Bundessozialgericht, Urteil vom 11.04.2013, Az. B 2 U 4/12 R

2. Senat | REWIS RS 2013, 6780

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie von der [X.] zu der neuen [X.] 1 des [X.] veranlagt wurde.

2

Die Klägerin betreibt eine Konditorei in [X.] und ist Mitglied der [X.]. Durch [X.] vom 10.8.1999 war die Klägerin ab [X.] nach dem [X.] 1999 noch in die [X.] 2 "Konditoreien" mit der [X.] 3,7 veranlagt worden. Der [X.] 1999 der [X.] enthielt ua die [X.] 1 mit der [X.] 6,7 für Bäckereien und die [X.] 2 mit der [X.] 3,7 für Konditoreien. Zur Vorbereitung eines neuen [X.]s ermittelte die Verwaltung der [X.] als Vorlage für die Beschlussfassung im April 2004 aus dem Beobachtungszeitraum 1999 bis 2003 eine [X.] von 4,0 für Konditoreien und von 6,3 für Bäckereien. Die Vertreterversammlung der [X.] beschloss allerdings später bei Erlass des [X.], die [X.]n für Bäckereien und Konditoreien zusammenzuführen. In dem ab 1.1.2005 gültigen [X.] 2005 wurden die Bäckerei- sowie Konditoreibetriebe in der [X.] 1 unter "Herstellung von Back- und Konditoreiwaren", [X.], mit der [X.] 6,0 zusammengeführt. Der neue [X.] wurde vom [X.] ([X.]) genehmigt.

3

Mit Verwaltungsakt vom [X.] veranlagte die [X.] die Klägerin mit dem Unternehmensbereich Bäckereien/Konditoreien zur [X.] 1 mit der [X.] 6,0 des [X.]. Der Bürobereich ([X.] 0,8) und der Vertrieb ([X.] 3,0) wurden jeweils eigenen [X.]n zugeordnet. Die Klägerin erhob gegen den [X.] vom [X.] Widerspruch, soweit Teile ihres Unternehmens zu der [X.] 1 veranlagt wurden. Die Zusammenfassung von Konditoreien und Bäckereien in einer einheitlichen [X.] sei rechtswidrig. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005).

4

Die Klägerin hat Klage zum [X.] erhoben, das eine Auskunft des [X.] vom [X.] eingeholt hat, der diverse Anlagen beigefügt waren und in der der [X.] 2005 im Ergebnis nicht beanstandet wurde. Durch Urteil vom 19.5.2008 hat das [X.] sodann den [X.] der [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (insgesamt) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Konditoreibetriebe könnten nach Anzahl und Größe unschwer eine eigene Tarifstelle bilden. Es sei weiterhin von einem ungleichen Gefahrenrisiko bei Bäckern und Konditoren auszugehen, wobei nur auf die Nachtarbeit, Schichtdienst, [X.], [X.] und Mehlallergien speziell bei Bäckern hinzuweisen sei.

5

Hiergegen hat die [X.] Berufung eingelegt. Das Hessische L[X.] hat durch Urteil vom 30.8.2011 das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der [X.] sei unabhängig von der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit als gesetztes objektives Recht des [X.] nur daraufhin überprüfbar, ob er mit dem Gesetz und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sei. Ähnlich wie dem Gesetzgeber sei den ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung, somit auch den Trägern der Sozialversicherung, ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzten. Die Prüfung, ob der [X.] die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung treffe, sei nicht Aufgabe der Gerichte. Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des [X.]s wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliege dem Unfallversicherungsträger, der eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten habe.

6

Zu der Frage, bis zu welcher Differenz [X.]en etwa gleiche Gefährdungsrisiken aufweisen, würden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Grenzbereiche formuliert. Bei größeren [X.]n könnten bereits [X.] von [X.] nicht mehr als annähernd gleich angesehen werden, während bei kleineren sogar Unterschiede von [X.] als annähernd gleich anzusehen seien. Ein fester Prozentsatz könne danach nicht angegeben werden. Letztlich sei das Spannungsverhältnis zwischen einer möglichst homogenen [X.] einerseits und dem erforderlichen versicherungsmäßigen Ausgleich zu lösen, der nach dem Gesetz der großen Zahl eine gewisse Größe der [X.] fordere, damit es sich um eine "Versicherung" handele. Die Frage einer ausreichenden Zahl von Betrieben zur Bildung einer eigenen Tarifstelle stelle sich zur Überzeugung des Senats für die Konditoreibetriebe nicht, da die [X.] im ersten Entwurf zum [X.] 2005 vom [X.] selbst von 2800 [X.] ausgegangen sei, für die sie eine [X.] von 5,9 errechnet hatte. Ansonsten sei der Maßstab des annähernd gleichen Risikos an Art 3 Abs 1 GG zu messen, wonach vergleichbare Unfallgefahren sowohl für die der [X.] angehörigen [X.] als auch für die in die [X.] aufgenommenen Unternehmensarten zu fordern seien. Insoweit dürften kleinere [X.] nicht mit den Risiken großer [X.] überbelastet werden. Der Senat folge Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung, nach denen eine Abweichung eines Gewerbezweigs von der durchschnittlichen Belastungsziffer der [X.] von [X.] noch tolerierbar sei. Eine Beitragsdifferenz der Konditoreibetriebe zum [X.]ndurchschnitt von einem Drittel sei mithin im konkreten Fall noch hinnehmbar. Denn die Handwerke der Konditoren und Bäcker seien artverwandt, näherten sich einander immer mehr an und seien über die jeweils gefertigten Produkte kaum auseinanderzuhalten. Eine mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu leistende sachgerechte und valide Gewinnung von Zahlen zur [X.]nberechnung sei bei getrennter Veranlagung beider Handwerke unter Beibehaltung einer großen Zahl von [X.] nicht möglich. Die [X.] sei gehalten, durch Typisierung den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen, womit für die Klägerin eine Beitragsmehrbelastung von einem Drittel gegenüber der durchschnittlichen [X.] hinzunehmen sei. Diese Belastung erreiche kein Ausmaß, das als unvertretbare, die Klägerin in schwerwiegender oder gar existenzbedrohender Weise treffende und von ihr nicht hinzunehmende Härte zu werten wäre.

