Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2020, Az. 4 AZR 210/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 494

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Gegenstand

Anerkennungshaustarifvertrag - Reichweite der Verweisung auf Verbandstarifverträge - Auslegung eines Tarifvertrags


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2020 - 3 [X.]/19 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2019 - 2 [X.]/19 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem [X.] ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zusteht.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über einen Anspruch auf tarifliche [X.].

2

Der Kläger ist mit einer Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden langjährig bei der [X.] beschäftigt und seit mehr als fünf Jahren im [X.] tätig. Er ist Mitglied der [X.] ([X.]). Die Beklagte ist Mitglied im [X.] von [X.], [X.], [X.] und Umgebung e.V., nicht aber im [X.], [X.] ([X.]).

3

Am 8. Mai 2015 vereinbarten die Beklagte und die [X.] - Bezirksleitung [X.] - einen am 1. Juni 2015 in [X.] getretenen Haustarifvertrag ([X.]), der auszugsweise wie folgt lautet:

        

Präambel

        

Die Firma [X.] wendet aufgrund ihrer Historie bisher kein einheitliches Eingruppierungsschema an. Die Löhne und Gehälter sind seit dem Austritt des Arbeitgebers aus dem tarifgebundenen Arbeitgeberverband 2002 individuell vereinbart worden.

        

Gemeinsamer Wille der [X.]en ist es, allen Beschäftigten ihre individuelle Bruttovergütung anzuheben. Wegen der o.g. zum Teil großen Unterschiedlichkeiten gibt es zu diesem Tarifvertrag jedoch, wie sonst üblich, keine betriebliche Entgelttabelle.

        

…       

        

§ 2     

        

Anerkennung der Tarifverträge

        

Die [X.]en sind sich einig, dass mit sofortiger Wirkung die folgenden Tarifverträge zur Anwendung kommen:

        

(1)     

Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. [X.] in der Eisen- Metall- und Elektroindustrie Nordrhein Westfalen vom 11.12.1996, gültig ab 01.01.1997 i. V. mit dem [X.] über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. [X.] ([X.] 13. ME) vom 18.12.2003.

        

(2)     

Manteltarifvertrag vom 24.08./11.09.2001 für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen-, Metall-, Elektro und Zentralheizungsindustrie [X.], gültig ab 01.01.2002

                 

a)    

Im Manteltarifvertrag wird in § 3, Ziffer 3, Abs. 5 die Zahl 18 % durch die Zahl 36 % ersetzt.

                 

b)    

…       

        

§ 3     

        

Erhöhung der Löhne, Gehälter, Entgelte und

        

Auszubildendenvergütung

        

(1)     

Zukünftige Erhöhungen der Entgelte und Auszubildendenvergütungen verhandelt zwischen [X.] [X.] und der [X.] Bezirk [X.] werden automatisch an die Beschäftigten weitergegeben.

        

(2)     

Mit Wirkung ab 01.06.2015 werden die Löhne/Gehälter aller Mitarbeiter um 3,4 % erhöht.

                 

Zum 01.06.2015 werden zusätzlich die Löhne der Mitarbeiter wie folgt überproportional angehoben:

                 

...     

                          
                          
                          
        

§ 4     

        

Anerkennung weiterer Tarifverträge

        

(1)     

Zu den Tarifverträgen in der Anlage 1 verpflichten sich die [X.]en bezüglich einer Anerkennung, mit dem festen Willen zur Einigung zu verhandeln. Es herrscht Arbeitskampffreiheit und keine Friedenspflicht. Die Verhandlungen sollen bis zum 31.12.2017 aufgenommen sein.

        

(2)     

Soweit in den in diesem Tarifvertrag genannten Tarifverträgen zur Regelung von Streitfällen die tarifliche Einigungsstelle/tarifliche Schlichtungsstelle genannt ist, tritt an deren Stelle die [X.] gem. § 76 ff. [X.].

        

§ 5     

        

Rechtsstatus der Tarifverträge

        

(1)     

Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.

        

(2)     

Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den [X.]en dieses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt.

        

(3)     

Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber der [X.] dieses Tarifvertrages als gestellt.

        

(4)     

Arbeitskampffreiheit und Friedenspflicht regeln sich so, als wäre die Firma Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der die in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen hat.

        

(5)     

Es gelten alle Abkommen, Zusatzabkommen, Änderungen und Neufassungen von Tarifverträgen sowie alle neuen Tarifverträge und -bestimmungen, die zwischen [X.] [X.] und der [X.] Bezirk [X.] für das Tarifgebiet [X.] vereinbart werden.

