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PDF anzeigen[X.] 17/02Verkündet am:2. Dezember 2002F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] §§ 18 Abs. 3; 111 Abs. 1 Satz 1 und 2Nur der Notar - nicht dagegen ein Urkundsbeteiligter - ist berechtigt, die Ent-scheidung der Aufsichtsbehörde über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18Abs. 3 Satz 1 [X.]) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäߧ 111 [X.] anzufechten.[X.], Beschluß vom 2. Dezember 2002 - [X.] 17/02 - OLG Jenawegen Entscheidung über die Pflicht zur [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 2. Dezember 2002 durch [X.] Rinneund [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den [X.] des [X.] vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt.[X.] [X.] ordnete in einem Zivilrechts-streit, in dem die Antragsteller auf Zahlung von Anwaltsgebühren verklagt sind,die Vernehmung von Notar M. [X.] an. Er sollte als Zeuge zu den Um-ständen eines von ihm beurkundeten Kaufvertrages der Antragsteller mit [X.]- 3 -und [X.]gehört werden. Während die Antragsteller Notar [X.] von [X.] zur Verschwiegenheit entbanden, taten dies die Käufer [X.]und [X.]nicht. Notar [X.]fragte daraufhin bei dem Präsidenten des [X.], der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin, an,ob er zur Aussage berechtigt sei. Der Präsident des [X.] entschied [X.] vom 9. Oktober 2000, daß Notar [X.]zur Verschwiegenheit ver-pflichtet sei. Hiergegen haben die Antragsteller gerichtliche Entscheidung ge-mäß § 111 [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag als unzu-lässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihrBegehren, die Entscheidung des Präsidenten des [X.] vom 9. [X.] aufzuheben, weiter und beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten,Notar [X.]dahin zu bescheiden, daß er bezüglich der im Beweisbeschlußdes [X.]s [X.] unter Abschnitt [X.] genannten Be-weisthemen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.II.Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hatden Antrag zu Recht als unzulässig verworfen.1.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur darauf gestützt wer-den, daß der angegriffene Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechtenbeeinträchtige, weil er rechtswidrig sei (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die [X.] bloßer Interessen genügt nicht. Die Antragsberechtigung ist gegeben,wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des [X.] möglich erscheinen lassen. Das setzt voraus, daß die [X.] -nach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwider gehandelt hat,die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz von [X.] dienen bestimmt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1992- [X.] 10/92 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Satz 2 Notarvertreter 1, vom18. September 1995 - [X.] 46/94 - NJW 1996, 123, 124 und vom 10. [X.] - [X.] 17/96 - D[X.] 1997, 824
Meta
02.12.2002
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 17/02 (REWIS RS 2002, 424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 424
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