Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. 4 AZR 283/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 9384

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Gegenstand

Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen


Leitsatz

Durch eine vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge werden betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen nicht wirksam für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Die Arbeitsvertragsparteien haben mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht die Kompetenz, betriebsverfassungsrechtliche Regelungen zu vereinbaren. Die Bezugnahmeabrede ist mangels Regelungskompetenz nach § 134 BGB insoweit nichtig. Die in der vertraglichen Vereinbarung enthaltene Verweisung auf die tariflichen Inhaltsnormen wird von der Teilnichtigkeit grundsätzlich nicht erfasst.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2020 - 4 Sa 1206/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen.

2

Der Kläger ist mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bei der Beklagten als CNC-Dreher langjährig in Wechselschicht beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 12. September 2007 heißt es ua.:

        

§ 1 Vertragsgrundlage

        

Herr K ist Tarifmitarbeiter. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung.“

3

Die Beklagte ist Mitglied im [X.] [X.] Verband der Metall- und Elektro-Industrie [X.] e.V., seit dem 1. Oktober 2008 mit dem Status „ohne Tarifbindung“ (OT-Mitgliedschaft).

4

Am 14. Februar 2018 vereinbarten der [X.] [X.] Verband der Metall- und Elektro-Industrie [X.] e.V. und die [X.] Bezirksleitung [X.] einen „Tarifvertrag [X.]“ ([X.]), der erstmals für das [X.] eine zusätzliche Einmalzahlung, bestehend aus zwei Komponenten, vorsieht. Unter Verzicht auf einen Teil des [X.] können die Beschäftigten nach Maßgabe von § 25 des [X.] für die Metall- und Elektroindustrie [X.]s vom 8. November 2018 ([X.]) - bisher § 3d des Einheitlichen [X.] vom 18. Dezember 2003 idF des [X.] vom 14. Februar 2018 - die Gewährung von Freistellungstagen verlangen. In § 25 [X.] heißt es ua.:

        

§ 25 Freistellungstage statt [X.] (A)

        

Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen [X.] nach § 2 Nr. 2 a) TV [X.] eine Freistellung in Anspruch zu nehmen.

        

25.1   

Anspruchsberechtigte

                 

Die Möglichkeit eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen, besteht für folgende Beschäftigtengruppen:

                 

a)    

Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die

                          

-       

in drei oder mehr als drei Schichten oder nur in der Nachtschicht arbeiten (nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren und nachdem sie mindestens 3 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben),

                          

-       

in Wechselschicht arbeiten

                                   

(ab dem 1. Januar 2019 nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren und nachdem sie 10 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben,

                                   

ab dem 1. Januar 2020 nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 7 Jahren und nachdem sie 5 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben)

                          

und voraussichtlich im Folgejahr in einem der vorgenannten [X.] beschäftigt sein werden.

                 

b)    

Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden und / oder Vollzeitbeschäftigte, die nach dem 1. Januar 2019 ihre individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit reduzieren oder in verkürzte Vollzeit wechseln, und

                          

-       

die einen Angehörigen ersten Grades (Eltern und Kinder), einen Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder Schwiegereltern in häuslicher Umgebung pflegen, der mindestens den Pflegegrad 1 aufweist 1),

                                   

oder   

                          

-       

die ihr in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres selbst betreuen und erziehen.

                          

Der Anspruch besteht erstmalig nach einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

        

1)     

Protokollnotiz zu § 25.1 b):

                 

Der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt über die entsprechende Anerkennung der Pflegekasse oder des [X.].

        

25.2   

Geltendmachung

                 

Beschäftigte können bis zum 31. Oktober eines Jahres den Anspruch für das Folgejahr geltend machen.

                 

Pro pflegebedürftigem Angehörigen und / oder pro Kind kann die Freistellung höchstens zwei Mal in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann auch für zwei Jahre in Folge geltend gemacht werden.

                 

In akuten Fällen der Pflegebedürftigkeit kann die Freistellung für den Folgemonat mit einer Ankündigungsfrist von zehn Tagen geltend gemacht werden. Ein akuter Fall liegt vor, wenn der Beschäftigte seinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 [X.] ausgeübt hat.

                 

Der Nachweis eines akuten Falles der Pflegebedürftigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen, in der attestiert wird, dass der Pflegegrad 1 voraussichtlich erreicht wird.

                 

Der Beschäftigte hat auf Verlangen unverzüglich einen Nachweis über die Antragstellung zur Feststellung des Pflegegrades vorzulegen und die Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich nachzureichen.

                 

…       

        

25.3   

Freistellungsumfang

                 

Der Freistellungsanspruch beträgt acht Tage für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt.

                 

Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar dem Verfahren bei der [X.]. Arbeitgeber und Beschäftigter können sich einvernehmlich auch auf eine hiervon abweichende Inanspruchnahme verständigen.

