Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.05.2017, Az. 2 BvR 893/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 10773

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Ägypters wegen an die USA zur Strafverfolgung wegen Betäubungsmitteldelikten - unzureichende Substantiierung der Rüge, dass die angegriffene Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung insb im Hinblick auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht den Anforderungen des Art 25 GG genüge und den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG bzw Art 2 Abs 1 GG verletze


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die [X.] zum Zwecke der Strafverfolgung.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer, ein [X.] Staatsangehöriger, wurde am 12. März 2016 am [X.] auf Grundlage eines bei Interpol hinterlegten Festnahmeersuchens der [X.] vorläufig festgenommen. Das Ersuchen basierte auf einem Haftbefehl des [X.] für den westlichen Bezirk von [X.] vom 19. März 2014 gegen den Beschwerdeführer. Dem Haftbefehl lag eine Anklageschrift zugrunde, die sich gegen insgesamt sechzehn Beschuldigte, unter anderem den Beschwerdeführer, richtet und mehrere Anklagepunkte enthält. Explizit gegen den Beschwerdeführer richtet sich die Anklageschrift lediglich in Anklagepunkt 1 ([X.]). Dieser befasst sich mit Verstößen gegen das [X.]. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, als Mitglied einer Gruppierung, die mit synthetischen Cannabinoiden Handel trieb, als einer von fünf Chemikern in der [X.] vom 10. Januar 2012 bis zum 19. März 2014 die Betäubungsmittel hergestellt und die anderen Mitglieder der Gruppe bei deren Vertrieb unterstützt zu haben. Insgesamt soll die Gruppierung über 18,5 Tonnen mit synthetischen Cannabinoiden versetzte Stoffe im Marktwert von insgesamt 26 Millionen US-Dollar hergestellt beziehungsweise in den Verkehr gebracht haben.

3

2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2016, zunächst aufgrund der Festhalteanordnung des [X.] am [X.] vom 13. März 2016 und sodann aufgrund der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft durch das [X.] vom 21. März 2016 sowie wiederholter [X.], in Haft. Während des Verfahrens widersprach der Beschwerdeführer wiederholt einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren und erklärte, nicht auf die Bindung des ersuchenden Staates an den [X.] nach § 11 [X.] zu verzichten.

4

3. Mit Beschluss vom 14. April 2016 wies das [X.] die auf der Behauptung des Fehlens der beiderseitigen Strafbarkeit beruhenden Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Auslieferungshaft zurück.

5

4. Nach Vorlage des förmlichen [X.] vom 12. April 2016 ordnete das [X.] mit Beschluss vom 10. Mai 2016 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte es aus, gegen die Auslieferung bestünden derzeit keine Bedenken. Die Tat sei nach [X.] Recht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitte[X.] in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG strafbar. Die Tat sei auch in den [X.] strafbar und daher nach Art. 2 des [X.] zwischen der [X.] und den [X.] vom 20. Juni 1978 ([X.] 1980 S. 647; im Folgenden: AuslV D-[X.]) in der Fassung des [X.] vom 21. Oktober 1986 sowie des am 1. Februar 2010 in [X.] getretenen Zweiten [X.] vom 18. April 2006 ([X.] 2007 S. 1618; [X.] 2010 S. 829) auslieferungsfähig. Der [X.] wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 eröffnet.

6

5. Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 gab das [X.] den [X.] auf, zu erläutern, ob dem Beschwerdeführer mit der vorgelegten Anklageschrift auch die in Anklagepunkt 2 ([X.]) genannte Geldwäsche vorgeworfen werde und ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich im [X.] aus eigenem Recht auf den [X.] zu berufen. Falls dies nicht gegeben sei, werde um Mitteilung gebeten, wie der Beschwerdeführer sicherstellen könne, dass er nur wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat verfolgt werde. Zur Begründung verwies das [X.] auf den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 24. März 2016 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 175/16. Hierin hatte die Kammer entschieden, dass die Zulässigerklärung der Auslieferung eines in den [X.] wegen Steuerdelikten verfolgten [X.] Staatsangehörigen nicht hätte erfolgen dürfen, weil in der Gerichtsbarkeit des für den dortigen Beschwerdeführer zuständigen [X.]s des [X.] vor dem Hintergrund der Entscheidung dieses Gerichts vom 30. Juni 2015, U.S. v. [X.] ([X.] 14-2378-cr), nicht gewährleistet sei, dass der [X.] sich aus eigenem Recht auf den [X.] berufen könne, und weil konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung des [X.]es vorgelegen hätten. Das [X.] führte aus, es bestünden zwar Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem durch die [X.] des Zweiten Senats des [X.] entschiedenen Fall. In dem damaligen Fall hätten die [X.] die Auslieferung wegen mehrerer Taten beantragt, sie sei aber nur für einen Teil der Taten für zulässig erklärt worden, während vorliegend die Auslieferung wegen nur einer Tat beantragt worden sei, so dass keine Divergenz zwischen Auslieferungsersuchen und Auslieferungsentscheidung bestünde. Dennoch sei eine weitere Aufklärung des Sachverhalts angezeigt.

