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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
168/12
vom
31. Januar 2013
in dem Notarbes[X.]hwerdeverfahren
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15 Abs. 2
Die Erteilung einer Auskunft kann -
als Nebentätigkeit -
au[X.]h dann eine im Notarbe-s[X.]hwerdeverfahren
dur[X.]hsetzbare notarielle Amtstätigkeit sein, [X.]n die Haupttätig-keit und deren Vollzug abges[X.]hlossen sind.
[X.] § 51 Abs.
3; [X.] § 18 Abs.
1
Dient die Einsi[X.]htnahme in die [X.] des Notars der Ausfors[X.]hung eines [X.] Sa[X.]hverhalts, besteht keine Ausnahme von der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht des Notars.
[X.], Bes[X.]hluss vom 31. Januar 2013 -
V [X.] -
LG [X.]/Main
Notar H.P., B.H.
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2013
dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und die Ri[X.]hter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, Dr.
Czub und Dr. Kazele
bes[X.]hlossen:
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss der 22.
Zivilkammer des Landgeri[X.]hts [X.] am Main vom 13.
August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurü[X.]kgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 6.000
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Testamentsvollstre[X.]ker über den Na[X.]hlass der am 2.
April 2011 verstorbenen Dr.
S. W.
(na[X.]hfolgend: Erblasserin). [X.] verkaufte den weiteren [X.] mit einem am 9.
Mai 2006 von dem amtli[X.]hen Vertreter des in dem Eingang dieses Bes[X.]hlusses genannten Notars beurkundeten Kaufvertrag (UR.-Nr.
172/2006) ein Grundstü[X.]k für 430.000
Na[X.]h Ansi[X.]ht des Antragstellers war die Erblasserin im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses ges[X.]häftsunfähig. Der Kaufvertrag sei von ihrem damaligen Lebensgefährten und einem zwis[X.]henzeitli[X.]h verstorbenen Re[X.]htsanwalt initi-iert worden, um die Erblasserin zu s[X.]hädigen.
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Zur Dur[X.]hsetzung von S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen hat der Antragsteller von dem Notar Auskünfte, hilfsweise Einsi[X.]ht in die Handakten, zu dem [X.] verlangt. Das hat der Notar verweigert. Die Bes[X.]hwerde, mit wel[X.]her der Antragsteller die Anweisung an den Notar hat errei[X.]hen wollen, ihm eine Abli[X.]htung der die Beurkundung betreffenden Haupt-
und [X.] auszuhändigen, hilfsweise ihm Einsi[X.]ht in diese Akten zu gewähren, ferner ihm Auskunft über die Beteiligung des damaligen Lebensgefährten der Erblasserin und des zwis[X.]henzeitli[X.]h verstorbenen Re[X.]htsanwalts an dem Ges[X.]häft sowie über alle bei Vertragss[X.]hluss anwesenden Personen zu erteilen, hat das [X.]
na[X.]hdem die weiteren [X.] den Notar ni[X.]ht von seiner Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht entbunden haben
hinsi[X.]htli[X.]h der Auskunftsanträge als unzulässig verworfen und hinsi[X.]htli[X.]h der Aushändigungs-
und Einsi[X.]htsan-träge zurü[X.]kgewiesen. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Antragsteller sämtli[X.]he Anträge weiter.
II.
Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.] kann offenbleiben, ob dem [X.] na[X.]h materiellem Re[X.]ht Auskunftsansprü[X.]he gegen den Notar zu-stehen. Jedenfalls könnten sie ni[X.]ht im [X.] na[X.]h §
15 Abs.
2 [X.] dur[X.]hgesetzt werden, weil es dem Antragsteller ni[X.]ht um die Vornahme einer Amtshandlung des Notars gehe, sondern nur um das Erlangen
von Infor-mationen.