                 

…“    

4

Die Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 [X.] enthält eine Liste von 22 Tarifverträgen, [X.]. den [X.] vom 18. Dezember 2003 ([X.]), das Entgeltrahmenabkommen vom 18. Dezember 2003 ([X.]) und das Entgeltabkommen vom 24. Febr[X.]r 2015 ([X.]). Mit der „[X.] zum Haustarifvertrag“ vom 16. August 2017 verlängerten die Tarifvertragsparteien die Frist zur Aufnahme von Verhandlungen nach § 4 Abs. 1 [X.] bis zum 31. Dezember 2019.

5

Am 14. Febr[X.]r 2018 schlossen [X.] und die [X.] - Bezirksleitung [X.] - den am 1. Jan[X.]r 2019 in [X.] getretenen Tarifvertrag [X.] ([X.]) sowie einen Änderungstarifvertrag ([X.]), der [X.]. den [X.] betraf. Nach dem [X.]. neu eingefügten § 3d [X.] konnten die Beschäftigten unter bestimmten Umständen anstatt des tariflichen [X.] die Gewährung von [X.]n verlangen. Anträge für das [X.] konnten danach bereits im Jahr 2018 gestellt werden.

6

Dieselben Tarifvertragsparteien vereinbarten am 8. November 2018 einen Manteltarifvertrag ([X.] 2018), der am 1. Jan[X.]r 2019 in [X.] trat und den [X.] ersetzte. In § 25 [X.] 2018 heißt es [X.].:

        

§ 25 [X.] statt [X.] (A)

        
        

Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen [X.] nach § 2 Nr. 2 a) TV [X.] eine Freistellung in Anspruch zu nehmen.

        
        

25.1   

Anspruchsberechtigte

        
                 

Die Möglichkeit eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen, besteht für folgende Beschäftigtengruppen:

        
                 

a)    

Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die

        
                          

-       

in drei oder mehr als drei Schichten oder nur in der Nachtschicht arbeiten (nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren und nachdem sie mindestens 3 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben),

        
                          

-       

…       

        
                          

und voraussichtlich im Folgejahr in einem der vorgenannten [X.] beschäftigt sein werden.

                                   
                                   
                                   
                 

b)    

…       

                 
        

25.2   

Geltendmachung

                 
                 

Beschäftigte können bis zum 31. Oktober eines Jahres den Anspruch für das Folgejahr geltend machen.

                 
                 

…       

                 
        

25.3   

Freistellungsumfang

                 
                 

Der Freistellungsanspruch beträgt acht Tage für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt.

                 
                 

Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar dem Verfahren bei der [X.]. …

                 
                 

Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

                 
                 

Kann der Freistellungsanspruch aus personenbedingten Gründen nicht oder nicht vollständig im Kalenderjahr genommen werden, geht der Freistellungsanspruch unter. Im Umfang der nicht realisierten [X.] besteht der Anspruch auf das tarifliche [X.] nach § 2 Nr. 2 a) TV [X.].

                 
                 

…       

                 
        

25.5   

Kompensation des entfallenden Arbeitsvolumens

                 
                 

Betriebsrat und Arbeitgeber haben bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres anhand der vorliegenden Anträge zu erörtern, wie das entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern ausgeglichen werden kann. Dabei ist die Nutzung der vorhandenen betrieblichen und tariflichen Instrumente zu erörtern, insbesondere:

                 
                 

-       

…       

                 
                 

Stellen die Betriebsparteien fest, dass der Anspruch nicht für alle Antragsteller realisiert werden kann, können sie eine Reihenfolge festlegen. Dabei sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden:

                 
                 

-       

…       

                 
                                                     
                                                     
                                                     
                 

Die Betriebsparteien können darüber hinaus weitere Kriterien festlegen. Kommt keine Einigung zustande und kann das entfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Q[X.]lifikation betriebsintern kompensiert werden, kann der Arbeitgeber solche Anträge ablehnen.

                 
                 

…“    

                 

7

Der Kläger machte mit einem am 30. Oktober 2018 bei der [X.] eingegangenen Schreiben für das [X.] an Stelle des tariflichen [X.] erfolglos die Gewährung von acht [X.]n geltend. Er hat die Auffassung vertreten, der [X.] und der [X.] 2018 würden nach § 5 Abs. 5 [X.] im Arbeitsverhältnis der [X.]en gelten. Die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der [X.] seien erfüllt.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihm für das [X.] ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zustand.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, die Geltung von Tarifverträgen sei abschließend in den §§ 2 bis 4 [X.] geregelt. Insbesondere aufgrund der Verhandlungsverpflichtung über die Anerkennung weiterer Tarifverträge könne nicht angenommen werden, § 5 Abs. 5 [X.] regele die automatische Geltung sämtlicher neuen [X.]. Bei der Aufnahme von § 5 Abs. 5 [X.] handele es sich um ein Redaktionsversehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus dem Kalenderjahr 2019 ein tariflicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zu.

