OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 16 W 52/22

16. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8071

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Gegenstand

Einwilligung in Verbreitung von Fußballbildern als Klubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.], 3. Zivilkammer, vom [X.] wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, Bildnisse seiner Person zu veröffentlichen wie dies in zwei von der Antragsgegnerin herausgegebenen Serien von Fußball-Tausch- und Sammelkarten erfolgt ist. Die Karten zeigen Bildnisse des Antragstellers in einem schwarzen Trikot mit der [X.] ... und im Hintergrunde die Farben der [X.] Nationalflagge. Das Logo des [X.] der [X.] und das Wappen bzw. Logo des [X.] ([X.]) fehlen. Die Antragsgegnerin vertreibt die Karten über Kioske und das [X.].

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die Darstellung in Teil I der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Antragsteller sich auf eine mit dem [X.] ([X.]) am 9.12.2020 abgeschlossene Vereinbarung berufen hat, in der er diesem das Recht eingeräumt hat, u.a. mit bei bestimmten Marketing- und PR-Maßnahmen des [X.] erstellten Fotos als [X.] „werbliche Aktivitäten“ zu entfalten, und sich verpflichtet hat, dies selbst zu unterlassen. Sie wurde als Anlage Ast 11 nur für das Gericht vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat bestritten, davon Kenntnis gehabt zu haben.

Das [X.] hat den Verfügungsantrag mit Beschluss vom [X.] zurückgewiesen, weil er mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers unzulässig sei. Für die von ihm angegebene geschäftliche Adresse in [X.] sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller- trotz seines Lebensmittelpunktes in [X.] - dort in relevanten Umfang regelmäßig anzutreffen sei. Es sei auch schon nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um eine geschäftliche Adresse eines von ihm geführten Unternehmens handele.

Hinsichtlich der als [X.] mitgeteilten Anschrift seines Managements bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Adresse nicht schon aufgrund der Bekanntheit des Antragstellers. Wenn in dieser Allgemeinheit Ausnahmen vom grundsätzlichen Formerfordernis anerkannt würden, liefe das bei Verfahren, in denen der Schutz von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht werden und die im Schwerpunkt Personen betreffen, die eine gesteigerte mediale und gesellschaftliche Aufmerksamkeit genießen, auf ein weitgehendes [X.] hinaus. Dies lasse sich mit dem generellen Geltungsanspruch der Rechtsordnung nicht in Einklang bringen. Erforderlich seien vielmehr die Darlegung besonderer über die Bekanntheit hinausgehender Umstände, die bei verständiger Würdigung im Einzelfall es als nicht zumutbar erscheinen lassen, dem Gericht und der gegnerischen [X.] private Adressdaten mitzuteilen. Solche habe der Kläger hier nicht dargelegt. Die hiesige Auseinandersetzung sei situativ und nicht geeignet, ein erhöhtes Risiko für den Antragsteller zu begründen. Die Mitteilung privater Adressdaten bedeute nicht, dass das Gericht oder die Gegenseite diese Daten veröffentlichen oder in einer vom Antragsteller nicht hinzunehmenden Weise Gebrauch machen.

Hiergegen richtet sich die am 28.9.2022 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das [X.] nicht abgeholfen hat.

Er hat geltend gemacht, das [X.] habe zu Unrecht angenommen, dass er den Namen seines in [X.] geführten Unternehmens nicht angegeben habe. Dieser laute „A“ wie sich aus einem Klammerzusatz im [X.] vom 14.9.2022 ersehen lasse. Er hat eine Gewerbeanmeldung vom [X.] vorgelegt (Anlage Ast 12), wonach er unter jener Adresse mit dem Gewerbe „Berufssportler mit Werbe- und Sponsoringeinnahmen“ angemeldet ist, und eidesstattlich versichert, dass er hier mehrfach im Jahr anzutreffen sei (Anlage Ast 13). Er halte sich nach seinem Wohnsitz in [X.] hier am häufigsten auf. Er besuche den Ort auch deshalb häufig, weil seine Familie von dort stamme.