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6. Die [X.] teilten daraufhin unter dem 15. August 2016 im Wege einer eidesstattlichen Erklärung eines der an dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligten US-Staatsanwälte mit, diesem werde keine Geldwäsche zur Last gelegt. Er werde nur wegen des [X.] 1 verfolgt, für den man die Auslieferung beantragt habe. Man werde den Grundsatz der Spezialität einhalten. Der Beschwerdeführer könne eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität im Verfahren geltend machen, da der AuslV D-[X.] die Einhaltung des Grundsatzes garantiere. Darüber hinaus sei

"…weder gemäß dem Auslieferungsabkommen erforderlich, noch auf der Grundlage von bekannten Informationen und Annahmen im Rahmen der Auslieferungspraxis zwischen den [X.] und [X.] üblich, jeden der Staatsanwaltschaft bekannten Sachverhalt zur Unterstützung eines [X.] zur Verfügung zu stellen. Stattdessen fordert Artikel 14, Absatz 3 des Abkommens '... solche Beweismittel, die gemäß dem Recht des ersuchenden [X.] seine Verhaftung und Überstellung zur Gerichtsverhandlung rechtfertigen würden, wenn die Straftat dort begangen worden wäre. ...' [X.] diesem Fall ist der [X.] zur Unterstützung der Anschuldigungen, die in Anklagepunkt Eins gegen [X.] anhängig sind, sehr umfassend. In Übereinstimmung mit dem Abkommen und der Auslieferungspraxis wurden die Sachverhalte und Umstände im Zusammenhang mit [X.]s Handlungen in der eidesstattlichen Erklärung [… der] Sonderermittlerin beim [X.] ([X.]) vom 7. April 2016 und in meiner ursprünglichen eidesstattlichen Erklärung kurz zusammengefasst. Die eidesstattlichen Erklärungen behaupten nicht, eine vollständige Wiedergabe sämtlicher Beweismittel zur Verfügung zu stellen oder sämtliche Beweismittel anzugeben oder zu identifizieren, die die [X.] möglicherweise bei einer Gerichtsverhandlung gegen [X.] einbringen wird [sic!]. Die [X.] sollten bei der Strafverfolgung von [X.] nicht an die in dem Auslieferungsersuchen enthaltene Zusammenfassung des Sachverhalts gebunden sein, falls er ausgeliefert wird, um sich vor Gericht für die in Anklagepunkt Eins der Anklageschrift enthaltenen Anschuldigungen zu verantworten. Die [X.] sollten ebenfalls nicht davon abgehalten werden, sämtliche zulässigen Beweismittel bezüglich der Straftat, die [X.] zur Last gelegt wird, einzubringen, einschließlich der Beweismittel im Zusammenhang mit Handlungen, die nicht in den Kurzzusammenfassungen in den eidesstattlichen Erklärungen erwähnt wurden."

8

7. Mit Schreiben vom 26. August 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] mit, sie sei erneut an die [X.] herangetreten, da die Angaben zu den prozessualen Möglichkeiten des Beschwerdeführers, den [X.] geltend zu machen, nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] genügt hätten. Mit Verba[X.]ote des [X.] vom 30. August 2016 wurden die [X.] um Klarstellung ersucht, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens in den [X.] "aus einer eigenen Rechtsposition ohne eine Intervention des um die Auslieferung ersuchten Staates gegen eine mögliche Missachtung des [X.]es wehren" könne.