7

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung insbesondere des § 157 [X.]B VII. Zwar stehe dem Unfallversicherungsträger bei der Erstellung des [X.]s ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, jedoch mangele es an tatsächlichen Feststellungen, die die Entscheidung des L[X.] rechtfertigen könnten. Bei der Bildung von [X.]n sei zu unterscheiden zwischen der Zusammenfassung einzelner Unternehmen zu [X.]n und der Zuordnung von [X.]n zu einer [X.]. Die Bildung von [X.]en bei einer [X.] stelle die zweite Stufe dar. Bei der Bildung von [X.]n sei ein Belastungsunterschied von mehr als [X.] nicht hinnehmbar (Hinweis auf [X.], Der [X.] im [X.]B VII, [X.]b 1996, 572). Das L[X.] habe hingegen die für die zweite Stufe (Bildung von [X.]en) geltende 30 vH-Grenze bereits auf die Zusammenfassung von Unternehmen zu einem Gewerbezweig angewandt. Doch auch diese Grenze werde im vorliegenden Verfahren überschritten, wenn das L[X.] noch eine Abweichung von einem Drittel (33,3 vH) billige. Das L[X.] habe zudem grundsätzlich verkannt, dass die [X.] für die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr erlassenen Verwaltungsakte aufgrund des [X.]s darlegungs- und beweispflichtig sei. Weiterhin sei es unschwer möglich, Bäckerei- und Konditoreibetriebe verwaltungsmäßig sauber zu trennen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 30.8.2011 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19.5.2008 zurückzuweisen.

9

Die [X.] beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich im Wesentlichen im Bestreiten des vom L[X.] zugrunde gelegten [X.], dessen Herkunft und Richtigkeit den Gerichten nachgewiesen worden sei. Überzeugend habe das L[X.] dargelegt, dass eine weite Überschneidung der von beiden Handwerken hergestellten Produkte bestehe. Deswegen sei auch plausibel, dass bei der Herstellung der Produkte weitgehend ähnliche Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen herrschten. Zudem habe sich in den letzten Jahren die Tendenz entwickelt, dass die Zahl von [X.], die sowohl Bäckerei- als auch Konditoreiwaren herstellten, zunehme, was dazu führe, dass eine genaue Abgrenzung zwischen [X.] faktisch unmöglich sei.

Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass eine Differenzierung zwischen Konditoreien und Bäckereien in der Prüfpraxis vorgenommen werden könne, könne von dem Betriebsprüfdienst doch nicht ernsthaft verlangt werden, dass dieser in den Betrieben jeweils die genaue Zahl der hergestellten Brötchen und Torten ermittele.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht das Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen.

1. Die von der [X.]lägerin gegen den [X.] der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 14.10.2005 geführte [X.] bezieht sich nur auf den Teil der Regelung, der den Unternehmensbereich "Produktion" im Unternehmen der [X.]lägerin zu der [X.] ([X.] 6,0) veranlagt. Die zulässige [X.]lage ist in der Sache unbegründet.

2. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 150 [X.]B VII nur die Unternehmer beitragspflichtig. Die Beiträge der Unternehmer berechnen sich gemäß § 153 Abs 1 [X.]B VII nach dem Finanzbedarf der Träger (Umlagesoll), den [X.] der Versicherten und den [X.]n. Rechtsgrundlage für die Veranlagung der [X.]lägerin durch die Beklagte ist § 159 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII. Danach wird die [X.]lägerin als Mitgliedsunternehmen der [X.] für die Tarifzeit nach dem [X.] zu [X.]n veranlagt. Dabei ist zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob der der Veranlagung zugrunde liegende [X.] 2005 rechtswidrig ist.

Der Unfallversicherungsträger setzt die [X.]n in einem [X.] durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest (§ 157 Abs 1 [X.]B VII, § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV). Der [X.] ergeht als autonome Satzung (B[X.] vom [X.] U 14/06 R - B[X.]E 98, 229 = [X.]-2700 § 153 [X.]; B[X.] vom 24.6.2003 - [X.] U 21/02 R - B[X.]E 91, 128 = [X.]-2700 § 157 [X.], jeweils Rd[X.]1 f; [X.], [X.], 17, 19; [X.] in [X.], 88, 89; [X.], Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung, 2006, 132 ff; [X.], [X.] 2006, 237; [X.], Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, 87 ff mwN; vgl bereits Papier/[X.], [X.]b 1998, 337), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs 2 Satz 1 [X.]B IV). In den [X.]en sind zur Abstufung der Beiträge [X.]n festzustellen (§ 157 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII). Der [X.] ist nach [X.] zu gliedern, in denen [X.] nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII). Die [X.]n werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den [X.] berechnet (§ 157 Abs 3 [X.]B VII). Der beschlossene [X.] hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs [X.]alenderjahren (§ 157 Abs 5 [X.]B VII). Er ist vom [X.] als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs 1 [X.]B VII).

Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen [X.] festzusetzen und [X.]n zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der [X.] ein autonom [X.] zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche [X.]örperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (B[X.] vom 13.12.1960 - 2 [X.]/58 - B[X.]E 13, 189 = [X.] [X.] zu § 915 RVO; B[X.] vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - B[X.]E 27, 237, 240 = [X.] [X.] zu § 730 RVO; B[X.] vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 - [X.] zu § 725 RVO; B[X.] vom 22.3.1983 - 2 RU 27/81 - B[X.]E 55, 26, 27 = [X.] 2200 § 734 [X.]; B[X.] vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - [X.] 2200 § 725 [X.]0; B[X.] vom 12.12.1985 - 2 RU 49/84 - [X.] 2200 § 734 [X.]; B[X.] vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - [X.] 2200 § 731 [X.]; B[X.] vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - [X.], 335; B[X.] vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - [X.]b 1995, 253, 255; grundlegend gebilligt von [X.] vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - [X.]-2700 § 157 [X.]; zur Satzungsautonomie und der Nichtanwendbarkeit der [X.]riterien des Art 80 Abs 1 Satz 2 [X.] vgl auch den sog Facharztbeschluss vom [X.] - 1 BvR 518/62 - [X.]E 33, 125, 155 ff; weiterhin B[X.] vom 24.6.2003 - [X.] U 21/02 R - B[X.]E 91, 128 = [X.]-2700 § 157 [X.]B VII [X.], jeweils Rd[X.]2 mwN; "weiter [X.]", vgl auch Ricke in [X.], Stand Dezember 2011, § 157 [X.]B VII Rd[X.]; [X.], [X.], 17, 20 mwN; für das [X.]assenarztrecht: B[X.] vom 14.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]7).

Der [X.] der [X.] kann nur inzident, dh im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den [X.] überprüft werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 157 Rd[X.] 6 mwN; Ricke in [X.], Stand Dezember 2011, § 157 [X.]B VII Rd[X.]a; ein Verfahren der Normenkontrolle - wie es [X.] § 55a [X.]G vorsieht - steht für die Prüfung von [X.]en nicht zur Verfügung). Wie der [X.] bereits betont hat, stellen der [X.] (und auch der Beitragsbescheid) belastende Verwaltungsakte dar, die nur aufgrund einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage erlassen werden dürfen (vgl B[X.] vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - [X.]b 1995, 253, 255; dazu [X.], [X.], 88, 90). Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen [X.]stellen im [X.] 2005 der [X.], denen das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist oder die es im Rahmen der [X.]lage gegen den [X.] nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (B[X.] vom [X.] - [X.] U 2/05 R - [X.] 2006, [X.], [X.]; [X.], [X.] 2006, 237). Der [X.] 2005 ist daher nur bezüglich der hier streitigen [X.]stelle zu überprüfen.

Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der [X.] des [X.]s 2005 der [X.] ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem [X.]B VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 [X.]B VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (vgl insbesondere zur [X.]bildung: B[X.] vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - [X.], 335 = [X.] 1991, 2159; B[X.] vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - [X.]b 1995, 253; B[X.] vom [X.] - [X.] U 2/99 R - [X.] 2000, 1816; B[X.] vom 11.11.2003 - [X.] U 55/02 R - [X.] 2004, 62; B[X.] vom [X.] - [X.] U 33/05 R - B[X.]E 97, 279 = [X.]-2700 § 136 [X.]; B[X.] vom [X.] - [X.] U 10/05 R - [X.] Aktuell 2007, 105; B[X.] vom [X.] - [X.] U 9/06 R - [X.] Aktuell 2007, 316; B[X.] vom [X.] U 14/06 R - B[X.]E 98, 229 = [X.]-2700 § 153 [X.]; umfassend referiert die Rechtsprechung zur [X.]bildung [X.] in [X.]/[X.]/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.] - [X.]B VII, Stand März 2008, § 157 Rd[X.]7 f; zuletzt auch [X.], Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2010, [X.] ff; ähnlich zu den Anordnungen der [X.]: B[X.] vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - B[X.]E 88, 172, 179; B[X.] vom 27.6.2012 - [X.] [X.]A 28/11 R - B[X.]E 111, 114 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.]8; zur Festsetzung der [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung: B[X.] vom [X.] [X.]R 7/10 R - B[X.]E 110, 151; vgl auch [X.] vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - [X.]-2700 § 157 [X.]). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der [X.] die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (B[X.] vom [X.] - B 2 U 10/05 R - [X.] Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des [X.]s sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des [X.] (vgl B[X.] vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - [X.] 2200 § 731 [X.]; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 68, 111 = [X.] 3-2200 § 809 [X.]). Welche und wie viele [X.] der [X.] enthalten soll, kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 157 Rd[X.] 9).

3. Von diesen Maßstäben ausgehend ist der [X.] der [X.] in der hier streitigen [X.] nicht zu beanstanden. Dem Erlass des Verwaltungsaktes stand keine bindende frühere Regelung entgegen (a). Der Bescheid war auch sonst rechtmäßig. Insbesondere ist der [X.] in Übereinstimmung mit den einfachgesetzlichen Vorgaben der §§ 157, 158 [X.]B VII erlassen worden (b).

a) Die Beklagte war durch den vorherigen [X.] vom 10.8.1999, der zum [X.] 1999 ergangen war, nicht an einer Neuveranlagung der [X.]lägerin im Jahre 2005 gehindert.

Hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen nach Maßgabe des § 159 [X.]B VII durch Verwaltungsakt zu einer [X.]stelle veranlagt, wird dieser Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten mit der Bekanntgabe wirksam (§ 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B X). Der [X.] ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (§ 77 [X.]G; dazu [X.], [X.] 2006, 237, 238).

Hier steht die Bestandskraft des [X.]s 1999 dem Erlass des angefochtenen [X.]s zum [X.] 2005 nicht entgegen, denn der [X.] 1999 galt gesetzlich befristet für eine Dauer von höchstens sechs Jahren (§ 157 Abs 5 [X.]B VII). Auf die Begrenzung der Geltungsdauer wurde die [X.]lägerin als Adressatin des früheren [X.]s ausdrücklich hingewiesen. Für Zeiträume nach dem 31.12.2004 traf der [X.] 1999 keine Regelung. Der aufgrund des [X.]s 1999 erlassene Verwaltungsakt hatte sich deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 [X.]B X).

b) Die Beklagte durfte dem [X.] die Regelung der [X.] des [X.]s 2005 zugrunde legen, denn diese [X.] ist rechtmäßig.

Der [X.] 2005 der [X.] wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs 1 Satz 1, § 34 Abs 2 Satz 1 [X.]B IV). Der [X.] war neu festzusetzen, weil der zuvor geltende [X.] 1999 über den 31.12.2004 hinaus keine Geltung mehr beanspruchen konnte (§ 157 Abs 5 [X.]B VII). Die [X.] ist nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen an Versicherte in den Unternehmen der [X.] zu den dort gezahlten [X.] berechnet worden (§ 157 Abs 3 [X.]B VII). Die Beklagte hat die herangezogenen Zahlen dargelegt, die die Ermittlung der [X.] belegen. Der [X.] 2005 wurde durch das [X.] als Aufsichtsbehörde genehmigt (§ 158 [X.]B VII).

Im [X.] ist zwischen den Beteiligten nur streitig, ob die Veranlagung der [X.] "Bäckereien" und "[X.]onditoreien" zu einer [X.]stelle rechtlich zulässig ist. Die [X.]lägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu einer [X.]stelle mit der Begründung, dass in früheren [X.]en der [X.] über lange Zeiträume hinweg die Bäckereien einer eigenen [X.]stelle (zuletzt mit [X.] 6,7) zugeordnet waren, während die [X.]onditoreien getrennt davon einer anderen [X.]stelle mit einer wesentlich niedrigeren [X.] (zuletzt 3,7) zugeordnet waren. Die [X.]lägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die langfristig getrennte Zuordnung beider [X.] zu [X.] im [X.] 2005 beibehalten müssen.

Maßstab für die Prüfung der Frage, ob eine gemeinsame Veranlagung beider [X.] in einer [X.]stelle rechtlich zulässig war, ist § 157 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII. Danach sind im [X.] [X.] nach Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden.

Im Grundsatz ist anerkannt und wird von der [X.]lägerin nicht in Zweifel gezogen, dass nach § 157 Abs 2 [X.]B VII die [X.] entsprechend der Gliederung nach [X.]n durch einen gewerbezweigspezifischen [X.] gebildet werden können (sog [X.], dazu B[X.] vom 24.6.2003 - [X.] U 21/02 R - B[X.]E 91, 128 = [X.]-2700 § 157 [X.] sowie B[X.] vom 5.7.2005 - [X.] U 32/03 R - B[X.]E 95, 47 = [X.]-2700 § 157 [X.]; dazu auch [X.]. Palsherm in Brandenburg jurisP[X.]-[X.]B VII, § 157 Rd[X.]7 f; [X.], [X.] 2004, 528, 529 ff; [X.], [X.] 2007, 36). Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es alternativ möglich, einen nach Tätigkeiten gegliederten [X.] festzusetzen und darin Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu [X.] zusammenzufassen (B[X.] vom 24.6.2003 - [X.] U 21/02 R - B[X.]E 91, 128 = [X.]-2700 § 157 [X.]).

Vorliegend hat die Beklagte den [X.] in der hier streitigen Teilregelung nach dem [X.] aufgestellt. Ein solcher gewerbezweigorientierter [X.] findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der [X.] in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (B[X.] vom 5.7.2005 - [X.] U 32/03 R - B[X.]E 95, 47 = [X.]-2700 § 157 [X.], Rd[X.]7). Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer [X.] zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Werden in einer [X.] Unternehmen aus verschiedenen [X.]n zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der [X.] abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen [X.] ab (vgl [X.], [X.] 1984, 657, 659). Damit ggf eine Neugliederung vorgenommen werden kann, muss die Belastung der jeweils zusammengefassten [X.] gesondert festgehalten werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, [X.] § 157 Rd[X.]0).

