Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 648

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Erstreckung von Art 31 Abs 1 des Genfer Flüchtlingsabkommens  (juris: FlüAbk) auf tateinheitlich verwirklichte Begleitdelikte geboten - Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG erfasst auch persönlichen Strafausschließungsgrund des § 95 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) iVm Art 31 Abs 1 FlüAbk - hier: Strafbarkeit wegen Vorzeigens unechter Personaldokumente bei der Einreise im Ergebnis unbedenklich


Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 des [X.] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ([X.] 1953, [X.] ff., [X.], nachfolgend: [X.]) gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen des [X.] unechter Personaldokumente bei der Einreise nach [X.].

2

1. Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau den [X.], um in [X.] Asyl zu beantragen. Hierzu flogen beide zunächst von [X.] nach [X.] und setzten von dort aus die Reise unter Inanspruchnahme einer Schlepperorganisation per Kleinbus und Schlauchboot zur Insel [X.]/[X.] fort, wo der Beschwerdeführer durch die Behörden für etwa zehn Tage in Gewahrsam genommen wurde. Nach seiner Freilassung begab er sich zusammen mit seiner Ehefrau nach [X.], wo sich beide für weitere 40 Tage aufhielten. In dieser [X.] bemühte sich der Beschwerdeführer um eine Möglichkeit zur Weiterreise nach [X.].

3

Am 27. November 2009 flog der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau von [X.] nach [X.]. Zum Zweck der Einreise in das [X.] hatte er in [X.] für sich und seine Ehefrau gefälschte Personaldokumente - einen angeblich durch die Bundesrepublik [X.] ausgestellten Flüchtlingspass sowie eine [X.] Identitätskarte - käuflich erworben. Auf Anraten des Verkäufers zeigte der Beschwerdeführer bei der Einreisekontrolle durch die [X.] die [X.] Identitätskarte vor. Da es sich bei dieser offensichtlich um eine Totalfälschung handelte, wurde der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen. Zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung erklärte er, dass er für sich und seine Ehefrau Asyl beantragen wolle. Eine Anordnung der [X.] zu Zwecken der Zurückschiebung nach [X.] wurde durch Beschluss des [X.] vom 28. November 2009 abgelehnt, weil der Beschwerdeführer durch das Erstasylbegehren eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung erworben hatte (vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG).

4

2. Aufgrund der Umstände seiner Einreise nach [X.] wurde gegen den Beschwerdeführer Anfang 2010 ein Strafverfahren eingeleitet.

5

a) Durch Strafbefehl vom 25. März 2010 setzte das [X.] eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 5,00 Euro wegen unerlaubter Einreise in das [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer fest.

6

b) In der auf den Einspruch des Beschwerdeführers durchgeführten Hauptverhandlung beschränkte das Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf das Urkundsdelikt, sprach den Beschwerdeführer durch angefochtenes Urteil vom 22. Juli 2010 der Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante des [X.] einer unechten Urkunde schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 8,00 Euro. Eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Straffreiheit des Beschwerdeführers gemäß § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] erfolgte nicht.

7

c) Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2010 Sprungrevision zum [X.] ein, die er mit Schriftsätzen vom 21. und 22. September 2010 begründete. Hierzu machte er geltend, nach seiner Auffassung erstrecke sich der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] auch auf mögliche [X.] aufenthaltsrechtlicher Straftaten, die tateinheitlich mit diesen begangen worden seien. Im Ergebnis sei er daher freizusprechen.

8

d) Das [X.] verwarf die Revision mit angefochtenem Beschluss vom 18. Januar 2011 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

9

Unter Hinweis auf eine Stellungnahme der [X.] führte das Gericht aus, dass Art. 31 Abs. 1 [X.] als persönlicher Strafaufhebungsgrund lediglich das Delikt der unrechtmäßigen Einreise erfasse, wohingegen die Strafbarkeit von [X.] grundsätzlich unberührt bleibe. Insoweit schließe sich der Senat der Rechtsauffassung des [X.] in seiner Entscheidung vom 29. März 2010 - 5 [X.](II) 79/10 - an. Es liege nicht im Schutzbereich von Art. 31 Abs. 1 [X.], [X.] Vorschub zu leisten, wie es bei Gebrauch von falschen Personaldokumenten, die entgeltlich von Schleusern erworben worden seien, der Fall sei. Daher könne auch dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 [X.], insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Einreise in Anbetracht des längeren Aufenthalts in [X.] und die Unverzüglichkeit der Antragstellung aufgrund der Möglichkeit zur dortigen Stellung eines Asylantrags, vorliegend überhaupt gegeben seien. Auch die Annahme eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB bei der Einreise nach [X.] und dem Gebrauch der unechten Urkunde komme aus diesem Grund nicht in Betracht.

Mit seiner fristgerecht erhobenen [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG). Er sei verurteilt worden, obschon der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre.