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8. Die [X.] antworteten unter dem 20. September 2016, es gebe im Gerichtsbezirk des zuständigen [X.]s keinen bindenden Präzedenzfall hinsichtlich der Frage, ob ein Betroffener ein eigenes Recht habe, sich auf den [X.] zu berufen, oder ob es dafür einer vorherigen Intervention des [X.] bedürfe. Der zuständige [X.] sichere aber für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu, dass er, sollte der Beschwerdeführer nach einer etwaigen Verurteilung ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er geltend mache, die [X.] hätten den [X.] verletzt, diesem nicht entgegentreten werde.

9. Mit E-Mail an das [X.] vom 28. September 2016 führten die [X.] ergänzend zu der förmlichen Antwort vom 20. September 2016 aus, jeder Beschuldigte habe das Recht, gegen ein Urteil Rechtsmittel ("appeal") einzulegen. Sollte der Beschwerdeführer nach einer etwaigen Verurteilung in der ersten Instanz der Ansicht sein, dass die [X.] den [X.] verletzt hätten, so könne er demnach ein Rechtsmittel einlegen. Für diesen Fall werde zugesichert, dass die [X.] dem Recht des Beschwerdeführers, sich auf den [X.] zu berufen, nicht entgegentreten würden, selbst wenn die Verletzung des [X.]es zuvor nicht von der [X.] gegenüber den [X.] geltend gemacht worden sei.

10. Auf den erneuten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung angesichts der Erläuterungen und Zusicherungen für zulässig zu erklären, rügte der Beschwerdeführer - wie schon in vorherigen Schriftsätzen - unter dem 17. Oktober 2016, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung des [X.]es weiterhin nicht gewährleistet seien. Die Frage, ob die Berufung des Beschwerdeführers auf den [X.] aus eigenem Recht und unabhängig von einer Intervention des ersuchten Staates möglich sei, sei nicht von den [X.], sondern von dem zuständigen US-Gericht zu beurteilen. Dies bleibe in seiner Entscheidung aber frei und sei an die Zusicherung nicht gebunden.

11. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 entschied das [X.], eine weitere Erläuterung von den [X.] zu der Frage einzuholen, welche prozessualen Folgen es habe, wenn die [X.]schaft keinen Einspruch gegen die Rüge einer Verletzung des [X.]es des Beschwerdeführers erhebe. Insbesondere werde um Mitteilung gebeten, ob sich das [X.] sodann inhaltlich mit dem gerügten Verstoß gegen den [X.] befassen müsse. Sollte das nicht der Fall sein, werde um Erläuterung gebeten, welche Folgen der Verzicht auf einen Einspruch gegen das Rechtsmittel des Beschwerdeführers seitens der [X.]schaft habe.

12. Die [X.] antworteten zunächst per E-Mail am 9. [X.]vember 2016 auf ein vom [X.] versandtes Aufklärungsersuchen, mit welchem die Fragen des [X.]s vorab weitergegeben worden waren. Das [X.] werde eine Rüge des Beschwerdeführers "wahrscheinlich inhaltlich entscheiden", wenn die [X.]schaft dem Recht des Beschwerdeführers, sich unabhängig von einer Intervention der [X.] auf eine Verletzung des [X.]es zu berufen, nicht entgegentrete.

13. Unter dem 17. [X.]vember 2016 antworteten die [X.] in einem förmlichen Schreiben, dass der Beschwerdeführer den [X.] in der ersten Instanz und in der Rechtsmittelinstanz geltend machen könne. Das [X.] werde ein auf den Grundsatz gestütztes Rechtsmittel des Beschwerdeführers aus eigenem Recht "wahrscheinlich in Betracht ziehen". Das Berufungsgericht könne aber etwa auch aus anderen Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheiden, ohne das Thema des angeblichen Verstoßes gegen den [X.] zu berühren.

14. Nach dem erneuten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären, und erneuten Einwänden des Beschwerdeführers unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.]s des [X.] in [X.] ([X.] 87-1462) und U.S v. [X.] ([X.] 03-50120) - in diesen Fällen sei es Angeklagten verwehrt worden, sich ohne Intervention des [X.] auf den [X.] zu berufen - beschloss das [X.] am 29. Dezember 2016, die [X.] erneut um Beantwortung offener Fragen zu ersuchen: Es werde um Klärung gebeten, ob die eidesstattliche Erklärung eines zuständigen [X.]s, dass die [X.] keinen Einspruch gegen eine auf eine Verletzung des [X.]es gestützte Rüge des Beschwerdeführers erheben würden, zur Folge habe, dass dieser eine vergleichbare rechtliche Position erlange, als wenn die [X.] einen solchen Verstoß zuvor gerügt habe. Zudem sei angesichts der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung von Bedeutung, ob das [X.] des [X.] für ein mögliches Rechtsmittel des Beschwerdeführers zuständig wäre. Sollte dies der Fall sein, sei von Bedeutung, ob der zuständige Staatsanwalt auch bei der Entscheidung U.S. v. [X.] versichert habe, dass die [X.] keinen Einspruch gegen das Recht des dort Betroffenen, sich gegen einen angeblichen Verstoß gegen den [X.] zu wehren, erheben würden.