Die Beklagte war von diesen Maßstäben ausgehend berechtigt, Bäckereien und [X.]onditoreien im [X.] 2005 zu einer [X.]stelle zusammenzufassen. Sie hat dabei die Vorgaben des § 157 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII nicht verletzt.

aa) Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines [X.]s sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (B[X.] vom 24.6.2003 - [X.] U 21/02 R - B[X.]E 91, 128 = [X.]-2700 § 157 [X.], jeweils Rd[X.]5). Die Beklagte ist davon ausgegangen, die Unternehmen des Bäckerei- und [X.]onditoreigewerbes könnten nach Produktionsweise und Art der hergestellten Produkte in der Praxis kaum noch unterschieden werden, so dass aufgrund einer vergleichbaren Risikolage die beiden Handwerke einer [X.] zuzuweisen seien. Gegen die Annahme, dass bei Erlass des [X.]s 2005 nur noch ein [X.] bestand, spricht aber, dass es der [X.] bislang immer möglich war, die Gefährdungsrisiken beider [X.] nach den oben genannten [X.]riterien zu unterscheiden und verschiedenen [X.]stellen zuzuordnen. Dies war auch im Jahre 2004 bei der Vorbereitung des [X.]s 2005 noch möglich, wie sich schon daraus ergibt, dass die Beklagte noch getrennte Belastungsziffern für beide Gewerbe ermitteln konnte und eine Zuordnung zu getrennten [X.]stellen zumindest als eine der möglichen Regelungen im [X.] in Betracht kam. Die Führung des [X.]s "[X.]onditoreien" in einer eigenen [X.] scheiterte auch nicht daran, dass die Zahl der dem [X.] zugehörigen Betriebe und Einrichtungen keine Größenordnung erreicht, bei der sich eine gewerbetypische [X.] berechnen lässt.

Soweit die [X.]lägerin rügt, die Beklagte habe in der [X.] des [X.]s 2005 beide Gewerbearten als einheitlichen [X.] zusammengefasst, trifft es zwar zu, dass die [X.] im [X.] 2005 von einer "Gewerbegruppe" ausgeht. Allerdings sind im [X.] der [X.] auch sonst ([X.] Gewerbegruppe 18 mit Herstellung von Bonbons, Erdnussröstereien, Verarbeitung von Honig oder Gewerbegruppe 33 mit Pilzverwertung, industrielle Fertigung von Pizzen, Herstellung von Tierfutterkonserven) offensichtlich unterschiedliche [X.] in einer Gruppe zusammengefasst. Es kommt hinzu, dass der Terminus "Gewerbegruppe" kein gesetzlich maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die rechtmäßige oder rechtswidrige Gliederung eines [X.]s ist.

b) Selbst wenn man aber im Folgenden zu Gunsten der [X.]lägerin unterstellt, dass es sich bei den Bäckereien und [X.]onditoreien um zwei getrennte [X.] handelte, die auch getrennt veranlagt werden konnten, war die Beklagte von Gesetzes wegen nicht gehindert, beide [X.] einer [X.]stelle zuzuordnen. Zu Recht hat das [X.] aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen entschieden, dass Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Back- und [X.]onditoreiwaren beschäftigen, nach ihren jeweiligen Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Ausgleichs eine [X.] iS des § 157 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII bilden können.

Zutreffend hat das [X.] bei dieser Überprüfung der Grenzen des [X.] der [X.] darauf abgestellt, dass bei der Bildung einer [X.] aus mehreren [X.]n diese nur zusammengefasst werden dürfen, wenn sie nach den in den jeweiligen Unternehmen anzutreffenden Arbeits- und Produktionsbedingungen gleichartige Unfallrisiken und [X.] aufweisen. Aufgrund der vom [X.] festgestellten technologisch zumindest verwandten Produktionsweise in Betrieben, die Back- und [X.]onditoreiwaren herstellen, liegen zwischen beiden Gewerben keine so wesentlichen Unterschiede vor, dass diese unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Ausgleichs nicht zu einer [X.]stelle veranlagt werden dürfen. In Unternehmen des [X.]onditorei- und [X.] kommen gleichermaßen Teig-, Rühr-, [X.]netmaschinen und teilweise computergesteuerte Maschinen zum Einsatz. Bei der Herstellung der Produkte herrschen weitgehend ähnliche Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen. Schließlich hat das [X.] auch anhand anderer [X.]riterien als der Produktionsweise und -mittel aufgezeigt, dass es Anhaltspunkte für erhebliche Gemeinsamkeiten zwischen beiden [X.]n gibt (Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin vom 21.4.2004, [X.]Bl I 632; Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.]onditor/zur [X.]onditorin vom 3.6.2003, [X.]Bl I 790; Verordnung über verwandte Handwerke vom 22.6.2004, [X.]Bl I 1314). Zudem hat das erkennende [X.] in seinem Urteil für den [X.] gemäß § 163 [X.]G bindend festgestellt, dass jedenfalls in sog [X.] eine verwaltungspraktikable Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zu der Gruppe der Bäcker oder [X.]onditoren nicht mehr möglich ist. Nach den Feststellungen des [X.] ist "eine mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu leistende sachgerechte und valide Gewinnung von Zahlen zur [X.]nberechnung bei getrennter Veranlagung beider Handwerke unter Beibehaltung einer großen Zahl von [X.] nicht möglich" (Urteil des [X.], aaO, [X.]). Auch diese Feststellung spricht dafür, dass die Beklagte bei der Zusammenlegung der Gruppen in einer [X.] ihren Beurteilungsspielraum in zulässiger Weise ausgeschöpft hat.

Ein Gebot der getrennten Zuordnung zu [X.]n besteht auch nicht deshalb, weil der [X.] der [X.]onditoreien ein vom Durchschnitt der [X.] erheblich abweichendes [X.] hat. Der [X.] hat bereits entschieden (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] U 10/05 R - Rd[X.]8 ff), dass namentlich bei heterogen zusammengesetzten [X.]n geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend wi[X.]piegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des [X.]s erheblich abweichendes [X.] besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener [X.] oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" [X.] folgen (dazu bereits B[X.] vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - B[X.]E 27, 237, 241 ff = [X.] [X.] zu § 730 RVO; ferner: B[X.] vom [X.] - 2 RU 2/88 - [X.] 1988, 2215; vgl hierzu auch [X.], [X.], 17, 25 mwN).

