Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. 3 AZR 852/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 520

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Gegenstand

Verweis auf Hamburgisches Ruhegeldgesetz - Auslegung - Gesamtzusage


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2009 - 6 [X.]/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2009 - 29 [X.]/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.674,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf jeweils 79,96 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, auf jeweils 128,47 Euro seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2008 und auf jeweils 93,75 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober und 1. November 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab November 2008 bei der Berechnung des ruhegeldfähigen [X.] für die Gewährung der Versorgungsleistungen auf Grundlage des [X.] die tariflichen Änderungen des [X.] zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] bei Änderungen des tariflichen Einkommens im Bankengewerbe unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen.

2

Der Kläger ist 1944 geboren. Er trat am 1. Oktober 1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Bausparkasse, ein. Bei der Beklagten schied er zum 30. September 2005 aus. Anschließend befand er sich bis zum 30. Juni 2007 im Vorruhestand. Seit dem 1. Juli 2007 bezieht der Kläger eine gesetzliche Rente und Leistungen der Beklagten aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Grundlage der Beschäftigung des [X.] war ein Anstellungsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27. Juli 1976. Danach sollte sich das Gehalt nach den Bestimmungen des Tarifes für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten bzw. dem Haustarif richten. Hinsichtlich der Altersversorgung wurde auf die gesetzliche Altersversorgung verwiesen und im Übrigen eine Altersversorgung über die [X.] als zusätzliche Altersversorgung zugesagt. Daneben bestand bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere Versorgungsregelung. Diese wurde vom Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 30. Dezember 1959 über [X.]“ bekannt gemacht und lautet wie folgt:

        

„...   

        

Wir können unseren Mitarbeitern die erfreuliche Mitteilung machen, daß unser Verwaltungsrat eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ([X.]ensionsstatut) genehmigt hat. Danach erteilen wir grundsätzlich eine Versorgungszusage bei Vollendung von 25 anerkannten Dienstjahren.

        

Die Bestimmungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung können in der [X.]ersonalstelle und beim Vorsitzenden des [X.]ersonalrates eingesehen werden.

        

...“   

4

Das [X.]ensionsstatut lautet auszugsweise:

        

„[X.]     

        

Den Angestellten der Öffentlichen Bausparkasse H, die 25 Jahre im Dienst der Bausparkasse oder ihrer Rechtsvorgängerin tätig sind, wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt.

        

Dabei ist das [X.] vom 16. Februar 1921 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

        

…       

        

II[X.]   

        

Der § 29 des [X.] (allgemeiner Vorbehalt) wird nicht angewandt.

                 
        

IV.     

        

Die Höhe der zusätzlichen Versorgung ist von der Zahl der Dienstjahre abhängig, die der Angestellte nach Vollendung des 21. Lebensjahres in den Diensten der Bausparkasse verbracht hat. Als Dienstjahre gelten auch Zeiten nach Vollendung des 21. Lebensjahres, die von der Bausparkasse als Dienstjahre für die Altersversorgung anerkannt worden sind.

        

Mindestzuschüsse (§ 19, 2 des [X.] in der Fassung vom 16. Dezember 1958) werden nicht gezahlt.

        

V.    

        

Für die Berechnung der zusätzlichen Versorgung ist das ruhegeldfähige Jahresgehalt, das der Betreffende im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bezogen hat - unter Berücksichtigung künftiger Änderungen -, maßgebend. Zu ihm zählen

        

a)    

das tarifliche oder vertragliche Jahresgrundgehalt

        

b)    

die tarifliche Haushaltszulage

        

c)    

sonstige Zulagen, soweit diese als ruhegeldfähig bezeichnet sind.

        

Kinderzulagen gehören nicht zum letzten Jahresgehalt. Sie werden dem Angestellten oder den Waisen neben der zusätzlichen Versorgung gewährt.

        

…“    

5

Mit einem an alle Mitarbeiter gerichteten Schreiben schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Versorgung nach dem [X.]ensionsstatut für die Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1982 eingetreten waren.