15. Die [X.] antworteten wiederum zunächst per E-Mail am 6. Januar 2017 auf ein vom [X.] versandtes Aufklärungsersuchen, mit welchem die Fragen des [X.]s vorab weitergegeben worden waren. Man sei sehr besorgt über die zahlreichen Anfragen. "Glücklicherweise" sei in dem Fall des Beschwerdeführers ein Gerichtsbezirk zuständig, der nicht an die Entscheidung in Sachen U.S. v. [X.] gebunden sei, vor deren Hintergrund bereits zuvor eine Auslieferung von [X.] Seite abgelehnt worden sei. Dennoch sei eine Klarstellung erforderlich. Die [X.] hätten bei einer Auslieferung aus [X.], soweit ersichtlich, noch nie den [X.] verletzt, so dass die Fragen letztlich hypothetisch seien. Man könne das Verhalten von Gerichten in hypothetischen Fällen nicht zusichern und gebe üblicherweise auch keine Antworten auf hypothetische Fragen, die sich noch nicht gestellt hätten. Gleichwohl habe man in diesem Fall zugesichert, dass die [X.] sich an den [X.] halten und einer auf eine Verletzung dieses Grundsatzes gestützten Rüge des Beschwerdeführers aus eigenem Recht nicht mit dem Einwand entgegentreten würden, dieser habe kein Recht, die Verletzung des Grundsatzes zu rügen, ohne dass zuvor die [X.] interveniert habe. Diese Zusicherungen sollten ernst genommen werden.

16. Unter dem 27. Januar 2017 antworteten die [X.] sodann schriftlich, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, wie das US-Gericht über die Rüge des Betroffenen entscheiden werde. Es werde aber nochmals betont, dass die [X.] zusichern würden, den [X.] einzuhalten und einer etwaigen Rüge des Beschwerdeführers, der [X.] sei verletzt, nicht mit dem Einwand entgegenzutreten, dieser habe kein Recht, sich ohne Intervention des ersuchten Staates auf diesen Grundsatz zu berufen. Zudem würden die [X.] das Berufungsgericht über die gegebenen Zusicherungen informieren. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass das Berufungsgericht des [X.] das Gericht sei, welches für ein etwaiges Rechtsmittel des Beschwerdeführers zuständig wäre.