I. Der Klageantrag in der zuletzt gestellten Fassung ist - nach gebotener Auslegung - zulässig. Hiervon ist auch das [X.] zutreffend ausgegangen.

1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Klageantrag und seiner Begründung ergibt sich, welcher tarifliche Freistellungsanspruch festgestellt werden soll.

2. Nach seinem Wortlaut ist der Klageantrag auf die Feststellung gerichtet, dass dem Kläger für das [X.] ein Freistellungsanspruch im Umfang von acht Arbeitstagen „zustand“. Für eine solche rein vergangenheitsbezogene Feststellung könnte es allerdings an einem Feststellungsinteresse fehlen (vgl. dazu [X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] - Rn. 13). Aus der Begründung des Anspruchs wird jedoch deutlich, dass der Kläger die zukunftsorientierte Feststellung begehrt, dass ihm der tarifliche Freistellungsanspruch aus dem [X.] weiterhin zusteht. Für diese Feststellung besteht das erforderliche rechtliche Interesse, da die [X.] das Bestehen eines solchen Anspruchs bestreitet. Die Freistellung könnte im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auch noch erfolgen.

3. Der Kläger muss sich zur Durchsetzung seines [X.] nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verweisen lassen. Die dafür notwendige Klage nach § 894 ZPO würde dem [X.] nicht hinreichend gerecht (vgl. die [X.]Rspr. für auf Urlaubsansprüche bezogene Feststellungsklagen, zuletzt zB [X.] 19. März 2019 - 9 [X.] - Rn. 10 [X.], [X.]E 166, 176).

II. Dem Kläger steht aus dem [X.] ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen nach § 5 Abs. 5 [X.]. § 25 [X.] 2018, § 2 Nr. 1, Nr. 2 Buch[X.]a [X.] zu.

1. Der [X.] gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]. Gleiches gilt für den [X.] und den [X.] 2018 als inkorporierte Teile des [X.] (zur Rechtsnatur in Bezug genommener Tarifverträge zB [X.] 22. März 2017 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.]E 158, 322; 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 25).

a) Wie das [X.] noch zutreffend erkannt hat, kann sich die für einen Anspruch auf die tariflichen [X.] notwendige Geltung sowohl des [X.] als auch des [X.] 2018 nur aus § 5 Abs. 5 [X.] ergeben. § 2 [X.] enthält bereits nach seinem Wortlaut keine dynamische Verweisung auf nachfolgende manteltarifvertragliche Regelungen, die eine Geltung des [X.] 2018 vermitteln würde. Die - teilweise modifizierte - Anerkennung des Manteltarifvertrags vom 24. August/11. September 2001 ([X.] 2001) erfasst - wie auch aus § 5 Abs. 1 [X.] deutlich wird - nur dessen [X.], wirkt also nicht dynamisch. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] bereits der E[X.] als Nachfolgetarifvertrag des [X.] 2001 in [X.] getreten war. Dem entspricht, dass § 4 Abs. 1 [X.]. Anlage 1 die Anerkennung des E[X.] zum Gegenstand von Verhandlungen der Tarifvertragsparteien machen wollte. Ebenso wenig ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der [X.] - eine Verweisung auf auch nur einen der maßgeblichen Tarifverträge aus den Bestimmungen über Entgelterhöhungen (§ 3 [X.]).

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s erfasst § 5 Abs. 5 [X.] aber sowohl den [X.] als auch den [X.] 2018 als zeitlich nachfolgend geschlossene neue Tarifverträge. Dies ergibt die Auslegung des [X.].

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom [X.]. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt ([X.]Rspr., zB [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35 [X.], [X.]E 164, 326). Diese Auslegungsgrundsätze gelten in vollem Umfang auch für die Auslegung von Anerkennungstarifverträgen; Gründe für die Anwendung anderer Maßstäbe sind nicht erkennbar. Soweit der Senat in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung ([X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 29) ohne weiter gehende Begründung die Auffassung vertreten hat, eine Verweisung auf andere Tarifverträge sei im Zweifel eng auszulegen, hält er hieran nicht mehr fest.

bb) Die Auslegung einer Tarifnorm durch das [X.] ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ([X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35 [X.], [X.]E 164, 326). Sie hält einer solchen Überprüfung nicht stand. Vielmehr ergibt eine Auslegung nach den genannten Grundsätzen, dass § 5 Abs. 5 [X.] alle zeitlich nachfolgend geschlossenen Tarifverträge inkorporiert, es sei denn, der [X.] enthält eigenständige Regelungen über ihre Anwendung oder sie sind in der Anlage 1 zur [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] aufgeführt.