1. Das [X.] habe sich überhaupt nicht mit der Möglichkeit der Straffreiheit auseinandergesetzt; die rechtlichen Erwägungen des [X.] würden demgegenüber inhaltlich nicht überzeugen.

a) Dies gelte zunächst für die Annahme, er - der Beschwerdeführer - habe bereits in [X.] als sicherem [X.] um Asyl nachsuchen können. Dies sei abwegig. Die Unzulänglichkeiten des [X.] Asylverfahrens seien seinerzeit bekannt gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass die zuständige [X.] eine Rückführung nach [X.] ausgesetzt habe. [X.] sei zum [X.]punkt seiner Einreise verpflichtet gewesen, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 ([X.]) Gebrauch zu machen, weil [X.] aufgrund der Finanzkrise nicht mehr in der Lage gewesen sei, die gemeinschaftlichen Mindeststandards für die Aufnahme von Asylbewerbern und die Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren zu gewährleisten.

b) Auch die Qualifizierung seines Verhaltens als [X.]" und der Ausschluss einer Prüfung des § 34 StGB gehe an der tatsächlichen Sachlage und Notsituation eines Flüchtlings vorbei. Es sei bei der Prüfung des Vorliegens der Notstandslage nicht auf die Situation der konkreten Einreise, sondern auf die Lage im Heimatland abzustellen. Es sei ohnehin schon sehr schwierig, überhaupt ein Asylgesuch anzubringen. Die Vorgehensweise in seinem Fall zeige deutlich, dass die Bearbeitung von [X.] im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Grenzübertritt nicht immer den rechtlichen Vorgaben entspreche. Zudem sei ihm auch ein Einzelfall bekannt, in dem die Kontrolle der Einreise durch einen privaten [X.] erfolgt sei. In dieser Konstellation habe erst die Vorlage des unechten Personaldokuments zur Weiterleitung an die [X.] und zur Möglichkeit, einen Asylantrag anzubringen, geführt.

c) Von [X.] wegen sei es geboten, den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 [X.] auch auf [X.] zu erstrecken, die tateinheitlich mit den Einreise- oder Aufenthaltsdelikten verwirklicht würden. Dabei habe eine an den Maßstäben des Völkerrechts orientierte Auslegung zu erfolgen.

Hierbei sei auch die Übung der Vertragsstaaten der [X.] zu berücksichtigen. Diese richte sich maßgeblich nach den Vorgaben des [X.] der [X.] ([X.]), welcher in einer Stellungnahme vom Mai 2004 von einer Erstreckung auf die [X.] ausgegangen sei (vgl. hierzu die "Überarbeitete [X.]-Stellungnahme zur Auslegung und Reichweite des Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Mai 2004", [X.] 8 f.). Die Vertragsstaaten seien bei der Schaffung der [X.] davon ausgegangen, "dass die Einreise mit gefälschten Papieren selbstverständlich von der Straffreiheit umfasst sein müsse". Gleiches gehe auch aus einer Empfehlung des [X.] der [X.] zur Situation von Flüchtlingen in [X.] vom November 2010 hervor.

2. Hilfsweise sei zumindest eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit von [X.] wegen geboten gewesen.

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 [X.]) liegen nicht vor; eine Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen angezeigt. Die [X.]beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unbegründet ist. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des [X.] beruhen nicht auf einer Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG).

Auch die Anwendung oder Nichtanwendung eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes auf einen strafrechtlich zu würdigenden Sachverhalt muss sich an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen (nachfolgend 1.). Zwar haben die staatlichen Gerichte im Falle des Beschwerdeführers die Nichtanwendung von § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] zumindest teilweise mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt (nachfolgend 2.). Auf einem hierdurch möglicherweise indizierten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG beruhen die Entscheidungen jedoch nicht, weil die Begründung des [X.] die Nichtanwendung von § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] im Ergebnis noch trägt und bereits nach dem [X.]beschwerdevortrag die Anwendung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds auf den konkreten Sachverhalt aus anderen Gründen erkennbar ausscheidet (nachfolgend 3.).

1. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die Rechtsprechung folgt aus diesem Erfordernis ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (vgl. [X.], 261 <265>; 9, 169 <170>; 14, 12 <15>). Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. [X.] 71, 108 <115>), wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. [X.] 71, 108 <115>; 87, 209 <224>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197>).

b) Auch die in den angefochtenen Entscheidungen der Strafgerichte erfolgte Nichtanwendung des § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] muss sich an den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen.

"Strafbarkeit" im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG bedeutet sowohl die Festlegung des gesetzlichen Tatbestands als auch der Rechtsfolgen, soweit es sich bei diesen um Strafen im Sinne der Auferlegung eines Rechtsnachteils wegen einer schuldhaft begangenen rechtswidrigen Tat handelt. Die Bestimmung des Tatbestands umfasst dabei nicht nur die Regelungen des Allgemeinen Teils und der Tatbestandsmerkmale des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs sowie der Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe (vgl. [X.] 104, 92 <108>), sondern auch von [X.] und [X.]. Daneben sind auch die Art und Weise der Bestrafung sowie die Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolgen in den Garantiegehalt des Art. 103 Abs. 2 GG einbezogen (vgl. [X.] 105, 135 <156>). Zusammenfassend gilt das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie damit umfassend auch für die Strafandrohung (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2014, Art. 103, Rn. 61).