Dem Herausgabe-
und Einsi[X.]htsverlangen dürfe der Notar aufgrund sei-ner Pfli[X.]ht zur Vers[X.]hwiegenheit ni[X.]ht na[X.]hkommen. Eine Ausnahme von die-ser Pfli[X.]ht aufgrund einer Güter-
und Interessenabwägung bestehe
ni[X.]ht, weil 3
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es ni[X.]ht um die Verhütung eines drohenden
S[X.]hadens gehe, sondern um die Dur[X.]hsetzung von Ansprü[X.]hen auf Ersatz eines na[X.]h Auffassung des [X.] bereits mit der Vertragsbeurkundung entstandenen S[X.]hadens.
III.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefo[X.]hte-nen Bes[X.]hluss statthaft (§
70 Abs.
1, Abs.
2 FamFG i.V.m. §
15 Abs.
2 Satz
3 [X.] und §
54 Abs.
2 Satz
2 [X.]) und au[X.]h im Übrigen zulässig (§
71 FamFG). Sie ist jedo[X.]h unbegründet.
1. Zu Re[X.]ht sieht das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Bes[X.]hwerde als unzulässig an, soweit der Antragsteller Auskunft verlangt. Denn das Re[X.]htsmittel na[X.]h §
15 Abs.
2 [X.] ist ni[X.]ht zulässig, [X.]n der Notar zu einem Verhalten angewie-sen werden soll, wel[X.]hes keine Amtstätigkeit darstellt (siehe nur [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
15 Rn.
92). So verhält es si[X.]h hier.
a) Zu den
Amtstätigkeiten gehören zum einen die Urkundstätigkeiten (§
15 Abs.
1 [X.]). Das sind na[X.]h §§
20-22 [X.] die Beurkundungen und Beglaubigungen, die Ausstellung bestimmter Bes[X.]heinigungen, in besonderen Fällen die Abnahme von [X.] und die Dur[X.]hführung eidli[X.]her Vernehmungen sowie die Aufnahme von eidesstattli[X.]hen Versi[X.]herungen. Zum anderen gehö-ren zu den Amtstätigkeiten im Sinne von
§
15 Abs.
2 [X.] na[X.]h dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes (Erster Teil, 3.
Abs[X.]hnitt der [X.] mit der Übers[X.]hrift "Die Amtstätigkeit") die Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen (notarielles Verwahrungsverfahren, §
23 [X.]) sowie die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§
24 [X.]).
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b) Hilfs-
und Nebentätigkeiten, die der Notar im Zusammenhang mit den vorstehend bezei[X.]hneten Tätigkeiten erbringen muss, sind ebenfalls Amtstätig-keiten im Sinne von §
15 Abs.
2 [X.]. Um eine sol[X.]he Tätigkeit handelt es si[X.]h beispielsweise dann, [X.]n der Notar aus Anlass und im Zusammenhang mit einem
Beurkundungsges[X.]häft eine Auskunft erteilt (Senat, Urteil vom 10.
Juni 1983
V
ZR 4/82, WM
1983, 964, 965). Das gilt unabhängig davon, ob der
Auskunftsempfänger ein Urkundsbeteiligter oder eine an dem Ges[X.]häft ni[X.]ht unmittelbar beteiligte, aber dur[X.]h das Beurkundungsges[X.]häft begünstigte Person ist, die si[X.]h an
den Notar gewandt und ihm eigene Belange anvertraut hat (Senat, Urteil vom 10.
Juni 1983
V
ZR 4/82, aaO).
[X.]) Eine Auskunftserteilung kann au[X.]h dann eine notarielle Amtstätigkeit sein, [X.]n die Haupttätigkeit, z.B. eine Beurkundung, und deren Vollzug abge-s[X.]hlossen sind ([X.], FGPrax
1998, 159). Ents[X.]heidend für die [X.] als Amtstätigkeit
ist ni[X.]ht der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, sondern die Antwort auf die Frage, ob der Notar grundsätzli[X.]h in diesem Zeitpunkt die Auskunft erteilen muss.