                 

Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

                 

Kann der Freistellungsanspruch aus personenbedingten Gründen nicht oder nicht vollständig im Kalenderjahr genommen werden, geht der Freistellungsanspruch unter. Im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage besteht der Anspruch auf das tarifliche [X.] nach § 2 Nr. 2 a) TV [X.].

                 

…       

        

25.4   

       

        

25.5   

Kompensation des entfallenden Arbeitsvolumens

                 

Betriebsrat und Arbeitgeber haben bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres anhand der vorliegenden Anträge zu erörtern, wie das entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern ausgeglichen werden kann. Dabei ist die Nutzung der vorhandenen betrieblichen und tariflichen Instrumente zu erörtern, insbesondere:

                 

-       

Vereinbarung von Mehrarbeit

                 

-       

Anwendung des Volumenmodells nach § 12

                 

-       

Nutzung von Arbeitszeitkonten

                 

-       

Anwendung von § 13

                 

Stellen die Betriebsparteien fest, dass der Anspruch nicht für alle Antragsteller realisiert werden kann, können sie eine Reihenfolge festlegen. Dabei sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden:

                 

-       

Dauer und Intensität der Belastung

                 

-       

Betriebszugehörigkeit

                 

Die Betriebsparteien können darüber hinaus weitere Kriterien festlegen. Kommt keine Einigung zustande und kann das entfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Qualifikation betriebsintern kompensiert werden, kann der Arbeitgeber solche Anträge ablehnen.

                 

…“    

5

Am 24. Oktober 2018 beantragte der Kläger auf einem im Betrieb verwendeten Formular die Gewährung von acht Freistellungstagen für das [X.]. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 unter Hinweis auf ihre fehlende Tarifgebundenheit ab. Eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 25.5 [X.] fand nicht statt.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die maßgeblichen Tarifbestimmungen seien nach § 1 des Arbeitsvertrags anwendbar. Die Beklagte könne sich mangels Erörterung mit dem Betriebsrat nicht auf die fehlende Möglichkeit einer betriebsinternen Kompensation des entfallenden Arbeitsvolumens berufen. Zudem seien Kompensationsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen gewesen.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das [X.] acht zusätzliche Tage bezahlter Freistellung zu gewähren.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Zwar enthalte § 1 des Arbeitsvertrags eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie [X.]s. Nicht erfasst seien davon aber tarifliche Bestimmungen, mit denen die Vertragspartner im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nicht gerechnet hätten und auch nicht hätten rechnen können. Der [X.] enthalte in § 25 erstmals in der [X.] eine Regelung, wonach ein Arbeitnehmer statt einer Einmalzahlung acht zusätzliche Freistellungstage beantragen könne. Eine solche Bestimmung greife tief in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers ein und sei von so neuer Qualität, dass sie für den Arbeitgeber überraschend gewesen sei. Jedenfalls könne die Anwendbarkeit des TV [X.] und von § 25 [X.] individualvertraglich nur ohne Einbeziehung betriebsverfassungsrechtlicher Klauseln erfolgen. In der Konsequenz dürfe der Arbeitgeber ohne Einschaltung des Betriebsrats Ansprüche bei Vorliegen der in § 25.5 [X.] genannten Gründe ablehnen. Solche hätten - wie im Einzelnen ausgeführt wird - vorgelegen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage. Eine zunächst im Hinblick auf Teile der Begründung des [X.]s vom Kläger eingelegte [X.] hat dieser zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I. Der Leistungsantrag ist zulässig (vgl. zuletzt [X.] [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 18 [X.], [X.]E 159, 92), insbesondere ist er hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus diesem und seiner Begründung ergibt sich, welcher tarifliche [X.]reistellungsanspruch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gewährt werden soll.

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 1 des Arbeitsvertrags iVm. § 25.1 bis [X.], § 2 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a TV [X.] verpflichtet, dem Kläger acht [X.]reistellungstage zu gewähren. Demgegenüber ist § 25.5 [X.] im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden.

1. Die Bestimmungen des TV [X.] und des [X.] gelten zwar nicht unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]) für das Arbeitsverhältnis der Parteien, finden aber aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme grundsätzlich Anwendung.

a) Bei § 1 des Arbeitsvertrags vom 12. September 2007 handelt es sich um eine zeitdynamische Verweisung (vgl. dazu [X.] [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 163, 175) auf die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 [X.]. Diese [X.] wurde nach dem 31. Dezember 2001 vereinbart. Es handelt sich um einen sog. Neuvertrag (vgl. dazu [X.] [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 30 [X.]), auf den die frühere Rechtsprechung des [X.]s zur sog. Gleichstellungsabrede nicht anwendbar ist (ausf. [X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 122, 74). Ebenso wenig ist es für die zeitliche Dynamik der [X.] von Bedeutung, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft im [X.] seit dem 1. Oktober 2008 nur als [X.] weiterführt. Hiervon geht das [X.] zutreffend aus und dies wird von der Revision im Grundsatz auch nicht in [X.]rage gestellt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von der [X.] auch die dem begehrten [X.]reistellungsanspruch zugrunde liegenden Vorschriften des TV [X.] und des [X.] erfasst.

