Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 17/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 424

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[X.] 17/02Verkündet am:2. Dezember 2002F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] §§ 18 Abs. 3; 111 Abs. 1 Satz 1 und 2Nur der Notar - nicht dagegen ein Urkundsbeteiligter - ist berechtigt, die Ent-scheidung der Aufsichtsbehörde über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18Abs. 3 Satz 1 [X.]) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäߧ 111 [X.] anzufechten.[X.], Beschluß vom 2. Dezember 2002 - [X.] 17/02 - OLG Jenawegen Entscheidung über die Pflicht zur [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 2. Dezember 2002 durch [X.] Rinneund [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den [X.] des [X.] vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt.[X.] [X.] ordnete in einem Zivilrechts-streit, in dem die Antragsteller auf Zahlung von Anwaltsgebühren verklagt sind,die Vernehmung von Notar M. [X.] an. Er sollte als Zeuge zu den Um-ständen eines von ihm beurkundeten Kaufvertrages der Antragsteller mit [X.]- 3 -und [X.]gehört werden. Während die Antragsteller Notar [X.] von [X.] zur Verschwiegenheit entbanden, taten dies die Käufer [X.]und [X.]nicht. Notar [X.]fragte daraufhin bei dem Präsidenten des [X.], der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin, an,ob er zur Aussage berechtigt sei. Der Präsident des [X.] entschied [X.] vom 9. Oktober 2000, daß Notar [X.]zur Verschwiegenheit ver-pflichtet sei. Hiergegen haben die Antragsteller gerichtliche Entscheidung ge-mäß § 111 [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag als unzu-lässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihrBegehren, die Entscheidung des Präsidenten des [X.] vom 9. [X.] aufzuheben, weiter und beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten,Notar [X.]dahin zu bescheiden, daß er bezüglich der im Beweisbeschlußdes [X.]s [X.] unter Abschnitt [X.] genannten Be-weisthemen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.II.Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hatden Antrag zu Recht als unzulässig verworfen.1.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur darauf gestützt wer-den, daß der angegriffene Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechtenbeeinträchtige, weil er rechtswidrig sei (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die [X.] bloßer Interessen genügt nicht. Die Antragsberechtigung ist gegeben,wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des [X.] möglich erscheinen lassen. Das setzt voraus, daß die [X.] -nach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwider gehandelt hat,die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz von [X.] dienen bestimmt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1992- [X.] 10/92 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Satz 2 Notarvertreter 1, vom18. September 1995 - [X.] 46/94 - NJW 1996, 123, 124 und vom 10. [X.] - [X.] 17/96 - D[X.] 1997, 824 )[X.] fehlt es im Verhältnis zu den Antragstellern des [X.].Der angegriffene Bescheid des Präsidenten des [X.] ergingaufgrund des § 18 Abs. 3 [X.]. Danach kann der Notar die Entscheidung [X.] nachsuchen, wenn im Einzelfall Zweifel über die Pflicht [X.] bestehen; soweit die Pflicht verneint wird, können daraus,daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet wer-den. Die Vorschrift dient nicht dem Beweisinteresse der [X.],sondern dem Schutz des Notars. Ihm ermöglicht § 18 Abs. 3 [X.] gerade,sich möglichen Beeinflussungsversuchen von [X.] zu entziehenund die Entscheidung in die Hände der am Urkundsgeschäft selbst unbeteilig-ten Behörde zu legen (Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung [X.] § 18 [X.] Rn. 26). Diese hat - anders als bei der [X.] § 18 Abs. 2 zweiter Halbsatz [X.] - nicht das Recht, den Notar vonseiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Sie stellt vielmehr nur fest, obunter den gegebenen Umständen eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit be-steht. Im Verfahren nach § 18 Abs. 3 [X.] wird - zur Sicherheit des Notars -lediglich geklärt, ob im Einzelfall überhaupt eine Verschwiegenheitspflicht be-steht (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - [X.] 4/86 - D[X.] 1987, 162,163 § 18 Abs. 2 [X.] a.F.>; [X.], [X.] 7. Aufl. 2000 § 18 Rn. 63;[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. 2000 § 18 Rn. 108). [X.] der Aufsichtsbehörde kann - außer sonstigen Hauptverpflichte-ten (vgl. [X.] aaO Rn. 3) - nur der Notar nachsuchen; anderen [X.] diese Befugnis nicht zu (§ 18 Abs. 3 Satz 1 [X.]; [X.] aaO Rn. 63;a.[X.], ZPO 2. Aufl. 1976 § 376 [X.]. [X.]II c 1). Gegen die Entschei-dung der Aufsichtsbehörde kommt dementsprechend allein dem Notar die An-tragsberechtigung im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu.2.Die Antragsteller werden dadurch, daß sie die nach § 18 Abs. 3 [X.]ergangene Entscheidung über die Verschwiegenheitspflicht nicht gemäß § 111[X.] anfechten können, nicht [X.] gestellt. Richtet sich der Notar- was ihm freisteht (vgl. [X.] aaO Rn 109) - nach der Entscheidung [X.] und verweigert er das Zeugnis (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO),können die Antragsteller auf seiner Vernehmung bestehen. Dann hat das Zivil-gericht den durch die Zeugnisverweigerung zwischen der [X.], hier den Antragstellern, und dem Zeugen entstandenen Zwischenstreitdurch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 387 ZPO; vgl. [X.],ZPO 21. Aufl. 1999 § 387 Rn. 2). Dabei ist das Zivilgericht an die [X.] (§ 18 Abs. 3 [X.]) nicht gebunden (vgl. [X.] aaO).Rinne [X.][X.]Doyé Bauer

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NotZ 17/02

02.12.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 17/02 (REWIS RS 2002, 424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 424

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