Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. IX ZB 279/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 283

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[X.][X.]/03
vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; [X.] § 18 Abs. 1 a) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar anläßlich der Verhandlung erfährt; sie müssen ihm nicht besonders anvertraut worden sein.
b) Von dem Zeugnisverweigerungsrecht werden grundsätzlich auch schriftliche Änderungsvorschläge erfaßt, die dem Notar zur Vorbereitung des [X.] übersandt wurden; ob sie vor der Beurkundung anderen Urkunds-beteiligten oder ihren anwaltlichen Beratern zugänglich gemacht werden sollten, ist unerheblich.

- 2 - [X.], [X.]uß vom 9. Dezember 2004 - [X.] 279/03 - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 9. Dezember 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 19. Novem-ber 2003 wird auf Kosten der Beklagten, denen auch die notwen-digen außergerichtlichen Auslagen des beteiligten Zeugen aufer-legt werden, zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 69.812 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Der klagende Rechtsanwalt fordert von den Beklagten (fortan auch [X.]) [X.]. Die Beklagten bestreiten den Anspruch und erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen fehler-hafter Beratung und Vertretung. Sie werfen dem Kläger vor, sie nicht zu dem Notartermin am 24. Februar 1995 begleitet und nicht verhindert zu haben, daß der beurkundete Kaufvertrag entgegen dem ursprünglichen Entwurf keine Ver-- 4 - pflichtung der Käufer enthalte, eine zum Zwecke der Finanzierung benötigte unbeschränkte Bürgschaft auf erstes Anfordern beizubringen. Daran sei die Durchführung des Vertrages gescheitert. Hierdurch seien sie erheblich ge-schädigt worden.

Die Beklagten haben den am Zwischenstreit beteiligten [X.] (fortan: Notar) als Zeugen benannt. Nach dem [X.] des Beru-fungsgerichts vom 17. Mai 2000 soll - soweit dies im Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse ist - über folgende Behauptung der Beklagten durch Vernehmung des Notars Beweis erhoben werden: "– bei Herrn Notar sei am 23.2.1995, gegen 18.19 Uhr, kurz nachdem die Beklagten zusammen mit [X.]: die [X.] verlassen gehabt haben, ein Telefax des Herrn W:
, Ham-burg (Firma [X.]) eingegangen, das inhaltlich mit dem kurz vor 20 Uhr in der Kanzlei des [X.] eingetroffenem Telefax über-eingestimmt und gegenüber den vorigen [X.]n Ab-änderungen hinsichtlich der von der Käuferseite beizubringenden Bürgschaft enthalten habe; daraufhin habe der Notar

im Büro des [X.] in [X.] angerufen, den Kläger jedoch nicht erreicht; auf seine Bitte hin habe ihm die Mitarbeiterin des [X.] eine Telefonnummer genannt, unter der es ihm auch gelungen sei, den Kläger telefonisch zu erreichen; der Notar habe den Klä-ger über das eingetroffene Telefax und die verlangten [X.], auch hinsichtlich der Bürgschaft, unterrichtet; der Kläger habe keinerlei Bedenken geäußert ..." - 5 - Die Beklagten haben den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden, die Käufer jedoch nicht. Der Notar hat den Präsidenten des Land-gerichts um Entscheidung gebeten, ob er berechtigt sei auszusagen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Dieser hat die Pflicht zur Verschwiegenheit bejaht. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 [X.]) scheiterte an der vom [X.] und dem Notarsenat des Bundesge-richtshofs ([X.], [X.]. v. 2. Dezember 2002 - [X.] 17/02, NJW 2003, 976) verneinten Antragsbefugnis der Beklagten.

Im vorliegenden Zwischenverfahren haben die Beklagten nunmehr die Feststellung beantragt, daß der Notar nicht berechtigt sei, als Zeuge die Aus-sage zu Punkt [X.] des [X.] zu verweigern. Der Notar ist dem entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil den Antrag der Beklagten abgelehnt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihr Begehren weiter.