17. Auf erneuten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft [X.], die Auslieferung für zulässig zu erklären, und weiteren Einwänden des Beschwerdeführers erklärte das [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 31. März 2017 die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen der im Haftbefehl vom 19. März 2014 in dem Anklagepunkt 1 bezeichneten Tat für zulässig. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass es zu einer Verletzung des [X.]es kommen werde. Die Auslieferung erfolge wegen des von den [X.] mitgeteilten Sachverhalts, der nach [X.] Recht als bandenmäßiges Hande[X.] mit Betäubungsmitte[X.] strafbar sei. Die Auslieferung erfolge daher, anders als in der zitierten Kammerentscheidung des [X.] vom 24. März 2016, wie von den [X.] beantragt. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in den [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mit weiteren Anklagevorwürfen konfrontiert zu werden, sei unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, er werde wegen Geldwäsche verfolgt werden, finde dies schon in den Auslieferungsunterlagen keine Stütze. In der Anklageschrift werde der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich des [X.] namentlich erwähnt, der auch der Auslieferung zugrunde liege. Der insoweit klar umrissene Anklagesachverhalt sei im Verfahren durch die [X.] zudem völkerrechtlich verbindlich zugesichert worden. Die Befürchtung der Beistände des Beschwerdeführers, das US-Gericht könne den Beschwerdeführer auch wegen des [X.] der Geldwäsche zur Verantwortung ziehen, entbehre angesichts der eidesstattlichen Erklärung des zuständigen [X.]s jeder Grundlage. Dennoch stünden dem Beschwerdeführer ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen einen hypothetischen Verstoß gegen den [X.] zu wehren. Die gegebenen Zusicherungen stellten sicher, dass eine etwaige Verletzung des [X.]es von dem Verfolgten wirksam gerügt werden könne. Die Erläuterungen hätten ergeben, dass der Verfolgte jedenfalls dann berechtigt sei, den Einwand der Verletzung des [X.]es zu erheben, wenn er zuvor Beschwerde bei der Bundesregierung eingereicht und diese bei den [X.] interveniert habe. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung in den [X.] auch im für diesen Fall zuständigen Gerichtsbezirk uneinheitlich. Zwar stehe das [X.] des [X.] einem Individualrecht auf Geltendmachung des [X.]es ablehnend gegenüber, es habe sich bisher aber nicht bindend festgelegt. In den vom Beschwerdeführer zitierten Fällen habe es sich mit dem Einwand der Verletzung des [X.]es zudem inhaltlich befasst, obwohl der ausliefernde Staat zuvor nicht interveniert habe. Die Ablehnung eines aus dem [X.] folgenden subjektiven Rechts sei auch in der [X.]-Entscheidung für die Entscheidung nicht tragend gewesen. Zudem hätten die [X.] zugesichert, sich gegen eine seitens des Beschwerdeführers erhobene Rüge, dass gegen den [X.] verstoßen worden sei, nicht mit der Begründung zu wehren, dieser habe kein Recht, den [X.] unabhängig von einer Intervention des [X.] geltend zu machen. Außerdem sei nach den Erläuterungen der [X.] ersichtlich, dass eine solche hypothetische Rüge im Fall des Beschwerdeführers von den [X.] voraussichtlich inhaltlich entschieden und nicht aus prozessualen Gesichtspunkten abgelehnt werde. Da das unabhängige US-Gericht nicht verpflichtet werden könne, die Angelegenheit in einer bestimmten Weise zu entscheiden, hätten die [X.] eine weitergehende Zusicherung nicht geben können. Ferner hätten die [X.] deutlich gemacht, dass der Auslieferungsverkehr bislang reibungslos - unter Einhaltung der jeweiligen Zusicherungen und Grundsätze - abgewickelt worden sei. Dem Beschwerdeführer drohe in den [X.] auch keine schuldunangemessen hohe Strafe. Die Tat sei nach Bekunden des [X.]s mit einer Höchstfreiheitsstrafe von zwanzig Jahren bedroht. In [X.] sei eine solche Tat mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bedroht. Auch die durch die Beistände des Beschwerdeführers geltend gemachten Befürchtungen, die Menschenrechtslage in den [X.] sei nicht abschätzbar, zumal gerade Staatsbürger aus mehrheitlich muslimischen [X.] aktuell staatlichen Repressionen ausgesetzt seien, verfingen nicht. Soweit die Beistände hiermit auf das von der neuen [X.] verfügte Einreiseverbot anspielten, bestätige die darauf folgende Reaktion der [X.] deren bekannte Unabhängigkeit.

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde, durch den Beschluss des [X.]s [X.] vom 31. März 2017 in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG verletzt zu sein.

Der Auslieferung stehe entgegen, dass er den [X.], der zum verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG gehöre, in den [X.] nicht aus eigenem Recht wird geltend machen können. Die Unzulässigkeit einer Auslieferung in einem parallel gelagerten Fall sei durch das [X.] bereits entschieden worden (unter Berufung auf [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, juris). Es müsse gewährleistet sein, dass er eine Nichteinhaltung des [X.]es aus eigenem Recht unabhängig von einer Intervention der Bundesregierung bei den [X.] geltend machen könne. Es könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass es ihm im Fall der Missachtung des [X.]es im [X.] gelingen werde, sich rechtzeitig an die Bundesregierung zu wenden, und dass diese den von ihm begehrten Protest auch rechtzeitig erheben werde. Die Bundesregierung werde vom ersuchenden Staat nicht automatisch über Gegenstand und Stand des dort gegen den [X.] geführten Strafverfahrens informiert. Zudem sei er kein [X.] und habe daher keinen Anspruch auf diplomatischen Schutz durch die [X.].

Er habe daher keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten im [X.]. Anders als das [X.] meine, sei die zitierte [X.] auch bindend.