6

Die Beklagte hatte die Ruhegelder ihrer Betriebsrentner bei Änderungen des tariflichen Entgelts im Bankenbereich jeweils neu berechnet. Nachdem durch eine Änderung des [X.] [X.]s und seine Zusammenfassung im [X.] ([X.]) durch das [X.] des Zusatzversorgungsrechts ([X.] - [X.]) vom 2. Juli 2003 (HmbGVBl. I S. 222) die Versorgung der ehemaligen Arbeitnehmer der [X.] lediglich um 1 % pro Kalenderjahr erhöht wird, verfährt auch die Beklagte entsprechend.

7

Der Kläger hat gemeint, dies sei nicht zulässig. Er hat sich auf V. des [X.]ensionsstatuts berufen und die Ansicht vertreten, diese Berechnungsregelung stelle eine vom [X.] der [X.] unabhängige Berechnungsweise dar, die ihm auch nach Änderung der gesetzlichen Grundlagen zustehe. Er hat Differenzbeträge für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis Oktober 2008 in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemacht und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, auch künftig seine Betriebsrente unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen des Bankentarifvertrags neu zu berechnen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.674,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf [X.]rozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf

        

        

79,96 Euro seit dem 1. August 2007,

                 

79,96 Euro seit dem 1. September 2007,

                 

79,96 Euro seit dem 1. Oktober 2007,

                 

79,96 Euro seit dem 1. November 2007,

                 

79,96 Euro seit dem 1. Dezember 2007,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Januar 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Februar 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. März 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. April 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Mai 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Juni 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Juli 2008,

                 

93,75 Euro seit dem 1. August 2008,

                 

93,75 Euro seit dem 1. September 2008,

                 

93,75 Euro seit dem 1. Oktober 2008,

                 

93,75 Euro seit dem 1. November 2008

                 

zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab November 2008 bei der Berechnung des ruhegeldfähigen [X.] für die Gewährung der Versorgungsleistungen auf Grundlage des [X.]ensionsstatuts die tariflichen Änderungen des [X.] zugrunde zu legen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, auch hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrente sei auf die Regelungen des [X.] [X.]s abzustellen. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden dem nicht entgegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen der Klage nicht stattgegeben. Die Klage ist auch hinsichtlich des [X.] zulässig. Sowohl der auf Zahlung in rechnerisch unstreitiger Höhe für die Vergangenheit gerichtete Leistungsantrag als auch der Feststellungsantrag sind begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebsrente bei Änderungen des Entgelts im Bankengewerbe unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu festgesetzt wird.

[X.] Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag. Die in § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsanträge geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag ist auch bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich - wie hier - auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. [X.] 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 44 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 39). Daher ist der Kläger berechtigt, die Frage zur Entscheidung zu stellen, nach welchen Regeln sich die Berechnung seiner Betriebsrente nach Einritt des [X.] richtet. Ein Feststellungsinteresse besteht, da die Beklagte ihre Pflicht zur Neuberechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung von Änderungen des Entgelts nach dem Bankentarifvertrag leugnet.

2. Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Parteien haben keine unterschiedlichen Auffassungen darüber, dass - soweit die Betriebsrente des [X.] bei Änderungen des [X.] weiter neu festzusetzen ist - die Tarifentwicklung im Tarifvertrag für die privaten und öffentlichen Banken einschlägig ist. So ist auch der Klageantrag zu verstehen.

I[X.] Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach dem [X.] verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] bei Änderungen der tariflichen Entgeltentwicklung nach dem Tarifvertrag für die privaten und öffentlichen Banken neu zu berechnen. Das [X.] stellt eine Gesamtzusage dar, aus der der Kläger Ansprüche ableiten kann. Seine Auslegung ergibt, dass dem Kläger eine Gesamtversorgung zugesagt war, die unabhängig von der weiteren Entwicklung des [X.]rechts für Angestellte der [X.] unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung für das Bankengewerbe bei Veränderungen der dort geregelten tariflichen Entgelte neu zu berechnen ist.

1. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers. Die Auslegung einer Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung ([X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] - Rn. 22 f., [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 7 = EzA [X.] § 1b Nr. 7).

2. Danach liegt eine Gesamtzusage zugunsten des [X.] vor, aus der er Rechte ableiten kann.

Indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 30. Dezember 1959 durch Aushang am [X.]“ unter Hinweis auf das vom Verwaltungsrat genehmigte [X.] eine Versorgungszusage erteilte, machte sie allen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des [X.]s erfüllten, eine verbindliche und sofort wirksame Zusage. Dass sie das [X.] nicht in gleicher Weise bekannt gab, ist unschädlich. Der Wille, die Versorgungszusage zu erteilen, wird aus dem Aushang hinreichend deutlich. Es war den Arbeitnehmern auch jederzeit möglich, sich vom Inhalt des [X.]s Kenntnis zu verschaffen, worauf der Aushang auch hinwies.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. September 2005 und damit 29 Jahre bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig, so dass er nach [X.] Abs. 1 in den persönlichen Geltungsbereich des [X.]s fällt. Er war auch nicht von der Schließung der Versorgung nach dem [X.] zum 31. Dezember 1982 erfasst, da sein Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Tag begründet war.

3. Die Auslegung des [X.]s ergibt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das [X.] des [X.] bei Änderungen des [X.] im Tarifvertrag für die privaten und öffentlichen Banken jeweils neu zu berechnen.

a) Nach [X.] Abs. 2 des [X.]s gilt für die Versorgung des [X.] das [X.] vom 16. Februar 1921 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß, jedoch nur, soweit im [X.] keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. Für die Berechnung der zusätzlichen Versorgung ist nach [X.] des [X.]s das ruhegeldfähige Jahresgehalt, das der Betreffende im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bezogen hat, maßgebend, wobei - wie sich aus dem dort vorhandenen Einschub in Satz 1 ergibt - künftige Änderungen zu berücksichtigen sind. [X.] legt damit fest, dass bei der Anwendung des [X.] in seiner jeweiligen Fassung auf das Jahresgehalt des Betreffenden zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung abzustellen ist und insoweit auch künftige Änderungen maßgebend sein sollen. Künftige Änderungen können nach der Formulierung dabei nur Änderungen des Jahreseinkommens nach der Zurruhesetzung sein. Das bedeutet, dass - soweit der Betreffende ein Tarifeinkommen bezogen hat - Änderungen des [X.] zu einer neuen Berechnung des [X.] zu führen haben.

b) Die so verstandene Regelung in [X.] des [X.]s weicht hinsichtlich der Anpassungsautomatik vom [X.] ab und geht deshalb der allgemeinen Verweisung auf das [X.] in [X.] des [X.]s vor. Dies hat zur Folge, dass gesetzliche Änderungen des [X.], was die Berücksichtigung von Entwicklungen nach der Zurruhesetzung betrifft, die Versorgung unberührt lassen. Im Einzelnen gilt:

aa) Für die Auslegung ist auf die Rechtslage nach dem [X.] [X.]recht im Dezember 1959, als das [X.] erlassen wurde, abzustellen. Denn zu diesem Zeitpunkt wurden die maßgeblichen Willenserklärungen abgegeben, um deren Auslegung es geht.

