Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. I ZB 42/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2767

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Anwalts zur Überprüfung der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts; Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht


Leitsatz

1. Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist.

2. Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 [juris Rn. 22]).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2022 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 236.785,71 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Maklervergütung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 29. November 2021 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2021, gerichtet an das [X.], Berufung eingelegt; dort ist der Schriftsatz am 28. Dezember 2021 per besonderem elektronischen Anwaltspostfach [X.]) um 18:50:24 Uhr eingegangen.

2

Das [X.] hat unter dem 30. Dezember 2021 die Weiterleitung des [X.]es an das Berufungsgericht verfügt, wo der [X.] am 3. Januar 2022 eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2022, beim Berufungsgericht am 12. Januar 2022 eingegangen, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

3

Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, sein vormaliger Prozessbevollmächtigter (nachfolgend: Prozessbevollmächtigter) habe seiner langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin vor deren Urlaubsantritt den Auftrag erteilt, den [X.] in der elektronischen Anwaltsakte zu erstellen und zu speichern. Kurz vor dem Urlaubsantritt der Mitarbeiterin habe der Prozessbevollmächtigte gemeinsam mit dieser eine Fristenkontrolle durchgeführt und einen als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz in der elektronischen Akte des [X.] vorgefunden. Diesen habe sein Prozessbevollmächtigter sodann am 28. Dezember 2021 per [X.] abgesandt. Zu der fehlerhaften Adressierung an das [X.] sei es gekommen, weil die Mitarbeiterin die Anweisung, den [X.] selbst zu erstellen, nicht befolgt, sondern eine Auszubildende damit beauftragt habe. Bei der Kontrolle des Schriftsatzes habe die Mitarbeiterin dann übersehen, dass dieser fehlerhaft an das [X.] adressiert gewesen sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe darauf vertraut, dass der Schriftsatz korrekt an das [X.] adressiert gewesen sei. Der Schriftsatz sei versehentlich an das falsche Gericht übersandt worden, weil die Übersendung in der bekannten anwaltlichen Stresssituation im Jahresendgeschäft während der Weihnachts- und Urlaubszeit erfolgt und durch den Umstand beeinflusst gewesen sei, dass der Schriftsatz vor dem Versand an das Gericht bei Verwendung des [X.] - anders als bei einer handschriftlichen Unterzeichnung - nicht auf den ersten Blick ersichtlich sei, sondern durch Betätigung des hierfür vorgesehenen Symbols im [X.] hätte aufgerufen werden müssen. Es überspannte die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, wenn von ihm verlangt würde, alle Schriftsätze, die er über das [X.] mit seiner eigenen Kennung an die Gerichte übermittele, vor dem Absenden selbst noch einmal auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

4

Der [X.] sei zudem bei der zentralen [X.] des [X.]s und des [X.]s eingegangen. Es existiere eine zentrale gemeinsame Briefannahmestelle der beiden Gerichte und es könne vermutet werden, dass dies auch noch nach Einführung des [X.] der Fall sei. Jedenfalls könne durch die Digitalisierung, die gerade das Ziel der Beschleunigung verfolge, keine Schlechterstellung des Rechtsanwalts erfolgen, der Schriftsätze per [X.] einreiche. Das digitalisierte Schriftstück sei genauso zu behandeln als wäre es an der zentralen gemeinsamen Briefannahmestelle eingegangen.

5

Selbst wenn man davon ausginge, dass es keine gemeinsame Briefannahmestelle gebe, so hätte der Schriftsatz doch ohne weiteres am 29. Dezember 2021, einem normalen Werktag, digital an das zuständige [X.] weitergeleitet, ausgedruckt und vorgelegt werden können. Im Zeitalter der Digitalisierung innerhalb der Justiz eine Postlaufzeit von drei Tagen anzunehmen, erscheine antiquiert und laufe dem Ziel des [X.] zuwider.