Wird diese Frage bejaht, ist das Bes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h §
15 Abs.
2 [X.] der ri[X.]htige Weg, um die Erteilung der Auskunft ge-ri[X.]htli[X.]h dur[X.]hzusetzen. Es muss geprüft werden, ob der Notar seiner grund-sätzli[X.]h bestehenden Auskunftspfli[X.]ht in dem konkreten Fall na[X.]hzukommen hat, oder ob es Gründe gibt, die ihn
zur Verweigerung der
Auskunftserteilung bere[X.]htigen. Jedo[X.]h ist das Bes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht eröffnet, [X.]n eine Auskunft verlangt wird, deren Erteilung von vornherein keine Amtstätigkeit ist. Denn dann
verweigert der Notar keine Amtstätigkeit; demgemäß ist die Be-s[X.]hwerde ni[X.]ht -
wie geboten -
darauf geri[X.]htet, ihn zur Vornahme einer sol-[X.]hen Tätigkeit anzuweisen. Diese Bes[X.]hwerde ist deshalb unzulässig.
d) Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller verfolgt das Ziel, [X.] über die Beteiligung Dritter an dem Zustandekommen des Kaufvertrags 9
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zu erhalten, um Ansprü[X.]he wegen einer von ihm vermuteten S[X.]hädigung der Erblasserin geltend ma[X.]hen zu können. Es geht ihm damit um eine in das [X.] gekleidete Ausfors[X.]hung. Es soll ein Sa[X.]hverhalt geklärt wer-den,
wel[X.]her mit dem vorgenommenen Beurkundungsges[X.]häft selbst und des-sen Vollzug ni[X.]hts zu tun hat. Eine sol[X.]he allgemeine Auskunftspfli[X.]ht des [X.] sieht das Gesetz ni[X.]ht vor
([X.] aaO; [X.],
AnwBl.
1996, 474,
475; Eylmann/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
51 [X.] Rn.
16; [X.]/[X.], BGB [2012], [X.]. zu §§
127
a und 128 [[X.]] Rn.
650).
e) Eine besondere Pfli[X.]ht zur Erteilung einer Auskunft na[X.]h der Beurkun-dung des Kaufvertrags und dem Vollzug der Urkunde mit der Folge, dass die Auskunftserteilung als Amtstätigkeit anzusehen wäre, hat der Notar ni[X.]ht ge-genüber der Erblasserin und erst re[X.]ht ni[X.]ht gegenüber dem Antragsteller übernommen.
f) Das von dem Antragsteller in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung her-vorgehobene zeitli[X.]he Argument -
auf der einen Seite eine bes[X.]hwerdefähige Auskunftspfli[X.]ht, solange der Vertrag no[X.]h ni[X.]ht "unter Da[X.]h und Fa[X.]h" sei, auf der anderen Seite die Re[X.]htlosigkeit der Partei na[X.]h diesem Zeitpunkt -
geht ins Leere. Wie ausgeführt, kann in beiden Zeitpunkten eine Auskunftspfli[X.]ht
beste-hen.
g) Au[X.]h ist -
anders als der Antragsteller meint -
das Bes[X.]hwerdeverfah-ren ni[X.]ht deshalb eröffnet, weil es au[X.]h dazu diente, den Verda[X.]ht der Partei-li[X.]hkeit des Notars zu vermeiden. Die Regelungen in §
15 Abs.
2 [X.] gewäh-ren Re[X.]htss[X.]hutz gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshand-lung vorzunehmen (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 7.
Oktober 2010
V
ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn.
5). Verfahrensgegenstand ist das Re[X.]ht des [X.]s oder eines sonstigen Beteiligten auf Vornahme dieser Amtshandlung 12
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([X.]/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
15 Rn.
85; S[X.]hippel/
Bra[X.]ker/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
15 Rn.
80). Aus der von dem [X.] für seine Ansi[X.]ht herangezogenen Literaturstelle (S[X.]hippel/
Bra[X.]ker/[X.] aaO, Rn.
81) ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Dort wird vertreten, dass der Notar eine beabsi[X.]htigte Ents[X.]heidung, die beantragte Amtstätigkeit ni[X.]ht vorzunehmen, in einem Vorbes[X.]heid ankündigen soll, um seine unparteili-[X.]he Stellung ni[X.]ht zu
gefährden, weil die bloße Verweigerung der Tätigkeit den Notar dem Verda[X.]ht der Parteili[X.]hkeit aussetzen könnte. Das hat ni[X.]hts mit dem Zwe[X.]k des Bes[X.]hwerdeverfahrens zu tun.