Die völkerrechtlich gemäß Art. 31 Abs. 1 [X.] begründete Pflicht der Vertragsstaaten zur strafrechtlichen Privilegierung von Flüchtlingen unter bestimmten, vertraglich festgelegten Voraussetzungen ist von dem [X.] Gesetzgeber durch Schaffung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds in § 95 Abs. 5 [X.], der auf Art. 31 Abs. 1 [X.] verweist, umgesetzt worden (vgl. zur dogmatischen Einordnung als persönlicher Strafaufhebungsgrund: [X.], in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Erg. 2012, § 95 [X.], Rn. 68; [X.], in: [X.], Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 95 [X.], Rn. 8; [X.], in: [X.], 2. Aufl. 2013, § 95 [X.], Rn. 118). Durch die unverzügliche Meldung des Flüchtlings bei den Behörden und die Darlegung der Gründe, die seine unrechtmäßige Einreise oder seinen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen, wird zwar weder das bereits verwirklichte Unrecht noch die Verantwortlichkeit des [X.] beseitigt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. März 1999 - 1 [X.] -, juris, Rn. 18, zur inhaltsidentischen Vorgängervorschrift in § 92 Abs. 4 AuslG a.F.). Allerdings entfällt im konkreten Fall das staatliche Strafbedürfnis (vgl. Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1. Aufl. 1996, [X.]). Die Flüchtlingseigenschaft in Kombination mit der den Anforderungen entsprechenden Meldung bei den zuständigen Behörden des [X.] führt zur persönlichen Straflosigkeit des [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Erg. 2012, § 95 [X.], Rn. 68).

Damit wirkt der Tatbestand des § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] unmittelbar auf die Verknüpfung zwischen Tathandlung und Strafe ein, indem er die Bestrafung trotz Vorliegens einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat aus in der Person des [X.] und in seinem Nachtatverhalten liegenden Gründen ausschließt. Eine Verurteilung, die unter Verkennung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des persönlichen Strafaufhebungsgrunds erfolgt, nimmt daher im Ergebnis das Bestehen eines staatlichen [X.] wegen einer Handlung oder Unterlassung an, bei der sich der Gesetzgeber jedoch - in völkervertraglicher Übereinkunft mit anderen [X.] - aufgrund besonderer Umstände in der Person und dem Verhalten des [X.] dazu entschieden hat, von der Auferlegung einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion (vgl. [X.] 26, 186 <204>) ausnahmsweise abzusehen, weil nach seiner Einschätzung kein Strafzweck im Sinne des ultima ratio-Grundsatzes (vgl. [X.] 120, 224 <239 f.>) eine Ahndung als erforderlich erscheinen lässt.

2. Auslegung und Anwendung des [X.] Rechts sind in erster Linie den Fachgerichten überlassen. Das [X.] hat jedoch in besonderem Maße darauf zu achten, dass Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen durch [X.] Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründen könnten, nach Möglichkeit verhindert werden. Dies kann im Einzelfall eine insoweit umfassende Nachprüfung gebieten (vgl. [X.] 58, 1 <34>; 111, 307 <328>; [X.]K 9, 198 <201>).

Sowohl das [X.] im Urteil vom 22. Juli 2010 als auch das [X.] im Beschluss vom 18. Januar 2011 haben die Anwendung von § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] auf den Sachverhalt des Beschwerdeführers zumindest mit teilweise rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Während das Amtsgericht den persönlichen Strafaufhebungsgrund gänzlich unerwähnt gelassen hat, ist das [X.] pauschal der Erstreckung von dessen Anwendungsbereich auf tateinheitlich verwirklichte [X.] entgegen getreten und hat ergänzend sowohl die Unmittelbarkeit der Einreise in Anbetracht des längeren Aufenthalts in [X.] - und damit mittelbar die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - als auch die Unverzüglichkeit der Antragstellung aufgrund der Möglichkeit zur dortigen Stellung eines Asylantrags angezweifelt. Jedenfalls die Zweifel hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (nachfolgend a.) und der Unmittelbarkeit der Einreise (nachfolgend b.) sind unberechtigt.

a) Der Beschwerdeführer ist am 27. November 2009 als "Flüchtling" im Sinne der [X.] nach [X.] eingereist und fällt daher unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.]. Die inzident formulierte Annahme des [X.], der Beschwerdeführer habe seinen Flüchtlingsstatus durch den vorübergehenden Aufenthalt in [X.] verloren, ist unzutreffend.

aa) Nach überwiegender Auffassung fallen - gemessen an Kategorien des [X.] Ausländerrechts - unter den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 lit. A [X.] erstens gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG durch das [X.] anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, zweitens gemäß § 3 AsylVfG Personen, bei denen das [X.] oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihnen die in § 60 [X.] bezeichneten Gefahren drohen, und drittens Asylbewerber (vgl. [X.], Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 [X.], Rn. 106, m.w.[X.]). Dabei ist der Begriff des "Asylbewerbers" im Zusammenhang mit der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs nicht in einem streng verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, der dazu führen würde, dass erst die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der zuständigen Stelle den Flüchtlingsstatus im Sinne der [X.] begründet. Vielmehr fallen auch Personen darunter, die sich nach [X.] begeben haben, um dort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Asyl nachzusuchen. Eine anderslautende Auslegung des [X.] Rechts - die Personen erst nach der Stellung des förmlichen Asylantrags in den persönlichen Schutzbereich des Abkommens einbezöge - würde den Schutz der [X.] jedenfalls während des Zwischenzeitraums bis zum ersten Kontakt mit den staatlichen Stellen lückenhaft ausgestalten und liefe erkennbar dem Sinn und Zweck der Konvention zuwider. Das [X.] Asylverfahrensrecht sieht daher für Personen, die auf dem Luftweg einreisen, das Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG vor. Dieses ermöglicht es dem Flüchtling, sogar noch vor der Einreise einen Asylantrag zu stellen und hierdurch den Status eines Asylbewerbers und die damit verbundene Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG zu erlangen.