6

Mit Beschluss vom 14. April 2022 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

7

II. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des [X.] wie folgt begründet:

8

Der Kläger sei nicht schuldlos an der Versäumung der Frist gehindert gewesen, da ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO das insoweit vorliegende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. Dieser habe seine Pflichten dadurch verletzt, dass er den [X.] nicht auf die richtige Adressierung hin überprüft und entsprechend berichtigt habe. Die Anfertigung der [X.] dürfe in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des [X.]s auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte müsse die [X.] vor Unterzeichnung und Versendung mittels [X.] auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des [X.]s hin überprüfen.

9

Dieses Verschulden sei auch für die Versäumung der Berufungsfrist kausal geworden. Der [X.] sei am 28. Dezember 2021 gerade nicht beim [X.] eingegangen. Als Empfänger sei vielmehr das [X.] ausgewiesen. Eine zentrale [X.] existiere nicht. Es gebe auch keinen verpflichtenden interbehördlichen digitalen Schriftverkehr. Das [X.] sei kein Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigen des [X.] zur Wahrung der Rechtsmittelfrist. Eine Fiktion der Wahrung der Berufungseinlegungsfrist durch Übermittlung eines digitalen Schriftsatzes an jedwedes Gericht des [X.] lasse sich mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht in Einklang bringen.

III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Beschluss muss ein [X.] vorliegen und ordnungsgemäß dargelegt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 6). Daran fehlt es. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. Der von der Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt. Es hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vielmehr zu Recht versagt (§ 233 Satz 1 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Dass die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht in die [X.] aufgenommen worden, sondern nur in den [X.] erfolgt ist, ist unschädlich ([X.], Beschluss vom 12. Februar 2014 - [X.] 640/13, juris Rn. 12 mwN).

1. Eine [X.] hat die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt, wenn die Berufungsschrift an das unzuständige [X.] adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie gemäß § 519 Abs. 1 ZPO hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2017 - [X.]/16, NJW-RR 2017, 956 [juris Rn. 5]). Hiervon ist das Berufungsgericht im Streitfall zutreffend ausgegangen.

2. Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass die nicht fristwahrende Einlegung der Berufung beim [X.] auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des [X.] beruht und deshalb die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind.

a) Hat eine [X.] die Berufungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der [X.] zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2019 - [X.]/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - [X.]/21, juris Rn. 16). Die [X.] hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der [X.] versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2020 - [X.] 15/20, [X.], 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - [X.], [X.], 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - [X.]/21, juris Rn. 16).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des [X.] darin gesehen, dass dieser seine Büroangestellte mit der Anfertigung der Berufungsschrift beauftragt und sodann vor ihrer Absendung nicht selbst überprüft hat, ob darin das [X.] zutreffend bezeichnet gewesen ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von [X.] auszuschließen ([X.], Beschluss vom 29. Oktober 2019 - [X.] 103/18, NJW-RR 2020, 52 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 9. Januar 2020 - [X.]/19, juris Rn. 9). Zwar darf der Rechtsanwalt die Anfertigung einer [X.] seinem angestellten Büropersonal übertragen. Er ist dann aber verpflichtet, das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. So gewichtige Aufgaben wie die Bezeichnung des [X.]s darf auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer [X.] muss die [X.] deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des [X.]s überprüfen (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2012 - [X.] 165/11, [X.], 1591 [juris Rn. 30]; Beschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10, NJW-RR 2013, 1393 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 16. September 2015 - [X.], NJW-RR 2016, 126 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Juli 2015 - [X.] 583/14, [X.], 1878 [juris Rn. 12]; [X.], NJW-RR 2017, 956 [juris Rn. 6]).

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt und ist dabei mit Recht - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass für die Einreichung von Schriftsätzen über das [X.] keine abweichenden Maßstäbe gelten.

cc) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe die von einer Büroangestellten gefertigte Berufungsschrift vor Absendung nicht und damit auch nicht auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts hin überprüft, erhebt die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Rüge.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verschulden sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich geworden.

a) Allerdings ist einer [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich das Verschulden einer [X.] oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick auf die unrichtige Bezeichnung des Gerichts bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht auswirkt, weil die [X.] darauf vertrauen darf, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das [X.] weitergeleitet wird ([X.], [X.], 1591 [juris Rn. 22]; [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012 - [X.] 61/12, NJW-RR 2013, 701 [juris Rn. 9]).

