(1) 1Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
(3) 1Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. 2Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT BUNDESGERICHTSHOF ZEUGENBEWEIS URKUNDENBEWEIS VORLAGEANORDNUNG AMTSVERSCHWIEGENHEIT NOTAR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT. SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG ZWISCHENURTEIL AUSSAGEGENEHMIGUNG Hinzufügen
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