aa) § 1 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass für das Arbeitsverhältnis „die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in [X.] in ihrer jeweils gültigen [X.]assung“ gelten. Dies erfasst schon nach dem Wortlaut der Klausel alle Tarifverträge des Tarifgebiets, unabhängig von deren Inhalt und dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung, also auch den TV [X.] und den [X.]. Anhaltspunkte für eine Begrenzung der Verweisung auf bestimmte Teile dieser Tarifverträge ergeben sich weder aus der Klausel selbst noch aus sonstigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags.

bb) Es kann dahinstehen, ob sich in Einzelfällen aus Gründen des [X.] nach den §§ 305 ff. [X.] Beschränkungen der Reichweite der Bezugnahme ergeben können. Die Beklagte als Verwenderin der [X.] kann sich hierauf jedenfalls nicht berufen.

(1) Mehrere [X.]e des [X.] haben in der Vergangenheit offengelassen, ob tarifliche Bestimmungen, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags „schlechterdings nicht vorhersehbar waren“, auf Grundlage einer allgemeinen [X.] Vertragsinhalt werden ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.]/17 - Rn. 31; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 21, [X.]E 128, 73; 28. Juni 2001 - 6 [X.] der Gründe, [X.]E 98, 175; vgl. dazu [X.]/Hoefs [X.]. § 305c Rn. 30; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 305c Rn. 22; [X.]/Preis 21. Aufl. [X.] §§ 305 - 310 Rn. 80a; NK-GA/[X.] § 3 [X.] Rn. 105; weiter gehend [X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. § 3 Rn. 219, der dynamische [X.]n wohl insgesamt einer Angemessenheitskontrolle unterziehen will). Dabei handelte es sich jeweils um [X.]allgestaltungen, in denen von Arbeitnehmern die Einbeziehung bestimmter neuer tarifvertraglicher Regelungen in Abrede gestellt wurde. Bereits in der Entscheidung aus dem [X.], die eine [X.]allgestaltung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform betraf, wurde die Problematik dabei unter dem Blickwinkel des Schutzes der Beschäftigten vor überraschenden Regelungen diskutiert. In den beiden neueren Entscheidungen erfolgte die Prüfung anhand von § 305c Abs. 1 [X.], also ob es sich bei der [X.] insgesamt um eine überraschende Klausel handelt und ob eine an sich nicht überraschende Bezugnahme bestimmte, ihrerseits überraschende tarifliche Bestimmungen erfasst ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.]/17 - Rn. 28 ff.; 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 20 f., aaO).

(2) Die [X.]rage bedarf auch vorliegend keiner Beantwortung. Eine Berufung des Arbeitgebers darauf, dass eine von ihm selbst gestellte [X.] unter dem Blickwinkel der [X.] nach §§ 305 ff. [X.] eine dem Arbeitnehmer günstige Tarifbestimmung ausschließen würde, scheidet nach allgemeinen Grundsätzen aus. Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den [X.], dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten [X.] (st. Rspr., zuletzt [X.] [X.] 18. November 2020 - 5 [X.] - Rn. 42; 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 20 [X.] auch zur Rechtsprechung des [X.]). Deshalb kommt eine Berufung der [X.] auf eine Nichteinbeziehung der hier maßgeblichen Tarifvorschriften unter dem Gesichtspunkt der [X.] nicht in Betracht.

cc) Der [X.] kann weiterhin offenlassen, ob es - unabhängig von den §§ 305 ff. [X.] - Grenzen der vertraglichen Einbeziehung „überraschender“ Tarifbestimmungen gibt (so [X.] [X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 3 Rn. 566, 693 für den [X.]all, dass „schlechthin Unvorhersehbares zum Tarifinhalt geworden ist“; eine gerichtliche Kontrolle späterer tariflicher Änderungen dagegen grundsätzlich ablehnend [X.]/[X.]/Brecht-Heitzmann [X.] 5. Aufl. § 3 Rn. 218; kritisch auch [X.]/Oetker [X.] 8. Aufl. § 3 Rn. 359; [X.]. in [X.]. § 6 Rn. 227). Weder beim TV [X.] noch bei § 25 [X.] handelt es sich um „überraschende“ Tarifbestimmungen.