(1) Der Wortlaut des § 5 Abs. 5 [X.], von dem vorrangig auszugehen ist, spricht deutlich für eine Verweisung sowohl auf den [X.] 2018 als auch auf den [X.]. Dies stellt auch die [X.] nicht in Abrede.

(a) Nach Abs. 5 sollen alle Abkommen, Zusatzabkommen, Änderungen und Neufassungen von Tarifverträgen sowie alle neuen Tarifverträge und -bestimmungen gelten, die zwischen [X.] und der [X.] für das Tarifgebiet [X.] vereinbart werden. Das Verb „gelten“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch verwandt, um auszudrücken, dass etwas Gültigkeit hat ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „gelten“). In diesem Sinne wird der Begriff auch im juristischen Sprachgebrauch genutzt. Im Zusammenhang mit Tarifverträgen bestimmt § 4 Abs. 1 [X.], dass deren Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits [X.] gelten (vgl. zum Begriff auch [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 25). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift („vereinbart werden“) sollen aber nur solche Tarifvereinbarungen gelten, die nach dem Inkrafttreten des [X.] geschlossen werden, und zwar diejenigen, die bisherige Tarifvereinbarungen ändern oder neufassen sowie weiterhin „Tarifverträge und -bestimmungen“, die neu vereinbart werden und zum bisherigen [X.] hinzutreten. Zusammengefasst bringt die Norm nach ihrem Wortlaut zum Ausdruck, dass alle Vereinbarungen zwischen [X.] und der [X.] für das Tarifgebiet [X.], die nach dem 1. Juni 2015 geschlossen werden, unmittelbar in den [X.] inkorporiert werden und damit für die vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] erfassten tarifgebundenen Beschäftigten gelten.

(b) Sowohl der [X.] und der [X.] zum E[X.] - beide vom 14. Februar 2018 - als auch der am 8. November 2018 geschlossene [X.] 2018 fallen unter den Wortlaut der Norm. Es handelt sich jeweils um Tarifverträge zwischen den dort genannten Tarifvertragsparteien für das Tarifgebiet [X.], die nach Inkrafttreten des [X.] vereinbart wurden.

(2) Systematik und Gesamtzusammenhang des [X.] gebieten ein engeres Verständnis von § 5 Abs. 5 [X.]. Andernfalls käme den §§ 2 bis 4 [X.] entgegen deren Sinn und Zweck keine hinreichende Bedeutung mehr zu. § 5 Abs. 5 [X.] verweist danach nur auf solche zeitlich nachfolgend geschlossenen Tarifverträge, für die der [X.] keine spezifischen Geltungsbestimmungen enthält und die nicht unmittelbar unter die [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] fallen.

(a) Die [X.] des [X.] lässt - worauf die Revision zutreffend hinweist - den Willen erkennen, die individuelle Bruttovergütung der Beschäftigten anzuheben. Ebenso macht sie jedoch deutlich, dass wegen der zum Teil großen Unterschiedlichkeiten bei der individuellen Vergütung keine betriebliche [X.] vereinbart wird. Das kommt in der Sonderregelung des § 3 [X.] (dazu Rn. 28) zum Ausdruck. Damit deutet bereits die [X.] darauf hin, dass § 5 Abs. 5 [X.] entgegen dem weiten Wortlaut jedenfalls nicht uneingeschränkt sämtliche Entgeltfragen erfasst. Andernfalls verlöre die [X.] bereits durch das erste nach dem 1. Juni 2015 geschlossene Entgeltabkommen jede Bedeutung. Über die Anwendung des [X.] und des [X.] 2018 oder über die sonstige Heranführung an die [X.] verhält sich die [X.] weder direkt noch indirekt. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch aus dem Umstand, dass die [X.] äquivalent für einen Entgeltanspruch (das [X.] (A)) stehen, nichts über die Geltung der entsprechenden Tarifnormen im Arbeitsverhältnis des [X.] ableiten.