Der Antragsteller hat „nichtsdestotrotz“ mit der Beschwerde seine private Anschrift in [X.] mitgeteilt.

Die Antragsgegnerin hat Zweifel angemeldet, ob die vorgelegte Gewerbeanmeldung eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers dokumentiere, und gerügt, dass die eidesstattliche Versicherung nicht im Original vorliege. Sie hat bestritten, dass die Familie des Antragstellers in [X.] wohne.

Die nunmehr angegebene Wohnadresse in [X.] hat die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten und die Auffassung vertreten, das gesamte Prozessverhalten des Antragstellers wecke Zweifel an der Richtigkeit der Angabe.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die verspätete Angabe der Privatadresse in [X.] jedenfalls die Dringlichkeit der erstrebten Verfügung beseitige, weil die Vorlage den Verfahrensmangel nur ex nunc behebe und folglich ein zulässiger Antrag erst am 28.9.2022 gestellt sei.

Das [X.] hat mit Beschluss vom 20.10.2022 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Es hat dies damit begründet, dass die Angabe der ([X.] in [X.] nicht ausreichend sei, weil die Anwesenheit „mehrfach im Jahr“ dort nicht gewährleiste, dass der Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit dort anzutreffen ist.

Die Mitteilung der privaten Adresse in [X.] führe zu keinem Erfolg, weil der Antragsteller das Verfahren in dringlichkeitsschädlicher Weise verzögert habe. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Die Angabe der Privatanschrift in [X.] habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl hierzu schon mit [X.]ick auf das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin zu den übrigen Adressangaben Anlass bestanden habe.

Mit seiner Stellungnahme zur Nichtabhilfe legt der Antragsteller eine ergänzte eidesstattliche Versicherung vom 24.10.2022 (Anlage Ast 15) vor, in der er versichert, dass es sich bei der angegebenen Anschrift in [X.] um seine Privatadresse handele.

In einer weiteren Stellungnahme meint er, das [X.] gehe bei seiner Nichtabhilfe zu Unrecht davon aus, es habe ihn zweimal darauf hingewiesen, dass eine ausreichende ladungsfähige Anschrift fehle. Er weist darauf hin, dass er mit der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung darlege, dass er mindestens an fünf verschiedenen [X.]punkten im Jahr unter seiner Geschäftsadresse in [X.] erreichbar sei und verweist auf den vorgelegten Spielplan des [X.] (Anlage Ast 10). Er meint, an der Angabe der Privatanschrift in [X.] bestünden keine vernünftigen Zweifel. Sein Geheimhaltungsinteresse bestehe fort. Er habe nur unter Druck unter größten Bedenken diese schließlich erstmalig preisgegeben.

Die Antragsgegnerin hat mit [X.] vom [X.] ([X.]. 281 ff. d. A.) zu den Sach- und Rechtsfragen weiter Stellung genommen und der Antragsteller darauf mit [X.] vom 23.11.2022 ([X.]. 304 ff. d. A.) repliziert.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Sie ist nicht begründet, weil das [X.] den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Der Verfügungsantrag ist jedenfalls nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Angabe und Glaubhaftmachung der Privatanschrift in [X.] allerdings zulässig. Denn der Kläger hat damit seine Privatanschrift in [X.] angegeben und diese, nachdem die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten hat, auch glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung, Anlage ASt 15). Für eine Nichtübereinstimmung der vorgelegten Kopie mit dem den Antragstellervertretern vorliegenden Original der Erklärung bestehen keine Anhaltspunkte, zumal sie mit dem Tag vom Vortag des [X.]es unterzeichnet ist und den gleichen Namensschriftzug aufweist die vorliegende [X.] (Ast 13). Die Antragsgegnerin hat dies auch nicht in Zweifel gezogen.