I[X.]
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Weigerung des Notars, vor dem Berufungsgericht zu den im [X.] unter Punkt [X.] aufgeführten [X.] auszusagen, ist durch sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit der diese Norm sachlich ausfüllen-den Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] gedeckt.
- 6 - 1. a) Das Berufungsgericht entnimmt die Reichweite des Zeugnisverwei-gerungsrechts des Notars der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.], der insoweit als lex specialis zu § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sei. Danach erstrecke sich die Verpflichtung des Notars zur Verschwiegenheit auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden sei. Demgegenüber will die Rechtsbeschwerde den Prüfungsmaßstab für das [X.] abschließend aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO herleiten und - [X.] - auf die dem Notar anvertrauten Tatsachen beschränken.

b) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.], die schon an entsprechende Rechtsprechung des [X.] anknüpfen kann, setzt § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht voraus, daß die Tatsache, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht, dem Zeugen im engeren [X.] "anvertraut" ist. [X.] werden auch solche Umstände, die der zur [X.] berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. [X.] 40, 288, 293 f; 91, 392, 397; [X.], Urt. v. 20. April 1983 - [X.], [X.] 1983, 1921; [X.], 360, 361).

[X.]) Eine engere Auslegung kann schon dem Wortlaut nicht eindeutig entnommen werden. Der Halbsatz "denen – Tatsachen anvertraut sind –" dient bei unbefangener Betrachtung nur der Umschreibung des zur Zeugnis-verweigerung berechtigten Personenkreises, während hinsichtlich der Tatsa-chen, über die das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht, durch die Formu-lierung "in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur [X.] 7 - genheit sich bezieht" auf das einschlägige Berufsrecht verwiesen wird (vgl. [X.] D[X.] 1991, 662, 664 f).

[X.]) Die in anderen Verfahrensordnungen verwendeten Formulierungen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO; § 84 Abs. 1 FGO), die das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen ausdrücklich auf das erstrecken, was dem berechtigten Personenkreis "anvertraut worden oder [X.] geworden ist", stimmen inhaltlich mit der Regelung in der Zivilprozeßord-nung überein. Der [X.] hat zu der Regelung in der [X.] bereits entschieden, daß die durch das [X.] vom 4. August 1953 ([X.]) geänderte Fassung nur eine Klarstellung enthält, die den Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts gegenüber der Regelung in der Zivilprozeßordnung nicht erweitern will ([X.] 40, 288, 293 f; vgl. BT-Drucks. 1/3713 [X.]).

[X.]) Der Standpunkt des [X.] ist im Schrifttum ganz über-wiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. [X.], in [X.]/V[X.]sen [X.]/ [X.]. § 18 [X.] Rn. 22; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 383 Rn. 33; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 383 Rn. 4; [X.], in [X.]/[X.]/ [X.], [X.] 5. Aufl. § 18 Rn. 25; [X.], [X.] 7. Aufl. § 18 Rn. 58; [X.] [X.]O S. 666). Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände geben keine Veranlassung, hiervon abzurücken. Die angemahnte Güterabwä-gung zwischen der Verschwiegenheitspflicht des Notars einerseits und der [X.] andererseits zwingt nicht dazu, das Aussageverweigerungsrecht im gerichtlichen Verfahren auf die Tatsachen zu beschränken, bei denen der Wunsch nach Vertraulichkeit besonders ausgesprochen worden ist. Das Span-nungsverhältnis zwischen Geheimhaltungsinteresse und effektivem Rechts-- 8 - schutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG) besteht unabhängig von der [X.] auch in anderen Verfahren, z.B. im Auskunftsprozeß, in welchem um Herausgabe von Handak-ten oder Einsichtnahme in die Handakten gestritten wird (vgl. [X.] 109, 260, 268, 272 f). Das Rechtsschutzgebot stellt deshalb keinen durchgreifenden Grund dar, eine nach dem Berufsrecht gegebene umfassende Verschwiegen-heitspflicht im Falle einer Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge auf die im engeren Sinne anvertrauten Tatsachen zu beschränken.

2. In dem angefochtenen Zwischenurteil hat das Berufungsgericht weiter die Auffassung vertreten, die Verschwiegenheitspflicht des Notars gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] erstrecke sich auf sämtliche im [X.] unter [X.] aufgeführten [X.]. Sie entfalle nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 [X.] nicht wegen Belanglosigkeit der aufzuklärenden Tatsachen für die Käu-fer. Ohne Bedeutung sei, daß der von ihnen schriftlich formulierte und vor der Beurkundung versandte Änderungsvorschlag nach dem Vortrag der Beklagten dazu bestimmt gewesen sei, der anderen Vertragsseite vorgelegt zu werden. Das Geheimhaltungsinteresse könne sich auch darauf beziehen, daß [X.] Umstände nicht über den Kreis der Personen hinaus bekannt würden, die an den Verhandlungen beteiligt seien.