(b) § 2 [X.] bestimmt (nur) die sofortige Anerkennung von zwei Tarifverträgen, und zwar des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. [X.] vom 11. Dezember 1996 (iVm. dem [X.] 13. ME, § 2 Abs. 1 [X.]) und des [X.] 2001 mit bestimmten Modifikationen (§ 2 Abs. 2 [X.]). Der [X.] 2001 galt dabei zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] bereits nicht mehr, sondern war durch den E[X.] vom 18. Dezember 2003 abgelöst worden. Dessen Anerkennung ist wiederum nach Anlage 1 Nr. 1 Gegenstand der [X.] des § 4 Abs. 1 [X.]. Damit wird deutlich, dass im Hinblick auf manteltarifliche Regelungen jedenfalls zunächst nur ein älterer und zudem modifizierter Rechtsstand gelten sollte. Eine automatische Ablösung des [X.] 2001 durch den E[X.] - und sei es auch in geänderter Form - war damit erkennbar nicht beabsichtigt. Keine Aussage trifft § 2 [X.] - auch iVm. § 4 Abs. 1 [X.] - aber darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ggf. zukünftig abzuschließender neuer Manteltarifvertrag gelten sollte.

(c) § 3 [X.] lässt sich zur Anwendung des [X.] oder des [X.] 2018 nichts entnehmen. Die Norm knüpft an die bereits zitierte [X.] an und bestimmt, dass unmittelbar mit Inkrafttreten des [X.] eine Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen erfolgt. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Entgeltstruktur vorgesehen (§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]). Außerdem ist festgelegt, dass zukünftige Erhöhungen der Entgelte und Ausbildungsvergütungen der [X.] automatisch an die Beschäftigten weitergegeben werden (§ 3 Abs. 1 [X.]). Die Vorschrift enthält aber - entsprechend der [X.] - weder selbst eine [X.] noch nimmt sie auf die Tabelle des aktuellen oder des jeweiligen Entgeltabkommens auf Verbandsebene Bezug. Das damals aktuelle Entgeltabkommen vom 24. Februar 2015 ist vielmehr ebenfalls in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 [X.] enthalten, dessen Anwendung also gesondert zu verhandeln. Ein Verständnis des § 5 Abs. 5 [X.], wonach auch die jeweiligen, idR jährlich abzuschließenden Entgeltabkommen automatisch in Bezug genommen werden, stünde hiermit nicht im Einklang und würde § 3 Abs. 1 [X.] überflüssig machen.

(d) Die [X.] des § 4 Abs. 1 [X.]. der Anlage 1 macht schließlich deutlich, dass über die Anerkennung der dort genannten Tarifverträge des Tarifgebiets [X.] „mit dem festen Willen zur Einigung“ zu verhandeln ist und insoweit Arbeitskampffreiheit besteht. Die Frist zur Aufnahme von Verhandlungen ist dabei durch die [X.] zum [X.] auf den 31. Dezember 2019 verlängert worden. Da in der Anlage 1 alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] vereinbarten [X.] aufgeführt sind, lässt sich dieser Klausel jedenfalls das Ziel einer vollständigen - wenn auch ggf. modifizierten - Heranführung an den - damaligen - [X.] [X.] im Wege von Verhandlungen und ggf. Arbeitskampfmaßnahmen entnehmen. Für eine automatische Geltung der genannten Tarifverträge im Fall ihrer bloßen Änderung oder für die isolierte Geltung geänderter Teile dieser Tarifverträge spricht dies gerade nicht. Über die Inkorporierung anderer, zukünftig von [X.] und [X.] abzuschließender Tarifverträge verhält sich § 4 [X.] hingegen nicht. Weder ergibt sich aus der Norm eine automatische Geltung solcher Tarifverträge noch schließt sie eine solche - soweit sie sich aus anderen Bestimmungen des [X.] ergibt - aus.