bb) Der Status als Flüchtling wird im konkreten Einzelfall nicht durch den vorherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in [X.] in Zweifel gezogen. [X.] ist als Mitglied der [X.] zwar grundsätzlich ein "sicherer [X.]" (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG), so dass ein hierüber nach [X.] Einreisender im Regelfall weder den Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG noch die Eigenschaft als "Flüchtling" im Sinne der [X.] für sich beanspruchen kann, weil derjenige politisch oder aus sonstigen Gründen Verfolgte, der über einen sicheren [X.] einreist, in dem die Anwendung der [X.] und der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ([X.]) sichergestellt ist, keines ergänzenden Schutzes durch das [X.] Asylrecht mehr bedarf (vgl. BTDrucks 12/4152, [X.]). Die Möglichkeit, Sicherheit in Gestalt von Asyl im [X.] zu erlangen, wird dabei bei Mitgliedstaaten der [X.] unterstellt (vgl. BTDrucks 12/4152, [X.]). Da durch die Einreise aus einem sicheren [X.] zudem die Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, erwirbt der Betroffene auch kein vorläufiges Bleiberecht und hat die Zurückschiebung zu dulden.

Allerdings waren zum [X.]punkt der Einreise des Beschwerdeführers über [X.] im November 2009 die Voraussetzungen einer Zurückschiebung nicht mehr gegeben, da seinerzeit vorübergehend nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass dort die Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der [X.] umgesetzt wurden. Dies war einer Überlastung der Einrichtungen sowie der Ausschöpfung der administrativen Kapazitäten aufgrund der durch die Eurokrise bedingten Einsparmaßnahmen geschuldet. [X.] hat aufgrund dieser strukturellen Defizite des [X.] Asylverfahrens zu einem späteren [X.]punkt von seinem Eintritts- beziehungsweise Übernahmerecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 ([X.]) Gebrauch gemacht und die Asylanträge von Personen, die über [X.] eingereist waren, in eigener Zuständigkeit bearbeitet. [X.] war vor diesem Hintergrund zum [X.]punkt der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr uneingeschränkt als "sicherer [X.]" im asylverfahrensrechtlichen Sinne einzuordnen (vgl. dazu [X.], Einstweilige Anordnungen der [X.] des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - juris; vom 23. September 2009 - 2 BvQ 68/09 - juris; vom 5. November 2009 - 2 [X.]/09 -, juris; [X.]MR ([X.]), M.[X.][X.] v. [X.] und [X.], Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, juris), so dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Frau - trotz seiner Einreise über [X.] weiterhin als "Flüchtling" im Sinne des § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] anzusehen war (vgl. auch: [X.], Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 11, zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation).

b) Der Beschwerdeführer ist auch "unmittelbar" im Sinne des § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] aus einem Gebiet gekommen, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht war. Die - nicht näher konkretisierten - Zweifel des [X.] an der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals greifen nicht durch.

aa) Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem [X.] einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen [X.] nur als "Durchgangsland" nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 12; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2008 - 5 [X.]/08 -, juris, Rn. 4). Art. 31 Abs. 1 [X.] will durch das Tatbestandsmerkmal der "Unmittelbarkeit" lediglich verhindern, dass Flüchtlinge, die sich bereits in einem anderen Staat niedergelassen haben, unter Berufung auf die [X.] ungehindert weiterreisen können. Eine Gefährdung dieses Schutzzwecks besteht bei einer bloßen Durchreise hingegen nicht (vgl. umfassend: [X.], Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 [X.], Rn. 109, m.w.[X.]).

bb) Der Beschwerdeführer hat sich zwar für einen [X.]raum von circa 40 Tagen in [X.] aufgehalten, in dieser [X.] dort jedoch nicht niedergelassen. Sein Ziel war stets die Weiterreise nach [X.]. In dem besagten [X.]raum hat er sich seinen Angaben zufolge um eine Weiterreisemöglichkeit dorthin bemüht. Da er [X.] folglich lediglich als "Durchgangsland" nutzte, erfolgte seine Einreise nach [X.] auch "unmittelbar".

3. Auf dem hierdurch möglicherweise begründeten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG beruhen die angefochtenen Entscheidungen jedoch nicht, weil die Begründung des [X.] die Nichtanwendung von § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] jedenfalls im Ergebnis noch trägt und im konkreten Einzelfall selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im [X.]beschwerdeverfahren die Anwendung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt aus anderen Rechtsgründen ausscheidet.

Die Auslegung von § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.] hat primär nach völkerrechtlichen Interpretationsgrundsätzen zu erfolgen, die vor dem Hintergrund der [X.] Rechtsordnung "methodisch vertretbar" sein müssen (nachfolgend a.). Eine völkerrechtlich veranlasste Erstreckung der strafbefreienden Wirkung des Art. 31 Abs. 1 [X.] auch auf [X.], die tateinheitlich mit einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten begangen werden, ist nach Auslegung der völkervertraglichen Grundlagen jedenfalls nicht voraussetzungslos geboten. Deren völkerrechtliche Gebotenheit unterstellt, wäre jedenfalls vorauszusetzen, dass eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, vorliegt, welche die Begehung (auch) des [X.]s als geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen lässt, die notstandsähnliche Lage zu beenden (nachfolgend b.). Diese Voraussetzung war im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht erfüllt (nachfolgend c.).

a) § 95 Abs. 5 [X.] verweist mit Art. 31 Abs. 1 [X.] auf die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages. Dieser ist aufgrund des [X.] vom 1. September 1953 ([X.] 1953, [X.] 559) für die [X.] hoheitliche Gewalt bindend (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2014, Art. 59, Rn. 185) und steht im Rang eines Bundesgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 111, 307 <317>, jeweils zur [X.]). Da die Vorschriften der [X.] nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, sind die Normen auch unmittelbar anwendbar ([X.], vgl. BVerwGE 4, 309 <310 f.>; 49, 202 <207>; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 [X.] 42.88 -, juris, Rn. 14). Im Falle des Art. 31 Abs. 1 [X.] wird der [X.] zudem ergänzend durch § 95 Abs. 5 [X.] erteilt.