Läge ein solches "erheblich abweichendes [X.]" im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s vor, könnten die Unternehmer des [X.]s "[X.]onditoreien" einen Anspruch auf Verselbstständigung als eigener [X.] oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" [X.] haben (s auch B[X.] vom 5.7.2005 - [X.] U 32/03 R - B[X.]E 95, 47 = [X.]-2700 § 157 [X.]), denn die Veranlagung nach [X.]n soll eine gerechte Verteilung der [X.] auf die Beitragspflichtigen gewährleisten ([X.] vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - [X.] 2200 § 734 [X.]). Weichen die Belastungsziffern verschiedener [X.] also auffällig voneinander ab, kann dies eine Pflicht zur Neuordnung der [X.]stellen begründen. Angesichts des [X.], welcher den Unfallversicherungsträgern bei der Abstufung nach [X.]n eingeräumt ist, können diese allerdings auch vorgreifliche Regelungen treffen und die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig beobachten (B[X.] vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - [X.] 2200 § 731 [X.]).

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) hätte sich bei getrennter Veranlagung für die [X.]lägerin eine günstigere [X.] ergeben. Das Unternehmen der [X.]lägerin hätte dann nach den Berechnungen der Verwaltung der [X.], die der Beschlussfassung im Jahre 2004 zunächst zugrunde lagen, ab 1.1.2005 die [X.] 4,0 statt (tatsächlich) 6,0 erhalten. Mithin bestand eine Differenz des [X.]s zwischen der [X.]lägerin und dem der [X.] von [X.] (4,0 im Verhältnis zu 6,0). Unter Zugrundelegung dieses Wertes hat sich der [X.] aber noch innerhalb des ihm durch § 157 [X.]B VII eröffneten [X.] gehalten.

Der [X.] hat in den bisher getroffenen Entscheidungen einen Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des [X.]s bei der Zusammenlegung von Risiken in einer [X.] nach § 157 Abs 2 [X.]B VII nicht festgelegt. Die [X.]lägerin hat insoweit zwar auf das Urteil vom 12.12.1985 (B[X.] - 2 RU 40/85 - [X.] 2200 § 731 [X.]) verwiesen, nach dem eine Abweichung des [X.]s von plus 36,2 und minus 36,6 gegenüber der [X.]stelle nicht mehr hinnehmbar sei. Bei einer Addition lagen die Abweichungen der Gefährdungsrisiken zwischen den dortigen gemeinsam veranlagten [X.]n aber bei über 70 vH. Wenn die [X.]lägerin im Übrigen Literaturstellen anführt, die geringere Grenzwerte für eine noch zulässige Abweichung als ca [X.] angeben, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Zwar ist die vorliegende Abweichung durchaus erheblich, andererseits zeigt gerade die Normformulierung des § 157 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII, dass die Risiken der [X.] nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssen, weil § 157 Abs 2 Satz 1 [X.]B VII ua auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert. Hierauf hat etwa der [X.] in seiner Entscheidung zur Europarechtskonformität des Systems der [X.] gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich abgestellt und betont, dass § 157 Abs 2 [X.]B VII ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens sei (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/07 - Slg 2009, [X.] - [X.]attner-Stahlbau, Rd[X.] 47 Juris; hierzu [X.], [X.], 17, 36).

Daneben muss und soll ein neuer [X.] von den in der Vergangenheit aufgetretenen Belastungsziffern ausgehend die [X.] der Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft für die Zukunft regeln. Der [X.] darf deshalb berücksichtigen, wenn sich Gefährdungsrisiken in bestimmten [X.]n aufgrund sich ändernder Produktionsbedingungen einander annähern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dies hier so angenommen hat. Die [X.] "Bäckerei" und "[X.]onditorei" waren früher überwiegend handwerklich geprägt. Sie haben sich inzwischen zu einer stärker industriell geprägten Herstellung von Back- und [X.]onditoreiwaren fortentwickelt. Dadurch haben sich auch die Gefährdungsrisiken einander angenähert. Bei der Prüfung der Abweichung der Gefährdungsrisiken durfte der [X.] annehmen, dass die Zahl an [X.] zunimmt und eine Abgrenzung beider [X.] dadurch in Zukunft schwieriger vorzunehmen sein wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der [X.] in der beanstandeten [X.] ausdrücklich zulässt, dass abgrenzbare Betriebsteile, die [X.] die Herstellung von Desserts, Süßwaren oder Dauerbackwaren betreiben, zu der [X.]stelle 2 ([X.] 3,4) veranlagt werden.

Entgegen dem Vorbringen der [X.]lägerin ist die Beklagte für die Bildung der [X.]stellen den Unternehmern gegenüber auch nicht darlegungs- und nachweispflichtig. Die Bildung des [X.]s ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem [X.] aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist (vgl hierzu auch B[X.] vom 12.9.2012 - B 3 [X.]R 10/12 R - Rd[X.] 63 mwN, für [X.] vorgesehen). Insofern besteht eine Beweislast der [X.] für die Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit einer getroffenen [X.] nicht. Die Rechtsprechung überprüft folglich auch nicht, ob der [X.] jeweils die vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat. Das Revisionsgericht wiederum überprüft, ob die Tatsachengerichte aufgrund der von ihnen festgestellten Tatsachen noch zutreffend den rechtlichen Schluss gezogen haben, der [X.] habe noch innerhalb der ihm eröffneten Satzungsautonomie gehandelt.