Bei der nachgeholten Angabe handelt es sich um ein nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigendes neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Ob etwas anderes gilt, wenn die erstmalige Angabe im Beschwerdeverfahren darauf beruht, dass die [X.] zuvor ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist (Anders/[X.]/[X.], ZPO, 80. Aufl., § 571 Rz. 5), kann dahin gestellt bleiben, weil der Antragsteller seinen nach dem [X.] gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (näher unten 2.). Bei der Benennung der [X.]er Adresse handelt es sich auch nicht um eine „`alternative´ Änderung der [X.]“, wie die Antragsgegnerin meint. Die [X.] ist vielmehr identisch geblieben. Die Adressangaben werden auch nicht „alternativ“ vorgetragen. Sie wurden vielmehr erkennbar von der innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, welche der Adressen das [X.] nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 4, 130 Nr. 1 ZPO für ausreichend erachtet: In erster Linie die [X.] des Managements, hilfsweise die Geschäftsadresse in [X.] und zuletzt die Privatanschrift in [X.].

2. Für den Erlass der erstrebten Verfügung besteht entgegen der Auffassung des [X.]s allerdings ein Verfügungsgrund. Es ist unstreitig, dass die Tausch- und Sammelkarten mit dem Bildnis des Antragstellers jedenfalls über die [X.]seite der Antragsgegnerin weiterverkauft werden. Die Vermutung der Dringlichkeit ist weder durch eine verspätete Antragstellung noch durch ein zögerliches Prozessverhalten des Antragstellers widerlegt. Für die Geltendmachung eines eilbedürftigen Anspruchs ist nach der ständigen Praxis des 6. und des 16. Zivilsenats des [X.] eine Dringlichkeitsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß als grober [X.]rahmen zugrunde zu legen ([X.] GRUR-RR 2018, 251 Rz. 52; [X.], Beschluss vom [X.] - 16 W 21/13, [X.], 743 Rz. 15 sowie Beschluss vom [X.] - 16 W 47/21, n.v.;).

a) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er erst am [X.] vom Vertreib der konkreten Sammel- und Tauschkarten der im Antrags bezeichneten Serien mit den Bildnissen des Antragstellers Kenntnis erlangt hat. Bis zum Eingang des [X.] am [X.] war lediglich eine [X.] von vier Wochen verstrichen. Eine frühere Kenntnis seines Managements ([X.]) ergibt sich nicht aus der E-Mail des Managements an die Antragsgegnerin vom [X.] vom [X.] (Anlage AG 3, [X.]. 85 ff. d.A.). Zwar ist im Anhang eine E-Mail des [X.] ([X.]) an das Management des Antragsstellers ([X.]/Herr D) wiedergegeben, in der im Zusammenhang damit, dass der [X.] der Antragsgegnerin ein Recht zur Vermarktung von Stickern und Trading Cards unter anderem mit dem Antragsteller in der Darstellung als [X.] nie erteilt habe, ausgeführt wird: „Wir hatten uns schon vor einigen Wochen kurz über die Thematik ausgetauscht.“ Diese Aussage bezieht sich nach dem Zusammenhang aber eindeutig, auf einen Austausch innerhalb des [X.]. Dies ergibt sich daraus, dass der Unterzeichner ([X.]) sich vorstellt und erklärt er habe die Kontaktdaten von [X.] von dem Teammanagement der A-[X.] der Männer, dort [X.], erhalten. Er besteht kein Anhaltspunkt, dass der Unterzeichner mit dem Management des Antragstellers, konkret [X.], früher Kontakt zu dieser Frage hatte.

b) Der Antragssteller hat die Dringlichkeitsvermutung entgegen der Meinung des [X.]s auch nicht durch eine zögerliche Prozessführung widerlegt.

Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller mit Antragstellung lediglich die Adresse seines Managements im Rubrum angegeben hat. Der Antragsteller hat dies nicht ohne jede Begründung getan, sondern dargelegt, dass er sich aufgrund seiner Prominenz der Gefahr ausgesetzt sehe, dass Fans ihm auflauern und ihn fotografieren. Diesen Standpunkt geltend zu machen kann ihm nicht als Verletzung prozessualer Obliegenheit vorgeworfen werden.