Die Rangzuweisung als Bundesgesetz führt über Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass das [X.] durch [X.] Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (vgl. [X.] 111, 307 <317>; [X.]K 9, 174 <189>). Gleiches gilt für Vorschriften, die wie § 95 Abs. 5 [X.] auf die [X.] verweisen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Wahl/[X.], Offene Staatlichkeit - Festschrift für [X.] zum 65. Geburtstag, 1995, [X.] 51 <58 f.>).

Die Auslegung dieser Vorschriften hat ausgehend von ihrem Wortlaut im Zusammenhang nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts zu erfolgen (vgl. [X.] 4, 157 <168>; 46, 342 <361 f.>). Für die Auslegung der [X.] sind daher primär die in Art. 31 und 32 des [X.] über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ([X.] 1985 [X.] 926 ff., [X.], nachfolgend: [X.]) zum Ausdruck kommenden Interpretationsgrundsätze maßgeblich. Diese völkervertraglich festgeschriebenen Auslegungsregeln sind dabei zwar nicht unmittelbar auf die [X.] zur Anwendung zu bringen, weil die [X.] erst am 27. Januar 1980 in [X.] getreten und auf früher geschlossene Vereinbarungen ratione temporis unanwendbar ist (vgl. Art. 4 [X.]). Da die einschlägigen Auslegungsregeln der Art. 31 und 32 [X.] jedoch bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht inhaltsgleich kodifizieren (vgl.[X.], [X.], Islamic Republic of [X.] v. [X.], [X.], [X.], I[X.]J Reports 1996, [X.] 803 <812>; Stein/von [X.], Völkerrecht, 13. Aufl. 2012, Rn. 81), kann für die Auslegung früher entstandener Verträge auf dieses zurückgegriffen werden (vgl. [X.], Vienna [X.]onvention on the Law of Treaties (1969), in: [X.] (ed.), [X.], [X.], [X.] 709 <712>).

b) Ausgehend hiervon spricht - insoweit jedenfalls im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Begründung des [X.] - [X.] gegen eine Erstreckung der strafbefreienden Wirkung des Art. 31 Abs. 1 [X.] auch auf [X.], die tateinheitlich mit einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten begangen werden. Letztlich kann der Umfang einer möglichen Erstreckung vorliegend jedoch offen bleiben, da Voraussetzung einer solchen jedenfalls das Vorliegen einer notstandsähnlichen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit wäre, angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, die die Begehung (auch) eines [X.]s als geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen ließe, die notstandsähnliche Lage zu beenden.

aa) Der nach Art. 31 Abs. 2 [X.] und dem hierzu parallelen Völkergewohnheitsrecht zur Auslegung heranzuziehende Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 [X.] deutet auf eine Beschränkung der strafbefreienden Wirkung auf einreise- oder aufenthaltsrechtliche Delikte im Sinne einer engen Auslegung hin.

In den nach Art. 46 [X.] verbindlichen [X.] und [X.] Sprachfassungen, die nach Art. 33 [X.] und dem hierzu parallelen Völkergewohnheitsrecht gleichen Rangs sind, ist nach der grammatikalischen Auslegung die Straffreiheit (lediglich) wegen unrechtmäßiger Einreise oder oder unrechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ("on account of their illegal entry or presence" / "du fait de leur entrée ou de leur séjour irréguliers"). Dies beinhaltet eine Beschränkung auf Delikte, mit denen gegen die speziellen nationalen einreiserechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen verstoßen wird. Die Vorlage etwa eines unechten Personaldokuments als Verstoß gegen Strafvorschriften anderer Schutzrichtung ist - selbst wenn sie zum Zwecke der Einreise oder des Aufenthalts erfolgt - demzufolge hiervon nach dem Wortlaut grundsätzlich nicht erfasst.

bb) Die nach Art. 31 Abs. 1 und 2 [X.] und dem hierzu parallelen Völkergewohnheitsrecht zulässige systematische Auslegung führt demgegenüber zu keinem eindeutigen Ergebnis. Eine Auslegung des "Zusammenhangs" erfordert nach Art. 31 Abs. 2 [X.] die Berücksichtigung des Vertragswortlauts "samt Präambel und Anlagen".

(1) Die Art. 31 Abs. 1 [X.] nachfolgenden Vorschriften postulieren zwar einen hohen Schutz für den Flüchtling, der allgemein für eine weite Auslegung der Strafbefreiung spricht. Dass dieser Schutz jedoch nicht schrankenlos gewährt werden soll, sondern aus einer Abwägung zwischen humanitären und staatlichen Interessen erwächst, ist bereits in der Präambel der [X.] angelegt, nach der die vertragsschließenden [X.] mit dem Willen handelten, den Flüchtlingen "in möglichst großem Umfange die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu sichern (…), dass sich aus der Gewährung des Asylrechts nicht zumutbare schwere Belastungen für einzelne Länder ergeben können (…), in dem Wunsche, dass alle [X.] in Anerkennung des [X.] und humanitären [X.]harakters des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht stehende tun (…)".