(1) Die vertragliche Vereinbarung der dynamischen Geltung tarifvertraglicher Regelungen ist Ausdruck der Vertragsfreiheit ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe). Wenn diese Vereinbarung - wie regelmäßig - als Allgemeine Geschäftsbedingung erfolgt, ist der Schutz des Arbeitnehmers grundsätzlich durch die §§ 305 ff. [X.] sichergestellt. Ein besonderes Schutzbedürfnis des Arbeitgebers als Verwender - jenseits der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (ua. §§ 134, 138, 242 [X.]) - erscheint zweifelhaft. Ihm stand es frei, eine solche Klausel zu vereinbaren oder ihre Reichweite von vornherein zu beschränken. Im Übrigen stehen ihm Instrumente zur Verfügung, den Inhalt des Arbeitsvertrags einvernehmlich oder notfalls im Wege der Änderungskündigung zu ändern (vgl. dazu auch [X.] 30. August 2017 - 4 [X.] - Rn. 46 ff., [X.]E 160, 87; zum Vorrang des Kündigungsrechts gegenüber § 313 [X.] [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] - Rn. 30 f., [X.]E 161, 111; 20. Oktober 2017 - 2 [X.] ([X.]) - Rn. 30 [X.], [X.]E 160, 364). Soweit die Arbeitsvertragsparteien die [X.] - ausnahmsweise - frei ausgehandelt haben (vgl. zu den Voraussetzungen [X.] [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 25 f. [X.]), können sie diese jederzeit einvernehmlich abändern, wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen aufgrund von Neuregelungen nicht mehr ihrem übereinstimmenden Willen entsprechen.

(2) Letztlich bedarf auch diese Rechtsfrage keiner abschließenden Entscheidung. Die maßgeblichen Bestimmungen des TV [X.] und des [X.] beinhalten keine beson[X.] überraschenden oder fernliegenden Regelungen, mit denen in Tarifverträgen (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]) nicht zu rechnen gewesen wäre. Auf Grundlage des TV [X.] erhalten die Arbeitnehmer eine tarifliche Zusatzleistung (tarifliches Zusatzgeld). Die Gewährung besonderer Geldleistungen durch Tarifvertrag jenseits der regelmäßigen Vergütung ist eine tarifliche „Normalität“. Der [X.] wiederum enthält im Grundsatz typische Regelungen, wie sie sich in fast allen Manteltarifverträgen finden, darunter [X.] auch Vorschriften zum bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer oder zu Ansprüchen auf bezahlte [X.]reistellung aus persönlichen Gründen (§ 34 [X.]) oder bei besonderen Ereignissen (§ 26 [X.]). Allein der Umstand, dass § 25 [X.] darüber hinaus für bestimmte Arbeitnehmergruppen ein (begrenztes) Wahlrecht vorsieht, einen Teil des tariflichen [X.] in bezahlte freie Tage umzuwandeln, ändert an dieser Wertung nichts. Die Belastung für den Arbeitgeber unterscheidet sich im Übrigen nicht von einer Regelung, bei der von vornherein für bestimmte, als beson[X.] schutzbedürftig erachtete Arbeitnehmergruppen ein Anspruch auf zusätzliche freie Tage vereinbart oder deren Arbeitszeit verkürzt worden wäre.

c) Das [X.] geht auch zutreffend davon aus, dass der Kläger vom persönlichen Geltungsbereich des TV [X.] erfasst ist. Soweit in dessen Geltungsbereich auf den des Entgeltrahmenabkommens vom 18. Dezember 2003 verwiesen wird und dort die Beschäftigten, die Mitglieder der [X.] sind, genannt werden, handelt es sich nicht um eine weitere Anspruchsvoraussetzung im Sinne einer Differenzierungsklausel (vgl. dazu [X.] [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 23 ff.; 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 130, 43). Vielmehr wiederholt die Bestimmung lediglich deklaratorisch die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 [X.]. Gleiches gilt für die identische Regelung in § 1 Nr. 3 [X.]. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sichtweise ergeben sich aus den beiden Tarifverträgen nicht und werden von der Revision auch nicht mehr geltend gemacht.

2. Der Anspruch auf tarifliche [X.]reistellungstage scheidet weiterhin nicht deswegen aus, weil die [X.] insgesamt oder jedenfalls die Verweisung auf § 25 [X.] nichtig wäre (ebenso im Ergebnis für die Bezugnahme von [X.] [X.] 12. Juni 2013 - 4 [X.] - [X.]E 145, 237).

a) Nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 [X.] können Tarifverträge neben Inhaltsnormen, Abschluss- oder Beendigungsnormen auch Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche [X.]ragen enthalten. An[X.] als Inhaltsnormen, die die bei[X.]eitige [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] voraussetzen, genügt zu deren Geltung bereits die [X.] des Arbeitgebers (§ 3 Abs. 2 [X.]). Betriebsverfassungsrechtliche Normen sind solche, die sich auf Einrichtung und Organisation der Betriebsvertretung und deren Befugnisse und Rechte beziehen (vgl. [X.]/[X.]ranzen 21. Aufl. [X.] § 1 Rn. 48). Dabei ist grundsätzlich auch die Erweiterung von ([X.] des Betriebsrats zulässig (st. Rspr., vgl. [X.] [X.] 23. April 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 12 [X.], [X.]E 130, 364 [zum Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zu Kündigungen]; 9. Mai 1995 - 1 [X.] - zu [X.] 2 d der Gründe, [X.]E 80, 104 [zu Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten]).

