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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZA 10/11
vom
29. Juni 2011
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 29. Juni
2011 durch den [X.] [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.]
Czub und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Anhörungsrüge des Be-troffenen wird -
unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs im Übri-gen
-
der Beschluss des Senats vom 24.
Mai 2011 aufgehoben, soweit der zurückgewiesene Antrag auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe die mit der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststel-lung betrifft, dass der Beschluss des [X.] vom 8.
März 2011 den Betroffenen durch die Haftanordnung bis zum 7.
April 2011 in seinen Rechten verletzt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird dem Betroffenen ein von ihm [X.] zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu benen-nender am [X.] zugelassener Rechtsanwalt beige-ordnet.
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] aus [X.] als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mithilfe einer Anhörungsrüge ist das von dem Betroffenen erstrebte Ziel der -
zumindest teilweisen
-
Aufhebung des Senatsbeschlusses
vom 1
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3
-
24.
Mai
2011 nicht zu erreichen. Der
Senat hat kein Vorbringen des Betroffenen übergangen. Das Gegenteil ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss vom 3.
Mai 2011, in dem dieses Vorbringen gewürdigt worden ist.
Der Senat hat hieraus in dem Beschluss vom 24.
Mai 2011 indes nicht die
rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen, so dass auf eine in der Anhö-rungsrüge der Sache nach enthaltene Gegenvorstellung der Beschluss in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stattzugeben ist. Der
Betroffene
hat den beizuordnenden Anwalt selbst zu benennen; eine Beiordnung durch den Senat könnte nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des §
78b ZPO vorgenommen werden. Im Übrigen bleibt es bei der Zurückverweisung des Verfahrenskosten-hilfeantrags
mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] als Verkehrs-anwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrens-bevollmächtigten kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in [X.] wie im Revisionsverfahren (dazu [X.], Beschluss vom 7.
Juni 1982 -
VIII
ZR 118/80, WM
1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Korrespondenz mit der [X.] von untergeordneter Bedeutung ist ([X.], Beschluss vom 4.
August 2004 -
XII
ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662). Die [X.] am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts kann ohne weiteres aus der Ferne auch ohne persönlichen Kontakt, etwa auch
2
3
-
4
-
unter Einschaltung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vorge-nommen werden. Etwas anderes kommt hier ohnehin schon deswegen nicht in Betracht, weil der Betroffene unterdessen abgeschoben worden ist.
Krüger
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 08.03.2011 -
4 [X.] 6/11 -
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 07.04.2011 -
15 T 28/11 -
Meta
29.06.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. V ZA 10/11 (REWIS RS 2011, 5305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5305
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZA 10/11 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfeverfahren: Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren
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