(2) Innerhalb des [X.]. 31 Abs. 1 [X.] deutet systematisch [X.] auf eine enge Auslegung hin. Im letzten Halbsatz werden dem Flüchtling lediglich die Meldung bei der Behörde und die Mitteilung der die "unrechtmäßige Einreise" oder den "unrechtmäßigen Aufenthalt" rechtfertigenden Gründe abverlangt, nicht jedoch die Mitteilung derjenigen Umstände, die die etwaige Begehung von [X.] erforderlich erscheinen ließen. Dies spricht gegen eine weite Auslegung des Art. 31 Abs. 1 [X.], da anderenfalls nicht plausibel erklärbar wäre, weshalb der Flüchtling allein die den Verstoß gegen einreise- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen rechtfertigenden Umstände darlegen müsste, nicht aber die Rahmenbedingungen, die ihn nach seiner Einschätzung gezwungen haben, sonstige - möglicherweise schwerwiegendere - Verstöße gegen die sonstige Rechtsordnung seines [X.] zu begehen.

cc) Die nach Art. 31 Abs. 3 [X.] und dem parallelen Völkergewohnheitsrecht ebenfalls auslegungsrelevante spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien oder spätere Übung, aus der eine bestimmte Auslegung hervorgeht, spricht ebenfalls für eine enge Auslegung von Art. 31 Abs. 1 [X.]. Wesentliche Voraussetzung für die Annahme späterer Übereinkunft oder Übung im genannten Sinne sind ein übereinstimmender Wille unter den Vertragsparteien, der in der Übereinkunft oder späterer [X.]praxis zum Ausdruck kommt und - so er durch ständige Übung begründet wird - von der Überzeugung der [X.] getragen ist, hierzu völkerrechtlich verpflichtet zu sein (opinio juris).

(1) Die Stellungnahmen des [X.] der [X.] ([X.]) oder die Beschlüsse des [X.] des [X.] fallen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unter die Alternative der späteren Übereinkunft (so auch: Mananashvili, Möglichkeiten und Grenzen zur völker- und europarechtlichen Durchsetzung der [X.], 2009, [X.] 97 ff.). Sie stellen lediglich eine beachtliche Rechtsauffassung zur Auslegung der [X.] dar, so dass, wenn diese im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauslegung steht und keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, jedenfalls dann die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage indiziert ist, wenn die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung mit dem Wortlaut der betroffenen Norm vereinbar ist.

Aus einer abweichenden Auslegung der [X.] in Publikationen des [X.] der [X.] lässt sich jedoch nach der Rechtsprechung des [X.]s kein Verstoß der Fachgerichte gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beachtung des Völkerrechts folgern, auch nicht in der Ausprägung des Gebots der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Bundesrechts. Es steht den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten frei, zur Auslegung der [X.] die einschlägigen Publikationen des [X.] der [X.] heranzuziehen. Wenngleich die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten als ein erstrebenswertes Ziel angesehen werden kann, zu dem das [X.] wesentlich beiträgt, führt dies nicht dazu, dass es auch eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht der nationalen Gerichte zur Anwendung der Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts oder des Asylverfahrensrechts gibt (vgl. [X.] 52, 391 <404>; [X.]K 9, 198 <202>).

(2) Auch lässt sich keine spätere Übung der [X.] feststellen, die zu einem gegenteiligen Ergebnis führt und eine weite Auslegung als geboten erscheinen ließe.

Nach einer im Jahr 2003 durchgeführten Untersuchung von [X.] erstrecken nur 29 % der untersuchten [X.] den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 [X.] auch auf die Strafbarkeit wegen der Einreise mit gefälschten Personaldokumenten; in weiteren 19 % der [X.] soll es ausdrückliche Regelungen geben, die eine dahingehende Straffreiheit vorsehen. In den übrigen untersuchten [X.] findet die Erstreckung nicht statt, sondern wird von einer engen Auslegung des Art. 31 Abs. 1 [X.] ausgegangen (vgl. [X.], [X.] [X.]onvention relating to the Status of Refugees: non-penalization, [X.], and protection, in: [X.]/[X.] u.a. (ed.), [X.] in International Law, 2003, [X.] 207). Andere [X.] werden sogar im Regelfall nicht von der Strafbefreiung erfasst.

