfalls hat der Gesetzgeber des [X.]es damit zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem [X.] vor dem Eintritt des [X.] keine unveränderlichen Rechtspositionen gewähren wollte. Auch aufgrund der seit der Schaffung des [X.]es eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Gesamtversorgung des [X.]es maßgeblich sind, konnten die Beschäftigten nicht auf den unveränderten Fortbestand der Regelungen des [X.]es vertrauen (vgl. zu § 78 Abs. 2 [X.]: [X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 32). Dies gilt auch für rentennahe Beschäftigte wie den Kläger. Zwar ist es rentennahen Beschäftigten schwer möglich, ihre Altersversorgung geänderten Verhältnissen anzupassen und entstehende Versorgungslücken durch Eigenvorsorge auszugleichen, weshalb sie besonders schutzbedürftig sind (vgl. [X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 34). Die bessere Reaktionsmöglichkeit der Anwartschaftsberechtigten bei größerer Rentenferne steht jedoch mit dem Umstand, dass für die Berechnung des [X.]s der Familienstand mit der daraus resultierenden Steuerklasse zum [X.] und nicht bei Beginn der Ruhegeldzahlung maßgeblich ist, in keinem Zusammenhang.

c) Die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstößt nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie eine Festschreibung des [X.] und der daran anknüpfenden Steuerklasse als Berechnungsgröße für das [X.] auf den [X.] 31. Juli 2003 ohne Rücksicht darauf anordnet, ob der Betroffene bei Beginn der Ruhegeldzahlung verheiratet ist oder nicht.

aa) Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des [X.]punkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist ([X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 42 mwN; 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 - Rn. 7 mwN).

bb) Die Festlegung eines Stichtags war zur Berechnung des [X.]s erforderlich. Dabei war es naheliegend und sachgerecht, an den [X.]punkt des Systemwechsels anzuknüpfen. Durch diese Stichtagsregelung wird gewährleistet, dass die von den Betroffenen bis zu diesem [X.]punkt erdienten Anwartschaften ermittelt und aufrechterhalten werden. Mit der Festschreibung der Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des [X.]s sind keine unzumutbaren, nicht mehr hinnehmbare Härten verbunden. Dies gilt auch für die Festschreibung der Steuerklasse nach dem Familienstand am [X.], die zur Folge haben kann, dass trotz einer (Wieder-)Heirat nach dem Stichtag die ungünstigere am Stichtag maßgebliche Steuerklasse zugrunde zu legen ist (vgl. zu § 78 Abs. 2 [X.]: [X.] 17. Dezember 2012 - 1 [X.], 1 BvR 1047/10 - Rn. 35). Diese Festschreibung kann sich positiv oder negativ für den Betroffenen auswirken (vgl. zu § 78 Abs. 2 [X.] auch: [X.] 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 51, [X.]Z 178, 101). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber an die aus dem Familienstand folgende Steuerklasse am [X.] und nicht (mehr) zum [X.]punkt des Beginns der Ruhegeldzahlung anknüpft, bewirkt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung derjenigen Beschäftigen, die zwar beim Beginn der Ruhegeldzahlung verheiratet sind, es aber am Stichtag nicht waren. Diese werden nicht deshalb benachteiligt, weil sie bei Beginn der Ruhegeldzahlung verheiratet sind, sondern deshalb, weil sie am Stichtag nicht verheiratet waren. Die ([X.] vor dem Beginn der Ruhegeldzahlung wirkt sich nicht negativ auf die Berechnung des [X.]s aus. Durch die Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] werden vielmehr diejenigen privilegiert, die am [X.] verheiratet (und nicht dauernd getrennt lebend) waren und die insoweit so behandelt werden, als sei zu diesem [X.]punkt unter Geltung des [X.]es der Versorgungsfall eingetreten. Damit wird der zu diesem [X.]punkt erworbene Besitzstand nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem des [X.]es aufrechterhalten. Soweit der Kläger meint, auch Beschäftigte, die zwar am Stichtag geschieden gewesen seien, vor dem Beginn der Ruhegeldzahlung jedoch wieder geheiratet haben, müssten durch die Anwendung der Steuerklasse III/0 im Rahmen der Berechnung des [X.]s privilegiert werden, verkennt er, dass sich der Landesgesetzgeber mit dem neuen Zusatzversorgungssystem gerade nicht mehr am Familienstand bei Beginn der Ruhegeldzahlung und an einem mit der Ehe einhergehenden Versorgungsbedarf orientiert (vgl. [X.] 27. September 2012 - IV ZR 182/10 - Rn. 15). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, dass ein bei Beginn der Ruhegeldzahlung verheirateter Versorgungsempfänger eine höhere Zusatzversorgung erhalten muss als ein zu diesem [X.]punkt nicht verheirateter Versorgungsempfänger.

3. Die Beklagte ist nicht nach § 28 [X.] verpflichtet das [X.] des [X.] abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen.

a) Nach § 28 Satz 1 [X.] kann die zuständige Behörde etwaige Unbilligkeiten und Härten, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des [X.]es ergeben können, ausgleichen. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Versorgten zu treffen. Diese Härteklausel soll verhindern, dass [X.] in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führen, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entsprechen. Dabei geht es nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfällen. Hingegen sind [X.] nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der [X.] oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung in § 36 Ruhegeldgesetz in der Fassung vom 31. Juli 1973: [X.] 7. Mai 1976 - 3 [X.] - zu 2 a der Gründe).

b) Danach liegt keine auszugleichende Unbilligkeit oder Härte iSd. § 28 Satz 1 [X.] vor. Der Umstand, dass der [X.] am Stichtag nicht (mehr) verheiratet war, wohl aber bei Beginn der Ruhegeldzahlung, ist kein unvorhersehbarer Einzelfall, sondern eine der von § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] bewusst geregelten Fallgestaltungen. Der [X.] ist es daher auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, die gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzuwenden.

III. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er ist weder hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Daran fehlt es vorliegend, denn mit einer dem Klageantrag stattgebenden Entscheidung stünde nicht verbindlich fest, wie das [X.] des [X.] zu berechnen wäre. Da die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klärung des Streits nicht geeignet ist, fehlt dem Hilfsantrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 333/11

20.08.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 26. August 2010, Az: 29 Ca 88/10, Urteil

§ 1 Abs 1 ZVG HA, § 6 Abs 1 ZVG HA, § 28 ZVG HA, § 30 Abs 1 ZVG HA, § 30 Abs 2 ZVG HA, § 1 Abs 4 Nr 3 RuheGG HA 1, § 10 Abs 6 RuheGG HA 1, § 1 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2013, Az. 3 AZR 333/11 (REWIS RS 2013, 3366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3366

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