Nachdem das [X.] den Antragsteller mit Verfügung vom [X.] darauf hingewiesen hatte, dass es die Begründung für eine Ausnahme vom Grundsatz der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und die bloße Angabe einer [X.] für nicht ausreichend erachte, hat der Antragsteller bereits mit [X.] vom [X.] die Adresse in [X.] angegeben und erklärt, dass es sich um die Anschrift eines Einzelunternehmens von ihm handele, an der er regelmäßig anzutreffen sei und Zustellungen erfolgen könnten. Zwar hat sodann die Antragsgegnerin bestritten, dass er regelmäßig dort anzutreffen sein und die Auffassung vertreten, dass es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht genüge, wenn der Betreffende dort nur „regelmäßig“ anzutreffen sei. Das [X.] hat vor Erlass des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller jedoch nicht (erneut) darauf hingewiesen, dass es auch die weitere Adresse und die Ausführungen dazu für die Zulässigkeit der Klage nicht als ausreichend erachte. Entgegen der Meinung des [X.]s kann es nicht zögerliche Verfahrensführung bewertet werden, dass der Antragsteller seine Rechtsauffassung gegenüber den Einwänden der Antragsgegnerin verteidigt und weitere Angaben zu der Geschäftsadresse in [X.] gemacht hat, solange das Gericht sich nicht positioniert.

Dem Antragsteller kann entgegen der Meinung des [X.]s auch nicht als zögerliche Verfahrensführung vorgehalten werden, dass er mit der in der Beschwerdeschrift erfolgten Angabe der Privatanschrift in [X.] diese nicht zugleich glaubhaft gemacht hat. Das wäre, da § 920 Abs. 2 ZPO nur eine Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund von vornherein vorsieht, nur anzunehmen, wenn aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs der Antragsteller annehmen musste, dass das Gericht die Glaubhaftmachung verlangt bzw. für nötig erachtet. Davon musste der Antragsteller aber nicht ausgehen. Die nach Zurückweisung seines Gesuchs wegen Unzulässigkeit nun „nichtsdestotrotz“ erfolgte Angabe seiner privaten Anschrift erfolgte ersichtlich unter Hintanstellung seines bisherigen Geheimhaltungswunsches. Daraus, dass der Antragsteller zuvor durch Angabe einer [X.] und sodann durch Angabe einer eigenen Geschäftsadresse in [X.] versucht hatte, sein [X.], sei es berechtigt oder nicht, zu wahren, ergibt sich kein Indiz dafür, dass die letztlich offenbarte Privatanschrift in [X.] unrichtig sein könnte. Die prozessuale Notwendigkeit der Glaubhaftmachung ist deshalb erst durch das Bestreiten der Richtigkeit seitens der Antragsgegnerin im [X.] vom 10.10.2022 entstanden. Das [X.] hat aber sodann ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung die Nichtabhilfe vom 20.10.2022 auch auf die unterlassene Glaubhaftmachung der Anschrift in [X.] gestützt und der Antragsteller die Glaubhaftmachung erst mit [X.] vom 25.10.2022 nachgeholt. Aber auch wenn man der Auffassung sein sollte, dass der Antragsteller auch ohne Hinweis des Gerichts aufgrund des Bestreitens durch die Antragsgegnerin am 10.10.2022 die Anschrift hätte glaubhaft machen müssen, ergibt sich daraus keine im Ergebnis dringlichkeitsschädliche Verzögerung. Eine solche wäre - angesichts der Versendungszeit aus [X.] - allenfalls binnen drei bis vier Tagen zu erwarten gewesen. Sieht man die fünfzehn Tage später am [X.] tatsächlich erfolgte Glaubhaftmachung deshalb als prozessual zögerliches Verhalten an, so betrüge die Verzögerungszeit lediglich elf Tage (10.10. [X.] vier Tage = 14.10. bis 25.10.). Nachdem bei Antragseingang seit Kenntnis von der Rechtsverletzung erst vier Wochen verstrichen waren, würde mithin durch das prozessuale zögerliche Verhalten nicht die Gesamtfrist von sechs Wochen überschritten.