b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die ein schutzwürdiges Vertrauen des [X.] auf eine rechtzeitige Weiterleitung der Berufungsschrift an das Berufungsgericht rechtfertigen.

aa) Da das Gericht einerseits aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren zur Rücksichtnahme auf die [X.]en verpflichtet ist, andererseits die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden muss, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für das Rechtsmittel unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Einer [X.] und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener [X.] nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden ([X.], NJW 2006, 1579 [juris Rn. 8] mwN; [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.]/09, [X.], 592 [juris Rn. 7] mwN; [X.], [X.], 1591 [juris Rn. 21]). Geht ein fristwahrender Schriftsatz statt beim [X.] beim erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses deshalb grundsätzlich lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das [X.] weiterzuleiten ([X.], [X.], 1591 [juris Rn. 21 f.]). Die eine Wiedereinsetzung begehrende [X.] hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige [X.] hätte weitergeleitet werden können ([X.], Beschluss vom 15. Juni 2011 - XI[X.]8/10, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; [X.], [X.], 1591 [juris Rn. 22]). Bei der Frage, ob eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu erwarten war, ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit erfordert (vgl. [X.], NJW 2006, 1579 [juris Rn. 10]; [X.], NJW 2011, 2887 [juris Rn. 13]). Geht der Schriftsatz erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim [X.] geführt hat (vgl. [X.], [X.], 1591 [juris Rn. 22]).

bb) Der Kläger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die an das [X.] adressierte Berufungsschrift im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige [X.] hätte weitergeleitet werden können.

(1) Dem steht nach den dargelegten Grundsätzen bereits entgegen, dass die Berufungsschrift erst am 28. Dezember 2021 und damit am Tag vor dem Ablauf der Berufungsfrist beim unzuständigen Gericht eingegangen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Eingang des Schriftsatzes ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Prüfvermerks am Vortag des Fristablaufs erst um 18:50:24 Uhr erfolgte. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nach dem normalen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu erwarten war, dass am [X.] an diesem oder noch rechtzeitig am Folgetag eine Zuständigkeitsprüfung erfolgen würde. Eine solche ist aber Voraussetzung für die Annahme einer Weiterleitung an das Berufungsgericht.

(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt im Streitfall auch kein Fehler des Gerichts vor, der einer Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen könnte.

(a) Allerdings sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben, wenn die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht (vgl. [X.], NJW 2008, 2167 [juris Rn. 22]). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.

(b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dem [X.] sei es ohne weiteres möglich gewesen, den Schriftsatz elektronisch und damit zügig am 29. Dezember 2021 weiterzuleiten. Es kann offenbleiben, ob die Rechtsbeschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass zwischen Land- und [X.] tatsächlich die technische Möglichkeit einer solchen elektronischen Weiterleitung bestanden hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war nach den vorliegenden Umständen eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten. Da die Berufungsschrift erst um 18:50:24 Uhr am Tag vor dem Ablauf der Berufungsfrist beim unzuständigen Gericht einging, kann nicht davon ausgegangen werden, dass am [X.] an diesem oder noch rechtzeitig am Folgetag eine Zuständigkeitsprüfung erfolgen wird (vgl. [X.], [X.], 1591 [juris Rn. 22]). Auf die Frage, ob darüber hinaus eine sich an die Zuständigkeitsprüfung erst anschließende digitale Weiterleitung an das Berufungsgericht erfolgen konnte, kommt es nicht an.

(c) Das [X.] war auch nicht verpflichtet, den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten ([X.], NJW 2001, 1343 [juris Rn. 11]; vgl. auch [X.], NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; [X.], Beschluss vom 19. September 2012 - [X.] 221/12, juris Rn. 14).

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 42/22

26.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 14. April 2022, Az: 19 U 1/22

§ 85 Abs 2 ZPO, § 130a ZPO, § 130d ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 517 ZPO, § 519 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2023, Az. I ZB 42/22 (REWIS RS 2023, 2767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2767 NJW 2023, 1969 REWIS RS 2023, 2767

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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