Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.06.2016, Az. 7 AZR 339/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 10374

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Befristung - gerichtlicher Vergleich


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2013 - 25 [X.] 1079/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in der [X.] vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Mai 2011 beschäftigt. In dem sich anschließenden Stellenbesetzungsverfahren blieb die Bewerbung der Klägerin unberücksichtigt. Das beklagte Land stellte eine andere Bewerberin ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 24. Mai 2011 und beantragte ferner die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens bot das beklagte Land der Klägerin zur Beilegung des Rechtsstreits den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Wege eines gerichtlichen Vergleichs an. Nachdem die [X.]arteien über die Bedingungen der befristeten Beschäftigung Einigkeit erzielt hatten, bat der [X.]rozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagtenvertreter, dem [X.] den Vergleichsvorschlag mitzuteilen, er werde ihn sodann annehmen. Daraufhin teilte der [X.]rozessbevollmächtigte des beklagten [X.] dem [X.] mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 Folgendes mit:

        

„In dem Rechtsstreit …

        

haben die [X.]arteien sich geeinigt und bitten gem. § 278 Abs. 6 Z[X.]O zu beschließen, dass nachstehender Vergleich zustande gekommen ist.

        

1.    

Die [X.]arteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der [X.] in dem Änderungsvertrag vom 21.05.2010 zum Arbeitsvertrag vom [X.] zum 24.05.2011 geendet hat.

        

2.    

Die [X.]arteien sind sich einig, dass die zuungunsten der Klägerin ergangene Auswahlentscheidung des beklagten [X.] zur Besetzung der Stelle als Bearbeiterin/Bearbeiter Aufsicht für unterstützende Wohnformen (Kennzahl:) im Dezernat Aufsicht für unterstützende Wohnformen am Standort [X.] wirksam ist.

        

3.    

[X.] beschäftigt die Klägerin ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 als Bearbeiterin Aufsicht für unterstützende Wohnformen in der Außenstelle [X.] unter Aufrechterhaltung des Direktionsrechts in der [X.] 6. Eine [X.]robezeit besteht nicht.

        

4.    

Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG).

        

5.    

Die Berufungsklägerin trägt die ihr entstandenen Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des beklagten [X.] in dem Berufungsverfahren.

        

6.    

Damit ist der Rechtsstreit 18 Sa 2018/11 erledigt.“

3

Das [X.] unterbreitete daraufhin den [X.]arteien unter dem 5. Dezember 2011 einen Vergleichsvorschlag, der mit dem Vergleichsvorschlag des Beklagtenvertreters übereinstimmte. Es forderte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und führte ergänzend aus, es gehe von der Annahme des Vergleichs seitens des beklagten [X.] aus, da der Vergleichsvorschlag dessen Anregung entspreche. Nachdem der [X.]rozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 sein Einverständnis erklärt hatte, stellte das [X.] am 22. Dezember 2011 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Am 30. Dezember 2011 unterzeichneten die [X.]arteien einen zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag.

4

Mit ihrer am 16. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 24. Januar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Zwischen den [X.]arteien habe im [X.]punkt des [X.] kein offener Streit über die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung zum 24. Mai 2011 bestanden. Es fehle außerdem an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Abschluss des Vergleichs. Das [X.] habe den zwischen den [X.]rozessbevollmächtigten der [X.]arteien vereinbarten Vergleich ohne inhaltliche [X.]rüfung als gerichtlichen Vergleichsvorschlag übernommen. Der Vergleich sei nicht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 Z[X.]O zustande gekommen.

5

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den [X.]arteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen [X.] vom 30. Dezember 2011 sowie des gerichtlichen Vergleichs mit Beschluss des [X.]s Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen - 18 Sa 2018/11 - vom 22. Dezember 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 Z[X.]O zustande gekommen und rechtfertige daher die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Jedenfalls sei es der Klägerin nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der in dem Vergleich vereinbarten Befristung zu berufen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.] zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet.

9

I. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich ausschließlich um eine gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2012 gerichtete [X.] iSv. § 17 Satz 1 [X.]. Die Klägerin greift die Befristung zum 31. Dezember 2012 an, die Gegenstand des am 22. Dezember 2011 festgestellten Vergleichs ist und im Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2011 nochmals deklaratorisch festgehalten wurde. Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Dem letzten Halbsatz des Klageantrags („… sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht“) ist keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen, da andere Beendigungstatbestände nicht im Streit sind.

II. Die [X.] ist unbegründet. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 [X.] gerechtfertigt, da sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

1. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der [X.] des § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Die Klageschrift vom 16. Januar 2013 ist beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen und dem beklagten Land am 24. Januar 2013 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden.

2. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012, die aufgrund der vorangegangenen Beschäftigung der Klägerin bei dem beklagten Land eines sachlichen Grunds bedurfte, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 [X.] gerechtfertigt.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

aa) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die [X.]en darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 [X.] 891/12 - Rn. 13, [X.]E 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 [X.] 734/10 - Rn. 13, [X.]E 140, 368).

(1) Der gerichtliche Vergleich, mit dem die [X.]en zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs. Dem Gericht als Grundrechtsverpflichteten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 [X.] 734/10 - Rn. 13, [X.]E 140, 368; 23. November 2006 - 6 [X.] 394/06 - Rn. 55, [X.]E 120, 251).