2. Ebenfalls zu Re[X.]ht hält das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Herausgabeanträ-ge für unbegründet. Eine Re[X.]htsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Der Antragsteller greift die Bes[X.]hwerdeents[X.]heidung insoweit au[X.]h ni[X.]ht an.
3. S[X.]hließli[X.]h verneint das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ein Re[X.]ht des [X.]s auf Einsi[X.]htnahme in die [X.] des Notars ebenfalls fehlerfrei. Dem Einsi[X.]htsverlangen steht zumindest die fehlende Entbindung des Notars von der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht entgegen.
a) Das Re[X.]ht auf Einsi[X.]ht bes[X.]hränkt si[X.]h na[X.]h §
51 Abs.
3 [X.] auf die Urs[X.]hrift derjenigen Urkunden, von denen die in §
51 Abs.
1 [X.] be-zei[X.]hneten Personen Ausfertigungen oder Abs[X.]hriften verlangen können. Ob daneben ein Re[X.]ht auf Einsi[X.]ht in die [X.] des Notars besteht, in denen die ni[X.]ht zur Urkundensammlung zu nehmenden S[X.]hriftstü[X.]ke aufbewahrt wer-den (§
22 Abs.
1 [X.]), ist gesetzli[X.]h ni[X.]ht geregelt; §
13 FamFG, in dem -
wie früher in §
34 [X.]
-
die Einsi[X.]htnahme in Geri[X.]htsakten geregelt ist, ist ni[X.]ht an[X.]dbar ([X.], Urteil vom 30.
November 1989 -
III
ZR 112/88, [X.]Z 109,
260, 273 zu §
34 [X.]). In der Re[X.]htspre[X.]hung ist diese Frage bisher of-fen
gelassen worden ([X.], Urteil vom 30.
November 1989 -
III
ZR
112/88, 15
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aaO; KG, [X.] 2004, 202; OLG Zweibrü[X.]ken, [X.] 2003, 125, 126; LG [X.] am Main, [X.] 1990, 393, 394). Ledigli[X.]h die Einsi[X.]htnahme in S[X.]hriftstü[X.]ke, wel[X.]he von dem um Einsi[X.]ht Na[X.]hsu[X.]henden selbst stammen (OLG Zweibrü[X.]ken aaO) oder in die der Notar einen Vermerk -
ni[X.]ht, wie gebo-ten, in die Nieders[X.]hrift (§
11 [X.])
-
aufgenommen hat (BayObLGZ 1992, 220, 222),
wird für dur[X.]hsetzbar era[X.]htet.
b) Die Frage brau[X.]ht au[X.]h hier ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden. Denn die von dem Antragsteller verlangte Einsi[X.]htnahme in die [X.] bedürfte [X.] des Einverständnisses aller Beteiligter (vgl. [X.], Urteil vom 30.
November 1989 -
III
ZR 112/88, aaO; OLG Zweibrü[X.]ken aaO). Sie müssten den Notar von der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht entbunden haben. Daran fehlt es hier.
[X.]) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Entbindung ni[X.]ht entbehrli[X.]h.
aa) Ohne Erfolg beruft er si[X.]h auf eine Ents[X.]heidung des Oberlandesge-ri[X.]hts Karlsruhe, na[X.]h wel[X.]her die Pfli[X.]ht des Notars aus §
51 [X.] dessen Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht gemäß §
18 [X.] vorgeht ([X.] 2008, 139, 141). Denn anders als dort geht es hier ni[X.]ht um die Pfli[X.]ht des Notars zur Erteilung von Urkundenabs[X.]hriften (§
51 Abs.
3 [X.]). Dass ein im [X.] Anspru[X.]h auf eine sol[X.]he Erteilung ni[X.]ht an dem fehlenden Einverständnis der übrigen an dem Urkundsges[X.]häft Beteiligten s[X.]heitern kann, liegt auf der Hand. Denn die Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht des Notars besteht im Interesse der-jenigen, deren persönli[X.]he oder wirts[X.]haftli[X.]he Verhältnisse er bei seiner Amts-tätigkeit erfahren hat ([X.], Urteil vom 30.