Dieser vom [X.] getroffene rechtliche Schluss war hier nicht zu beanstanden, denn eine Differenz von [X.] im [X.] liegt angesichts der besonderen Umstände der hier gemeinsam veranlagten Gewerbe noch innerhalb des Gestaltungsspielraums des Normgebers.

4. § 157 [X.]B VII als Ermächtigungsgrundlage für den [X.] 2005 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

a) In dem durch § 157 [X.]B VII eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum des [X.]s liegt kein Verstoß gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 [X.] abzuleitende Wesentlichkeitstheorie. Die Satzungsbefugnis der Unfallversicherungsträger besteht nicht unbegrenzt, sondern findet ihre Grenzen im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 [X.]). Dieses erfordert ua, dass der Gesetzgeber bei [X.] in Abhängigkeit von deren Intensität die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (vgl hierzu insbesondere Papier/[X.], [X.]b 1998, 337, die davon ausgingen, die Regelungsermächtigung verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie; kritisch hierzu bereits [X.], [X.]b 1999, 172; zum damaligen Streit vgl [X.], [X.], 17, 39; vgl auch [X.] vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - [X.]E 116, 24, 58).

§ 157 [X.]B VII verletzt diese Vorgaben nicht. Angesichts der oben dargestellten langjährigen Anwendung und Auslegung der Regelung durch Unfallversicherungsträger und Rechtsprechung konnte und kann nicht festgestellt werden, dass diese Satzungsermächtigung zur Bildung von [X.]en wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig ist (so auch [X.] vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - [X.] 2200 § 734 [X.]; [X.] vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - [X.]-2700 § 157 [X.] = DVBl 2007, 1172, Rd[X.]9). Vielmehr ist § 157 [X.]B VII bei historischer Auslegung (ua auch zu den weitgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelungen der §§ 730 ff RVO) und unter Berücksichtigung seiner Anwendung durch die Fachgerichte hinsichtlich der einfachgesetzlich normierten Anforderung, "[X.] nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs" zu bilden, hinreichend bestimmt (vgl zum Zweck der Norm BT-Drucks 13/2204, [X.]; zur Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz [X.] aaO; sowie B[X.] vom 24.6.2003 - [X.] U 21/02 R - B[X.]E 91, 128 = [X.]-2700 § 157 [X.], jeweils Rd[X.]9 ff).

b) Die [X.] ist auch im Hinblick auf die Grundrechte der Unternehmer aus Art 2 Abs 1 [X.] nicht zu beanstanden.

Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit iS des Art 2 Abs 1 [X.] einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Beitragspflichten ein Eingriff in das von Art 2 Abs 1 [X.] umfasste Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung (vgl [X.] vom [X.] - [X.]E 78, 232, 244 f; [X.] vom 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - [X.]E 109, 96, 109; vgl zuletzt [X.] vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535; dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl, Art 2 Rd[X.]). Dies gilt beson[X.] für Unternehmen, die wie dasjenige der [X.]lägerin nicht zwischen verschiedenen Trägern mit unterschiedlichen Beitragssätzen wählen können, sondern kraft Gesetzes einem bestimmten Träger als beitragspflichtiges Unternehmen zugewiesen sind (§ 150 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 [X.]B VII).

Art 2 Abs 1 [X.] gewährleistet die unternehmerische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung ([X.] vom [X.] - 1 BvR 253/56 - [X.]E 6, 32, 38; stRspr). Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der untergesetzlichen Normen eingeschränkt werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl, Art 2 Rd[X.]0; vgl auch B[X.] vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - B[X.]E 88, 172, 179). Eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraussetzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismäßig sein, dh einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen ([X.] vom [X.] - 1 BvR 518/02 - [X.]E 115, 320, 345). Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme - hier der gesetzlichen Unfallversicherung - ist in einem Sozialstaat (Art 20 Abs 3 [X.]) ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt (zum Verhältnis von Handlungsfreiheit und Beitragszwang in der Sozialversicherung grundlegend: [X.] vom 3.4.2001 - 1 BvR 2014/95 - [X.]E 103, 197 = [X.] 3-1100 Art 74 [X.] 4; [X.] vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - [X.]-2600 § 2 [X.]0; vgl zu [X.]ammerbeiträgen: [X.] vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 - [X.][X.] 4, 349, 353 f mwN; vgl insbesondere zur verfassungsrechtlichen Billigung des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung: [X.] vom 9.3.2011 - 1 BvR 2326/07 - Bestätigung von B[X.] vom [X.] U 14/06 R; [X.] vom 10.3.2011 - 1 BvR 2891/07 - Bestätigung von B[X.] vom [X.] - [X.] U 9/06 R; zur verfassungsgerichtlichen Akzeptanz des Unfallversicherungssystems auch [X.], [X.], 88).

Die Beklagte ist deshalb berechtigt, durch Satzung [X.]e festzusetzen und spätestens nach Ablauf des in § 157 Abs 5 [X.]B VII bestimmten Zeitraums neu zu regeln. Dabei kann sie auch entscheiden, ob sich für zukünftige Veranlagungszeiträume Veränderungen ergeben sollen (vgl B[X.] vom 24.6.2003 - [X.] U 21/02 R - B[X.]E 91, 128 = [X.]-2700 § 157 [X.], jeweils Rd[X.]1).

c) Die [X.], die der Veranlagung der [X.]lägerin zu der [X.] des [X.]s 2005 zugrunde liegt, verletzt auch nicht den rechtsstaatlich gewährleisteten Vertrauensschutz (Art 2 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 3 [X.]).

Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, in dem neuen [X.] 2005 eine Übergangsregelung vorzusehen.Das B[X.] hat bei Neuregelungen im Beitragsrecht bislang keinen Anlass gesehen, zu Gunsten der von einer Neuregelung in einem [X.] negativ Betroffenen aus [X.] Übergangsregelungen zu fordern (vgl B[X.] vom 5.7.2005 - [X.] U 32/03 R - B[X.]E 95, 47 = [X.]-2700 § 157 [X.], Rd[X.] 42). Dies folgte für das B[X.] insbesondere daraus, dass die Regelungen eines [X.]s nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 159 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII nur "für die Tarifzeit" gelten (vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: B[X.] vom 6.5.2003 - [X.] U 7/02 R - [X.]-2700 § 162 [X.] Rd[X.]5; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von [X.]en: B[X.] vom 9.12.2003 - [X.] U 54/02 R - B[X.]E 91, 287 = [X.]-2700 § 160 [X.], jeweils Rd[X.]5). Die betroffenen Unternehmer können daher in der Regel nicht erwarten, dass sich für zukünftige Veranlagungszeiträume keine Veränderungen ergeben werden.

Auch hier hatte die [X.]lägerin eine geschützte Rechtsposition jeweils nur im Rahmen eines bestimmten [X.]s inne, der gemäß § 157 Abs 5 [X.]B VII von vornherein auf eine Geltungsdauer von maximal sechs Jahren begrenzt war. Ihre Rechtsposition aus dem [X.] 1999 galt mithin nur bis Ende 2004. Selbst wenn man von einer vertrauensbegründenden langen Tradition einer unterschiedlichen Zuordnung von [X.]onditoreien und Bäckereien in früheren [X.]en der [X.] ausgehen wollte, hatte die [X.]lägerin jedenfalls keine formelle Rechtsposition erworben, in die durch den neuen [X.] 2005 eingegriffen wurde. Mithin lag hier keine Entwertung einer bestehenden Rechtsposition mit Wirkung für die Zukunft vor, so dass sich der [X.] 2005 noch nicht einmal unechte Rückwirkung beimaß (hierzu etwa [X.] vom 7.10.2008 - 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 - [X.][X.] 14, 287). Da zudem eine Änderung der [X.] für [X.]onditoreien im Sinne einer Zusammenfassung in einer [X.]stelle mit Bäckereien nach den Feststellungen des [X.] bereits früher diskutiert worden war, durften die Unternehmer des [X.]onditoreigewerbes ohnehin nicht auf einen dauerhaften Fortbestand der von den Bäckereien getrennten Veranlagung ihres [X.]s vertrauen. Auch ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass die [X.]lägerin im Vertrauen auf den Fortbestand einer getrennten Veranlagung Vermögensdispositionen getätigt hätte oder gar eine existenzielle Bedrohung der Unternehmen in Frage stand (vgl B[X.] vom 24.6.2003 - [X.] U 21/02 R - B[X.]E 91, 128 = [X.]-2700 § 157 [X.], jeweils Rd[X.]1).

d) Die streitige Regelung des [X.]s verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.].

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl [X.]E 88, 87, 96 f). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl [X.]E 55, 72, 88).

Da die Regelungen des [X.]s nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im [X.] der [X.] nach Maßgabe des Art 3 Abs 1 [X.] nur daraufhin überprüfbar, ob der [X.] sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl [X.] vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - [X.] 2200 § 734 [X.]; [X.] vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - [X.]-2700 § 157 [X.]).

Für die Bildung der [X.]klasse 1 im [X.] 2005 der [X.] sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Der [X.] wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach [X.]n gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, [X.] mit ähnlichen Versicherungsrisiken und [X.]n zusammenzufassen.

Das zuständige Organ der [X.] durfte bei der Normsetzung auch berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des [X.]B VII entspricht (vgl [X.] - vom 30.10.2008, [X.]Bl I 2130), die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl BT-Drucks 16/9154, [X.]; zu den Auswirkungen der Fusionen von Berufsgenossenschaften auf die Beitragsbelastung vgl [X.], [X.] 5/2009, 18 ff; [X.], [X.], 88). Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von [X.] für den [X.] eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von [X.]n anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten [X.] weiterhin eine eigene [X.]stelle anzubieten.

Die Beklagte hat mithin eine gemäß Art 3 Abs 1 [X.] zulässige Typisierung getroffen, als sie bei Erlass des [X.]s davon ausging, dass Unternehmen, die Back- oder [X.]onditoreiwaren herstellen, zumindest ähnliche Risiken für den Eintritt von Versicherungsfällen und vergleichbare [X.] haben.

5. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1, § 183 [X.]G und § 154 Abs 2 VwGO. Der Streitwert wurde in einem gesonderten Beschluss festgesetzt (vgl aber zu den [X.]riterien der Festsetzung B[X.] vom 11.4.2013 - [X.] U 8/12 R).

Meta

B 2 U 4/12 R

11.04.2013

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Frankfurt, 19. Mai 2008, Az: S 16 U 283/05, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.04.2013, Az. B 2 U 4/12 R (REWIS RS 2013, 6780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6780

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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