(2) Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der [X.]en über den Fortbestand oder die Fortsetzung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus. Dabei erfordert der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] nicht, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit über den Eintritt oder die Wirksamkeit eines Beendigungstatbestands (Kündigung, Befristung, auflösende Bedingung, Aufhebungsvertrag) abgeschlossen wird. Auch ein Vergleich in einem Rechtsstreit, mit dem ein Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines [X.] erreichen will, kann die in dem Vergleich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] rechtfertigen. Derartige Streitigkeiten können beispielsweise Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus vertraglichen Zusagen, tariflichen Regelungen wie in § 30 Abs. 2 [X.]/[X.], aus § 242 BGB bei einem Betriebsübergang nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung (vgl. [X.] 13. Mai 2004 - 8 [X.] 198/03 - zu II 2 d cc der Gründe, [X.]E 110, 336) oder aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB bei Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zum Gegenstand haben (vgl. [X.] 12. November 2014 - 7 [X.] 891/12 - Rn. 17, [X.]E 150, 8). Die [X.]en müssen dabei gegensätzliche Rechtsstandpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen ([X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] 734/10 - Rn. 13, [X.]E 140, 368).

(3) Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] nur dann, wenn das Gericht am Vergleich verantwortlich mitwirkt. Deshalb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.]. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die [X.]en einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch [X.] gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den [X.]en vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den [X.]en unterbreitet (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 [X.] 734/10 - Rn. 25, [X.]E 140, 368; 23. November 2006 - 6 [X.] 394/06 - Rn. 55 f., [X.]E 120, 251).

bb) Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die [X.]en dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts ([X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 [X.] 734/10 - Rn. 19, [X.]E 140, 368). Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 [X.] 734/10 - Rn. 25, aaO). Eine auf einem solchen Vergleich beruhende Befristung ist deshalb in der Regel nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] sachlich gerechtfertigt.

b) Im Streitfall sind die an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] zu stellenden Anforderungen erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen ist. Jedenfalls erfüllt der Vergleich die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO. In dieser Form genügt er ausnahmsweise als Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.], da er unter verantwortlicher Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist.

aa) Das [X.] hat angenommen, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 5. Dezember 2011 sei nicht nur von der Klägerin, sondern auch seitens des beklagten [X.] bereits vorab mit [X.] vom 2. Dezember 2011 angenommen worden. Die Frage, ob eine [X.] schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von [X.] 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 - Rn. 21, [X.]Z 206, 219; verneinend [X.] 13. Januar 2012 - 9 [X.] -; [X.] NZA 2005, 1027, 1031). Dem könnten der Wortlaut von § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und die im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich gebotene Formstrenge beim Abschluss eines Vergleichs entgegenstehen.

bb) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da der Vergleich den Anforderungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO genügt und dieser Vergleich ausnahmsweise die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] rechtfertigt.

(1) Der [X.] nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO setzt voraus, dass die [X.]en dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Vorschlag muss die Prozesserklärung enthalten, die [X.]en beabsichtigten einen [X.] nach § 278 Abs. 6 ZPO. Ein Vergleichsvorschlag beider [X.]en iSv. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine [X.] dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die andere [X.] gegenüber dem Gericht erklärt, sie sei mit diesem Vergleichsvorschlag einverstanden (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 17a; [X.]/Schütze/[X.] 4. Aufl. § 278 ZPO Rn. 84; [X.] NZA 2005, 1027, 1029).

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des beklagten [X.] hat mit [X.] vom 2. Dezember 2011 dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Er hat den Inhalt des abzuschließenden Vergleichs mitgeteilt und um einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ersucht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit [X.] vom 21. Dezember 2011 dem Gericht mitgeteilt, mit diesem Vergleichsvorschlag bestehe Einverständnis. Er hat zwar erklärt, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Da der gerichtliche Vergleichsvorschlag jedoch mit dem Vergleichsvorschlag des beklagten [X.] übereinstimmte, lag in dieser Erklärung zugleich die Annahme des Vorschlags des beklagten [X.].

(3) Der nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommene Vergleich genügt ausnahmsweise den an einen gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 [X.] zu stellenden Anforderungen, da das Gericht durch seinen Vergleichsvorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitgewirkt hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht sich den Vergleichsvorschlag des beklagen [X.] zu eigen gemacht und diesen den [X.]en unterbreitet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Gericht sei hierbei seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzpflicht nicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Berufung noch nicht begründet hatte, schloss eine inhaltliche Prüfung nicht aus.

cc) Die [X.]en haben den Vergleich zur Beendigung eines offenen Streits über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die Klägerin hatte nicht nur eine [X.] in Bezug auf die Befristung zum 24. Mai 2011 erhoben, sondern auch unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle beantragt. Dieser offene Streit über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde ausweislich der Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs beigelegt. Auf den Einwand der Klägerin, es habe kein offener Streit über die Wirksamkeit der Befristung bestanden, kommt es daher nicht an.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Meißner    

                 

Meta

7 AZR 339/14

08.06.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Potsdam, 22. April 2013, Az: 9 Ca 94/13, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG, § 278 Abs 6 S 1 Alt 2 ZPO, § 278 Abs 6 S 1 Alt 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.06.2016, Az. 7 AZR 339/14 (REWIS RS 2016, 10374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10374

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 AZR 369/15 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch


7 AZR 734/10 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs


7 AZR 2/14 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs


7 AZR 467/14 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher Vergleich


7 AZR 117/14 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 342/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.