(e) § 5 [X.] enthält unter der Überschrift „Rechtsstatus der Tarifverträge“ in den Absätzen 1 bis 4 allgemeine Bestimmungen im Hinblick auf durch den [X.] in Bezug genommene Tarifverträge. Dies waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] zunächst diejenigen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Die Wirkung der Regelung ist aber nicht auf bereits in Bezug genommene beschränkt, sondern offen für weitere Tarifverträge. Die Norm bestimmt insoweit, welchen „Rechtsstatus“ diese Tarifverträge haben sollen und stellt hinsichtlich Kündigung, Forderungen, Friedenspflicht und Arbeitskampffreiheit einen Gleichlauf mit dem Geltungszustand der Tarifnormen der in Bezug genommenen [X.] her. Damit knüpft die Vorschrift an die Rechtsprechung des Senats an, wonach bei einem [X.] häufig mit der Verweisung eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen in der Weise gewollt ist, dass der [X.] (lediglich) die [X.] des Arbeitgebers ersetzen soll und deshalb auch der Geltungszustand der in Bezug genommenen Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des [X.]s durchschlägt (vgl. zuletzt zu einer gleichlautenden Formulierung [X.] 27. September 2017 - 4 [X.] - Rn. 13 ff. [X.], [X.]E 160, 273). Die Überschrift des § 5 [X.] steht entgegen der Auffassung der [X.]n einem Verständnis des Abs. 5, wonach zukünftig zu vereinbarende Tarifverträge automatisch in Bezug genommen werden, nicht entgegen. Auch hinsichtlich solcher Tarifverträge handelt es sich um eine Regelung über den Rechtsstatus, dh. die Geltung in einem bestimmten Rechtszustand.

(f) Die Gesamtschau der Bestimmungen des [X.] zeigt damit eine Dreiteilung: Bestimmte tarifliche Bestimmungen der [X.] gelten unmittelbar (§ 2 [X.]) bzw. unmittelbar nach ihrem zukünftigen Abschluss (§ 3 Abs. 1 [X.]). Über die Geltung anderer, bei Abschluss des [X.] bereits geltender [X.] ist zwischen den Parteien des [X.] zu verhandeln (§ 4 Abs. 1 [X.]. Anlage 1). Nach Inkrafttreten des [X.] vereinbarte neue Tarifverträge gelten hingegen mit deren Inkrafttreten nach § 5 Abs. 5 [X.] unmittelbar auch im Geltungsbereich des [X.].

(3) Danach ist der [X.] von § 5 Abs. 5 [X.] erfasst. Die dort enthaltenen Regelungen sind weder in einer anderen Norm des [X.] geregelt noch ist dieser Tarifvertrag von der [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] erfasst. Dasselbe gilt für den [X.] 2018, nicht jedoch für den [X.] zum E[X.].

(a) Durch den [X.] vom 14. Februar 2018 wurden Teile des E[X.] geändert und erstmals mit § 3d E[X.] ein Anspruch auf eine tarifliche Freistellungszeit als Äquivalent zum tariflichen [X.] nach § 2 Nr. 2 Buch[X.]a [X.] eingeführt. Zwar würde auch dieser [X.] unter den Wortlaut des § 5 Abs. 5 [X.] fallen, da es sich um die Änderung eines Tarifvertrags handelt. Gegen ein solches Verständnis spricht allerdings, dass der E[X.] ausdrücklich unter die [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] fällt und die nicht geänderten Vorschriften des E[X.] keine Geltung beanspruchen würden. Vielmehr wäre insoweit weiter der nach § 2 Abs. 2 [X.] in Bezug genommene [X.] 2001 anwendbar. Dafür, dass ein solches „Mischsystem“ aus zwei verschiedenen Manteltarifverträgen gewollt gewesen wäre, gibt das Gesamtverständnis des [X.] keine Anhaltspunkte.

(b) Bei dem [X.] 2018 handelt es sich hingegen um einen neuen Tarifvertrag, der weder unter § 2 [X.] noch unter § 4 [X.] fällt oder von einer dieser Normen erfasst wird. Deshalb ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 [X.] eröffnet. Entgegen der Auffassung des [X.]s wird damit auch nicht die [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] obsolet. Der neue [X.] war weder ausdrücklich in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 [X.] aufgeführt noch enthält die Tarifnorm einen Hinweis darauf, dass sie auch für alle ersetzenden Tarifverträge gelten sollte. Vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 5 Abs. 5 [X.] hätte es aber solcher Anhaltspunkte bedurft, um diese Bestimmung ganz oder teilweise unangewendet zu lassen.

(4) Sinn und Zweck des [X.] stehen in einer Gesamtschau seiner Bestimmungen einem solchen Verständnis des § 5 Abs. 5 [X.] nicht entgegen. Zwar wird durch den Neuabschluss des [X.] 2018 mit dessen Inkrafttreten die Bezugnahme des [X.] auf den [X.] 2001 gegenstandslos. § 5 Abs. 5 [X.] bezweckt aber insoweit eine zukunftsorientierte Anpassung an die [X.]. Die Norm erhöht dabei auch den Verhandlungsdruck auf die Parteien des [X.] sowohl im Hinblick auf die Tarifverträge, die unter die [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] fallen, als auch im Hinblick auf neue [X.], wenn Modifikationen gewollt sind. Entgegen der Auffassung des [X.]s besteht bei diesem Verständnis auch kein „unvereinbarer Widerspruch“ zwischen den verschiedenen Teilen des [X.], sondern diese erhalten sämtlich einen jeweils rechtssicher abgrenzbaren Anwendungsbereich.

