Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2013, Az. V ZR 1/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1891

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Gegenstand

Notanwaltsbestellung: Ablehnung wegen Herbeiführung der Mandatsniederlegung durch unzulässige Weisungen der Partei


Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten, ihr einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.

II.

2

1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zulässig; die [X.] muss in diesen Fällen nicht von einem am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640).

3

Dieser Rechtsbehelf, der sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 2126, 2127), ist jedoch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachte Verletzung des [X.] nicht vorliegt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags vom 21. Juni 2013 einschließlich der ausgehefteten Anschreiben ihres Generalbevollmächtigten an bei dem [X.] zugelassene Rechtsanwälte (Anlagen 1 bis 23) und der abschlägigen Antwortschreiben (Anlagen 24 bis 45) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge ausführt, der Senat ihr Vorbringen hätte anders würdigen müssen und - insbesondere in Bezug auf eine Übernahme des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt am [X.] - nicht die im Beschluss vom 4. Juli 2013 gezogenen Schlüsse hätte ziehen dürfen, hat ihr Vorbringen in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt von dem Gericht nicht, sich mit dem Vorbringen einer [X.] in einer Weise auseinanderzusetzen, die diese für richtig hält ([X.] 80, 270, 286).

4

2. Die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere [X.] als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, zulässig (vgl. [X.] 122, 190, 200), aber ebenfalls nicht begründet. Das neue Vorbingen gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. § 78b ZPO sieht in [X.] die Bestellung eines Notanwalts durch das Gericht nur für die [X.]en vor, die einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, jedoch nicht auch für diejenigen, die in dem Verfahren deshalb ohne anwaltliche Vertretung sind, weil sie einen Anwaltsvertrag gekündigt und die Niederlegung eines weiteren Mandats durch den Rechtsanwalt durch unzulässige, weil dessen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende, Weisungen herbeigeführt haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Senat auch nicht als eine unzumutbare, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu einer Rechtsmittelinstanz dar.

[X.]                         Schmidt-Räntsch                        Czub

                     Weinland                                    Kazele

Meta

V ZR 1/13

17.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 4. Juli 2013, Az: V ZR 1/13, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 78b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2013, Az. V ZR 1/13 (REWIS RS 2013, 1891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1891


Verfahrensgang

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Az. V ZR 1/13

Bundesgerichtshof, V ZR 1/13, 17.10.2013.

Bundesgerichtshof, V ZR 1/13, 04.07.2013.


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