3. Dem Antragsteller steht allerdings kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung, die beiden Bildnisse erneut zu veröffentlichen und zu verbreiten, aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG i.V.m. den Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die [X.] und die Verbreitung in der Form der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Tausch- und Sammelkarten sind nicht rechtswidrig, weil der Antragsteller in diese nach § 22 KUG eingewilligt hat.

Die Einwilligung ergibt sich aus dem am [X.] mit dem [X.] ... abgeschlossenen „Promotion and License Agreement“ (Anlage ASt 3, im Folgenden: Lizenzvertrag), dem der Antragsteller unstreitig zugestimmt hat und aus dem ihm Zahlungsansprüche zustehen.

Nach der Vereinbarung über die Einräumung von Rechten („[X.]“), welche sich aus der ersten Seite in Verbindung mit den beigefügten Standardbedingungen in [X.] 1 Nr. 1 ergibt, wurde der Antragsgegnerin das - nicht exklusive - Recht eingeräumt, die definierten Eigenschaften des Antragsstellers, der im Vertrag als „Subjekt“ bezeichnet ist, im Zusammenhang mit der Herstellung, der Vermarktung, dem Vertrieb und dem Verkauf ihrer Produkte zu nutzen. Als Eigenschaften des Antragstellers („Attributes“) sind in der Präambel u.a. der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert. Als Produkte der Antragsgegnerin werden u.a. Sammelkarten, Handelskartenprodukte und Sticker aufgeführt. Ferner ist angegeben, dass die Antragsgegnerin Autogrammkarten des Antragstellers herausbringen möchte. Diese Regelung über die Einräumung der Befugnis zur Nutzung der „Attributes“ des Antragstellers enthält keine Einschränkung dahin, dass die Antragsgegnerin allein Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des [X.] zeigen oder jedenfalls nicht solche, die ihn als [X.] [X.] zeigen, für ihre Produkte nutzen darf.

Eine derartige Beschränkung ergibt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht hinreichender Deutlichkeit aus weiteren Regelungen des Vertrages.

Die Regelung auf [X.], wonach der Antragsteller der Antragsgegnerin pro Jahr zwei in [X.] (Club-Wettbewerbe) getragene [X.] zur Verfügung stellen muss, mag darauf hindeuten, dass die [X.]en den Marketingwert des Antragstellers in erster Linie in seiner Rolle als Clubspieler des [X.] gesehen haben und die Antragsgegnerin beabsichtigte, vorwiegend Bildnisse mit Trikot seines Clubs, die bei [X.] Wettbewerben getragen wurden, zu nutzen. Daraus lässt jedoch nicht hinreichend sicher schließen, dass die [X.]en das Recht zur Nutzung von Bildern in anderen, etwa neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausnehmen wollten zumal der Vertrag nach der Präambel verschiedenste Arten von bildlichen Darstellungen des Antragstellers umfasst. Darüber hinaus kann die Verpflichtung zur Überlassung getragener [X.] - ebenso wie die Verpflichtung zur Überlassung von Unterschriften - auch in erster Linie im Zusammenhang mit der Gestaltung der persönlichen Autogrammkarten stehen.

Die Regelung in Nr. 12 der Standardbedingungen, wonach die Antragsgegnerin berechtigt ist, die Vereinbarung zu kündigen, wenn die Durchführung der [X.] oder der [X.] um für mehr als 120 Tage verschoben oder abgesagt wird, zwingt gleichfalls nicht zu dem Schluss, die [X.]en hätten der Antragsgegnerin ausschließlich die Nutzung bildlicher Darstellungen „in Bezug auf seine Zugehörigkeit zum Club [X.]“ übertragen wollen. Aus diesem vorbehaltenen Kündigungsrecht kann gleichfalls allenfalls abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin ihr wesentliches oder jedenfalls überwiegendes wirtschaftliches Interesse an dem (weltweiten) Vertrieb der Sammel- und Handelsbilder mit dem Bildnis des Antragstellers in dessen Marketingwert als Spieler des in [X.] Wettbewerben spielenden Clubs [X.] sah. Das schließt aber nicht aus, dass sie einen „Marktwert“ auch insofern (mit)nutzen wollte, als der Antragsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft in der [X.] [X.] oder bei früheren Vereinen einen hohen Bekanntheitsgrad hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der Lizenzvertrag jedenfalls keine ausdrückliche Regelung für den Fall trifft, dass der Antragsteller den [X.] vor Ablauf der dreijährigen Vertragslaufzeit verlässt.