b) Eine Schaffung von betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen im Wege des Einzelarbeitsvertrags scheidet hingegen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage aus ([X.] 23. April 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 10 ff., [X.]E 130, 364 [zum Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung; ebenso [X.] 12. Aufl. § 102 [X.] Rn. 325; insoweit aA Thüsing in [X.] [X.] 16. Aufl. § 102 Rn. 294; [X.]itting [X.] 30. Aufl. § 87 Rn. 6; Wiese GK-[X.] 11. Aufl. § 87 Rn. 10 f.: Erweiterung nur durch Tarifvertrag bei [X.] des Arbeitgebers). Mangels fehlender Regelungskompetenz sind arbeitsvertraglich vereinbarte betriebsverfassungsrechtliche Regelungen nichtig (§ 134 [X.]). Durch diese wird in das gesetzlich geregelte System der Kompetenzverteilung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingegriffen, ohne dass dies vom [X.] oder auf anderer gesetzlicher Grundlage zugelassen wäre ([X.] 23. April 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 10, 15, aaO). Gleiches gilt, soweit im Wege einer umfassenden Verweisungsklausel auch betriebsverfassungsrechtliche Normen des Tarifvertrags in Bezug genommen werden. Diese würden Inhalt des Arbeitsvertrags, ohne dass die Arbeitsvertragsparteien die Kompetenz zur Schaffung von Rechten oder Pflichten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe hätten. Eine solche Rechtsfolge schließt das [X.] aus. Die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ist insoweit begrenzt. Individualrechtliche Ansprüche können daraus nicht erwachsen ([X.] 12. Juni 2013 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 145, 237). Entgegen der vom [X.] in seiner [X.] vertretenen Auffassung gilt dies auch bei einer „Nachrangigkeit“ der betriebsverfassungsrechtlichen Komponenten gegenüber den Inhaltsnormen. Unabhängig davon, wie eine solche Nachrangigkeit zu bestimmen wäre, erlaubt das [X.] den Arbeitsvertragsparteien die Vereinbarung betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen generell nicht, unabhängig davon, ob diese gegenüber den Inhaltsnormen etwa von geringerer Bedeutung sein könnten.

c) Die fehlende Befugnis der Arbeitsvertragsparteien führt allerdings nicht ohne Weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags oder zur Nichtigkeit einer darin enthaltenen [X.], sondern in der Regel lediglich zu deren Teilnichtigkeit, soweit durch sie betriebsverfassungsrechtliche Regelungen in Bezug genommen werden.

aa) An[X.] als das [X.] annimmt, folgt dies nicht bereits aus der Rechtsprechung des [X.]s, wonach § 139 [X.] auf Tarifverträge keine Anwendung findet (st. Rspr., zuletzt [X.] [X.] 26. [X.]ebruar 2020 - 4 [X.] - Rn. 27). Vorliegend geht es nicht um die Teilnichtigkeit einer tariflichen Bestimmung, sondern um die einer vertraglichen Regelung, der [X.]. Nicht die Schaffung einer betriebsverfassungsrechtlichen Norm durch den [X.] ist rechtlich unzulässig, sondern deren individualrechtliche Begründung im nicht tarifgebundenen Betrieb über den Weg der arbeitsvertraglichen Bezugnahme.

bb) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen entgegen § 139 [X.] aus Gründen des [X.] regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags führt (vgl. [X.]/Preis 21. Aufl. [X.] § 611a Rn. 342 ff. [X.]; als selbstverständlich vorausgesetzt in [X.] 15. November 1990 - 8 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 66, 220; ausdrücklich [X.] 29. März 1990 - 2 [X.] - zu II 2 a der Gründe [zu Kündigungsfristen]; 19. Mai 1982 - 5 [X.] - zu III der Gründe, [X.]E 39, 67 [zu einer vereinbarten Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen bei Krankheit]; 19. Juni 1980 - 2 [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]E 33, 220 [zur nichtigen Befristungsabrede]; 13. März 1975 - 5 [X.] - zu II 3 b der Gründe [im Ausbildungsverhältnis]; grundlegend schon [X.] 10. Mai 1957 - 1 [X.] - zu VI der Gründe, [X.]E 4, 274 [zu einer sog. Zölibatsklausel]).

cc) Gleiches gilt im Hinblick auf eine arbeitsvertragliche [X.], die auch betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrags oder eines Tarifwerks in Bezug nimmt: Auch diese ist nur insoweit nichtig, als die Kompetenz der Arbeitsvertragsparteien überschritten wird (vgl. auch [X.] 24. Oktober 1989 - 8 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 63, 181 [zur Nichtigkeit von Teilen der [X.] wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz]).

