Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. V ZR 1/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1869

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 1/13
vom

17. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Czub, die Richterin Weinland und den Richter [X.]

beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten ge-gen den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 werden [X.].

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten, ihr einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.
II.
1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Beiordnung ei-nes [X.] nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zuläs-sig; die [X.] muss in diesen Fällen nicht von einem am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 -
I ZA 1/11, NJW-RR
2011, 640).
Dieser Rechtsbehelf, der sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 -
I [X.], [X.], 1
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2126, 2127), ist jedoch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend ge-machte Verletzung des [X.] nicht vorliegt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags vom 21. Juni 2013 einschließlich der ausgehefteten Anschreiben ihres [X.] an bei dem [X.] zugelassene Rechtsanwälte (Anlagen 1 bis
23) und der abschlägigen Antwortschreiben (Anlagen 24 bis 45) zur [X.] genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge ausführt, der Senat ihr Vorbringen hätte anders würdigen müssen und -
insbesondere in Bezug auf eine Übernahme des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ihres zweitinstanzlichen Prozessbe-vollmächtigten durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt am [X.] -
nicht die im Beschluss vom 4. Juli 2013 gezogenen
Schlüsse hätte ziehen dürfen, hat ihr Vorbringen in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage. Dieses [X.] verlangt von dem Gericht nicht, sich mit dem Vorbringen ei-ner [X.] in einer Weise auseinanderzusetzen, die diese für richtig hält
([X.] 80, 270, 286).
2. Die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines [X.] ab-lehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere [X.] als eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG gerügt werden, zulässig (vgl.
[X.] 122, 190, 200), aber ebenfalls nicht begründet. Das neue Vorbingen gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. § 78b ZPO sieht in [X.] die Bestellung eines [X.] durch das Gericht nur für die [X.] vor, die einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, jedoch nicht auch für diejenigen, die in dem Verfahren deshalb ohne anwaltliche Vertretung sind, weil sie einen Anwaltsvertrag gekündigt und die Niederlegung eines weiteren Mandats durch den Rechtsanwalt durch unzulässige, weil des-sen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende, Weisungen herbeigeführt haben. Vor diesem 4
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Hintergrund stellt sich die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines [X.] durch den Senat
auch nicht als eine unzumutbare, aus Sachgrün-den nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu einer Rechts-mittelinstanz dar.

[X.]Schmidt-Räntsch
Czub

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2008 -
10 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
5 [X.]/08 -

Meta

V ZR 1/13

17.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. V ZR 1/13 (REWIS RS 2013, 1869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1869

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

V ZR 1/13

III ZR 122/13

V ZA 14/11

I ZA 1/11

VIII ZR 239/12

5 U 152/08

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