Auch die Zusicherung der [X.], den [X.] nicht zu verletzen, stelle nur eine Bekräftigung des in Art. 22 AusIV D-[X.] bestimmten Grundsatzes dar. Sie sage jedoch nichts darüber aus, welche Rechtsschutzmöglichkeiten einem Beschuldigten zustünden, sollte ein Verstoß gegen diesen Grundsatz tatsächlich erfolgen. Die Zusicherungen der [X.]schaft ließen keine konkreten Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der [X.] zu. Die Zusicherung des [X.]s, dass man einer wie auch immer gearteten Rüge nicht widersprechen werde, sage nichts darüber aus, wie das zuständige [X.] eine etwaige Rüge der Verletzung des [X.]es behande[X.] werde.

Indem sich das [X.] darauf berufe, dass es im Hinblick auf das Auslieferungsersuchen und die von ihm getroffene Zulässigkeitsentscheidung keine Divergenz gebe, die die Gefahr eines Verstoßes gegen den [X.] bergen könne, verkenne es, dass der [X.] einen abstrakten Schutz biete. Eine Auslieferung wäre daher auch dann unzulässig, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass nach dem Vollzug der Auslieferung gegen ihn verstoßen werde, solange die prozessualen Rügemöglichkeiten nicht ausreichten.

Selbst wenn weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des [X.]es gefordert würden, um die Auslieferung verfassungsrechtlich zu beanstanden, lägen diese vor. Die [X.] hätten in ihrem Schreiben vom 15. August 2016 zu erkennen gegeben, sie seien bei der Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht an die in dem Auslieferungsersuchen enthaltene Zusammenfassung des Sachverhalts gebunden und sollten nicht davon abgehalten werden, sämtliche zulässigen Beweismittel bezüglich der Straftat, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, in das Strafverfahren einzubringen. Dies zeige, dass die [X.] davon ausgingen, den Beschwerdeführer auch wegen weiterer Handlungen verfolgen zu können.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]G sind nicht erfüllt, da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.]E 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; [X.]K 12, 189 <196>).

1. Sie ist unzulässig, weil sie den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G nicht genügt. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. So muss aus der Verfassungsbeschwerde heraus deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.]E 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. [X.]E 108, 370 <386 f.>; stRspr).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterliegen die [X.] Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. [X.]E 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 108, 136 <129>; 140, 317 <355>). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit [X.], die nicht Mitgliedstaaten der [X.] sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 GG in der [X.] verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. [X.]E 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>). Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Rege[X.] des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Rege[X.] des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Rege[X.] des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nicht[X.] Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Rege[X.] des Völkerrechts verstoßenden Handlung nicht[X.] Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. [X.]E 75, 1 <18 f.>). § 73 [X.], der gemäß Art. 27 AuslV D-[X.] auch im Auslieferungsverkehr mit den [X.] anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf [X.] des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der [X.] Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. [X.]E 75, 1 <19 f.>; [X.]K 3, 159 <163>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, juris, Rn. 40).

Dabei gilt im Auslieferungsverkehr der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts grundsätzlich Vertrauen entgegen zu bringen ist. Dies gilt im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der [X.] (vgl. [X.]E 140, 317 <349 ff.>). Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gilt aber auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr (vgl. [X.]E 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349>). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen.

Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. [X.]E 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>). Das gegenseitige Vertrauen kann erschüttert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden ([X.]E 140, 317 <350>).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. [X.]E 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; [X.]K 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 27 f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17). Diese Grundsätze gelten auch für Zusicherungen der Einhaltung des [X.]es. Eine solche Zusicherung bietet etwa in der Regel eine ausreichende Gewähr gegen eine drohende politische Verfolgung des [X.]n (vgl. [X.]E 15, 249 <251 f.>; 38, 398 <402>; 60, 348 <358>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. [X.]vember 2000 - 2 BvR 1560/00 -, juris, Rn. 22; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).

b) In diesem Rahmen sind auch im Auslieferungsverkehr die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einze[X.]en Fall Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. [X.]E 108, 129 <137>). Auch im Auslieferungsverfahren prüft das [X.] insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. [X.]E 108, 129 <137 f.>; [X.]K 2, 82 <85>; 6, 334 <342>; 13, 557 <560>), beziehungsweise ob Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. [X.]E 18, 85 <93>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Juni 2001 - 2 BvR 507/01 -, NJW 2001, S. 3112 <3113>).

c) Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass der angegriffene Beschluss des [X.]s diese Grenzen überschreitet.