Zwar ist Art. 31 Abs. 3 lit. b) [X.] nicht dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Vertragsstaaten eine einheitliche Praxis vorweisen müssten. Es muss sich allerdings um eine überwiegend "gebilligte Rechtspraxis" handeln (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Wahl/[X.], Offene Staatlichkeit - Festschrift für [X.] zum 65. Geburtstag, 1995, [X.] 51 <70 f.>). Eine derart konträre Handhabung der Konventionsnorm, wie sie durch [X.] festgestellt worden ist, vermag jedoch keine "ständige Übung" darzustellen. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass die [X.], die den Anwendungsbereich der Strafbefreiung in Art. 31 Abs. 1 [X.] auch auf (einzelne) [X.] erstrecken, sich hierzu völkervertraglich verpflichtet gefühlt haben. Zur opinio juris dieser [X.] enthält die Untersuchung von [X.] keine Anhaltspunkte, so dass die Entscheidung für die weite Auslegung ebenso gut auf die nationale politische Entscheidung zu Gunsten der Gewährung eines höheren Schutzniveaus - als es in der [X.] als Mindeststandard gefordert ist - zurückführbar sein kann.

dd) Schließlich gebietet auch die nach Art. 31 Abs. 1 [X.] und dem parallelen Völkergewohnheitsrecht maßgebliche Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift keine zwingende, jedenfalls aber keine voraussetzungslose Erstreckung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds auch auf [X.] (a.[X.]/[X.], [X.], [X.] 81 <87>).

(1) Aus der Präambel der [X.] ergibt sich das Ziel der Konvention, den Flüchtlingen in Anbetracht ihrer Situation die Ausübung ihrer Rechte zu sichern und ihnen größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen. Diese soll jedoch nicht schrankenlos gewährt werden, sondern aus einer Abwägung zwischen humanitären und staatlichen Interessen erwachsen (vgl. bereits oben [X.]) bb)).

(2) Dies wird auch durch die [X.] (Art. 32 [X.] und paralleles Völkergewohnheitsrecht) zu Art. 31 Abs. 1 [X.] im Ergebnis bestätigt (vgl. Memorandum by the Secretary-General to the Ad Hoc [X.]ommittee on Statelessness and Related Problems, E/A[X.].32/2, 3. Januar 1950, [X.]6 zu Artikel 24 Absatz 2 des damaligen Konventionsentwurfs: "[X.], is rarely in a position to comply with the requirements for legal entry (possession of national passport and visa) into the country of refuge. [X.] in [X.], [X.], [X.], presents himself as soon as possible to the authorities of the country of asylum and is recognized as a bona fide refugee.").

(3) Art. 31 Abs. 1 [X.] liegt damit der Gedanke zugrunde, dass einem Flüchtling die Verletzung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er nur auf diese Weise Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung erlangen kann (vgl. [X.], Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 [X.], Rn. 109). Hierdurch will Art. 31 Abs. 1 [X.] Flüchtlinge davor bewahren, für ihre Flucht (und damit verbunden die Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Land) bestraft zu werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass eine Strafbefreiung jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Schutz vor Verfolgung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des [X.] hätte erlangt werden können. Daher erfordert Art. 31 Abs. 1 [X.] allgemein eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer bestehenden Verfolgungssituation ("[X.]") die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen. Dies müsste über die unstreitig von Art. 31 Abs. 1 [X.] erfassten Einreise- und Aufenthaltsdelikte hinaus auch für etwaige [X.] gelten, sofern diese in den Anwendungsbereich des persönlichen Strafaufhebungsgrunds einbezogen wären. Allein der Wunsch nach unbedingter "Effektivierung des (…) Schutzes von Flüchtlingen" ([X.]/[X.], [X.], [X.] 81 <87>) kann demgegenüber - auch nach dem Sinn und Zweck der Konvention - nicht zu einer carte blanche für sämtliche deliktischen Handlungen und Unterlassungen des Flüchtlings, die im Zusammenhang mit der Einreise vorgenommen werden, generiert werden.

c) Eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer bestehenden Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, ist bei der Ankunft eines Flüchtlings auf dem Luftweg nach dem [X.] Asylverfahrensrecht im Regelfall strukturell ausgeschlossen. Auch die Umstände des konkreten Einzelfalls rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Der Schutz vor Verfolgung hätte auch in Übereinstimmung mit der [X.] Rechtsordnung erlangt werden können.

aa) Eine strukturelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreise ohne Vorlage des unechten Personaldokuments wäre etwa anzunehmen, wenn das [X.] Asylverfahrensrecht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis - die den Flüchtling zumindest vorübergehend der Verfolgung entzieht - von der Einreise oder sonstigen, innerhalb des [X.] vorzunehmenden Verfahrensschritten abhängig machen würde, so dass der Flüchtling sich beim Grenzübertritt in der notstandsähnlichen Lage sieht, entweder von der illegalen Einreise unter Verwendung der unechten Dokumente abzusehen und damit weiterhin der Verfolgung ausgesetzt zu sein oder das [X.] des Gebrauchmachens unechter Personaldokumente zu begehen, um die Notstandslage zu beenden.

Eine derartige Notstandslage besteht jedenfalls für auf dem Luftweg ankommende Flüchtlinge nach dem [X.] Asylverfahrensrecht nicht. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein wirksamer Asylantrag unter anderem bereits dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im [X.] Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG); hierunter fallen auch die Schutzgarantien der [X.]. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlangt der Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens unmittelbar mit der Antragstellung die Gestattung des Aufenthalts im [X.]. Daher endet die notstandsähnliche Lage spätestens mit der gegenüber dem ersten Hoheitsträger geäußerten Erklärung, in [X.] Asyl beantragen zu wollen. In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen [X.] ist - also unerlaubt einreisen müsste -, bereits an der Grenze um Asyl nachzusuchen hat.