(1) Nach § 139 [X.] ist das ganze Rechtsgeschäft (nur) nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben ([X.] 23. April 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 15 [X.], [X.]E 130, 364).

(2) Ziel der Aufnahme einer [X.] ist, das Arbeitsverhältnis inhaltlich durch Verweisung auf tarifliche Regelungen zu gestalten. Diesem (übereinstimmenden) Willen der Vertragsparteien kann nur entsprochen werden, wenn die [X.] insoweit aufrechterhalten bleibt, als die Inhaltsnormen der Tarifverträge in zulässiger Weise in Bezug genommen werden und dadurch ihr Ziel, die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, erreicht wird. Zweck des Verbots der individualrechtlichen Vereinbarung betriebsverfassungsrechtlicher Normen ist hingegen der Schutz der durch das [X.] und ggf. durch Tarifverträge geschaffenen kollektiven Ordnung im Betrieb. Diesem Schutzzweck wird mit einer Teilnichtigkeit der Klausel nur im Hinblick auf die Bezugnahme gerade solcher Normen Genüge getan (ähnlich zu § 77 Abs. 4 Satz 4 [X.] [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 205).

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind sowohl der TV [X.] als auch § 25.1 bis [X.] wirksam in Bezug genommen, nicht hingegen § 25.5 [X.].

aa) Der TV [X.] enthält - was auch von der [X.] nicht in Zweifel gezogen wird - ausschließlich Inhaltsnormen. Gleiches gilt für § 25.1 bis [X.]. Dort sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von [X.]reistellungstagen festgelegt (vgl. dazu [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 43 ff.). Elemente einer Betriebsnorm (vgl. dazu [X.] [X.] 22. [X.]ebruar 2012 - 4 [X.] - Rn. 33 [X.]) enthält § 25 [X.] - wovon das [X.] zu Recht ausgeht - nicht.

bb) Hingegen handelt es sich bei § 25.5 [X.] um eine betriebsverfassungsrechtliche Norm, die nicht wirksam in Bezug genommen werden konnte.

(1) § 25.5 [X.] begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Betriebsrat bis zum Jahresende anhand der vorliegenden Anträge auf Gewährung von [X.]reistellungstagen zu erörtern, wie das entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern qualifikationsentsprechend ausgeglichen (kompensiert) werden kann. Dabei sind betriebliche und tarifliche Instrumentarien genannt, die für eine solche Kompensation nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien genutzt werden können, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist („insbesondere“). Diese Instrumentarien, wie [X.] die Vereinbarung von Mehrarbeit oder die Auszahlung aus Arbeitszeitguthaben (§ 13 [X.]) setzen wiederum die Beteiligung des Betriebsrats bei ihrer Umsetzung voraus. Die Norm eröffnet den Betriebsparteien darüber hinaus die Möglichkeit, eine Reihenfolge der Antragsteller festzulegen, wenn eine vollständige Kompensation nicht erfolgen kann. Zwar begründet § 25.5 [X.] kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da der Arbeitgeber im [X.]all des Nichtzustandekommens einer Einigung Anträge von Arbeitnehmern ablehnen kann, wenn das entfallende Arbeitsvolumen nicht mit einer entsprechenden Qualifikation betriebsintern ausgeglichen werden kann, ohne dass er verpflichtet wäre, die Einigungsstelle anzurufen. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 25.5 [X.] aber ein verpflichtendes Erörterungsverfahren geschaffen, das in dieser [X.]orm im [X.] nicht vorgesehen ist und zwingend durchlaufen werden muss, wenn der Arbeitgeber Anträge auf die Gewährung tariflicher [X.]reistellungstage ablehnen will.