(5) Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Aufnahme von § 5 Abs. 5 [X.] um ein bloßes Redaktionsversehen handelt, bestehen entgegen der Auffassung der [X.]n nach diesem Gesamtverständnis des [X.] nicht. Es ist zwar anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt (vgl. dazu zB [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] - Rn. 32 [X.]; 5. Juli 2017 - 4 [X.] 831/16 - Rn. 31 [X.]). Von einem solchen geht die Rechtsprechung des [X.] aus, wenn die Tarifvertragsparteien lediglich versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt oder im Text belassen haben, als sie beabsichtigten ([X.] 13. Dezember 1995 - 4 [X.] 615/95 - zu II 4 der Gründe, [X.]E 82, 1). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass sie § 5 Abs. 5 [X.] aufgenommen haben müssten, obwohl der erkennbare gemeinsam gewollte Regelungszweck dem entgegenstünde. Davon ist - wie dargelegt - nicht auszugehen. Es sind weder aus Systematik und Gesamtzusammenhang des [X.] noch aus dessen Sinn und Zweck Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass neue Tarifvereinbarungen trotz des klaren Wortlauts des § 5 Abs. 5 [X.] generell nicht in Bezug genommen werden sollten.

2. Die Verweisung in § 5 Abs. 5 [X.] auf den [X.] und den [X.] 2018 ist rechtswirksam.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht ([X.] 29. August 2001 - 4 [X.] 332/00 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 99, 10). Darüber hinaus müssen die Tarifvertragsparteien die Verweisungsbestimmungen jederzeit aufheben, modifizieren oder ersetzen können und durch die Ausgestaltung der [X.] darf nicht eine zu lange zeitliche Bindung ohne Lösungsmöglichkeit eingegangen werden ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] 561/06 - Rn. 28; 10. November 1982 - 4 [X.] 1203/79 - [X.]E 40, 327, 343).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

aa) § 6 [X.] sieht eine Kündigungsmöglichkeit mit dreimonatiger Frist, erstmals zum Ende einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und sieben Monaten zum 31. Dezember 2017 vor. Diese Bestimmung blieb durch die [X.] zum [X.] vom 16. August 2017 unberührt und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

bb) Auch ein enger Sachzusammenhang zwischen dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen und dem der in Bezug genommenen Tarifverträge besteht. Der Geltungsbereich sowohl des [X.] als auch des [X.] 2018 unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem jeweiligen Geltungsbereich der Tarifverträge, die die Tarifvertragsparteien des [X.] in § 2 [X.] und § 3 Abs. 1 [X.] ausdrücklich in Bezug genommen haben und die nach der Anlage 1 unter die [X.] fallen. Deren Sachnähe wird zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt. Der Betrieb der [X.]n liegt räumlich im Geltungsbereich der in Bezug genommenen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie [X.]. Dafür, dass er nicht unter deren fachlichen Geltungsbereich fiele oder dem nicht jedenfalls nahestünde, gibt es keine Anhaltspunkte. Dieser erfasst sowohl die Metall- und Elektroindustrie als auch damit in Verbindung stehende Betriebe der kunststoffverarbeitenden Industrie. [X.] hat auch die [X.] nicht konkret behauptet.

3. Der Kläger fällt unter den persönlichen Geltungsbereich des [X.] und des [X.] 2018. Dieser wird durch § 1 [X.] bestimmt. Der verweisende und der in Bezug genommene Tarifvertrag bilden eine Einheit, dh. die Normen des [X.] sind Teil des [X.]s (vgl. zB [X.] 22. März 2017 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 158, 322). Maßgeblich sind deshalb entgegen der Auffassung der [X.]n nicht der jeweilige persönliche Geltungsbereich des [X.] und des [X.] 2018, sondern derjenige des [X.] (vgl. zum räumlichen Geltungsbereich in Bezug auf einen [X.] [X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] 961/11 - Rn. 15, [X.]E 145, 324). Der Kläger fällt unter diesen. Das steht nicht im Streit. Im Übrigen entspricht der persönliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 3 des Entgeltrahmenabkommens ([X.]), auf das § 1 Nr. 3 [X.] und § 1 Nr. 3 [X.] 2018 Bezug nehmen, hinsichtlich der „Beschäftigten (gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Angestellte), [...] die Mitglied der [X.] sind“ wortwörtlich der Formulierung in § 1 [X.].

4. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten acht [X.] aus dem [X.] nach § 25 [X.] 2018 iVm. § 2 Nr. 2 Buch[X.]a [X.]. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s verfügt der Kläger über eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren und arbeitet ebenso lange im [X.] (§ 25.1 Buch[X.]a Alt. 1 [X.] 2018). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2019 war er nach seinem unbestrittenen Vortrag weiterhin in diesem Schichtmodell eingesetzt (§ 25.1 Buch[X.]a letzter Halbs. [X.] 2018). Den Anspruch für das [X.] hat er mit seinem bei der [X.]n am 30. Oktober 2018 eingegangenen Schreiben fristgemäß iSv. § 25.2 [X.] 2018 geltend gemacht. Der Freistellungsanspruch betrug daher für das [X.] bei einer Arbeitszeitverteilung auf fünf Wochentage acht Tage (§ 25.3 Abs. 1 [X.] 2018).

b) Dem Anspruch stehen die Bestimmungen über die Kompensation des entfallenden Arbeitsvolumens (§ 25.5 [X.] 2018) nicht entgegen. Danach haben Betriebsrat und Arbeitgeber bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres anhand der vorliegenden Anträge zu erörtern, wie das entfallende Arbeitsvolumen betriebsintern ausgeglichen werden kann. Soweit die Betriebsparteien feststellen, dass der Anspruch nicht für alle Antragsteller realisiert werden kann, können sie eine Reihenfolge festlegen. Ob solche Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien stattgefunden haben, ist weder vorgetragen noch festgestellt. Hiergegen spricht, dass die Arbeitgeberin von Beginn an eine Anwendung des [X.] und des [X.] 2018 abgelehnt hat. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da § 25.5 [X.] 2018 keine weitere (kollektivrechtliche) Anspruchsvoraussetzung für den individualrechtlichen Freistellungsanspruch aufstellt. Allenfalls in den Fällen, in denen die Betriebsparteien nach § 25.5 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2018 eine bestimmte Reihenfolge der Antragsteller festlegen, könnte dies dem individualrechtlichen Anspruch entgegengehalten werden. Die rechtliche Bedeutung einer solchen Festlegung kann im vorliegenden Rechtsstreit aber dahinstehen, da eine entsprechende Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin weder vorgetragen noch festgestellt wurde. Im Übrigen zeigt § 25.5 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2018, dass die Arbeitgeberin im Fall der [X.] mit dem Betriebsrat Anträge ablehnen darf, wenn das anfallende Arbeitsvolumen nicht qualifikationsentsprechend kompensiert werden kann. Letztlich ist also - jedenfalls bei Fehlen einer durch die Betriebsparteien aufgestellten Reihenfolge - entscheidend, ob bestimmte, vom Tarifvertrag näher definierte betriebliche Umstände tatsächlich vorliegen und dem Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers entgegengehalten werden können. Solche Einwendungen hat die [X.] nicht erhoben.

c) Der Anspruch ist schließlich nicht mit Ablauf des Jahres 2019 erloschen. Gemäß § 25.3 Abs. 3 [X.] 2018 geht der Freistellungsanspruch unter, wenn er aus personenbedingten Gründen nicht oder nicht vollständig im Kalenderjahr genommen werden kann. Im Umfang der nicht realisierten [X.] besteht dann allerdings der Anspruch auf das tarifliche [X.]. Solche personenbedingten Gründe sind weder festgestellt noch von der [X.]n behauptet worden. Nach Wortlaut und Systematik der Tarifnorm besteht der Anspruch auf Gewährung der [X.] in allen anderen Fällen über das Kalenderjahr hinaus fort. Die Gewährung von [X.]n, deren Anspruch aus einem früheren Kalenderjahr stammt, ist im fortbestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig auch ohne Weiteres noch möglich. Ein Fall der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit iSv. § 275 BGB (vgl. dazu [X.] 21. März 2018 - 10 [X.] 560/16 - Rn. 18 [X.], [X.]E 162, 221) liegt deshalb nicht vor.

III. Die [X.] hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 210/20

11.11.2020

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 18. Oktober 2019, Az: 2 Ca 747/19, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2020, Az. 4 AZR 210/20 (REWIS RS 2020, 494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 494


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 Ca 747/19

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 747/19, 18.10.2019.


Az. 3 Sa 637/19

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 637/19, 29.01.2020.


Az. 4 AZR 210/20

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 210/20, 11.11.2020.


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10 Sa 694/20 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


8 Sa 754/20 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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