Für Ausländer, die auf dem Luftweg nach [X.] gelangen, sieht § 18a AsylVfG das sogenannte Flughafenverfahren vor. Der erste Hoheitsträger, mit dem ein auf diesem Weg einreisender Ausländer konfrontiert wird, ist in der Regel der den Grenzübertritt kontrollierende Beamte der [X.], welcher gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] der grenzpolizeiliche Schutz des [X.]s obliegt. Bei diesem hat der Ausländer bereits die Möglichkeit, Asyl zu beantragen und die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erlangen. Die [X.] trifft in diesem Fall die Pflicht, den Ausländer unverzüglich an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Einleitung des förmlichen Asylverfahrens weiterzuleiten (vgl. § 18 Abs. 1 AsylVfG). Das Passieren der Grenzkontrolle unter Vorlage eines unechten Personaldokuments ist daher weder zur Beantragung von Asyl noch zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung erforderlich; eine notstandsähnliche Lage, die die Straffreiheit der Begehung eines derartigen [X.]s aufgrund von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 [X.] erfordern würde, liegt nach [X.]r Rechtslage in aller Regel nicht vor.

Dies findet völkerrechtlichen Rückhalt in der Tatbestandsvoraussetzung der "Unverzüglichkeit" der Meldung in § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.]. Der Flüchtling hat hiernach die erste Gelegenheit zu nutzen, um die Gründe darzulegen, welche die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne auch: [X.], Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 13). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit im Sinne von § 121 BGB zu verstehen, so dass die Meldung bei der Behörde "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen hat (vgl. [X.], in: [X.], Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 95 [X.], Rn. 8; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Juni 1987 - 2 BvR 911/85 -, juris, Rn. 6).

bb) Auch die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keine ausnahmsweise andere rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlung.

(1) Es war für den Beschwerdeführer am 27. November 2009 nicht zwingend erforderlich, das unechte Identitätsdokument vorzulegen, um eine Aufenthaltsgestattung in [X.] zu erlangen. Vielmehr hätte er bereits bei dem Beamten der [X.], den er durch die Vorlage des Dokuments zu täuschen versuchte, um Asyl nachsuchen können, wodurch ein - gegebenenfalls im Wege des Flughafenverfahrens nach § 18a AsylVfG durchzuführendes - Asylverfahren eingeleitet worden wäre. Spätestens dieses Gesuch hätte eine etwaig bestehende notstandsähnliche Fluchtsituation beendet. Auf diese Weise hätte der Beschwerdeführer auch in Übereinstimmung mit der [X.] Rechtsordnung Schutz vor der politischen Verfolgung in seiner Heimat erlangen können (vgl. hierzu: [X.], Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 [X.], Rn. 109; ebenso im Ergebnis: [X.], in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Erg. 2012, § 95 [X.], Rn. 68). Aus diesem Grund scheidet auch die Berufung auf § 34 StGB aus.

(2) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, in Einzelfällen werde die Einreisekontrolle durch private [X.]e vorgenommen, bei welchen die Beantragung von Asyl nicht möglich sei, so dass der einreisende Flüchtling gezwungen werde, die kontrollierende Person zu täuschen, um überhaupt ins Land zu gelangen und Zugang zu einem Hoheitsträger zu finden, bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass diese Behauptung den Tatsachen entspricht. Der Schutz der Bundesgrenzen ist eine originär hoheitliche Aufgabe, die gemäß § 2 Abs. 1 [X.] alleine der [X.] obliegt. Unbeschadet dessen kann dies jedenfalls im vorliegenden Verfahren dahinstehen, weil der Beschwerdeführer bei seiner Einreise unstreitig durch einen Bundespolizisten und nicht durch einen privaten [X.] kontrolliert wurde.

(3) Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, die Beantragung von Asyl bereits bei der Einreise sei unzumutbar, da in der Praxis die rechtlichen Vorgaben für die Durchführung des Verfahrens teilweise missachtet würden und er sich hierdurch dem beschleunigten Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG hätte aussetzen müssen, hat sein Vorbringen ebenfalls keine verfassungsrechtliche Relevanz. Nach der Entscheidung des [X.]s vom 14. Mai 1996 genügt das Flughafenverfahren trotz seines beschleunigten [X.]harakters allen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. [X.] 94, 166 ff.). Die Ablehnung der [X.] zum Zwecke der Zurückschiebung nach [X.] durch das [X.] mit Beschluss vom 28. November 2009 belegt zudem, dass im konkreten Einzelfall jedenfalls die gerichtlichen Schutzmechanismen in ausreichendem Maße zu Gunsten des Flüchtlings gegriffen haben.

cc) Die gerichtlichen Entscheidungen können daher - trotz unzureichender Begründung und teilweise bedenklicher Rechtsanwendung - jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG beruhen. Selbst unter der Annahme, dass die Zweifel des [X.] an der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Unmittelbarkeit der Einreise unter Verstoß gegen das [X.] zustande gekommen wären, fehlt es jedenfalls - auch ausweislich des [X.]beschwerdevortrags - erkennbar an sonstigen Tatbestandsmerkmalen des § 95 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 [X.], die eine persönliche Strafaufhebung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten begründen können.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 450/11

08.12.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 18. Januar 2011, Az: 3 Ss 780/10, Beschluss

Art 103 Abs 2 GG, § 18a AsylVfG 1992, § 26a Abs 2 AsylVfG 1992, § 95 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 Abs 2 EGV 343/2003, Art 31 Abs 1 FlüAbk, § 267 Abs 1 StGB, Art 31 Abs 1 VtrRKonv, Art 31 Abs 2 VtrRKonv

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11 (REWIS RS 2014, 648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 648

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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