(2) Innerhalb des § 25.5 [X.] kann - an[X.] als die Revision meint - nicht zwischen einer Inhaltsnorm einerseits und einer betriebsverfassungsrechtlichen Norm andererseits mit der [X.]olge unterschieden werden, erstere sei in Bezug genommen. Zwar könnte das Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 25.5 Abs. 3 Satz 2 [X.] isoliert betrachtet als Inhaltsnorm qualifiziert werden. Das würde aber voraussetzen, dass dieses nach der Konzeption des Tarifvertrags vom vorgeschalteten Erörterungsverfahren zu trennen ist. Hiervon ist aber nicht auszugehen. Vielmehr ist das Ablehnungsrecht des Arbeitgebers untrennbar mit dem vorgeschalteten Erörterungsverfahren der Betriebsparteien verbunden und in die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen eingebettet. Bereits der Wortlaut des § 25.5 Abs. 3 [X.] macht dies deutlich. Voraussetzung für eine Ablehnung durch den Arbeitgeber sind das Nichtzustandekommen einer Einigung mit dem Betriebsrat und die fehlende betriebsinterne Kompensationsmöglichkeit der ausfallenden Arbeitsstunden. Dies wird von der Systematik des § 25.5 [X.] bestätigt: Insbesondere dessen Abs. 1 gibt vor, welche betrieblichen und tariflichen Instrumente von den Betriebsparteien zu prüfen sind, bevor es zu einer Ablehnung der [X.]reistellungsanträge kommen kann. Dabei handelt es sich um solche, die grundsätzlich wiederum nur unter Beteiligung des Betriebsrats und nicht rein individualvertraglich umsetzbar sind. Dies gilt für die Nutzung des tariflichen Volumenmodells nach § 12 [X.] ebenso wie für die Vereinbarung der Auszahlung aus Zeitguthaben (§ 13 [X.]). Auch im Hinblick auf die Nutzung von Mehrarbeit zur Kompensation ausfallender Arbeitsstunden ist nicht die Rede von (einseitiger) Anordnung durch den Arbeitgeber, sondern von einer „Vereinbarung“, die mit dem Betriebsrat zu erfolgen hat. Gleiches wird - je nach betrieblicher Ausgestaltung - regelmäßig für die Nutzung von Arbeitszeitkonten (vgl. § 19 [X.]) zutreffen.

(3) Hingegen ist § 25.5 [X.] von den Normteilen, in denen die Inhaltsnormen enthalten sind (§ 25.1 bis [X.]), trennbar, ohne dass diese ihre Bedeutung für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses verlieren würden (vgl. ähnlich bezogen auf die [X.] [X.] 12. Juni 2013 - 4 [X.] - [X.]E 145, 237). Weder bedarf es für die Prüfung der Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen einer Beteiligung des Betriebsrats noch handelt es sich bei § 25.5 [X.] - wie der [X.] bereits entschieden hat - um eine weitere (kollektivrechtliche) negative Anspruchsvoraussetzung ([X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 45). Gleiches gilt im Übrigen - ohne dass dies vorliegend von Bedeutung wäre - für das Verhältnis von § 25.1 bis [X.] zu den Bestimmungen in § 25.4 und § 25.6 [X.]. Diese betreffen ausschließlich das Erörterungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Personalplanung nach § 92 [X.] und die Möglichkeit der Erweiterung des [X.] der Anspruchsteller im Wege der Betriebsvereinbarung.

(4) Keiner Entscheidung bedarf vorliegend, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem tarifgebundenen Arbeitgeber, in dessen Betrieb kein Betriebsrat gebildet ist (vgl. zu einer solchen Konstellation in anderem Zusammenhang [X.] [X.] 12. Juni 2013 - 4 [X.] - Rn. 34, [X.]E 145, 237), ein Ablehnungsrecht bei fehlender qualifikationsentsprechender [X.] nach § 25.5 [X.] zustünde. Diese Situation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil nach § 3 Abs. 2 [X.] die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des Tarifvertrags - und damit auch § 25.5 [X.] - in einem solchen Betrieb gelten. Dies ist bei der lediglich individualrechtlichen Bezugnahme auf Tarifverträge - wie dargelegt - nicht der [X.]all.

cc) Soweit dieses Verständnis dazu führt, dass für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie [X.]s lediglich arbeitsvertraglich in Bezug genommen haben, kein Ablehnungsrecht wegen fehlender innerbetrieblicher [X.] der ausfallenden Arbeitszeit besteht, ist dies die [X.]olge der rechtlichen Begrenzung der Reichweite von [X.]n im Hinblick auf betriebsverfassungsrechtliche Normen (so im Ergebnis bereits in Bezug auf die [X.] [X.] 12. Juni 2013 - 4 [X.] - Rn. 32 ff., [X.]E 145, 237). [X.]ür deren Anwendung ist nach § 3 Abs. 2 [X.] die bloße [X.] des Arbeitgebers ausreichend, aber auch erforderlich.

e) Eine ergänzende Vertragsauslegung, etwa in dem Sinne, dass der [X.] bei fehlender innerbetrieblicher [X.] ein einseitiges Ablehnungsrecht ohne Beteiligung des Betriebsrats zustünde, scheidet mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus. Es fehlt schon an einer Regelungslücke.

aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte [X.]allgestaltung keine Regelung enthält, bedeutet noch nicht, dass es sich um eine planwidrige Lücke handelt. Von einer Planwidrigkeit kann nur dann die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich wäre, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., zuletzt [X.] [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 24 f., [X.]E 164, 345). Letzteres gilt auch im [X.]all der Unwirksamkeit einer Vertragsklausel und einer dadurch entstandenen Lücke. Der Wegfall von Klauseln oder [X.] müsste eine Vertragspartei über Gebühr benachteiligen und umgekehrt die andere Vertragspartei in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt wäre ([X.] 24. August 2017 - 8 [X.] - Rn. 23 [Wegfall einer Klausel nach §§ 305 ff. [X.]]; 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 31, [X.]E 156, 150 [für den [X.]all einer nach § 134 [X.] teilunwirksamen Klausel]; 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 28, [X.]E 147, 279 [Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG]).

bb) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

(1) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] war der Vertrag nicht lückenhaft. Vielmehr galten aufgrund der [X.] der [X.] die betriebsverfassungsrechtlichen Normen der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie [X.]s kraft Gesetzes unabhängig von der [X.] des einzelnen Arbeitnehmers (§ 3 Abs. 2 [X.]). Auf die Reichweite der vertraglichen [X.] kam es insoweit nicht an.

