Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zur Konvention des Europarats über Computerkriminalität (juris: ComKrimÜbkG) teils mangels unmittelbarer Betroffenheit, teils mangels hinreichender Begründung unzulässig - abweichende Meinung: Verfassungsbeschwerde bzgl Art 32 Buchst a ComKrimÜbk zulässig und wegen einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch begründet - Herstellung eines Gleichlaufs zwischen Anforderungen des GG und des ComKrimÜbk geboten
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