November 1989 -
III
ZR 112/88, [X.]Z 109, 260, 273). Diese Verhältnisse haben sie, soweit für das Urkundsge-s[X.]häft von Belang, bereits in der Urkunde preisgegeben. Der Inhalt der Urkunde ist deshalb den in §
51 Abs.
1 [X.] bezei[X.]hneten Personen bekannt, also 18
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au[X.]h denjenigen, die um die Erteilung einer Urkundenabs[X.]hrift na[X.]hsu[X.]hen können. Ein Interesse der anderen
[X.] an der Geheimhaltung ihrer persönli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse ist ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig. [X.] anderes gilt jedo[X.]h für sol[X.]he Verhältnisse, die ni[X.]ht in der Urkunde selbst,
sondern in anderen S[X.]hriftstü[X.]ken zutage treten, wel[X.]he der Notar in den Ne-benakten aufbewahrt. Deren Weitergabe ohne Einverständnis der Betroffenen ist ni[X.]ht dur[X.]h die Regelungen in §
51
[X.] gere[X.]htfertigt ([X.], [X.], 17.
Aufl., §
51 Rn.
41).
bb) Zu Re[X.]ht stützt das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht seine Beurteilung auf die in den Ents[X.]heidungen des [X.] vom 30.
November 1989 (III
ZR 112/88, aaO) und des Oberlandesgeri[X.]hts Zweibrü[X.]ken vom 10.
Juli 2002 ([X.] 2003, 125, 126) enthaltenen Grundsätze zur Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht des Notars. Dort wie hier geht es um die dur[X.]h die Regelung in §
18 Abs.
1 [X.] ges[X.]hützten Belange der übrigen [X.]. Denn der [X.] verlangt Einsi[X.]htnahme in die gesamten [X.], ni[X.]ht nur in sol[X.]he Teile, wel[X.]he keine über die in der Urkunde preisgegebenen hinausgehenden Hinweise auf die persönli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der weiteren [X.] enthalten können.
Falls er sein Einsi[X.]htsverlangen auf die in dem Hilfsantrag
beispielhaft genannten S[X.]hriftstü[X.]ke bes[X.]hränken will, hat er au[X.]h insoweit kein Einsi[X.]hts-re[X.]ht. Zum einen ist ni[X.]ht erkennbar, wel[X.]hes Beurkundungsges[X.]häft die [X.] über die Bestellung und Eintragung einer Grunds[X.]huld betreffen. Es ist jedenfalls ein anderes
als das, bei wel[X.]hem der Grundstü[X.]kskaufvertrag Ge-genstand ist. Nur die zu diesem Ges[X.]häft geführten [X.] will der [X.] jedo[X.]h einsehen. Im Übrigen kann er, falls die Erblasserin als vorma-lige Grundstü[X.]kseigentümerin
-
gegebenenfalls vertreten dur[X.]h Bevollmä[X.]htig-te
-
an der Grunds[X.]huldbestellung mitgewirkt hat, gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
1, 21
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10
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Abs.
3 [X.] von dem Notar Ausfertigungen und Abs[X.]hriften der [X.] verlangen und die Urs[X.]hrift einsehen ([X.], [X.], 17.