(2) Erst aufgrund des Wechsels der [X.] in die [X.] im Jahr 2008 galten die im Jahr 2018 in die manteltariflichen Bestimmungen eingefügten betriebsverfassungsrechtlichen Normen des § 25.5 [X.] nicht mehr und konnten auch nicht über den Weg der arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung finden. Auch unter Beschränkung auf die Inhaltsnormen erfüllt die Bezugnahme aber weiterhin ihren Zweck der dynamischen inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (vgl. zu [X.]allgestaltungen, in denen dies nicht mehr gegeben war [X.] [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] -; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - [X.]E 134, 283 [Wegfall des [X.]]; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - [X.]E 138, 269 [Wegfall der in Bezug genommenen Tarifverträge nach der Privatisierung der [X.]]). Der betriebsverfassungsrechtlichen Normen des [X.] - die nicht auf § 25.5 [X.] beschränkt sind - bedarf es dabei nicht zwingend, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien herbeizuführen. Dies hat die Beklagte auch nicht behauptet, sondern sich insoweit ausschließlich auf § 25.5 [X.] bezogen. Soweit diese Bestimmung betroffen ist, führt dies unter Berücksichtigung des Gesamtgefüges der in Bezug genommenen Tarifnormen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Durch den Wegfall der Möglichkeit zur Ablehnung der [X.]reistellung werden die Interessen der Arbeitgeberin nicht derart beeinträchtigt, dass von einem ergänzungsbedürftigen Arbeitsvertrag auszugehen wäre.

3. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten acht [X.]reistellungstage aus dem [X.] nach § 25 [X.] iVm. § 2 Nr. 2 Buchst. a TV [X.]. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

a) Nach den nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s verfügt er über eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren und ist mit einer Arbeitszeit von 36 Wochenstunden in Wechselschicht tätig (§ 25.1 Buchst. a Alt. 2 [X.]). Auch im Jahre 2019 war er weiterhin in diesem Schichtmodell eingesetzt (§ 25.1 Buchst. a letzter Halbs. [X.]). Den Anspruch für das [X.] hat er mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 fristgemäß iSv. § 25.2 [X.] geltend gemacht. Der [X.]reistellungsanspruch betrug daher für das [X.] bei einer Arbeitszeitverteilung auf fünf Wochentage acht Tage (§ 25.3 Abs. 1 [X.]).

b) Eine Ablehnung der [X.]reistellung wegen einer von der [X.] näher dargelegten fehlenden betrieblichen [X.] (§ 25.5 [X.]) scheidet - wie dargelegt - mangels wirksamer vertraglicher Bezugnahme dieses Teils der Tarifbestimmung aus. Hiervon geht das [X.] zutreffend in seiner zweiten tragenden Begründung aus. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der entsprechende Vortrag der [X.] ausreichen würde, um eine Ablehnung zu rechtfertigen.

c) Der [X.]reistellungsanspruch ist auch nicht mit Ablauf des Jahres 2019 erloschen, da er nach § 25.3 Abs. 3 [X.] nur dann untergeht, wenn er aus personenbedingten Gründen nicht oder nicht vollständig genommen werden kann. Solche personenbedingten Gründe sind weder festgestellt noch von der [X.] behauptet worden. Entgegen der Auffassung des [X.]s liegt - wie der [X.] bereits entschieden hat - auch kein [X.]all der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit iSv. § 275 [X.] vor, da die Gewährung von [X.]reistellungstagen, deren Anspruch aus einem früheren Kalenderjahr stammt, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig ohne Weiteres noch möglich ist (vgl. [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 46). Der Anspruch besteht deshalb als originärer Erfüllungsanspruch fort.

III. [X.] folgt - unter Einschluss der Kosten der zurückgenommenen Anschlussrevision des Klägers - aus § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1 iVm. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Klug    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Plautz    

        

    Kopp    

                 

Meta

4 AZR 283/20

20.01.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Minden, 25. Juni 2019, Az: 1 Ca 1122/18, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, § 3 Abs 2 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 134 BGB, § 139 BGB, § 305c Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. 4 AZR 283/20 (REWIS RS 2021, 9384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9384

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