Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2011, Az. V ZA 10/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5351

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prozesskostenhilfeverfahren: Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren


Tenor

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Anhörungsrüge des Betroffenen wird - unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs im Übrigen - der Beschluss des Senats vom 24. Mai 2011 aufgehoben, soweit der zurückgewiesene Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die mit der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung betrifft, dass der Beschluss des [X.] vom 8. März 2011 den Betroffenen durch die Haftanordnung bis zum 7. April 2011 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird dem Betroffenen ein von ihm binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu benennender am [X.] zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] aus [X.] als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mithilfe einer Anhörungsrüge ist das von dem Betroffenen erstrebte Ziel der - zumindest teilweisen - Aufhebung des [X.] vom 24. Mai 2011 nicht zu erreichen. Der [X.] hat kein Vorbringen des Betroffenen übergangen. Das Gegenteil ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Mai 2011, in dem dieses Vorbringen gewürdigt worden ist.

2

Der [X.] hat hieraus in dem Beschluss vom 24. Mai 2011 indes nicht die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen, so dass auf eine in der Anhörungsrüge der Sache nach enthaltene Gegenvorstellung der Beschluss in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stattzugeben ist. Der Betroffene hat den beizuordnenden Anwalt selbst zu benennen; eine Beiordnung durch den [X.] könnte nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 78b ZPO vorgenommen werden. Im Übrigen bleibt es bei der Zurückverweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

3

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] als Verkehrsanwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Revisionsverfahren (dazu [X.], Beschluss vom 7. Juni 1982 - [X.], [X.], 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Korrespondenz mit der [X.] von untergeordneter Bedeutung ist ([X.], Beschluss vom 4. August 2004 - [X.] 6/04, NJW-RR 2004, 1662). Die Auswahl des beizuordnenden am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts kann ohne weiteres aus der Ferne auch ohne persönlichen Kontakt, etwa auch unter Einschaltung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vorgenommen werden. Etwas anderes kommt hier ohnehin schon deswegen nicht in Betracht, weil der Betroffene unterdessen abgeschoben worden ist.

[X.]                                  [X.]                                    Czub

                   Brückner                                       Weinland

Meta

V ZA 10/11

29.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 24. Mai 2011, Az: V ZA 10/11, Beschluss

§ 114 ZPO, § 115 ZPO, § 121 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2011, Az. V ZA 10/11 (REWIS RS 2011, 5351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5351


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZA 10/11

Bundesgerichtshof, V ZA 10/11, 29.06.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZA 10/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 23/16 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe: Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren


V ZR 1/13 (Bundesgerichtshof)

Notanwaltsbestellung: Ablehnung wegen Herbeiführung der Mandatsniederlegung durch unzulässige Weisungen der Partei


V ZA 32/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 1/13 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.