Diese Erwägungen treffen zu.

a) Gilt die Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich für den gesamten In-halt einer notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar anläßlich der Verhandlung erfährt, so gehören dazu die Tatsache, Zeit und Ort einer Inanspruchnahme des Notars als Amtsträger sowie die Identität der be-- 9 - treffenden Personen. Auch der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkunds-beteiligten und dritten Personen, die bei der Verhandlung zugegen sind, fällt darunter. Der Schweigepflicht unterliegen schließlich grundsätzlich auch die eigenen Erklärungen und Handlungen des Notars (a.A. nur [X.] D[X.] 1981, 709, 710), wie die Erteilung von Belehrungen nach § 17 BeurkG (vgl. [X.], [X.]O § 18 Rn. 20 f; [X.], [X.]O § 18 Rn. 6).

[X.]) Der von den Beklagten unter Beweis gestellte Sachverhalt betrifft zwar nicht unmittelbar die Beurkundungsverhandlung vom 24. Februar 1995, sondern bezieht sich auf die Vorbereitung des Beurkundungstermins am [X.].

[X.]) Auch hierauf erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht des Notars, die nach allgemein vertretener Meinung sogar eingreift, wenn nur Besprechun-gen stattgefunden haben, ohne daß es zu einer Amtshandlung kommt, oder der Notar seine Mitwirkung bei einer Beurkundung ablehnt (vgl. [X.], [X.]O § 18 Rn. 20; [X.], [X.]O § 18 Rn. 6).

(2) Von diesem Ausgangspunkt aus kann es auch keinen Unterschied machen, ob von dem Notar Angaben zum Ablauf der Vertragsverhandlungen zwischen Anwesenden im Beurkundungstermin verlangt werden oder - wie hier - zwischen Abwesenden im Anschluß an einen vorbereitenden Bespre-chungstermin bei dem Notar. Gerade bei komplexen Beurkundungsvorgängen kann es unumgänglich sein, daß [X.] und Änderungsvorschläge zwischen den [X.] und ihren Beratern im Wege der Briefpost, per Telefax oder fernmündlich ausgetauscht werden. Wird der Notar hierbei - 10 - eingeschaltet, können die Beteiligten dasselbe Vertrauen erwarten wie beim Austausch entsprechender Änderungsvorschläge im Beurkundungstermin.

[X.]) Daraus ergibt sich, daß der Notar grundsätzlich Stillschweigen wah-ren muß, ob bei ihm am 23. Februar 1995 nach Beendigung des [X.] ein Telefax der Käufer eingegangen ist, welches gegenüber den vorherigen Entwürfen näher bezeichnete Abänderungen enthielt. Auch dies gehört zum Inhalt der Verhandlung im Sinne des § 18 Abs. 1 [X.].

Entsprechendes gilt für die sich zeitlich anschließende angebliche [X.] mit dem Büro des [X.] in [X.]. Insoweit fehlt nicht - wie die Beklagten geltend machen - jeder Bezug zur Käuferseite. Der Notar soll als Zeuge vielmehr bestätigen, daß der damalige anwaltliche Berater der [X.] dem abgeänderten Entwurf zugestimmt habe. Dies gehört sachlich zur [X.] der Beurkundungsverhandlung, an der die Käufer formell wie [X.] beteiligt sind. Der Notar kann die Frage nach der Kontaktaufnahme auch nicht sinnvoll beantworten, ohne auf den Anlaß der behaupteten Telefonate einzugehen. Hierbei kämen dann notwendig der streitige Eingang des [X.] der Käufer und dessen Inhalt zur Sprache. Ohne deren Zu-stimmung darf sich der Notar deshalb auch zu diesem Fragenkomplex grund-sätzlich nicht äußern.

b) Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] geregelten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind weder [X.], noch sind sie als Bagatellen einzuordnen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
- 11 - [X.]) Welche Tatsachen im Sinne der Vorschrift offenkundig sind (vgl. hierzu [X.], [X.]O § 18 [X.] Rn. 9, 10), braucht nicht allgemein entschie-den zu werden. Ob eine Angelegenheit schon als offenkundig zu behandeln wäre, wenn sie einem größeren Kreis von Personen bekannt geworden ist, der nicht durch individuelle Beziehungen verbunden ist (so [X.], [X.]O § 18 Rn. 56), kann ebenfalls dahingestellt bleiben; denn dies trifft auf den unter [X.] gestellten Ablauf der Vorbereitung der [X.] nicht zu. Die Käufer haben ihren angeblichen Änderungsvorschlag nach dem maßgeblichen Vortrag der Beklagten nur dem [X.] und der Verkäuferseite [X.].