Aufl., §
51 Rn.
10, 13). Einem sol[X.]hen Verlangen muss der Notar na[X.]hkommen, ohne dass andere Beteiligte ihn von der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht entbinden. Zum anderen geht es dem Antragsteller im Hinbli[X.]k auf die Eintragungsna[X.]hri[X.]hten des Grundbu[X.]hsamts, die er einsehen will, wiederum
wie s[X.]hon bei dem [X.] -
um die Ausfors[X.]hung eines Sa[X.]hverhalts, von dem ihm ni[X.]ht bekannt ist, dass es ihn gibt. Na[X.]h dem in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss wie-dergegebenen Re[X.]htss[X.]hutzziel will der
Antragsteller ni[X.]ht den
Inhalt der Grundbu[X.]hna[X.]hri[X.]hten
in Erfahrung bringen, sondern ihren Empfänger heraus-finden. Dass
dies der Notar selbst ist, liegt nahe. Anderenfalls hätte er die Na[X.]hri[X.]hten ni[X.]ht in den [X.] aufbewahrt. Ob er sie -
anders als übli[X.]h
-
ni[X.]ht von dem
Grundbu[X.]hamt, sondern von anderen Empfängern erhalten hat, unterliegt ebenfalls der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht. Diese erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h [X.], ob und an [X.] der Notar eventuell die Na[X.]hri[X.]hten weitergeleitet hat.
Denn das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten bezieht si[X.]h au[X.]h darauf, dass bestimmte Umstände wie die Tatsa[X.]he, die Zeit und der Ort der Inan-spru[X.]hnahme des Notars und die Identität aller beteiligten Personen, der Inhalt von Gesprä[X.]hen zwis[X.]hen den [X.] und dritten Personen, die bei der Amtshandlung zugegen waren, sowie die eigenen Erklärungen und [X.] des Notars ni[X.]ht über den Kreis der Personen hinaus bekannt werden, die an den Verhandlungen teilgenommen haben (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9.
Dezember 2004 -
IX
ZB 279/03, NJW
2005, 1948, 1949). Und die Pfli[X.]ht zur Vers[X.]hwiegenheit besteht ni[X.]ht nur gegenüber den unmittelbar am Gegenstand der Amtshandlung formell beteiligten Personen, also den [X.], sondern gegenüber [X.], deren persönli[X.]he oder wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse dem Notar bei seiner Amtsausübung bekannt geworden sind ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
18 Rn.
44; Eylmann/
-
11
-
[X.]/Eylmann, [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
18 [X.] Rn.
31; S[X.]hippel/
Bra[X.]ker/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
18 Rn.
51).
[X.][X.]) Eine Ausnahme von der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht des Notars unter dem Gesi[X.]htspunkt der Güter-
und Interessenabwägung
besteht ni[X.]ht. Zwar kann dana[X.]h, worauf der Antragsteller abhebt, die Aufklärungspfli[X.]ht des Notars zur S[X.]hadensverhütung den Vorrang vor seiner Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht haben ([X.], Urteil vom 14.
Mai 1992 -
IX
ZR 262/91, NJW-RR 1992, 1178, 1181). Au[X.]h tritt diese Pfli[X.]ht hinter die Pfli[X.]ht zurü[X.]k, dem Unre[X.]ht zu wehren. Ein Notar muss deshalb ein unter seine S[X.]hweigepfli[X.]ht f[X.]des Wissen preisge-ben, [X.]n er dadur[X.]h strafbare Handlungen verhindern kann ([X.], Urteil vom 22.
November 1977
VI
ZR 176/76, WM
1978, 190, 191). Aber darum geht es hier ni[X.]ht. Vielmehr soll der Notar mit der Gestattung der Akteneinsi[X.]ht Um-stände offenbaren, von
denen ni[X.]ht einmal der Antragsteller weiß, ob es sie gibt. Eine sol[X.]he Ausfors[X.]hung hat keinen Vorrang vor der Vers[X.]hwiegenheits-pfli[X.]ht. Hinzu kommt, dass der Notar mit der Preisgabe seines Wissens weder einen S[X.]hadenseintritt no[X.]h eine strafbare Handlung
verhindern kann. Beides könnte [X.]falls bereits ges[X.]hehen sein, [X.]n die Vermutungen des [X.] zutreffen.
23
-
12
-
IV.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
84 FamFG, die Festsetzung des [X.] auf §§
30, 131 Abs.
4 KostO.
Stresemann
Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
Czub
Kazele
Vorinstanz:
LG [X.]/Main, Ents[X.]heidung vom 13.08.2012 -
2-22 T 7/12 -
24
Meta
31.01.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. V ZB 168/12 (REWIS RS 2013, 8510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8510
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 168/12 (Bundesgerichtshof)
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