Auch die Beteiligung des [X.] ... an dem Vertrag über die Nutzung von „Attributes“ des Bildnisses lässt nicht zwingend darauf schließen, dass der Antragsteller damit ausschließlich Nutzungsrechte an Bildnissen zugestimmt hat, die ihn als Spieler des [X.] zeigen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch dann, wenn er in neutralem Zusammenhang oder als [X.] gezeigt wird, sein den Wert des Bildes ausmachender Bekanntheitsgrad mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Spielertätigkeit bei [X.]-Club herrührt. Aus diesem Grund lag es nicht außerhalb jeden vertraglichen Horizonts der Beteiligten, dass der Vertrag auch Bildnisse umfasst, die den Antragsteller nicht unmittelbar als Spieler des [X.] zeigen.

Der Antragsteller, der dementsprechend mit dem [X.] an seinem Bildnis zugestimmt hat und dem nach [X.] (b) ([X.]) ein eigenes Kündigungsrecht eingeräumt ist, wenn die Antragsgegnerin in Verzug nach dem Vertrag ihm geschuldeten Zahlungen gerät, hat damit i.S. von § 22 S. 1 KUG seine Einwilligung in die [X.] von Bildnissen von ihm auf den Sammel- und Tauschkarten der Antragsgegnerin erteilt. Jedenfalls greift [X.] die Vermutung des § 22 S. 2 KUG. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits zuvor mit Vertrag vom 9.12.2020 dem [X.] das Recht eingeräumt hat, mit ihm als [X.] „werbliche Aktivitäten“ zu entfalten, und eingewilligt hat, bestimmtes Foto-, [X.] und Tonmaterial zu werblichen und unternehmenskommunikativen Zwecken zu nutzen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Bildnisse ohne die Logos, die sich üblicherweise auf dem Nationaltrikot befinden, unter jene Vereinbarung, die bestimmte bei Marketing- und PR-Maßnahmen des [X.] erstellte Fotos umfasst, fallen. Soweit darin vereinbart ist, dass der Antragsteller als Einzelspieler die anderweitige Nutzung der Persönlichkeitsrechte als [X.] ohne die Zustimmung des [X.] zu unterlassen habe, kann offenbleiben, ob darin eine Exklusivitätsvereinbarung zu sehen ist. Dies stünde jedenfalls der wirksamen Erteilung der Einwilligung gegenüber der Antragsgegnerin nicht entgegen. Bei der Einwilligung nach § 22 KUG handelt es sich um eine tatsächliche Erlaubnis und nicht um die Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts. Auch die vermögenswerten Bestandteile des Rechts am eigenen Bild sind in der Rechtsprechung bislang nicht als ein unter Lebenden übertragbares Ausschließlichkeitsrecht anerkannt (vgl. [X.], 425 Rz. 24; Dreier/[X.]/Specht-Riemenschneider, [X.], 7. Aufl., § 22 KUG Rz. 36 m.w.N.). Der Antragsteller wäre deshalb nicht gehindert, sich widersprechende Einwilligungen zu erteilen.

Da eine Einwilligung gegeben ist, kann die streitige Frage, ob es bei den beiden Bildnissen des Antragstellers vor dem Hintergrund der Entscheidungen [X.],288 einerseits und [X.] 1979, 426 andererseits um Bildnisse der [X.]geschichte handelt, dahingestellt bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist.

Die [X.] entspricht der vom [X.] und den [X.]en nicht angegriffenen Schätzung des Wertinteresses des Antragstellers an der Unterlassung (§ 53 I Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).


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Meta

16 W 52/22

29.11.2022

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: W

§§ 1004 BGB, 823 BGB

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 16 W 52/22 (REWIS RS 2022, 8071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8071

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