bb) Zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz über die Gewährung von [X.] und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte vom 16. Februar 1921 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1927 (HmbGVBl. I S. 300) mit Änderungen durch die Gesetze vom 11. August 1948 (HmbGVBl. I S. 86) und vom 17. Dezember 1954 (HmbGVBl. I S. 148). Nach § 6 dieses Gesetzes war für das [X.] die zuletzt bezogene Grundvergütung maßgeblich, die anteilig entsprechend den zurückgelegten vollen Dienstjahren höchstens in Höhe von 80 % zu zahlen war. Zudem war der örtliche [X.] nach für Aktive jeweils geltenden Regelungen zu zahlen (§ 9 des Gesetzes). Nach § 19 wurden auf die zu gewährenden Bezüge bestimmte andere Einkünfte, insbesondere gesetzliche Renten, grundsätzlich angerechnet. Weitere Vorschriften über die Neuberechnung des [X.] nach Eintritt des [X.] enthielt das Gesetz nicht. Dynamisch bezogen auf die Entgeltentwicklung der Aktiven war das [X.] deshalb lediglich insoweit, als der [X.] in seine Berechnung einzustellen war.

Ferner galt das Gesetz über Änderungen in der Gewährung von [X.] ([X.]) und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte und Staatsarbeiter vom 16. Dezember 1958 (HmbGVBl. I S. 411; künftig: Änderungsgesetz 1958). Dessen Art. 6 enthielt eine Regelung zur Neuberechnung des [X.]. Nach dieser Vorschrift wurde der Senat ermächtigt, im Falle einer Änderung der tariflichen Vergütungen oder der Löhne die Versorgungsbezüge nach dem [X.]gesetz durch Rechtsverordnung entsprechend zu regeln.

cc) Die Bestimmung in [X.] des [X.]s wich hinsichtlich des Anpassungsmechanismus vom [X.] ab. Während das [X.] Vergütungsänderungen bei den Aktiven lediglich insoweit automatisch berücksichtigte, als sie den [X.] betrafen, sah das [X.] eine automatische Berücksichtigung von Änderungen beim Einkommen der Aktiven hinsichtlich des gesamten Einkommens und nicht nur einzelner Teile vor. Das [X.] ging damit auch über die Anpassungsregelung in Art. 6 Änderungsgesetz 1958 hinaus. Dieses Gesetz sah hinsichtlich von Änderungen, die nicht den [X.] betrafen, lediglich eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Senats vor, die zu einer Berücksichtigung auch solcher Änderungen führen konnte. Ein vollständiger Automatismus war deshalb im [X.] [X.]recht - anders als im [X.] - nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein derartiger, von weiteren Entscheidungen abhängiger „Anpassungsmechanismus in zwei Stufen“ der automatischen Anpassung nicht gleichzustellen.

dd) Unerheblich ist, dass der Senat der [X.] - erstmals durch Verordnung vom 20. Februar 1959 (HmbGVBl. I S. 21) - wohl regelmäßig von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat. Eine derartige Praxis änderte nichts daran, dass die gesetzlichen Grundlagen - auf die allein [X.] des [X.]s allgemein verweist - gerade keine automatische Berücksichtigung von Änderungen bei sämtlichen Bestandteilen des Einkommens der Aktiven vorsahen, als das [X.] erlassen wurde. Auf eine bloß tatsächliche Praxis hat das [X.] nicht abgestellt.

ee) Damit kommt es für die Frage, in welcher Weise das [X.] des [X.] nach Eintritt des [X.] neu zu berechnen ist, auf die gesetzlichen Entwicklungen im [X.] [X.]recht nicht an. Nach der in [X.] des [X.]s getroffenen Sonderregelung ist die Betriebsrente vielmehr bei jeder Änderung des tariflichen Entgelts im Bankenbereich neu zu berechnen.

Daher ist es unerheblich, dass seit dem [X.] zur Änderung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der [X.] vom 28. Mai 1973 (HmbGVBl. I S. 207) im Jahre 1973 im [X.] [X.]recht eine Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Gesamtvergütung bei der Neufestsetzung des [X.] vorgesehen war. Mit Art. 1 Nr. 7 a aa dieses Gesetzes wurde § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der [X.] ([X.]gesetz) vom 3. Juli 1961 (HmbGVBl. I S. 225), mit dem das [X.]recht der Arbeiter und Angestellten bei der [X.] zusammengefasst worden war, ohne dass eine automatische Neuberechnung anhand des gesamten Entgelts bei Änderung der Tarifeinkommen der Aktiven vorgesehen war (§ 7 Abs. 1, § 36 [X.]gesetz), entsprechend geändert. Aufgrund einer Neubekanntmachung dieses Gesetzes vom 13. Juli 1973 (HmbGVBl. I S. 373) wurde § 7 nach einer Änderung der Paragraphenzählung zu § 8.