aa) Zwar ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Rechtsprechung des [X.]s, das auch für ein mögliches Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen einen etwaigen erstinstanzlichen Schuldspruch zuständig wäre, Zweifel, ob eine Geltendmachung des Grundsatzes der Spezialität durch den Beschwerdeführer ohne Weiteres oder nur nach einer Intervention der [X.] prozessual erfolgversprechend wäre. Eine Entscheidung, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt werden würde, wäre daher mit dem nach Art. 25 GG in der [X.] verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard unvereinbar und würde den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen, soweit stichhaltige Anhaltspunkte vorlägen, dass die [X.] sich nach der Auslieferung nicht an den [X.] halten würden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, juris, Rn. 48 ff. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.]s des [X.] vom 30. Juni 2015 - U.S. v. [X.]).

bb) Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass das [X.] tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] in seinem Strafverfahren gegen den [X.] verstoßen werden, verkannt oder nicht hinreichend berücksichtigt hat. Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] einen solchen Anhaltspunkt nicht in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Erklärung der [X.] vom 15. August 2016, man sei im Rahmen der Strafverfolgung der [X.] nicht an die im Auslieferungsersuchen enthaltene Zusammenfassung des Sachverhalts gebunden und dürfe alle zulässigen Beweismittel gegen den Beschwerdeführer in das Strafverfahren einbringen, erblickt hat. Anders als der Beschwerdeführer meint, ergibt sich aus dem Zusammenhang deutlich, dass die [X.] damit nicht zum Ausdruck bringen wollten, es sei zulässig oder gar beabsichtigt, den Beschwerdeführer wegen weiterer Straftaten als derjenigen zu verfolgen, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt. Vielmehr betonen die [X.] im selben Schreiben, sie würden den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ausschließlich wegen der in Anklagepunkt 1 der vorgelegten Anklageschrift bezeichneten Betäubungsmittelstraftat verfolgen und den [X.] einhalten. Der vom Beschwerdeführer benannte Passus ist im Kontext des Schreibens daher offenkundig so zu verstehen, dass die [X.] sich im Rahmen dieser - auf die im Auslieferungsersuchen angeführte Straftat beschränkten - Strafverfolgung nicht an die kurze Zusammenfassung des Sachverhalts und die im Auslieferungsersuchen benannten Beweismittel gebunden sehen und es für zulässig halten, auch nicht im Auslieferungsersuchen genannte Tatsachen und Beweismittel in das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzubringen.

cc) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das [X.] den Auslieferungsunterlagen keine Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen den [X.] entnimmt, sondern die Deckungsgleichheit des [X.] mit der Auslieferungsentscheidung als Indiz dafür ansieht, dass die [X.] sich an den [X.] halten werden. Denn diese Deckungsgleichheit hat zur Folge, dass die Auslieferung den gesamten Umfang der Taten erfasst, die dem Beschwerdeführer im geplanten Strafverfahren aus Sicht der [X.] vorgeworfen werden sollen.

dd) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das [X.] den Zusicherungen der [X.] ein maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Die [X.] haben im Rahmen des fachgerichtlichen Verfahrens wiederholt förmlich zugesichert, dass sie den Grundsatz der Spezialität einhalten werden und dass sich das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ausschließlich auf die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat beziehen wird. Diese von den [X.] abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, potenzielle Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen. Der Beschwerdeführer hat weder im fachgerichtlichen Verfahren noch in seiner Verfassungsbeschwerde Anhaltspunkte dargetan, die es in seinem Fall erwarten ließen, dass diese Zusicherungen nicht eingehalten werden.

ee) Da der Beschwerdeführer bereits für die Verletzung des [X.]es keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt hat, kann dahinstehen, ob er hinreichend dargetan hat, dass er im Falle einer Verletzung des [X.]es keine prozessuale Möglichkeit hätte, diese vor dem [X.]s des [X.] aus eigenem Recht unabhängig von einer Intervention der [X.] zu rügen. Die abstrakte Rechtslage in den [X.] ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten zu verletzen, wenn nicht gleichzeitig konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig betreffen wird.

2. Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.]E 7, 99 <109>).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 893/17

17.05.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 31. März 2017, Az: 2 Ausl A 53/16, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 25 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 22 AuslfVtr USA, § 27 AuslfVtr USA, § 73 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.05.2017, Az. 2 BvR 893/17 (REWIS RS 2017, 10773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10773

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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