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Prozesskostenhilfe: Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat.
Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. September 2016 ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt [X.] beigeordnet.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
I.
Die Schuldnerin beantragt für die zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe und nicht nur die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts, sondern weiter die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten.
II.
Soweit die Schuldnerin die Beiordnung ihres zweitinstanzlich beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten beantragt (§ 121 Abs. 1 ZPO), war ihr Antrag abzulehnen. Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Beteiligten und dem am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat ([X.], Beschluss vom 4. August 2004 - [X.] 6/04, [X.], 1633, 1634 unter III.).
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Meta
17.11.2016
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Coburg, 12. September 2016, Az: 41 T 64/16
§ 78 Abs 1 S 4 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2016, Az. IX ZA 23/16 (REWIS RS 2016, 2212)
Papierfundstellen: WM2017,1030 REWIS RS 2016, 2212
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZA 23/16, 17.11.2016.
LG Coburg, 41 T 64/16, 12.09.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 23/16 (Bundesgerichtshof)
V ZA 10/11 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfeverfahren: Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt im Rechtsbeschwerdeverfahren
XII ZA 6/04 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 137/06 (Bundesgerichtshof)
V ZA 10/11 (Bundesgerichtshof)