[X.]) Zu den Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-haltung bedürfen, gehören nach vielfach vertretener Auffassung neben den ganz belanglosen Tatsachen auch solche, welche die durch die Verschwie-genheitspflicht geschützten Personen offensichtlich nicht geheimhalten wollen (vgl. [X.] D[X.] 1981, 713, 715; [X.], [X.]O § 18 Rn. 59; [X.], [X.]O § 18 Rn. 6). Die Beklagten haben die Übersendung eines Änderungsvorschlages, der nach ihren Behauptungen sogar die [X.] nach sich gezogen hat, und die Einschaltung des anwaltlichen Beraters der Gegenseite am [X.] in das Wissen des Notars gestellt. Diese Umstände gehören weder zu den [X.] noch handelt es sich dabei um solche, die nach dem Schutzzweck der Verschwiegenheitspflicht aus sonstigen Gründen nicht geheimzuhalten sind.

[X.]) Das Geheimhaltungsinteresse der Käufer kann im Streitfall nur ein-heitlich beurteilt werden. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen dem [X.], dem kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bei seiner Ver-- 12 - nehmung einzelne Fragen gestellt werden, auf die er keine Antwort geben muß. Aus seiner Weigerung kann sich in einem solchen Fall ein weiteres Zwi-schenverfahren über die Berechtigung der erneuten Aussageverweigerung er-geben (vgl. [X.] 91, 392, 400 f). Zu der behaupteten Kontaktaufnahme mit dem Kläger kann der Zeuge indes nicht sinnvoll befragt werden, ohne auf den angeblichen Anlaß einzugehen (vgl. unter a) [X.])). Der Streitfall ist deshalb nicht mit Fallgestaltungen vergleichbar, in denen der geschützte Personenkreis am [X.] des [X.] kein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse hat und sich dieses nur auf mögliche ergänzende Fragen zum Rahmengesche-hen oder zur Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit des Zeugen erstreckt.

(2) Das Geheimhaltungsinteresse der Käufer muß nicht deshalb zurück-stehen, weil die Beklagten dem Notar den Streit verkündet haben und es ihm - was vorliegend nicht zu entscheiden ist - ausnahmsweise erlaubt sein kann, an sich geheimzuhaltende Tatsachen schon im Vorprozeß zur eigenen Interes-senwahrnehmung zu offenbaren (vgl. [X.], [X.]O § 18 [X.] Rn. 63; [X.], [X.]O § 18 Rn. 61 bis 63). Darf der Notar infolge eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) aussagen, so folgt daraus nicht, daß er dazu auch verpflichtet ist.

(3) Schließlich kann aus der behaupteten Übersendung von Vertrags-entwürfen, die vom Notar beurkundet werden sollen, nicht auf ein damals [X.] mutmaßliches Einverständnis des Absenders geschlossen werden, diese Entwürfe auch Außenstehenden zugänglich zu machen. Die vielfältigen gesetzlichen Offenbarungspflichten des Notars, insbesondere gegenüber Be-hörden (vgl. [X.], [X.]O § 18 [X.] Rn. 46 bis 60; [X.], [X.]O § 18 - 13 - Rn. 66 bis 90), ändern ebensowenig wie die abstrakte Möglichkeit, daß die Vorgänge im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung öffentlich [X.] werden könnten, etwas an dem berechtigten Anliegen der Käufer, der Notar möge die ihm übermittelten [X.] vertraulich behandeln. Ein anderes Verständnis der eng gefaßten Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 3 - 14 - [X.] würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des Notars gefährden und damit dem Schutzzweck des § 18 [X.] zuwiderlaufen.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 279/03

09.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. IX ZB 279/03 (REWIS RS 2004, 283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 283

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