Ebenso wenig maßgeblich ist die Ergänzung dieses § 8 des [X.]gesetzes um einen Absatz 10, der die Einzelheiten der Neuberechnung des [X.] bei tariflichen Änderungen für die Aktiven regelte. Diese Ergänzung, die durch das [X.] zur Änderung des [X.]gesetzes vom 5. Dezember 1984 (HmbGVBl. I S. 255) ins Gesetz eingefügt wurde, diente lediglich der Konkretisierung einer Rechtslage, die vom [X.] nicht in Bezug genommen wurde. Entgegen dem [X.] kann deshalb nicht auf diese Vorschrift abgestellt werden, um zu begründen, warum in der Anpassungsautomatik des [X.]s keine Abweichung von der des [X.] lag.

Aus demselben Grunde ist schließlich auch die Regelung in § 6 Abs. 3 [X.], eingefügt durch das [X.] (Art. 2 Nr. 11 Buchst. c), nach der nach dem Beginn der [X.]zahlung der monatliche Betrag des [X.] zum 1. Juli jedes Jahres um [X.] erhöht wird, vom [X.] nicht in Bezug genommen worden. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung darauf nicht stützen.

c) Die maßgebliche Rechtsentwicklung war - entgegen der Ansicht der Beklagten - im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, obwohl das [X.] sie nicht festgestellt hat. Im Revisionsverfahren ist das Urteil des [X.]s daraufhin zu überprüfen, ob es auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das [X.] verletzt eine Rechtsnorm auch dann, wenn es sie in rechtserheblicher Weise völlig unberücksichtigt lässt. Das gilt auch, wenn sie lediglich den Hintergrund der Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung bildet. Der Senat als Revisionsgericht war deshalb berechtigt, bei der Prüfung der für die Auslegung von [X.] und [X.] des [X.]s maßgeblichen Frage, inwieweit die Regelung in [X.] bei Erlass des [X.]s vom [X.] abwich, zu ermitteln, wie sich die Rechtslage nach dem [X.] zu dem Zeitpunkt darstellte.

4. Entgegen der Anregung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat war eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] nicht erforderlich. Der Rechtsstreit ist aufgrund der sonstigen Feststellungen des [X.]s zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das [X.] hat keine weiteren Umstände festgestellt, die gegen die Auslegung, wie sie der erkennende Senat oben unter II 3 vorgenommen hat, sprechen würden. Solche Feststellungen sind auch nicht zu erwarten:

Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass im Jahr 1959 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes angewendet worden sein könnten. Insoweit bedarf es aber keiner Feststellungen. Gerade wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies ein weiteres Argument für die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des [X.]s. In diesem Falle wäre nämlich die Abweichung der Berechnungsregel in [X.] des [X.]s von der Rechtslage nach dem [X.] [X.]recht, wie sie für Angestellte der [X.] galt, noch deutlicher. Trotz gleicher Entgeltstruktur wäre nicht nur hinsichtlich des [X.]s, sondern hinsichtlich des gesamten Entgelts eine automatische Berücksichtigung von Veränderungen vorgesehen worden, obwohl eine Anknüpfung an die Anpassung, wie sie der Senat der [X.] für deren Angestellte durch Rechtsverordnung tatsächlich vornahm, ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Dass sonstige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen nach einer Zurückverweisung denkbar sind, hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 

Meta

3 AZR 852/09

13.12.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 26. März 2009, Az: 29 Ca 463/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 6 Abs 3 ZVG HA, § 73 Abs 1 S 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, Az. 3 AZR 852/09 (REWIS RS 2011, 520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 520

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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